Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, ist als Nichterwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit definitiver Verfügung
vom
4.
Dezember
2024
(Urk.
6/46)
setzte
die
Ausgleichskasse
die
Beiträ ge
des
Versicherten
für
das
Jahr
2022
auf
Fr.
12'4 9 4.75
(AHV/IV/EO,
Fr.
12'190.--; Verwaltungskosten Fr. 304.75.--) fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 4 .
Dezember 202 4, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 22 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 4'498'410.-- gemeldet hatte (Urk. 6 / 43). Gegen die Beitragsv erfügung erhob d er Versicherte am 6 . Dezember 202 4 Einsprache (Urk. 6 / 49). Mit Entscheid vom 22.
Juli
2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
22.
Juli
2025
erhob
der
Versicherte
am
29.
Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
22. Juli 2025 sei in dem Sinne aufzuheben, dass das Vermögen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 202 2
auf Fr. 4'363'000. -- festzusetzen sei . Mit Beschwerdeantwort vom 4 . September 202 5 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der hier anwendbaren und bis 31.
Dezember 2023 geltenden Fassung sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).
E. 1.4 Nach Art.
23 Abs.
1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.
23 Abs. 4 AHVV).
Nach
der
Rechtsprechung
begründet
jede
rechtskräftige
Steuerveranlagung
die
nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen
bloss
dann
abweichen,
wenn
diese
klar
ausgewiesen e
Irrtümer
enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt
werden
müssen,
die
steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen
Veranlagungsmassnahmen
einzugreifen
hat.
Die
nichterwerbstätigen
Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht,
in
erster
Linie
im
Steuerjustizverfahren
zu
wahren
(BGE
139
V
537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete d en angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die Beiträge für das Jahr 2022 gestützt auf die Meldung des kantonalen Steueramtes festgelegt habe. Aufgrund der Einsprache habe sie nochmals Kontakt zum
Steueramt
aufgenommen.
Dabei
habe
d as
Steueramt
das
gemeldete
Vermögen für
das
Jahr
2022
wie
folgt
bestätigt:
Beitragsjahr
2022,
steuerbares
Vermögen
gesamt
Fr.
4'363'560.--,
Steuerwert
aller
Liegenschaften
Fr.
899'000.--,
Total
Schwei zer Liegenschaften Fr. 899'000.-- zuzüglich Repartitionsdifferenz der Schweizer Liegenschaften Fr. 134'850.--, Total zu meldendes Vermögen Fr.
4'498'410 -- . Dabei betrage bei Liegenschaften im Kanton Zürich die Repartitionsdifferenz
15 % und dieser sei zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren. Aus dem massgebenden Vermögen von Fr. 4'498'410 resultierten demnach persönliche Beiträge von Fr. 12'190.--. 2.2
D er Beschwerdeführe r brachte vor (Urk. 1), es bestehe ein Kanzleifehler, da das Konto in der Steuererklärung doppelt aufgeführt . D ie korrekte Berechnungsgrundlage für das Vermögen sei Fr.
4'363'000. -- und darauf seien die Beiträge festzusetzen.
E. 3 . 2
Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende
Vermögen
auf
Grund
der
entsprechenden
rechtskräftigen
kantonalen
Veran lagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 betreffend Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV).
E. 3.1 Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen.
Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse
mit
den
jeweiligen
kantonalen
Steuerwerten
verglichen
und
daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (vgl. Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 22. März 2018) . Dabei beträgt d er Repartitionswert in Prozenten des kantonalen Steuerwertes für den Kanton Zürich für
die
Steuerperiode
seit
dem
Jahr
20 19
für
n ichtlandwirtschaftliche
Grundstücke 115 %.
Für die Beitragsfestsetzung sind die interkantonalen Repartitionswerte zum Vermögen hinzuzurechnen (Art. 29 Abs. 3 AHVV, hiervor E. 1.3.2).
E. 3.2 Es ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführe r nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 202 2 beitragspflichtig ist (E. 1.2). Nicht bestritten ist auch, dass er über kein Renteneinkommen, aber am 31. Dezember 202 2 gemäss Steuermeldung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4' 363'560.-- verfügte.
D er Beschwerdeführe r bestreite t hingegen die Rechtmässigkeit des festgeleg t en Vermögens
von
4'498'410--
für
die
Beitragsbemessung.
Dabei
zeigte
die
Beschwer degegnerin
nach
Rücksprache
mit
dem
kantonalen
Steueramt
nachvollziehbar
auf, dass
im
s teuerbaren
Vermögen
des
Beschwerdeführers
eine
im
Kanton
Zürich
gele gene
Liegenschaft
mit
Steuerwert
von
Fr.
899'000. --
enthalten
ist.
Der
Repartitions wert dieser Liegenschaft beträgt gemäss den vorstehenden Ausführungen 15 % dieses Werts und entspricht damit Fr.
134'850.-- (vgl. Urk. 6/57). Folgerichtig teilte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung mit Steuermeldung vom 4. Dezember 2024 (Urk. 6/43) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 4'498'410.-- (Fr.
4'363'560 + Fr.
134'850.--) mit.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00067 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
25. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, ist als Nichterwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit definitiver Verfügung
vom
4.
Dezember
2024
(Urk.
6/46)
setzte
die
Ausgleichskasse
die
Beiträ ge
des
Versicherten
für
das
Jahr
2022
auf
Fr.
12'4 9 4.75
(AHV/IV/EO,
Fr.
12'190.--; Verwaltungskosten Fr. 304.75.--) fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 4 .
Dezember 202 4, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 22 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 4'498'410.-- gemeldet hatte (Urk. 6 / 43). Gegen die Beitragsv erfügung erhob d er Versicherte am 6 . Dezember 202 4 Einsprache (Urk. 6 / 49). Mit Entscheid vom 22.
Juli
2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
22.
Juli
2025
erhob
der
Versicherte
am
29.
Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
22. Juli 2025 sei in dem Sinne aufzuheben, dass das Vermögen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 202 2
auf Fr. 4'363'000. -- festzusetzen sei . Mit Beschwerdeantwort vom 4 . September 202 5 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der hier anwendbaren und bis 31.
Dezember 2023 geltenden Fassung sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). 1. 3 1.3.1
Nichterwerbstätige
bezahlen
einen
Beitrag
nach
ihren
sozialen
Verhältnissen
(Art.
10
Abs.
1
Satz
1
AHVG).
Die
Beiträge
der
Nichterwerbstätigen,
für
die
nicht
der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). 1. 3 . 2
Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende
Vermögen
auf
Grund
der
entsprechenden
rechtskräftigen
kantonalen
Veran lagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 betreffend Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 1.4
Nach Art.
23 Abs.
1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.
23 Abs. 4 AHVV).
Nach
der
Rechtsprechung
begründet
jede
rechtskräftige
Steuerveranlagung
die
nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen
bloss
dann
abweichen,
wenn
diese
klar
ausgewiesen e
Irrtümer
enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt
werden
müssen,
die
steuerrechtlich
belanglos,
sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen
Veranlagungsmassnahmen
einzugreifen
hat.
Die
nichterwerbstätigen
Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht,
in
erster
Linie
im
Steuerjustizverfahren
zu
wahren
(BGE
139
V
537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete d en angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die Beiträge für das Jahr 2022 gestützt auf die Meldung des kantonalen Steueramtes festgelegt habe. Aufgrund der Einsprache habe sie nochmals Kontakt zum
Steueramt
aufgenommen.
Dabei
habe
d as
Steueramt
das
gemeldete
Vermögen für
das
Jahr
2022
wie
folgt
bestätigt:
Beitragsjahr
2022,
steuerbares
Vermögen
gesamt
Fr.
4'363'560.--,
Steuerwert
aller
Liegenschaften
Fr.
899'000.--,
Total
Schwei zer Liegenschaften Fr. 899'000.-- zuzüglich Repartitionsdifferenz der Schweizer Liegenschaften Fr. 134'850.--, Total zu meldendes Vermögen Fr.
4'498'410 -- . Dabei betrage bei Liegenschaften im Kanton Zürich die Repartitionsdifferenz
15 % und dieser sei zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren. Aus dem massgebenden Vermögen von Fr. 4'498'410 resultierten demnach persönliche Beiträge von Fr. 12'190.--. 2.2
D er Beschwerdeführe r brachte vor (Urk. 1), es bestehe ein Kanzleifehler, da das Konto in der Steuererklärung doppelt aufgeführt . D ie korrekte Berechnungsgrundlage für das Vermögen sei Fr.
4'363'000. -- und darauf seien die Beiträge festzusetzen. 3. 3.1
Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen.
Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse
mit
den
jeweiligen
kantonalen
Steuerwerten
verglichen
und
daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (vgl. Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 22. März 2018) . Dabei beträgt d er Repartitionswert in Prozenten des kantonalen Steuerwertes für den Kanton Zürich für
die
Steuerperiode
seit
dem
Jahr
20 19
für
n ichtlandwirtschaftliche
Grundstücke 115 %.
Für die Beitragsfestsetzung sind die interkantonalen Repartitionswerte zum Vermögen hinzuzurechnen (Art. 29 Abs. 3 AHVV, hiervor E. 1.3.2). 3.2
Es ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführe r nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 202 2 beitragspflichtig ist (E. 1.2). Nicht bestritten ist auch, dass er über kein Renteneinkommen, aber am 31. Dezember 202 2 gemäss Steuermeldung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4' 363'560.-- verfügte.
D er Beschwerdeführe r bestreite t hingegen die Rechtmässigkeit des festgeleg t en Vermögens
von
4'498'410--
für
die
Beitragsbemessung.
Dabei
zeigte
die
Beschwer degegnerin
nach
Rücksprache
mit
dem
kantonalen
Steueramt
nachvollziehbar
auf, dass
im
s teuerbaren
Vermögen
des
Beschwerdeführers
eine
im
Kanton
Zürich
gele gene
Liegenschaft
mit
Steuerwert
von
Fr.
899'000. --
enthalten
ist.
Der
Repartitions wert dieser Liegenschaft beträgt gemäss den vorstehenden Ausführungen 15 % dieses Werts und entspricht damit Fr.
134'850.-- (vgl. Urk. 6/57). Folgerichtig teilte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung mit Steuermeldung vom 4. Dezember 2024 (Urk. 6/43) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 4'498'410.-- (Fr.
4'363'560 + Fr.
134'850.--) mit. 4.
Das der Beitragserhebung zugrunde gelegte Vermögen erweist sich damit als korrekt und der angefochtene Entscheid folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversich erungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef