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AK.2011.00039

Schadenersatzpflicht eines nicht geschäftsführenden Verwaltungsrates, welcher nicht dafür sorgte, dass die Gesellschaft eine geordnete Buchhaltung geführt hat, mithin zu keiner Zeit überprüfen konnte, ob die Konkursitin die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ war vom 2 7. November 2007

bis

7. August 2008 ( Tage buchein trag ) einziger Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen gewesenen A.___ AG. Gleichentags trat Z.___ als Mitglied in den Verwaltu ngsrat der Gesellschaft ein (Internet-Aus zug - Handelsregister des Kantons Y.___ ). Die Gesellschaft verlegte sodann ihren Sitz am 15. September 2008 (Tagebucheintrag) in den Kanton Zürich, wo sie ins Handels register eingetragen wurde . Mit Verfügung vom 11. August 2009 des Konkursrichters des Bezirksgerichts B.___ wurde über die Gesellschaft der Kon kurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Rich ters vom 11. Januar 2010 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug - Han dels register des Kantons Zürich) .

Mit Verfügung vom 24. November 2010 forderte die Ausgleichskasse Y.___ von X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ Scha denersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungs beiträge der A.___ AG für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008 in der Höhe von Fr. 20‘154.45 (Urk. 2/5/ 9 / 8). Die dagegen gerichtete Ein sprache von X.___ vom 22. Dezember 2010 (Urk. 2/5/ 9 /

10) wies sie mit Entscheid vom 24. Mai 2011 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2/ 2 ). 2.

2.1

Hiergegen erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ B eschwerde und beantragte sinnge mäss die ersatzlose Aufhebung des Ein spracheentscheids (Urk. 2/ 1/1-2 ). Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ trat auf die Beschwerde , soweit sie bundesrechtliche Sozialversiche rungs beiträge zum Inhalt hat te , nicht ein und überwies die Sache zuständig keitshalber mit Ent scheid vom 26. September 2011 an das hiesige Sozialversi cherungsgericht (Urk. 1/2). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienaus gleichskasse Y.___ hiess sie die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 149.-- (Urk. 1/3).

Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 hat das hiesige Gericht d ie von der Be schwerdegegnerin als Solidarschuldnerin mitverpflichtete

Z.___ zum vorliegende n Prozess beigeladen (Urk. 5). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2013 wurde das Verfahren bis zum Ab schluss der Strafuntersuchung gegen C.___ betreffend Betrug etc. sis tiert (Urk. 7).

Die Staatsanwaltschaft D.___ orientierte das hiesige Gericht mit Schreiben von 29. September 2015 über den Stand des Strafverfahrens gegen C.___ (Urk. 12). Diesem Schreiben legte sie insbesondere Doku mente aus der Strafuntersuchung gegen C.___ (Urk. 13/1-7) bei. 2.3

In der Folge wurde die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 9. November 2015 aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu den von der Staatsanwaltschaft D.___ eingereichten Akten (Urk. 13/1-7) Stellung zu nehmen. Während der Beschwerdeführer und die Bei geladene sich jeweils mit ihren Stellungnahmen vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 21, Urk.

22) ver nehmen liessen, reichte die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellung nahme ein. Mit Schreiben vom 8. März 2016 wurden die Stellung nahmen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 21, Urk. 22) den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch ge nommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen; vgl. auch Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

2.2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 beziffert e die Beschwerdegegnerin den Schaden mit Fr. 21‘143.2 5.

Dieser Betrag setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen (inkl. Nebenkosten) für die Monate Januar bis März 2008 ( Fr. 8‘310.60), April 2008 ( Fr. 2‘700.80), Mai 2008 ( Fr. 2‘314.30) , Juni 2008 ( Fr. 7‘581.60) sowie Juli 2008 ( Fr. 8‘053.45), abzüglich der Teil zah lung vom 1 9. September 2011 im Betrag von Fr. 7‘817.50 , mithin total Fr. 21‘143.25 zusammen (Urk.

2/2 S. 5 Ziff. 3.2).

Gegenüber dem Beschwerde führer macht e sie indes

– wie mit Schadenersatzverfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 2/5/ 9 /8) – einen Schaden von Fr. 20‘154.45 geltend (Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 3.3) . Sie verzichtete mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 2/2) mithin auf eine Abänderung zu Ungunsten des Beschwerde führers (vgl. hierzu Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 241 mit Hinweis ).

Der Scha den wurde von der Beschwerdegegnerin mit den einge reichten Akten -

ins be s ondere de m

Einspracheentscheid vom 20.

Juli 2009 be tref fend die Lohn bei träge und Neben kosten für die Monate Januar bis Mai 2008 ( Urk.

2/5/ 9 / 3) sowie de m Kontoaus zug vom 8. August 2011 betreffend die Lohnbeiträge und Neben kosten für die Monate Juni und Juli 2008 sowie die Teilzahlung vom 1 9. September 201 1 ( Urk.

2/5/ 9/1 ) - substantiiert (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 7.1.1). Der Schaden wird vom Beschwerdeführer in mass liche r Hinsicht nicht bestritten. 2.2.2

In diesem im Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 aufgelisteten Schaden sind indes sowohl die kantonalrechtlichen FAK-Beiträge enthalten als auch die zur Verrechnung anstehenden Guthaben für Kinderzulagen berücksichtigt. Hin sichtlich der zu Schaden gekommenen FAK-Beiträge ist das hiesige Gericht nicht zuständig, sondern über diesen Schaden hat das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 1/3) rechtskräftig geurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen (E. 6.2 und E. 4.2), dass die Guthaben der konkursiten Arbeitgeberin für von ihr effektiv direkt ausbezahlte Kinderzu lagen allesamt mit offen gebliebenen FAK-Beiträgen verrechnet werden konn ten, so dass für die hier als Schaden zu berücksichtigenden bundesrechtlichen Beiträge keine Verrechnungsforderung mehr verbleibt bzw. abzuziehen ist. 2.2.3

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur bis zu seinem effek tiven Austritt aus dem Verwaltungsrat über das Vermögen der Konkursitin verfügen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/2 S. 3) war der Be schwerde führer im Handelsregister des Kantons Y.___ nicht bis 1 3. August 2008, sondern nur bis 7. August 2008 (Tagebucheintrag) als Verwaltungsrat der Konkursitin ein getragen. Am 13. August 2008 erfolgte die

für die Haftung des Beschwerdeführers nicht massgebende Publikation der Löschung des Handels registereintrags im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) [Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Y.___ ]. Zwar dauert nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung die Verantwortlichkeit eines Verwaltungs rates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungs rat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handels register (BGE 126 V 61 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass der Beschwer deführer über den 7. August 2008 hinaus als Verwaltungsrat der Konkursitin amtete, finden sich vorliegend indes keine Hinweise. Am 7. August 2008 ist die Beigeladene Verwaltungsrätin der Konkursitin geworden (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Nach seinem Rücktritt per 7. August 2008 hatte der Be schwerdeführer keine Möglichkeit mehr, Zahlungen an die Beschwerdegeg nerin zu veranlassen. Es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass er grobfahrlässig eine Zahlungsun fähigkeit der A.___ AG, welche die Bezahlung der Forderungen innert den Zahlungsfristen zum vornherein verun möglicht hätte, verursacht hat (BGE 112 V 1 E. 1.3d mit Hinweis). Der Beschwerdeführer haftet mithin nicht für die nach seinem Austritt aus dem Ver waltungsrat per 7. August 2008 fällig ge worden Betreibungskosten (Zahlungsbefehle jeweils vom 1. September 2008) betreffend Akontobeiträge für das 1. Quartal 2008 (Fr. 70.--), betreffend Akontobeiträge April 2008 (Fr. 70.--) und be treffend Akontobeiträge Mai 2008 (Fr. 70.--), die Mahngebühren (erho ben am 7. August bzw. 4. September 2008) betreffend Akontobeiträge Mai 2008 ( Fr. 20.--) und Juni 2008 (Fr. 20.--) sowie die – bis 10. August 2008 (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV) zu be zahlenden – Akontobeiträge Juli 2008 inklu sive Neben kosten (Urk. 2/5/9/1, Urk. 2/5/9/2, Urk. 2/5/9/3 S. 3). 2.2.4

Demzufolge berechnet sich gestützt auf den rechtskräftigen Veranlagungsent scheid betreffend Beiträge Januar bis Mai 2008 ( Urk. 2/5/9/3) und den Konto auszug für Juni 2008 ( Urk. 2/5/9/1) der hier zu beurteilende Schaden wie folgt:

Beiträge 1. Quartal 2008 AHV/IV/EO Fr. 9'932.35 Verwaltungsbeiträge Fr. 297.95 ALV-Beiträge Fr. 1'966.80 Mahngebühr vom 4. Juli 2008 Fr. 20.--

Beiträge April 2008 AHV/IV/EO Fr. 3'902.65 Verwaltungsbeiträge Fr. 117.10 ALV-Beiträge Fr. 772.80 Mahngebühr vom 4. Juli 2008 Fr. 20.--

Beiträge Mai 2008 AHV/IV/EO Fr. 3'623.90 Verwaltungsbeiträge Fr. 108.70 ALV-Beiträge Fr. 717.60

Beiträge Juni 2008 AHV/IV/EO Fr. 5'454.-- Verwaltungsbeiträge Fr. 163.60 ALV-Beiträge Fr. 1'080.-- Total Forderungen aus Bundesrecht Fr. 28'177.45 Abzüglich Zahlung PTT vom 19.9.08 Fr. 7'817.50 Schaden aus Bundesrecht Fr. 20'359.95 2.2. 5 Damit liegt der von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2011 ( Urk. 2/2) geltend gemachte Schaden von Fr. 20‘154.45 jedenfalls unter den entgangenen bundesrechtlichen Lohnbeiträgen bis und mit Juni 2008 samt Nebenkosten, so dass es bei dem rechtzeitig verfügten Schaden von Fr. 20‘154.45 sein Bewenden hat. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin

für den vorliegend massgebenden Zeitraum von Januar bis J uni 2008 für die

Akontobeiträge jeweils gemahnt und betrieben werden musste ( Urk. 2/5/ 9 / 1, Urk. 2/5/ 9 / 2 ). Es blieben Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von total Fr. 2 0 ‘ 359 . 95 unbezahlt (E. 2.2 . 4 ) . Damit ist die Kon kursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffent lich rechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fi ziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung , und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3

Nicht jedes einer Fir ma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäfts füh ren den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entschei dend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht ge schäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Ge schäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Ge schäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertre tungsbefugnisse , ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE

114 V 219 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2 010 E. 5.3, je mit weiteren Hin weisen). 4.2

D er Beschwer de führer war in der Zeit , als die in E. 2.2. 3 aufgelisteten

Akonto bei träge und Nebenkosten zu bezahlen ge wesen wäre n ,

als einziges Verwal tungs rat smitglied

formelles Organ der Konkursitin .

Aus den von der Staatsan waltschaft D.___ beigezogenen Akten (Urk. 13/1-7) ist zu schliessen , dass C.___ die

Konkursitin faktisch beher rschte und auch deren Geschäft e führte (vgl. Urk. 13/3 S. 6, Urk. 13/4 S. 6) . Nebst anderen gra vierenden Versäumnissen (vgl.

Urk. 13/2 S. 12) hat er es auch

unterlassen,

in den Jahren 2007 und 2008 eine Buchhaltung zu führen ( vgl. Urk. 13/2 S.

8 9, Urk.

13 /7 S.

4 ) , wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte (Urk. 21 S.

1) . Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Ver waltungsrates ge hört die Ausgestaltung des Rech nungswesens, der Finanz kontrolle sowie der Finanz planung, sofern dies für die Führung der Ge sellschaft not wendig is t (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es wäre mithin am Be schwerde führer gelegen, bei der Kon kursitin nachhaltig

für eine geor dnete Buchhaltung zu sorgen (vgl. Urteil des Bundes gerichts H 88/01 vom 10.

Dezember 2001 E. 3b).

Gemäss seinen Aussagen

ha t er un mittelbar nach Auf nahme seiner Tätigkeit als Ver waltungsrat mit der – von der A.___ AG

mit der Buchhaltung beauftrag ten (vgl. Urk. 13/ 5 S. 4 ) –

E.___ AG Kontakt aufgeno m men, um Klarheit über die Buch haltung zu erhalten (Urk. 21 S. 1). Es genügt indes nicht, einfach pauschal ein funktionsfähiges und richtig er stelltes Rechnungswesen zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 384/98 vom 2 6. Mai 2000 E. 4b), ohne dass entsprechende Kontrollen und Konsequenzen folgen.

Die Bemühun gen des Beschwerdeführers waren nicht zielführend,

ha t

doch die E.___ AG während seiner Zeit als Verwaltungsrat keine abschliessend e

Buch haltung vorgelegt (Urk. 21 S. 1). Er kann sich sodann nicht damit entlasten , dass die Buchhaltung Sache des Geschäftsfüh rers C.___ und der E.___ AG gewesen sei und er von diesen nicht genügend infor miert be ziehungsweise gar ausgeschlossen worden sei (Urk. 21 S. 1). Ebenso wenig vermag er sich dadurch zu entschulden , dass - ge mäss seinen Angaben - zu seiner Zeit im Ver waltungsrat diverse Rechnun gen ordnungs gemäss bezahlt und andere zur Zahlung fällig gewesen seien , aber keine letzte Mahnung oder Be treibung vorgelegen hätten (Urk.

21 S.

2).

Hätte der Beschwerdeführer die Führung einer ordentlichen Buchhaltung bei der Konkursitin durchgesetzt, hätte er einen verlässlichen Überblick über deren finan zielle Situation erhalten . So

hätte er auch

erkennen können , dass die Sozial versiche rungsbeiträge

überhaupt nicht bezahlt wurden .

Dadurch, dass er C.___ mündlich auf die Pflicht zur Bezahlung der So zialver siche rungsbeiträge hinge wiesen ( Urk. 21 S. 1) und C.___ ihm

nach seinem Rücktritt aus dem Ver waltungsrat - bestätigt habe , dass die Sozial versiche rungs beiträge bezahlt worden seien ( Urk. 21 S. 2), vermag sich d er Be schwerde führer nicht zu ent lasten (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E.

4.2.3) .

E r hat keine Belege, wie namentlich Protokolle zu Verwaltungs ratssitzung en oder Schreiben, mit welchen er C.___ zur Einhaltung der Pflichten im Bei tragswesen abgemahnt hat, einge reicht. Aus de n Akten der Staatsanwalt schaft D.___ geht zudem hervor, dass C.___ die an einen sorg fältigen und gewissenhaften Ge schäftsführer gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllte.

Unter diesen Um ständen hätte der Be schwerdeführer unverzüglich selbst zweckdien liche Handlungen, welche die Beitragsbezahlung sichergestellt hätten, veran lassen oder als Verwaltungsrat demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31.

Dezember 2010 E. 5.4).

Schliesslich ist da rauf hinzuweisen, das s ein Unter nehmen nur so viel Lohn aus zahlen darf, dass auch die darauf ent fallen den Sozialversiche rungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes ge richts H

90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis).

Demnach ist dem Beschwerde führer

– während seiner Zeit als Ver waltungsrat – die Nichterfüllung der Zahlungs pflich ten durch die Konkursitin

als qualifiziert schuldhaftes Unter lassen anzu rechnen. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de s Beschwerdeführer s ihren Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Y.___ - Rechtsanwalt Pierre André Rosselet - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.

85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraus setzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ war vom 2 7. November 2007

bis

7. August 2008 ( Tage buchein trag ) einziger Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen gewesenen A.___ AG. Gleichentags trat Z.___ als Mitglied in den Verwaltu ngsrat der Gesellschaft ein (Internet-Aus zug - Handelsregister des Kantons Y.___ ). Die Gesellschaft verlegte sodann ihren Sitz am 15. September 2008 (Tagebucheintrag) in den Kanton Zürich, wo sie ins Handels register eingetragen wurde . Mit Verfügung vom 11. August 2009 des Konkursrichters des Bezirksgerichts B.___ wurde über die Gesellschaft der Kon kurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Rich ters vom 11. Januar 2010 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug - Han dels register des Kantons Zürich) .

Mit Verfügung vom 24. November 2010 forderte die Ausgleichskasse Y.___ von X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ Scha denersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungs beiträge der A.___ AG für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008 in der Höhe von Fr. 20‘154.45 (Urk. 2/5/ 9 / 8). Die dagegen gerichtete Ein sprache von X.___ vom 22. Dezember 2010 (Urk. 2/5/ 9 /

10) wies sie mit Entscheid vom 24. Mai 2011 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2/

E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch ge nommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen; vgl. auch Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung).

E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.

E. 2 ).

E. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 2.2 5 Damit liegt der von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2011 ( Urk. 2/2) geltend gemachte Schaden von Fr. 20‘154.45 jedenfalls unter den entgangenen bundesrechtlichen Lohnbeiträgen bis und mit Juni 2008 samt Nebenkosten, so dass es bei dem rechtzeitig verfügten Schaden von Fr. 20‘154.45 sein Bewenden hat. 3.

E. 2.2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 beziffert e die Beschwerdegegnerin den Schaden mit Fr. 21‘143.2 5.

Dieser Betrag setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen (inkl. Nebenkosten) für die Monate Januar bis März 2008 ( Fr. 8‘310.60), April 2008 ( Fr. 2‘700.80), Mai 2008 ( Fr. 2‘314.30) , Juni 2008 ( Fr. 7‘581.60) sowie Juli 2008 ( Fr. 8‘053.45), abzüglich der Teil zah lung vom 1 9. September 2011 im Betrag von Fr. 7‘817.50 , mithin total Fr. 21‘143.25 zusammen (Urk.

2/2 S. 5 Ziff. 3.2).

Gegenüber dem Beschwerde führer macht e sie indes

– wie mit Schadenersatzverfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 2/5/

E. 2.2.2 In diesem im Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 aufgelisteten Schaden sind indes sowohl die kantonalrechtlichen FAK-Beiträge enthalten als auch die zur Verrechnung anstehenden Guthaben für Kinderzulagen berücksichtigt. Hin sichtlich der zu Schaden gekommenen FAK-Beiträge ist das hiesige Gericht nicht zuständig, sondern über diesen Schaden hat das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 1/3) rechtskräftig geurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen (E. 6.2 und E. 4.2), dass die Guthaben der konkursiten Arbeitgeberin für von ihr effektiv direkt ausbezahlte Kinderzu lagen allesamt mit offen gebliebenen FAK-Beiträgen verrechnet werden konn ten, so dass für die hier als Schaden zu berücksichtigenden bundesrechtlichen Beiträge keine Verrechnungsforderung mehr verbleibt bzw. abzuziehen ist.

E. 2.2.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur bis zu seinem effek tiven Austritt aus dem Verwaltungsrat über das Vermögen der Konkursitin verfügen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/2 S. 3) war der Be schwerde führer im Handelsregister des Kantons Y.___ nicht bis 1 3. August 2008, sondern nur bis 7. August 2008 (Tagebucheintrag) als Verwaltungsrat der Konkursitin ein getragen. Am 13. August 2008 erfolgte die

für die Haftung des Beschwerdeführers nicht massgebende Publikation der Löschung des Handels registereintrags im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) [Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Y.___ ]. Zwar dauert nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung die Verantwortlichkeit eines Verwaltungs rates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungs rat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handels register (BGE 126 V 61 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass der Beschwer deführer über den 7. August 2008 hinaus als Verwaltungsrat der Konkursitin amtete, finden sich vorliegend indes keine Hinweise. Am 7. August 2008 ist die Beigeladene Verwaltungsrätin der Konkursitin geworden (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Nach seinem Rücktritt per 7. August 2008 hatte der Be schwerdeführer keine Möglichkeit mehr, Zahlungen an die Beschwerdegeg nerin zu veranlassen. Es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass er grobfahrlässig eine Zahlungsun fähigkeit der A.___ AG, welche die Bezahlung der Forderungen innert den Zahlungsfristen zum vornherein verun möglicht hätte, verursacht hat (BGE 112 V 1 E. 1.3d mit Hinweis). Der Beschwerdeführer haftet mithin nicht für die nach seinem Austritt aus dem Ver waltungsrat per 7. August 2008 fällig ge worden Betreibungskosten (Zahlungsbefehle jeweils vom 1. September 2008) betreffend Akontobeiträge für das 1. Quartal 2008 (Fr. 70.--), betreffend Akontobeiträge April 2008 (Fr. 70.--) und be treffend Akontobeiträge Mai 2008 (Fr. 70.--), die Mahngebühren (erho ben am 7. August bzw. 4. September 2008) betreffend Akontobeiträge Mai 2008 ( Fr. 20.--) und Juni 2008 (Fr. 20.--) sowie die – bis 10. August 2008 (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV) zu be zahlenden – Akontobeiträge Juli 2008 inklu sive Neben kosten (Urk. 2/5/9/1, Urk. 2/5/9/2, Urk. 2/5/9/3 S. 3).

E. 2.2.4 Demzufolge berechnet sich gestützt auf den rechtskräftigen Veranlagungsent scheid betreffend Beiträge Januar bis Mai 2008 ( Urk. 2/5/9/3) und den Konto auszug für Juni 2008 ( Urk. 2/5/9/1) der hier zu beurteilende Schaden wie folgt:

Beiträge 1. Quartal 2008 AHV/IV/EO Fr. 9'932.35 Verwaltungsbeiträge Fr. 297.95 ALV-Beiträge Fr. 1'966.80 Mahngebühr vom 4. Juli 2008 Fr. 20.--

Beiträge April 2008 AHV/IV/EO Fr. 3'902.65 Verwaltungsbeiträge Fr. 117.10 ALV-Beiträge Fr. 772.80 Mahngebühr vom 4. Juli 2008 Fr. 20.--

Beiträge Mai 2008 AHV/IV/EO Fr. 3'623.90 Verwaltungsbeiträge Fr. 108.70 ALV-Beiträge Fr. 717.60

Beiträge Juni 2008 AHV/IV/EO Fr. 5'454.-- Verwaltungsbeiträge Fr. 163.60 ALV-Beiträge Fr. 1'080.-- Total Forderungen aus Bundesrecht Fr. 28'177.45 Abzüglich Zahlung PTT vom 19.9.08 Fr. 7'817.50 Schaden aus Bundesrecht Fr. 20'359.95

E. 2.3 In der Folge wurde die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 9. November 2015 aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu den von der Staatsanwaltschaft D.___ eingereichten Akten (Urk. 13/1-7) Stellung zu nehmen. Während der Beschwerdeführer und die Bei geladene sich jeweils mit ihren Stellungnahmen vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 21, Urk.

22) ver nehmen liessen, reichte die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellung nahme ein. Mit Schreiben vom 8. März 2016 wurden die Stellung nahmen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 21, Urk. 22) den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).

E. 3 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Art.

E. 3.2 Den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin

für den vorliegend massgebenden Zeitraum von Januar bis J uni 2008 für die

Akontobeiträge jeweils gemahnt und betrieben werden musste ( Urk. 2/5/ 9 / 1, Urk. 2/5/ 9 / 2 ). Es blieben Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von total Fr. 2 0 ‘ 359 . 95 unbezahlt (E. 2.2 . 4 ) . Damit ist die Kon kursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffent lich rechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fi ziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung , und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3

Nicht jedes einer Fir ma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäfts füh ren den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entschei dend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht ge schäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Ge schäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Ge schäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertre tungsbefugnisse , ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE

114 V 219 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2 010 E. 5.3, je mit weiteren Hin weisen). 4.2

D er Beschwer de führer war in der Zeit , als die in E. 2.2. 3 aufgelisteten

Akonto bei träge und Nebenkosten zu bezahlen ge wesen wäre n ,

als einziges Verwal tungs rat smitglied

formelles Organ der Konkursitin .

Aus den von der Staatsan waltschaft D.___ beigezogenen Akten (Urk. 13/1-7) ist zu schliessen , dass C.___ die

Konkursitin faktisch beher rschte und auch deren Geschäft e führte (vgl. Urk. 13/3 S. 6, Urk. 13/4 S. 6) . Nebst anderen gra vierenden Versäumnissen (vgl.

Urk. 13/2 S. 12) hat er es auch

unterlassen,

in den Jahren 2007 und 2008 eine Buchhaltung zu führen ( vgl. Urk. 13/2 S.

8 9, Urk.

13 /7 S.

4 ) , wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte (Urk. 21 S.

1) . Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Ver waltungsrates ge hört die Ausgestaltung des Rech nungswesens, der Finanz kontrolle sowie der Finanz planung, sofern dies für die Führung der Ge sellschaft not wendig is t (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es wäre mithin am Be schwerde führer gelegen, bei der Kon kursitin nachhaltig

für eine geor dnete Buchhaltung zu sorgen (vgl. Urteil des Bundes gerichts H 88/01 vom 10.

Dezember 2001 E. 3b).

Gemäss seinen Aussagen

ha t er un mittelbar nach Auf nahme seiner Tätigkeit als Ver waltungsrat mit der – von der A.___ AG

mit der Buchhaltung beauftrag ten (vgl. Urk. 13/ 5 S. 4 ) –

E.___ AG Kontakt aufgeno m men, um Klarheit über die Buch haltung zu erhalten (Urk. 21 S. 1). Es genügt indes nicht, einfach pauschal ein funktionsfähiges und richtig er stelltes Rechnungswesen zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 384/98 vom 2 6. Mai 2000 E. 4b), ohne dass entsprechende Kontrollen und Konsequenzen folgen.

Die Bemühun gen des Beschwerdeführers waren nicht zielführend,

ha t

doch die E.___ AG während seiner Zeit als Verwaltungsrat keine abschliessend e

Buch haltung vorgelegt (Urk. 21 S. 1). Er kann sich sodann nicht damit entlasten , dass die Buchhaltung Sache des Geschäftsfüh rers C.___ und der E.___ AG gewesen sei und er von diesen nicht genügend infor miert be ziehungsweise gar ausgeschlossen worden sei (Urk. 21 S. 1). Ebenso wenig vermag er sich dadurch zu entschulden , dass - ge mäss seinen Angaben - zu seiner Zeit im Ver waltungsrat diverse Rechnun gen ordnungs gemäss bezahlt und andere zur Zahlung fällig gewesen seien , aber keine letzte Mahnung oder Be treibung vorgelegen hätten (Urk.

21 S.

2).

Hätte der Beschwerdeführer die Führung einer ordentlichen Buchhaltung bei der Konkursitin durchgesetzt, hätte er einen verlässlichen Überblick über deren finan zielle Situation erhalten . So

hätte er auch

erkennen können , dass die Sozial versiche rungsbeiträge

überhaupt nicht bezahlt wurden .

Dadurch, dass er C.___ mündlich auf die Pflicht zur Bezahlung der So zialver siche rungsbeiträge hinge wiesen ( Urk. 21 S. 1) und C.___ ihm

nach seinem Rücktritt aus dem Ver waltungsrat - bestätigt habe , dass die Sozial versiche rungs beiträge bezahlt worden seien ( Urk. 21 S. 2), vermag sich d er Be schwerde führer nicht zu ent lasten (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E.

4.2.3) .

E r hat keine Belege, wie namentlich Protokolle zu Verwaltungs ratssitzung en oder Schreiben, mit welchen er C.___ zur Einhaltung der Pflichten im Bei tragswesen abgemahnt hat, einge reicht. Aus de n Akten der Staatsanwalt schaft D.___ geht zudem hervor, dass C.___ die an einen sorg fältigen und gewissenhaften Ge schäftsführer gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllte.

Unter diesen Um ständen hätte der Be schwerdeführer unverzüglich selbst zweckdien liche Handlungen, welche die Beitragsbezahlung sichergestellt hätten, veran lassen oder als Verwaltungsrat demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31.

Dezember 2010 E. 5.4).

Schliesslich ist da rauf hinzuweisen, das s ein Unter nehmen nur so viel Lohn aus zahlen darf, dass auch die darauf ent fallen den Sozialversiche rungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes ge richts H

90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis).

Demnach ist dem Beschwerde führer

– während seiner Zeit als Ver waltungsrat – die Nichterfüllung der Zahlungs pflich ten durch die Konkursitin

als qualifiziert schuldhaftes Unter lassen anzu rechnen. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de s Beschwerdeführer s ihren Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Y.___ - Rechtsanwalt Pierre André Rosselet - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.

85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraus setzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

E. 9 / 3) sowie de m Kontoaus zug vom 8. August 2011 betreffend die Lohnbeiträge und Neben kosten für die Monate Juni und Juli 2008 sowie die Teilzahlung vom 1 9. September 201 1 ( Urk.

2/5/ 9/1 ) - substantiiert (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 7.1.1). Der Schaden wird vom Beschwerdeführer in mass liche r Hinsicht nicht bestritten.

E. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2011.00039 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Y.___ Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet Ammann + Rosselet Rechtsanwälte Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ war vom 2 7. November 2007

bis

7. August 2008 ( Tage buchein trag ) einziger Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen gewesenen A.___ AG. Gleichentags trat Z.___ als Mitglied in den Verwaltu ngsrat der Gesellschaft ein (Internet-Aus zug - Handelsregister des Kantons Y.___ ). Die Gesellschaft verlegte sodann ihren Sitz am 15. September 2008 (Tagebucheintrag) in den Kanton Zürich, wo sie ins Handels register eingetragen wurde . Mit Verfügung vom 11. August 2009 des Konkursrichters des Bezirksgerichts B.___ wurde über die Gesellschaft der Kon kurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung desselben Rich ters vom 11. Januar 2010 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug - Han dels register des Kantons Zürich) .

Mit Verfügung vom 24. November 2010 forderte die Ausgleichskasse Y.___ von X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ Scha denersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungs beiträge der A.___ AG für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008 in der Höhe von Fr. 20‘154.45 (Urk. 2/5/ 9 / 8). Die dagegen gerichtete Ein sprache von X.___ vom 22. Dezember 2010 (Urk. 2/5/ 9 /

10) wies sie mit Entscheid vom 24. Mai 2011 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2/ 2 ). 2.

2.1

Hiergegen erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ B eschwerde und beantragte sinnge mäss die ersatzlose Aufhebung des Ein spracheentscheids (Urk. 2/ 1/1-2 ). Das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ trat auf die Beschwerde , soweit sie bundesrechtliche Sozialversiche rungs beiträge zum Inhalt hat te , nicht ein und überwies die Sache zuständig keitshalber mit Ent scheid vom 26. September 2011 an das hiesige Sozialversi cherungsgericht (Urk. 1/2). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beiträge an die Familienaus gleichskasse Y.___ hiess sie die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 149.-- (Urk. 1/3).

Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 hat das hiesige Gericht d ie von der Be schwerdegegnerin als Solidarschuldnerin mitverpflichtete

Z.___ zum vorliegende n Prozess beigeladen (Urk. 5). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2013 wurde das Verfahren bis zum Ab schluss der Strafuntersuchung gegen C.___ betreffend Betrug etc. sis tiert (Urk. 7).

Die Staatsanwaltschaft D.___ orientierte das hiesige Gericht mit Schreiben von 29. September 2015 über den Stand des Strafverfahrens gegen C.___ (Urk. 12). Diesem Schreiben legte sie insbesondere Doku mente aus der Strafuntersuchung gegen C.___ (Urk. 13/1-7) bei. 2.3

In der Folge wurde die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 9. November 2015 aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu den von der Staatsanwaltschaft D.___ eingereichten Akten (Urk. 13/1-7) Stellung zu nehmen. Während der Beschwerdeführer und die Bei geladene sich jeweils mit ihren Stellungnahmen vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 21, Urk.

22) ver nehmen liessen, reichte die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellung nahme ein. Mit Schreiben vom 8. März 2016 wurden die Stellung nahmen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 21, Urk. 22) den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversi cherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch ge nommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen; vgl. auch Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung). 1.2

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz

- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.

2.1

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E.

3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massgeb lichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2

2.2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 beziffert e die Beschwerdegegnerin den Schaden mit Fr. 21‘143.2 5.

Dieser Betrag setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen (inkl. Nebenkosten) für die Monate Januar bis März 2008 ( Fr. 8‘310.60), April 2008 ( Fr. 2‘700.80), Mai 2008 ( Fr. 2‘314.30) , Juni 2008 ( Fr. 7‘581.60) sowie Juli 2008 ( Fr. 8‘053.45), abzüglich der Teil zah lung vom 1 9. September 2011 im Betrag von Fr. 7‘817.50 , mithin total Fr. 21‘143.25 zusammen (Urk.

2/2 S. 5 Ziff. 3.2).

Gegenüber dem Beschwerde führer macht e sie indes

– wie mit Schadenersatzverfügung vom 2 4. November 2010 (Urk. 2/5/ 9 /8) – einen Schaden von Fr. 20‘154.45 geltend (Urk. 2/2 S. 5 Ziff. 3.3) . Sie verzichtete mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 2/2) mithin auf eine Abänderung zu Ungunsten des Beschwerde führers (vgl. hierzu Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 241 mit Hinweis ).

Der Scha den wurde von der Beschwerdegegnerin mit den einge reichten Akten -

ins be s ondere de m

Einspracheentscheid vom 20.

Juli 2009 be tref fend die Lohn bei träge und Neben kosten für die Monate Januar bis Mai 2008 ( Urk.

2/5/ 9 / 3) sowie de m Kontoaus zug vom 8. August 2011 betreffend die Lohnbeiträge und Neben kosten für die Monate Juni und Juli 2008 sowie die Teilzahlung vom 1 9. September 201 1 ( Urk.

2/5/ 9/1 ) - substantiiert (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_325/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 7.1.1). Der Schaden wird vom Beschwerdeführer in mass liche r Hinsicht nicht bestritten. 2.2.2

In diesem im Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2011 aufgelisteten Schaden sind indes sowohl die kantonalrechtlichen FAK-Beiträge enthalten als auch die zur Verrechnung anstehenden Guthaben für Kinderzulagen berücksichtigt. Hin sichtlich der zu Schaden gekommenen FAK-Beiträge ist das hiesige Gericht nicht zuständig, sondern über diesen Schaden hat das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 ( Urk. 1/3) rechtskräftig geurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen (E. 6.2 und E. 4.2), dass die Guthaben der konkursiten Arbeitgeberin für von ihr effektiv direkt ausbezahlte Kinderzu lagen allesamt mit offen gebliebenen FAK-Beiträgen verrechnet werden konn ten, so dass für die hier als Schaden zu berücksichtigenden bundesrechtlichen Beiträge keine Verrechnungsforderung mehr verbleibt bzw. abzuziehen ist. 2.2.3

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur bis zu seinem effek tiven Austritt aus dem Verwaltungsrat über das Vermögen der Konkursitin verfügen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/2 S. 3) war der Be schwerde führer im Handelsregister des Kantons Y.___ nicht bis 1 3. August 2008, sondern nur bis 7. August 2008 (Tagebucheintrag) als Verwaltungsrat der Konkursitin ein getragen. Am 13. August 2008 erfolgte die

für die Haftung des Beschwerdeführers nicht massgebende Publikation der Löschung des Handels registereintrags im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) [Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Y.___ ]. Zwar dauert nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung die Verantwortlichkeit eines Verwaltungs rates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungs rat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handels register (BGE 126 V 61 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass der Beschwer deführer über den 7. August 2008 hinaus als Verwaltungsrat der Konkursitin amtete, finden sich vorliegend indes keine Hinweise. Am 7. August 2008 ist die Beigeladene Verwaltungsrätin der Konkursitin geworden (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Nach seinem Rücktritt per 7. August 2008 hatte der Be schwerdeführer keine Möglichkeit mehr, Zahlungen an die Beschwerdegeg nerin zu veranlassen. Es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass er grobfahrlässig eine Zahlungsun fähigkeit der A.___ AG, welche die Bezahlung der Forderungen innert den Zahlungsfristen zum vornherein verun möglicht hätte, verursacht hat (BGE 112 V 1 E. 1.3d mit Hinweis). Der Beschwerdeführer haftet mithin nicht für die nach seinem Austritt aus dem Ver waltungsrat per 7. August 2008 fällig ge worden Betreibungskosten (Zahlungsbefehle jeweils vom 1. September 2008) betreffend Akontobeiträge für das 1. Quartal 2008 (Fr. 70.--), betreffend Akontobeiträge April 2008 (Fr. 70.--) und be treffend Akontobeiträge Mai 2008 (Fr. 70.--), die Mahngebühren (erho ben am 7. August bzw. 4. September 2008) betreffend Akontobeiträge Mai 2008 ( Fr. 20.--) und Juni 2008 (Fr. 20.--) sowie die – bis 10. August 2008 (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV) zu be zahlenden – Akontobeiträge Juli 2008 inklu sive Neben kosten (Urk. 2/5/9/1, Urk. 2/5/9/2, Urk. 2/5/9/3 S. 3). 2.2.4

Demzufolge berechnet sich gestützt auf den rechtskräftigen Veranlagungsent scheid betreffend Beiträge Januar bis Mai 2008 ( Urk. 2/5/9/3) und den Konto auszug für Juni 2008 ( Urk. 2/5/9/1) der hier zu beurteilende Schaden wie folgt:

Beiträge 1. Quartal 2008 AHV/IV/EO Fr. 9'932.35 Verwaltungsbeiträge Fr. 297.95 ALV-Beiträge Fr. 1'966.80 Mahngebühr vom 4. Juli 2008 Fr. 20.--

Beiträge April 2008 AHV/IV/EO Fr. 3'902.65 Verwaltungsbeiträge Fr. 117.10 ALV-Beiträge Fr. 772.80 Mahngebühr vom 4. Juli 2008 Fr. 20.--

Beiträge Mai 2008 AHV/IV/EO Fr. 3'623.90 Verwaltungsbeiträge Fr. 108.70 ALV-Beiträge Fr. 717.60

Beiträge Juni 2008 AHV/IV/EO Fr. 5'454.-- Verwaltungsbeiträge Fr. 163.60 ALV-Beiträge Fr. 1'080.-- Total Forderungen aus Bundesrecht Fr. 28'177.45 Abzüglich Zahlung PTT vom 19.9.08 Fr. 7'817.50 Schaden aus Bundesrecht Fr. 20'359.95 2.2. 5 Damit liegt der von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2011 ( Urk. 2/2) geltend gemachte Schaden von Fr. 20‘154.45 jedenfalls unter den entgangenen bundesrechtlichen Lohnbeiträgen bis und mit Juni 2008 samt Nebenkosten, so dass es bei dem rechtzeitig verfügten Schaden von Fr. 20‘154.45 sein Bewenden hat. 3. 3.1

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusam men mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine ge setz lich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schrif ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 3.2

Den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin

für den vorliegend massgebenden Zeitraum von Januar bis J uni 2008 für die

Akontobeiträge jeweils gemahnt und betrieben werden musste ( Urk. 2/5/ 9 / 1, Urk. 2/5/ 9 / 2 ). Es blieben Lohnbeiträge (inkl. Neben kosten) im Betrag von total Fr. 2 0 ‘ 359 . 95 unbezahlt (E. 2.2 . 4 ) . Damit ist die Kon kursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffent lich rechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fi ziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1 4.1.1

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens haftung , und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffent lichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann be gründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatz pflichtig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2

Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.3

Nicht jedes einer Fir ma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfa chen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktienge sell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent lichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befug nisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Dele gation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einzi ges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäfts füh ren den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entschei dend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachge kommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwal tungs rat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Regle mente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, sondern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässig keiten ein zuschreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht ge schäfts führende Ver waltungsrat nicht ver pflichtet, jedes e inzelne Geschäft der mit der Ge schäfts führung und Vertretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätig keit der Geschäftsleitung und des Ge schäftsganges be schränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Ge schäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertre tungsbefugnisse , ist der Verwal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sach ver ständigen) und eine genaue und strenge Kon trolle hinsicht lich der Beobach tung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE

114 V 219 E.

4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezem ber 2 010 E. 5.3, je mit weiteren Hin weisen). 4.2

D er Beschwer de führer war in der Zeit , als die in E. 2.2. 3 aufgelisteten

Akonto bei träge und Nebenkosten zu bezahlen ge wesen wäre n ,

als einziges Verwal tungs rat smitglied

formelles Organ der Konkursitin .

Aus den von der Staatsan waltschaft D.___ beigezogenen Akten (Urk. 13/1-7) ist zu schliessen , dass C.___ die

Konkursitin faktisch beher rschte und auch deren Geschäft e führte (vgl. Urk. 13/3 S. 6, Urk. 13/4 S. 6) . Nebst anderen gra vierenden Versäumnissen (vgl.

Urk. 13/2 S. 12) hat er es auch

unterlassen,

in den Jahren 2007 und 2008 eine Buchhaltung zu führen ( vgl. Urk. 13/2 S.

8 9, Urk.

13 /7 S.

4 ) , wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte (Urk. 21 S.

1) . Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Ver waltungsrates ge hört die Ausgestaltung des Rech nungswesens, der Finanz kontrolle sowie der Finanz planung, sofern dies für die Führung der Ge sellschaft not wendig is t (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es wäre mithin am Be schwerde führer gelegen, bei der Kon kursitin nachhaltig

für eine geor dnete Buchhaltung zu sorgen (vgl. Urteil des Bundes gerichts H 88/01 vom 10.

Dezember 2001 E. 3b).

Gemäss seinen Aussagen

ha t er un mittelbar nach Auf nahme seiner Tätigkeit als Ver waltungsrat mit der – von der A.___ AG

mit der Buchhaltung beauftrag ten (vgl. Urk. 13/ 5 S. 4 ) –

E.___ AG Kontakt aufgeno m men, um Klarheit über die Buch haltung zu erhalten (Urk. 21 S. 1). Es genügt indes nicht, einfach pauschal ein funktionsfähiges und richtig er stelltes Rechnungswesen zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 384/98 vom 2 6. Mai 2000 E. 4b), ohne dass entsprechende Kontrollen und Konsequenzen folgen.

Die Bemühun gen des Beschwerdeführers waren nicht zielführend,

ha t

doch die E.___ AG während seiner Zeit als Verwaltungsrat keine abschliessend e

Buch haltung vorgelegt (Urk. 21 S. 1). Er kann sich sodann nicht damit entlasten , dass die Buchhaltung Sache des Geschäftsfüh rers C.___ und der E.___ AG gewesen sei und er von diesen nicht genügend infor miert be ziehungsweise gar ausgeschlossen worden sei (Urk. 21 S. 1). Ebenso wenig vermag er sich dadurch zu entschulden , dass - ge mäss seinen Angaben - zu seiner Zeit im Ver waltungsrat diverse Rechnun gen ordnungs gemäss bezahlt und andere zur Zahlung fällig gewesen seien , aber keine letzte Mahnung oder Be treibung vorgelegen hätten (Urk.

21 S.

2).

Hätte der Beschwerdeführer die Führung einer ordentlichen Buchhaltung bei der Konkursitin durchgesetzt, hätte er einen verlässlichen Überblick über deren finan zielle Situation erhalten . So

hätte er auch

erkennen können , dass die Sozial versiche rungsbeiträge

überhaupt nicht bezahlt wurden .

Dadurch, dass er C.___ mündlich auf die Pflicht zur Bezahlung der So zialver siche rungsbeiträge hinge wiesen ( Urk. 21 S. 1) und C.___ ihm

nach seinem Rücktritt aus dem Ver waltungsrat - bestätigt habe , dass die Sozial versiche rungs beiträge bezahlt worden seien ( Urk. 21 S. 2), vermag sich d er Be schwerde führer nicht zu ent lasten (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E.

4.2.3) .

E r hat keine Belege, wie namentlich Protokolle zu Verwaltungs ratssitzung en oder Schreiben, mit welchen er C.___ zur Einhaltung der Pflichten im Bei tragswesen abgemahnt hat, einge reicht. Aus de n Akten der Staatsanwalt schaft D.___ geht zudem hervor, dass C.___ die an einen sorg fältigen und gewissenhaften Ge schäftsführer gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllte.

Unter diesen Um ständen hätte der Be schwerdeführer unverzüglich selbst zweckdien liche Handlungen, welche die Beitragsbezahlung sichergestellt hätten, veran lassen oder als Verwaltungsrat demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31.

Dezember 2010 E. 5.4).

Schliesslich ist da rauf hinzuweisen, das s ein Unter nehmen nur so viel Lohn aus zahlen darf, dass auch die darauf ent fallen den Sozialversiche rungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundes ge richts H

90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis).

Demnach ist dem Beschwerde führer

– während seiner Zeit als Ver waltungsrat – die Nichterfüllung der Zahlungs pflich ten durch die Konkursitin

als qualifiziert schuldhaftes Unter lassen anzu rechnen. 5. 5.1

Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.2

Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung de s Beschwerdeführer s ihren Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. 6.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Y.___ - Rechtsanwalt Pierre André Rosselet - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.

85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraus setzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher