Sachverhalt
1.
X.___ war
ab
7. August 2008 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Sitz in Z.___ /Kanton A.___ (Internet-Aus zug
- Handelsregister des Kantons A.___ ) . Nach ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich
war d ie Gesellschaft ab 1. Oktober 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als bei trags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen ( vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/59). Der Ein trag von X.___ als Verwaltungsrätin wurde am
26. Januar 2009 wieder gelöscht (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich).
In der Folge eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ am
11. August 2009 den
Konkurs über die Y.___ AG. Mit Verfügung desselben Richters vom
11. Januar 2010 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Hernach forderte die Ausgleichskasse von X.___ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 Schadener sat z für unbezahlt gebliebene Sozi alversicherungsbeiträge (inkl. Ne ben kosten) im Betrag von Fr. 29'957.30 (Urk. 10/47). Bereits am 22. Septem ber 2010 hatte sie gegen X.___ Strafan zeige wegen Wider hand lung gegen die AHV-Ge setzgebung eingereicht (Urk. 10/46). Gegen die Scha den ersatzverfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 10/47) erhob X.___ am 5. November 2010 Einsprache (Urk. 10/52/1-2), welche die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 20. Juni 2011 abwies (Urk. 2). 2.
2.1
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 16. August 2011 Beschwerde erheben mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 (Beilage 2) sei aufzu he ben und die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen; 2. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens ref-nr . C.___ gegen D.___ vor der Staatsanwaltschaft E.___ , Zweigstelle F.___ , zu sistieren; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegnerin ."
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1- 61]). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2011 wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen D.___ betreffend Betrug etc. sis tiert (Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Urk. 20) die Verfügung der Staatsanwaltschaft E.___ vom 17. März 2015 ein, mit welcher das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Kon kursdelikten , Missbrauch von Lohnabzügen und Widerhandlungen gegen das AHVG, UVG und BVG im Zusammenhang mit der Y.___ AG einge stellt wurde (Urk. 21).
Mit Schreiben von 29. September 2015 orienti erte die Staatsanwaltschaft E.___ das hiesige Gericht über den Stand des Strafverfahrens gegen D.___ (Urk. 23). Diesem Schreiben legte sie auszugsweise Do kumente aus der Strafuntersuchung gegen D.___ und die Beschwer de führerin bei (Urk. 24/1-9). 2.3
In der Folge wurde die Verfahrenssistierung mit Gerichtsverfügung vom 9. No vember 2015 aufgehoben. Den Verfahrensbeteiligten wurde Frist ange setzt, um zu den von der Staatsanwaltschaft E.___ eingereichten Akten (Urk. 24/1-9) Stellung zu nehmen .
Ferner wurde der Beschwerdefüh rerin Gele genheit geben, um Belege für ihre Behauptungen, wonach sie D.___ auf die ausstehenden Zahlungen an die Beschwerdegegnerin und das Fehlen von wesentlichen Unterlagen zur Führung der Buchhaltung aufmerksam gemacht un d dagegen protestiert habe etc. , einzureichen (Urk. 25 S. 4).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. September 2011 fest (Urk. 27).
Die Beschwerdeführerin liess innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Februar 2016 Stellung nehmen, wobei sie beantragte, ihr seien die Proto kolle der Einvernahmen von D.___ vom 22. Juli und 2. September 2015 (Urk. 24/6-7) zuzustellen und eine zusätzliche Frist von 20 Tagen zu gewähren, damit sie zu diesen Protokollen Stellung nehmen könne (Urk. 31 S. 3).
Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 wurde der Antrag der Beschwerdefüh rerin auf Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme abgewiesen und ihr wurden Kopien der Einvernahmeprotokolle vom 22. Juli und 2. Septem ber 2015 (Urk. 24/6-7) zugestellt. Sodann wurden der Beschwerdefüh rerin und der Beschwerdegegnerin jeweils die Stellungnahmen der Gegenpartei zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 32). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) , in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2011 in Kraft gewe senen Fassung, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch ge nom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen ; vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung ). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.
2.1
2.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit ge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4). 2.2
Es steht fest, dass die K onkursitin Löhne ausbezahlt hat.
D ie exakte Lohnsumme konnte indes nicht ermittelt werden , da die Konkursitin nicht über ihre Löhne abgerechnet und keine Lohnbuchhaltung geführt hat ( vgl. Urk. 10/25/2).
Nach vergeblichen Versuchen, die Höhe der Lohnsummen der J ahre 2008 und 2009 zu ermitteln , schätz t e d er Revisor der Beschwerdegegnerin
die beitragspflicht ig e Lohnsumme auf Fr. 105‘000.-- im Jahr 2008 und auf Fr. 53‘400.-- im Jahr 2009 ( Urk.
10/30-31) . Hernach stellte die Beschwerdegegnerin am
12. März 2010 für das Jahr 2008 Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 7‘756.45 und für das Jahr 2009 Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 14‘198.10 in Rechnung ( Urk. 10/33). In der Folge korrig ierte die Be schwerdegegnerin die Lohnsumme 2008 allerdings auf Fr. 217‘272.-- (vgl. Urk. 10/43), da sie weitere Lohnmeldungen von ehemaligen Mitarbeitern der Y.___ AG erhalten hatte (vgl. Urk. 10/35-38, Urk. 10/41) . Gemäss der
korrigierte n
Jahresabrech nung 2008 waren für dieses Jahr Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) von zusätz lich
Fr.
23‘569.90
zu bezahlen (Urk. 10/43 ). Mit Beitragsübersicht und Konto-Auszug vom 7. September 2011 bezifferte die Beschwerdegegnerin ihre Aus stände für Lohn beiträge (inkl. Nebenkosten) sowie einer Mahngebühr auf total Fr. 44‘614.45 ( Urk. 10/60-61 ). Hiervon machte die Beschwerdegegnerin gegen über der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass diese nur für den Scha den hafte, der während ihrer Amtszeit im Jahr 2008 entstanden ist , Fr. 29‘957.30 geltend ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10/47 /1 ). In masslicher Hinsicht wird die Höhe des Schadens von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
Auf die von ihr bean tragte Befragung von D.___ (Urk. 1 S. 8) wie auch auf weitere Ab klärun gen zur Schadenshö he kann verzichtet werden, a uch wenn sich in den Strafein vernahmeprotokollen Hinweise dafür finden, dass die effek tive Lohnsumme des Jahres 2008 allenfalls höher gewesen ist , als dies von der Beschwerde gegnerin geschätzt wurde (vgl. Urk. 24/5 S. 2 ff. , insbes. Urk. 24/5 S.
4 ).
D.___ konnte im Strafuntersuchungsverfahren die Anzahl der Mitarbeiter der Y.___ AG und die Lohnsumme im Jahr 2008 nur schätzen (vgl. Urk. 24/5 S. 2 f.) .
Da bei der Y.___ AG keine geordnete Buchhaltung geführt wurde (vgl. Urk. 10/25/2, Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4), können auch keine weitere n Unterlagen beigezogen werden, aufgrund derer die Lohnsumme des Jahres 2008 festgestellt werden könnte. Schliesslich ist für den
bislang noch nicht geltend ge machte n Schade n die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren abge laufen, da der Schaden mit der Eröffnung des Konkurses über die Y.___ AG am 11. August 2009 eingetreten ist (vgl.
Urteil des Bundesge richts H
376/01 vom 11. Oktober 2005 E.
3.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 12). Demzu folge bleibt es bei einem Schaden von Fr. 29'957.30 . 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit ge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E.
4.6). 3.2
Nach der Sitzverlegung der Konkursitin in den Kanton Zürich und der Mut a tionsmeldung der Ausgleichkasse A.___ vom 2 5. September 2008 ( Urk. 10/3) stellte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu, worauf diese aber nicht reagierte, weswegen sie am
20. Oktober 2008 gemahnt werden musste (Urk. 10/4). Für die fehlende Jahres ab rechnung 2008 erhob die Beschwerdegegnerin am 1 5. Mai 2009 eine Mahnge bühr ( Urk. 10/8), welche unbezahlt blieb (vgl. Urk. 10/ 11, Urk. 10/ 14). Am 17. August 2009 drohte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin
wegen der fehlenden Jahresabrechnung mit der Verzeigung einer Übertretung nach Art. 88 AHVG und der Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 91 AHVG (Urk. 10/15).
Die Konkurs i tin reichte weder den Fragebogen noch die Jahresab rechnung 2008 ein. Zahlungen erfolgten keine (Urk. 10/60-61). Demnach ist die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflich tig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vor schriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.
1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent li chen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrecht s ( OR ) obliegt dem Ver waltungsrat die Oberauf sicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, son dern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten ein zu schreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Ver tretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzu klären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Ver wal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsicht lich der Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219
E.
4a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. De zember 2010 E. 5.3 , je mit weiteren Hin weisen). 4.2
4.2.1
Gemäss Handelsregister war d ie Beschwerdeführerin vom 7. August 2008 bis 26. Januar 2009 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (Internet-Handelsregister-Auszug).
Damit war sie in der frag li chen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 abzu liefern gewesen wären, formelles Organ der Konkursitin . Wie festgehalten, redu zierte die Beschwer degegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die Schaden ersatzforderung auf entgangene Beiträge des Jahres 2008 . 4.2.2
Durch
die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E.___ hat sich bestätigt, dass
D.___ , obwohl im Handelsregister nicht eingetragen, fak tischer Geschäftsführer der Y.___ AG war , welcher die Geschicke der Gesellschaft alleine bestimmte ( Urk. 21 S. 2, Urk. 24/4 S. 6, Urk. 24/5 S. 2) . D ie Beschwerdeführerin wurde von
D.___
mittels Mandatsvertrag vom 21. Juli 2008 (Urk.
24/9) dahingehend verpflichtet, dass sie ihr Verwaltungsrats mandat nach seinen Instruktionen auszuüben hatte . Bei den Einver nahmen gab
D.___ zudem an, dass er die Be schwerdeführerin wegen ihrer guten Bonität „eingestellt“ habe, er habe wegen seiner Schulden nicht selber Verwal tungsrat sein können (Urk. 24/3 S. 4) , und damit sie administrative Arbeiten erledige. Gegen aussen sei jedoch er selbst auf getreten. Ausserdem verfügte
D.___ über den Zugriff zu den Bankkonti der Y.___ AG ( Urk. 21 S.
2 ) .
Forderungen, darunter auch die Forderun gen der Sozialversicherungen, liess D.___ aber einfach auf laufen (Urk. 24/2 S. 12, Urk. 24/4 S. 23). Auch wurde in den Jahren 2007 und 2008 bei der Y.___ AG keine b zw. keine vollständige Buch haltung geführt (Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4).
D.___
hat sodann nie kontrolliert, ob die Lohnbeiträge an die Kassen abge führt wurden (Urk. 24/6 S. 3).
Schliesslich wurde festge stellt, dass d ie Y.___ AG
bereits ab Oktober 2008 nicht mehr zahlungs fähig gewesen sein soll
(Urk. 24/2 S.
12, Urk. 24/4 S. 22). Es wurden indes weiterhin Löhne ausbezahlt. 4.2.3
Die Be schwer deführerin beruft sich darauf , dass das Strafverfahren gegen sie wegen Konkursdelikten, Missbrauchs von Lohnabzügen und Widerhandlungen gegen das AHVG, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) im Zusammenhang mit der Y.___ AG mit - in Rechtskraft erwach sene r (vgl. Urk. 23) - Verfügung der Staatsanwaltschaft E.___ vom 17. März 2015 (Urk. 21) eingestellt worden sei ( Urk. 20 S. 2 ). Diese r
Ein stellungsverfügung kommt allerdings für die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG haftet, keine präjudizielle Wirkung zu , denn die Haftung nach Art. 52 AHVG besti mmt sich nach anderen Kriterien als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 169 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). H ervorzuheben ist, dass
die Staats anwaltschaft E.___
ihre Einstellungsverfügung auch damit begrün dete , der Beschwerdeführerin könne in subjektiver Hinsicht kein delikti sches Handeln vorgeworfen werden (Urk. 21 S. 3).
Gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeit nehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse ge schuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Anders als bei der Haftung nach Art. 52 AHVG, welche auch bei einer grobfahrlässigen Missach tung von Vor schriften durch das Organ zu bejahen ist (E. 4.1.1), ist hier nur die vor sätzliche Verübung strafbar (BGE 113 V 256 E. 4b). Sodann wird n amentlich beim Miss brauch von Lohnab zügen (Art.
159 StGB) beim subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich der Tathand lung und des Erfolgs ( Vermögensschadens beim Arbeit nehmer ) verlangt (Stefan Trechsel /Dean Cameri in: Stefan Trechsel /Mark Pieth, Schweizerisches Strafge setzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 6 f. zu Art. 159 StGB). 4.2. 4
Entscheidend ist , ob sich die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin die Nichteinhaltung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten der Y.___ AG als grobfahrlässige Unterlassung anrechnen lassen muss (E. 4.1.4 vor ste hend) . Auch als faktisch nicht geschäftsführende Verwaltungsrätin wusste die Beschwerdeführerin ins be sondere , dass wesentliche Unterlagen zur Führung der Buchhaltung fehl t en (Urk. 1 S. 6) und dass gegen die Y.___ AG Betrei bungen , insbesondere diejenige der Aus gleichskasse A.___ für die unbezahlt gebliebenen Sozialver sicherungsbeiträge im Betrag von rund Fr. 20‘000.--,
bestanden (Urk. 24/8 S.
11).
Im Oktober 2008 erstellte die Beschwerdeführerin eine Zusammenstel lung der gegenüber der Y.___ AG und einer mit dieser zusammen hän genden Gesellschaft be stehenden Forderungen, welche sich auf total rund Fr. 400‘000.-- beliefen (Urk.
24/8 S. 6). Sie hatte sodann Kenntnis davon , dass die bei den Angestellten
von den Löhne n
in Abzug gebrachte n Arbeitnehmerbeiträge
- wie schon in den Jahren zuvor -
nicht an die entspre chenden Stellen abgeführt wurden (Urk. 24/8 S. 6, 10) .
Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdefüh rer in gehalten gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu tref fen und eine genaue und strenge Kontrolle des Geschäftsführers D.___
hinsichtlich d er Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben bzw. durchzusetzen . Die Be s chwer deführerin macht geltend , sie habe gegen die Zustände bei der Y.___ AG protestiert und D.___ abgemahnt ( Urk. 1 S. 6, vgl. Urk.
24/8 S.
6 ) . Ent sprechende Mahn schreiben oder Verwal tungsratssitzungs p rotokolle
wurden von ihr
- trotz der entsprechenden Auffor derung mit Gerichts verfügung vom 9.
Novem ber 2015 ( Urk.
25) - indes nicht ein gereicht .
Dadurch, dass sie D.___ mündlich auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialver sicherungs beiträge hinge w iesen und dieser ihr ver sichert haben soll , dass er die Sozialver sicherungs beiträge bezahl en
bzw. das Geld beschaffen wür de ( Urk. 24/8 S.
1), vermag sich die Be schwerdeführerin nicht zu entlasten (vgl. SVR AHV Nr. 5 S. 14 E.
4.2.3).
Im Strafuntersuchungs verfahren sagte sie sodann aus, sie habe „versuchsweise“ für „zwei bis drei Monate“ bzw. im September und Oktober 2008 bei der Y.___ AG eine Lohnbuchhaltung geführt , habe dies aber mangels vollständige r Unter lagen und Informationen seitens von D.___ nicht „korrekt“ machen können ( Urk. 24/8 S. 9). Wei tere Konsequenzen ihrerseits sind nicht ersichtlich.
Die Staatsanwaltschaft E.___ hat in der Einstellungsverfügung vom 1 7. März 2015 erwogen, dass einer neu zum Betrieb hinzukommenden Ver waltungsrätin eine gewisse Einarbeitungszeit sowie Zeit zur Umorganisation etc. zugestanden wer den müsse ( Urk. 21 S. 2 ) .
Dem kann in Bezug auf die Haftung nach Art. 52 AHVG, für welche schon eine grobfahrlässige Handlungsweise genügt, und auf grund der vorliegenden Umstände jedoch nicht gefolgt werden. Angesichts ihrer unmittelbar vorangegangenen Tätigk eiten für D.___ in anderen Gesell schaften mussten ihr das „Chaos“ im Personalwesen und den Buchhaltungsun terlagen von Anfang an bekannt gewesen sein ( Urk. 24/8 S. 6), nach eigenen Angaben waren für sie die Missstände jedenfalls kurze Zeit nach ihrem Eintritt erkennbar ( Urk. 1 S. 6). Dennoch fand sie sich für das Mandat als „Strohfrau“ bereit (von ihr selber aufgestellter „Mandatsvertrag“ vom 2 1. Juli 2008, Urk. 24/9) und ermöglichte damit eine Fortsetzung dieser Geschäfts führung. Als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keine geordnete Lohnbuchhal tung erstellen konnte ( Urk. 24/8 S. 6), hätte sie als einziges Organ der Arbeitge berin versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durch zu setzen und wirksame Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeit geber pflichten treffen müssen, was sie mangels eines Nachweises nicht versucht hat. Wäre ihr dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte sie, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgehend demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 2 3. Juli 2002 E.
4.3). Diese Hand lungsweise hätte entsprechende Aussenwirkung gezeitigt, weil die Konkursitin dann kein formelles Organ mehr aufgewiesen hätte. Von einer effektiven Aus übung ihrer Rechte und Pflichten als einziges Organ der Y.___ AG kann demnach nicht gesprochen werden, was als grobfahrlässige Unterlassung zu sehen ist. Der Handelsregistereintrag wurde erst am 2 6. Januar 2009 ( Tagebuch eintrag ) gelöscht. 4.2.5
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aufgrund des „ Mandats vertrags “ zwischen D.___ und der Be schwerdeführerin vom 2 1. Juli 2008 ( Urk. 24/9). Dieser enthält keine
k onkrete n Weisungen bezüglich Handlungen und Unterlassungen im Beitragswesen . Es ist zudem zu berücksichtigen , dass im Bereich der sozialversicherungs rechtlichen Beitragsabrechnungs- und
zahlungs pflicht dem Gesellschaftsin teresse an der vorschriftsgemässen Abrechnung und Bezahlung der Sozialver sicherungsbeiträge in aller Regel der Vorrang gegen über
allenfalls anderslautenden Weisungen zukommt (Urteil des Bundesgericht s H 217/02 vom 2 3. Juni 2003 E. 5.2.2 ). Selbst wenn die Beschwerde führerin sich als sog enannte „Strohfrau“ zur Verfügung gestellt hat , befreit sie dies nicht davon , ihre mit dem Mandat als Verwaltungsrätin verbun denen Rechte und Pflichten wahrzunehmen (vgl. BGE 112 V 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts H
217/02 vom 2 3. Juni 2003 E. 5.3 und 9C_228/2008 E. 4.3.2 , je mit Hin weisen). 5. 5.1
5.1.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahr lässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.1.2
Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittver schuldens eines solida risch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil des Bundesgerichts
9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 2.3 m it weiteren Hinweis en ). Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusam menhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch straf rechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber die Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde (Urteil des Bundesge richts 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2
5.2.1
Wie festgehalten (E. 4.2.4) waren der Beschwerdeführerin die offenen Rech nun gen und Betreibungen sowie d i e fehlende Bezahlung von Lohnbei trägen bei der Y.___ AG
praktisch von Anfang an bekannt. Da bei der Y.___ AG keine geordnete Buchhaltung existierte (vgl. Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4) , konnte sich weder die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin noch D.___ als Geschäfts führer ein genaues Bild über die Beitra gsausstände machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7-8)
ist aber nicht davon auszu gehen, dass D.___
sie über die Beitragsausstände getäuscht hätte .
S ie kann
sich nicht damit entlasten, dass sie aufgrund des Ver haltens von D.___ gar keine Kenntnis von diesen Ausständen haben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E.
4.1 ; Urteil des Bundes gerichts H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5 ). Dessen Verhalten unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang vorliegend nicht.
Vielmehr
ist die Be schwerdeführerin in Kenntnis der schwierigen Lage der Y.___ AG ihren Pflichten als Verwaltungsrätin nicht genügend nachgekom men
(E. 4.2.4 vor stehend ) . Ihr
Fehlverhalten tritt im Vergleich zu demjenigen des faktischen Ge schäfts führers D.___ nic ht eindeutig in den Hinter grund . 5.2.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung der Beschwerdeführer in ihren Abrech nungs
- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pierre André Rosselet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ war
ab
7. August 2008 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Sitz in Z.___ /Kanton A.___ (Internet-Aus zug
- Handelsregister des Kantons A.___ ) . Nach ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich
war d ie Gesellschaft ab 1. Oktober 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als bei trags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen ( vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/59). Der Ein trag von X.___ als Verwaltungsrätin wurde am
26. Januar 2009 wieder gelöscht (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich).
In der Folge eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ am
11. August 2009 den
Konkurs über die Y.___ AG. Mit Verfügung desselben Richters vom
11. Januar 2010 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Hernach forderte die Ausgleichskasse von X.___ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 Schadener sat z für unbezahlt gebliebene Sozi alversicherungsbeiträge (inkl. Ne ben kosten) im Betrag von Fr. 29'957.30 (Urk. 10/47). Bereits am 22. Septem ber 2010 hatte sie gegen X.___ Strafan zeige wegen Wider hand lung gegen die AHV-Ge setzgebung eingereicht (Urk. 10/46). Gegen die Scha den ersatzverfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 10/47) erhob X.___ am 5. November 2010 Einsprache (Urk. 10/52/1-2), welche die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 20. Juni 2011 abwies (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) , in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2011 in Kraft gewe senen Fassung, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch ge nom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen ; vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung ).
E. 1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art.
E. 2 Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens ref-nr . C.___ gegen D.___ vor der Staatsanwaltschaft E.___ , Zweigstelle F.___ , zu sistieren;
E. 2.1 Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 16. August 2011 Beschwerde erheben mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 (Beilage 2) sei aufzu he ben und die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen;
E. 2.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 2.1.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit ge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4).
E. 2.2 Es steht fest, dass die K onkursitin Löhne ausbezahlt hat.
D ie exakte Lohnsumme konnte indes nicht ermittelt werden , da die Konkursitin nicht über ihre Löhne abgerechnet und keine Lohnbuchhaltung geführt hat ( vgl. Urk. 10/25/2).
Nach vergeblichen Versuchen, die Höhe der Lohnsummen der J ahre 2008 und 2009 zu ermitteln , schätz t e d er Revisor der Beschwerdegegnerin
die beitragspflicht ig e Lohnsumme auf Fr. 105‘000.-- im Jahr 2008 und auf Fr. 53‘400.-- im Jahr 2009 ( Urk.
10/30-31) . Hernach stellte die Beschwerdegegnerin am
12. März 2010 für das Jahr 2008 Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 7‘756.45 und für das Jahr 2009 Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 14‘198.10 in Rechnung ( Urk. 10/33). In der Folge korrig ierte die Be schwerdegegnerin die Lohnsumme 2008 allerdings auf Fr. 217‘272.-- (vgl. Urk. 10/43), da sie weitere Lohnmeldungen von ehemaligen Mitarbeitern der Y.___ AG erhalten hatte (vgl. Urk. 10/35-38, Urk. 10/41) . Gemäss der
korrigierte n
Jahresabrech nung 2008 waren für dieses Jahr Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) von zusätz lich
Fr.
23‘569.90
zu bezahlen (Urk. 10/43 ). Mit Beitragsübersicht und Konto-Auszug vom 7. September 2011 bezifferte die Beschwerdegegnerin ihre Aus stände für Lohn beiträge (inkl. Nebenkosten) sowie einer Mahngebühr auf total Fr. 44‘614.45 ( Urk. 10/60-61 ). Hiervon machte die Beschwerdegegnerin gegen über der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass diese nur für den Scha den hafte, der während ihrer Amtszeit im Jahr 2008 entstanden ist , Fr. 29‘957.30 geltend ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10/47 /1 ). In masslicher Hinsicht wird die Höhe des Schadens von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
Auf die von ihr bean tragte Befragung von D.___ (Urk. 1 S. 8) wie auch auf weitere Ab klärun gen zur Schadenshö he kann verzichtet werden, a uch wenn sich in den Strafein vernahmeprotokollen Hinweise dafür finden, dass die effek tive Lohnsumme des Jahres 2008 allenfalls höher gewesen ist , als dies von der Beschwerde gegnerin geschätzt wurde (vgl. Urk. 24/5 S. 2 ff. , insbes. Urk. 24/5 S.
4 ).
D.___ konnte im Strafuntersuchungsverfahren die Anzahl der Mitarbeiter der Y.___ AG und die Lohnsumme im Jahr 2008 nur schätzen (vgl. Urk. 24/5 S. 2 f.) .
Da bei der Y.___ AG keine geordnete Buchhaltung geführt wurde (vgl. Urk. 10/25/2, Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4), können auch keine weitere n Unterlagen beigezogen werden, aufgrund derer die Lohnsumme des Jahres 2008 festgestellt werden könnte. Schliesslich ist für den
bislang noch nicht geltend ge machte n Schade n die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren abge laufen, da der Schaden mit der Eröffnung des Konkurses über die Y.___ AG am 11. August 2009 eingetreten ist (vgl.
Urteil des Bundesge richts H
376/01 vom 11. Oktober 2005 E.
E. 2.3 In der Folge wurde die Verfahrenssistierung mit Gerichtsverfügung vom 9. No vember 2015 aufgehoben. Den Verfahrensbeteiligten wurde Frist ange setzt, um zu den von der Staatsanwaltschaft E.___ eingereichten Akten (Urk. 24/1-9) Stellung zu nehmen .
Ferner wurde der Beschwerdefüh rerin Gele genheit geben, um Belege für ihre Behauptungen, wonach sie D.___ auf die ausstehenden Zahlungen an die Beschwerdegegnerin und das Fehlen von wesentlichen Unterlagen zur Führung der Buchhaltung aufmerksam gemacht un d dagegen protestiert habe etc. , einzureichen (Urk. 25 S. 4).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. September 2011 fest (Urk. 27).
Die Beschwerdeführerin liess innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Februar 2016 Stellung nehmen, wobei sie beantragte, ihr seien die Proto kolle der Einvernahmen von D.___ vom 22. Juli und 2. September 2015 (Urk. 24/6-7) zuzustellen und eine zusätzliche Frist von 20 Tagen zu gewähren, damit sie zu diesen Protokollen Stellung nehmen könne (Urk. 31 S. 3).
Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 wurde der Antrag der Beschwerdefüh rerin auf Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme abgewiesen und ihr wurden Kopien der Einvernahmeprotokolle vom 22. Juli und 2. Septem ber 2015 (Urk. 24/6-7) zugestellt. Sodann wurden der Beschwerdefüh rerin und der Beschwerdegegnerin jeweils die Stellungnahmen der Gegenpartei zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 32).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit ge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E.
4.6).
E. 3.2 Nach der Sitzverlegung der Konkursitin in den Kanton Zürich und der Mut a tionsmeldung der Ausgleichkasse A.___ vom 2 5. September 2008 ( Urk. 10/3) stellte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu, worauf diese aber nicht reagierte, weswegen sie am
20. Oktober 2008 gemahnt werden musste (Urk. 10/4). Für die fehlende Jahres ab rechnung 2008 erhob die Beschwerdegegnerin am 1 5. Mai 2009 eine Mahnge bühr ( Urk. 10/8), welche unbezahlt blieb (vgl. Urk. 10/ 11, Urk. 10/ 14). Am 17. August 2009 drohte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin
wegen der fehlenden Jahresabrechnung mit der Verzeigung einer Übertretung nach Art. 88 AHVG und der Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 91 AHVG (Urk. 10/15).
Die Konkurs i tin reichte weder den Fragebogen noch die Jahresab rechnung 2008 ein. Zahlungen erfolgten keine (Urk. 10/60-61). Demnach ist die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflich tig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vor schriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.
1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent li chen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrecht s ( OR ) obliegt dem Ver waltungsrat die Oberauf sicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, son dern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten ein zu schreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Ver tretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzu klären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Ver wal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsicht lich der Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219
E.
4a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. De zember 2010 E. 5.3 , je mit weiteren Hin weisen). 4.2
4.2.1
Gemäss Handelsregister war d ie Beschwerdeführerin vom 7. August 2008 bis 26. Januar 2009 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (Internet-Handelsregister-Auszug).
Damit war sie in der frag li chen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 abzu liefern gewesen wären, formelles Organ der Konkursitin . Wie festgehalten, redu zierte die Beschwer degegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die Schaden ersatzforderung auf entgangene Beiträge des Jahres 2008 . 4.2.2
Durch
die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E.___ hat sich bestätigt, dass
D.___ , obwohl im Handelsregister nicht eingetragen, fak tischer Geschäftsführer der Y.___ AG war , welcher die Geschicke der Gesellschaft alleine bestimmte ( Urk. 21 S. 2, Urk. 24/4 S. 6, Urk. 24/5 S. 2) . D ie Beschwerdeführerin wurde von
D.___
mittels Mandatsvertrag vom 21. Juli 2008 (Urk.
24/9) dahingehend verpflichtet, dass sie ihr Verwaltungsrats mandat nach seinen Instruktionen auszuüben hatte . Bei den Einver nahmen gab
D.___ zudem an, dass er die Be schwerdeführerin wegen ihrer guten Bonität „eingestellt“ habe, er habe wegen seiner Schulden nicht selber Verwal tungsrat sein können (Urk. 24/3 S. 4) , und damit sie administrative Arbeiten erledige. Gegen aussen sei jedoch er selbst auf getreten. Ausserdem verfügte
D.___ über den Zugriff zu den Bankkonti der Y.___ AG ( Urk. 21 S.
2 ) .
Forderungen, darunter auch die Forderun gen der Sozialversicherungen, liess D.___ aber einfach auf laufen (Urk. 24/2 S. 12, Urk. 24/4 S. 23). Auch wurde in den Jahren 2007 und 2008 bei der Y.___ AG keine b zw. keine vollständige Buch haltung geführt (Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4).
D.___
hat sodann nie kontrolliert, ob die Lohnbeiträge an die Kassen abge führt wurden (Urk. 24/6 S. 3).
Schliesslich wurde festge stellt, dass d ie Y.___ AG
bereits ab Oktober 2008 nicht mehr zahlungs fähig gewesen sein soll
(Urk. 24/2 S.
12, Urk. 24/4 S. 22). Es wurden indes weiterhin Löhne ausbezahlt. 4.2.3
Die Be schwer deführerin beruft sich darauf , dass das Strafverfahren gegen sie wegen Konkursdelikten, Missbrauchs von Lohnabzügen und Widerhandlungen gegen das AHVG, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) im Zusammenhang mit der Y.___ AG mit - in Rechtskraft erwach sene r (vgl. Urk. 23) - Verfügung der Staatsanwaltschaft E.___ vom 17. März 2015 (Urk. 21) eingestellt worden sei ( Urk. 20 S. 2 ). Diese r
Ein stellungsverfügung kommt allerdings für die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG haftet, keine präjudizielle Wirkung zu , denn die Haftung nach Art. 52 AHVG besti mmt sich nach anderen Kriterien als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 169 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). H ervorzuheben ist, dass
die Staats anwaltschaft E.___
ihre Einstellungsverfügung auch damit begrün dete , der Beschwerdeführerin könne in subjektiver Hinsicht kein delikti sches Handeln vorgeworfen werden (Urk. 21 S. 3).
Gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeit nehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse ge schuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Anders als bei der Haftung nach Art. 52 AHVG, welche auch bei einer grobfahrlässigen Missach tung von Vor schriften durch das Organ zu bejahen ist (E. 4.1.1), ist hier nur die vor sätzliche Verübung strafbar (BGE 113 V 256 E. 4b). Sodann wird n amentlich beim Miss brauch von Lohnab zügen (Art.
159 StGB) beim subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich der Tathand lung und des Erfolgs ( Vermögensschadens beim Arbeit nehmer ) verlangt (Stefan Trechsel /Dean Cameri in: Stefan Trechsel /Mark Pieth, Schweizerisches Strafge setzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 6 f. zu Art. 159 StGB). 4.2. 4
Entscheidend ist , ob sich die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin die Nichteinhaltung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten der Y.___ AG als grobfahrlässige Unterlassung anrechnen lassen muss (E. 4.1.4 vor ste hend) . Auch als faktisch nicht geschäftsführende Verwaltungsrätin wusste die Beschwerdeführerin ins be sondere , dass wesentliche Unterlagen zur Führung der Buchhaltung fehl t en (Urk. 1 S. 6) und dass gegen die Y.___ AG Betrei bungen , insbesondere diejenige der Aus gleichskasse A.___ für die unbezahlt gebliebenen Sozialver sicherungsbeiträge im Betrag von rund Fr. 20‘000.--,
bestanden (Urk. 24/8 S.
11).
Im Oktober 2008 erstellte die Beschwerdeführerin eine Zusammenstel lung der gegenüber der Y.___ AG und einer mit dieser zusammen hän genden Gesellschaft be stehenden Forderungen, welche sich auf total rund Fr. 400‘000.-- beliefen (Urk.
24/8 S. 6). Sie hatte sodann Kenntnis davon , dass die bei den Angestellten
von den Löhne n
in Abzug gebrachte n Arbeitnehmerbeiträge
- wie schon in den Jahren zuvor -
nicht an die entspre chenden Stellen abgeführt wurden (Urk. 24/8 S. 6, 10) .
Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdefüh rer in gehalten gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu tref fen und eine genaue und strenge Kontrolle des Geschäftsführers D.___
hinsichtlich d er Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben bzw. durchzusetzen . Die Be s chwer deführerin macht geltend , sie habe gegen die Zustände bei der Y.___ AG protestiert und D.___ abgemahnt ( Urk. 1 S. 6, vgl. Urk.
24/8 S.
E. 6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pierre André Rosselet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AK.2011.00020 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet Ammann + Rosselet Rechtsanwälte Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ war
ab
7. August 2008 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Sitz in Z.___ /Kanton A.___ (Internet-Aus zug
- Handelsregister des Kantons A.___ ) . Nach ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich
war d ie Gesellschaft ab 1. Oktober 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als bei trags pflichtige Arbeitgeberin ange schlossen ( vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/59). Der Ein trag von X.___ als Verwaltungsrätin wurde am
26. Januar 2009 wieder gelöscht (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich).
In der Folge eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ am
11. August 2009 den
Konkurs über die Y.___ AG. Mit Verfügung desselben Richters vom
11. Januar 2010 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Hernach forderte die Ausgleichskasse von X.___ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 Schadener sat z für unbezahlt gebliebene Sozi alversicherungsbeiträge (inkl. Ne ben kosten) im Betrag von Fr. 29'957.30 (Urk. 10/47). Bereits am 22. Septem ber 2010 hatte sie gegen X.___ Strafan zeige wegen Wider hand lung gegen die AHV-Ge setzgebung eingereicht (Urk. 10/46). Gegen die Scha den ersatzverfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 10/47) erhob X.___ am 5. November 2010 Einsprache (Urk. 10/52/1-2), welche die Aus gleichs kasse mit Entscheid vom 20. Juni 2011 abwies (Urk. 2). 2.
2.1
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 16. August 2011 Beschwerde erheben mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 (Beilage 2) sei aufzu he ben und die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen; 2. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens ref-nr . C.___ gegen D.___ vor der Staatsanwaltschaft E.___ , Zweigstelle F.___ , zu sistieren; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegnerin ."
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1- 61]). 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2011 wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen D.___ betreffend Betrug etc. sis tiert (Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Urk. 20) die Verfügung der Staatsanwaltschaft E.___ vom 17. März 2015 ein, mit welcher das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Kon kursdelikten , Missbrauch von Lohnabzügen und Widerhandlungen gegen das AHVG, UVG und BVG im Zusammenhang mit der Y.___ AG einge stellt wurde (Urk. 21).
Mit Schreiben von 29. September 2015 orienti erte die Staatsanwaltschaft E.___ das hiesige Gericht über den Stand des Strafverfahrens gegen D.___ (Urk. 23). Diesem Schreiben legte sie auszugsweise Do kumente aus der Strafuntersuchung gegen D.___ und die Beschwer de führerin bei (Urk. 24/1-9). 2.3
In der Folge wurde die Verfahrenssistierung mit Gerichtsverfügung vom 9. No vember 2015 aufgehoben. Den Verfahrensbeteiligten wurde Frist ange setzt, um zu den von der Staatsanwaltschaft E.___ eingereichten Akten (Urk. 24/1-9) Stellung zu nehmen .
Ferner wurde der Beschwerdefüh rerin Gele genheit geben, um Belege für ihre Behauptungen, wonach sie D.___ auf die ausstehenden Zahlungen an die Beschwerdegegnerin und das Fehlen von wesentlichen Unterlagen zur Führung der Buchhaltung aufmerksam gemacht un d dagegen protestiert habe etc. , einzureichen (Urk. 25 S. 4).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. September 2011 fest (Urk. 27).
Die Beschwerdeführerin liess innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. Februar 2016 Stellung nehmen, wobei sie beantragte, ihr seien die Proto kolle der Einvernahmen von D.___ vom 22. Juli und 2. September 2015 (Urk. 24/6-7) zuzustellen und eine zusätzliche Frist von 20 Tagen zu gewähren, damit sie zu diesen Protokollen Stellung nehmen könne (Urk. 31 S. 3).
Mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2016 wurde der Antrag der Beschwerdefüh rerin auf Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme abgewiesen und ihr wurden Kopien der Einvernahmeprotokolle vom 22. Juli und 2. Septem ber 2015 (Urk. 24/6-7) zugestellt. Sodann wurden der Beschwerdefüh rerin und der Beschwerdegegnerin jeweils die Stellungnahmen der Gegenpartei zur Kennt nis nahme zugestellt ( Urk. 32). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) , in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2011 in Kraft gewe senen Fassung, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr lässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Aus gleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Per son, so kön nen subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An spruch ge nom men werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden ver ursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hin weisen ; vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fas sung ). 1.2
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenver sicherungs- ( Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung), Er werbsersatz
- ( Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ( Art. 6 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung ) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( Art. 25 lit . c). Gleiches gilt für die bis 3 1. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge ( § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 3 0. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts 2P.251/19 96 vom 3 0. Juni 1997). 2.
2.1
2.1.1
Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschul deter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahnge bühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Ab rechnungs pflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitge berbeiträge zum massge blichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.1.2
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Aus gleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeit ge ber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten ( Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4). 2.2
Es steht fest, dass die K onkursitin Löhne ausbezahlt hat.
D ie exakte Lohnsumme konnte indes nicht ermittelt werden , da die Konkursitin nicht über ihre Löhne abgerechnet und keine Lohnbuchhaltung geführt hat ( vgl. Urk. 10/25/2).
Nach vergeblichen Versuchen, die Höhe der Lohnsummen der J ahre 2008 und 2009 zu ermitteln , schätz t e d er Revisor der Beschwerdegegnerin
die beitragspflicht ig e Lohnsumme auf Fr. 105‘000.-- im Jahr 2008 und auf Fr. 53‘400.-- im Jahr 2009 ( Urk.
10/30-31) . Hernach stellte die Beschwerdegegnerin am
12. März 2010 für das Jahr 2008 Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 7‘756.45 und für das Jahr 2009 Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 14‘198.10 in Rechnung ( Urk. 10/33). In der Folge korrig ierte die Be schwerdegegnerin die Lohnsumme 2008 allerdings auf Fr. 217‘272.-- (vgl. Urk. 10/43), da sie weitere Lohnmeldungen von ehemaligen Mitarbeitern der Y.___ AG erhalten hatte (vgl. Urk. 10/35-38, Urk. 10/41) . Gemäss der
korrigierte n
Jahresabrech nung 2008 waren für dieses Jahr Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) von zusätz lich
Fr.
23‘569.90
zu bezahlen (Urk. 10/43 ). Mit Beitragsübersicht und Konto-Auszug vom 7. September 2011 bezifferte die Beschwerdegegnerin ihre Aus stände für Lohn beiträge (inkl. Nebenkosten) sowie einer Mahngebühr auf total Fr. 44‘614.45 ( Urk. 10/60-61 ). Hiervon machte die Beschwerdegegnerin gegen über der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass diese nur für den Scha den hafte, der während ihrer Amtszeit im Jahr 2008 entstanden ist , Fr. 29‘957.30 geltend ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10/47 /1 ). In masslicher Hinsicht wird die Höhe des Schadens von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
Auf die von ihr bean tragte Befragung von D.___ (Urk. 1 S. 8) wie auch auf weitere Ab klärun gen zur Schadenshö he kann verzichtet werden, a uch wenn sich in den Strafein vernahmeprotokollen Hinweise dafür finden, dass die effek tive Lohnsumme des Jahres 2008 allenfalls höher gewesen ist , als dies von der Beschwerde gegnerin geschätzt wurde (vgl. Urk. 24/5 S. 2 ff. , insbes. Urk. 24/5 S.
4 ).
D.___ konnte im Strafuntersuchungsverfahren die Anzahl der Mitarbeiter der Y.___ AG und die Lohnsumme im Jahr 2008 nur schätzen (vgl. Urk. 24/5 S. 2 f.) .
Da bei der Y.___ AG keine geordnete Buchhaltung geführt wurde (vgl. Urk. 10/25/2, Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4), können auch keine weitere n Unterlagen beigezogen werden, aufgrund derer die Lohnsumme des Jahres 2008 festgestellt werden könnte. Schliesslich ist für den
bislang noch nicht geltend ge machte n Schade n die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren abge laufen, da der Schaden mit der Eröffnung des Konkurses über die Y.___ AG am 11. August 2009 eingetreten ist (vgl.
Urteil des Bundesge richts H
376/01 vom 11. Oktober 2005 E.
3.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 12). Demzu folge bleibt es bei einem Schaden von Fr. 29'957.30 . 3. 3.1
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeit ge ber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeit gebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vor schriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Scha dendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E.
4.6). 3.2
Nach der Sitzverlegung der Konkursitin in den Kanton Zürich und der Mut a tionsmeldung der Ausgleichkasse A.___ vom 2 5. September 2008 ( Urk. 10/3) stellte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu, worauf diese aber nicht reagierte, weswegen sie am
20. Oktober 2008 gemahnt werden musste (Urk. 10/4). Für die fehlende Jahres ab rechnung 2008 erhob die Beschwerdegegnerin am 1 5. Mai 2009 eine Mahnge bühr ( Urk. 10/8), welche unbezahlt blieb (vgl. Urk. 10/ 11, Urk. 10/ 14). Am 17. August 2009 drohte die Beschwerdegegnerin der Konkursitin
wegen der fehlenden Jahresabrechnung mit der Verzeigung einer Übertretung nach Art. 88 AHVG und der Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 91 AHVG (Urk. 10/15).
Die Konkurs i tin reichte weder den Fragebogen noch die Jahresab rechnung 2008 ein. Zahlungen erfolgten keine (Urk. 10/60-61). Demnach ist die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekom men und hat öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf quali fiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 4. 4.1
4.1.1
Die wesentliche Voraussetzung für die Schadener satz pflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeit geber absichtlich oder grob fahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Scha den verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind ver schiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflich tig wird, wenn beson dere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vor schriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E.
1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.1.2
Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Ver schulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei ein fachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesell schaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesent li chen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Ge schäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.1.3
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu ver langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorg faltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 4.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist b ei den nicht geschäftsführen den Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrecht s ( OR ) obliegt dem Ver waltungsrat die Oberauf sicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befol gung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungs rats mitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzu nehmen, son dern sich perio disch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregel mässig keiten ein zu schreiten (Urteil des Bundes gerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Ver tretung Beauftragten zu über wachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang infor miert, Rapporte ver langt, sie sorg fältig studiert, nötigenfalls ergänzende Aus künfte einzieht und Irrtümer abzu klären versucht. Ergibt sich aus diesen In for mationen der Ver dacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Ver wal tungsrat ver pflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nöti genfalls durch Beizug von Sachver ständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsicht lich der Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben (BGE 114 V 219
E.
4a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. De zember 2010 E. 5.3 , je mit weiteren Hin weisen). 4.2
4.2.1
Gemäss Handelsregister war d ie Beschwerdeführerin vom 7. August 2008 bis 26. Januar 2009 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (Internet-Handelsregister-Auszug).
Damit war sie in der frag li chen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 abzu liefern gewesen wären, formelles Organ der Konkursitin . Wie festgehalten, redu zierte die Beschwer degegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die Schaden ersatzforderung auf entgangene Beiträge des Jahres 2008 . 4.2.2
Durch
die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E.___ hat sich bestätigt, dass
D.___ , obwohl im Handelsregister nicht eingetragen, fak tischer Geschäftsführer der Y.___ AG war , welcher die Geschicke der Gesellschaft alleine bestimmte ( Urk. 21 S. 2, Urk. 24/4 S. 6, Urk. 24/5 S. 2) . D ie Beschwerdeführerin wurde von
D.___
mittels Mandatsvertrag vom 21. Juli 2008 (Urk.
24/9) dahingehend verpflichtet, dass sie ihr Verwaltungsrats mandat nach seinen Instruktionen auszuüben hatte . Bei den Einver nahmen gab
D.___ zudem an, dass er die Be schwerdeführerin wegen ihrer guten Bonität „eingestellt“ habe, er habe wegen seiner Schulden nicht selber Verwal tungsrat sein können (Urk. 24/3 S. 4) , und damit sie administrative Arbeiten erledige. Gegen aussen sei jedoch er selbst auf getreten. Ausserdem verfügte
D.___ über den Zugriff zu den Bankkonti der Y.___ AG ( Urk. 21 S.
2 ) .
Forderungen, darunter auch die Forderun gen der Sozialversicherungen, liess D.___ aber einfach auf laufen (Urk. 24/2 S. 12, Urk. 24/4 S. 23). Auch wurde in den Jahren 2007 und 2008 bei der Y.___ AG keine b zw. keine vollständige Buch haltung geführt (Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4).
D.___
hat sodann nie kontrolliert, ob die Lohnbeiträge an die Kassen abge führt wurden (Urk. 24/6 S. 3).
Schliesslich wurde festge stellt, dass d ie Y.___ AG
bereits ab Oktober 2008 nicht mehr zahlungs fähig gewesen sein soll
(Urk. 24/2 S.
12, Urk. 24/4 S. 22). Es wurden indes weiterhin Löhne ausbezahlt. 4.2.3
Die Be schwer deführerin beruft sich darauf , dass das Strafverfahren gegen sie wegen Konkursdelikten, Missbrauchs von Lohnabzügen und Widerhandlungen gegen das AHVG, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) im Zusammenhang mit der Y.___ AG mit - in Rechtskraft erwach sene r (vgl. Urk. 23) - Verfügung der Staatsanwaltschaft E.___ vom 17. März 2015 (Urk. 21) eingestellt worden sei ( Urk. 20 S. 2 ). Diese r
Ein stellungsverfügung kommt allerdings für die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG haftet, keine präjudizielle Wirkung zu , denn die Haftung nach Art. 52 AHVG besti mmt sich nach anderen Kriterien als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss . Freiburg 2008, S. 169 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). H ervorzuheben ist, dass
die Staats anwaltschaft E.___
ihre Einstellungsverfügung auch damit begrün dete , der Beschwerdeführerin könne in subjektiver Hinsicht kein delikti sches Handeln vorgeworfen werden (Urk. 21 S. 3).
Gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeit nehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse ge schuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Anders als bei der Haftung nach Art. 52 AHVG, welche auch bei einer grobfahrlässigen Missach tung von Vor schriften durch das Organ zu bejahen ist (E. 4.1.1), ist hier nur die vor sätzliche Verübung strafbar (BGE 113 V 256 E. 4b). Sodann wird n amentlich beim Miss brauch von Lohnab zügen (Art.
159 StGB) beim subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich der Tathand lung und des Erfolgs ( Vermögensschadens beim Arbeit nehmer ) verlangt (Stefan Trechsel /Dean Cameri in: Stefan Trechsel /Mark Pieth, Schweizerisches Strafge setzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 6 f. zu Art. 159 StGB). 4.2. 4
Entscheidend ist , ob sich die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin die Nichteinhaltung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten der Y.___ AG als grobfahrlässige Unterlassung anrechnen lassen muss (E. 4.1.4 vor ste hend) . Auch als faktisch nicht geschäftsführende Verwaltungsrätin wusste die Beschwerdeführerin ins be sondere , dass wesentliche Unterlagen zur Führung der Buchhaltung fehl t en (Urk. 1 S. 6) und dass gegen die Y.___ AG Betrei bungen , insbesondere diejenige der Aus gleichskasse A.___ für die unbezahlt gebliebenen Sozialver sicherungsbeiträge im Betrag von rund Fr. 20‘000.--,
bestanden (Urk. 24/8 S.
11).
Im Oktober 2008 erstellte die Beschwerdeführerin eine Zusammenstel lung der gegenüber der Y.___ AG und einer mit dieser zusammen hän genden Gesellschaft be stehenden Forderungen, welche sich auf total rund Fr. 400‘000.-- beliefen (Urk.
24/8 S. 6). Sie hatte sodann Kenntnis davon , dass die bei den Angestellten
von den Löhne n
in Abzug gebrachte n Arbeitnehmerbeiträge
- wie schon in den Jahren zuvor -
nicht an die entspre chenden Stellen abgeführt wurden (Urk. 24/8 S. 6, 10) .
Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdefüh rer in gehalten gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu tref fen und eine genaue und strenge Kontrolle des Geschäftsführers D.___
hinsichtlich d er Beobachtung gesetzlicher Vor schriften auszuüben bzw. durchzusetzen . Die Be s chwer deführerin macht geltend , sie habe gegen die Zustände bei der Y.___ AG protestiert und D.___ abgemahnt ( Urk. 1 S. 6, vgl. Urk.
24/8 S.
6 ) . Ent sprechende Mahn schreiben oder Verwal tungsratssitzungs p rotokolle
wurden von ihr
- trotz der entsprechenden Auffor derung mit Gerichts verfügung vom 9.
Novem ber 2015 ( Urk.
25) - indes nicht ein gereicht .
Dadurch, dass sie D.___ mündlich auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialver sicherungs beiträge hinge w iesen und dieser ihr ver sichert haben soll , dass er die Sozialver sicherungs beiträge bezahl en
bzw. das Geld beschaffen wür de ( Urk. 24/8 S.
1), vermag sich die Be schwerdeführerin nicht zu entlasten (vgl. SVR AHV Nr. 5 S. 14 E.
4.2.3).
Im Strafuntersuchungs verfahren sagte sie sodann aus, sie habe „versuchsweise“ für „zwei bis drei Monate“ bzw. im September und Oktober 2008 bei der Y.___ AG eine Lohnbuchhaltung geführt , habe dies aber mangels vollständige r Unter lagen und Informationen seitens von D.___ nicht „korrekt“ machen können ( Urk. 24/8 S. 9). Wei tere Konsequenzen ihrerseits sind nicht ersichtlich.
Die Staatsanwaltschaft E.___ hat in der Einstellungsverfügung vom 1 7. März 2015 erwogen, dass einer neu zum Betrieb hinzukommenden Ver waltungsrätin eine gewisse Einarbeitungszeit sowie Zeit zur Umorganisation etc. zugestanden wer den müsse ( Urk. 21 S. 2 ) .
Dem kann in Bezug auf die Haftung nach Art. 52 AHVG, für welche schon eine grobfahrlässige Handlungsweise genügt, und auf grund der vorliegenden Umstände jedoch nicht gefolgt werden. Angesichts ihrer unmittelbar vorangegangenen Tätigk eiten für D.___ in anderen Gesell schaften mussten ihr das „Chaos“ im Personalwesen und den Buchhaltungsun terlagen von Anfang an bekannt gewesen sein ( Urk. 24/8 S. 6), nach eigenen Angaben waren für sie die Missstände jedenfalls kurze Zeit nach ihrem Eintritt erkennbar ( Urk. 1 S. 6). Dennoch fand sie sich für das Mandat als „Strohfrau“ bereit (von ihr selber aufgestellter „Mandatsvertrag“ vom 2 1. Juli 2008, Urk. 24/9) und ermöglichte damit eine Fortsetzung dieser Geschäfts führung. Als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keine geordnete Lohnbuchhal tung erstellen konnte ( Urk. 24/8 S. 6), hätte sie als einziges Organ der Arbeitge berin versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durch zu setzen und wirksame Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeit geber pflichten treffen müssen, was sie mangels eines Nachweises nicht versucht hat. Wäre ihr dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte sie, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgehend demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 3 1. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 2 3. Juli 2002 E.
4.3). Diese Hand lungsweise hätte entsprechende Aussenwirkung gezeitigt, weil die Konkursitin dann kein formelles Organ mehr aufgewiesen hätte. Von einer effektiven Aus übung ihrer Rechte und Pflichten als einziges Organ der Y.___ AG kann demnach nicht gesprochen werden, was als grobfahrlässige Unterlassung zu sehen ist. Der Handelsregistereintrag wurde erst am 2 6. Januar 2009 ( Tagebuch eintrag ) gelöscht. 4.2.5
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aufgrund des „ Mandats vertrags “ zwischen D.___ und der Be schwerdeführerin vom 2 1. Juli 2008 ( Urk. 24/9). Dieser enthält keine
k onkrete n Weisungen bezüglich Handlungen und Unterlassungen im Beitragswesen . Es ist zudem zu berücksichtigen , dass im Bereich der sozialversicherungs rechtlichen Beitragsabrechnungs- und
zahlungs pflicht dem Gesellschaftsin teresse an der vorschriftsgemässen Abrechnung und Bezahlung der Sozialver sicherungsbeiträge in aller Regel der Vorrang gegen über
allenfalls anderslautenden Weisungen zukommt (Urteil des Bundesgericht s H 217/02 vom 2 3. Juni 2003 E. 5.2.2 ). Selbst wenn die Beschwerde führerin sich als sog enannte „Strohfrau“ zur Verfügung gestellt hat , befreit sie dies nicht davon , ihre mit dem Mandat als Verwaltungsrätin verbun denen Rechte und Pflichten wahrzunehmen (vgl. BGE 112 V 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts H
217/02 vom 2 3. Juni 2003 E. 5.3 und 9C_228/2008 E. 4.3.2 , je mit Hin weisen). 5. 5.1
5.1.1
Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahr lässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, e inen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereig nis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 5.1.2
Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittver schuldens eines solida risch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil des Bundesgerichts
9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E. 2.3 m it weiteren Hinweis en ). Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusam menhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch straf rechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber die Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde (Urteil des Bundesge richts 9C_135/2011 vom 1 1. April 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2
5.2.1
Wie festgehalten (E. 4.2.4) waren der Beschwerdeführerin die offenen Rech nun gen und Betreibungen sowie d i e fehlende Bezahlung von Lohnbei trägen bei der Y.___ AG
praktisch von Anfang an bekannt. Da bei der Y.___ AG keine geordnete Buchhaltung existierte (vgl. Urk. 24/2 S. 8-9, Urk. 24/7 S. 4) , konnte sich weder die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin noch D.___ als Geschäfts führer ein genaues Bild über die Beitra gsausstände machen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7-8)
ist aber nicht davon auszu gehen, dass D.___
sie über die Beitragsausstände getäuscht hätte .
S ie kann
sich nicht damit entlasten, dass sie aufgrund des Ver haltens von D.___ gar keine Kenntnis von diesen Ausständen haben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 1 1. Dezember 2012 E.
4.1 ; Urteil des Bundes gerichts H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5 ). Dessen Verhalten unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang vorliegend nicht.
Vielmehr
ist die Be schwerdeführerin in Kenntnis der schwierigen Lage der Y.___ AG ihren Pflichten als Verwaltungsrätin nicht genügend nachgekom men
(E. 4.2.4 vor stehend ) . Ihr
Fehlverhalten tritt im Vergleich zu demjenigen des faktischen Ge schäfts führers D.___ nic ht eindeutig in den Hinter grund . 5.2.2
Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der V erantwortung der Beschwerdeführer in ihren Abrech nungs
- und Zahlungs pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur so weit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fällig keit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht einge treten. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pierre André Rosselet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bin dung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einge reicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen ( Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher