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AB.2025.00091

angefochtener Entscheid betrifft Erlassgesuch, über Rückforderung wurde jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden

Zürich SozVersG · 2025-10-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, forderte mit Verfügung vom 2 5.

März 2025 vom 19 48 geborenen X.___

die ihm vom 1.

März

bis

3 1.

Juli

2024

ausgerichtete n

Kinderrente n

zu

seiner

Altersrente

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

4' 900.--

zurück .

Dies

mit

der

Begründung,

er

habe

den

Ausbildungsnachweis für seinen Sohn nicht erbracht, weshalb ihm die Kinderrenten zu Unrecht ausbezahlt worden seien (Urk.

6 /29). Mit Eingabe vom 2 3.

April 2025 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk.

6/ 32). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/ 34) ab. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 7.

Juli 2025 (Urk.

6/ 38) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 5. Juli 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5.

September 2025 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückforderung zu erlassen. Am 1 4.

Oktober 2025 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art.

52 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim

zuständigen

kantonalen

Versicherungsgericht

erhoben

werden

(Art.

56

Abs.

1 und Art. 57 ATSG). 1.3

Gemäss Art.

1 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

i.V.m . Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Art.

3 Abs.

1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art.

25 Abs.

2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30

Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegner in begründete ihren

Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 2 0.

Februar 2024 keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt habe, aus welchem hervorgehe, dass sich sein Sohn zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet habe. Der Anspruch auf eine Kinderrente sei deshalb ab März 2024 nicht mehr gegeben, was dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei entsprechend nicht erfüllt und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kinderrenten abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt

(Urk.

1),

er

habe

der

Beschwerdegegnerin

am

1 4.

August

2023

eine

Schul bestätigung der Y.___ AG zugestellt, welcher entnommen werden könne, dass das Studium seines Sohnes bis im Juli 2024 dauere. Ihm eine Verletzung seiner

Sorgfaltspflicht

vorzuwerfen,

empfinde

er

als

ehrenrührig.

Er

ersuche

darum, die Bestätigung des Lehrgangs durch die Y.___ AG vom 1 4.

August 2023 als Beweismittel zu akzeptieren und den Vorwurf, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, fallen zu lassen. Zudem werde gebeten, seine grosse soziale Härte zu beachten. 3.

Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügung vom 2 5.

März 2025

vom Beschwerdeführer

die

ihm

vom

1.

März

bis

3 1.

Juli

2024

ausgerichtete n

Kinderrente n zu

seiner

Altersrente

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

4'900.--

zurück

mit

der

Begründung, er habe ab März 2024 keine Ausbildungsbestätigung für seinen Sohn eingereicht . Während der Ausbildung müsse sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel

widmen,

was

nur

dann

als

erfüllt

gelte,

wenn

der

gesamte

Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmache

(Urk.

6/29) . Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom

2 3.

April 2025 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist unter Hinweis auf seinen guten Glauben sowie die grosse soziale Härte um Erlass der Rückforderung, machte jedoch unter anderem auch

geltend, sein Sohn habe bis im Herbst 2024 regelmässig für das Matura-Studium gearbeitet in einem wöchentlichen Umfang von normalerweise über 20 Stunden.

Da

er

in

den

vergangenen

Jahren

mehrere

teils

schwere

Unfälle

mit

fast

unerträgli chen

Schmerzen

und

starken

Konzentrationsstörungen

gehabt

habe,

sei

er

im

Lernprogramm

zurückgeworfen

worden,

habe

bis

Herbst

2024

aber

nie

aufgegeben.

Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich für den Stoff des vierten Semesters so viel Zeit nehmen könne, wie er benötige. Der Schulbestätigung der Y.___ AG vom 1 4.

August

2023

sei

zu

entnehmen,

dass

er

zu

diesem

Zeitpunkt

im

vierten

Semester gewesen sei und sein Studium sieben

Semester, also bis Sommer 2024 dauere. Wenn das Schulungs-Institut nun seine Praxis ändere und keine Ausbildungsbestätigung mehr ausstellen wolle, dürfe dies nicht zu Lasten eines Studierenden gehen (Urk. 6/32).

Mit seiner Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer also nicht nur um Erlass der Rückforderung,

sondern

er

zweifelte

implizit

auch

deren

Rechtmässigkeit

an,

erachtete

er

doch

unter

anderem

die

von

der

Beschwerdegegnerin

genannte

Voraussetzung eines mindestens 20-stündigen Ausbildungsaufwands pro Woche als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin behandelte seine Eingabe jedoch als Erlassgesuch und nicht als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung als solche und wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/ 34) ab. Über die Rückforde rung wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein rechtskräftiger Ent scheid über den Rückforderungsanspruch als solchen bildet aber Voraussetzung für den Entscheid über einen allfälligen Erlass (vgl. auch vorstehend E.

1.3). Die Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/34) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 1 5.

Juli 2025 (Urk.

2) de r Beschwerdegegner in ergingen demnach verfrüht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers - sofern durch den Rückforderungsentscheid nicht gegenstandslos geworden - erneut entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5.

Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, forderte mit Verfügung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Nach Art.

52 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim

zuständigen

kantonalen

Versicherungsgericht

erhoben

werden

(Art.

56

Abs.

1 und Art. 57 ATSG).

E. 1.3 Gemäss Art.

1 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

i.V.m . Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Art.

3 Abs.

1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art.

25 Abs.

2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30

Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegner in begründete ihren

Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 2 0.

Februar 2024 keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt habe, aus welchem hervorgehe, dass sich sein Sohn zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet habe. Der Anspruch auf eine Kinderrente sei deshalb ab März 2024 nicht mehr gegeben, was dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei entsprechend nicht erfüllt und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kinderrenten abzuweisen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt

(Urk.

1),

er

habe

der

Beschwerdegegnerin

am

1 4.

August

2023

eine

Schul bestätigung der Y.___ AG zugestellt, welcher entnommen werden könne, dass das Studium seines Sohnes bis im Juli 2024 dauere. Ihm eine Verletzung seiner

Sorgfaltspflicht

vorzuwerfen,

empfinde

er

als

ehrenrührig.

Er

ersuche

darum, die Bestätigung des Lehrgangs durch die Y.___ AG vom 1 4.

August 2023 als Beweismittel zu akzeptieren und den Vorwurf, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, fallen zu lassen. Zudem werde gebeten, seine grosse soziale Härte zu beachten. 3.

Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügung vom 2 5.

März 2025

vom Beschwerdeführer

die

ihm

vom

1.

März

bis

3 1.

Juli

2024

ausgerichtete n

Kinderrente n zu

seiner

Altersrente

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

4'900.--

zurück

mit

der

Begründung, er habe ab März 2024 keine Ausbildungsbestätigung für seinen Sohn eingereicht . Während der Ausbildung müsse sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel

widmen,

was

nur

dann

als

erfüllt

gelte,

wenn

der

gesamte

Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmache

(Urk.

6/29) . Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom

2 3.

April 2025 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist unter Hinweis auf seinen guten Glauben sowie die grosse soziale Härte um Erlass der Rückforderung, machte jedoch unter anderem auch

geltend, sein Sohn habe bis im Herbst 2024 regelmässig für das Matura-Studium gearbeitet in einem wöchentlichen Umfang von normalerweise über 20 Stunden.

Da

er

in

den

vergangenen

Jahren

mehrere

teils

schwere

Unfälle

mit

fast

unerträgli chen

Schmerzen

und

starken

Konzentrationsstörungen

gehabt

habe,

sei

er

im

Lernprogramm

zurückgeworfen

worden,

habe

bis

Herbst

2024

aber

nie

aufgegeben.

Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich für den Stoff des vierten Semesters so viel Zeit nehmen könne, wie er benötige. Der Schulbestätigung der Y.___ AG vom 1 4.

August

2023

sei

zu

entnehmen,

dass

er

zu

diesem

Zeitpunkt

im

vierten

Semester gewesen sei und sein Studium sieben

Semester, also bis Sommer 2024 dauere. Wenn das Schulungs-Institut nun seine Praxis ändere und keine Ausbildungsbestätigung mehr ausstellen wolle, dürfe dies nicht zu Lasten eines Studierenden gehen (Urk. 6/32).

Mit seiner Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer also nicht nur um Erlass der Rückforderung,

sondern

er

zweifelte

implizit

auch

deren

Rechtmässigkeit

an,

erachtete

er

doch

unter

anderem

die

von

der

Beschwerdegegnerin

genannte

Voraussetzung eines mindestens 20-stündigen Ausbildungsaufwands pro Woche als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin behandelte seine Eingabe jedoch als Erlassgesuch und nicht als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung als solche und wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/ 34) ab. Über die Rückforde rung wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein rechtskräftiger Ent scheid über den Rückforderungsanspruch als solchen bildet aber Voraussetzung für den Entscheid über einen allfälligen Erlass (vgl. auch vorstehend E.

1.3). Die Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/34) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 1 5.

Juli 2025 (Urk.

2) de r Beschwerdegegner in ergingen demnach verfrüht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers - sofern durch den Rückforderungsentscheid nicht gegenstandslos geworden - erneut entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5.

Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 5 März 2025 vom 19 48 geborenen X.___

die ihm vom 1.

März

bis

3 1.

Juli

2024

ausgerichtete n

Kinderrente n

zu

seiner

Altersrente

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

4' 900.--

zurück .

Dies

mit

der

Begründung,

er

habe

den

Ausbildungsnachweis für seinen Sohn nicht erbracht, weshalb ihm die Kinderrenten zu Unrecht ausbezahlt worden seien (Urk.

E. 6 /29). Mit Eingabe vom 2 3.

April 2025 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk.

6/ 32). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/ 34) ab. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom

E. 7 Juli 2025 (Urk.

6/ 38) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 5. Juli 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5.

September 2025 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückforderung zu erlassen. Am 1 4.

Oktober 2025 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00091 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, forderte mit Verfügung vom 2 5.

März 2025 vom 19 48 geborenen X.___

die ihm vom 1.

März

bis

3 1.

Juli

2024

ausgerichtete n

Kinderrente n

zu

seiner

Altersrente

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

4' 900.--

zurück .

Dies

mit

der

Begründung,

er

habe

den

Ausbildungsnachweis für seinen Sohn nicht erbracht, weshalb ihm die Kinderrenten zu Unrecht ausbezahlt worden seien (Urk.

6 /29). Mit Eingabe vom 2 3.

April 2025 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk.

6/ 32). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/ 34) ab. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 7.

Juli 2025 (Urk.

6/ 38) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 5. Juli 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5.

September 2025 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückforderung zu erlassen. Am 1 4.

Oktober 2025 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der

Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art.

52 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim

zuständigen

kantonalen

Versicherungsgericht

erhoben

werden

(Art.

56

Abs.

1 und Art. 57 ATSG). 1.3

Gemäss Art.

1 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

i.V.m . Art.

25 Abs.

1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Art.

3 Abs.

1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art.

25 Abs.

2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30

Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegner in begründete ihren

Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 2 0.

Februar 2024 keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt habe, aus welchem hervorgehe, dass sich sein Sohn zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet habe. Der Anspruch auf eine Kinderrente sei deshalb ab März 2024 nicht mehr gegeben, was dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei entsprechend nicht erfüllt und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kinderrenten abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt

(Urk.

1),

er

habe

der

Beschwerdegegnerin

am

1 4.

August

2023

eine

Schul bestätigung der Y.___ AG zugestellt, welcher entnommen werden könne, dass das Studium seines Sohnes bis im Juli 2024 dauere. Ihm eine Verletzung seiner

Sorgfaltspflicht

vorzuwerfen,

empfinde

er

als

ehrenrührig.

Er

ersuche

darum, die Bestätigung des Lehrgangs durch die Y.___ AG vom 1 4.

August 2023 als Beweismittel zu akzeptieren und den Vorwurf, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, fallen zu lassen. Zudem werde gebeten, seine grosse soziale Härte zu beachten. 3.

Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügung vom 2 5.

März 2025

vom Beschwerdeführer

die

ihm

vom

1.

März

bis

3 1.

Juli

2024

ausgerichtete n

Kinderrente n zu

seiner

Altersrente

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

4'900.--

zurück

mit

der

Begründung, er habe ab März 2024 keine Ausbildungsbestätigung für seinen Sohn eingereicht . Während der Ausbildung müsse sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel

widmen,

was

nur

dann

als

erfüllt

gelte,

wenn

der

gesamte

Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmache

(Urk.

6/29) . Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom

2 3.

April 2025 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist unter Hinweis auf seinen guten Glauben sowie die grosse soziale Härte um Erlass der Rückforderung, machte jedoch unter anderem auch

geltend, sein Sohn habe bis im Herbst 2024 regelmässig für das Matura-Studium gearbeitet in einem wöchentlichen Umfang von normalerweise über 20 Stunden.

Da

er

in

den

vergangenen

Jahren

mehrere

teils

schwere

Unfälle

mit

fast

unerträgli chen

Schmerzen

und

starken

Konzentrationsstörungen

gehabt

habe,

sei

er

im

Lernprogramm

zurückgeworfen

worden,

habe

bis

Herbst

2024

aber

nie

aufgegeben.

Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich für den Stoff des vierten Semesters so viel Zeit nehmen könne, wie er benötige. Der Schulbestätigung der Y.___ AG vom 1 4.

August

2023

sei

zu

entnehmen,

dass

er

zu

diesem

Zeitpunkt

im

vierten

Semester gewesen sei und sein Studium sieben

Semester, also bis Sommer 2024 dauere. Wenn das Schulungs-Institut nun seine Praxis ändere und keine Ausbildungsbestätigung mehr ausstellen wolle, dürfe dies nicht zu Lasten eines Studierenden gehen (Urk. 6/32).

Mit seiner Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer also nicht nur um Erlass der Rückforderung,

sondern

er

zweifelte

implizit

auch

deren

Rechtmässigkeit

an,

erachtete

er

doch

unter

anderem

die

von

der

Beschwerdegegnerin

genannte

Voraussetzung eines mindestens 20-stündigen Ausbildungsaufwands pro Woche als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin behandelte seine Eingabe jedoch als Erlassgesuch und nicht als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung als solche und wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/ 34) ab. Über die Rückforde rung wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein rechtskräftiger Ent scheid über den Rückforderungsanspruch als solchen bildet aber Voraussetzung für den Entscheid über einen allfälligen Erlass (vgl. auch vorstehend E.

1.3). Die Verfügung vom 5.

Juni 2025 (Urk.

6/34) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 1 5.

Juli 2025 (Urk.

2) de r Beschwerdegegner in ergingen demnach verfrüht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers - sofern durch den Rückforderungsentscheid nicht gegenstandslos geworden - erneut entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5.

Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikLanzicher