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AB.2026.00011

Festsetzung der Beiträge auf einer nicht rechtskräftigen Steuerveranlagung. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1949, war als Selbständigerwerbender tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse angeschlossen. Mit Verfügung en vom 2 6. Mai 202 5 (Urk. 7/19, 7/2 0, 7/2 1) setzte die Ausgleichs kasse die persönlichen Beiträge de s Versicherten für das Jahr 20 20 auf Fr. 469 ’0 26 . 2 0 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 464 ' 92 3. 2 0; FAK-Beiträge Fr. 1' 778.40; Verwaltungskosten Fr. 2'324.60) und Verzugszins von Fr. 69'547.35 (1. Januar 2022 bis 2 6. Mai 2025) und Fr.

1 8 ' 305 . 0 5 (1. Januar bis 1 1. Oktober 2021) fest. Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steuer amtes Zürich vom 1 0. Januar 202 5, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 20 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'224'514 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1 3 '132’750 .-- gemeldet hatte (Urk. 7/1 6).

Gegen die Verfügungen erhob d er Versicherte am 2 6. Juni 202 5 Einsprache (Urk. 7/ 24 /1-2). Mit Entscheid vom 1 8. Dezember 202 5 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 202 6 Beschwerde (Urk.

1) mit folgen dem

Rechtsbegehren: «1.

Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwer degegnerin sei anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerjustizverfahrens zu sistieren. 2.

Es seien keine Kosten zu erheben.»

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 202 6 beantragte die Beschwerde gegnerin, das Verfahren sei zu sistieren und der Beschwerdeführer anzuhalten,

das Gericht unverzüglich über den Ausgang des hängigen Steuerjustizverfahrens 2020 zu orientieren. Alsdann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (Urk. 6). Das Gericht zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxa tionen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesen e Irrtümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständiger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden verbind lich seien . Das k antonale Steueramt Zürich habe für das Jahr 2020 ein Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.

E. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]).

E. 3.1 Gemäss Steuermeldung AHV des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1 0. Januar 20 25 (Urk. 7/16), wurde der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 ein Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'224'514.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13'132’750. -- gemeldet .

D er Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2025 (Urk. 7/24/3-8) ist zu ent nehmen, dass er gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 3. März 2025 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 Beschwerde an das Steuerrekurs gericht des Kantons Zürich erhoben hat.

E. 3.2 Damit ist aktenkundig und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die Steuermel dung vom 1 0. Januar 2025

nicht auf einer

rechtskräftige n kantonale n Veran lagung der Steuerbehörde basiert . Die definitive Beitragsfestsetzung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich damit als verfrüht (vgl. E. 1.3 hiervor) . Hierzu müsste

ein e rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegen, worauf der Beschwer deführer bereits in seiner Einsprache hingewiesen hat.

Dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach das Beschwerdeverfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer anzuhalten sei, das Gericht über den Ausgang des hängigen Steuerjustizverfahrens 2020 zu orien tieren und dann das Beschwerdeverfahren weiterzuführen (Urk. 6), kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, allenfalls weiter führende Abklärungen der Verwaltung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Anderseits wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er dadurch eine Instanz verlier en

und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt w ürde (Urk. 1. Ziff. 15).

E. 3.3 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 4 Nach

ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Ausgangsgemäss

hat de r Beschwerdeführer

gestützt auf § 34 Abs. 1 und

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit

des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 202

E. 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zurückgewiesen, damit diese über die p ersönlichen Beiträge von X.___

für das Jahr 2020 im Sinne der Erwägungen neu befinde.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet,

de m Beschwerdeführer

eine Parteient schädigung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Holenstein, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2026.00011 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein NSF Rechtsanwälte AG Selnaustrasse 6, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1949, war als Selbständigerwerbender tätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse angeschlossen. Mit Verfügung en vom 2 6. Mai 202 5 (Urk. 7/19, 7/2 0, 7/2 1) setzte die Ausgleichs kasse die persönlichen Beiträge de s Versicherten für das Jahr 20 20 auf Fr. 469 ’0 26 . 2 0 (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 464 ' 92 3. 2 0; FAK-Beiträge Fr. 1' 778.40; Verwaltungskosten Fr. 2'324.60) und Verzugszins von Fr. 69'547.35 (1. Januar 2022 bis 2 6. Mai 2025) und Fr.

1 8 ' 305 . 0 5 (1. Januar bis 1 1. Oktober 2021) fest. Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steuer amtes Zürich vom 1 0. Januar 202 5, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 20 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'224'514 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1 3 '132’750 .-- gemeldet hatte (Urk. 7/1 6).

Gegen die Verfügungen erhob d er Versicherte am 2 6. Juni 202 5 Einsprache (Urk. 7/ 24 /1-2). Mit Entscheid vom 1 8. Dezember 202 5 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 202 6 Beschwerde (Urk.

1) mit folgen dem

Rechtsbegehren: «1.

Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwer degegnerin sei anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerjustizverfahrens zu sistieren. 2.

Es seien keine Kosten zu erheben.»

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 202 6 beantragte die Beschwerde gegnerin, das Verfahren sei zu sistieren und der Beschwerdeführer anzuhalten,

das Gericht unverzüglich über den Ausgang des hängigen Steuerjustizverfahrens 2020 zu orientieren. Alsdann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 1.2

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxa tionen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesen e Irrtümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständiger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich festgesetzt habe und diese Angaben der Steuerbehörden verbind lich seien . Das k antonale Steueramt Zürich habe für das Jahr 2020 ein Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4 ’ 224'514.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13'132'750.-- gemeldet. Diese Werte seien unver ändert übernommen und der Beitragsverfügung vom 2 6. Mai 2025 zugrunde gelegt worden. Dass gegen die steuerliche Veranlagung ein Rechtsmittel verfahren hängig sei, vermöge an der Verbindlichkeit der Steuer meldung nichts zu ändern und falls das Steuerverfahren zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlagen führe, würden sie die Beiträge von Amtes wegen ent sprechend neu festsetzen. 2.2

D er Beschwerdeführer hielt dem entgegen (Urk. 1 S. 3 f.), er habe bereits in seiner Einsprache dargelegt, dass er gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 am 2. April 2025 Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhoben habe und in dieser Beschwerde beantragt, dass auf die Aufrechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten sei, da eine steuer neutrale Umstrukturierung vorliege. Dadurch habe er seine Rechte

im Hinblick auf die AHV-Beiträge im Steuerjustizverfahren gewahrt . Die noch nicht rechts kräftige Steuerveranlagung könne somit keine Bindungswirkung haben und dies habe wiederum die Konsequenz, dass während des laufenden Steuerjustiz verfahrens nicht über die Beiträge abgerechnet werden dürfe (S. 4). Der ange fochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert werde .

3.

3.1

Gemäss Steuermeldung AHV des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1 0. Januar 20 25 (Urk. 7/16), wurde der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 ein Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'224'514.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13'132’750. -- gemeldet .

D er Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2025 (Urk. 7/24/3-8) ist zu ent nehmen, dass er gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 3. März 2025 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 Beschwerde an das Steuerrekurs gericht des Kantons Zürich erhoben hat. 3.2

Damit ist aktenkundig und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die Steuermel dung vom 1 0. Januar 2025

nicht auf einer

rechtskräftige n kantonale n Veran lagung der Steuerbehörde basiert . Die definitive Beitragsfestsetzung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich damit als verfrüht (vgl. E. 1.3 hiervor) . Hierzu müsste

ein e rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegen, worauf der Beschwer deführer bereits in seiner Einsprache hingewiesen hat.

Dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wonach das Beschwerdeverfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer anzuhalten sei, das Gericht über den Ausgang des hängigen Steuerjustizverfahrens 2020 zu orien tieren und dann das Beschwerdeverfahren weiterzuführen (Urk. 6), kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, allenfalls weiter führende Abklärungen der Verwaltung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Anderseits wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er dadurch eine Instanz verlier en

und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt w ürde (Urk. 1. Ziff. 15). 3.3

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 4.

Nach

ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

Ausgangsgemäss

hat de r Beschwerdeführer

gestützt auf § 34 Abs. 1 und

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit

des Prozesses auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 202 5

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zurückgewiesen, damit diese über die p ersönlichen Beiträge von X.___

für das Jahr 2020 im Sinne der Erwägungen neu befinde.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet,

de m Beschwerdeführer

eine Parteient schädigung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Holenstein, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef