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AB.2025.00125

Für die Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte bei der Ermittlung des bei Nichterwerbstätigen für die Betragsbemessung massgebenden Vermögens besteht mit Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG sowie Art. 29 Abs. 3 AHVV eine genügende gesetzliche Grundlage. (BGE 9C_249/2026)

Zürich SozVersG · 2026-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 62, ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige angeschlossen. Die Beiträge für die Jahr e 2019 und 20 20

erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung en vom 1 3. Juli 2022

(Urk. 11/6) respektive 1 8. August 2023

(Urk. 11/15) jeweils aus gehend von einem Renten ein kommen in der Höhe von

Fr. 26'664.--, bestehend aus der Pensions kassen rente der Versicherten (vgl.

Urk. 11/65) .

Das Reinver mögen

betrug jeweils

Fr. 0.-- (vgl. Steuermeldungen Urk. 11/ 4, Urk. 11/1 3) .

Alsdann meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 7. November 2023 für das Jahr 2021 nebst

einem Renten einkommen in der Höhe von Fr. 26'664.-- ein beitragspflichtiges Vermögen im Betrag v on Fr. 2'623'209.- (Urk. 11/18), welches der Versicherten aufgrund einer Erbschaft zugeflossen war (Urk. 11/25). Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichs kasse die Nichter werbstäti genbeiträge für das Beitragsjahr 2021 mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2024 definitiv fest (Urk. 11/24). Am selben Tag er statte te ihr das kantonale Steueramt

Zürich die Steuermeldung für das Beitrags jahr 2022 (Urk. 11/26). Aus gehend davon bemass die Ausgleichskasse die von der Ver si cherten als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Beiträge

mit Verfü gung vom 5. November 2024

(Urk. 11/29).

Die Ver sicherte erhob a m 7. November 202 4 Ein sprache ge gen die Verfügung vom 30. Okto ber 2024 betreffend Nichter werbs tätigen beiträge für das Beitragsjahr 2021

(Urk. 11/37). Am 8. November 2024 erhob sie ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung vom 5. November 2024 betreffend Nicht er werbstätigenbeiträge für das Beitragsjahr 2022 (Urk. 11/39). Mit Einspracheent scheid vom 2 6. November 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 7. (richtig: 8.) November 2024 gegen die Ver fügung vom 5. No vember 2024 betreffend per sönliche Beiträge für das Jahr 2022 ab (Urk. 2). In der Folge verfügte die Aus gleichskasse gestützt auf die Steuer mel dungen (Urk. 11/93-94) am 1 8. bezie hungs weise 2 2. Dezember 2025 die Nichter werbstätigenbeiträge für die Beitrags jahr e 2023 und 2024 definitiv (Urk. 11/91, Urk. 11/98). 2.

2.1

X.___

erhob mit Eingabe vom

28. Dezember 2025 (Urk. 1) Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2025 betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2022 (Urk. 2) . Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Anwendung eines Repartitionswertes als AHV-Bemessungsgrundlage bei nichter werbstätigen Personen keine gesetzliche Grundlage habe. Es sei ferner fest zu stel len, dass die AHV-Beiträge auf de m steuer lich ausgewiesenen Vermögens wert ohne zusätzliche n Repartitions- oder Zu schlagsmechanismus zu bemessen seien (Urk. 1 S. 2) . 2.2

Alsdann sandte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (Poststempel, Urk. 7) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. De zember 2025 betreffend Beitragsjahr 202 3 (Urk. 8/3) sowie die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 des Steueramt e s der Stadt Y.___ vom 2 6. Mai 2025 (Urk. 8/1) und die Steuerausscheidungs grundlagen 2023 des kanto nalen Steueramtes Zürich vom 3 0. Juni 2025 (Urk. 8/2) zu . 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 19 . Januar 202 6 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11 /1- 106). 2. 4

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 0. Januar 2026 (Poststempel, Urk.

12) nebst der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2022 vom 5. No vember 2024 (Urk. 13/4) die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeinde steuern 2022 vom 1 3. November 2023 (Urk. 13/5) sowie drei dieses Steuerjahr betreffende Einschät zungsentscheide (Urk. 13/5-8) ein. Sie reichte ferner die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2025 betreffend Nichter werbstätigen beiträge für das Jahr 2024 (Urk. 13/1) und die dazugehörige Schluss rechnung (Urk. 13/2) ein.

Dazu stellte sie den Antrag, dass das Gericht « die Jahre 2022 bis 2024 vom kanto nalen Steueramt und der AHV überprüfen » lasse (Urk. 12). 2. 5

Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 14) wurde den Parteien die Eingaben vom 1 9. und 2 0. Januar 2026 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit derselben Verfügung wurden vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerakten der Beschwerde füh rerin betreffend die Steuerperiode 2022 samt einer Berechnung des der Beschwer degegnerin mit der Steuermeldung gemel deten Vermögens beigezogen (Urk. 17/1-3). 2. 6

Das Gericht stellte den Parteien d ie Steuerakten (Urk. 17/1-3) mit Verfügung vom 6. Februar 2026 zur Einsicht zu (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin wurde über dies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2026 (Post stempel, Urk. 15/1-7) zur Kenntnisnahme zugestellt . 2. 7

Mit ihrer Eingabe vom 1 3. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass das Gericht die Steuermeldungen für die Beitragsjahre 2021 bis 2024 «vom Steueramt belegen» lasse (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 AHVG in Verbindung mit Art .

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 11/29), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer).

E. 1.2.1 Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Der Bundes rat erlässt nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorge sehen ist, auf grund ihres Vermö gens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 mul tipli zierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird ge mäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahres bei trag ermit telt. Ver fügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Ren tenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mö gen hinzu gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).

E. 1.2.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass gebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).

E. 1.3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs.

E. 1.3.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids — Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein spracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

E. 2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie gemäss Art. 29 Abs.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass weder das AHVG noch die AHVV bei nichterwerbstätigen Personen die Anwendung eines interkan tonalen Repartitionswertes oder eine Erhöhung des Vermögens aufgrund steuer licher Harmonisierungsmethoden vorsehen würden . Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) müssten Bemess ungsgrundlagen für öffent liche Abgaben im Gesetz selbst geregelt sein. Eine analoge oder ergänzende Anwendung steuer recht licher Instrumente sei im Abgabenrecht unzulässig (Urk. 1 S. 1). Die Anwendung von Repartitionswerten sei im Bereich der selbständigen Erwerbs tätigkeit er klärbar, da dort die AHV-Beiträge gemäss Art. 23 AHVV direkt an die Steuer veranlagung des Geschäftsvermögens anknüpfen würden. Dies e Logik sei jedoch nicht auf nichterwerbstätige Personen übertragbar, da keine Erwerbs tätigkeit vor liege, kein Geschäftsvermögen bestehe und keine entsprechende bundes rechtliche Norm existiere. Die Anwendung eines Repartitionswertes als AHV-Bemessungsgrundlage bei nichterwerbstätigen Privatpersonen würde Art.

E. 3 AHVV bei Liegenschaften das massgebende Vermögen unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti tionswerte zu ermitteln habe . Bei Liegenschaften im Kanton Zürich sei eine Repartitionsdifferenz von 15 % zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren (Urk. 2 S. 1). Der Repartitionswert sei im Kreis schreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) geregelt. Entgegen dem Vorbingen der Beschwerde führerin werde dabei nicht zwischen selbstbewohnten und nicht selbstbewohnten Liegenschaften unterschieden (Urk. 2 S. 2). Demnach sei die Ver fügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2022 korrekt und die von der Beschwer de führerin da gegen erhobene Einsprache abzuweisen (Urk. 2 S. 2).

E. 3.1 Die Beschwerde führerin hat mit ihren Eingaben beim Gericht beantragt, dass die Nichterwerbstätigenb eiträge der J ahre 2021 bis 2024 zu überprüfen seien (Urk.

1 S.

2, Urk. 12, Urk.

19 S.

2) . Betreffend d a s Beitragsjahr 2021 liegt gemäss den Kassenakten (Stand: 1 3. Januar 2026, Urk. 11/1-106) erst die Beitragsverf ügung vom 30. Oktober 2024 vor (Urk. 11/24). Zur von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 7. November 2024 erhobenen Einsprache (Urk. 11/37) hat die Beschwerdegegnerin bislang noch keinen Einspracheentscheid erlassen, wie sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2026 fest hielt (Urk.

E. 5 Abs. 1 BV (Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns) und Art. 127 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip im Abgabenrecht) verletzen. Somit müss t en ihre Nichterwerbs tätigenbeiträge ohne zusätzliche Repartitions- oder Zuschlagsmechanismen bemessen werden (Urk. 1 S. 2). 3.

E. 10 S. 2) .

Mangels Einspracheentscheid liegt kein vor dem Sozialversicherungsgericht über prüfbarer Anfechtungsgegenstand vor (E. 1.3.3). Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin das Beitragsjahr 2021 betrifft (Urk. 1, Urk. 19 S. 2), ist somit nicht darauf einzutreten. Die d iesbezüglichen Eingaben der Beschwerdeführerin sind an die Beschwerdegegnerin

als Vorbringen der Beschwerde führerin im hängigen Einsprachever fahren

betreffend Betrags ver fügung für das Jahr 2021 zu überweisen .

3. 2 3.2.1

Hingegen liegt für das Beitragsjahr 2022 mit dem Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 (Urk. 2) ein vom hiesigen Gericht überprüfbarer Entscheid vor (E. 1.3.2). 3.2.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung vom

5. November 2024 mit welcher sie die von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2022 zu bezahlenden persönlichen Beiträge ausgehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von Fr. 3'544'084.-- auf total Fr. 9'398.25 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 11/29). Zu diesem massgebenden Vermögen gelangte die Beschwerdegegnerin, indem sie Reinver mögen (Fr. 3'010'804.--) und kapitalisiertes Rentenein kommen (Fr. 533'280.--) der Beschwer deführerin addierte, wodurch ein Betrag in der Höhe von Fr. 3'544'084.-- resultierte.

Den Steuerak ten ist zu entnehmen, dass gemäss der Berechnungsmitteilung für die direkte Bundes steuer 2022 des kantonalen Steuer amtes Zürich vom 11. Oktober 2023 (Urk. 17/1) das Einkommen der Beschwerde führerin nebst Wertschriften- und Liegenschaftserträgen Invaliden renten in der Höhe von total Fr. 53'736.-- um fasste . Davon entfielen Fr. 27'072.-- auf die von der Ausgleichskasse panvica ausgerichtete Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. den Steuerausweis zur Steuererklärung 2022, Urk. 17/2) . Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zum Renten ein kommen. Anders verhält es sich bezüglich der Rente der Profond Vorsorgeein richtung in der Höhe von Fr. 26'664.-- (vgl. die Rentenbescheinigung zur Steuererklärung 2022, Urk. 17/2), welche zum massgebenden Rentenein kommen zu zählen ist

(vgl. Randziffer 2089 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der vorliegend anwend baren, ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung) . Gegen die Ermittlung des mit der Steuermeldung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 11/26) gemeldeten Renten einkommens in der Höhe von Fr. 26'664.-- erhob die Beschwerde führerin keine Einwände. Das kapitalisiertes Rentenein kommen beträgt somit Fr. 533'280.-- (Fr. 26'664.-- x 20, vgl. E. 1.2.1 vorstehend). 3. 2 .3

Hinsichtlich des Reinvermögens per 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 3'010'804.-- stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Steuermeldung vom

30. Oktober 2024 (Urk. 11/26) ab. Das gemeldete Vermögen im Betrag von Fr. 3'010'804.--

lei t et sich — ausgehend von der vom kantonalen Steueramt Zürich eingereichten Berechnung (Urk. 17/3) — wie folgt her : In einem ersten Schritt ist das steuerbare Vermögen (ohne Repartitionswert) zu ermitteln. Gemäss der Berechnungs mit teilung des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 vom 1 1. Oktober 2023 (Urk. 17/1) verfügte die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2022 über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr.

1'460'339.-- sowie Liegenschaften mit einem Verkehrswert in der Höhe von Fr.

3'228'000.--, mithin über Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 4'688'339.-- (Fr. 1'460'339.-- + Fr. 3'228'000.--). Werden die Schulden in der Höhe von Fr. 2'161'735.-- abgezo gen, so resultiert ein steuerbare s Ver mö gen in der Höhe von Fr. 2'526'604.--.

Da z u m Vermögen der Beschwerdeführerin zwei Liegenschaft en im Kanton Zürich mit einem Verkehrswert in der Höhe von total Fr. 3'228'000.--

gehöre n (Urk. 17/1), sind

in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV bei der Bemessung der Nichterwerbs tätigenbeiträge der Beschwerdeführerin die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen.

Seit dem Jahr 2019 gilt für den Kanton Zürich für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ein Reparti tionswert von 115 % (vgl. S. 2 des Kreis schreibens 22 «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausschei dungen» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, Urk. 17/3). Es war mithin korrekt, dass die Steuerbehörden eine Repartitions dif ferenz von Fr. 484 ' 20 0.-- errech neten (Fr. 3'228’000 .-- x 1 .

E. 15 % = Fr. 3'712’200 .--, womit die Repartitions dif ferenz Fr. 484'200.-- beträgt, vgl. Urk. 17/3). Wird die Repartitionsdifferenz (Fr. 484'200.--) zum steuerlich veranlagten (ungerundete) Vermögen (Fr. 2'526'604.--) hinzugezählt, so resultiert das vom kantonalen Steueramt am

30. Oktober 2024 gemeldete Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 3'010'804.-- (Urk. 11/26, Urk. 17/3).

Nicht richtig sind die Aus führungen der Beschwerdeführerin (E. 2.2), wonach weder Gesetz noch Verord nung bei der Bemessung der Nichterwerbstätigen beiträge die Berücksichtigung interkantonale r Reparti tionswerte vorschreiben würde n . Vielmehr ist dies in Art. 29 Abs. 3 AHVV ausdrücklich so vorgesehen (E.

1.2.3). Art. 29 Abs. 3 AHVV stützt sich wiederum auf die 10 Abs. 3 AHVG, welcher dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der Bemes sung der Nichter werbstätigenbeiträge überträgt . Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff der so zialen Verhältnisse gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG im Gesetz nicht näher um schrieben werde . Diesbezüglich steh e aber ausser Frage, dass grundsätz lich mit steigendem Vermögen (und Rentenein kommen) sich auch die Beiträge erhöhen sollen. Das Gesetz leg e Mindest- und Höchstbeitrag fest, was für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwen denden Behörden gemäss Art. 190 BV

massgebend se i . In diesem Rahmen komm e dem Bundesrat aufgrund der ihm in

Art. 10 Abs. 3 AHVG e ingeräumten Kompetenz zur Regelung der Bemessung der Beiträge ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 143 V 254 E. 6.1). Mit der Regelung von Art. 29 Abs. 3 AHVV, wonach bei der Bemessung des Vermögens

die interkantonalen Repartitionswert e zu berücksichtigen seien, hat der Bundesrat seine Kompetenzen nicht überschritten. Nach der bundesge richtlichen Rechtspre chung wird bei einer

Beitragsbemessung unter Berück sich tigung des interkan tonalen Repartitionswertes nicht auf den — aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegende n sowie auf unter schied lichen Bewer tungs methoden beruhende n — kantonale n Steuerwert einer Liegen schaft abge stellt, sondern ein ausgeglichener Wert herangezogen, der als Ver kehrswert bezeichnet werden könne und damit der wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit der versicherten Person bestmöglich Rechnung trage (Urteil des Bundes gerichts 9C_665/2019 vom 2 5. Juni 2020 E. 7.2.2 mit Hinweisen) . 3. 2 . 4

Nach dem Gesagten ist der angefochtene, das Beitragsjahr 2022 betreffende Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 (Urk. 2) rechtens . Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 3. 3

Was die B eitragsjahre 2023 und 2024 betrifft, so ist den Kassenakten zu ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls erst die Beitragsverfügungen er lassen hat (Urk. 11/91, Urk. 11/98).

Mangels Einspracheentscheid s liegt bezüglich dieser beiden Beitragsjahre kein vor dem Sozialversicherungsgericht über prüfbarer Anfechtungsgegenstand vor (E. 1.3.3). Die Eingaben der Beschwer de führerin sind der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie prüfe, ob es sich dabei um Einsprachen gegen ihre Beitrags verfügungen vom 18. Dezember 2025 (Beitragsjahr 2023,

Urk. 11/91) und 22. De zember 2025 (Beitragsjahr 2024, Urk. 11/98) handl e . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2 8. Dezember 2025, 8. und 2 0. Januar 2026 sowie 2. und 1 3. Februar 2026 wird der Beschwerde gegnerin als zuständige Instanz zur Bearbeitung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3/1-2,

Urk. 7-8, Urk. 12-13, Urk. 15/1-7 und

Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00125 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 62, ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige angeschlossen. Die Beiträge für die Jahr e 2019 und 20 20

erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung en vom 1 3. Juli 2022

(Urk. 11/6) respektive 1 8. August 2023

(Urk. 11/15) jeweils aus gehend von einem Renten ein kommen in der Höhe von

Fr. 26'664.--, bestehend aus der Pensions kassen rente der Versicherten (vgl.

Urk. 11/65) .

Das Reinver mögen

betrug jeweils

Fr. 0.-- (vgl. Steuermeldungen Urk. 11/ 4, Urk. 11/1 3) .

Alsdann meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 7. November 2023 für das Jahr 2021 nebst

einem Renten einkommen in der Höhe von Fr. 26'664.-- ein beitragspflichtiges Vermögen im Betrag v on Fr. 2'623'209.- (Urk. 11/18), welches der Versicherten aufgrund einer Erbschaft zugeflossen war (Urk. 11/25). Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichs kasse die Nichter werbstäti genbeiträge für das Beitragsjahr 2021 mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2024 definitiv fest (Urk. 11/24). Am selben Tag er statte te ihr das kantonale Steueramt

Zürich die Steuermeldung für das Beitrags jahr 2022 (Urk. 11/26). Aus gehend davon bemass die Ausgleichskasse die von der Ver si cherten als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Beiträge

mit Verfü gung vom 5. November 2024

(Urk. 11/29).

Die Ver sicherte erhob a m 7. November 202 4 Ein sprache ge gen die Verfügung vom 30. Okto ber 2024 betreffend Nichter werbs tätigen beiträge für das Beitragsjahr 2021

(Urk. 11/37). Am 8. November 2024 erhob sie ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung vom 5. November 2024 betreffend Nicht er werbstätigenbeiträge für das Beitragsjahr 2022 (Urk. 11/39). Mit Einspracheent scheid vom 2 6. November 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 7. (richtig: 8.) November 2024 gegen die Ver fügung vom 5. No vember 2024 betreffend per sönliche Beiträge für das Jahr 2022 ab (Urk. 2). In der Folge verfügte die Aus gleichskasse gestützt auf die Steuer mel dungen (Urk. 11/93-94) am 1 8. bezie hungs weise 2 2. Dezember 2025 die Nichter werbstätigenbeiträge für die Beitrags jahr e 2023 und 2024 definitiv (Urk. 11/91, Urk. 11/98). 2.

2.1

X.___

erhob mit Eingabe vom

28. Dezember 2025 (Urk. 1) Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2025 betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2022 (Urk. 2) . Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Anwendung eines Repartitionswertes als AHV-Bemessungsgrundlage bei nichter werbstätigen Personen keine gesetzliche Grundlage habe. Es sei ferner fest zu stel len, dass die AHV-Beiträge auf de m steuer lich ausgewiesenen Vermögens wert ohne zusätzliche n Repartitions- oder Zu schlagsmechanismus zu bemessen seien (Urk. 1 S. 2) . 2.2

Alsdann sandte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (Poststempel, Urk. 7) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. De zember 2025 betreffend Beitragsjahr 202 3 (Urk. 8/3) sowie die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 des Steueramt e s der Stadt Y.___ vom 2 6. Mai 2025 (Urk. 8/1) und die Steuerausscheidungs grundlagen 2023 des kanto nalen Steueramtes Zürich vom 3 0. Juni 2025 (Urk. 8/2) zu . 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 19 . Januar 202 6 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11 /1- 106). 2. 4

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 0. Januar 2026 (Poststempel, Urk.

12) nebst der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2022 vom 5. No vember 2024 (Urk. 13/4) die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeinde steuern 2022 vom 1 3. November 2023 (Urk. 13/5) sowie drei dieses Steuerjahr betreffende Einschät zungsentscheide (Urk. 13/5-8) ein. Sie reichte ferner die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2025 betreffend Nichter werbstätigen beiträge für das Jahr 2024 (Urk. 13/1) und die dazugehörige Schluss rechnung (Urk. 13/2) ein.

Dazu stellte sie den Antrag, dass das Gericht « die Jahre 2022 bis 2024 vom kanto nalen Steueramt und der AHV überprüfen » lasse (Urk. 12). 2. 5

Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 14) wurde den Parteien die Eingaben vom 1 9. und 2 0. Januar 2026 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit derselben Verfügung wurden vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerakten der Beschwerde füh rerin betreffend die Steuerperiode 2022 samt einer Berechnung des der Beschwer degegnerin mit der Steuermeldung gemel deten Vermögens beigezogen (Urk. 17/1-3). 2. 6

Das Gericht stellte den Parteien d ie Steuerakten (Urk. 17/1-3) mit Verfügung vom 6. Februar 2026 zur Einsicht zu (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin wurde über dies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2026 (Post stempel, Urk. 15/1-7) zur Kenntnisnahme zugestellt . 2. 7

Mit ihrer Eingabe vom 1 3. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass das Gericht die Steuermeldungen für die Beitragsjahre 2021 bis 2024 «vom Steueramt belegen» lasse (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 11/29), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). 1.2

1.2.1

Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Der Bundes rat erlässt nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorge sehen ist, auf grund ihres Vermö gens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 mul tipli zierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird ge mäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahres bei trag ermit telt. Ver fügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Ren tenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mö gen hinzu gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1. 2.2

Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich er zielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). 1.2.3

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass gebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). 1.3 1.3.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art . 2 ATSG). 1.3. 2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.3.3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids — Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein spracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV bei Liegenschaften das massgebende Vermögen unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti tionswerte zu ermitteln habe . Bei Liegenschaften im Kanton Zürich sei eine Repartitionsdifferenz von 15 % zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren (Urk. 2 S. 1). Der Repartitionswert sei im Kreis schreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) geregelt. Entgegen dem Vorbingen der Beschwerde führerin werde dabei nicht zwischen selbstbewohnten und nicht selbstbewohnten Liegenschaften unterschieden (Urk. 2 S. 2). Demnach sei die Ver fügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2022 korrekt und die von der Beschwer de führerin da gegen erhobene Einsprache abzuweisen (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass weder das AHVG noch die AHVV bei nichterwerbstätigen Personen die Anwendung eines interkan tonalen Repartitionswertes oder eine Erhöhung des Vermögens aufgrund steuer licher Harmonisierungsmethoden vorsehen würden . Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) müssten Bemess ungsgrundlagen für öffent liche Abgaben im Gesetz selbst geregelt sein. Eine analoge oder ergänzende Anwendung steuer recht licher Instrumente sei im Abgabenrecht unzulässig (Urk. 1 S. 1). Die Anwendung von Repartitionswerten sei im Bereich der selbständigen Erwerbs tätigkeit er klärbar, da dort die AHV-Beiträge gemäss Art. 23 AHVV direkt an die Steuer veranlagung des Geschäftsvermögens anknüpfen würden. Dies e Logik sei jedoch nicht auf nichterwerbstätige Personen übertragbar, da keine Erwerbs tätigkeit vor liege, kein Geschäftsvermögen bestehe und keine entsprechende bundes rechtliche Norm existiere. Die Anwendung eines Repartitionswertes als AHV-Bemessungsgrundlage bei nichterwerbstätigen Privatpersonen würde Art. 5 Abs. 1 BV (Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns) und Art. 127 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip im Abgabenrecht) verletzen. Somit müss t en ihre Nichterwerbs tätigenbeiträge ohne zusätzliche Repartitions- oder Zuschlagsmechanismen bemessen werden (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerde führerin hat mit ihren Eingaben beim Gericht beantragt, dass die Nichterwerbstätigenb eiträge der J ahre 2021 bis 2024 zu überprüfen seien (Urk.

1 S.

2, Urk. 12, Urk.

19 S.

2) . Betreffend d a s Beitragsjahr 2021 liegt gemäss den Kassenakten (Stand: 1 3. Januar 2026, Urk. 11/1-106) erst die Beitragsverf ügung vom 30. Oktober 2024 vor (Urk. 11/24). Zur von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 7. November 2024 erhobenen Einsprache (Urk. 11/37) hat die Beschwerdegegnerin bislang noch keinen Einspracheentscheid erlassen, wie sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2026 fest hielt (Urk. 10 S. 2) .

Mangels Einspracheentscheid liegt kein vor dem Sozialversicherungsgericht über prüfbarer Anfechtungsgegenstand vor (E. 1.3.3). Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin das Beitragsjahr 2021 betrifft (Urk. 1, Urk. 19 S. 2), ist somit nicht darauf einzutreten. Die d iesbezüglichen Eingaben der Beschwerdeführerin sind an die Beschwerdegegnerin

als Vorbringen der Beschwerde führerin im hängigen Einsprachever fahren

betreffend Betrags ver fügung für das Jahr 2021 zu überweisen .

3. 2 3.2.1

Hingegen liegt für das Beitragsjahr 2022 mit dem Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 (Urk. 2) ein vom hiesigen Gericht überprüfbarer Entscheid vor (E. 1.3.2). 3.2.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung vom

5. November 2024 mit welcher sie die von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2022 zu bezahlenden persönlichen Beiträge ausgehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von Fr. 3'544'084.-- auf total Fr. 9'398.25 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 11/29). Zu diesem massgebenden Vermögen gelangte die Beschwerdegegnerin, indem sie Reinver mögen (Fr. 3'010'804.--) und kapitalisiertes Rentenein kommen (Fr. 533'280.--) der Beschwer deführerin addierte, wodurch ein Betrag in der Höhe von Fr. 3'544'084.-- resultierte.

Den Steuerak ten ist zu entnehmen, dass gemäss der Berechnungsmitteilung für die direkte Bundes steuer 2022 des kantonalen Steuer amtes Zürich vom 11. Oktober 2023 (Urk. 17/1) das Einkommen der Beschwerde führerin nebst Wertschriften- und Liegenschaftserträgen Invaliden renten in der Höhe von total Fr. 53'736.-- um fasste . Davon entfielen Fr. 27'072.-- auf die von der Ausgleichskasse panvica ausgerichtete Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. den Steuerausweis zur Steuererklärung 2022, Urk. 17/2) . Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zum Renten ein kommen. Anders verhält es sich bezüglich der Rente der Profond Vorsorgeein richtung in der Höhe von Fr. 26'664.-- (vgl. die Rentenbescheinigung zur Steuererklärung 2022, Urk. 17/2), welche zum massgebenden Rentenein kommen zu zählen ist

(vgl. Randziffer 2089 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der vorliegend anwend baren, ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung) . Gegen die Ermittlung des mit der Steuermeldung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 11/26) gemeldeten Renten einkommens in der Höhe von Fr. 26'664.-- erhob die Beschwerde führerin keine Einwände. Das kapitalisiertes Rentenein kommen beträgt somit Fr. 533'280.-- (Fr. 26'664.-- x 20, vgl. E. 1.2.1 vorstehend). 3. 2 .3

Hinsichtlich des Reinvermögens per 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 3'010'804.-- stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Steuermeldung vom

30. Oktober 2024 (Urk. 11/26) ab. Das gemeldete Vermögen im Betrag von Fr. 3'010'804.--

lei t et sich — ausgehend von der vom kantonalen Steueramt Zürich eingereichten Berechnung (Urk. 17/3) — wie folgt her : In einem ersten Schritt ist das steuerbare Vermögen (ohne Repartitionswert) zu ermitteln. Gemäss der Berechnungs mit teilung des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 vom 1 1. Oktober 2023 (Urk. 17/1) verfügte die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2022 über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr.

1'460'339.-- sowie Liegenschaften mit einem Verkehrswert in der Höhe von Fr.

3'228'000.--, mithin über Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 4'688'339.-- (Fr. 1'460'339.-- + Fr. 3'228'000.--). Werden die Schulden in der Höhe von Fr. 2'161'735.-- abgezo gen, so resultiert ein steuerbare s Ver mö gen in der Höhe von Fr. 2'526'604.--.

Da z u m Vermögen der Beschwerdeführerin zwei Liegenschaft en im Kanton Zürich mit einem Verkehrswert in der Höhe von total Fr. 3'228'000.--

gehöre n (Urk. 17/1), sind

in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV bei der Bemessung der Nichterwerbs tätigenbeiträge der Beschwerdeführerin die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen.

Seit dem Jahr 2019 gilt für den Kanton Zürich für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ein Reparti tionswert von 115 % (vgl. S. 2 des Kreis schreibens 22 «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausschei dungen» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, Urk. 17/3). Es war mithin korrekt, dass die Steuerbehörden eine Repartitions dif ferenz von Fr. 484 ' 20 0.-- errech neten (Fr. 3'228’000 .-- x 1 . 15 % = Fr. 3'712’200 .--, womit die Repartitions dif ferenz Fr. 484'200.-- beträgt, vgl. Urk. 17/3). Wird die Repartitionsdifferenz (Fr. 484'200.--) zum steuerlich veranlagten (ungerundete) Vermögen (Fr. 2'526'604.--) hinzugezählt, so resultiert das vom kantonalen Steueramt am

30. Oktober 2024 gemeldete Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 3'010'804.-- (Urk. 11/26, Urk. 17/3).

Nicht richtig sind die Aus führungen der Beschwerdeführerin (E. 2.2), wonach weder Gesetz noch Verord nung bei der Bemessung der Nichterwerbstätigen beiträge die Berücksichtigung interkantonale r Reparti tionswerte vorschreiben würde n . Vielmehr ist dies in Art. 29 Abs. 3 AHVV ausdrücklich so vorgesehen (E.

1.2.3). Art. 29 Abs. 3 AHVV stützt sich wiederum auf die 10 Abs. 3 AHVG, welcher dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der Bemes sung der Nichter werbstätigenbeiträge überträgt . Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff der so zialen Verhältnisse gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG im Gesetz nicht näher um schrieben werde . Diesbezüglich steh e aber ausser Frage, dass grundsätz lich mit steigendem Vermögen (und Rentenein kommen) sich auch die Beiträge erhöhen sollen. Das Gesetz leg e Mindest- und Höchstbeitrag fest, was für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwen denden Behörden gemäss Art. 190 BV

massgebend se i . In diesem Rahmen komm e dem Bundesrat aufgrund der ihm in

Art. 10 Abs. 3 AHVG e ingeräumten Kompetenz zur Regelung der Bemessung der Beiträge ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 143 V 254 E. 6.1). Mit der Regelung von Art. 29 Abs. 3 AHVV, wonach bei der Bemessung des Vermögens

die interkantonalen Repartitionswert e zu berücksichtigen seien, hat der Bundesrat seine Kompetenzen nicht überschritten. Nach der bundesge richtlichen Rechtspre chung wird bei einer

Beitragsbemessung unter Berück sich tigung des interkan tonalen Repartitionswertes nicht auf den — aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegende n sowie auf unter schied lichen Bewer tungs methoden beruhende n — kantonale n Steuerwert einer Liegen schaft abge stellt, sondern ein ausgeglichener Wert herangezogen, der als Ver kehrswert bezeichnet werden könne und damit der wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit der versicherten Person bestmöglich Rechnung trage (Urteil des Bundes gerichts 9C_665/2019 vom 2 5. Juni 2020 E. 7.2.2 mit Hinweisen) . 3. 2 . 4

Nach dem Gesagten ist der angefochtene, das Beitragsjahr 2022 betreffende Einspracheentscheid vom 2 6. November 2025 (Urk. 2) rechtens . Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 3. 3

Was die B eitragsjahre 2023 und 2024 betrifft, so ist den Kassenakten zu ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls erst die Beitragsverfügungen er lassen hat (Urk. 11/91, Urk. 11/98).

Mangels Einspracheentscheid s liegt bezüglich dieser beiden Beitragsjahre kein vor dem Sozialversicherungsgericht über prüfbarer Anfechtungsgegenstand vor (E. 1.3.3). Die Eingaben der Beschwer de führerin sind der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie prüfe, ob es sich dabei um Einsprachen gegen ihre Beitrags verfügungen vom 18. Dezember 2025 (Beitragsjahr 2023,

Urk. 11/91) und 22. De zember 2025 (Beitragsjahr 2024, Urk. 11/98) handl e . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 2 8. Dezember 2025, 8. und 2 0. Januar 2026 sowie 2. und 1 3. Februar 2026 wird der Beschwerde gegnerin als zuständige Instanz zur Bearbeitung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3/1-2,

Urk. 7-8, Urk. 12-13, Urk. 15/1-7 und

Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher