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AK.2011.00047

Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/515 ). Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 17).

Am

10. September 2009 meldete die Ausgleichskasse im Konkurs der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Wert per

23. Juni 2009) an (Urk. 8/436).

Am 25. Juni 2010 wurden Kollokationsplan und Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/493, 8/502 , vgl. auch Urk. 3/20 ). Mit Schreiben vom 23. September 2010 teilte das Konkursamt Illnau mit, dass vermutlich neben einer grundpfandversicherten Gläubigerin nur die Gläubiger der ersten Klasse teilweise gedeckt werden könnten. Die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse würden voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen (Urk. 8/502).

Mit Verfügu ng vom 6. Juli 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Gesellscha fter und einzigen Geschäftsführer der Konkursitin , zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Urk. 8/510). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/512) hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 7. November 2011 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha denersatzsumme auf Fr. 472‘748. 4 5 (Urk. 2 = Urk. 8/513). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2 f.): 1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 betreffend der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , in Sachen Verfügung vom 6. Juli 2011 gegen den Beschwerdeführer bezüglich Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sei aufzuheben. 2.

Die Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin vom 7. Novem ber 2011 betreffend der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , bezüglich Schadenersatz für entgangene Beiträge, ergangen gegen den Beschwer deführer , sei mit aufzuheben. 3.

Eventualiter sei festzustellen, dass sowohl die Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin bezüglich Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , betreffend Schadenersatz für entgangene Beträge, ergangen gegen den Beschwerdeführer, als auch der darauf beruhende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2 0 11 bezüglich der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , nichtig sind. 4.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet. 5.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Einforderung von Schadenersatz für entgangene Beiträge im Zusammenhang mit der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , vor Rechtskraft der Verteil ungsliste im Konkurs über die Beitragsschuldnerin Y.___ in Liq . i n seinen verfassungsmässigen sowie in seinen durch die EMRK geschützten Rechten verletzt worden ist. 6.

Eventualiter sei die Streitsache zwecks Beseitigung von Verfahrensfehlern sowie zwecks Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere unter de taillierten, dem Einzelfall gerecht werden den Anweisungen zur konkreten, gesetzeskonformen Umsetzung der Untersuchungsmaxime, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Unter angemessenen, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Beschwerdesache gerecht werdenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin schlo ss in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando und duplicando hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2 007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise

§ 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 1.2 1.2.1

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen) . Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Ar beitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge gebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).

Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinwei sen). 1.2.4

Im Konkurs der Y.___ wurden - wie erwähnt - am 25. Juni 2010 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt, so dass nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG begonnen hatte. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 6. Juli 2011 wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegen ständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substanziieren , dass er über prüft werden kann. Ein erseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsum menmeldungen , Rechnungen, Revisorenberichten , Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderun g

masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten er geben . A nd erseits obliegt es dem belangten Arbeitgeber, substanziiert darzule gen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet is t (Bundesgerichtsentscheid 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 , Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdefüh rer im Wesentlichen auf die Jahresrechnungen der Y.___ für die Jahre 2006

bis 2009 (Urk. 8/103, 8/166, 8/176, 8/343, 8/343, 8/435, 8/518) , den Revisionsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 8/434), die Beitragsübersicht vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/517) und den Kontoauszug desselben Datum s (Urk. 8/516). Des Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (etwa Urk. 8/7 -8, 8/18, 8/20, 8/31 ,

8/35 , 8/47 , 8/95 , 8/100, 8/161 , 8/194 , 8/238-240 , 8/262, 8/301 ), Verzugs zinsabrechnungen (Urk. 8/44 ,

8/99, 8/181 , 8/204, v gl. auch Urk. 8/431 ), Betrei bungsbegehren (Urk. 8/9 , 8/19, 8/21 , 8/37 , 8/48 ,

8/144 ,

8/245 , 8/315 , 8/339 ) und Zahlungsbefehle (Urk. 8/12 , 8/22, 8/24, 8/26 , 8/33

8/49 ,

8/82 , 8/84 , 8/112 ,

8/154 , 8/195 , 8/224 , 8/317, 8/327 , 8/341 , 8/369 ) bei den Akten.

Aus den Jahresabrechnu ngen 2006 bis 200 9 (Urk. 8 /103, 8/166, 8/176, 8/343 , 8/435, 8/518) ist ersichtlich, dass die Y.___ im genannten Zeitraum Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- (= Fr. 1‘725‘104.-- + Fr. 1‘928‘681 .-- [ = Fr. 1‘782‘514 .-- + Fr. 146‘167.-- ] + Fr. 745‘989.--) ausge richtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kon toauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu züglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 472‘748. 4 5 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/516-517). 2.3 2.3.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin ein geforderte Schaden sei unkorrekt, da nicht sämtliche Zahlungen der Y.___ an die Ausgleichskasse berücksichtigt worden seien. Zudem sei die B erechnung des Schadens nicht nachvollziehbar. 2.3.2

Dazu ist zunächst festzuhalten , dass der Beschwerdeführer offenbar die Eigenheiten des Buchhaltungsprogramms der Beschwerdegegnerin verkennt. Bei diesem werden die Gutschriften nicht (immer) bei den offenen Positionen ver bucht, zu denen sie sachlich und zeitlich gehören, sondern sie werden zur De ckung der ältes te n Ausstände verwendet. Dieses Vorgehen kann zum Wider spruch mit der gesetzlichen Regelung nach Art. 86 des Obligationen rechts füh ren . Nach dieser Bestimmung ist der Schuldner berechtigt , bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Davon machte d er Beschwerdeführer denn auch vereinzelt Gebrauch (vgl. etwa Urk. 8/254 , 8/265 ). Eine Umbuchung von der einen zur anderen Position hat indessen keine Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtausstandes. Für den Beschwerdeführer wirkte sich übrigens das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die zu leistenden Verzugs zinse positiv aus.

I m Folgenden sind die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführer s zu prü fen.

Auf allgemein gehaltene Bestreitungen (vgl. Urk. 1 S. 14) wird mangels hinreichender Substantiierung nicht eingegangen. 2.3.3

Hinsichtlich der Schadensberechnung monie rt der Beschwerdeführer , d ie mit

Gutschriftsanzeigen vom 10. und

27. November 2007 bestätigten Zahlungen von je

Fr. 4‘453.55 seien nicht verbucht worden. Dazu hat die Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die bei den Anzeigen auf dieselbe Gutschrift beziehen und es sich mithin um eine ein zige Zahlung handelt . Verbucht wurde sie im Kontoauszug unter den Positionen 2006/0015 und 2007/0001 (Urk. 8/516) . Dass in den beiden Gutschriftsanzeigen auf die Rechnungsnummern 2006/0003 bez iehungsweise 2006/0004 verwiesen wird (Urk. 3/8+10), bedeutet nicht, dass damit zwei verschiedene „ursprüngli che“ Rechnungen identifiziert würden, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 12 S. 5), sondern ist darauf zurückzuführen, dass die Gutschrift in der Kontoführung zunächst diesen Positionen gutgeschrieben wurde, bevor (aus bu chhalterischen Gründen) eine Umbuchung auf die

Positionen 2006/ 0015 und 2007/0001 erfolgte

(vgl. Urk. 6 S. 1 f.) . Ebenso wurde der in der Gutschriftsan zeige vom 23. Juni 2008 erwähnte Betrag von Fr. 3‘471.20 (Urk. 3/8) verbucht. Bezahlt wurde er von der Y.___ am 19. Mai 200 8 (Urk. 8/517 S. 8). B uchhaltungstechnisch erfasst wurde er unter den Positionen 2008/0 002 (E.HABÜB) und 2 008/0 004 (HABENHER; Urk. 8/516 ). Die V errechnung der Y.___ vom 18. November 2008 betreffend Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘510.-- wurde unter der Position 2008/0013 vorgenommen (Urk. 8/516). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwer de unter Hinweis auf die Buchhal tung der Konkursitin aufgeführten zehn Zahlungen finden sich auch in der Bei tragsübersicht der Beschwerdegegnerin und wurden dementsprechend berück sichtigt . Soweit der Beschwerdeführer den exakten Konnex zwischen diesen Zahlungen und den in der Beitragsübersicht aufgelisteten Verbuchungen be streitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verbuchungen gemäss Beitrags übersicht einerseits und gemäss Buchhaltung der Konkursitin anderseits stim men in betraglicher Hinsicht überein und tragen das gleiche Datum bez ie hungsweise enthalten eine Abweichung von einem Tag (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/18, Urk. 8/517, Urk. 12 S. 7) . Beim vom Beschwerdeführer als erratisch kritisierten Betrag von Fr. 4‘ 080.--, der auf Seite 2 in der Beitragsübersicht aufgeführt ist (Urk. 1 S. 14) , handelt sich um eine Verrec hnungsbuchung. Ihr Korrelat findet sich im Kontoauszug unter der Position 2006/ 0001 (Urk. 8/516; vgl. dazu auch Urk. 6 S. 2 ). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers , die Beschwerde gegnerin habe vom Betrag von 612‘ 991.-- partizipiert , welchen er an das Be treibungsamt geleistet ha be (Urk. 1 S. 10), ist mangel s Substantiierung nicht zu hören und überdies schon allein deshalb nicht plausibel, weil gemäss Schreiben des Konkursamtes vom 23. September 2010 nicht einmal sämtliche Gläubiger der ersten Klasse befriedigt werden können. 2.3.4

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Abrechnung der Beschwerdegegne rin über die von der Y.___ im Jahr 2009 ausgerichteten Kinderzulagen sei unkorrekt. In der Beschwerde brachte er vor, diese hätten sich auf Fr. 36‘100.-- belaufen (Urk. 1 S. 16). In der Jahresrechnung 2009 deklarierte die Y.___ die Ausrichtung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 34‘500.-- (Urk. 8/435). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen , dass die Y.___ effektiv Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 33‘500.-- ausbezahlt hatte ( Urk. 8/437-441, 8/443-447, 8/449-451, 8/483, 8/498, 8/500-501, 8/506-7, 8/518-520). Die Beschwerdegegnerin korrigierte die Abrechnung dahingehend. Dass die Korrek tur ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgte, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Korrektur basierend auf den von ihm beziehungsweise der Y.___ eingereichten Unterlagen erfolgte. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Betrags von Fr. 33‘500.-- in der Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt hatte (Urk. 6 S. 3) , bemängelte der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit einzig noch insofern, als er geltend machte, der Arbeitnehmer A.___ habe im Juni 2009 Tagge ld bezogen und der Anspruch auf Kinderzulage des Arbeitnehmers B.___ betrage Fr. 2‘000.-- und nicht - wie von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt - Fr. 1‘000.-- (Urk. 12 S. 11).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

die Kinderzulagen von der

Y.___ im Jahr 2009 lediglich in den Monaten Ja nuar bis Mai ausgerichtet wurden (Urk. 8/435). Ob A.___ im Juni 2 00 9 Taggeld bezog, ist deshalb

unbeachtlich . Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass B.___ von der Arbeitgeberin im Jahr 2009 (Januar bis Mai 2009) Kinderzulagen von insgesamt Fr. 1‘000.-- ausbezahlt wurden, also Fr. 200.-- pro Monat . Dabei stützte sie sich auf die eigenen

Angabe n der Y.___ (Urk. 8/435). Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. Daran ändert nichts, dass der verfügte monatliche Anspruch von B.___ auf Kinderzulagen Fr. 400.-- beträgt (Urk. 8/451 ; vgl. auch Urk. 3/29 ). Denn die Arbeitgeber fungieren lediglich als reine Zahlstelle der FAK. Sie zahlen den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern ( in der Regel ) die Familienzulagen aus ( Art. 15 Abs. 2 FamZG ) . Diese werden alsdann mit den von ihnen geschuldeten Beiträgen verrechnet (vgl. Kieser / Reichmuth , Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 13 zu Art. 15 FamZG ). Da die Y.___

B.___ lediglich Fr. 1‘ 000.-- ausbezahlte, kann sie denn auch ledigli ch eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin in dieser Höhe geltend machen. Ein allfälliger Anspruch von B.___ auf weitere Kinderzulag en ist nicht T hema des vorliegenden Prozesses . Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung gemäss Aktenlage nicht liquid ist, ist zu beachten, das s es sich dabei um eine kantonalrechtliche Forderung (kantonalrechtliche Kinderzulagen gemäss der Rechtslage bis Ende 2009 [vgl. oben E. 1.1]) handelt . Gemäss Art. 125 Ziffer 3 OR können wider den Willen des Gläubigers Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte nicht durch V errechnung getilgt werden . Der Beschwerdegegnerin als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts stehen die Sozialversicherungsbeiträge als öffentlichrechtliche Forderung zu. Demnach könnte sie selbst bei ei nem unbestrittenen Bestand der Kinderzulagenforderung auf einer vollständigen Bezahlung der Beiträge beziehungsweise des Schadenersatzes beharren. 2.3.5

Schliesslich zieht der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht die Rechtmässig keit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Verwaltungskosten in Frage ( Urk. 1 S. 15 , Urk. 12 S. 10). Der Ansatz von 3 % ist indessen nicht zu beanstanden, nachdem gemäss Verordnung über den Höchstansatz der Verwal tungsbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) ein solcher von bis 5 % zulässig ist . Unklar ist ferner, was der Beschwerdeführer aus Urk. 8/474 ableiten will ( Urk. 12 S . 21 f. und 26). Es handelt sich dabei um eine Abrechnung der Be schwerdegegnerin gegenüber der Arbeitslosenkasse, betrifft den Zeitraum nach der Konkurseröffnung und ist mithin im vorliegenden Zusammenhang uner heblich.

Im Übrigen wurden - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 12 S. 25) - die Verrechnung sgutschriften betreffend C.___ ( Fr. 975.--) , D.___ ( Fr. 450.--) und E.___ ( Fr. 340.--) von der Beschwerdegegnerin berücksichti gt (vgl. Kontoauszug, Urk. 8/516 S. 6 , 14 und 15). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt , gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug seien der Y.___ Beiträge für die Zeit vor ihrer Anmel dung bei der Beschwerdegegnerin per 1. September 1999 in Rechnung gestellt worden ( Urk. 12 S. 22) , ist

darauf hinzuweisen, dass diesen Rechnungsstellungen

Rück zahlungsverbuchungen gegenüber stehen. Den Empfang von Rückzahlungen bestritt er mit Nichtwissen ( Urk. 12 S. 23), was aber der Substantiierungspflicht nicht genügt. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der Ta tsache abzuleiten, dass die Beschwerdegegnerin mit Kontoauszug vom 9. März 2 009 bloss einen Ausstand von

Fr. 193‘821.40 gemeldet hatte ( Urk. 1 S. 18, Urk. 3/23). Dies hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdege gnerin nicht berechtigt wäre , d en gesamten effektiv geschuldeten Betrag zu beanspru chen. 2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Zahlungen der Y.___ unkorrekt verbucht worden wären. Vielmehr hat die Beschwerde gegnerin den Schaden mit der Beitragsübersicht, dem Konto-Auszug, den Lohnabrechnungen, den Betreibungsakten, dem Arbeitgeberkon trollbericht sowie den weiteren Unterlagen in hinreichender Weise substantiiert und belegt.

Nach dem Gesagten ist von einem Schaden der Beschwerdegegnerin von Fr. 472‘748. 4 5 auszugehen unter Abzug einer allfälligen Konkursdividende. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin , aufgrund der ungewissen Höhe de r Konkursdividende den Beschwerdeführer zum Ersatz des gesamten der Aus gleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung beziehungsweise Anrech nung von all fälligen Dividenden zu verpflichten (vgl. Urk. 8/510) , ist rechtens. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts ge wählte Vorge hen ist vom Bundesgericht aus Gr ünden der Verfahrensökono mie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) so wohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögens abtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 76). Zu beachten ist, dass im Rahmen von Art. 52 AHVG nicht etwa für Sozialversicherungsbeiträge ge haftet wird, sondern für Schaden. Beiträge und Schadenersatzforderungen sind rechtlich nicht identische Forderungen (BGE 121 III 385 E. 3c). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die verfrühte Geltendmachung des Schadener satzanspruchs reklamiert ( Urk. 12 S. 15 ff. ). Würde die Beschwerdegegnerin den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten, wie vom Beschwerdeführer gefor dert, riskierte sie die Verjährung ihrer Forderung.

Im Zusammenhang mit der monierten verfrühten Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe diese Rüge in seiner mündlich erhob enen Einsprache vorgetragen; sie sei aber nicht protokolliert worden ( Urk. 1 S. 16 ff.). In der Tat findet sich im Einspracheprotokoll kein en tsprechender Hinweis auf diese Rüge ( Urk. 8/ 512). D ieses ist jedoch v on ihm unterschrieben worden, so dass von dessen Vollständigkeit auszugehen ist , was dem vom Beschwerdefüh rer behaupteten Sachverhalt entgegen steht . Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten, zu mal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor dem Gericht als Be schwerdeinstanz zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 3. 3. 1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2006 bis 2009 nur un vollständig beziehungsweise nicht zeitgerecht nachkam. Die Beschwerdegegne rin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Insgesamt blieben geschul dete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 4 72‘748.4 5 unbezahlt (vgl. E. 2 ). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschw erdefüh rers zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Vora ussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 186 E. 1a ). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG sta tuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sin ne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, ab er trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen las sen (BGE 108 V 186 E. 1b ; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kan n es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit re chnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedi gen können (BGE 108 V 188 ; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 530 ).

Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse vor, kann dies in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was nament lich dann der Fall ist, wenn sie elementare V orschriften der Beitragsveranla gung und des Beitragsbezugs missachtet hat. E ine Herabsetzung kann nur erfol gen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verha lten der Verwaltung für die Ent stehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausa l gewesen ist (BGE 122 V 189 E . 3c). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitge bers zu ermitteln (BGE 108 V 202 E. 3a ; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620

E. 3b; vgl. BGE 132 III 529 E. 4.6 ). 4.2.2

Nicht jedes einer Fir ma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einz iges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.) . 5. 5.1

Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, dass die Y.___ über eine intakte Auftragslage verfügt habe. Es hätten deshalb ernsthafte Sa nierungsaussichten bestanden. Vor allem macht er aber ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin geltend. Diese hätte ihm den zweiten Zahlungsplan nicht bewilligen dürfen. Sie habe es verschlafen, unbezahlte Beiträge ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, was eine Vergrösserung des Betreibungs ausstandes bewirkt habe ( Urk. 1 S. 24 ff.). 5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 52 AHVG übt ( Urk. 1 S. 19 ff. ), ist er darauf hinzuwei sen, dass das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festhält (129 V 11; Bun desgerichtsurteile 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1). Darauf kann verwiesen werden. 5.3 5.3 .1

Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ . Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruk tur (vgl. etwa Urk. 8/166, 8/176, 8/343, 8/435). Bei solch leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In besonderem Masse gilt das für den einzigen Geschäftsführer.

Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 472’ 7 48. 4 5 schuldig bl ieb, in den Jahren 2006 bis 2009 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- ausrichtete (vgl. E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre beziehungsweise bevorzugte Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis ; vgl. ferner Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 158 Rz 674) . 5.3.2

D er Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situa tionen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezah len, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurtei lung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. höc hstens innerhalb eines Jahres (Bundesgerichtsu rteil 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1) nachzahlen können und ein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sa nierungskonzept vorliegt (Bundesgerichtsurteil 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 4).

Im vorliegenden Fall bestehen keine solchen Umstände. Zwar war das Stammkapital in den Jahren 2006 und 2007 zu mehr als 100 % gedeckt ( Urk. 1 S. 27, Urk. 3/30-31). Dieses betrug aber lediglich Fr. 20‘000.--, was bei einer Bilanzsumme von über Fr. 3 Mio. nicht wesentlich i ns Gewicht fällt. Diese De ckung änderte den n auch nichts an den Liquiditätsproblemen der Y.___ . Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sanierungskonzepts , welches die Bezahlung der geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist erlaubt hätte , beste hen in den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht darge legt . Der blosse Hinweis auf eine (angeblich) intakte Auftragslage genügt hiefür nicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 private Mittel in der Höhe von Fr. 260‘000.-- investiert hatte (vgl. Urk. 1 S. 30). Dies gilt umso mehr, als daraus allein ein Bemühen, die Beitragszah lungs

- und Ablieferungspflicht rechtzeitig zu erfüllen, nicht ersichtlich ist ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 30/ 06 vom 19. Juli 2006 E. 5.3.2). 5.3.3

Ebenfalls z u verneinen ist ein Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin , das zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forde rung berechtigen würde . Macht ein Beitragspflichtiger glaubha ft , dass er sich in finan zieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse einen Zahlungs aufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Ab schlagszahlungen verpflichtet, die erste Za hlung sofort leistet und begrün dete Aussicht besteht, dass die weiteren Absc hlagszahlungen sowie die laufen den Beiträge fristgemäss entrichtet werden können ( Art. 34b Abs. 1 AHVV) . Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfallter mine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der beson deren Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest ( Art. 34b Abs. 2 AHVV).

Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungs plan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Bei träge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitge berorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen , soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungs terminen zugestanden wird (BGE 124 V 253).

Der Beschwerdeführer hatte am 26. September 2006 ein erstes Ratenzahlungsgesuch gestellt, welches am 3. November 2006 bewilligt wurde ( Urk. 8/ 64, 8/78). Die darin enthaltenen Raten in der Höhe von zweimal Fr. 15‘000.-- sowie einmal Fr. 16‘513.-- wurden in der Folge an die Ausgleichs k asse geleistet ( Urk. 8/516 S. 25 ).

Ein zweites Gesuch vom 7. Januar 2008 be willigte die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2008 ( Urk. 8/160).

Deren Rechtmässigkeit hing e ntgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der Frage nach bestehenden Ausständen aus dem Jahr 2006 ab ( Urk. 1 S. 25). Voraussetzung war lediglich, aber immerhin, dass begründete Aussicht bestand , dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge frist gemäss entrichtet würden.

Dafür sprach insbesondere die bisherige positive Erfahrung mit der Gewährung von Ratenzahlungen.

Ob der zweite Zahlungsaufschub zu Recht erteilt wurde, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn vorliegend wurde die getroffene Vereinbarung nur für die ersten drei Raten ein gehalten und danach nicht mehr, weshalb der Zahlungsaufschub schon kurz nach dessen Bewilligung dahinfiel (vgl. Art. 34b Abs. 3 AHVV) und deshalb als Exkulpations grund nicht taugt. Das Ausbleiben der vierten Rate mahnte die Beschwerdegegnerin bereits am 1 9. März 2008 ( Urk. 8/168). Auch sonst kann ihr nicht vorgeworfen werden, das Beitragsinkasso zu wenig resolut vorange trieben zu haben. Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nun vorwirft, sie habe die Restausstände nicht unverzüglich vollstrecken lassen ( Urk. 1 S. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass generell das Verhalten der Aus gleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf , wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte an packt ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 379/01 vom 3 0. Oktober 2002 E. 4; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998 S. 106). So verhält es sich auch hier. 5.3.4

Aus dem Gesagten folgt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss gründe gegeben sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zum i ndest als grobfahrlässig zu betrachten.

6.

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Sc haden in der Höhe von Fr. 472‘748. 4 5 (vgl. E. 2 ) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.

Der Beschwerdeführer erklärt Verrechnung im Umfang von Fr. 260‘000.--, dem Betrag seiner privaten Einschüsse in die Y.___ Ende April 2009 ( Urk. 1 S. 28). Diesem Antrag kann schon allein deswegen nicht stattgegeben werden, weil es an der Identität der Verrechnungsgegner fehlt. Schuldner der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG ist der Beschwerdeführer. Schuld ner der Forderung von Fr. 260'000.-- wäre die Y.___ beziehungsweise die Konkursmasse.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine öffentliche Verhand lung durchzuführen ( Urk. 1 S. 32 ).

Von einer beantragten öffentlichen Verhandlung kann bei hoher Technizität der zur Diskussion stehenden Materie abgesehen werden, was etwa auf rein rechne rische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft (BGE 136 I 279). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der primär im Streit stehen den Frage der Schadensberechnung handelt es sich um eine rechnerische bezie hungsweise buchhalterische Frage von hoher Techni zität . Zudem begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf öffentliche Verhandlung mit der Unmittelbar keit der Beweisführung. Seine Anwesenheit verschaffe dem Gericht die Mög lichkeit, ihn als Partei zu befragen . Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchfüh rung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Pres seanwesenheit geht (BGE 122 V 55 E. 3a S. 55 ; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E. 1.2 [9C_599/2008] ), so dass auch aus diesem Grund von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist. Abgesehen davon sind von einer Parteibefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Lienert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger AN/SO/IDversandt Geschäft-Nr.:

AK.2011.00047 Entscheid vom:

…………………………………. janein Findex x Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:

Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH III. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/515 ). Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 17).

Am

10. September 2009 meldete die Ausgleichskasse im Konkurs der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Wert per

23. Juni 2009) an (Urk. 8/436).

Am 25. Juni 2010 wurden Kollokationsplan und Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/493, 8/502 , vgl. auch Urk. 3/20 ). Mit Schreiben vom 23. September 2010 teilte das Konkursamt Illnau mit, dass vermutlich neben einer grundpfandversicherten Gläubigerin nur die Gläubiger der ersten Klasse teilweise gedeckt werden könnten. Die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse würden voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen (Urk. 8/502).

Mit Verfügu ng vom 6. Juli 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Gesellscha fter und einzigen Geschäftsführer der Konkursitin , zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Urk. 8/510). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/512) hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 7. November 2011 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha denersatzsumme auf Fr. 472‘748.

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2

E. 1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen) . Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Ar beitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

E. 1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

E. 1.2.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge gebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).

Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinwei sen).

E. 1.2.4 Im Konkurs der Y.___ wurden - wie erwähnt - am 25. Juni 2010 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt, so dass nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG begonnen hatte. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 6. Juli 2011 wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegen ständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substanziieren , dass er über prüft werden kann. Ein erseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsum menmeldungen , Rechnungen, Revisorenberichten , Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderun g

masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten er geben . A nd erseits obliegt es dem belangten Arbeitgeber, substanziiert darzule gen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet is t (Bundesgerichtsentscheid 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 , Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdefüh rer im Wesentlichen auf die Jahresrechnungen der Y.___ für die Jahre 2006

bis 2009 (Urk. 8/103, 8/166, 8/176, 8/343, 8/343, 8/435, 8/518) , den Revisionsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 8/434), die Beitragsübersicht vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/517) und den Kontoauszug desselben Datum s (Urk. 8/516). Des Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (etwa Urk. 8/7 -8, 8/18, 8/20, 8/31 ,

8/35 , 8/47 , 8/95 , 8/100, 8/161 , 8/194 , 8/238-240 , 8/262, 8/301 ), Verzugs zinsabrechnungen (Urk. 8/44 ,

8/99, 8/181 , 8/204, v gl. auch Urk. 8/431 ), Betrei bungsbegehren (Urk. 8/9 , 8/19, 8/21 , 8/37 , 8/48 ,

8/144 ,

8/245 , 8/315 , 8/339 ) und Zahlungsbefehle (Urk. 8/12 , 8/22, 8/24, 8/26 , 8/33

8/49 ,

8/82 , 8/84 , 8/112 ,

8/154 , 8/195 , 8/224 , 8/317, 8/327 , 8/341 , 8/369 ) bei den Akten.

Aus den Jahresabrechnu ngen 2006 bis 200

E. 4.1 Die wesentliche Vora ussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 186 E. 1a ). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG sta tuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sin ne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, ab er trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen las sen (BGE 108 V 186 E. 1b ; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kan n es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit re chnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedi gen können (BGE 108 V 188 ; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 530 ).

Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse vor, kann dies in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was nament lich dann der Fall ist, wenn sie elementare V orschriften der Beitragsveranla gung und des Beitragsbezugs missachtet hat. E ine Herabsetzung kann nur erfol gen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verha lten der Verwaltung für die Ent stehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausa l gewesen ist (BGE 122 V 189 E . 3c).

E. 4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitge bers zu ermitteln (BGE 108 V 202 E. 3a ; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620

E. 3b; vgl. BGE 132 III 529 E. 4.6 ).

E. 4.2.2 Nicht jedes einer Fir ma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einz iges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

E. 4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.) . 5.

E. 5 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Einforderung von Schadenersatz für entgangene Beiträge im Zusammenhang mit der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , vor Rechtskraft der Verteil ungsliste im Konkurs über die Beitragsschuldnerin Y.___ in Liq . i n seinen verfassungsmässigen sowie in seinen durch die EMRK geschützten Rechten verletzt worden ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, dass die Y.___ über eine intakte Auftragslage verfügt habe. Es hätten deshalb ernsthafte Sa nierungsaussichten bestanden. Vor allem macht er aber ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin geltend. Diese hätte ihm den zweiten Zahlungsplan nicht bewilligen dürfen. Sie habe es verschlafen, unbezahlte Beiträge ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, was eine Vergrösserung des Betreibungs ausstandes bewirkt habe ( Urk. 1 S. 24 ff.).

E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 52 AHVG übt ( Urk. 1 S.

E. 5.3 .1

Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ . Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruk tur (vgl. etwa Urk. 8/166, 8/176, 8/343, 8/435). Bei solch leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In besonderem Masse gilt das für den einzigen Geschäftsführer.

Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 472’ 7 48. 4 5 schuldig bl ieb, in den Jahren 2006 bis 2009 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- ausrichtete (vgl. E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre beziehungsweise bevorzugte Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis ; vgl. ferner Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 158 Rz 674) .

E. 5.3.2 D er Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situa tionen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezah len, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurtei lung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. höc hstens innerhalb eines Jahres (Bundesgerichtsu rteil 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1) nachzahlen können und ein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sa nierungskonzept vorliegt (Bundesgerichtsurteil 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 4).

Im vorliegenden Fall bestehen keine solchen Umstände. Zwar war das Stammkapital in den Jahren 2006 und 2007 zu mehr als 100 % gedeckt ( Urk. 1 S. 27, Urk. 3/30-31). Dieses betrug aber lediglich Fr. 20‘000.--, was bei einer Bilanzsumme von über Fr. 3 Mio. nicht wesentlich i ns Gewicht fällt. Diese De ckung änderte den n auch nichts an den Liquiditätsproblemen der Y.___ . Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sanierungskonzepts , welches die Bezahlung der geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist erlaubt hätte , beste hen in den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht darge legt . Der blosse Hinweis auf eine (angeblich) intakte Auftragslage genügt hiefür nicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 private Mittel in der Höhe von Fr. 260‘000.-- investiert hatte (vgl. Urk. 1 S. 30). Dies gilt umso mehr, als daraus allein ein Bemühen, die Beitragszah lungs

- und Ablieferungspflicht rechtzeitig zu erfüllen, nicht ersichtlich ist ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 30/ 06 vom 19. Juli 2006 E. 5.3.2).

E. 5.3.3 Ebenfalls z u verneinen ist ein Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin , das zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forde rung berechtigen würde . Macht ein Beitragspflichtiger glaubha ft , dass er sich in finan zieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse einen Zahlungs aufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Ab schlagszahlungen verpflichtet, die erste Za hlung sofort leistet und begrün dete Aussicht besteht, dass die weiteren Absc hlagszahlungen sowie die laufen den Beiträge fristgemäss entrichtet werden können ( Art. 34b Abs. 1 AHVV) . Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfallter mine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der beson deren Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest ( Art. 34b Abs. 2 AHVV).

Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungs plan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Bei träge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitge berorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen , soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungs terminen zugestanden wird (BGE 124 V 253).

Der Beschwerdeführer hatte am 26. September 2006 ein erstes Ratenzahlungsgesuch gestellt, welches am 3. November 2006 bewilligt wurde ( Urk. 8/ 64, 8/78). Die darin enthaltenen Raten in der Höhe von zweimal Fr. 15‘000.-- sowie einmal Fr. 16‘513.-- wurden in der Folge an die Ausgleichs k asse geleistet ( Urk. 8/516 S. 25 ).

Ein zweites Gesuch vom 7. Januar 2008 be willigte die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2008 ( Urk. 8/160).

Deren Rechtmässigkeit hing e ntgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der Frage nach bestehenden Ausständen aus dem Jahr 2006 ab ( Urk. 1 S. 25). Voraussetzung war lediglich, aber immerhin, dass begründete Aussicht bestand , dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge frist gemäss entrichtet würden.

Dafür sprach insbesondere die bisherige positive Erfahrung mit der Gewährung von Ratenzahlungen.

Ob der zweite Zahlungsaufschub zu Recht erteilt wurde, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn vorliegend wurde die getroffene Vereinbarung nur für die ersten drei Raten ein gehalten und danach nicht mehr, weshalb der Zahlungsaufschub schon kurz nach dessen Bewilligung dahinfiel (vgl. Art. 34b Abs. 3 AHVV) und deshalb als Exkulpations grund nicht taugt. Das Ausbleiben der vierten Rate mahnte die Beschwerdegegnerin bereits am 1 9. März 2008 ( Urk. 8/168). Auch sonst kann ihr nicht vorgeworfen werden, das Beitragsinkasso zu wenig resolut vorange trieben zu haben. Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nun vorwirft, sie habe die Restausstände nicht unverzüglich vollstrecken lassen ( Urk. 1 S. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass generell das Verhalten der Aus gleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf , wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte an packt ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 379/01 vom 3 0. Oktober 2002 E. 4; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998 S. 106). So verhält es sich auch hier.

E. 5.3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss gründe gegeben sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zum i ndest als grobfahrlässig zu betrachten.

6.

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Sc haden in der Höhe von Fr. 472‘748. 4 5 (vgl. E. 2 ) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.

Der Beschwerdeführer erklärt Verrechnung im Umfang von Fr. 260‘000.--, dem Betrag seiner privaten Einschüsse in die Y.___ Ende April 2009 ( Urk. 1 S. 28). Diesem Antrag kann schon allein deswegen nicht stattgegeben werden, weil es an der Identität der Verrechnungsgegner fehlt. Schuldner der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG ist der Beschwerdeführer. Schuld ner der Forderung von Fr. 260'000.-- wäre die Y.___ beziehungsweise die Konkursmasse.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine öffentliche Verhand lung durchzuführen ( Urk. 1 S. 32 ).

Von einer beantragten öffentlichen Verhandlung kann bei hoher Technizität der zur Diskussion stehenden Materie abgesehen werden, was etwa auf rein rechne rische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft (BGE 136 I 279). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der primär im Streit stehen den Frage der Schadensberechnung handelt es sich um eine rechnerische bezie hungsweise buchhalterische Frage von hoher Techni zität . Zudem begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf öffentliche Verhandlung mit der Unmittelbar keit der Beweisführung. Seine Anwesenheit verschaffe dem Gericht die Mög lichkeit, ihn als Partei zu befragen . Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchfüh rung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Pres seanwesenheit geht (BGE 122 V 55 E. 3a S. 55 ; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E. 1.2 [9C_599/2008] ), so dass auch aus diesem Grund von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist. Abgesehen davon sind von einer Parteibefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Lienert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger AN/SO/IDversandt Geschäft-Nr.:

AK.2011.00047 Entscheid vom:

…………………………………. janein Findex x Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:

Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH III. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:

E. 6 Eventualiter sei die Streitsache zwecks Beseitigung von Verfahrensfehlern sowie zwecks Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere unter de taillierten, dem Einzelfall gerecht werden den Anweisungen zur konkreten, gesetzeskonformen Umsetzung der Untersuchungsmaxime, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise

§ 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997).

E. 7 Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Unter angemessenen, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Beschwerdesache gerecht werdenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin schlo ss in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando und duplicando hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 (Urk. 8 /103, 8/166, 8/176, 8/343 , 8/435, 8/518) ist ersichtlich, dass die Y.___ im genannten Zeitraum Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- (= Fr. 1‘725‘104.-- + Fr. 1‘928‘681 .-- [ = Fr. 1‘782‘514 .-- + Fr. 146‘167.-- ] + Fr. 745‘989.--) ausge richtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kon toauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu züglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 472‘748. 4 5 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/516-517). 2.3 2.3.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin ein geforderte Schaden sei unkorrekt, da nicht sämtliche Zahlungen der Y.___ an die Ausgleichskasse berücksichtigt worden seien. Zudem sei die B erechnung des Schadens nicht nachvollziehbar. 2.3.2

Dazu ist zunächst festzuhalten , dass der Beschwerdeführer offenbar die Eigenheiten des Buchhaltungsprogramms der Beschwerdegegnerin verkennt. Bei diesem werden die Gutschriften nicht (immer) bei den offenen Positionen ver bucht, zu denen sie sachlich und zeitlich gehören, sondern sie werden zur De ckung der ältes te n Ausstände verwendet. Dieses Vorgehen kann zum Wider spruch mit der gesetzlichen Regelung nach Art. 86 des Obligationen rechts füh ren . Nach dieser Bestimmung ist der Schuldner berechtigt , bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Davon machte d er Beschwerdeführer denn auch vereinzelt Gebrauch (vgl. etwa Urk. 8/254 , 8/265 ). Eine Umbuchung von der einen zur anderen Position hat indessen keine Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtausstandes. Für den Beschwerdeführer wirkte sich übrigens das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die zu leistenden Verzugs zinse positiv aus.

I m Folgenden sind die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführer s zu prü fen.

Auf allgemein gehaltene Bestreitungen (vgl. Urk. 1 S. 14) wird mangels hinreichender Substantiierung nicht eingegangen. 2.3.3

Hinsichtlich der Schadensberechnung monie rt der Beschwerdeführer , d ie mit

Gutschriftsanzeigen vom 10. und

27. November 2007 bestätigten Zahlungen von je

Fr. 4‘453.55 seien nicht verbucht worden. Dazu hat die Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die bei den Anzeigen auf dieselbe Gutschrift beziehen und es sich mithin um eine ein zige Zahlung handelt . Verbucht wurde sie im Kontoauszug unter den Positionen 2006/0015 und 2007/0001 (Urk. 8/516) . Dass in den beiden Gutschriftsanzeigen auf die Rechnungsnummern 2006/0003 bez iehungsweise 2006/0004 verwiesen wird (Urk. 3/8+10), bedeutet nicht, dass damit zwei verschiedene „ursprüngli che“ Rechnungen identifiziert würden, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 12 S. 5), sondern ist darauf zurückzuführen, dass die Gutschrift in der Kontoführung zunächst diesen Positionen gutgeschrieben wurde, bevor (aus bu chhalterischen Gründen) eine Umbuchung auf die

Positionen 2006/ 0015 und 2007/0001 erfolgte

(vgl. Urk. 6 S. 1 f.) . Ebenso wurde der in der Gutschriftsan zeige vom 23. Juni 2008 erwähnte Betrag von Fr. 3‘471.20 (Urk. 3/8) verbucht. Bezahlt wurde er von der Y.___ am 19. Mai 200 8 (Urk. 8/517 S. 8). B uchhaltungstechnisch erfasst wurde er unter den Positionen 2008/0 002 (E.HABÜB) und 2 008/0 004 (HABENHER; Urk. 8/516 ). Die V errechnung der Y.___ vom 18. November 2008 betreffend Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘510.-- wurde unter der Position 2008/0013 vorgenommen (Urk. 8/516). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwer de unter Hinweis auf die Buchhal tung der Konkursitin aufgeführten zehn Zahlungen finden sich auch in der Bei tragsübersicht der Beschwerdegegnerin und wurden dementsprechend berück sichtigt . Soweit der Beschwerdeführer den exakten Konnex zwischen diesen Zahlungen und den in der Beitragsübersicht aufgelisteten Verbuchungen be streitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verbuchungen gemäss Beitrags übersicht einerseits und gemäss Buchhaltung der Konkursitin anderseits stim men in betraglicher Hinsicht überein und tragen das gleiche Datum bez ie hungsweise enthalten eine Abweichung von einem Tag (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/18, Urk. 8/517, Urk. 12 S. 7) . Beim vom Beschwerdeführer als erratisch kritisierten Betrag von Fr. 4‘ 080.--, der auf Seite 2 in der Beitragsübersicht aufgeführt ist (Urk. 1 S. 14) , handelt sich um eine Verrec hnungsbuchung. Ihr Korrelat findet sich im Kontoauszug unter der Position 2006/ 0001 (Urk. 8/516; vgl. dazu auch Urk. 6 S. 2 ). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers , die Beschwerde gegnerin habe vom Betrag von 612‘ 991.-- partizipiert , welchen er an das Be treibungsamt geleistet ha be (Urk. 1 S. 10), ist mangel s Substantiierung nicht zu hören und überdies schon allein deshalb nicht plausibel, weil gemäss Schreiben des Konkursamtes vom 23. September 2010 nicht einmal sämtliche Gläubiger der ersten Klasse befriedigt werden können. 2.3.4

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Abrechnung der Beschwerdegegne rin über die von der Y.___ im Jahr 2009 ausgerichteten Kinderzulagen sei unkorrekt. In der Beschwerde brachte er vor, diese hätten sich auf Fr. 36‘100.-- belaufen (Urk. 1 S. 16). In der Jahresrechnung 2009 deklarierte die Y.___ die Ausrichtung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 34‘500.-- (Urk. 8/435). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen , dass die Y.___ effektiv Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 33‘500.-- ausbezahlt hatte ( Urk. 8/437-441, 8/443-447, 8/449-451, 8/483, 8/498, 8/500-501, 8/506-7, 8/518-520). Die Beschwerdegegnerin korrigierte die Abrechnung dahingehend. Dass die Korrek tur ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgte, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Korrektur basierend auf den von ihm beziehungsweise der Y.___ eingereichten Unterlagen erfolgte. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Betrags von Fr. 33‘500.-- in der Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt hatte (Urk. 6 S. 3) , bemängelte der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit einzig noch insofern, als er geltend machte, der Arbeitnehmer A.___ habe im Juni 2009 Tagge ld bezogen und der Anspruch auf Kinderzulage des Arbeitnehmers B.___ betrage Fr. 2‘000.-- und nicht - wie von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt - Fr. 1‘000.-- (Urk.

E. 12 S. 11).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

die Kinderzulagen von der

Y.___ im Jahr 2009 lediglich in den Monaten Ja nuar bis Mai ausgerichtet wurden (Urk. 8/435). Ob A.___ im Juni 2 00 9 Taggeld bezog, ist deshalb

unbeachtlich . Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass B.___ von der Arbeitgeberin im Jahr 2009 (Januar bis Mai 2009) Kinderzulagen von insgesamt Fr. 1‘000.-- ausbezahlt wurden, also Fr. 200.-- pro Monat . Dabei stützte sie sich auf die eigenen

Angabe n der Y.___ (Urk. 8/435). Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. Daran ändert nichts, dass der verfügte monatliche Anspruch von B.___ auf Kinderzulagen Fr. 400.-- beträgt (Urk. 8/451 ; vgl. auch Urk. 3/29 ). Denn die Arbeitgeber fungieren lediglich als reine Zahlstelle der FAK. Sie zahlen den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern ( in der Regel ) die Familienzulagen aus ( Art.

E. 15 , Urk. 12 S. 10). Der Ansatz von 3 % ist indessen nicht zu beanstanden, nachdem gemäss Verordnung über den Höchstansatz der Verwal tungsbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) ein solcher von bis 5 % zulässig ist . Unklar ist ferner, was der Beschwerdeführer aus Urk. 8/474 ableiten will ( Urk. 12 S . 21 f. und 26). Es handelt sich dabei um eine Abrechnung der Be schwerdegegnerin gegenüber der Arbeitslosenkasse, betrifft den Zeitraum nach der Konkurseröffnung und ist mithin im vorliegenden Zusammenhang uner heblich.

Im Übrigen wurden - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 12 S. 25) - die Verrechnung sgutschriften betreffend C.___ ( Fr. 975.--) , D.___ ( Fr. 450.--) und E.___ ( Fr. 340.--) von der Beschwerdegegnerin berücksichti gt (vgl. Kontoauszug, Urk. 8/516 S. 6 , 14 und 15). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt , gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug seien der Y.___ Beiträge für die Zeit vor ihrer Anmel dung bei der Beschwerdegegnerin per 1. September 1999 in Rechnung gestellt worden ( Urk. 12 S. 22) , ist

darauf hinzuweisen, dass diesen Rechnungsstellungen

Rück zahlungsverbuchungen gegenüber stehen. Den Empfang von Rückzahlungen bestritt er mit Nichtwissen ( Urk. 12 S. 23), was aber der Substantiierungspflicht nicht genügt. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der Ta tsache abzuleiten, dass die Beschwerdegegnerin mit Kontoauszug vom 9. März 2 009 bloss einen Ausstand von

Fr. 193‘821.40 gemeldet hatte ( Urk. 1 S. 18, Urk. 3/23). Dies hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdege gnerin nicht berechtigt wäre , d en gesamten effektiv geschuldeten Betrag zu beanspru chen. 2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Zahlungen der Y.___ unkorrekt verbucht worden wären. Vielmehr hat die Beschwerde gegnerin den Schaden mit der Beitragsübersicht, dem Konto-Auszug, den Lohnabrechnungen, den Betreibungsakten, dem Arbeitgeberkon trollbericht sowie den weiteren Unterlagen in hinreichender Weise substantiiert und belegt.

Nach dem Gesagten ist von einem Schaden der Beschwerdegegnerin von Fr. 472‘748. 4 5 auszugehen unter Abzug einer allfälligen Konkursdividende. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin , aufgrund der ungewissen Höhe de r Konkursdividende den Beschwerdeführer zum Ersatz des gesamten der Aus gleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung beziehungsweise Anrech nung von all fälligen Dividenden zu verpflichten (vgl. Urk. 8/510) , ist rechtens. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts ge wählte Vorge hen ist vom Bundesgericht aus Gr ünden der Verfahrensökono mie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) so wohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögens abtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 76). Zu beachten ist, dass im Rahmen von Art. 52 AHVG nicht etwa für Sozialversicherungsbeiträge ge haftet wird, sondern für Schaden. Beiträge und Schadenersatzforderungen sind rechtlich nicht identische Forderungen (BGE 121 III 385 E. 3c). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die verfrühte Geltendmachung des Schadener satzanspruchs reklamiert ( Urk. 12 S. 15 ff. ). Würde die Beschwerdegegnerin den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten, wie vom Beschwerdeführer gefor dert, riskierte sie die Verjährung ihrer Forderung.

Im Zusammenhang mit der monierten verfrühten Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe diese Rüge in seiner mündlich erhob enen Einsprache vorgetragen; sie sei aber nicht protokolliert worden ( Urk. 1 S. 16 ff.). In der Tat findet sich im Einspracheprotokoll kein en tsprechender Hinweis auf diese Rüge ( Urk. 8/ 512). D ieses ist jedoch v on ihm unterschrieben worden, so dass von dessen Vollständigkeit auszugehen ist , was dem vom Beschwerdefüh rer behaupteten Sachverhalt entgegen steht . Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten, zu mal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor dem Gericht als Be schwerdeinstanz zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 3. 3. 1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2006 bis 2009 nur un vollständig beziehungsweise nicht zeitgerecht nachkam. Die Beschwerdegegne rin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Insgesamt blieben geschul dete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 4 72‘748.4 5 unbezahlt (vgl. E. 2 ). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschw erdefüh rers zurückzuführen ist. 4.

E. 19 ff. ), ist er darauf hinzuwei sen, dass das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festhält (129 V 11; Bun desgerichtsurteile 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1). Darauf kann verwiesen werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2011.00047 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X._ __ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Lienert Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/515 ). Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 17).

Am

10. September 2009 meldete die Ausgleichskasse im Konkurs der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Wert per

23. Juni 2009) an (Urk. 8/436).

Am 25. Juni 2010 wurden Kollokationsplan und Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/493, 8/502 , vgl. auch Urk. 3/20 ). Mit Schreiben vom 23. September 2010 teilte das Konkursamt Illnau mit, dass vermutlich neben einer grundpfandversicherten Gläubigerin nur die Gläubiger der ersten Klasse teilweise gedeckt werden könnten. Die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse würden voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen (Urk. 8/502).

Mit Verfügu ng vom 6. Juli 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ , den ehemaligen Gesellscha fter und einzigen Geschäftsführer der Konkursitin , zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 495‘778.45 (Urk. 8/510). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/512) hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 7. November 2011 teilweise gut und reduzierte die geforderte Scha denersatzsumme auf Fr. 472‘748. 4 5 (Urk. 2 = Urk. 8/513). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2 f.): 1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 betreffend der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , in Sachen Verfügung vom 6. Juli 2011 gegen den Beschwerdeführer bezüglich Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sei aufzuheben. 2.

Die Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin vom 7. Novem ber 2011 betreffend der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , bezüglich Schadenersatz für entgangene Beiträge, ergangen gegen den Beschwer deführer , sei mit aufzuheben. 3.

Eventualiter sei festzustellen, dass sowohl die Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin bezüglich Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , betreffend Schadenersatz für entgangene Beträge, ergangen gegen den Beschwerdeführer, als auch der darauf beruhende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2 0 11 bezüglich der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , nichtig sind. 4.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet. 5.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Einforderung von Schadenersatz für entgangene Beiträge im Zusammenhang mit der Abr .-Nr. D41.395, Y.___ , vor Rechtskraft der Verteil ungsliste im Konkurs über die Beitragsschuldnerin Y.___ in Liq . i n seinen verfassungsmässigen sowie in seinen durch die EMRK geschützten Rechten verletzt worden ist. 6.

Eventualiter sei die Streitsache zwecks Beseitigung von Verfahrensfehlern sowie zwecks Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere unter de taillierten, dem Einzelfall gerecht werden den Anweisungen zur konkreten, gesetzeskonformen Umsetzung der Untersuchungsmaxime, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Unter angemessenen, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Beschwerdesache gerecht werdenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin schlo ss in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando und duplicando hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Erwerbsersatz

- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bun desgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2 007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise

§ 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/19 96 vom 30. Juni 1997). 1.2 1.2.1

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer den können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hin weisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitrags pflichtigen Arbeitge bers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen) . Im zweiten Fall gilt der Scha denseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Ar beitgebers nicht mehr im ordent lichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden kön nen (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). 1.2.2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). 1.2.3

Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge gebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hin weisen).

Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bezie hungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtli che Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinwei sen). 1.2.4

Im Konkurs der Y.___ wurden - wie erwähnt - am 25. Juni 2010 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt, so dass nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG begonnen hatte. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 6. Juli 2011 wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegen ständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 2. 2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substanziieren , dass er über prüft werden kann. Ein erseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsum menmeldungen , Rechnungen, Revisorenberichten , Nachzahlungs- oder Veranla gungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderun g

masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten er geben . A nd erseits obliegt es dem belangten Arbeitgeber, substanziiert darzule gen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet is t (Bundesgerichtsentscheid 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 , Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdefüh rer im Wesentlichen auf die Jahresrechnungen der Y.___ für die Jahre 2006

bis 2009 (Urk. 8/103, 8/166, 8/176, 8/343, 8/343, 8/435, 8/518) , den Revisionsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 8/434), die Beitragsübersicht vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/517) und den Kontoauszug desselben Datum s (Urk. 8/516). Des Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (etwa Urk. 8/7 -8, 8/18, 8/20, 8/31 ,

8/35 , 8/47 , 8/95 , 8/100, 8/161 , 8/194 , 8/238-240 , 8/262, 8/301 ), Verzugs zinsabrechnungen (Urk. 8/44 ,

8/99, 8/181 , 8/204, v gl. auch Urk. 8/431 ), Betrei bungsbegehren (Urk. 8/9 , 8/19, 8/21 , 8/37 , 8/48 ,

8/144 ,

8/245 , 8/315 , 8/339 ) und Zahlungsbefehle (Urk. 8/12 , 8/22, 8/24, 8/26 , 8/33

8/49 ,

8/82 , 8/84 , 8/112 ,

8/154 , 8/195 , 8/224 , 8/317, 8/327 , 8/341 , 8/369 ) bei den Akten.

Aus den Jahresabrechnu ngen 2006 bis 200 9 (Urk. 8 /103, 8/166, 8/176, 8/343 , 8/435, 8/518) ist ersichtlich, dass die Y.___ im genannten Zeitraum Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- (= Fr. 1‘725‘104.-- + Fr. 1‘928‘681 .-- [ = Fr. 1‘782‘514 .-- + Fr. 146‘167.-- ] + Fr. 745‘989.--) ausge richtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kon toauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu züglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 472‘748. 4 5 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/516-517). 2.3 2.3.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin ein geforderte Schaden sei unkorrekt, da nicht sämtliche Zahlungen der Y.___ an die Ausgleichskasse berücksichtigt worden seien. Zudem sei die B erechnung des Schadens nicht nachvollziehbar. 2.3.2

Dazu ist zunächst festzuhalten , dass der Beschwerdeführer offenbar die Eigenheiten des Buchhaltungsprogramms der Beschwerdegegnerin verkennt. Bei diesem werden die Gutschriften nicht (immer) bei den offenen Positionen ver bucht, zu denen sie sachlich und zeitlich gehören, sondern sie werden zur De ckung der ältes te n Ausstände verwendet. Dieses Vorgehen kann zum Wider spruch mit der gesetzlichen Regelung nach Art. 86 des Obligationen rechts füh ren . Nach dieser Bestimmung ist der Schuldner berechtigt , bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Davon machte d er Beschwerdeführer denn auch vereinzelt Gebrauch (vgl. etwa Urk. 8/254 , 8/265 ). Eine Umbuchung von der einen zur anderen Position hat indessen keine Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtausstandes. Für den Beschwerdeführer wirkte sich übrigens das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die zu leistenden Verzugs zinse positiv aus.

I m Folgenden sind die konkreten Einwendungen des Beschwerdeführer s zu prü fen.

Auf allgemein gehaltene Bestreitungen (vgl. Urk. 1 S. 14) wird mangels hinreichender Substantiierung nicht eingegangen. 2.3.3

Hinsichtlich der Schadensberechnung monie rt der Beschwerdeführer , d ie mit

Gutschriftsanzeigen vom 10. und

27. November 2007 bestätigten Zahlungen von je

Fr. 4‘453.55 seien nicht verbucht worden. Dazu hat die Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die bei den Anzeigen auf dieselbe Gutschrift beziehen und es sich mithin um eine ein zige Zahlung handelt . Verbucht wurde sie im Kontoauszug unter den Positionen 2006/0015 und 2007/0001 (Urk. 8/516) . Dass in den beiden Gutschriftsanzeigen auf die Rechnungsnummern 2006/0003 bez iehungsweise 2006/0004 verwiesen wird (Urk. 3/8+10), bedeutet nicht, dass damit zwei verschiedene „ursprüngli che“ Rechnungen identifiziert würden, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 12 S. 5), sondern ist darauf zurückzuführen, dass die Gutschrift in der Kontoführung zunächst diesen Positionen gutgeschrieben wurde, bevor (aus bu chhalterischen Gründen) eine Umbuchung auf die

Positionen 2006/ 0015 und 2007/0001 erfolgte

(vgl. Urk. 6 S. 1 f.) . Ebenso wurde der in der Gutschriftsan zeige vom 23. Juni 2008 erwähnte Betrag von Fr. 3‘471.20 (Urk. 3/8) verbucht. Bezahlt wurde er von der Y.___ am 19. Mai 200 8 (Urk. 8/517 S. 8). B uchhaltungstechnisch erfasst wurde er unter den Positionen 2008/0 002 (E.HABÜB) und 2 008/0 004 (HABENHER; Urk. 8/516 ). Die V errechnung der Y.___ vom 18. November 2008 betreffend Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘510.-- wurde unter der Position 2008/0013 vorgenommen (Urk. 8/516). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwer de unter Hinweis auf die Buchhal tung der Konkursitin aufgeführten zehn Zahlungen finden sich auch in der Bei tragsübersicht der Beschwerdegegnerin und wurden dementsprechend berück sichtigt . Soweit der Beschwerdeführer den exakten Konnex zwischen diesen Zahlungen und den in der Beitragsübersicht aufgelisteten Verbuchungen be streitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verbuchungen gemäss Beitrags übersicht einerseits und gemäss Buchhaltung der Konkursitin anderseits stim men in betraglicher Hinsicht überein und tragen das gleiche Datum bez ie hungsweise enthalten eine Abweichung von einem Tag (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/18, Urk. 8/517, Urk. 12 S. 7) . Beim vom Beschwerdeführer als erratisch kritisierten Betrag von Fr. 4‘ 080.--, der auf Seite 2 in der Beitragsübersicht aufgeführt ist (Urk. 1 S. 14) , handelt sich um eine Verrec hnungsbuchung. Ihr Korrelat findet sich im Kontoauszug unter der Position 2006/ 0001 (Urk. 8/516; vgl. dazu auch Urk. 6 S. 2 ). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers , die Beschwerde gegnerin habe vom Betrag von 612‘ 991.-- partizipiert , welchen er an das Be treibungsamt geleistet ha be (Urk. 1 S. 10), ist mangel s Substantiierung nicht zu hören und überdies schon allein deshalb nicht plausibel, weil gemäss Schreiben des Konkursamtes vom 23. September 2010 nicht einmal sämtliche Gläubiger der ersten Klasse befriedigt werden können. 2.3.4

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Abrechnung der Beschwerdegegne rin über die von der Y.___ im Jahr 2009 ausgerichteten Kinderzulagen sei unkorrekt. In der Beschwerde brachte er vor, diese hätten sich auf Fr. 36‘100.-- belaufen (Urk. 1 S. 16). In der Jahresrechnung 2009 deklarierte die Y.___ die Ausrichtung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 34‘500.-- (Urk. 8/435). Aufgrund der Akten ergibt sich indessen , dass die Y.___ effektiv Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 33‘500.-- ausbezahlt hatte ( Urk. 8/437-441, 8/443-447, 8/449-451, 8/483, 8/498, 8/500-501, 8/506-7, 8/518-520). Die Beschwerdegegnerin korrigierte die Abrechnung dahingehend. Dass die Korrek tur ohne Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgte, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Korrektur basierend auf den von ihm beziehungsweise der Y.___ eingereichten Unterlagen erfolgte. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Betrags von Fr. 33‘500.-- in der Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt hatte (Urk. 6 S. 3) , bemängelte der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit einzig noch insofern, als er geltend machte, der Arbeitnehmer A.___ habe im Juni 2009 Tagge ld bezogen und der Anspruch auf Kinderzulage des Arbeitnehmers B.___ betrage Fr. 2‘000.-- und nicht - wie von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt - Fr. 1‘000.-- (Urk. 12 S. 11).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

die Kinderzulagen von der

Y.___ im Jahr 2009 lediglich in den Monaten Ja nuar bis Mai ausgerichtet wurden (Urk. 8/435). Ob A.___ im Juni 2 00 9 Taggeld bezog, ist deshalb

unbeachtlich . Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass B.___ von der Arbeitgeberin im Jahr 2009 (Januar bis Mai 2009) Kinderzulagen von insgesamt Fr. 1‘000.-- ausbezahlt wurden, also Fr. 200.-- pro Monat . Dabei stützte sie sich auf die eigenen

Angabe n der Y.___ (Urk. 8/435). Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. Daran ändert nichts, dass der verfügte monatliche Anspruch von B.___ auf Kinderzulagen Fr. 400.-- beträgt (Urk. 8/451 ; vgl. auch Urk. 3/29 ). Denn die Arbeitgeber fungieren lediglich als reine Zahlstelle der FAK. Sie zahlen den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern ( in der Regel ) die Familienzulagen aus ( Art. 15 Abs. 2 FamZG ) . Diese werden alsdann mit den von ihnen geschuldeten Beiträgen verrechnet (vgl. Kieser / Reichmuth , Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 13 zu Art. 15 FamZG ). Da die Y.___

B.___ lediglich Fr. 1‘ 000.-- ausbezahlte, kann sie denn auch ledigli ch eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin in dieser Höhe geltend machen. Ein allfälliger Anspruch von B.___ auf weitere Kinderzulag en ist nicht T hema des vorliegenden Prozesses . Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung gemäss Aktenlage nicht liquid ist, ist zu beachten, das s es sich dabei um eine kantonalrechtliche Forderung (kantonalrechtliche Kinderzulagen gemäss der Rechtslage bis Ende 2009 [vgl. oben E. 1.1]) handelt . Gemäss Art. 125 Ziffer 3 OR können wider den Willen des Gläubigers Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte nicht durch V errechnung getilgt werden . Der Beschwerdegegnerin als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts stehen die Sozialversicherungsbeiträge als öffentlichrechtliche Forderung zu. Demnach könnte sie selbst bei ei nem unbestrittenen Bestand der Kinderzulagenforderung auf einer vollständigen Bezahlung der Beiträge beziehungsweise des Schadenersatzes beharren. 2.3.5

Schliesslich zieht der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht die Rechtmässig keit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Verwaltungskosten in Frage ( Urk. 1 S. 15 , Urk. 12 S. 10). Der Ansatz von 3 % ist indessen nicht zu beanstanden, nachdem gemäss Verordnung über den Höchstansatz der Verwal tungsbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) ein solcher von bis 5 % zulässig ist . Unklar ist ferner, was der Beschwerdeführer aus Urk. 8/474 ableiten will ( Urk. 12 S . 21 f. und 26). Es handelt sich dabei um eine Abrechnung der Be schwerdegegnerin gegenüber der Arbeitslosenkasse, betrifft den Zeitraum nach der Konkurseröffnung und ist mithin im vorliegenden Zusammenhang uner heblich.

Im Übrigen wurden - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 12 S. 25) - die Verrechnung sgutschriften betreffend C.___ ( Fr. 975.--) , D.___ ( Fr. 450.--) und E.___ ( Fr. 340.--) von der Beschwerdegegnerin berücksichti gt (vgl. Kontoauszug, Urk. 8/516 S. 6 , 14 und 15). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt , gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug seien der Y.___ Beiträge für die Zeit vor ihrer Anmel dung bei der Beschwerdegegnerin per 1. September 1999 in Rechnung gestellt worden ( Urk. 12 S. 22) , ist

darauf hinzuweisen, dass diesen Rechnungsstellungen

Rück zahlungsverbuchungen gegenüber stehen. Den Empfang von Rückzahlungen bestritt er mit Nichtwissen ( Urk. 12 S. 23), was aber der Substantiierungspflicht nicht genügt. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der Ta tsache abzuleiten, dass die Beschwerdegegnerin mit Kontoauszug vom 9. März 2 009 bloss einen Ausstand von

Fr. 193‘821.40 gemeldet hatte ( Urk. 1 S. 18, Urk. 3/23). Dies hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdege gnerin nicht berechtigt wäre , d en gesamten effektiv geschuldeten Betrag zu beanspru chen. 2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die Zahlungen der Y.___ unkorrekt verbucht worden wären. Vielmehr hat die Beschwerde gegnerin den Schaden mit der Beitragsübersicht, dem Konto-Auszug, den Lohnabrechnungen, den Betreibungsakten, dem Arbeitgeberkon trollbericht sowie den weiteren Unterlagen in hinreichender Weise substantiiert und belegt.

Nach dem Gesagten ist von einem Schaden der Beschwerdegegnerin von Fr. 472‘748. 4 5 auszugehen unter Abzug einer allfälligen Konkursdividende. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin , aufgrund der ungewissen Höhe de r Konkursdividende den Beschwerdeführer zum Ersatz des gesamten der Aus gleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung beziehungsweise Anrech nung von all fälligen Dividenden zu verpflichten (vgl. Urk. 8/510) , ist rechtens. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts ge wählte Vorge hen ist vom Bundesgericht aus Gr ünden der Verfahrensökono mie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) so wohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögens abtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 76). Zu beachten ist, dass im Rahmen von Art. 52 AHVG nicht etwa für Sozialversicherungsbeiträge ge haftet wird, sondern für Schaden. Beiträge und Schadenersatzforderungen sind rechtlich nicht identische Forderungen (BGE 121 III 385 E. 3c). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die verfrühte Geltendmachung des Schadener satzanspruchs reklamiert ( Urk. 12 S. 15 ff. ). Würde die Beschwerdegegnerin den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten, wie vom Beschwerdeführer gefor dert, riskierte sie die Verjährung ihrer Forderung.

Im Zusammenhang mit der monierten verfrühten Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe diese Rüge in seiner mündlich erhob enen Einsprache vorgetragen; sie sei aber nicht protokolliert worden ( Urk. 1 S. 16 ff.). In der Tat findet sich im Einspracheprotokoll kein en tsprechender Hinweis auf diese Rüge ( Urk. 8/ 512). D ieses ist jedoch v on ihm unterschrieben worden, so dass von dessen Vollständigkeit auszugehen ist , was dem vom Beschwerdefüh rer behaupteten Sachverhalt entgegen steht . Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten, zu mal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor dem Gericht als Be schwerdeinstanz zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 3. 3. 1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2006 bis 2009 nur un vollständig beziehungsweise nicht zeitgerecht nachkam. Die Beschwerdegegne rin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Insgesamt blieben geschul dete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Neben kosten) in der Höhe von Fr. 4 72‘748.4 5 unbezahlt (vgl. E. 2 ). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschw erdefüh rers zurückzuführen ist. 4. 4.1

Die wesentliche Vora ussetzung für die Schadenersatz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grob fahrlässig Vor schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 186 E. 1a ). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG sta tuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sin ne von Ab sicht oder grober Fahrlässigkeit aus schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätz licher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, ab er trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn besondere Um stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen las sen (BGE 108 V 186 E. 1b ; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kan n es sein, dass es einem Arbeit geber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeit punkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriö sen Beur teilung der Lage damit re chnen durfte, dass er die Forde rung der Aus gleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedi gen können (BGE 108 V 188 ; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 530 ).

Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse vor, kann dies in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was nament lich dann der Fall ist, wenn sie elementare V orschriften der Beitragsveranla gung und des Beitragsbezugs missachtet hat. E ine Herabsetzung kann nur erfol gen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verha lten der Verwaltung für die Ent stehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausa l gewesen ist (BGE 122 V 189 E . 3c). 4.2 4.2.1

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetz licher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitge bers zu ermitteln (BGE 108 V 202 E. 3a ; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620

E. 3b; vgl. BGE 132 III 529 E. 4.6 ). 4.2.2

Nicht jedes einer Fir ma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und in wieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstel lung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einz iges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.2.3

Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwa chung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.) . 5. 5.1

Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, dass die Y.___ über eine intakte Auftragslage verfügt habe. Es hätten deshalb ernsthafte Sa nierungsaussichten bestanden. Vor allem macht er aber ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin geltend. Diese hätte ihm den zweiten Zahlungsplan nicht bewilligen dürfen. Sie habe es verschlafen, unbezahlte Beiträge ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, was eine Vergrösserung des Betreibungs ausstandes bewirkt habe ( Urk. 1 S. 24 ff.). 5.2

Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 52 AHVG übt ( Urk. 1 S. 19 ff. ), ist er darauf hinzuwei sen, dass das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festhält (129 V 11; Bun desgerichtsurteile 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1). Darauf kann verwiesen werden. 5.3 5.3 .1

Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ . Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruk tur (vgl. etwa Urk. 8/166, 8/176, 8/343, 8/435). Bei solch leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In besonderem Masse gilt das für den einzigen Geschäftsführer.

Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 472’ 7 48. 4 5 schuldig bl ieb, in den Jahren 2006 bis 2009 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4‘399‘774.-- ausrichtete (vgl. E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre beziehungsweise bevorzugte Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis ; vgl. ferner Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 158 Rz 674) . 5.3.2

D er Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situa tionen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezah len, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurtei lung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist, d.h. höc hstens innerhalb eines Jahres (Bundesgerichtsu rteil 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.1) nachzahlen können und ein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sa nierungskonzept vorliegt (Bundesgerichtsurteil 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 4).

Im vorliegenden Fall bestehen keine solchen Umstände. Zwar war das Stammkapital in den Jahren 2006 und 2007 zu mehr als 100 % gedeckt ( Urk. 1 S. 27, Urk. 3/30-31). Dieses betrug aber lediglich Fr. 20‘000.--, was bei einer Bilanzsumme von über Fr. 3 Mio. nicht wesentlich i ns Gewicht fällt. Diese De ckung änderte den n auch nichts an den Liquiditätsproblemen der Y.___ . Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sanierungskonzepts , welches die Bezahlung der geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist erlaubt hätte , beste hen in den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht darge legt . Der blosse Hinweis auf eine (angeblich) intakte Auftragslage genügt hiefür nicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 private Mittel in der Höhe von Fr. 260‘000.-- investiert hatte (vgl. Urk. 1 S. 30). Dies gilt umso mehr, als daraus allein ein Bemühen, die Beitragszah lungs

- und Ablieferungspflicht rechtzeitig zu erfüllen, nicht ersichtlich ist ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 30/ 06 vom 19. Juli 2006 E. 5.3.2). 5.3.3

Ebenfalls z u verneinen ist ein Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin , das zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forde rung berechtigen würde . Macht ein Beitragspflichtiger glaubha ft , dass er sich in finan zieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse einen Zahlungs aufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Ab schlagszahlungen verpflichtet, die erste Za hlung sofort leistet und begrün dete Aussicht besteht, dass die weiteren Absc hlagszahlungen sowie die laufen den Beiträge fristgemäss entrichtet werden können ( Art. 34b Abs. 1 AHVV) . Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfallter mine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der beson deren Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest ( Art. 34b Abs. 2 AHVV).

Nach der Rechtsprechung ändert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungs plan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Bei träge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitge berorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen , soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungs terminen zugestanden wird (BGE 124 V 253).

Der Beschwerdeführer hatte am 26. September 2006 ein erstes Ratenzahlungsgesuch gestellt, welches am 3. November 2006 bewilligt wurde ( Urk. 8/ 64, 8/78). Die darin enthaltenen Raten in der Höhe von zweimal Fr. 15‘000.-- sowie einmal Fr. 16‘513.-- wurden in der Folge an die Ausgleichs k asse geleistet ( Urk. 8/516 S. 25 ).

Ein zweites Gesuch vom 7. Januar 2008 be willigte die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2008 ( Urk. 8/160).

Deren Rechtmässigkeit hing e ntgegen de r Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der Frage nach bestehenden Ausständen aus dem Jahr 2006 ab ( Urk. 1 S. 25). Voraussetzung war lediglich, aber immerhin, dass begründete Aussicht bestand , dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge frist gemäss entrichtet würden.

Dafür sprach insbesondere die bisherige positive Erfahrung mit der Gewährung von Ratenzahlungen.

Ob der zweite Zahlungsaufschub zu Recht erteilt wurde, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn vorliegend wurde die getroffene Vereinbarung nur für die ersten drei Raten ein gehalten und danach nicht mehr, weshalb der Zahlungsaufschub schon kurz nach dessen Bewilligung dahinfiel (vgl. Art. 34b Abs. 3 AHVV) und deshalb als Exkulpations grund nicht taugt. Das Ausbleiben der vierten Rate mahnte die Beschwerdegegnerin bereits am 1 9. März 2008 ( Urk. 8/168). Auch sonst kann ihr nicht vorgeworfen werden, das Beitragsinkasso zu wenig resolut vorange trieben zu haben. Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nun vorwirft, sie habe die Restausstände nicht unverzüglich vollstrecken lassen ( Urk. 1 S. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass generell das Verhalten der Aus gleichskasse nicht leichthin als grobfahrlässig angesehen werden darf , wenn sie eine mit finanziellen Problemen kämpfende Firma nicht mit voller Härte an packt ( vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts H 379/01 vom 3 0. Oktober 2002 E. 4; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998 S. 106). So verhält es sich auch hier. 5.3.4

Aus dem Gesagten folgt, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss gründe gegeben sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zum i ndest als grobfahrlässig zu betrachten.

6.

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivi tät des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Sc haden in der Höhe von Fr. 472‘748. 4 5 (vgl. E. 2 ) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.

Der Beschwerdeführer erklärt Verrechnung im Umfang von Fr. 260‘000.--, dem Betrag seiner privaten Einschüsse in die Y.___ Ende April 2009 ( Urk. 1 S. 28). Diesem Antrag kann schon allein deswegen nicht stattgegeben werden, weil es an der Identität der Verrechnungsgegner fehlt. Schuldner der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG ist der Beschwerdeführer. Schuld ner der Forderung von Fr. 260'000.-- wäre die Y.___ beziehungsweise die Konkursmasse.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine öffentliche Verhand lung durchzuführen ( Urk. 1 S. 32 ).

Von einer beantragten öffentlichen Verhandlung kann bei hoher Technizität der zur Diskussion stehenden Materie abgesehen werden, was etwa auf rein rechne rische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft (BGE 136 I 279). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der primär im Streit stehen den Frage der Schadensberechnung handelt es sich um eine rechnerische bezie hungsweise buchhalterische Frage von hoher Techni zität . Zudem begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf öffentliche Verhandlung mit der Unmittelbar keit der Beweisführung. Seine Anwesenheit verschaffe dem Gericht die Mög lichkeit, ihn als Partei zu befragen . Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchfüh rung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Pres seanwesenheit geht (BGE 122 V 55 E. 3a S. 55 ; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E. 1.2 [9C_599/2008] ), so dass auch aus diesem Grund von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist. Abgesehen davon sind von einer Parteibefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Lienert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger AN/SO/IDversandt Geschäft-Nr.:

AK.2011.00047 Entscheid vom:

…………………………………. janein Findex x Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:

Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH III. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz: