Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ist bei der Y.___ , ehemals Z.___ , mit Sitz in Zürich als einzel zeichnungsberechtigter Stiftungsrat im Handelsregister eingetragen ( Urk. 11). Die Stiftung ist zur Abrechnung ihrer Sozialversicherungsbeiträge der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. 1.2
Mit Nachzahlungsverfügung vom 1 2. Dezember 2022 fasste die Ausgleichskasse gestützt auf eine nachberechnete Jahreslohnsumme von Fr. 184'077.-- aufgrund einer Arbeitgeberrevision vom 9. Dezember 2022 Beiträge für die Periode 2017 in Höhe von Fr. 24'931.50 nach ( Urk. 9/338 und Urk. 9/342). Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag erhob die Ausgleichskasse für die offene Beitrags forderung 2017 Verzugszins von Fr. 5'841.80 ( Urk. 9/341). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 2 5. respektive 2 7. März 2023 ( Urk. 9/358 und Urk. 9/376) trat die Ausgleichskasse mit der Begründung der verspäteten Einspracheerhebung nicht ein ( Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023, Urk. 9/398). Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten. 1.3
Am 9. Juni 2023 stellte die Y.___ respektive X.___ ein Erlassgesuch für die nachträglich erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 und den Verzugszins ( Urk. 9/408). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der Beitrags - und Verzugs zins forderungen vom 1 2. Dezember 2022 von Fr. 24'931.50 und Fr. 5'841.80 ab ( Urk. 9/448).
Dagegen wandte sich X.___ mit E-Mail vom 2 7. Juni 2024 ( Urk. 9/451) und 1. November 2024 ( Urk. 9/455) und weiteren Eingaben am 1 6. Dezember 2024 ( Urk. 9/475) sowie vom 2 9. Januar ( Urk. 9/481) und am 2. April 2025 ( Urk. 9/483). 2.
Mit Eingabe vom 2 1. April 2025 (Eingang am 2 9. April 2025) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde ( Urk. 1). Die Aus gleichskasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde unter Einreichung des am 3 0. April 2025 ergangenen Einspracheentscheids ( Urk. 8 und Urk. 9/492). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestäti genden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H .). 1. 2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1. 3
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E.
2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 2 0. Oktober 2020 E. 3.6.2). 1. 4
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 2 6. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3).
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist deshalb allein die Prüfung der beanstande ten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Zur Begründung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2 1. April 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1 S. 3 f.), Kern der Auseinandersetzung sei die Beitragsrevision 2017, die Mitte Dezember 2022 abgeschlossen worden sei. Diese basiere auf der Finanzbuchhaltung 2017 und den vertraglich festgelegten Lohnsummen. Diese seien aber nur zu einem Teil ausbezahlt worden, was dem Revisor entgangen sei. Nach Erhalt der ersten Version der Revisionsresultate 2017 sei auf den Fehler hingewiesen worden und man habe auf weitere Informationen gewartet und so leider die Einsprachefrist verpasst. Wegen der abgelaufenen Frist sei die Einsprache am 2. Mai 2023 abge wiesen worden. Auf telefonische Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass in Sachen Resultat der Revision 2017 nichts mehr gemacht werden könne. Da man sich aber bewusst gewesen sei, dass die Forderungen die Stiftung in ihrer Existenz bedrohen könnte n , sei ihm ein Gesuch um Erlass der Beitrags
- und Verzugsz ins forderung en vorgeschlagen worden. Das Gesuch habe er am 9. Juni 2023 gestellt und dieses sei mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 abgewiesen worden. Dabei sei in keiner Weise auf inhaltliche Punkte eingegangen worden und auch auf alle seine nachfolgenden Korrespondenzen habe die Beschwerdegegnerin nicht reagiert. 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheid vom 30.
April 2025 fest ( Urk. 8 und Urk. 9/492), sie habe mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 betreffend Beitragsn achzahlung von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5’841.80 abge wiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2024 respektive am 4. November 2024 rechtzeitig Einsprache erhoben. Ein Erlass der Nachzahlung setze zweierlei voraus: Den guten Glauben und die grosse Härte, wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Überdies dürften den Arbeit nehmenden keine Beitragslücke n entstehen. Der Erlass der Nachzahlung könne auch einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gewährt werden; in diesem Fall seien auch die finanziellen Verhältnisse der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu berücksichtigen. Dabei sei aber d ie Pflicht der Arbeitgebenden , dass von ausbezahlten Löhnen Beiträge zu entrichten seien , als allgemein bekannt vorauszusetzen. Nicht gutgläubig sei, wer die durch die Umstände gebotene Sorgfalt ausser Acht lasse und daher der Ausgleichskasse keine oder zu wenig Beiträge entrichte. Einspracheweise führe der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Resultat der Revision für das Jahr 2017 und die damit verbundene Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung nicht korrekt seien. Hierüber sei aber bereits entschieden worden .
D as Resultat der Revision sowie die Erhebung und Höhe der Nachzahlungs- und Verzugszins verfügung sei en somit nicht Inhalt dieses Verfahrens. Insgesamt sei die Voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb die grosse Härte (wirtschaft liche Verhältnisse) nicht zu prüfen sei, da die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 , mit welchen die Beschwerdegegnerin nachträgliche Beiträge für das Jahr 2017 von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5'841.80 erhoben hat, in Rechts kraft erwachsen sind. Die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen ist im vorliegen den Verfahren nicht mehr zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel «Rechtsverzögerungsbeschwerde» damit ein Zurückkommen respektive eine Prüfung der Ergebnisse der Arbeitgeberrevision für das Beitragsjahr 2017 verlangt, kann darauf, nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungs verfahren s mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 (Nichteintreten infolge verpasster Einsprachefrist ) auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurück gekommen werden (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mehrfach festgehalten, dass sie die beanstandeten Beitrags
- und Verzugszins verfügungen keiner weiteren materiellen Prüfung unterziehen werde (vgl. Urk. 9/403, 9/404, 9/405). Gemäss den vorstehenden Ausführungen steht eine Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheids sodann im Ermessen der Verwaltung und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Insoweit das Begehren des Beschwerdeführers als Wiedererwägungs gesuch zur Überprüfung der Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 zu verstehen ist, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 3.2
Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ( Urk.
1) zielte auf den Erlass eines solchen Entscheids ab, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Beitrags
- und Verzugszins forderungen vom 1 2. Dezember 2022 abgewiesen hat. Da die Beschwerdegegnerin zwischen zeitlich mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2025 ( Urk. 9/492) und damit noch bevor sie zur Beschwerdeantwort im hiesigen Beschwerdeverfahren aufgefordert werden konnte (Urk. 7) , darüber entschieden hat, ist das Begehren gegenstandslos geworden. Nicht zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehören hingegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
Damit ist das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung wird der Prozess als gegen standslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht einge treten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestäti genden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H .). 1.
E. 1.2 Mit Nachzahlungsverfügung vom 1 2. Dezember 2022 fasste die Ausgleichskasse gestützt auf eine nachberechnete Jahreslohnsumme von Fr. 184'077.-- aufgrund einer Arbeitgeberrevision vom 9. Dezember 2022 Beiträge für die Periode 2017 in Höhe von Fr. 24'931.50 nach ( Urk. 9/338 und Urk. 9/342). Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag erhob die Ausgleichskasse für die offene Beitrags forderung 2017 Verzugszins von Fr. 5'841.80 ( Urk. 9/341). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 2 5. respektive 2 7. März 2023 ( Urk. 9/358 und Urk. 9/376) trat die Ausgleichskasse mit der Begründung der verspäteten Einspracheerhebung nicht ein ( Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023, Urk. 9/398). Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.
E. 1.3 Am 9. Juni 2023 stellte die Y.___ respektive X.___ ein Erlassgesuch für die nachträglich erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 und den Verzugszins ( Urk. 9/408). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der Beitrags - und Verzugs zins forderungen vom 1 2. Dezember 2022 von Fr. 24'931.50 und Fr. 5'841.80 ab ( Urk. 9/448).
Dagegen wandte sich X.___ mit E-Mail vom 2 7. Juni 2024 ( Urk. 9/451) und 1. November 2024 ( Urk. 9/455) und weiteren Eingaben am 1 6. Dezember 2024 ( Urk. 9/475) sowie vom 2 9. Januar ( Urk. 9/481) und am 2. April 2025 ( Urk. 9/483).
E. 2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1.
E. 2.1 Zur Begründung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2 1. April 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1 S. 3 f.), Kern der Auseinandersetzung sei die Beitragsrevision 2017, die Mitte Dezember 2022 abgeschlossen worden sei. Diese basiere auf der Finanzbuchhaltung 2017 und den vertraglich festgelegten Lohnsummen. Diese seien aber nur zu einem Teil ausbezahlt worden, was dem Revisor entgangen sei. Nach Erhalt der ersten Version der Revisionsresultate 2017 sei auf den Fehler hingewiesen worden und man habe auf weitere Informationen gewartet und so leider die Einsprachefrist verpasst. Wegen der abgelaufenen Frist sei die Einsprache am 2. Mai 2023 abge wiesen worden. Auf telefonische Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass in Sachen Resultat der Revision 2017 nichts mehr gemacht werden könne. Da man sich aber bewusst gewesen sei, dass die Forderungen die Stiftung in ihrer Existenz bedrohen könnte n , sei ihm ein Gesuch um Erlass der Beitrags
- und Verzugsz ins forderung en vorgeschlagen worden. Das Gesuch habe er am 9. Juni 2023 gestellt und dieses sei mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 abgewiesen worden. Dabei sei in keiner Weise auf inhaltliche Punkte eingegangen worden und auch auf alle seine nachfolgenden Korrespondenzen habe die Beschwerdegegnerin nicht reagiert.
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheid vom 30.
April 2025 fest ( Urk.
E. 3 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.
E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 , mit welchen die Beschwerdegegnerin nachträgliche Beiträge für das Jahr 2017 von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5'841.80 erhoben hat, in Rechts kraft erwachsen sind. Die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen ist im vorliegen den Verfahren nicht mehr zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel «Rechtsverzögerungsbeschwerde» damit ein Zurückkommen respektive eine Prüfung der Ergebnisse der Arbeitgeberrevision für das Beitragsjahr 2017 verlangt, kann darauf, nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungs verfahren s mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 (Nichteintreten infolge verpasster Einsprachefrist ) auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurück gekommen werden (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mehrfach festgehalten, dass sie die beanstandeten Beitrags
- und Verzugszins verfügungen keiner weiteren materiellen Prüfung unterziehen werde (vgl. Urk. 9/403, 9/404, 9/405). Gemäss den vorstehenden Ausführungen steht eine Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheids sodann im Ermessen der Verwaltung und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Insoweit das Begehren des Beschwerdeführers als Wiedererwägungs gesuch zur Überprüfung der Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 zu verstehen ist, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
E. 3.2 Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ( Urk.
1) zielte auf den Erlass eines solchen Entscheids ab, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Beitrags
- und Verzugszins forderungen vom 1 2. Dezember 2022 abgewiesen hat. Da die Beschwerdegegnerin zwischen zeitlich mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2025 ( Urk. 9/492) und damit noch bevor sie zur Beschwerdeantwort im hiesigen Beschwerdeverfahren aufgefordert werden konnte (Urk. 7) , darüber entschieden hat, ist das Begehren gegenstandslos geworden. Nicht zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehören hingegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
Damit ist das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung wird der Prozess als gegen standslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht einge treten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E.
2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 2 0. Oktober 2020 E. 3.6.2). 1. 4
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 2 6. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3).
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist deshalb allein die Prüfung der beanstande ten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 8 und Urk. 9/492), sie habe mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 betreffend Beitragsn achzahlung von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5’841.80 abge wiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2024 respektive am 4. November 2024 rechtzeitig Einsprache erhoben. Ein Erlass der Nachzahlung setze zweierlei voraus: Den guten Glauben und die grosse Härte, wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Überdies dürften den Arbeit nehmenden keine Beitragslücke n entstehen. Der Erlass der Nachzahlung könne auch einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gewährt werden; in diesem Fall seien auch die finanziellen Verhältnisse der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu berücksichtigen. Dabei sei aber d ie Pflicht der Arbeitgebenden , dass von ausbezahlten Löhnen Beiträge zu entrichten seien , als allgemein bekannt vorauszusetzen. Nicht gutgläubig sei, wer die durch die Umstände gebotene Sorgfalt ausser Acht lasse und daher der Ausgleichskasse keine oder zu wenig Beiträge entrichte. Einspracheweise führe der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Resultat der Revision für das Jahr 2017 und die damit verbundene Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung nicht korrekt seien. Hierüber sei aber bereits entschieden worden .
D as Resultat der Revision sowie die Erhebung und Höhe der Nachzahlungs- und Verzugszins verfügung sei en somit nicht Inhalt dieses Verfahrens. Insgesamt sei die Voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb die grosse Härte (wirtschaft liche Verhältnisse) nicht zu prüfen sei, da die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00036 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
23. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ist bei der Y.___ , ehemals Z.___ , mit Sitz in Zürich als einzel zeichnungsberechtigter Stiftungsrat im Handelsregister eingetragen ( Urk. 11). Die Stiftung ist zur Abrechnung ihrer Sozialversicherungsbeiträge der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. 1.2
Mit Nachzahlungsverfügung vom 1 2. Dezember 2022 fasste die Ausgleichskasse gestützt auf eine nachberechnete Jahreslohnsumme von Fr. 184'077.-- aufgrund einer Arbeitgeberrevision vom 9. Dezember 2022 Beiträge für die Periode 2017 in Höhe von Fr. 24'931.50 nach ( Urk. 9/338 und Urk. 9/342). Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag erhob die Ausgleichskasse für die offene Beitrags forderung 2017 Verzugszins von Fr. 5'841.80 ( Urk. 9/341). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 2 5. respektive 2 7. März 2023 ( Urk. 9/358 und Urk. 9/376) trat die Ausgleichskasse mit der Begründung der verspäteten Einspracheerhebung nicht ein ( Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023, Urk. 9/398). Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten. 1.3
Am 9. Juni 2023 stellte die Y.___ respektive X.___ ein Erlassgesuch für die nachträglich erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 und den Verzugszins ( Urk. 9/408). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der Beitrags - und Verzugs zins forderungen vom 1 2. Dezember 2022 von Fr. 24'931.50 und Fr. 5'841.80 ab ( Urk. 9/448).
Dagegen wandte sich X.___ mit E-Mail vom 2 7. Juni 2024 ( Urk. 9/451) und 1. November 2024 ( Urk. 9/455) und weiteren Eingaben am 1 6. Dezember 2024 ( Urk. 9/475) sowie vom 2 9. Januar ( Urk. 9/481) und am 2. April 2025 ( Urk. 9/483). 2.
Mit Eingabe vom 2 1. April 2025 (Eingang am 2 9. April 2025) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde ( Urk. 1). Die Aus gleichskasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde unter Einreichung des am 3 0. April 2025 ergangenen Einspracheentscheids ( Urk. 8 und Urk. 9/492). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestäti genden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H .). 1. 2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1. 3
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts konvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E.
2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 2 0. Oktober 2020 E. 3.6.2). 1. 4
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 2 6. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3).
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden ist deshalb allein die Prüfung der beanstande ten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Zur Begründung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2 1. April 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1 S. 3 f.), Kern der Auseinandersetzung sei die Beitragsrevision 2017, die Mitte Dezember 2022 abgeschlossen worden sei. Diese basiere auf der Finanzbuchhaltung 2017 und den vertraglich festgelegten Lohnsummen. Diese seien aber nur zu einem Teil ausbezahlt worden, was dem Revisor entgangen sei. Nach Erhalt der ersten Version der Revisionsresultate 2017 sei auf den Fehler hingewiesen worden und man habe auf weitere Informationen gewartet und so leider die Einsprachefrist verpasst. Wegen der abgelaufenen Frist sei die Einsprache am 2. Mai 2023 abge wiesen worden. Auf telefonische Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass in Sachen Resultat der Revision 2017 nichts mehr gemacht werden könne. Da man sich aber bewusst gewesen sei, dass die Forderungen die Stiftung in ihrer Existenz bedrohen könnte n , sei ihm ein Gesuch um Erlass der Beitrags
- und Verzugsz ins forderung en vorgeschlagen worden. Das Gesuch habe er am 9. Juni 2023 gestellt und dieses sei mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 abgewiesen worden. Dabei sei in keiner Weise auf inhaltliche Punkte eingegangen worden und auch auf alle seine nachfolgenden Korrespondenzen habe die Beschwerdegegnerin nicht reagiert. 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheid vom 30.
April 2025 fest ( Urk. 8 und Urk. 9/492), sie habe mit Verfügung vom 2 7. Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 betreffend Beitragsn achzahlung von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5’841.80 abge wiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 2 7. Juni 2024 respektive am 4. November 2024 rechtzeitig Einsprache erhoben. Ein Erlass der Nachzahlung setze zweierlei voraus: Den guten Glauben und die grosse Härte, wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Überdies dürften den Arbeit nehmenden keine Beitragslücke n entstehen. Der Erlass der Nachzahlung könne auch einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gewährt werden; in diesem Fall seien auch die finanziellen Verhältnisse der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu berücksichtigen. Dabei sei aber d ie Pflicht der Arbeitgebenden , dass von ausbezahlten Löhnen Beiträge zu entrichten seien , als allgemein bekannt vorauszusetzen. Nicht gutgläubig sei, wer die durch die Umstände gebotene Sorgfalt ausser Acht lasse und daher der Ausgleichskasse keine oder zu wenig Beiträge entrichte. Einspracheweise führe der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Resultat der Revision für das Jahr 2017 und die damit verbundene Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung nicht korrekt seien. Hierüber sei aber bereits entschieden worden .
D as Resultat der Revision sowie die Erhebung und Höhe der Nachzahlungs- und Verzugszins verfügung sei en somit nicht Inhalt dieses Verfahrens. Insgesamt sei die Voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt, weshalb die grosse Härte (wirtschaft liche Verhältnisse) nicht zu prüfen sei, da die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. 3. 3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 , mit welchen die Beschwerdegegnerin nachträgliche Beiträge für das Jahr 2017 von Fr. 24'931.50 und Verzugszins von Fr. 5'841.80 erhoben hat, in Rechts kraft erwachsen sind. Die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen ist im vorliegen den Verfahren nicht mehr zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel «Rechtsverzögerungsbeschwerde» damit ein Zurückkommen respektive eine Prüfung der Ergebnisse der Arbeitgeberrevision für das Beitragsjahr 2017 verlangt, kann darauf, nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungs verfahren s mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 (Nichteintreten infolge verpasster Einsprachefrist ) auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurück gekommen werden (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mehrfach festgehalten, dass sie die beanstandeten Beitrags
- und Verzugszins verfügungen keiner weiteren materiellen Prüfung unterziehen werde (vgl. Urk. 9/403, 9/404, 9/405). Gemäss den vorstehenden Ausführungen steht eine Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheids sodann im Ermessen der Verwaltung und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch. Insoweit das Begehren des Beschwerdeführers als Wiedererwägungs gesuch zur Überprüfung der Verfügungen vom 1 2. Dezember 2022 zu verstehen ist, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 3.2
Das mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ( Urk.
1) zielte auf den Erlass eines solchen Entscheids ab, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Juni 2024 das Gesuch um Erlass der Beitrags
- und Verzugszins forderungen vom 1 2. Dezember 2022 abgewiesen hat. Da die Beschwerdegegnerin zwischen zeitlich mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2025 ( Urk. 9/492) und damit noch bevor sie zur Beschwerdeantwort im hiesigen Beschwerdeverfahren aufgefordert werden konnte (Urk. 7) , darüber entschieden hat, ist das Begehren gegenstandslos geworden. Nicht zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren gehören hingegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid
zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
Damit ist das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung wird der Prozess als gegen standslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht einge treten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef