Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1940, erlitt im Juli 2001 einen Fahrradunfall . Seither ist er inkompletter Tetraplegiker und auf die Benutzung eines Rollstuhles ange wiesen. Ab 1.
Juli 2022 bezog er eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/25) . Mit Verfügung vom 23.
Juni 2004
(Urk. 6/35) bzw.
Ein s pracheentscheid vom
1.
Dezember 2004 (Urk. 6/58) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem, gestützt auf eine Abklärung vor Ort (Bericht vom 22.
November 2004; Urk.
6/54),
Kostengutsprache für einen Treppen lift. Am 1 0. Mai 20 0 5 erreichte X.___ das ordentlich e
AHV Rentenalter (heute : Referenzalter) und bezieht seit dem 1.
Juni 2005 eine ordent liche AHV - Rente. In der Folge wurden X.___ im Rahmen der AHV-Besitzstandsgarantie weiterhin Hilfsmittel vergütet (vgl. etwa Urk.
6/130). Nach dem der Ausgleichskasse am 1. Oktober 2017 eine Abonnementsrechnung zum Wartungsvertrag für den Treppenlift zur Vergütung (Kostengutsprache) einge reicht worden war, hielte diese mit Verfügung vom 14.
November 2017 fest, sie vergüte letztmalig die Kosten eines Serviceabonnements. Der Treppenlift werde unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Seitens der AHV würden zukünftig keine weiteren Reparatur- und Unterhaltskosten sowie Kosten für das Serviceabonne ment an den bestehenden Treppenlift übernommen (Urk.
6/150). 1.2
Am 3. September 2022 (Urk. 6/178) bzw. 1 2. Oktober 2022 (Urk. 6/18 1)
ersuchte X.___ die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass es ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich sein werde, den alten Treppenlift funktionsfähig zu erhalten und dieser teilweise ersetzt werden müsse, um Kostenübernahme für die Moder nisierung des Treppenlifts. Er reichte dazu ein Schreiben der Firma Y.___ AG vom 25. November 2021 (Urk. 6/177) sowie eine ent sprechende Vertragsofferte vom 11. Oktober 2022 über Fr. 22'886.70 (zuzüglich Kosten für den Elektriker; vgl. Urk. 6/177/3) ein (Urk. 6/180) sowie im weiteren Verlauf ergänzend eine Offerte der Firma Z.___ über Fr. 2'396.55 (Urk. 6/188). Nach getätigten Abklärungen (Urk. 6/190 und Urk. 6/192) wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügung vom 20.
November 2023 ab (Urk.
6/195) .
Daran hielt sie auf eine am 6.
Dezember 2023 erhobene Einsprache hin (Urk.
6/196) mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 fest (Urk. 6/198). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. Oktober 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu
ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückwies (Prozess Nr. AB.2024.00010; Urk. 6/208). 1.3
In Umsetzung des Urteils vom 3 0. Oktober 2024 nahm die IV-Stelle am 18. Juni 2025 eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel vor (Bericht vom 2.
Oktober 2025; Urk. 6/217). Gestützt auf deren Ergebnisse verneinte die Ausgleichskasse m it Verfügung vom 6. Oktober 2025
abermals einen Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts
und wies das Leistungsbegehren ab
(Urk. 6/218). Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2025 Einsprache (Urk. 6/220), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2025 abwies (Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 erhob X.___
am 7. Januar 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die notwendige Modernisierung des bestehenden Treppenlifts (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichkasse stellte mit Vernehmlassung vom 18.
Februar 2026 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was X.___ mit Verfügung vom 1 9. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 2 Der Beschwerdeführer erreichte am 1 0. Mai 2005 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter), weshalb ein Hilfsmittelanspruch im Rahmen der Invaliden versicherung entfällt (Art. 10 Abs.
E. 3 4
In der in BGE 129 V 67 nicht publizierten E. 2.3.2 übertrug das damalige eidge nössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) die in BGE 128 V 93 formulierten Anforderungen für eine voll beweiskräftige Entscheid grundlage auf einen Abklärungsbericht, der im Hinblick auf eine strittige Hilfsmittelabgabe nach IVG verfasst worden war (vgl. BGE 1 3 0 V 61 E. 6.1.3). Danach sind für den Beweiswert eines solchen Berichtes vers chiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizini schen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Ge richt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, I 90/02 vom 3 0. Dezember 2002, nicht publ. E. 2.3.2).
E. 3.1 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leis tun gen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung
nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invaliden versicherung sinngemäss (Art. 4 HVA).
Nach der Besitzstandsgarantie des
Art ikel s 4 HVA
hat die Alters- und Hinter lasse nenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfs mittel nach der HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfs mit teln ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des
Art ikel 4 HVA
ist es, den früheren Leistungsstatus über das Erreichen dieses Alters hinaus zu gewährleisten. Dagegen vermittelt die Besitzstand s garan tie keinen Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln für einen anderen als den ursprünglichen Eingliederungsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 3.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeich neten Hilfsmittel
nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Darunter fallen nach der vorliegend - im Rahmen der Besitzstandsgarantie - noch anwendbaren (vgl. zur Übergangsrege lung zu den Änderungen der HVI per 1. Juli 2020 : Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [KHMI] gültig ab 1. Januar 2013, Stand 2025,
Rz 2153.1) Ziff. 13.05* Anhang HVI in der bis Ende Juni 2020 gültig gewesenen Fassung «Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hinder nissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgaben bereich ermöglicht wird. » Als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Führung des eigenen Haushalts (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundes gerichts 9C_522/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 6).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids im Wesentlichen aus, gemäss der Abklärung vor Ort vom 1 8. Juni 2025 bestehe im Aufgabenbereich eine Leistungssteigerung von 7. 3 % . Gestützt auf diesen Sachverhalt seien die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Anspruch auf den Treppenlift im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht mehr erfüllt. Die Abklärung vor Ort sei von einer erfahrenen Abklärungsperson durch geführt worden; der entsprechende Bericht
bilde
integrierende n Bestandteil des Einspracheentscheids (Urk. 2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf den Treppenlift angewiesen sei, um seine Wohnung zu verlassen. Dies betreffe insbesondere medizinisch notwendige Termine, Therapien, Einkäufe sowie die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. I m Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2025 werde der Nutzungsumfang zu gering dargestellt. Tatsächlich werde der Treppenlift wesentlich häufiger benutzt.
Ent sprechend sei die Leistungssteigerung (von
E. 4.3 Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer, welchem der Treppenlift im Jahr 2004 für den Eingliederungsbereich Aufgabenbereich (Haushalt bzw. Einkauf, vgl. Urk.
6/54/5) zugesprochen worden war, im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA Anspruch auf Kostengutsprache für dessen Modernisierung hat. 5. 5.1
Gemäss dem B ericht vom 2.
Oktober 2025 über die durchgeführte Abklärung vom 1 8. Juni 2025 vor Ort wohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau (Jahrgang 1944) im Hochparterre eines (des nämlichen) Mehrfamilienhauses;
Waschmaschine/Tumbler, Tiefkühltruhe und weitere zugehörige
(Vorrats - bzw . Lager -) Räume befinden sich im Keller des Wohnhauses (Urk.
6/217 S.
2 f.).
Alsdann ging die Abklär u ngsperson in Bezug auf das Aufgabengebiet (Haushalt)
von folgende n
- neu festgelegten - Tätigkeitsbereiche n und Gewichtungen aus: Ernährung 30
%, Wohnungspflege 25
%, Einkauf/Besorgungen 10
%, Wäsche/
Kleiderpflege 20
%, Betreuung (Enkel-)Kind 15
%
(Urk. 6/217 S. 3). 5.2
Entsprechend den Angaben im Bericht vom 2. Oktober 2025 ergibt sich
im vorliegend interessierenden Zusammenhang (Treppenlift) alsdann was folgt : 5.2.1
Im Bereich Ernährung (30
%)
habe der Beschwerdeführer an gegeben, dass im Grundsatz seine Ehefrau das Essen zubereite. Dank des Treppenlifts könne er in den Keller fahren, um mit dem Hand -R ollstuhl im Vorraum Getränke auf seinen Schoss zu heben, u m damit wieder nach oben zu fahren. Der Weg sei auch dann nötig, wenn z um Beispiel von den Vorräten etwas fehle, sodass - während die Ehefrau koche - der Beschwerdeführer Öl oder Anderes aus dem Depot holen könne.
Die Kontrolle über die Vorräte habe der Kunde im Keller, die Ehefrau oben in der Küche. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, das beantragte Hilfsmittel bringe eine marginale Leistungssteigerung in diesem Bereich, wenn aus dem Depot im Keller Esswaren oder Getränke geholt werden müssten, was dem Beschwerdeführer
im Rollstuhl sitzend selbständig gelinge. Der Beschwerdeführer könne einfaches Essen selber kochen. Die Mithilfe der Ehefrau bei der Essenszu bereitung, was sie auch mehrheitlich mache, werde schadenmindernd zugemutet. Mit Hilfsmittel ergebe sich
eine Leistungssteigerung von 1
% bzw . gewichtet von 0.3
% (Urk. 6/217/4). 5.2.2
Zum Bereich Wohnungspflege (25
%) wurde ausgeführt, die Ehefrau kümmere sich vollständig um die Reinigung der Wohnung, was sie aber kräftemässig nur mit der Hilfe eine r Putzfrau, die wöchentlich für zweistündige Einsätze vorbei komme, stemmen könne. D er Beschwerdeführer mache nur wenig aus dem Roll stuhl hinaus. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, das beantragte Hilfsmittel bringe keine Leistungssteigerung in diesem Bereich
(Urk. 6/217/5). 5.2.3
Zu r Tätigkeit Einkauf und weitere Besorgungen
(10 %) wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit dem Hand- Rollstuhl über den Treppenlift zum Hauseingang zu gelangen, um ins parkierte Auto davor zu transferieren. Wenn der Beschwerdeführer
allein einkaufe, dann gehe er ins Zentrum A.___ oder in die grosse Migros. Wenn was aus der Apotheke abgeholt werden müsse, könne er dies auch allein
- unabhängig von der Ehefrau - machen . Den Grosseinkauf mache das Paar jeweils gemeinsam. Zuvor werde besprochen, was anstehe, und je nach Tag ble i be der Beschwerdeführer im Kaffee im Zentrum, während die Ehefrau den Einkauf mache, um sie dann wieder zurück nach Hause vor die Haustüre zu fahren. Die schweren Einkäufe könn t e n auf der Lift - Plattform nach oben auf die Wohnetage transportiert werden, was eine Entlastung für seine Ehefrau bringe. Die Einkäufe für das Depot würden nach unten zum Keller gebracht. Die Abklärungsperson bemerkte, bisher sei dem Beschwerdeführer eine 50%ige Einschränkung in diesem Bereich anerkannt worden, was unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht der Ehefrau adäquat erscheine. Ande rerseits sei zu vermerken, dass ein sicheres Verlassen der Wohnung für ein selbst bestimmtes Leben über das Treppenhaus Vorbedingung sei.
Die Abklärungs person ermittelte ohne das Hilfsmittel eine Einschränkung von 50
% und somit aufgrund des Hilfsmittels eine Leistungssteigerung von 50 % bzw. gewichtet 5
% (Urk. 6/217/5 f.) . 5.2.4
Zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege (20
%) wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei im Waschprozedere eingeschlossen, obwohl im Grundsatz die Ehe frau sich darum kümmern würde. Seine Ehefrau sei auch schon 80 - jährig und müsse mit ihren Kräften haushalten, weshalb der Beschwerdeführer die Wäsche zeine auf den Schoss nehme, um damit in den Keller zu fahren und diese vo r den Maschinen zu platzieren. Sowohl die Waschmaschine als auch den Tumbler könne der Beschwerdeführer vom Rollstuhl aus bedienen. Das Waschprozedere mache mehrheitlich seine Ehefrau . E r müsse den Teil nur übernehmen, wenn sie weg sei oder wegen Krankheit ausfalle. Im Sommer könne der Beschwerdeführer mit der Zeine die sauber-feuchte Wäsche nach oben bringen, damit die Ehefrau diese auf dem Balkon aufhängen könne, was ihr eine Entlastung bringe. Beim Zusammenlegen oder Bügeln sei der Beschwerdeführer nicht dabei. Die Abklä rungsperson hielt fest, der Treppenlift bringe eine Leistungssteigerung in diesem Bereich, beim Transport hoch und runter von Wäsche zum Keller zu den Maschinen und wieder zurück . Diesen Teil der Arbeiten könne der Kunde zur Entlastung der Ehefrau übernehmen, die sich um die restlichen Arbeiten kümmern w ü rde. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 10
% und somit gewichtet von 2
% (Urk. 6/217/6
f.). 5.2.5
Zum Tätigkeitsb ereich Betreuung von Kindern und andern Familienangehörigen (15
%) wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 7-jährige Enkeltochter komme zweimal wöchentlich von 12.00
bis ca. 16.00 Uhr zur Betreuung in die Wohnung der Grosseltern. Die Ehefrau koche für die Enkelin und gemeinsam werde geges sen. Dann würden Aktivitäten unternommen. Es bereite der Enkelin Freude, wenn sie beim Grossvater mit dem Aussenrollstuhl mit Zuggerät
sitzend
auf dem Schoss zum Schrebergarten gefahren werde, um dort zu verweilen und z.B. zu grillieren, wofür der Beschwerdeführer dann teilweise die Hilfe der Ehefrau in Anspruch nehmen müsse. Es würden somit auch gemeinsame Aktivitäten mit der Ehefrau samt Enkelin durchgeführt, bis die Tochter ihr Kind abhole. Die Betreuung der Enkelin und der Austausch mit ihr i n der Wohnung gelinge dem Kunden. Die Abklä r ungsperson bemerkte im Wesentlichen, v orliegend präsentiere es sich so, dass der Beschwerdeführer zwar mit der Enkelin Aussenaktivitäten durchführ e, diese aber auch im Hause oder rund ums Haus durchgeführt werden könnten. Es sei bei der Analyse des Dossiers zudem festgestellt worden, dass damals die Erst zusprache des Treppenlifts 2004 wohl fälschlicherweise erfolgt sei (Urk. 6/217/7) . 5.3
Zusammen fassend hielt die Abklärungsperson fest, die Neubeurteilung nach Abklärung vor Ort bringe in der Neugewichtung der Bereiche bei der Ernährung eine minimale Leistungssteigerung im Teilbereich von 0.3
%, beim Teilbereich Einkauf eine solche von 5
% und im Teilbereich Wäsche eine solche von 2
%, was dem Total von 7.3
% entspreche. Im Teilbereich Betreuung
von Familien angehörigen, der neu mit 15 % gewichtet werde, könne keine direkte Leistungs steigerung angerechnet werden, da es dem Kunden grundsätzlich auch ohne den Lift möglich sei, die Enkelin zu betreuen. Eine zwingende ausser Haus Betreuung sei nicht gegeben. Es scheine zudem zumutbar, dass die Ehefrau in Einzelsitua tionen im Rahmen ihrer Präsenz zu Hause eine Hilfestellung erbringen könne, um gemeinschaftliche Aktivitäten draussen durchzuführen (Urk. 6/217/8) . 6 . 6 . 1
Der Abklärungsbericht vom 2.
Oktober 2025 wurde von einer qualifizierten Fach person erstellt. Diese besuchte den Beschwerdeführer zu Hause und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen
de s Beschwerdeführer s bekannt. Die von der Abklärungsperson festgelegten Aufgabeneinteilungen bewegen sich innerhalb der Vorgaben gemäss
Rz 3609 des Kreisschreiben s über Invalidität und Ren t e in der Invalidenversicherung (KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 202 5) und Hinweise für klare Fehleinschätzungen b e stehen nicht. Der Bericht ist voll ständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 3 . 4 vorste hend). 6.2
6.2.1
D ie Aufgabeneinteilung (Tätigkeiten) und deren Gewichtung sowie die in den jeweiligen Aufgaben b ereichen festgestellten Einschränkungen (bzw. dank des Treppenlifts erreichten Leistungssteigerung en) werden vom Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt . E r beanstandet die Feststellung einer Leistungs steigerung von
lediglich insgesamt
E. 7 3 %) unzutreffend beurteilt worden . Auch erweise sich die Argumentation der Abklärungsperson als altersdiskrimi nierend. Schliesslich sei es der Ehefrau weder zumutbar noch sei es realistisch,
dass sie sämtliche Einkäufe und Erledigungen dauerhaft übernehme. Ein Hilfs mittel, das ihm überhaupt erst ermögliche, das Haus zu verlassen, könne nicht als blosse Leistungssteigerung von 7.3 % qualifiziert werden
(Urk. 1).
E. 7.3 % hauptsächlich mit der Begründung, der Nutzungsumfang des Hilfsmittels werde zu gering dargestellt; tatsächlich werde der Treppenlift wesentlich häufiger benutzt . Wenn
d er Beschwerdeführer
in
Auf zählung der verschiedenen
im Abklärungsbericht nicht berücksichtigten
Verwen dungszwecke (Benutzung
des Treppenlifts insbesondere auch für Arzt- und Therapietermine, Besuche bei der Tochter, Restaurantbesuche, Ferienreisen etc., vgl.
Urk. 1
S.
1) auf den tatsächlichen Nutzungsumfang verweist, ergibt dies im vorliegenden Zusammenhang
jedoch nichts zu seinen Gunsten. Er ü bersieh t, dass die ursprüngliche Hilfsmittelversorgung (Treppenlift) für den Eingliederungs bereich Aufgabengebiet erfolgte und Anspruch auf Versorgung mit einem Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI - Anhang in der bis 30.
Juni 2020 gültig gewesenen und
vorliegend (im Rahmen der Besitzstandsgarantie)
weiterhin anwendbaren Fassung (vgl. E . 3.2 hiervor; vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2024 vom 2 9. April 2025 E. 3.3.2) nach wie vor nur so weit
besteht, als
bezüglich der Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt)
eine relevante Leistungssteigerung resultiert .
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Prüfung
des Anspruchs auf Kostenübernahme für den Treppenlift
ist somit nicht entscheidend und hat ausser Acht zu bleiben, dass der Treppenlift
(auch)
den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten dient. Da dies gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis 3 0. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung für alle Versicherten gleichermassen g a lt bzw. g i lt, ist darin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine altersdiskriminierende Argumentation zu erblicken. 6.2.2
S oweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht zumutbar, dass seine Ehef rau sämtliche Einkäufe und Erledigungen allein übernehme,
verkennt er, dass der
Tätigkeitsb ereich « Einkaufen /Besorgungen »
im Abklä r ungsbericht vom 2.
Oktober 2025 keineswegs
an seine Ehefrau überwälzt
w or de n ist .
V ielmehr ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich einen beachtlichen Umfang erreicht, und dass trotz Berück sichtigung der Mithilfe seiner Ehefrau
ohne Hilfsmittel eine Einschränkung von 50
% resultiert (bzw. mit Hilfsmittel eine
Leistungssteigerung um 50
% und somit gewichtet von 5
%) . Dass die Abklärungsperson unter dem Titel Schadenminde rungspflicht eine Mithilfe der Ehefrau anrechnete, ist im Übrigen nicht zu beanstanden . So
unterliegen
a lle Versicherten der Schadenminderungspflicht; aufgrund dieses im Sozialve r sicherungsrecht allgemein gelte nden Grundsatzes
sind sie gehalten, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatz fähigkeit
unter anderem durch die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei deren Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgericht 8C_225/2014 vom 2 1. November 2014 E. 8.3 [ betr. Assistenz beitr a g ]) .
Die Abklärungsperson berücksichtigte somit zu Recht eine angemessene Mithilfe der Ehefrau (auch) in diesem Bereich, zumal weder aus dem Abklärungs bericht ersichtlich ist noch
in der Beschwerde substantiiert
dargelegt wird, dass
die Ehefrau dazu nicht in der Lage wäre . 6.3
Schliesslich vermag auch
der Hinweis des Beschwerdeführers darauf,
dass sich seine gesundheitliche Situation nicht verändert habe und die Notwendigkeit des Treppenlifts weiterhin ärztlich bestätigt sei (Urk. 1 S. 2),
nichts zu ändern. Soweit er damit zumindest sinngemäss geltend macht, es liege ein in revisionsrechtlicher Hinsicht unveränderter Sachverhalt vor, übersieht er, dass Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 5), sondern vielmehr zu prüfen ist, ob die massgebenden Voraussetzungen der HVI für das entsprechende Hilfsmittel weiterhin erfüllt sind (Art. 4 HVA) .
6.4
Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers den Beweis wert des Abklärungsberichts 2. Oktober 2025 nicht in Frage zu stellen. Damit ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass mit Hilfe des Treppenlifts im Aufgabengebiet eine Leistungssteigerung von 7.3 % resultiert. Damit sind die praxisgemässen Voraussetzungen (in der Regel 10%ige Leistungssteigerung, vgl. E. 3.3 hiervor) nicht erfüllt. Ist das im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA verlangte Erfordernis, wonach die massgebenden Voraussetzungen für die Zusprache eines Hilfsmittels weiterhin erfüllt sein müssen, vorliegend nicht gegeben, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts zu Recht verneint . 6.5
Anzumerken bleibt, dass
der angefochtene Einspracheentscheid allein den Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts zum Gegenstand hat, weshalb nach den Grundsätzen über den Anfechtungsgegen stand (vgl. statt vieler BGE 131 V 164 E. 2.1)
im vorliegenden Verfahren l ediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch zu Recht verneint e . I m vorliegenden Zusammenhang
nicht zu beurteilen ist hingegen, ob - wie die Abklärungsperson im Bericht vom 2. Oktober 2025 festhielt - die ursprüngliche Zusprache des Treppenlifts im Jahr 2004 (vgl. Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004, Urk. 6/58) korrekt war (oder - falls nicht - der Beschwer deführer stattdessen allenfalls Anspruch auf ein anderes Hilfsmittel gehabt hätte) . Dies muss
selbst vor dem Hintergrund gelten, dass die Beschwerdegegnerin ihre neue Verfügung vom 6. Oktober 2025 auch mit «Aufhebung der Mitteilung vom 2 3. Juni 2004» betitelt e (vgl. Urk. 6/218), hat sie
doch im Übrigen weder in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2025 noch im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid
zu dieser Thematik näher e
Ausführungen gemacht,
geschweige denn entsprechende Anordnungen getroffen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachman n
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2026.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1940, erlitt im Juli 2001 einen Fahrradunfall . Seither ist er inkompletter Tetraplegiker und auf die Benutzung eines Rollstuhles ange wiesen. Ab 1.
Juli 2022 bezog er eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/25) . Mit Verfügung vom 23.
Juni 2004
(Urk. 6/35) bzw.
Ein s pracheentscheid vom
1.
Dezember 2004 (Urk. 6/58) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem, gestützt auf eine Abklärung vor Ort (Bericht vom 22.
November 2004; Urk.
6/54),
Kostengutsprache für einen Treppen lift. Am 1 0. Mai 20 0 5 erreichte X.___ das ordentlich e
AHV Rentenalter (heute : Referenzalter) und bezieht seit dem 1.
Juni 2005 eine ordent liche AHV - Rente. In der Folge wurden X.___ im Rahmen der AHV-Besitzstandsgarantie weiterhin Hilfsmittel vergütet (vgl. etwa Urk.
6/130). Nach dem der Ausgleichskasse am 1. Oktober 2017 eine Abonnementsrechnung zum Wartungsvertrag für den Treppenlift zur Vergütung (Kostengutsprache) einge reicht worden war, hielte diese mit Verfügung vom 14.
November 2017 fest, sie vergüte letztmalig die Kosten eines Serviceabonnements. Der Treppenlift werde unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Seitens der AHV würden zukünftig keine weiteren Reparatur- und Unterhaltskosten sowie Kosten für das Serviceabonne ment an den bestehenden Treppenlift übernommen (Urk.
6/150). 1.2
Am 3. September 2022 (Urk. 6/178) bzw. 1 2. Oktober 2022 (Urk. 6/18 1)
ersuchte X.___ die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass es ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich sein werde, den alten Treppenlift funktionsfähig zu erhalten und dieser teilweise ersetzt werden müsse, um Kostenübernahme für die Moder nisierung des Treppenlifts. Er reichte dazu ein Schreiben der Firma Y.___ AG vom 25. November 2021 (Urk. 6/177) sowie eine ent sprechende Vertragsofferte vom 11. Oktober 2022 über Fr. 22'886.70 (zuzüglich Kosten für den Elektriker; vgl. Urk. 6/177/3) ein (Urk. 6/180) sowie im weiteren Verlauf ergänzend eine Offerte der Firma Z.___ über Fr. 2'396.55 (Urk. 6/188). Nach getätigten Abklärungen (Urk. 6/190 und Urk. 6/192) wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügung vom 20.
November 2023 ab (Urk.
6/195) .
Daran hielt sie auf eine am 6.
Dezember 2023 erhobene Einsprache hin (Urk.
6/196) mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 fest (Urk. 6/198). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. Oktober 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu
ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückwies (Prozess Nr. AB.2024.00010; Urk. 6/208). 1.3
In Umsetzung des Urteils vom 3 0. Oktober 2024 nahm die IV-Stelle am 18. Juni 2025 eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel vor (Bericht vom 2.
Oktober 2025; Urk. 6/217). Gestützt auf deren Ergebnisse verneinte die Ausgleichskasse m it Verfügung vom 6. Oktober 2025
abermals einen Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts
und wies das Leistungsbegehren ab
(Urk. 6/218). Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2025 Einsprache (Urk. 6/220), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2025 abwies (Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 erhob X.___
am 7. Januar 2026 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die notwendige Modernisierung des bestehenden Treppenlifts (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichkasse stellte mit Vernehmlassung vom 18.
Februar 2026 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was X.___ mit Verfügung vom 1 9. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
Der Beschwerdeführer erreichte am 1 0. Mai 2005 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter), weshalb ein Hilfsmittelanspruch im Rahmen der Invaliden versicherung entfällt (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung; IVG) und lediglich zu prüfen ist, ob ein Anspruch aufgrund der AHV rechtlichen Hilfsmittelregelung gegeben ist. Weil das beantragte Hilfsmittel (Treppenlift) im Anhang zur Verordnung («Liste der Hilfsmittel») nicht aufgeführt ist, fällt als Anspruchsgrundlage allein Artikel 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) in Betracht (Besitzstands garantie). 3. 3.1
Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leis tun gen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung
nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invaliden versicherung sinngemäss (Art. 4 HVA).
Nach der Besitzstandsgarantie des
Art ikel s 4 HVA
hat die Alters- und Hinter lasse nenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfs mittel nach der HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfs mit teln ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des
Art ikel 4 HVA
ist es, den früheren Leistungsstatus über das Erreichen dieses Alters hinaus zu gewährleisten. Dagegen vermittelt die Besitzstand s garan tie keinen Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln für einen anderen als den ursprünglichen Eingliederungsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 3.1). 3.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeich neten Hilfsmittel
nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Darunter fallen nach der vorliegend - im Rahmen der Besitzstandsgarantie - noch anwendbaren (vgl. zur Übergangsrege lung zu den Änderungen der HVI per 1. Juli 2020 : Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [KHMI] gültig ab 1. Januar 2013, Stand 2025,
Rz 2153.1) Ziff. 13.05* Anhang HVI in der bis Ende Juni 2020 gültig gewesenen Fassung «Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hinder nissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgaben bereich ermöglicht wird. » Als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Führung des eigenen Haushalts (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundes gerichts 9C_522/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 6). 3. 3
Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach
Art. 2 Abs. 2 HVI
(und Ziff. 13.05* Anhang HVI) muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittel anspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgabenbe reich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation. Bei gelegentlichen Verrich tun gen und Handreichungen im Haushalt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt alsdann keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor. Sodann muss das in Frage stehende Hilfs mittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67
E. 2.2 S. 69; Urteil 9C_218/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3. 4
In der in BGE 129 V 67 nicht publizierten E. 2.3.2 übertrug das damalige eidge nössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) die in BGE 128 V 93 formulierten Anforderungen für eine voll beweiskräftige Entscheid grundlage auf einen Abklärungsbericht, der im Hinblick auf eine strittige Hilfsmittelabgabe nach IVG verfasst worden war (vgl. BGE 1 3 0 V 61 E. 6.1.3). Danach sind für den Beweiswert eines solchen Berichtes vers chiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizini schen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Ge richt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, I 90/02 vom 3 0. Dezember 2002, nicht publ. E. 2.3.2).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids im Wesentlichen aus, gemäss der Abklärung vor Ort vom 1 8. Juni 2025 bestehe im Aufgabenbereich eine Leistungssteigerung von 7. 3 % . Gestützt auf diesen Sachverhalt seien die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Anspruch auf den Treppenlift im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht mehr erfüllt. Die Abklärung vor Ort sei von einer erfahrenen Abklärungsperson durch geführt worden; der entsprechende Bericht
bilde
integrierende n Bestandteil des Einspracheentscheids (Urk. 2). 4.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf den Treppenlift angewiesen sei, um seine Wohnung zu verlassen. Dies betreffe insbesondere medizinisch notwendige Termine, Therapien, Einkäufe sowie die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. I m Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2025 werde der Nutzungsumfang zu gering dargestellt. Tatsächlich werde der Treppenlift wesentlich häufiger benutzt.
Ent sprechend sei die Leistungssteigerung (von 7. 3 %) unzutreffend beurteilt worden . Auch erweise sich die Argumentation der Abklärungsperson als altersdiskrimi nierend. Schliesslich sei es der Ehefrau weder zumutbar noch sei es realistisch,
dass sie sämtliche Einkäufe und Erledigungen dauerhaft übernehme. Ein Hilfs mittel, das ihm überhaupt erst ermögliche, das Haus zu verlassen, könne nicht als blosse Leistungssteigerung von 7.3 % qualifiziert werden
(Urk. 1). 4.3
Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer, welchem der Treppenlift im Jahr 2004 für den Eingliederungsbereich Aufgabenbereich (Haushalt bzw. Einkauf, vgl. Urk.
6/54/5) zugesprochen worden war, im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA Anspruch auf Kostengutsprache für dessen Modernisierung hat. 5. 5.1
Gemäss dem B ericht vom 2.
Oktober 2025 über die durchgeführte Abklärung vom 1 8. Juni 2025 vor Ort wohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau (Jahrgang 1944) im Hochparterre eines (des nämlichen) Mehrfamilienhauses;
Waschmaschine/Tumbler, Tiefkühltruhe und weitere zugehörige
(Vorrats - bzw . Lager -) Räume befinden sich im Keller des Wohnhauses (Urk.
6/217 S.
2 f.).
Alsdann ging die Abklär u ngsperson in Bezug auf das Aufgabengebiet (Haushalt)
von folgende n
- neu festgelegten - Tätigkeitsbereiche n und Gewichtungen aus: Ernährung 30
%, Wohnungspflege 25
%, Einkauf/Besorgungen 10
%, Wäsche/
Kleiderpflege 20
%, Betreuung (Enkel-)Kind 15
%
(Urk. 6/217 S. 3). 5.2
Entsprechend den Angaben im Bericht vom 2. Oktober 2025 ergibt sich
im vorliegend interessierenden Zusammenhang (Treppenlift) alsdann was folgt : 5.2.1
Im Bereich Ernährung (30
%)
habe der Beschwerdeführer an gegeben, dass im Grundsatz seine Ehefrau das Essen zubereite. Dank des Treppenlifts könne er in den Keller fahren, um mit dem Hand -R ollstuhl im Vorraum Getränke auf seinen Schoss zu heben, u m damit wieder nach oben zu fahren. Der Weg sei auch dann nötig, wenn z um Beispiel von den Vorräten etwas fehle, sodass - während die Ehefrau koche - der Beschwerdeführer Öl oder Anderes aus dem Depot holen könne.
Die Kontrolle über die Vorräte habe der Kunde im Keller, die Ehefrau oben in der Küche. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, das beantragte Hilfsmittel bringe eine marginale Leistungssteigerung in diesem Bereich, wenn aus dem Depot im Keller Esswaren oder Getränke geholt werden müssten, was dem Beschwerdeführer
im Rollstuhl sitzend selbständig gelinge. Der Beschwerdeführer könne einfaches Essen selber kochen. Die Mithilfe der Ehefrau bei der Essenszu bereitung, was sie auch mehrheitlich mache, werde schadenmindernd zugemutet. Mit Hilfsmittel ergebe sich
eine Leistungssteigerung von 1
% bzw . gewichtet von 0.3
% (Urk. 6/217/4). 5.2.2
Zum Bereich Wohnungspflege (25
%) wurde ausgeführt, die Ehefrau kümmere sich vollständig um die Reinigung der Wohnung, was sie aber kräftemässig nur mit der Hilfe eine r Putzfrau, die wöchentlich für zweistündige Einsätze vorbei komme, stemmen könne. D er Beschwerdeführer mache nur wenig aus dem Roll stuhl hinaus. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, das beantragte Hilfsmittel bringe keine Leistungssteigerung in diesem Bereich
(Urk. 6/217/5). 5.2.3
Zu r Tätigkeit Einkauf und weitere Besorgungen
(10 %) wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit dem Hand- Rollstuhl über den Treppenlift zum Hauseingang zu gelangen, um ins parkierte Auto davor zu transferieren. Wenn der Beschwerdeführer
allein einkaufe, dann gehe er ins Zentrum A.___ oder in die grosse Migros. Wenn was aus der Apotheke abgeholt werden müsse, könne er dies auch allein
- unabhängig von der Ehefrau - machen . Den Grosseinkauf mache das Paar jeweils gemeinsam. Zuvor werde besprochen, was anstehe, und je nach Tag ble i be der Beschwerdeführer im Kaffee im Zentrum, während die Ehefrau den Einkauf mache, um sie dann wieder zurück nach Hause vor die Haustüre zu fahren. Die schweren Einkäufe könn t e n auf der Lift - Plattform nach oben auf die Wohnetage transportiert werden, was eine Entlastung für seine Ehefrau bringe. Die Einkäufe für das Depot würden nach unten zum Keller gebracht. Die Abklärungsperson bemerkte, bisher sei dem Beschwerdeführer eine 50%ige Einschränkung in diesem Bereich anerkannt worden, was unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht der Ehefrau adäquat erscheine. Ande rerseits sei zu vermerken, dass ein sicheres Verlassen der Wohnung für ein selbst bestimmtes Leben über das Treppenhaus Vorbedingung sei.
Die Abklärungs person ermittelte ohne das Hilfsmittel eine Einschränkung von 50
% und somit aufgrund des Hilfsmittels eine Leistungssteigerung von 50 % bzw. gewichtet 5
% (Urk. 6/217/5 f.) . 5.2.4
Zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege (20
%) wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei im Waschprozedere eingeschlossen, obwohl im Grundsatz die Ehe frau sich darum kümmern würde. Seine Ehefrau sei auch schon 80 - jährig und müsse mit ihren Kräften haushalten, weshalb der Beschwerdeführer die Wäsche zeine auf den Schoss nehme, um damit in den Keller zu fahren und diese vo r den Maschinen zu platzieren. Sowohl die Waschmaschine als auch den Tumbler könne der Beschwerdeführer vom Rollstuhl aus bedienen. Das Waschprozedere mache mehrheitlich seine Ehefrau . E r müsse den Teil nur übernehmen, wenn sie weg sei oder wegen Krankheit ausfalle. Im Sommer könne der Beschwerdeführer mit der Zeine die sauber-feuchte Wäsche nach oben bringen, damit die Ehefrau diese auf dem Balkon aufhängen könne, was ihr eine Entlastung bringe. Beim Zusammenlegen oder Bügeln sei der Beschwerdeführer nicht dabei. Die Abklä rungsperson hielt fest, der Treppenlift bringe eine Leistungssteigerung in diesem Bereich, beim Transport hoch und runter von Wäsche zum Keller zu den Maschinen und wieder zurück . Diesen Teil der Arbeiten könne der Kunde zur Entlastung der Ehefrau übernehmen, die sich um die restlichen Arbeiten kümmern w ü rde. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 10
% und somit gewichtet von 2
% (Urk. 6/217/6
f.). 5.2.5
Zum Tätigkeitsb ereich Betreuung von Kindern und andern Familienangehörigen (15
%) wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 7-jährige Enkeltochter komme zweimal wöchentlich von 12.00
bis ca. 16.00 Uhr zur Betreuung in die Wohnung der Grosseltern. Die Ehefrau koche für die Enkelin und gemeinsam werde geges sen. Dann würden Aktivitäten unternommen. Es bereite der Enkelin Freude, wenn sie beim Grossvater mit dem Aussenrollstuhl mit Zuggerät
sitzend
auf dem Schoss zum Schrebergarten gefahren werde, um dort zu verweilen und z.B. zu grillieren, wofür der Beschwerdeführer dann teilweise die Hilfe der Ehefrau in Anspruch nehmen müsse. Es würden somit auch gemeinsame Aktivitäten mit der Ehefrau samt Enkelin durchgeführt, bis die Tochter ihr Kind abhole. Die Betreuung der Enkelin und der Austausch mit ihr i n der Wohnung gelinge dem Kunden. Die Abklä r ungsperson bemerkte im Wesentlichen, v orliegend präsentiere es sich so, dass der Beschwerdeführer zwar mit der Enkelin Aussenaktivitäten durchführ e, diese aber auch im Hause oder rund ums Haus durchgeführt werden könnten. Es sei bei der Analyse des Dossiers zudem festgestellt worden, dass damals die Erst zusprache des Treppenlifts 2004 wohl fälschlicherweise erfolgt sei (Urk. 6/217/7) . 5.3
Zusammen fassend hielt die Abklärungsperson fest, die Neubeurteilung nach Abklärung vor Ort bringe in der Neugewichtung der Bereiche bei der Ernährung eine minimale Leistungssteigerung im Teilbereich von 0.3
%, beim Teilbereich Einkauf eine solche von 5
% und im Teilbereich Wäsche eine solche von 2
%, was dem Total von 7.3
% entspreche. Im Teilbereich Betreuung
von Familien angehörigen, der neu mit 15 % gewichtet werde, könne keine direkte Leistungs steigerung angerechnet werden, da es dem Kunden grundsätzlich auch ohne den Lift möglich sei, die Enkelin zu betreuen. Eine zwingende ausser Haus Betreuung sei nicht gegeben. Es scheine zudem zumutbar, dass die Ehefrau in Einzelsitua tionen im Rahmen ihrer Präsenz zu Hause eine Hilfestellung erbringen könne, um gemeinschaftliche Aktivitäten draussen durchzuführen (Urk. 6/217/8) . 6 . 6 . 1
Der Abklärungsbericht vom 2.
Oktober 2025 wurde von einer qualifizierten Fach person erstellt. Diese besuchte den Beschwerdeführer zu Hause und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen
de s Beschwerdeführer s bekannt. Die von der Abklärungsperson festgelegten Aufgabeneinteilungen bewegen sich innerhalb der Vorgaben gemäss
Rz 3609 des Kreisschreiben s über Invalidität und Ren t e in der Invalidenversicherung (KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 202 5) und Hinweise für klare Fehleinschätzungen b e stehen nicht. Der Bericht ist voll ständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 3 . 4 vorste hend). 6.2
6.2.1
D ie Aufgabeneinteilung (Tätigkeiten) und deren Gewichtung sowie die in den jeweiligen Aufgaben b ereichen festgestellten Einschränkungen (bzw. dank des Treppenlifts erreichten Leistungssteigerung en) werden vom Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt . E r beanstandet die Feststellung einer Leistungs steigerung von
lediglich insgesamt 7.3
% hauptsächlich mit der Begründung, der Nutzungsumfang des Hilfsmittels werde zu gering dargestellt; tatsächlich werde der Treppenlift wesentlich häufiger benutzt . Wenn
d er Beschwerdeführer
in
Auf zählung der verschiedenen
im Abklärungsbericht nicht berücksichtigten
Verwen dungszwecke (Benutzung
des Treppenlifts insbesondere auch für Arzt- und Therapietermine, Besuche bei der Tochter, Restaurantbesuche, Ferienreisen etc., vgl.
Urk. 1
S.
1) auf den tatsächlichen Nutzungsumfang verweist, ergibt dies im vorliegenden Zusammenhang
jedoch nichts zu seinen Gunsten. Er ü bersieh t, dass die ursprüngliche Hilfsmittelversorgung (Treppenlift) für den Eingliederungs bereich Aufgabengebiet erfolgte und Anspruch auf Versorgung mit einem Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI - Anhang in der bis 30.
Juni 2020 gültig gewesenen und
vorliegend (im Rahmen der Besitzstandsgarantie)
weiterhin anwendbaren Fassung (vgl. E . 3.2 hiervor; vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2024 vom 2 9. April 2025 E. 3.3.2) nach wie vor nur so weit
besteht, als
bezüglich der Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt)
eine relevante Leistungssteigerung resultiert .
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Prüfung
des Anspruchs auf Kostenübernahme für den Treppenlift
ist somit nicht entscheidend und hat ausser Acht zu bleiben, dass der Treppenlift
(auch)
den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten dient. Da dies gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis 3 0. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung für alle Versicherten gleichermassen g a lt bzw. g i lt, ist darin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine altersdiskriminierende Argumentation zu erblicken. 6.2.2
S oweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht zumutbar, dass seine Ehef rau sämtliche Einkäufe und Erledigungen allein übernehme,
verkennt er, dass der
Tätigkeitsb ereich « Einkaufen /Besorgungen »
im Abklä r ungsbericht vom 2.
Oktober 2025 keineswegs
an seine Ehefrau überwälzt
w or de n ist .
V ielmehr ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich einen beachtlichen Umfang erreicht, und dass trotz Berück sichtigung der Mithilfe seiner Ehefrau
ohne Hilfsmittel eine Einschränkung von 50
% resultiert (bzw. mit Hilfsmittel eine
Leistungssteigerung um 50
% und somit gewichtet von 5
%) . Dass die Abklärungsperson unter dem Titel Schadenminde rungspflicht eine Mithilfe der Ehefrau anrechnete, ist im Übrigen nicht zu beanstanden . So
unterliegen
a lle Versicherten der Schadenminderungspflicht; aufgrund dieses im Sozialve r sicherungsrecht allgemein gelte nden Grundsatzes
sind sie gehalten, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatz fähigkeit
unter anderem durch die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei deren Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgericht 8C_225/2014 vom 2 1. November 2014 E. 8.3 [ betr. Assistenz beitr a g ]) .
Die Abklärungsperson berücksichtigte somit zu Recht eine angemessene Mithilfe der Ehefrau (auch) in diesem Bereich, zumal weder aus dem Abklärungs bericht ersichtlich ist noch
in der Beschwerde substantiiert
dargelegt wird, dass
die Ehefrau dazu nicht in der Lage wäre . 6.3
Schliesslich vermag auch
der Hinweis des Beschwerdeführers darauf,
dass sich seine gesundheitliche Situation nicht verändert habe und die Notwendigkeit des Treppenlifts weiterhin ärztlich bestätigt sei (Urk. 1 S. 2),
nichts zu ändern. Soweit er damit zumindest sinngemäss geltend macht, es liege ein in revisionsrechtlicher Hinsicht unveränderter Sachverhalt vor, übersieht er, dass Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 5), sondern vielmehr zu prüfen ist, ob die massgebenden Voraussetzungen der HVI für das entsprechende Hilfsmittel weiterhin erfüllt sind (Art. 4 HVA) .
6.4
Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers den Beweis wert des Abklärungsberichts 2. Oktober 2025 nicht in Frage zu stellen. Damit ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass mit Hilfe des Treppenlifts im Aufgabengebiet eine Leistungssteigerung von 7.3 % resultiert. Damit sind die praxisgemässen Voraussetzungen (in der Regel 10%ige Leistungssteigerung, vgl. E. 3.3 hiervor) nicht erfüllt. Ist das im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA verlangte Erfordernis, wonach die massgebenden Voraussetzungen für die Zusprache eines Hilfsmittels weiterhin erfüllt sein müssen, vorliegend nicht gegeben, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts zu Recht verneint . 6.5
Anzumerken bleibt, dass
der angefochtene Einspracheentscheid allein den Anspruch auf Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts zum Gegenstand hat, weshalb nach den Grundsätzen über den Anfechtungsgegen stand (vgl. statt vieler BGE 131 V 164 E. 2.1)
im vorliegenden Verfahren l ediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch zu Recht verneint e . I m vorliegenden Zusammenhang
nicht zu beurteilen ist hingegen, ob - wie die Abklärungsperson im Bericht vom 2. Oktober 2025 festhielt - die ursprüngliche Zusprache des Treppenlifts im Jahr 2004 (vgl. Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004, Urk. 6/58) korrekt war (oder - falls nicht - der Beschwer deführer stattdessen allenfalls Anspruch auf ein anderes Hilfsmittel gehabt hätte) . Dies muss
selbst vor dem Hintergrund gelten, dass die Beschwerdegegnerin ihre neue Verfügung vom 6. Oktober 2025 auch mit «Aufhebung der Mitteilung vom 2 3. Juni 2004» betitelt e (vgl. Urk. 6/218), hat sie
doch im Übrigen weder in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2025 noch im vorliegend angefochtenen Einsprache entscheid
zu dieser Thematik näher e
Ausführungen gemacht,
geschweige denn entsprechende Anordnungen getroffen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachman n