Sachverhalt
1.
Mit Anschlussbestätigung vom 9. September 2025 bestätigte d ie Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel die Registrierung der X.___
als Mitglied ihrer Kasse per 1. Dezember 2024 (Urk. 8/8). Am gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge der X.___
für die Abrechnungsperiode 1. bis 3 1. Dezember 2024 basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 3'000'000.-- mit Fr. 330'313.55 (AHV/IV/EO Beiträge Fr. 318'000.--; ALV-Lohnbeiträge Fr. 271.70; Verwaltungskosten Fr. 1’000.--; Zinsen Fr.
11'041.85) fest (Urk. 8/9) . Gegen die Abrechnung erhob die X.___ am 2 5. September 2025 Einsprache (Urk. 8/10) mit der Begrün dung, die Zinsbelastung von Fr. 11'401.85 sei fälschlicherweise bis 9.
September 2025 anstatt bis zum Eingang der ANOBAG-Anmeldung anfangs Mai 2025 erho ben worden (Urk. 8/10) . Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hielt die Ausgleichs kasse an der Zins forderung
von Fr. 11'401.85 fest
(Urk. 8/13). D ie dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Dezember 2025 (Urk. 8/14) wies die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 2 3. Dezember 202 5 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Dezember 202 5 erhob die X.___ am 2 0. Januar 202 6 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Auferlegung von Verzugszins von anfangs Mai bis 9. Septem ber 2025
abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 202 6 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) haben Verzugszinse n zu entrichten:
B eitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen (lit . a),
Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit . b);
Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrück erstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
E. 1.3 Gemäss Art. 41 bis
Abs.
E. 2 4. Juli 2025 sei von der SVA Zürich mitgeteilt worden, dass sie nicht bereit sei,
den fraglichen Mitarbeiter als ANOBAG zu registrieren . Nach diversen Abklärungen und erneu ter Rückfrage
bei der SVA Zürich sei dann am 9. September 2025 eine Regi strierung bei der Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel
erfolgt und die Rechnung umgehend ausgestellt worden .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), d ie Beschwerdeführer in mache geltend, dass der Verzugszins fälschli cherweise bis zum 9. September anstatt bis zum Eingang der ANOBAG-Anmeldung Anfang Mai 2025 erhoben worden se i . Dies, weil die wegen Zustän digkeitsfragen nicht reibungslos erfolgte Registrierung dazu geführt habe, dass sie die Beiträge nicht früher habe bezahlen können. Die Beschwerdeführerin verlange
deshalb, dass ihr
die
ab Anfang Mai 2025 aufgelaufenen und bereits bezahlten Verzugszinsen zurückzuerstatten seien . Die Verzugszinspflicht besteh e jedoch unabhängig von einem allfälligen
Verschulden des Beitragspflichtigen oder der Ausgleichskasse.
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin,
es sei ihr die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Ausgleichskasse des Kantons Zürich nicht bekannt. Die Zuständigkeitsproblematik habe aber darin bestanden, dass sowohl die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wie auch jene des Kantons Basel-Landschaft die Ansicht vertreten hätten, dass sie für die Beschwerde führerin nicht zuständig seien. Sie habe sich deshalb a ls serviceorientierte Verbands ausgleichskasse bemüht, die Voraussetzungen eines Anschlusses für die Beschwerdeführerin zu ermöglichen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe und
l etztlich auch dazu geführt habe, dass der Anschluss ermöglicht worden sei. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben wie auch eine Verzögerung könne ihr deshalb nicht zur Last gelegt werden (Urk. 7).
E. 2.2 Die Beschwerde führerin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe einem Mitar beiter per 1 3. Dezember 2024 ein en
Retentionbonus von 3 Millionen Franken ausgerichtet. Mit telefoni s cher Auskunft der SVA Zürich und der SVA Basel- Landschaft sei mitgeteilt worden, dass eine ANOBAG Anmeldung einzureichen sei. Diese hätten sie ausgefüllt und der Eingang sei per anfangs Mai 2025 telefo nisch bestätigt worden. Damit hätte eine Registrierung und anschliessende Rechnungs stellung erfolgen können. Da sie keine Rückmeldung erhalten hätten, habe sie am 1 7. Juli 2025 bei der SVA Basel-Landschaft nachgefragt. Am 2 3. Juli 2025 sei der betroffene Mitarbeiter von der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel kontaktiert und ihm mitgeteilt worden, dass sie ihn nicht als ANOBAG regi strieren könn t e n und dies bei der SVA Zürich vorzunehmen sei. Am
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind somit einzig die Verzugszinse n von Fr. 11'401.85, welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 9. September 2025 festgesetzt hat (Urk. 8/9 S. 2). Dabei ist festzuhalten, dass die Verzugszinsbe rechnung von der Beschwerdeführer in nicht in Zweifel gezogen wurde und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bestehen.
E. 3.1 Angesichts der - oben in E. 1. 2 f. wiedergegebenen - Rechtsnormen (insbesondere Art. 41 bis AHVV) besteht kein Zweifel, dass nachzuzahlende Beiträge verzugszins pflichtig sind . D ie Beschwerdeführer in anerkennt den n auch eine grundsätzliche Verzugszinspflicht.
E. 3.2 Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b AHVV eine klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen
auf für vergangene Kalenderjahre nachge forderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind
zu entrichten. Damit waren für die ausstehenden Beiträge 20 24 ab dem 1. Januar 20 25 Verzugszinsen geschuldet.
Es trifft zwar, dass d er Beschwerdeführerin aufgrund der Abklärungen, welche Ausgleichskasse für sie zuständig ist, weder ein Konto noch
eine Rechnungs adresse bei einer Ausgleichskasse zur Verfügung gestanden ha ben, auf die sie den Beitragsausstand hätte einzahlen können. Um in dieser Konstellation der Verzugszinspflicht zu entgehen, hätte ihr aber gemäss Art. 168 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) die Möglichkeit offen gestanden,
sich durch gerichtliche Hinterlegung von der Forderung zu befreien . Sodann erscheint eine Bearbei tungszeit von gut vier Monaten nicht als unverhältnismässig lange.
E. 3.3 Auch bezüglich des Zinssatzes, einerseits für Verzugs- anderseits aber auch Vergütungszinsen ist die gesetzliche Regelung nach Art. 42 Abs. 2 AHVV eindeutig und klar. Dieser beträgt 5 Prozent pro Jahr.
Dabei handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhn liche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 202
E. 4 , N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbe kümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschal ierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzö gerung der Beitragsfestsetzung oder – zahlung trifft. In E. 3.3.2 wurde darüber hinaus erwogen, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist - die Zinspflicht erst recht zu gelten hat, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle vorliegen sollte.
Bezüglich der Verzugszinsen bei der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch bezüglich der Verzugszinshöhe von 5 % besteht damit kein Ermessensspielraum der Verwaltung gegenüber den Beitragspflichtigen. Dies trotz der aktuellen Zins-situation, welche rechnerisch zu einer übermässigen Kompensation des Zins verlustes führt. Dazu kann auch aus Art.
E. 5 der Bundesverfassung, wonach s taatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln haben,
nichts Anderes zu Gunsten der Beschwerdeführerin hergeleitet werden.
Die Beschwerde ist damit unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2026.00005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 9. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ AG gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Anschlussbestätigung vom 9. September 2025 bestätigte d ie Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel die Registrierung der X.___
als Mitglied ihrer Kasse per 1. Dezember 2024 (Urk. 8/8). Am gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge der X.___
für die Abrechnungsperiode 1. bis 3 1. Dezember 2024 basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 3'000'000.-- mit Fr. 330'313.55 (AHV/IV/EO Beiträge Fr. 318'000.--; ALV-Lohnbeiträge Fr. 271.70; Verwaltungskosten Fr. 1’000.--; Zinsen Fr.
11'041.85) fest (Urk. 8/9) . Gegen die Abrechnung erhob die X.___ am 2 5. September 2025 Einsprache (Urk. 8/10) mit der Begrün dung, die Zinsbelastung von Fr. 11'401.85 sei fälschlicherweise bis 9.
September 2025 anstatt bis zum Eingang der ANOBAG-Anmeldung anfangs Mai 2025 erho ben worden (Urk. 8/10) . Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hielt die Ausgleichs kasse an der Zins forderung
von Fr. 11'401.85 fest
(Urk. 8/13). D ie dagegen erhobene Einsprache vom 1 6. Dezember 2025 (Urk. 8/14) wies die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 2 3. Dezember 202 5 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. Dezember 202 5 erhob die X.___ am 2 0. Januar 202 6 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Auferlegung von Verzugszins von anfangs Mai bis 9. Septem ber 2025
abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 202 6 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrück erstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 1.3
Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) haben Verzugszinse n zu entrichten:
B eitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen (lit . a),
Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit . b);
Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), d ie Beschwerdeführer in mache geltend, dass der Verzugszins fälschli cherweise bis zum 9. September anstatt bis zum Eingang der ANOBAG-Anmeldung Anfang Mai 2025 erhoben worden se i . Dies, weil die wegen Zustän digkeitsfragen nicht reibungslos erfolgte Registrierung dazu geführt habe, dass sie die Beiträge nicht früher habe bezahlen können. Die Beschwerdeführerin verlange
deshalb, dass ihr
die
ab Anfang Mai 2025 aufgelaufenen und bereits bezahlten Verzugszinsen zurückzuerstatten seien . Die Verzugszinspflicht besteh e jedoch unabhängig von einem allfälligen
Verschulden des Beitragspflichtigen oder der Ausgleichskasse.
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin,
es sei ihr die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Ausgleichskasse des Kantons Zürich nicht bekannt. Die Zuständigkeitsproblematik habe aber darin bestanden, dass sowohl die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wie auch jene des Kantons Basel-Landschaft die Ansicht vertreten hätten, dass sie für die Beschwerde führerin nicht zuständig seien. Sie habe sich deshalb a ls serviceorientierte Verbands ausgleichskasse bemüht, die Voraussetzungen eines Anschlusses für die Beschwerdeführerin zu ermöglichen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe und
l etztlich auch dazu geführt habe, dass der Anschluss ermöglicht worden sei. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben wie auch eine Verzögerung könne ihr deshalb nicht zur Last gelegt werden (Urk. 7). 2.2
Die Beschwerde führerin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe einem Mitar beiter per 1 3. Dezember 2024 ein en
Retentionbonus von 3 Millionen Franken ausgerichtet. Mit telefoni s cher Auskunft der SVA Zürich und der SVA Basel- Landschaft sei mitgeteilt worden, dass eine ANOBAG Anmeldung einzureichen sei. Diese hätten sie ausgefüllt und der Eingang sei per anfangs Mai 2025 telefo nisch bestätigt worden. Damit hätte eine Registrierung und anschliessende Rechnungs stellung erfolgen können. Da sie keine Rückmeldung erhalten hätten, habe sie am 1 7. Juli 2025 bei der SVA Basel-Landschaft nachgefragt. Am 2 3. Juli 2025 sei der betroffene Mitarbeiter von der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel kontaktiert und ihm mitgeteilt worden, dass sie ihn nicht als ANOBAG regi strieren könn t e n und dies bei der SVA Zürich vorzunehmen sei. Am 2 4. Juli 2025 sei von der SVA Zürich mitgeteilt worden, dass sie nicht bereit sei,
den fraglichen Mitarbeiter als ANOBAG zu registrieren . Nach diversen Abklärungen und erneu ter Rückfrage
bei der SVA Zürich sei dann am 9. September 2025 eine Regi strierung bei der Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel
erfolgt und die Rechnung umgehend ausgestellt worden . 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit einzig die Verzugszinse n von Fr. 11'401.85, welche die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 9. September 2025 festgesetzt hat (Urk. 8/9 S. 2). Dabei ist festzuhalten, dass die Verzugszinsbe rechnung von der Beschwerdeführer in nicht in Zweifel gezogen wurde und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bestehen. 3.
3.1
Angesichts der - oben in E. 1. 2 f. wiedergegebenen - Rechtsnormen (insbesondere Art. 41 bis AHVV) besteht kein Zweifel, dass nachzuzahlende Beiträge verzugszins pflichtig sind . D ie Beschwerdeführer in anerkennt den n auch eine grundsätzliche Verzugszinspflicht. 3.2
Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b AHVV eine klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen
auf für vergangene Kalenderjahre nachge forderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind
zu entrichten. Damit waren für die ausstehenden Beiträge 20 24 ab dem 1. Januar 20 25 Verzugszinsen geschuldet.
Es trifft zwar, dass d er Beschwerdeführerin aufgrund der Abklärungen, welche Ausgleichskasse für sie zuständig ist, weder ein Konto noch
eine Rechnungs adresse bei einer Ausgleichskasse zur Verfügung gestanden ha ben, auf die sie den Beitragsausstand hätte einzahlen können. Um in dieser Konstellation der Verzugszinspflicht zu entgehen, hätte ihr aber gemäss Art. 168 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) die Möglichkeit offen gestanden,
sich durch gerichtliche Hinterlegung von der Forderung zu befreien . Sodann erscheint eine Bearbei tungszeit von gut vier Monaten nicht als unverhältnismässig lange. 3.3
Auch bezüglich des Zinssatzes, einerseits für Verzugs- anderseits aber auch Vergütungszinsen ist die gesetzliche Regelung nach Art. 42 Abs. 2 AHVV eindeutig und klar. Dieser beträgt 5 Prozent pro Jahr.
Dabei handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhn liche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 202 4, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbe kümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschal ierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzö gerung der Beitragsfestsetzung oder – zahlung trifft. In E. 3.3.2 wurde darüber hinaus erwogen, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist - die Zinspflicht erst recht zu gelten hat, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle vorliegen sollte.
Bezüglich der Verzugszinsen bei der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch bezüglich der Verzugszinshöhe von 5 % besteht damit kein Ermessensspielraum der Verwaltung gegenüber den Beitragspflichtigen. Dies trotz der aktuellen Zins-situation, welche rechnerisch zu einer übermässigen Kompensation des Zins verlustes führt. Dazu kann auch aus Art. 5 der Bundesverfassung, wonach s taatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln haben,
nichts Anderes zu Gunsten der Beschwerdeführerin hergeleitet werden.
Die Beschwerde ist damit unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubNef