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AB.2025.00067

Persönliche Beiträge von Nichterwerbstätigen; massgebendes Vermögen gemäss Steuermeldung unter Berücksichtigung der Repartitionswertes auf der Liegenschaft im Kanton Zürich korrekt.

Zürich SozVersG · 2026-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, ist als Nichterwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit definitiver Verfügung

vom

4.

Dezember

2024

(Urk.

6/46)

setzte

die

Ausgleichskasse

die

Beiträ ge

des

Versicherten

für

das

Jahr

2022

auf

Fr.

12'4 9 4.75

(AHV/IV/EO,

Fr.

12'190.--; Verwaltungskosten Fr. 304.75.--) fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 4 .

Dezember 202 4, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 22 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 4'498'410.-- gemeldet hatte (Urk. 6 / 43). Gegen die Beitragsv erfügung erhob d er Versicherte am 6 . Dezember 202 4 Einsprache (Urk. 6 / 49). Mit Entscheid vom 22.

Juli

2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

22.

Juli

2025

erhob

der

Versicherte

am

29.

Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom

22. Juli 2025 sei in dem Sinne aufzuheben, dass das Vermögen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 202 2

auf Fr. 4'363'000. -- festzusetzen sei . Mit Beschwerdeantwort vom 4 . September 202 5 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der hier anwendbaren und bis 31.

Dezember 2023 geltenden Fassung sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).

E. 1.4 Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs. 4 AHVV).

Nach

der

Rechtsprechung

begründet

jede

rechtskräftige

Steuerveranlagung

die

nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt

werden

müssen,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen

Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen

hat.

Die

nichterwerbstätigen

Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht,

in

erster

Linie

im

Steuerjustizverfahren

zu

wahren

(BGE

139

V

537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete d en angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die Beiträge für das Jahr 2022 gestützt auf die Meldung des kantonalen Steueramtes festgelegt habe. Aufgrund der Einsprache habe sie nochmals Kontakt zum

Steueramt

aufgenommen.

Dabei

habe

d as

Steueramt

das

gemeldete

Vermögen für

das

Jahr

2022

wie

folgt

bestätigt:

Beitragsjahr

2022,

steuerbares

Vermögen

gesamt

Fr.

4'363'560.--,

Steuerwert

aller

Liegenschaften

Fr.

899'000.--,

Total

Schwei zer Liegenschaften Fr. 899'000.-- zuzüglich Repartitionsdifferenz der Schweizer Liegenschaften Fr. 134'850.--, Total zu meldendes Vermögen Fr.

4'498'410 -- . Dabei betrage bei Liegenschaften im Kanton Zürich die Repartitionsdifferenz

15 % und dieser sei zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren. Aus dem massgebenden Vermögen von Fr. 4'498'410 resultierten demnach persönliche Beiträge von Fr. 12'190.--. 2.2

D er Beschwerdeführe r brachte vor (Urk. 1), es bestehe ein Kanzleifehler, da das Konto in der Steuererklärung doppelt aufgeführt . D ie korrekte Berechnungsgrundlage für das Vermögen sei Fr.

4'363'000. -- und darauf seien die Beiträge festzusetzen.

E. 3 . 2

Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende

Vermögen

auf

Grund

der

entsprechenden

rechtskräftigen

kantonalen

Veran lagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 betreffend Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV).

E. 3.1 Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen.

Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse

mit

den

jeweiligen

kantonalen

Steuerwerten

verglichen

und

daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (vgl. Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 22. März 2018) . Dabei beträgt d er Repartitionswert in Prozenten des kantonalen Steuerwertes für den Kanton Zürich für

die

Steuerperiode

seit

dem

Jahr

20 19

für

n ichtlandwirtschaftliche

Grundstücke 115 %.

Für die Beitragsfestsetzung sind die interkantonalen Repartitionswerte zum Vermögen hinzuzurechnen (Art. 29 Abs. 3 AHVV, hiervor E. 1.3.2).

E. 3.2 Es ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführe r nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 202 2 beitragspflichtig ist (E. 1.2). Nicht bestritten ist auch, dass er über kein Renteneinkommen, aber am 31. Dezember 202 2 gemäss Steuermeldung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4' 363'560.-- verfügte.

D er Beschwerdeführe r bestreite t hingegen die Rechtmässigkeit des festgeleg t en Vermögens

von

4'498'410--

für

die

Beitragsbemessung.

Dabei

zeigte

die

Beschwer degegnerin

nach

Rücksprache

mit

dem

kantonalen

Steueramt

nachvollziehbar

auf, dass

im

s teuerbaren

Vermögen

des

Beschwerdeführers

eine

im

Kanton

Zürich

gele gene

Liegenschaft

mit

Steuerwert

von

Fr.

899'000. --

enthalten

ist.

Der

Repartitions wert dieser Liegenschaft beträgt gemäss den vorstehenden Ausführungen 15 % dieses Werts und entspricht damit Fr.

134'850.-- (vgl. Urk. 6/57). Folgerichtig teilte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung mit Steuermeldung vom 4. Dezember 2024 (Urk. 6/43) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 4'498'410.-- (Fr.

4'363'560 + Fr.

134'850.--) mit.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00067 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

25. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, ist als Nichterwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit definitiver Verfügung

vom

4.

Dezember

2024

(Urk.

6/46)

setzte

die

Ausgleichskasse

die

Beiträ ge

des

Versicherten

für

das

Jahr

2022

auf

Fr.

12'4 9 4.75

(AHV/IV/EO,

Fr.

12'190.--; Verwaltungskosten Fr. 304.75.--) fest . Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 4 .

Dezember 202 4, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 20 22 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 4'498'410.-- gemeldet hatte (Urk. 6 / 43). Gegen die Beitragsv erfügung erhob d er Versicherte am 6 . Dezember 202 4 Einsprache (Urk. 6 / 49). Mit Entscheid vom 22.

Juli

2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

22.

Juli

2025

erhob

der

Versicherte

am

29.

Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom

22. Juli 2025 sei in dem Sinne aufzuheben, dass das Vermögen als Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 202 2

auf Fr. 4'363'000. -- festzusetzen sei . Mit Beschwerdeantwort vom 4 . September 202 5 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

11 Abs.

1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der hier anwendbaren und bis 31.

Dezember 2023 geltenden Fassung sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). 1. 3 1.3.1

Nichterwerbstätige

bezahlen

einen

Beitrag

nach

ihren

sozialen

Verhältnissen

(Art.

10

Abs.

1

Satz

1

AHVG).

Die

Beiträge

der

Nichterwerbstätigen,

für

die

nicht

der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). 1. 3 . 2

Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende

Vermögen

auf

Grund

der

entsprechenden

rechtskräftigen

kantonalen

Veran lagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22-27 betreffend Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 1.4

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs. 4 AHVV).

Nach

der

Rechtsprechung

begründet

jede

rechtskräftige

Steuerveranlagung

die

nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt

werden

müssen,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen

Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen

hat.

Die

nichterwerbstätigen

Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht,

in

erster

Linie

im

Steuerjustizverfahren

zu

wahren

(BGE

139

V

537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete d en angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die Beiträge für das Jahr 2022 gestützt auf die Meldung des kantonalen Steueramtes festgelegt habe. Aufgrund der Einsprache habe sie nochmals Kontakt zum

Steueramt

aufgenommen.

Dabei

habe

d as

Steueramt

das

gemeldete

Vermögen für

das

Jahr

2022

wie

folgt

bestätigt:

Beitragsjahr

2022,

steuerbares

Vermögen

gesamt

Fr.

4'363'560.--,

Steuerwert

aller

Liegenschaften

Fr.

899'000.--,

Total

Schwei zer Liegenschaften Fr. 899'000.-- zuzüglich Repartitionsdifferenz der Schweizer Liegenschaften Fr. 134'850.--, Total zu meldendes Vermögen Fr.

4'498'410 -- . Dabei betrage bei Liegenschaften im Kanton Zürich die Repartitionsdifferenz

15 % und dieser sei zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren. Aus dem massgebenden Vermögen von Fr. 4'498'410 resultierten demnach persönliche Beiträge von Fr. 12'190.--. 2.2

D er Beschwerdeführe r brachte vor (Urk. 1), es bestehe ein Kanzleifehler, da das Konto in der Steuererklärung doppelt aufgeführt . D ie korrekte Berechnungsgrundlage für das Vermögen sei Fr.

4'363'000. -- und darauf seien die Beiträge festzusetzen. 3. 3.1

Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen.

Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse

mit

den

jeweiligen

kantonalen

Steuerwerten

verglichen

und

daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (vgl. Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 22. März 2018) . Dabei beträgt d er Repartitionswert in Prozenten des kantonalen Steuerwertes für den Kanton Zürich für

die

Steuerperiode

seit

dem

Jahr

20 19

für

n ichtlandwirtschaftliche

Grundstücke 115 %.

Für die Beitragsfestsetzung sind die interkantonalen Repartitionswerte zum Vermögen hinzuzurechnen (Art. 29 Abs. 3 AHVV, hiervor E. 1.3.2). 3.2

Es ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführe r nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 202 2 beitragspflichtig ist (E. 1.2). Nicht bestritten ist auch, dass er über kein Renteneinkommen, aber am 31. Dezember 202 2 gemäss Steuermeldung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4' 363'560.-- verfügte.

D er Beschwerdeführe r bestreite t hingegen die Rechtmässigkeit des festgeleg t en Vermögens

von

4'498'410--

für

die

Beitragsbemessung.

Dabei

zeigte

die

Beschwer degegnerin

nach

Rücksprache

mit

dem

kantonalen

Steueramt

nachvollziehbar

auf, dass

im

s teuerbaren

Vermögen

des

Beschwerdeführers

eine

im

Kanton

Zürich

gele gene

Liegenschaft

mit

Steuerwert

von

Fr.

899'000. --

enthalten

ist.

Der

Repartitions wert dieser Liegenschaft beträgt gemäss den vorstehenden Ausführungen 15 % dieses Werts und entspricht damit Fr.

134'850.-- (vgl. Urk. 6/57). Folgerichtig teilte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung mit Steuermeldung vom 4. Dezember 2024 (Urk. 6/43) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 4'498'410.-- (Fr.

4'363'560 + Fr.

134'850.--) mit. 4.

Das der Beitragserhebung zugrunde gelegte Vermögen erweist sich damit als korrekt und der angefochtene Entscheid folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversich erungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef