Sachverhalt
1.
X.___ war
seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 1 7. Mai 2001 bis zum 1 9. Mai 2010 (Tagebucheintrag) einzige s Mit glied des Verwaltungsrat es der Y.___ ( Urk. 6/316) . Die Y.___ schloss mit der Z .___
im November 2002 einen Vertrag ( Urk. 6/307) . Für ihre Dienste , zu welchen na mentlich das Orga nisieren eines Symposiums für die Z.___ gehörte, wurde die Y.___ mit monatlichen Zahlung en und einer Beteiligung
an den Ein nahmen der Z.___ entschädigt ( Urk. 6/307/9, Urk. 6/307/13) . In einer Zusatz vereinbarung wurde zudem vorgesehen, dass die Y.___ als „ executive
office “ der
Z.___ sämtliche Tätigkeiten und Aufgabe n im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Z.___ übernehme ( Urk. 6/307/17).
Die Z.___ kündigte mit Schreiben vom 14. August 2009 den Vertrag mit der Y.___ per 3 0. November 2009 ( Urk. 6/308). Am 1 9. Mai 2010 trat A.___ in den Verwaltungsrat der Y.___
ein ( Urk. 6/316) . Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesell schaft den Konkurs (Urk.
6/260). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des selben Richters vom 23. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 6/283). Laut Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 6/317) und Konto auszug vom 4. Juni 2012 ( Urk. 6/318) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Y.___ als beitragspflichtige Arbeit geberin angeschlossen war, blieben Lohn beiträge zuzüglich Inkassokosten im Betrag von Fr. 9‘105.70 unbezahlt.
Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 6. Juli 2011 von X.___
und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für ent gan ge ne Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9‘105.70 (Urk. 6/293-294) . Während die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung gegenüber A.___
mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 ersatzlos aufho b ( Urk. 6/304), wies sie die Einsprache von X.___ vom 3 1. Au gust 2011 ( Urk. 6/302) m i t Einsprachee ntscheid vom 2 5. Januar (richtig: 2 2. März) 2012
ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen
Einspracheentscheid
führte X.___ am 3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids
vom 2 5. Ja nuar (richtig: 2 2. März) 2012 sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Schaden ersatz zu leisten habe ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 5. Juni 2012 ersuchte die Beschwerde geg nerin um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1- 318 ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk. 11 , unter Beilage von Urk. 12 ) und dupli cando ( Urk.
15) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 1 9. September 2012 eine Kopie der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). 2 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 3 .
3 .1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3 .2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihr seien Sozialversicherungsbeiträge, die von der Konkursitin hätten abgeliefert werden sollen, entgangen. Der Scha den von Fr. 9‘105.70 ist insbesondere
aufgrund der Jahresabrechnung 2009 ( Urk. 6/276) , der
Verfügungen vom 2 6. Februar 2010 betreffend Veranlagung
der Lohnbeiträge (zuzüglich Mahngebühren, Zahlungs befehl- und Veran la gungs kosten und Zinsen) für den Juli (Urk. 6/244), August (Urk. 6/243) , September (Urk. 6/246)
und Oktober 2009
( Urk. 6/245) ,
der Rechnung vom 14. Mai 2010 be treffend die Mahnung zur Einreichung der Jahresabrechnung 2009 (Urk. 6/259) ,
de s Bericht s über die
Arbeitge ber kontrolle vom 30 . Juni 2010 (Urk. 6 /2
74) sowie der eingereichten Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 6/317) und de s Kontoauszug s vom 4 . Juni 2012 ( Urk. 6/318) ausgewiesen und setzt sich aus den un bezahlt gebliebene Lohnbeiträgen (inklusive Inkasso kosten ) für den September 200 9 von Fr. 476.15 (Pos. 2009 0016 des Konto aus zugs vom 4. Juni 2012, Urk. 6/318 ), den Oktober 2009 von Fr. 2‘920.65 (Pos.
2009 0017), den November 2009 von Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0018) sowie den Dezember 2009 vo n
Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0019) und der unbezahlt geblie be nen Mahngebühr vom 1 4. Mai 2010 von Fr. 40.-- (Pos. 2010 0001) zu sammen. Im Übrigen wurde der Schaden als solcher vom Beschwerde führer nicht bestrit ten. 4 .
4 .1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zu sam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2
Dem Kontoauszug vom 4. Juni 2012 (Urk. 6 / 318 ) kann entnommen werden, d ass die Konkursitin bereits ab In-Rechnung-Ste llung der Akontobeiträge für den Mai 2002 regelmässig gemahnt und für die Monatspauschalen ab Mai 2009 betrieben werden musste.
Ebenso musste sie am 1 4. Mai 2010 zur Einreichung der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 gemahnt werden ( Urk. 6/259). Die dabei erhobene Mahngebühr blieb unbezahlt.
Nicht bezahlt wurden ferner Akontobeiträge für die Monate Juli bis Dezember 2009, wobei die Beschwerde gegnerin die Ausstände betreffend die Monate Juli und August 2009 sowie teil w ei se für den Monat September 2009 gemäss deren Kontoauszug vom 4.
Juni 2012 durch Verrechnung bzw. Anrechnung der Gutschrift aus der Schluss ab rechnung für das Jahr 2009 ausgleichen konnte (Pos. 2009 0012 bis 0014, Pos.
2009 0016) . Dies ändert indes nichts daran, dass die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin
spätestens ab Juli 2009 nicht mehr nachge kommen ist und bereits früher
öffentlich recht liche Vorschriften missachtet hat .
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifi ziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5 . 5 .1
5 .1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5 .1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5 .1.4
Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirt schaftl ich schwierigen Ver hält nissen darauf zu achten, dass auf den Lohn zahlungen die von Gesetzes we gen ge schuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007, E. 6.4, mit Hin weisen).
Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheiden, was die verant wortl ichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 2 9. März 2011, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2011 vom 1 4. Juli 2011, E. 6.2, je mit Hinweisen ) . 5 .2
5 .2.1
Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 31. August 2011 aus, dass die Konkursitin „mehr oder weniger“ ausschliesslich als Administrations stelle der Z.___ tätig gewesen sei ( Urk. 6/302/3 ). Die Geschäftsbeziehung der Y.___ mit der Z.___ bestand seit November 2002 (Urk. 6/307). Wenn es sich bei den aufgrund des Vertrages geschuldeten Zahlungen der Z.___ nicht gar um die einzige Einnahmequelle der Y.___ handelte , so
ist doch davon auszugehen, dass diese Einnahmen für den Fortbestand der Y.___ von entscheidender Bedeutung war en. Die Entschädigung der Y.___
bestand in einer Beteiligung am Umsatz sowie Gewinn- und Verlust der Z.___ ( Ziff. 6.1 des Vertrages , Urk. 6/307/ 13). In einer Zusatzvereinbarung wurde überdies fest gehalten, dass die Y.___
auf sämtlichen Einnahmen eine Provision von 25 % erhalte ( Urk. 6/307/17). Solche Vereinbarung en bedeuteten naturgemäss,
je nach Geschäftsjahr der Z.___ ,
grössere oder geringere Ein nahmen bzw. – im Falle einer Verlust beteili g ung – gar einen zusätz lichen finanziel len Aufwand für die Y.___ . Wie es sich damit
in den einzelnen Jahren der Zusam men ar beit tatsächlich verhielt, kann mangels ent sprechender Belege nicht nachvollzo gen werden . Allfällige Abrechnungen zwischen der Z.___ und der Y.___ fehlen ebenso wie deren Erfolgsrechnungen und Bilanzen.
Zu sätzlich zu den erwähnten variablen Einnahmen wurde die Konkursitin durch
die Z.___ für ihre Dienste mit einem monatlichen Fixum in der Höhe von Fr. 10‘000. --
entschä digt ( Ziff. 6.1 des Vertrages, Urk. 6/307/13) .
D ie Y.___
verfügte gemäss Beschwerde führer
über eine Vollmacht für die Z.___ - Bank konti
und
konnte dort
ihre Honorar e
selbst beziehen
( Urk. 6/302 / 3).
Wie ausgeführt (E. 4 . 2 ) war die Y.___ trotzdem praktisch während der ganzen Dauer der Geschäftsbezie hung mit der Z.___
nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungs gemäss zu entrichten .
D ie Akontob eiträge , welche grund sätzlich innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen sind ( Art. 34 Abs. 3 AHVV) , wurden
regelmässig erst nach ein bis drei Monate n
geleistet . Die Y.___ musste vielfach gemahnt werden und Verzugszinsen bezahlen. S chon in den Jahren 200 3, 2004 und 2 005
musste sie für Beitragsausstände
betrieben werden ( insbes. Urk. 6/25, Urk. 6/28-30, Urk. 6/33-42, Urk. 6/50-52, Urk. 6/83, Urk. 6/87-88, Urk. 6/108, Urk. 6/112 ) . Als einziges Mit glied des Ver waltungsrats hatte sich der Beschwerdeführer regelmässig über die Aus stände ins Bild zu set zen und nötigenfalls Massnahmen für eine fristgerechte Bezahlung der Beiträge in die Wege zu leiten (Urteil des Bundesgerichts H 26/04 vom 19. Juli 2004, E.
3.2.2). Er hatte jedoch keine nach aussen sichtbaren Massnahmen ergriffen, um die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzu stel len. Auf weitere namhafte finan zielle Reserven konnte ,
soweit er sichtlich, nicht zurückgegriffen werden. In das
Konkurs inventar
wurden , neben einer For derung gegenüber der Z.___ ,
keine weiteren Aktiven aufgenommen (Urk. 6/299).
Laut den Behauptungen des Beschwer deführers hatte die Y.___ die von ihr benötigten finanziellen Mittel jeweils „à conto ihrer Guthaben“ direkt von den Konti der Z.___ bezogen (Urk. 6/302/4), was dann zur Folge hatte, dass der
Y.___ durch die Verweigerung des Zugriffs auf die
Bankkonti
der
Z.___
( nach Angaben des Beschwerdeführers ) im Juni 2009
i m eigentlichen Sinn „die Liquidität entzogen“ wurde
(Urk. 6/302/3) .
Zwar war es
d er
Y.___ während der Zusammenarbeit mit der Z.___ durch diese direkte n Bezüge vo n deren
Konti
möglich , d ie Sozialversicherungs beiträge – wenn auch mit Verspätung
– zu bezahlen.
E s hätte jedoch jedem verständigen Men schen in der Lage des Beschwer de führers einleuchten müssen, dass die Y.___ , falls diese Bezugsm öglichkeit ent fiele, bereits innert kurzer Zeit dazu nicht mehr in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer ging diesbezüglich
also ein beträchtliches Risiko ein. Gerade in einem solchen Fall hätten Mass nahmen ergriffen werden müssen, welche die fristgerechte Entrichtung der So zialversicherungsbeiträge gewährleiste t hätten . Vor diesem Hintergrund war es
grob fahrlässig, ge setzliche Forderungen nicht innert Frist zu begleichen, da bei unvermittelter Illiqui dität, die bei einer derartigen Abhängigkeit von einem ein zigen Kunden durchaus plötzlich und total sein kann – zumal offenbar we nig liquide Reserven vorhanden war en – Beitragsausstände unumgänglich war en .
Es kommt hinzu, dass d ie Z.___
selber offensichtlich mit Zahlungs schwie rig keiten zu kämpfen hatte. Laut Be schwer deführer belief sich d a s Guthaben der Y.___ Ende des Jahres 2009 auf beinahe Fr. 900‘000.-- (Urk. 12). In der
vom Treasurer der Z.___
mit unterzeichneten Er klärung vom Septem ber/Oktober 2009 wird festgehalten , dass seit dem 14. Novem ber 2002 Geld leistungen der Z.___ an die Y.___
auf gelaufen seien und mangels Liqui dität der
Z.___ nicht ausbezahlt werden kö nnten (Urk. 6/310/2). Angesichts dessen musste der B eschwerde führer jederzeit mit einer Zahlungs un fähigkeit der Y.___ rech nen. Unter den gegebenen Umständen war es daher grobfahrlässig, die Bei träge jeweils erst zwei bis drei Monate nach deren Fälligkeit zu begleichen. 5 .2.2
Dem Beschwer deführer kann zu Gute gehalten werden, dass er zu mindest nach Er halt der Kündigung des Vertrages durch die Z.___ im August 2009 Massnah men zur Kostensenkung ergriff.
Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 3 0. Juni 2010 (Urk. 6/274)
wurde festgestellt, dass die Löhne mit einer Ausnahme nur bis August 2009 ausbezahlt wurden ( Urk. 6/276). Nur für eine Arbeitnehmerin wurde der Lohn bis Oktober 2009 entrichtet ( Urk. 6/276). Für die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, fand der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2009 einen Nachmieter ( Urk. 6/300/9) , wodurch die Miet kosten wegfiel en . Zudem hat
der Be schwerdeführer im Oktober 2009 die Gläubiger informiert ( Urk. 6/300/8) und sich um die Durch setzung der Forderungen gegenüber der Z.___ bemüht (insbes. Urk. 6/310/2 und Urk. 12). Fraglich ist, ob die Arbeitsverträge , wie vom Be schwerde führer sinn gemäs s geltend gemacht, auf den frühe st möglichen Zeit punkt hin aufgelöst worden sind. Den Akten ist zu entnehmen , dass zumindest dem Mitarbeiter C.___ seitens der Arbeitgeberin erst am 28. September 2009 gekündigt wurde, wobei dieser das Arbeits verhältnis am 30. Oktober 2009 seinerseits – allenfalls wegen Lohngefährdung im Sinne von Art. 337b des Obli gationen rechts (OR) – fristlos auflöste (vgl. Weisung des Friedensr ichteramtes der Gemeinde D.___ vom 25. November 2009; Urk. 6/231) . Der Beschwerde führer macht geltend, dass lediglich die Sozialversicherungs beiträge für das 4. Quartal 2009, mithin diejenigen, welche während der Kün digungsfrist bis Ende 2009 noch anfielen, unbezahlt geblieben seien (Urk. 1 S. 5). Das durchaus schadenmindernde Verhalten des Beschwerdeführers nach der Aufkündigung des Geschäfts beziehungen mit der Z.___ konnte jedoch aufgrund der über Jahre geduldeten Situation (vgl. E. 5 .2.1) nicht verhindern, dass infolge der durch die Kündigung absehbaren Zahlungsunfähigkeit die Beschwerdegegnerin mit bereits überfälligen Beitragsforderungen zu Verlust kam. Das vorwerfbare Verhalten ist nicht in den letzten Monaten des Bestehens der Y.___ zu suchen, son dern – wie bereits ausgeführt – in den Jahren zuvor, als unter den gegebenen Umständen (wirtschaftliche Abhängigkeit, keine finanziellen Reserven) die Bei träge jeweils mit erheblicher Verspätung abgeliefert wurden. 5 .2.3
Zu verneinen ist daher auch der Rechtfertigungsg rund des „Liquiditätseng pas ses“, auf welchen sich der Beschwerdeführer sinngemäss abstützt ( Urk. 1 S.
3). Der Beschwer deführer legte keinerlei Belege für seine Behauptung auf, im 4. Quartal 2009 hätten gute Gründe zur An nahme bestanden, dass die Vertrags be ziehungen mit der Z.___ fortge führt würden (Urk. 11 S. 3) . Es war auch nicht zu erwarten, dass der Liq uiditätseng pass bald durch i n einem
Forderungs prozess gegen die Z.___
allenfalls erlangte Gelder hätten über wun den werden können. Schliesslich konnte der Beschwerde führer auch dadurch, dass er die ausstehen den Guthaben essentiell reduzieren und eine ratenweise Abzahlung akzeptieren wollte (Urk. 11 S. 5), die Z.___ nicht zu einer Zahlung bewegen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Z.___ selbst im Herbst 2009 illiquide war (vgl. Urk. 6/310/2).
Es bestanden keine konkreten Hinweise dafür, dass der Konkur sitin in absehbarer Zeit von der Z.___ weitere Gelder – sei es durch die Wieder aufnahme der geschäftlichen Be ziehungen oder die (teilweise) Zahlung von der ihr gegenüber geltend ge machten Geld forderungen – zufliessen würden. Weitere Sanierungs massnah men, welche es der Y.___ ermöglicht hätten, zu neu en finan ziellen Mitteln zu gelangen oder vo rhandene Mittel dafür einzuset z en, um die ausstehenden Sozialversicherungs beiträge zu bezahlen, wurden vom Beschwer de führer nicht ergriffen. Im Zeitpunkt, in welchem die Zahlung erfol gen sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er die Be trags schuld innert nützlicher Frist tilgen könnte (Urteil des Bundesgerichts H
201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5 b). Es kann somit nicht davon gesprochen wer den, dass er sich als einziger Verwaltungsrat der Konkursitin zu einer vorüber ge henden Nichtbe zahlung der Sozialversicherungs beiträge entschieden hätte, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken und so das Unternehmen zu retten. Von einer kurzfristigen Liquidität kann nicht die Rede sein. Daher sticht auch das Argument des Beschwerdeführer s ,
die Ausstandsdauer
habe im Fall der Kon kur sitin
lediglich vier Mon ate betragen (Urk. 1 S. 6) , nicht. Der Exkulpations grund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ge mäss BGE 121 V 243 E. 4 und 5 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen in den letzten Monaten vor Konkurs nichts mehr bezahlt wurde, die Zahlungsmoral der Gesellschaft aber vorher immer klaglos war (Urteil des Bundesgerichts H 141/01 vom 8. Juli 2003, E.
3.3).
Letz te re s war im Fall der Y.___
gerade
nicht gegeben (E.
4 .2 und E. 5 .2.1 ). 6 . 6 .1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6 .2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht entstanden. 7 .
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher CA/HR/MTversandt
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ war
seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 1 7. Mai 2001 bis zum 1 9. Mai 2010 (Tagebucheintrag) einzige s Mit glied des Verwaltungsrat es der Y.___ ( Urk. 6/316) . Die Y.___ schloss mit der Z .___
im November 2002 einen Vertrag ( Urk. 6/307) . Für ihre Dienste , zu welchen na mentlich das Orga nisieren eines Symposiums für die Z.___ gehörte, wurde die Y.___ mit monatlichen Zahlung en und einer Beteiligung
an den Ein nahmen der Z.___ entschädigt ( Urk. 6/307/9, Urk. 6/307/13) . In einer Zusatz vereinbarung wurde zudem vorgesehen, dass die Y.___ als „ executive
office “ der
Z.___ sämtliche Tätigkeiten und Aufgabe n im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Z.___ übernehme ( Urk. 6/307/17).
Die Z.___ kündigte mit Schreiben vom 14. August 2009 den Vertrag mit der Y.___ per 3 0. November 2009 ( Urk. 6/308). Am 1 9. Mai 2010 trat A.___ in den Verwaltungsrat der Y.___
ein ( Urk. 6/316) . Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesell schaft den Konkurs (Urk.
6/260). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des selben Richters vom 23. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 6/283). Laut Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 6/317) und Konto auszug vom 4. Juni 2012 ( Urk. 6/318) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Y.___ als beitragspflichtige Arbeit geberin angeschlossen war, blieben Lohn beiträge zuzüglich Inkassokosten im Betrag von Fr. 9‘105.70 unbezahlt.
Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 6. Juli 2011 von X.___
und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für ent gan ge ne Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9‘105.70 (Urk. 6/293-294) . Während die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung gegenüber A.___
mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 ersatzlos aufho b ( Urk. 6/304), wies sie die Einsprache von X.___ vom 3 1. Au gust 2011 ( Urk. 6/302) m i t Einsprachee ntscheid vom 2 5. Januar (richtig: 2 2. März) 2012
ab ( Urk. 2).
E. 2 Gegen diesen
Einspracheentscheid
führte X.___ am 3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids
vom 2 5. Ja nuar (richtig: 2 2. März) 2012 sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Schaden ersatz zu leisten habe ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 5. Juni 2012 ersuchte die Beschwerde geg nerin um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1- 318 ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk. 11 , unter Beilage von Urk. 12 ) und dupli cando ( Urk.
15) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 1 9. September 2012 eine Kopie der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16) .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). 2 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.
E. 6 /2
74) sowie der eingereichten Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 6/317) und de s Kontoauszug s vom 4 . Juni 2012 ( Urk. 6/318) ausgewiesen und setzt sich aus den un bezahlt gebliebene Lohnbeiträgen (inklusive Inkasso kosten ) für den September 200
E. 6.1 des Vertrages, Urk. 6/307/13) .
D ie Y.___
verfügte gemäss Beschwerde führer
über eine Vollmacht für die Z.___ - Bank konti
und
konnte dort
ihre Honorar e
selbst beziehen
( Urk. 6/302 / 3).
Wie ausgeführt (E. 4 . 2 ) war die Y.___ trotzdem praktisch während der ganzen Dauer der Geschäftsbezie hung mit der Z.___
nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungs gemäss zu entrichten .
D ie Akontob eiträge , welche grund sätzlich innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen sind ( Art. 34 Abs. 3 AHVV) , wurden
regelmässig erst nach ein bis drei Monate n
geleistet . Die Y.___ musste vielfach gemahnt werden und Verzugszinsen bezahlen. S chon in den Jahren 200 3, 2004 und 2 005
musste sie für Beitragsausstände
betrieben werden ( insbes. Urk. 6/25, Urk. 6/28-30, Urk. 6/33-42, Urk. 6/50-52, Urk. 6/83, Urk. 6/87-88, Urk. 6/108, Urk. 6/112 ) . Als einziges Mit glied des Ver waltungsrats hatte sich der Beschwerdeführer regelmässig über die Aus stände ins Bild zu set zen und nötigenfalls Massnahmen für eine fristgerechte Bezahlung der Beiträge in die Wege zu leiten (Urteil des Bundesgerichts H 26/04 vom 19. Juli 2004, E.
3.2.2). Er hatte jedoch keine nach aussen sichtbaren Massnahmen ergriffen, um die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzu stel len. Auf weitere namhafte finan zielle Reserven konnte ,
soweit er sichtlich, nicht zurückgegriffen werden. In das
Konkurs inventar
wurden , neben einer For derung gegenüber der Z.___ ,
keine weiteren Aktiven aufgenommen (Urk. 6/299).
Laut den Behauptungen des Beschwer deführers hatte die Y.___ die von ihr benötigten finanziellen Mittel jeweils „à conto ihrer Guthaben“ direkt von den Konti der Z.___ bezogen (Urk. 6/302/4), was dann zur Folge hatte, dass der
Y.___ durch die Verweigerung des Zugriffs auf die
Bankkonti
der
Z.___
( nach Angaben des Beschwerdeführers ) im Juni 2009
i m eigentlichen Sinn „die Liquidität entzogen“ wurde
(Urk. 6/302/3) .
Zwar war es
d er
Y.___ während der Zusammenarbeit mit der Z.___ durch diese direkte n Bezüge vo n deren
Konti
möglich , d ie Sozialversicherungs beiträge – wenn auch mit Verspätung
– zu bezahlen.
E s hätte jedoch jedem verständigen Men schen in der Lage des Beschwer de führers einleuchten müssen, dass die Y.___ , falls diese Bezugsm öglichkeit ent fiele, bereits innert kurzer Zeit dazu nicht mehr in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer ging diesbezüglich
also ein beträchtliches Risiko ein. Gerade in einem solchen Fall hätten Mass nahmen ergriffen werden müssen, welche die fristgerechte Entrichtung der So zialversicherungsbeiträge gewährleiste t hätten . Vor diesem Hintergrund war es
grob fahrlässig, ge setzliche Forderungen nicht innert Frist zu begleichen, da bei unvermittelter Illiqui dität, die bei einer derartigen Abhängigkeit von einem ein zigen Kunden durchaus plötzlich und total sein kann – zumal offenbar we nig liquide Reserven vorhanden war en – Beitragsausstände unumgänglich war en .
Es kommt hinzu, dass d ie Z.___
selber offensichtlich mit Zahlungs schwie rig keiten zu kämpfen hatte. Laut Be schwer deführer belief sich d a s Guthaben der Y.___ Ende des Jahres 2009 auf beinahe Fr. 900‘000.-- (Urk. 12). In der
vom Treasurer der Z.___
mit unterzeichneten Er klärung vom Septem ber/Oktober 2009 wird festgehalten , dass seit dem 14. Novem ber 2002 Geld leistungen der Z.___ an die Y.___
auf gelaufen seien und mangels Liqui dität der
Z.___ nicht ausbezahlt werden kö nnten (Urk. 6/310/2). Angesichts dessen musste der B eschwerde führer jederzeit mit einer Zahlungs un fähigkeit der Y.___ rech nen. Unter den gegebenen Umständen war es daher grobfahrlässig, die Bei träge jeweils erst zwei bis drei Monate nach deren Fälligkeit zu begleichen. 5 .2.2
Dem Beschwer deführer kann zu Gute gehalten werden, dass er zu mindest nach Er halt der Kündigung des Vertrages durch die Z.___ im August 2009 Massnah men zur Kostensenkung ergriff.
Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 3 0. Juni 2010 (Urk. 6/274)
wurde festgestellt, dass die Löhne mit einer Ausnahme nur bis August 2009 ausbezahlt wurden ( Urk. 6/276). Nur für eine Arbeitnehmerin wurde der Lohn bis Oktober 2009 entrichtet ( Urk. 6/276). Für die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, fand der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2009 einen Nachmieter ( Urk. 6/300/9) , wodurch die Miet kosten wegfiel en . Zudem hat
der Be schwerdeführer im Oktober 2009 die Gläubiger informiert ( Urk. 6/300/8) und sich um die Durch setzung der Forderungen gegenüber der Z.___ bemüht (insbes. Urk. 6/310/2 und Urk. 12). Fraglich ist, ob die Arbeitsverträge , wie vom Be schwerde führer sinn gemäs s geltend gemacht, auf den frühe st möglichen Zeit punkt hin aufgelöst worden sind. Den Akten ist zu entnehmen , dass zumindest dem Mitarbeiter C.___ seitens der Arbeitgeberin erst am 28. September 2009 gekündigt wurde, wobei dieser das Arbeits verhältnis am 30. Oktober 2009 seinerseits – allenfalls wegen Lohngefährdung im Sinne von Art. 337b des Obli gationen rechts (OR) – fristlos auflöste (vgl. Weisung des Friedensr ichteramtes der Gemeinde D.___ vom 25. November 2009; Urk. 6/231) . Der Beschwerde führer macht geltend, dass lediglich die Sozialversicherungs beiträge für das 4. Quartal 2009, mithin diejenigen, welche während der Kün digungsfrist bis Ende 2009 noch anfielen, unbezahlt geblieben seien (Urk. 1 S. 5). Das durchaus schadenmindernde Verhalten des Beschwerdeführers nach der Aufkündigung des Geschäfts beziehungen mit der Z.___ konnte jedoch aufgrund der über Jahre geduldeten Situation (vgl. E. 5 .2.1) nicht verhindern, dass infolge der durch die Kündigung absehbaren Zahlungsunfähigkeit die Beschwerdegegnerin mit bereits überfälligen Beitragsforderungen zu Verlust kam. Das vorwerfbare Verhalten ist nicht in den letzten Monaten des Bestehens der Y.___ zu suchen, son dern – wie bereits ausgeführt – in den Jahren zuvor, als unter den gegebenen Umständen (wirtschaftliche Abhängigkeit, keine finanziellen Reserven) die Bei träge jeweils mit erheblicher Verspätung abgeliefert wurden. 5 .2.3
Zu verneinen ist daher auch der Rechtfertigungsg rund des „Liquiditätseng pas ses“, auf welchen sich der Beschwerdeführer sinngemäss abstützt ( Urk. 1 S.
3). Der Beschwer deführer legte keinerlei Belege für seine Behauptung auf, im 4. Quartal 2009 hätten gute Gründe zur An nahme bestanden, dass die Vertrags be ziehungen mit der Z.___ fortge führt würden (Urk. 11 S. 3) . Es war auch nicht zu erwarten, dass der Liq uiditätseng pass bald durch i n einem
Forderungs prozess gegen die Z.___
allenfalls erlangte Gelder hätten über wun den werden können. Schliesslich konnte der Beschwerde führer auch dadurch, dass er die ausstehen den Guthaben essentiell reduzieren und eine ratenweise Abzahlung akzeptieren wollte (Urk. 11 S. 5), die Z.___ nicht zu einer Zahlung bewegen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Z.___ selbst im Herbst 2009 illiquide war (vgl. Urk. 6/310/2).
Es bestanden keine konkreten Hinweise dafür, dass der Konkur sitin in absehbarer Zeit von der Z.___ weitere Gelder – sei es durch die Wieder aufnahme der geschäftlichen Be ziehungen oder die (teilweise) Zahlung von der ihr gegenüber geltend ge machten Geld forderungen – zufliessen würden. Weitere Sanierungs massnah men, welche es der Y.___ ermöglicht hätten, zu neu en finan ziellen Mitteln zu gelangen oder vo rhandene Mittel dafür einzuset z en, um die ausstehenden Sozialversicherungs beiträge zu bezahlen, wurden vom Beschwer de führer nicht ergriffen. Im Zeitpunkt, in welchem die Zahlung erfol gen sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er die Be trags schuld innert nützlicher Frist tilgen könnte (Urteil des Bundesgerichts H
201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5 b). Es kann somit nicht davon gesprochen wer den, dass er sich als einziger Verwaltungsrat der Konkursitin zu einer vorüber ge henden Nichtbe zahlung der Sozialversicherungs beiträge entschieden hätte, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken und so das Unternehmen zu retten. Von einer kurzfristigen Liquidität kann nicht die Rede sein. Daher sticht auch das Argument des Beschwerdeführer s ,
die Ausstandsdauer
habe im Fall der Kon kur sitin
lediglich vier Mon ate betragen (Urk. 1 S. 6) , nicht. Der Exkulpations grund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ge mäss BGE 121 V 243 E. 4 und 5 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen in den letzten Monaten vor Konkurs nichts mehr bezahlt wurde, die Zahlungsmoral der Gesellschaft aber vorher immer klaglos war (Urteil des Bundesgerichts H 141/01 vom 8. Juli 2003, E.
3.3).
Letz te re s war im Fall der Y.___
gerade
nicht gegeben (E.
4 .2 und E. 5 .2.1 ). 6 . 6 .1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6 .2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht entstanden. 7 .
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher CA/HR/MTversandt
E. 9 von Fr. 476.15 (Pos. 2009 0016 des Konto aus zugs vom 4. Juni 2012, Urk. 6/318 ), den Oktober 2009 von Fr. 2‘920.65 (Pos.
2009 0017), den November 2009 von Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0018) sowie den Dezember 2009 vo n
Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0019) und der unbezahlt geblie be nen Mahngebühr vom 1 4. Mai 2010 von Fr. 40.-- (Pos. 2010 0001) zu sammen. Im Übrigen wurde der Schaden als solcher vom Beschwerde führer nicht bestrit ten. 4 .
4 .1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zu sam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2
Dem Kontoauszug vom 4. Juni 2012 (Urk. 6 / 318 ) kann entnommen werden, d ass die Konkursitin bereits ab In-Rechnung-Ste llung der Akontobeiträge für den Mai 2002 regelmässig gemahnt und für die Monatspauschalen ab Mai 2009 betrieben werden musste.
Ebenso musste sie am 1 4. Mai 2010 zur Einreichung der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 gemahnt werden ( Urk. 6/259). Die dabei erhobene Mahngebühr blieb unbezahlt.
Nicht bezahlt wurden ferner Akontobeiträge für die Monate Juli bis Dezember 2009, wobei die Beschwerde gegnerin die Ausstände betreffend die Monate Juli und August 2009 sowie teil w ei se für den Monat September 2009 gemäss deren Kontoauszug vom 4.
Juni 2012 durch Verrechnung bzw. Anrechnung der Gutschrift aus der Schluss ab rechnung für das Jahr 2009 ausgleichen konnte (Pos. 2009 0012 bis 0014, Pos.
2009 0016) . Dies ändert indes nichts daran, dass die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin
spätestens ab Juli 2009 nicht mehr nachge kommen ist und bereits früher
öffentlich recht liche Vorschriften missachtet hat .
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifi ziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5 . 5 .1
5 .1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5 .1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5 .1.4
Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirt schaftl ich schwierigen Ver hält nissen darauf zu achten, dass auf den Lohn zahlungen die von Gesetzes we gen ge schuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007, E. 6.4, mit Hin weisen).
Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheiden, was die verant wortl ichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 2 9. März 2011, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2011 vom 1 4. Juli 2011, E. 6.2, je mit Hinweisen ) . 5 .2
5 .2.1
Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 31. August 2011 aus, dass die Konkursitin „mehr oder weniger“ ausschliesslich als Administrations stelle der Z.___ tätig gewesen sei ( Urk. 6/302/3 ). Die Geschäftsbeziehung der Y.___ mit der Z.___ bestand seit November 2002 (Urk. 6/307). Wenn es sich bei den aufgrund des Vertrages geschuldeten Zahlungen der Z.___ nicht gar um die einzige Einnahmequelle der Y.___ handelte , so
ist doch davon auszugehen, dass diese Einnahmen für den Fortbestand der Y.___ von entscheidender Bedeutung war en. Die Entschädigung der Y.___
bestand in einer Beteiligung am Umsatz sowie Gewinn- und Verlust der Z.___ ( Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2012.00031 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ war
seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 1 7. Mai 2001 bis zum 1 9. Mai 2010 (Tagebucheintrag) einzige s Mit glied des Verwaltungsrat es der Y.___ ( Urk. 6/316) . Die Y.___ schloss mit der Z .___
im November 2002 einen Vertrag ( Urk. 6/307) . Für ihre Dienste , zu welchen na mentlich das Orga nisieren eines Symposiums für die Z.___ gehörte, wurde die Y.___ mit monatlichen Zahlung en und einer Beteiligung
an den Ein nahmen der Z.___ entschädigt ( Urk. 6/307/9, Urk. 6/307/13) . In einer Zusatz vereinbarung wurde zudem vorgesehen, dass die Y.___ als „ executive
office “ der
Z.___ sämtliche Tätigkeiten und Aufgabe n im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Z.___ übernehme ( Urk. 6/307/17).
Die Z.___ kündigte mit Schreiben vom 14. August 2009 den Vertrag mit der Y.___ per 3 0. November 2009 ( Urk. 6/308). Am 1 9. Mai 2010 trat A.___ in den Verwaltungsrat der Y.___
ein ( Urk. 6/316) . Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesell schaft den Konkurs (Urk.
6/260). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des selben Richters vom 23. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 6/283). Laut Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 6/317) und Konto auszug vom 4. Juni 2012 ( Urk. 6/318) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Y.___ als beitragspflichtige Arbeit geberin angeschlossen war, blieben Lohn beiträge zuzüglich Inkassokosten im Betrag von Fr. 9‘105.70 unbezahlt.
Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügungen vom 6. Juli 2011 von X.___
und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für ent gan ge ne Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9‘105.70 (Urk. 6/293-294) . Während die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung gegenüber A.___
mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 ersatzlos aufho b ( Urk. 6/304), wies sie die Einsprache von X.___ vom 3 1. Au gust 2011 ( Urk. 6/302) m i t Einsprachee ntscheid vom 2 5. Januar (richtig: 2 2. März) 2012
ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen
Einspracheentscheid
führte X.___ am 3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Ein spracheentscheids
vom 2 5. Ja nuar (richtig: 2 2. März) 2012 sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Schaden ersatz zu leisten habe ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 5. Juni 2012 ersuchte die Beschwerde geg nerin um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1- 318 ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk. 11 , unter Beilage von Urk. 12 ) und dupli cando ( Urk.
15) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer wurde am 1 9. September 2012 eine Kopie der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2 .1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrläs sige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). 2 .2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 3 .
3 .1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrech nungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3 .2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihr seien Sozialversicherungsbeiträge, die von der Konkursitin hätten abgeliefert werden sollen, entgangen. Der Scha den von Fr. 9‘105.70 ist insbesondere
aufgrund der Jahresabrechnung 2009 ( Urk. 6/276) , der
Verfügungen vom 2 6. Februar 2010 betreffend Veranlagung
der Lohnbeiträge (zuzüglich Mahngebühren, Zahlungs befehl- und Veran la gungs kosten und Zinsen) für den Juli (Urk. 6/244), August (Urk. 6/243) , September (Urk. 6/246)
und Oktober 2009
( Urk. 6/245) ,
der Rechnung vom 14. Mai 2010 be treffend die Mahnung zur Einreichung der Jahresabrechnung 2009 (Urk. 6/259) ,
de s Bericht s über die
Arbeitge ber kontrolle vom 30 . Juni 2010 (Urk. 6 /2
74) sowie der eingereichten Beitragsübersicht vom 1. Juni 2012 ( Urk. 6/317) und de s Kontoauszug s vom 4 . Juni 2012 ( Urk. 6/318) ausgewiesen und setzt sich aus den un bezahlt gebliebene Lohnbeiträgen (inklusive Inkasso kosten ) für den September 200 9 von Fr. 476.15 (Pos. 2009 0016 des Konto aus zugs vom 4. Juni 2012, Urk. 6/318 ), den Oktober 2009 von Fr. 2‘920.65 (Pos.
2009 0017), den November 2009 von Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0018) sowie den Dezember 2009 vo n
Fr. 2‘834.45 (Pos. 2009 0019) und der unbezahlt geblie be nen Mahngebühr vom 1 4. Mai 2010 von Fr. 40.-- (Pos. 2010 0001) zu sammen. Im Übrigen wurde der Schaden als solcher vom Beschwerde führer nicht bestrit ten. 4 .
4 .1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei je der Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zu sam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeit geber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffent lichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4 .2
Dem Kontoauszug vom 4. Juni 2012 (Urk. 6 / 318 ) kann entnommen werden, d ass die Konkursitin bereits ab In-Rechnung-Ste llung der Akontobeiträge für den Mai 2002 regelmässig gemahnt und für die Monatspauschalen ab Mai 2009 betrieben werden musste.
Ebenso musste sie am 1 4. Mai 2010 zur Einreichung der Jahresabrechnung für das Jahr 2009 gemahnt werden ( Urk. 6/259). Die dabei erhobene Mahngebühr blieb unbezahlt.
Nicht bezahlt wurden ferner Akontobeiträge für die Monate Juli bis Dezember 2009, wobei die Beschwerde gegnerin die Ausstände betreffend die Monate Juli und August 2009 sowie teil w ei se für den Monat September 2009 gemäss deren Kontoauszug vom 4.
Juni 2012 durch Verrechnung bzw. Anrechnung der Gutschrift aus der Schluss ab rechnung für das Jahr 2009 ausgleichen konnte (Pos. 2009 0012 bis 0014, Pos.
2009 0016) . Dies ändert indes nichts daran, dass die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin
spätestens ab Juli 2009 nicht mehr nachge kommen ist und bereits früher
öffentlich recht liche Vorschriften missachtet hat .
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifi ziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5 . 5 .1
5 .1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5 .1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person über tragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5 .1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5 .1.4
Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirt schaftl ich schwierigen Ver hält nissen darauf zu achten, dass auf den Lohn zahlungen die von Gesetzes we gen ge schuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007, E. 6.4, mit Hin weisen).
Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheiden, was die verant wortl ichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 2 9. März 2011, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2011 vom 1 4. Juli 2011, E. 6.2, je mit Hinweisen ) . 5 .2
5 .2.1
Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 31. August 2011 aus, dass die Konkursitin „mehr oder weniger“ ausschliesslich als Administrations stelle der Z.___ tätig gewesen sei ( Urk. 6/302/3 ). Die Geschäftsbeziehung der Y.___ mit der Z.___ bestand seit November 2002 (Urk. 6/307). Wenn es sich bei den aufgrund des Vertrages geschuldeten Zahlungen der Z.___ nicht gar um die einzige Einnahmequelle der Y.___ handelte , so
ist doch davon auszugehen, dass diese Einnahmen für den Fortbestand der Y.___ von entscheidender Bedeutung war en. Die Entschädigung der Y.___
bestand in einer Beteiligung am Umsatz sowie Gewinn- und Verlust der Z.___ ( Ziff. 6.1 des Vertrages , Urk. 6/307/ 13). In einer Zusatzvereinbarung wurde überdies fest gehalten, dass die Y.___
auf sämtlichen Einnahmen eine Provision von 25 % erhalte ( Urk. 6/307/17). Solche Vereinbarung en bedeuteten naturgemäss,
je nach Geschäftsjahr der Z.___ ,
grössere oder geringere Ein nahmen bzw. – im Falle einer Verlust beteili g ung – gar einen zusätz lichen finanziel len Aufwand für die Y.___ . Wie es sich damit
in den einzelnen Jahren der Zusam men ar beit tatsächlich verhielt, kann mangels ent sprechender Belege nicht nachvollzo gen werden . Allfällige Abrechnungen zwischen der Z.___ und der Y.___ fehlen ebenso wie deren Erfolgsrechnungen und Bilanzen.
Zu sätzlich zu den erwähnten variablen Einnahmen wurde die Konkursitin durch
die Z.___ für ihre Dienste mit einem monatlichen Fixum in der Höhe von Fr. 10‘000. --
entschä digt ( Ziff. 6.1 des Vertrages, Urk. 6/307/13) .
D ie Y.___
verfügte gemäss Beschwerde führer
über eine Vollmacht für die Z.___ - Bank konti
und
konnte dort
ihre Honorar e
selbst beziehen
( Urk. 6/302 / 3).
Wie ausgeführt (E. 4 . 2 ) war die Y.___ trotzdem praktisch während der ganzen Dauer der Geschäftsbezie hung mit der Z.___
nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungs gemäss zu entrichten .
D ie Akontob eiträge , welche grund sätzlich innert zehn Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen sind ( Art. 34 Abs. 3 AHVV) , wurden
regelmässig erst nach ein bis drei Monate n
geleistet . Die Y.___ musste vielfach gemahnt werden und Verzugszinsen bezahlen. S chon in den Jahren 200 3, 2004 und 2 005
musste sie für Beitragsausstände
betrieben werden ( insbes. Urk. 6/25, Urk. 6/28-30, Urk. 6/33-42, Urk. 6/50-52, Urk. 6/83, Urk. 6/87-88, Urk. 6/108, Urk. 6/112 ) . Als einziges Mit glied des Ver waltungsrats hatte sich der Beschwerdeführer regelmässig über die Aus stände ins Bild zu set zen und nötigenfalls Massnahmen für eine fristgerechte Bezahlung der Beiträge in die Wege zu leiten (Urteil des Bundesgerichts H 26/04 vom 19. Juli 2004, E.
3.2.2). Er hatte jedoch keine nach aussen sichtbaren Massnahmen ergriffen, um die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzu stel len. Auf weitere namhafte finan zielle Reserven konnte ,
soweit er sichtlich, nicht zurückgegriffen werden. In das
Konkurs inventar
wurden , neben einer For derung gegenüber der Z.___ ,
keine weiteren Aktiven aufgenommen (Urk. 6/299).
Laut den Behauptungen des Beschwer deführers hatte die Y.___ die von ihr benötigten finanziellen Mittel jeweils „à conto ihrer Guthaben“ direkt von den Konti der Z.___ bezogen (Urk. 6/302/4), was dann zur Folge hatte, dass der
Y.___ durch die Verweigerung des Zugriffs auf die
Bankkonti
der
Z.___
( nach Angaben des Beschwerdeführers ) im Juni 2009
i m eigentlichen Sinn „die Liquidität entzogen“ wurde
(Urk. 6/302/3) .
Zwar war es
d er
Y.___ während der Zusammenarbeit mit der Z.___ durch diese direkte n Bezüge vo n deren
Konti
möglich , d ie Sozialversicherungs beiträge – wenn auch mit Verspätung
– zu bezahlen.
E s hätte jedoch jedem verständigen Men schen in der Lage des Beschwer de führers einleuchten müssen, dass die Y.___ , falls diese Bezugsm öglichkeit ent fiele, bereits innert kurzer Zeit dazu nicht mehr in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer ging diesbezüglich
also ein beträchtliches Risiko ein. Gerade in einem solchen Fall hätten Mass nahmen ergriffen werden müssen, welche die fristgerechte Entrichtung der So zialversicherungsbeiträge gewährleiste t hätten . Vor diesem Hintergrund war es
grob fahrlässig, ge setzliche Forderungen nicht innert Frist zu begleichen, da bei unvermittelter Illiqui dität, die bei einer derartigen Abhängigkeit von einem ein zigen Kunden durchaus plötzlich und total sein kann – zumal offenbar we nig liquide Reserven vorhanden war en – Beitragsausstände unumgänglich war en .
Es kommt hinzu, dass d ie Z.___
selber offensichtlich mit Zahlungs schwie rig keiten zu kämpfen hatte. Laut Be schwer deführer belief sich d a s Guthaben der Y.___ Ende des Jahres 2009 auf beinahe Fr. 900‘000.-- (Urk. 12). In der
vom Treasurer der Z.___
mit unterzeichneten Er klärung vom Septem ber/Oktober 2009 wird festgehalten , dass seit dem 14. Novem ber 2002 Geld leistungen der Z.___ an die Y.___
auf gelaufen seien und mangels Liqui dität der
Z.___ nicht ausbezahlt werden kö nnten (Urk. 6/310/2). Angesichts dessen musste der B eschwerde führer jederzeit mit einer Zahlungs un fähigkeit der Y.___ rech nen. Unter den gegebenen Umständen war es daher grobfahrlässig, die Bei träge jeweils erst zwei bis drei Monate nach deren Fälligkeit zu begleichen. 5 .2.2
Dem Beschwer deführer kann zu Gute gehalten werden, dass er zu mindest nach Er halt der Kündigung des Vertrages durch die Z.___ im August 2009 Massnah men zur Kostensenkung ergriff.
Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 3 0. Juni 2010 (Urk. 6/274)
wurde festgestellt, dass die Löhne mit einer Ausnahme nur bis August 2009 ausbezahlt wurden ( Urk. 6/276). Nur für eine Arbeitnehmerin wurde der Lohn bis Oktober 2009 entrichtet ( Urk. 6/276). Für die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, fand der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2009 einen Nachmieter ( Urk. 6/300/9) , wodurch die Miet kosten wegfiel en . Zudem hat
der Be schwerdeführer im Oktober 2009 die Gläubiger informiert ( Urk. 6/300/8) und sich um die Durch setzung der Forderungen gegenüber der Z.___ bemüht (insbes. Urk. 6/310/2 und Urk. 12). Fraglich ist, ob die Arbeitsverträge , wie vom Be schwerde führer sinn gemäs s geltend gemacht, auf den frühe st möglichen Zeit punkt hin aufgelöst worden sind. Den Akten ist zu entnehmen , dass zumindest dem Mitarbeiter C.___ seitens der Arbeitgeberin erst am 28. September 2009 gekündigt wurde, wobei dieser das Arbeits verhältnis am 30. Oktober 2009 seinerseits – allenfalls wegen Lohngefährdung im Sinne von Art. 337b des Obli gationen rechts (OR) – fristlos auflöste (vgl. Weisung des Friedensr ichteramtes der Gemeinde D.___ vom 25. November 2009; Urk. 6/231) . Der Beschwerde führer macht geltend, dass lediglich die Sozialversicherungs beiträge für das 4. Quartal 2009, mithin diejenigen, welche während der Kün digungsfrist bis Ende 2009 noch anfielen, unbezahlt geblieben seien (Urk. 1 S. 5). Das durchaus schadenmindernde Verhalten des Beschwerdeführers nach der Aufkündigung des Geschäfts beziehungen mit der Z.___ konnte jedoch aufgrund der über Jahre geduldeten Situation (vgl. E. 5 .2.1) nicht verhindern, dass infolge der durch die Kündigung absehbaren Zahlungsunfähigkeit die Beschwerdegegnerin mit bereits überfälligen Beitragsforderungen zu Verlust kam. Das vorwerfbare Verhalten ist nicht in den letzten Monaten des Bestehens der Y.___ zu suchen, son dern – wie bereits ausgeführt – in den Jahren zuvor, als unter den gegebenen Umständen (wirtschaftliche Abhängigkeit, keine finanziellen Reserven) die Bei träge jeweils mit erheblicher Verspätung abgeliefert wurden. 5 .2.3
Zu verneinen ist daher auch der Rechtfertigungsg rund des „Liquiditätseng pas ses“, auf welchen sich der Beschwerdeführer sinngemäss abstützt ( Urk. 1 S.
3). Der Beschwer deführer legte keinerlei Belege für seine Behauptung auf, im 4. Quartal 2009 hätten gute Gründe zur An nahme bestanden, dass die Vertrags be ziehungen mit der Z.___ fortge führt würden (Urk. 11 S. 3) . Es war auch nicht zu erwarten, dass der Liq uiditätseng pass bald durch i n einem
Forderungs prozess gegen die Z.___
allenfalls erlangte Gelder hätten über wun den werden können. Schliesslich konnte der Beschwerde führer auch dadurch, dass er die ausstehen den Guthaben essentiell reduzieren und eine ratenweise Abzahlung akzeptieren wollte (Urk. 11 S. 5), die Z.___ nicht zu einer Zahlung bewegen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Z.___ selbst im Herbst 2009 illiquide war (vgl. Urk. 6/310/2).
Es bestanden keine konkreten Hinweise dafür, dass der Konkur sitin in absehbarer Zeit von der Z.___ weitere Gelder – sei es durch die Wieder aufnahme der geschäftlichen Be ziehungen oder die (teilweise) Zahlung von der ihr gegenüber geltend ge machten Geld forderungen – zufliessen würden. Weitere Sanierungs massnah men, welche es der Y.___ ermöglicht hätten, zu neu en finan ziellen Mitteln zu gelangen oder vo rhandene Mittel dafür einzuset z en, um die ausstehenden Sozialversicherungs beiträge zu bezahlen, wurden vom Beschwer de führer nicht ergriffen. Im Zeitpunkt, in welchem die Zahlung erfol gen sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er die Be trags schuld innert nützlicher Frist tilgen könnte (Urteil des Bundesgerichts H
201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5 b). Es kann somit nicht davon gesprochen wer den, dass er sich als einziger Verwaltungsrat der Konkursitin zu einer vorüber ge henden Nichtbe zahlung der Sozialversicherungs beiträge entschieden hätte, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken und so das Unternehmen zu retten. Von einer kurzfristigen Liquidität kann nicht die Rede sein. Daher sticht auch das Argument des Beschwerdeführer s ,
die Ausstandsdauer
habe im Fall der Kon kur sitin
lediglich vier Mon ate betragen (Urk. 1 S. 6) , nicht. Der Exkulpations grund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ge mäss BGE 121 V 243 E. 4 und 5 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen in den letzten Monaten vor Konkurs nichts mehr bezahlt wurde, die Zahlungsmoral der Gesellschaft aber vorher immer klaglos war (Urteil des Bundesgerichts H 141/01 vom 8. Juli 2003, E.
3.3).
Letz te re s war im Fall der Y.___
gerade
nicht gegeben (E.
4 .2 und E. 5 .2.1 ). 6 . 6 .1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 6 .2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht entstanden. 7 .
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher CA/HR/MTversandt