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AB.2025.00047

Bei der Ermittlung der persönlichen Beiträge von Nichterwerbstätigen sind die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen. Wird die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mittels des für den Kanton Zürich gültigen Repartitionswerts bewertet, so erweist sich das vom kantonalen Steueramt gemeldete Vermögen als korrekt.

Zürich SozVersG · 2025-09-25 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 25 September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin 1.

X.___, geboren 195 9, erhob mit Eingabe vom 2 2. Mai 202 5 (Urk. 1 /1-2) bei der Ausgleichskasse PROMEA Beschwerde gegen deren Ein spracheentscheid vom 1 4. Mai 2025 betreffend persönliche Beiträge für Nichter werbstätige für das Beitragsjahr 2022 (Urk. 2) .

Die Ausgleichskasse PROMEA überwies die Beschwerde am 6. Juni 2025 zur Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4).

Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk.

6) reichte die Ausgleichskasse PROMEA mit Eingabe vom 1 6. Juli 2025 eine Beschwerdeantwort (Urk.

8) sowie einen Auszug aus den Kassenakten (Urk. 9/1-5) ein. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10). 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 9/3 S. 1), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 .2 2 .2.1

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung, AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). 2 .2.2

Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Art. 28 ff. der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erlassen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermö gens und Renteneinkommens.

Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renten einkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).

Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein kommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 2 .2.3

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass gebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).

3 .

3.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Mai 2025 (Urk.

2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung vom 1 2. März 2025 mit welcher sie die von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2022 zu bezahlenden persönlichen Beiträge ausgehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'400'000.-- auf total Fr. 2'919.-- (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 9/3 S. 1). Zu diesem massgebenden Vermögen gelangte die Beschwerde gegnerin indem sie Reinver mögen (Fr. 1'557'291.--)

und kapitalisiertes Rentenein kommen (Fr. 1'253'960.--) der Beschwer deführerin und ihres Ehegatten addierte, wo durch ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'811'251.-- resultierte. Die Hälfte dieses Betrages (Fr. 1'405'625.50) war für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin be stimmt . Diesen Betrag rundete sie wiederum auf Fr. 1'400'000.-- ab (vgl. Art.

E. 28 Abs. 3 AHVV).

Gegen die Ermittl ung des Renteneinkommens beider Ehegatten im jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 62'698.-- erhob die Beschwerde führerin keine Einwände und die Berechnung wird im angefochtenen Entscheid dargelegt (Urk. 9/1 S. 2), worauf zu verweisen ist

(vgl. zur Ermittlung des massgebenden Renteneinkommens durch die Ausgleichskassen : Art. 29 Abs. 4 AHVV und Randziffer 2108 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gleichlautend in den ab 1. Januar 20 11 gültigen Versionen).

Kapitalisiert mit dem Faktor

20 ergab Fr. 1'253'960.-- (Urk. 9/3, S. 1). 3.2

Hinsichtlich des Reinvermögens der Ehegatten per 3 1. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 1'557'291.-- (Urk. 9/3 S. 1) stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Steuermeldung vom 1 1. März 2025 ab (Urk. 9/4 S. 2). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Gesamtvermögen gemäss der Schlussrech nung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 der Gemeinde Y.___ vom 11. Ja nuar 2024 nur Fr. 1'451'000.-- betragen habe (Urk. 1/1 S. 2, Urk. 3/1 S. 1). Nach Lage der Akten ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für das Jahr 2022 steuerlich mit einem (gerundeten) Vermögen in dieser Höhe beziehungsweise auf einem ungerundeten Vermögen in der Höhe von Fr. 1'451'841.-- veranlagt wurden (Urk. 9/5 S. 2). Da zu diesem Vermögen aber auch eine Liegenschaft i n Y.___ mit einem Steuerwert von Fr. 703'000.-- gehörte (Urk. 9/5 S. 3), galt es bei der Bemessung der Nichterwerbs tätigenbeiträge der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksich tigen. Die Kantone wenden für die Bewertung der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsregeln an. Damit eine korrekte Ver teilung der Schulden und Schuldzinsen vorgenommen werden kann, wird der Repartitionswert herange zogen. Der Repartitionswert stellt einen gesamt schwei zerischen einheit lichen Vermögenswert dar. Um den Reparti tionswert zu bere chnen, ist dieser mit dem für jeden Kanton festgelegten Um rechnungsfaktor zu vervielfachen (vgl. die im Internet abrufbare Seite «Steuerwissen für Privat personen » des Kantons Zürich). Seit dem Jahr 2019 gilt für den Kanton Zürich für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ein Reparti tionswert von 115 % (vgl. S. 2 des Kreis schreibens 22 «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei inter kantonalen Steuerausscheidungen» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 2 2. März 2018). Es war mithin korrekt, dass die Steuerbehörden eine Repartitions dif ferenz von Fr. 105'450.-- errech nete n (Fr. 703'000.-- x 115 % = Fr. 808'450.--, womit die Repartitions dif ferenz Fr. 105'450.-- beträgt, vgl. Urk. 9/5 S. 4). Wird die Repartitionsdifferenz (Fr. 105'450.--) zum steuerlich veranlagten (ungerundete) Vermögen (Fr. 1'451'841.--) hinzugezählt, so resultiert das vom kantonalen Steueramt am 1 1. März 2025 gemeldete Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 1'557'291.-- (Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/5 S. 4). 4.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. Mai 2025 (Urk. 2) somit

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00047 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

25. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin 1.

X.___, geboren 195 9, erhob mit Eingabe vom 2 2. Mai 202 5 (Urk. 1 /1-2) bei der Ausgleichskasse PROMEA Beschwerde gegen deren Ein spracheentscheid vom 1 4. Mai 2025 betreffend persönliche Beiträge für Nichter werbstätige für das Beitragsjahr 2022 (Urk. 2) .

Die Ausgleichskasse PROMEA überwies die Beschwerde am 6. Juni 2025 zur Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4).

Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk.

6) reichte die Ausgleichskasse PROMEA mit Eingabe vom 1 6. Juli 2025 eine Beschwerdeantwort (Urk.

8) sowie einen Auszug aus den Kassenakten (Urk. 9/1-5) ein. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10). 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 9/3 S. 1), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 .2 2 .2.1

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung, AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). 2 .2.2

Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Art. 28 ff. der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erlassen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermö gens und Renteneinkommens.

Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renten einkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).

Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein kommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 2 .2.3

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass gebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).

3 .

3.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. Mai 2025 (Urk.

2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung vom 1 2. März 2025 mit welcher sie die von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2022 zu bezahlenden persönlichen Beiträge ausgehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'400'000.-- auf total Fr. 2'919.-- (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 9/3 S. 1). Zu diesem massgebenden Vermögen gelangte die Beschwerde gegnerin indem sie Reinver mögen (Fr. 1'557'291.--)

und kapitalisiertes Rentenein kommen (Fr. 1'253'960.--) der Beschwer deführerin und ihres Ehegatten addierte, wo durch ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'811'251.-- resultierte. Die Hälfte dieses Betrages (Fr. 1'405'625.50) war für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin be stimmt . Diesen Betrag rundete sie wiederum auf Fr. 1'400'000.-- ab (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV).

Gegen die Ermittl ung des Renteneinkommens beider Ehegatten im jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 62'698.-- erhob die Beschwerde führerin keine Einwände und die Berechnung wird im angefochtenen Entscheid dargelegt (Urk. 9/1 S. 2), worauf zu verweisen ist

(vgl. zur Ermittlung des massgebenden Renteneinkommens durch die Ausgleichskassen : Art. 29 Abs. 4 AHVV und Randziffer 2108 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gleichlautend in den ab 1. Januar 20 11 gültigen Versionen).

Kapitalisiert mit dem Faktor

20 ergab Fr. 1'253'960.-- (Urk. 9/3, S. 1). 3.2

Hinsichtlich des Reinvermögens der Ehegatten per 3 1. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 1'557'291.-- (Urk. 9/3 S. 1) stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Steuermeldung vom 1 1. März 2025 ab (Urk. 9/4 S. 2). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Gesamtvermögen gemäss der Schlussrech nung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 der Gemeinde Y.___ vom 11. Ja nuar 2024 nur Fr. 1'451'000.-- betragen habe (Urk. 1/1 S. 2, Urk. 3/1 S. 1). Nach Lage der Akten ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für das Jahr 2022 steuerlich mit einem (gerundeten) Vermögen in dieser Höhe beziehungsweise auf einem ungerundeten Vermögen in der Höhe von Fr. 1'451'841.-- veranlagt wurden (Urk. 9/5 S. 2). Da zu diesem Vermögen aber auch eine Liegenschaft i n Y.___ mit einem Steuerwert von Fr. 703'000.-- gehörte (Urk. 9/5 S. 3), galt es bei der Bemessung der Nichterwerbs tätigenbeiträge der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksich tigen. Die Kantone wenden für die Bewertung der Liegenschaften unterschiedliche Bewertungsregeln an. Damit eine korrekte Ver teilung der Schulden und Schuldzinsen vorgenommen werden kann, wird der Repartitionswert herange zogen. Der Repartitionswert stellt einen gesamt schwei zerischen einheit lichen Vermögenswert dar. Um den Reparti tionswert zu bere chnen, ist dieser mit dem für jeden Kanton festgelegten Um rechnungsfaktor zu vervielfachen (vgl. die im Internet abrufbare Seite «Steuerwissen für Privat personen » des Kantons Zürich). Seit dem Jahr 2019 gilt für den Kanton Zürich für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ein Reparti tionswert von 115 % (vgl. S. 2 des Kreis schreibens 22 «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei inter kantonalen Steuerausscheidungen» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 2 2. März 2018). Es war mithin korrekt, dass die Steuerbehörden eine Repartitions dif ferenz von Fr. 105'450.-- errech nete n (Fr. 703'000.-- x 115 % = Fr. 808'450.--, womit die Repartitions dif ferenz Fr. 105'450.-- beträgt, vgl. Urk. 9/5 S. 4). Wird die Repartitionsdifferenz (Fr. 105'450.--) zum steuerlich veranlagten (ungerundete) Vermögen (Fr. 1'451'841.--) hinzugezählt, so resultiert das vom kantonalen Steueramt am 1 1. März 2025 gemeldete Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 1'557'291.-- (Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/5 S. 4). 4.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. Mai 2025 (Urk. 2) somit

nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher