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AB.2025.00045

Zustellung der angefochtenen Verfügung mit A-Post kann nicht bewiesen werden; Nichteintreten auf Einsprache ist unrechtmässig.

Zürich SozVersG · 2026-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

Am 2 6. Mai 2025 (Urk.

1) erhob die X.___ Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, vom 2 9. April 2025 (Urk. 2), mit welchem diese wegen Verspätung auf die Einsprache vom 7. April 2025 (Urk. 6/42) gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2025 (Urk. 6/37) betreffend Ordnungsbusse von Fr. 500.-- nicht eingetreten war. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 9. Juni 2025 (Urk.

5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Juni 2025 (Urk.

7) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H ., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).

Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfü gung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H .). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis).

E. 2.1 Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2025

(Urk. 6/38/2 oben) ergibt sich, dass die strittige Verfügung vom 1 3. Januar 2025 (Urk. 6/37) nicht eingeschrieben, sondern mit A -Post versandt wurde .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Korrespondenz von der Post nicht retourniert worden sei, weshalb die Briefe (gemeint wohl auch jene, welche sich auf die Aufforderung zur Angabe von beitragspflichtigen Löhnen bezogen [ Urk. 6/21-22, Urk. 6/24 ] und aufgrund Stillschweigens der Beschwerdeführerin die Bussenverfügung erlassen wurde) als zugestellt gelten würden.

Im Einspracheentscheid vom 2 9. April 2025 (Urk. 2; irrtümlich als «Verfügung» betitelt) ergänzte die Beschwerdegegnerin, B-Post werde in maximal drei Werk tagen zugestellt. Die angefochtene Verfügung sei demnach am 1 6. Januar 2025 zugestellt worden. Bis zur Einspracheerhebung vom 7. April 2025 seien somit mehr als 30 Tage vergangen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 1 S. 2), die Verfügung nicht per Post, sondern erst mit E-Mail vom 2 5. März 2025 (Urk. 6/31/1) davon Kenntnis erhalten zu haben. Es sei weder ein einfacher Brief eingegangen noch ein eingeschriebener Zustellversuch erfolgt.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin kann die Zustellung der Verfügung vom 1 3. Janu a r 2025 nicht mittels Zustellnachweises beweisen. Als anderes Beweismittel beschränkte sie sich auf den Hinweis auf die üblichen postalischen Fristen. Dies genügt vorliegend offensichtlich nicht. Denn die Beschwerdeführerin bemerkte zutreffenderweise, dass sie seit der Gründung immer rechtzeitig auf Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert und nie Beiträge geschuldet habe (Urk. 1 S. 2). Dies blieb seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten (Urk. 5). Aktenkundig ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der Aufforderung zur Auskunftserteilung am 2 5. März 2025 innert zwei Tagen die gewünschten Anga ben machte (Urk. 6/39/3).

Angesichts des durchwegs tadellosen Verhaltens der Beschwerdeführerin kann ohne einschlägige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie die angefochtene Verfügung erhalten hat und nun wahrheitswidring das Gegenteil behauptet. Eine tatsächliche Zustellung ist bei dieser Ausgangslage nicht glaub haft.

E. 3.2 Dementsprechend ist die Zustellung der Verfügung respektive die Kenntnisnahme des Inhalts erst am 2 5. März 2025 erstellt, weshalb die am 7. April 2025 erhoben e Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzu heben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4.1 Betreffend Antrag auf materiellen Entscheid (Urk. 1 S. 1)

ist zu bemerken, dass das Gericht bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig

zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichts punkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

E. 4.2 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die offenbar eingeleitet Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin. Ein entsprechender Ent scheid der Beschwerdegegnerin, welcher Grundlage eines Beschwerdeverfahrens sein könnte, fehlt. Eine gerichtliche Anweisung zum Rückzug des «allfälligen» Betreibungsbegehrens (Urk. 1 S. 1) kann deshalb nicht erfolgen. Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.

E. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 7. April 2025 gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2025 materiell behandle. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubWantz

Dispositiv
  1. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:      Am 2
  2. Mai 2025 ( Urk.  1) erhob die X.___ Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, vom 2
  3. April 2025 ( Urk.  2), mit welchem diese wegen Verspätung auf die Einsprache vom
  4. April 2025 ( Urk.  6/42) gegen die Verfügung vom 1
  5. Januar 2025 ( Urk.  6/37) betreffend Ordnungsbusse von Fr.  500.-- nicht eingetreten war. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1
  6. Juni 2025 ( Urk.  5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2
  7. Juni 2025 ( Urk.  7) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2      Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs.  1 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.      Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 1.3      Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist ( BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H ., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom
  9. Februar 2017 E. 3.2 ). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast ( Art.  8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).      Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfü gung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H .). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis ).
  10. 2.1      Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin vom
  11. April 2025 ( Urk.  6/38/2 oben) ergibt sich, dass die strittige Verfügung vom 1
  12. Januar 2025 ( Urk.  6/37) nicht eingeschrieben, sondern mit A -Post versandt wurde . 2.2      Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Korrespondenz von der Post nicht retourniert worden sei, weshalb die Briefe (gemeint wohl auch jene, welche sich auf die Aufforderung zur Angabe von beitragspflichtigen Löhnen bezogen [ Urk.  6/21-22, Urk.  6/24 ] und aufgrund Stillschweigens der Beschwerdeführerin die Bussenverfügung erlassen wurde ) als zugestellt gelten würden.      Im Einspracheentscheid vom 2
  13. April 2025 ( Urk.  2; irrtümlich als «Verfügung» betitelt) ergänzte die Beschwerdegegnerin, B-Post werde in maximal drei Werk tagen zugestellt. Die angefochtene Verfügung sei demnach am 1
  14. Januar 2025 zugestellt worden. Bis zur Einspracheerhebung vom
  15. April 2025 seien somit mehr als 30 Tage vergangen. 2.3      Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend ( Urk.  1 S. 2), die Verfügung nicht per Post, sondern erst mit E-Mail vom 2
  16. März 2025 ( Urk.  6/31/1) davon Kenntnis erhalten zu haben. Es sei weder ein einfacher Brief eingegangen noch ein eingeschriebener Zustellversuch erfolgt.
  17. 3.1      Die Beschwerdegegnerin kann die Zustellung der Verfügung vom 1
  18. Janu a r 2025 nicht mittels Zustellnachweises beweisen. Als anderes Beweismittel beschränkte sie sich auf den Hinweis auf die üblichen postalischen Fristen. Dies genügt vorliegend offensichtlich nicht. Denn die Beschwerdeführerin bemerkte zutreffenderweise , dass sie seit der Gründung immer rechtzeitig auf Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert und nie Beiträge geschuldet habe ( Urk.  1 S. 2). Dies blieb seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten ( Urk.  5). Aktenkundig ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der Aufforderung zur Auskunftserteilung am 2
  19. März 2025 innert zwei Tagen die gewünschten Anga ben machte ( Urk.  6/39/3).      Angesichts des durchwegs tadellosen Verhaltens der Beschwerdeführerin kann ohne einschlägige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie die angefochtene Verfügung erhalten hat und nun wahrheitswidring das Gegenteil behauptet. Eine tatsächliche Zustellung ist bei dieser Ausgangslage nicht glaub haft. 3.2      Dementsprechend ist die Zustellung der Verfügung respektive die Kenntnisnahme des Inhalts erst am 2
  20. März 2025 erstellt, weshalb die am
  21. April 2025 erhoben e Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzu heben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  22. 4.1      Betreffend Antrag auf materiellen Entscheid ( Urk.  1 S. 1) ist zu bemerken, dass das Gericht bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden hat , ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichts punkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 4.2      Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die offenbar eingeleitet Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin. Ein entsprechender Ent scheid der Beschwerdegegnerin, welcher Grundlage eines Beschwerdeverfahrens sein könnte, fehlt. Eine gerichtliche Anweisung zum Rückzug des «allfälligen» Betreibungsbegehrens ( Urk.  1 S. 1) kann deshalb nicht erfolgen. Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 4.3      Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt:
  23. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom
  24. April 2025 gegen die Verfügung vom 1
  25. Januar 2025 materiell behandle. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten .
  26. Das Verfahren ist kostenlos.
  27. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00045 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 3 1. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

Am 2 6. Mai 2025 (Urk.

1) erhob die X.___ Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, vom 2 9. April 2025 (Urk. 2), mit welchem diese wegen Verspätung auf die Einsprache vom 7. April 2025 (Urk. 6/42) gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2025 (Urk. 6/37) betreffend Ordnungsbusse von Fr. 500.-- nicht eingetreten war. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 9. Juni 2025 (Urk.

5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Juni 2025 (Urk.

7) zur Kenntnis gebracht wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfü gung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H ., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).

Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfü gung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 125 E. 4.3, 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a, je m.w.H .). Wird die Tatsache oder das Datum uneingeschriebener Sendungen bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis). 2. 2.1

Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2025

(Urk. 6/38/2 oben) ergibt sich, dass die strittige Verfügung vom 1 3. Januar 2025 (Urk. 6/37) nicht eingeschrieben, sondern mit A -Post versandt wurde . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Korrespondenz von der Post nicht retourniert worden sei, weshalb die Briefe (gemeint wohl auch jene, welche sich auf die Aufforderung zur Angabe von beitragspflichtigen Löhnen bezogen [ Urk. 6/21-22, Urk. 6/24 ] und aufgrund Stillschweigens der Beschwerdeführerin die Bussenverfügung erlassen wurde) als zugestellt gelten würden.

Im Einspracheentscheid vom 2 9. April 2025 (Urk. 2; irrtümlich als «Verfügung» betitelt) ergänzte die Beschwerdegegnerin, B-Post werde in maximal drei Werk tagen zugestellt. Die angefochtene Verfügung sei demnach am 1 6. Januar 2025 zugestellt worden. Bis zur Einspracheerhebung vom 7. April 2025 seien somit mehr als 30 Tage vergangen. 2.3

Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 1 S. 2), die Verfügung nicht per Post, sondern erst mit E-Mail vom 2 5. März 2025 (Urk. 6/31/1) davon Kenntnis erhalten zu haben. Es sei weder ein einfacher Brief eingegangen noch ein eingeschriebener Zustellversuch erfolgt. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin kann die Zustellung der Verfügung vom 1 3. Janu a r 2025 nicht mittels Zustellnachweises beweisen. Als anderes Beweismittel beschränkte sie sich auf den Hinweis auf die üblichen postalischen Fristen. Dies genügt vorliegend offensichtlich nicht. Denn die Beschwerdeführerin bemerkte zutreffenderweise, dass sie seit der Gründung immer rechtzeitig auf Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert und nie Beiträge geschuldet habe (Urk. 1 S. 2). Dies blieb seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten (Urk. 5). Aktenkundig ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der Aufforderung zur Auskunftserteilung am 2 5. März 2025 innert zwei Tagen die gewünschten Anga ben machte (Urk. 6/39/3).

Angesichts des durchwegs tadellosen Verhaltens der Beschwerdeführerin kann ohne einschlägige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie die angefochtene Verfügung erhalten hat und nun wahrheitswidring das Gegenteil behauptet. Eine tatsächliche Zustellung ist bei dieser Ausgangslage nicht glaub haft. 3.2

Dementsprechend ist die Zustellung der Verfügung respektive die Kenntnisnahme des Inhalts erst am 2 5. März 2025 erstellt, weshalb die am 7. April 2025 erhoben e Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzu heben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1

Betreffend Antrag auf materiellen Entscheid (Urk. 1 S. 1)

ist zu bemerken, dass das Gericht bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig

zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichts punkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 4.2

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die offenbar eingeleitet Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin. Ein entsprechender Ent scheid der Beschwerdegegnerin, welcher Grundlage eines Beschwerdeverfahrens sein könnte, fehlt. Eine gerichtliche Anweisung zum Rückzug des «allfälligen» Betreibungsbegehrens (Urk. 1 S. 1) kann deshalb nicht erfolgen. Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 4.3

Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 7. April 2025 gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2025 materiell behandle. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubWantz