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AB.2025.00030

Anforderungen für Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Wegleitung erfüllt. Busse von Fr. 500.-- nicht verhältnismässig, da Beschwerdegegnerin für getätigten und auch nicht näher erklärten Aufwand eine gewisse Mitverantwortung trifft; Reduktion auf Fr. 250.--.

Zürich SozVersG ·AB · 2026-04-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ GmbH ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, seit 1. Mai 2016 als Kontrollbetrieb angeschlossen (Urk.

5/9). Mit Schreiben vom 2 2. Februar 2021 (Urk. 5/16) teilte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH mit, dass infolge Vereinfachung der Prozesse unter zwei Voraus setzungen (keine Lohnzahlungen im Jahr 2020 und keine solche n in Zukunft geplant) das Selbstdeklarationsformular nur noch periodisch, spätestens nach fünf Jahren, ausgefüllt werden müsse. Ausserdem wurde auf die Pflicht, Ände rungen bis zum 3 0. Januar des Folgejahres zu melden, hingewiesen. Am 2 8. Januar 2022 zeigte die Y.___

AG der Ausgleichskasse an, die rechtlichen Interessen der X.___ GmbH zu wahren (Urk. 5/18; vgl. auch Urk. 5/20), und reichte (nach erteilter Fristerstreckung, vgl. Urk. 5/19) am 8. Februar 2022 die Lohndeklaration 2021 über eine Lohnsumme von Fr. 0.-- ein,

mit der Mitteilung, auch im Folgejahr voraussichtlich keine Löhne auszuzahlen (Urk. 5/2 3). Dieselbe Mitteilung erfolgte mit den am 6. Januar 2023 bzw. 2 2. Januar 2024 unterzeichnete n Formular en für die Jahr e 2022 bzw. 2023 (Urk. 5/24 f.). Mit Schreiben vom 2 1. August 2024 wurde die X.___ GmbH

auf gefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe

(Urk. 5 / 26).

Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH auf, ihre Angaben bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen . Dazu hielt sie fest, dass

sie

eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von Fr. 60.

- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk.

5/27) .

Mit Schrei ben vom 21. Oktober 2024

auferlegte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Zudem

setzte

sie der X.___ GmbH eine weitere Frist bis 5. Dezember 2024

an, um die

Angaben online einzureichen

oder das beigefügte Formular vollständig ausgefüllt sowie unterzeichnet zurückzu senden

(Urk.

5/28). Mi t Verfügung vom 1 3 . Januar 2025 belegte die Ausgleichs kasse die X.___ GmbH mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.--

(Urk. 5/33). Dagegen erhob die X.___ GmbH

am 1 4 . Februar 2025 Einsprache (Urk. 5/36), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25.

März 2025 abwies (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob

die X.___ GmbH

am

2 5. März 2025

Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. März 2025 sei aufzuheben und auf die Erhebung der Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500. -- sei zu ver zichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2025 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-47]) . Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2025 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 6).

In der Folge liess sich d ie Beschwer de führerin nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 9. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8) . Am 8. April 2026 liess die Beschwerdeführerin auf Verlangen des Gerichts (Urk.

9) die erforderliche Prozess vollmacht einreichen (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das i ndividuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeit neh menden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich rechtliche Aufgabe.

E. 1.3 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unver züglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).

E. 1.4 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs.

1 AHVG

von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungs busse bis zu Fr.

1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr.

5'000.-- ausgesprochen werden.

Reichen die Beitragsschuldenden trotz Mahnung die Abrechnung nicht ein, so sind sie mit einer Ordnungsbusse zu belegen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 2024], Rz .

901 9. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften sowie einer vorausgegangenen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitrags pflichtigen voraus (Rz . 9017 WBB) .

Die Ordnungsbusse ist unabhängig von der Höhe der geschuldeten Beiträge im Verhältnis zu den der Ausgleichskasse verursachten Umtrieben festzulegen (Rz . 9023 WBB).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesent lichen aus, sie habe die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- verhängt, da die Beschwerde führerin die Lohndeklaration für die Jahr e 20 20 bis 2023 trotz Mahnung nicht eingereicht

und dadurch eine Kontrollvorschrift verletzt habe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Lohn deklarationen für die Jahre 2020 bis 2023 hätten mangels Zustellung der Zugangs daten (Benutzername und Passwort) zum Online-Deklarationsportal nicht eingereicht werden können. Trotz interner Postkontrollen sowohl bei der Y.___ AG als auch bei der X.___ GmbH selbst seien weder die erstma ligen Login-Angaben vom 2 1. August 2024 noch die Erinnerung vom 20.

September 2024 eingegangen . Zudem habe sie in den betreffenden Jahren über keinen Personalbestand verfügt, was mit einem einfachen Nullformular hätte bestätigt werden können

– hierzu habe mangels

eines Zugang s zum Online-Deklarationsportal jedoch keine Möglichkeit bestanden (Urk. 1).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 bis 2023 keine Löhne deklariert. Zur Überprüfung, ob sämtliche beitragspflichtigen Lohnzahlungen abgerechnet worden seien, sei der Beschwerdeführerin ein entsprechender Fragebogen bzw. der Zugang zum Online-Deklarationsportal zugestellt worden. Dieser Fragebogen für die Lohndeklaration der Jahre 2020 bis 2023 sei mit Schreiben vom 21.

August 2024 an die Beschwerdeführerin versandt worden. Nachdem sie keine Rückmeldung erhalten habe, habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 0. September 2024 eine Erinnerung zugestellt. Am 2 1. Oktober 2024 sei die Beschwer deführerin zudem kostenpflichtig gemahnt und

zugleich sei ihr für den Unterlassungsfall eine Busse angedroht worden. Da es die Beschwerdeführerin weiterhin unterlassen habe, den Fragebogen für die Lohndeklaration 2020 bis 2023 auszufüllen und einzureichen, sei mit Verfügung vom 1 3. Januar 2025 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-- ausgesprochen worden. Zwar seien sämt liche Schreiben per A-Post versandt worden, weshalb deren Zustellung nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden könn ten . Indessen habe die Post die Sendungen nie mit einem Vermerk wie «Adresse nicht auffindbar» oder dergleichen an sie retourniert.

Zudem sei unbestritten, dass die Bussenverfügung vom 1 3. Januar 2025, welche ebenfalls per A-Post versandt worden sei, der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreterin) habe zugestellt werden können . Im Übrigen habe die Beschwer deführerin erst im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass ihr die Online-Zugangsdaten sowie die weitere diesbezügliche Korrespondenz nie zuge stellt worden seien.

Vor diesem Hintergrund erscheine es als überaus unwahr scheinlich, dass einzig die Bussenverfügung zugestellt worden sei. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Zustellung sämtlicher Schreiben auszugehen . Demnach habe es d ie Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Auffor derung und Mahnung unterlassen, die Anfrage bzw. das Formular betref fend beitragspflichtige Lohnzahlungen auszufüllen und einzureichen. Die Beschwerde führerin, handelnd durch ihre Vertreterin, habe damit ihre Arbeitge berpflichten verletzt. Mit Bussenverfügung vom 1 3. Januar 2025 sei der Beschwerde führerin deshalb eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.– - auferlegt worden .

Die Höhe dieser Ordnungsbusse bewege sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und entspreche dem verursachten Aufwand. Sie sei insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hinge wiesen worden sei, das entsprechende Formular auszufüllen und zu bestätigen, dass im Deklarationsjahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien. Dies habe die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Erinnerungsschreiben unterlassen, wodurch zusätzlicher Aufwand verursacht worden sei.

Die Ordnungs busse erweise sich folglich als angemessen (Urk. 4) .

E. 3.1 Eingangs ist festzustellen, dass es unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin von der Y.___ AG vertreten wird (Urk.

5/ 20) und bei der Ausgleichskasse als Kontrollbetrieb angeschlossen ist (Urk. 5/9). Ferner ergibt sich aus

Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHV V,

dass angeschlossene Kontrollbetriebe verpflichtet sind, der Ausgleichskasse periodisch eine Bestätigung einzureichen, dass in der Deklarationsperiode keine pflichtigen Löhne ausbezahlt worden sind (vgl. E 1.2 und

Rz . 2004.1 Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA, in der ab 1. Januar 20 08 gültigen Version [Stand: 1. Januar 202 5 ]) .

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin jeweils Deklarationsformulare für die Jahre 2021 bis 2023 erhalten und diese fristgerecht eingereicht hatte. Darin bestätigte sie, im jeweiligen Kontrolljahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben (Urk.

5/22–25).

Mit Schreiben vom 2 1. August 2024 forderte die Beschwerde gegnerin

die Beschwerdeführerin schliesslich auf, den Online-Fragebogen betref fend die Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 2 0. September 2024 auszufüllen, da in einem oder mehreren dieser Jahre keine Löhne deklariert wor den seien

(Urk. 5/26) . Mit Schreiben vom 2 0. September 2024 setzte sie der Beschwer deführerin hierfür eine neue Frist bis zum 2 1. Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von Fr. 60. -- versende n werde, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk.

5 / 27). Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin ihrer Deklarationspflicht für das Jahr 2020 nicht innert angesetzter Frist nachgekommen, weshalb

die Beschwerde gegnerin mit Mahnung vom 21. Oktober 2024

(Urk. 5/28) folgerichtig eine Mahnge bühr im Betrag von Fr. 60. -- verfügte (vgl. E. 1.3 und KAA Rz . 2004.1) .

E. 3.3 Dem Mahnschreiben vom 2 1. Oktober 2024

ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine weitere Frist bis zum 5.

Dezember 2024 an setzte, um die

Angaben online einzureichen oder das beige fügte Formular vollständig ausgefüllt sowie unterzeichnet zurückzusenden . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bei unbenutztem Fristablauf weitere Schritte (beispielsweise Ordnungsbusse) prüfen werde (Urk. 5 / 28).

Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 belegte sie die Beschwerdeführerin sodann

mit einer Ordnungs busse, weil diese die Anfrage zu beitragspflichtigen Lohnzahlungen trotz Mahnung vom 2 1. Oktober 2024 nicht innerhalb der gesetzten Nachf r ist beantwortet habe

(Urk. 5 / 3 3) . Dieses Vorgehen entspricht der für die Beschwer degegnerin verbindlichen Praxis (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4), wonach Beitrags pflichtige mit einer Ordnungsbusse zu belegen sind, wenn sie trotz Mahnung keine Abrechnungen einreichen bzw. Kontrollbetriebe die Nulldeklaration unter lassen (vgl. E. 1.4 und KAA Rz . 2004.2), und ist angesichts der erst mit der Ein sprache vom 1 4. Februar 2025 (Urk. 5/36) eingereichten Angaben (Urk.

5/ 38) sowie der damit verbundenen verspäteten Deklaration fehlender Lohnzahlungen im Jahr 2020

nicht zu beanstanden .

Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der

Beschwerdeführerin, weder das Schreiben vom 21.

August 20 2 4 (Urk. 5/26) mit den Login-Angaben noch die Erinnerung vom 20.

September 2024 (Urk. 5/27)

erhalten

zu haben

(E.

2.2), vermag nichts daran

zu ändern .

Selbst unter der Annahme einer Nichtzustellung dieser Schreiben wäre die Beschwerde führerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach der erfolgten Zustellung der Mahnung vom 2 1. Oktober 2024 (Urk. 5/28), deren Erhalt unbestritten ist, gehal ten gewesen, unverzüglich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen, die Deklarationssituation zu klären und die verlangten Angaben einzureichen. Hierfür stand ihr bis zum Erlass der Ordnungsbussenverfügung im Januar 2025 (Urk. 5/33) ausreichend Zeit zur Verfügung .

E. 3.4 Zusammenfassend ist der Erlass der Ordnungsbusse vom 1 3. Januar 2025 (Urk.

5/33) im Hinblick auf die fehlende Deklaration der Nulllöhne für das Jahr

2020 und

nach vorangegangener Mahnung als rechtmässig zu erachten.

E. 4 2

Die Busse von Fr. 500.-- liegt im mittleren Bereich. Im Rahmen der Verhältnismäs sigkeit sprüfung ist vorliegend

zu berücksichtigen, dass die Nulldekla rationen für die Jahre 2021 bis 2023 fristgerecht eingereicht wurden (Urk. 5/22-25) . Weshalb diese Abrechnung en seitens der Beschwerdegegnerin unbe achtlich blieben oder aus welchen Gründen eine erneute Bestätigung der Beschwerdeführerin als notwendig erachtet wurde, erhellt sich nicht, und wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung thematisiert .

Damit wurde der von der Ausgleichskasse getätigte Aufwand (Schreiben vom 2 1. August 2024 [ Urk. 5/26], Erinnerung vom 2 0. September 2024 [ Urk. 5/27] und Fristansetzung vom 2 1. Oktober 2024 [ Urk. 5/28]) zwar letztlich durch eine Unterlassung der Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnden Vertreterin verursacht (E. 3.3 in fine) . Das Verschulden ist indes mit Blick auf die unbewie senen Zustellungen vom 2 1. August und 2 0. September 2024 sowie - was seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde - mit Blick auf die für drei der unmittelbar zurückliegenden Kontrolljahre bereits eingereichten Bestätigungen als leicht zu werten. Damit kann der Beschwerdegegnerin für den getätigten und auch nicht näher erklärten Aufwand eine gewisse Mitverantwortung nicht abge sprochen werden, weshalb eine Reduktion der Busse auf Fr. 250. -- angemessen und verhältnismässig erscheint .

Demnach ist

der Einspracheentscheid vom 2 5. März 2025 (Urk. 2)

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Höhe der Busse auf Fr. 250.-- zu reduzieren ist .

E. 5 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rien erscheint die

Zusprache einer

reduzierten Prozessentschädigung nicht als ange messen, da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt und der notwendige Aufwand als zu geringfügig zu betrachten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 5. März 2024

(Urk. 2) dahingehend abgeändert, dass die Busse in Höhe von Fr. 500.-- auf Fr. 250.-- herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz

Dispositiv
  1. Die  X.___ GmbH  ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, seit
  2. Mai 2016 als Kontrollbetrieb angeschlossen (Urk.   5/9). Mit Schreiben vom 2
  3. Februar 2021 ( Urk.  5/16) teilte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH mit, dass infolge Vereinfachung der Prozesse unter zwei Voraus setzungen (keine Lohnzahlungen im Jahr 2020 und keine solche n in Zukunft geplant) das Selbstdeklarationsformular nur noch periodisch, spätestens nach fünf Jahren, ausgefüllt werden müsse. Ausserdem wurde auf die Pflicht, Ände rungen bis zum 3
  4. Januar des Folgejahres zu melden, hingewiesen. Am 2
  5. Januar 2022 zeigte die Y.___ AG der Ausgleichskasse an, die rechtlichen Interessen der X.___ GmbH zu wahren ( Urk.  5/18; vgl. auch Urk.  5/20) , und reichte (nach erteilter Fristerstreckung, vgl. Urk.  5/19) am
  6. Februar 2022 die Lohndeklaration 2021 über eine Lohnsumme von Fr.  0.-- ein , mit der Mitteilung, auch im Folgejahr voraussichtlich keine Löhne auszuzahlen ( Urk.  5/2 3 ). Dieselbe Mitteilung erfolgte mit den am
  7. Januar 2023 bzw. 2
  8. Januar 2024 unterzeichnete n Formular en für die Jahr e 2022 bzw. 2023 ( Urk.  5/24 f.). Mit Schreiben vom 2
  9. August 2024 wurde die X.___ GmbH auf gefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe (Urk.  5 / 26 ). Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH auf, ihre Angaben bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen . Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von Fr. 60. - versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk.   5/27) . Mit Schrei ben vom 21. Oktober 2024 auferlegte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Zudem setzte sie der X.___ GmbH eine weitere Frist bis 5. Dezember 2024 an, um die Angaben online einzureichen oder das beigefügte Formular vollständig ausgefüllt sowie unterzeichnet zurückzu senden (Urk.   5/28). Mi t Verfügung vom 1 3 . Januar 2025 belegte die Ausgleichs kasse die X.___ GmbH mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-- (Urk.  5/33 ). Dagegen erhob die X.___ GmbH am 1 4 . Februar 2025 Einsprache (Urk.  5/36 ), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom
  10. März 2025 abwies (Urk. 2).
  11. Hiergegen erhob die X.___ GmbH am 2
  12. März 2025 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
  13. März 2025 sei aufzuheben und auf die Erhebung der Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500. -- sei zu ver zichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1
  14. Mai 2025 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.  4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-47] ) . Mit Verfügung vom 2
  15. Mai 2025 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk.  6 ). In der Folge liess sich d ie Beschwer de führerin nicht vernehmen , was der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom
  16. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.   8 ) . Am
  17. April 2026 liess die Beschwerdeführerin auf Verlangen des Gerichts ( Urk.  9) die erforderliche Prozess vollmacht einreichen ( Urk.  12).
  18. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2      Art.  14 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) und die Art.  34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das i ndividuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeit neh menden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich rechtliche Aufgabe. 1.3      Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unver züglich schriftlich zu mahnen ( Art.  34a Abs.  1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr.  20.-- bis Fr.  200.-- aufzuerlegen ( Art.  34a Abs.  2 AHVV). 1.4      Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art.  87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art.  91 Abs.   1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungs busse bis zu Fr.   1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr.   5'000.-- ausgesprochen werden.      Reichen die Beitragsschuldenden trotz Mahnung die Abrechnung nicht ein, so sind sie mit einer Ordnungsbusse zu belegen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 2024], Rz .   901
  20. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften sowie einer vorausgegangenen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitrags pflichtigen voraus ( Rz . 9017 WBB ) .      Die Ordnungsbusse ist unabhängig von der Höhe der geschuldeten Beiträge im Verhältnis zu den der Ausgleichskasse verursachten Umtrieben festzulegen ( Rz . 9023 WBB ).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesent lichen aus, sie habe die Ordnungsbusse von Fr.  500.-- verhängt, da die Beschwerde führerin die Lohndeklaration für die Jahr e 20 20 bis 2023 trotz Mahnung nicht eingereicht und dadurch eine Kontrollvorschrift verletzt habe ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Lohn deklarationen für die Jahre 2020 bis 2023 hätten mangels Zustellung der Zugangs daten (Benutzername und Passwort) zum Online-Deklarationsportal nicht eingereicht werden können. Trotz interner Postkontrollen sowohl bei der Y.___ AG als auch bei der X.___ GmbH selbst seien weder die erstma ligen Login-Angaben vom 2
  22. August 2024 noch die Erinnerung vom 20.   September 2024 eingegangen . Zudem habe sie in den betreffenden Jahren über keinen Personalbestand verfügt, was mit einem einfachen Nullformular hätte bestätigt werden können – hierzu habe mangels eines Zugang s zum Online-Deklarationsportal jedoch keine Möglichkeit bestanden ( Urk.  1). 2.3      Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst , die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 bis 2023 keine Löhne deklariert. Zur Überprüfung, ob sämtliche beitragspflichtigen Lohnzahlungen abgerechnet worden seien, sei der Beschwerdeführerin ein entsprechender Fragebogen bzw. der Zugang zum Online-Deklarationsportal zugestellt worden. Dieser Fragebogen für die Lohndeklaration der Jahre 2020 bis 2023 sei mit Schreiben vom
  23. August 2024 an die Beschwerdeführerin versandt worden. Nachdem sie keine Rückmeldung erhalten habe , habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2
  24. September 2024 eine Erinnerung zugestellt. Am 2
  25. Oktober 2024 sei die Beschwer deführerin zudem kostenpflichtig gemahnt und zugleich sei ihr für den Unterlassungsfall eine Busse angedroht worden. Da es die Beschwerdeführerin weiterhin unterlassen habe, den Fragebogen für die Lohndeklaration 2020 bis 2023 auszufüllen und einzureichen, sei mit Verfügung vom 1
  26. Januar 2025 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr.  500.-- ausgesprochen worden. Zwar seien sämt liche Schreiben per A-Post versandt worden, weshalb deren Zustellung nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden könn ten . Indessen habe die Post die Sendungen nie mit einem Vermerk wie «Adresse nicht auffindbar» oder dergleichen an sie retourniert. Zudem sei unbestritten, dass die Bussenverfügung vom 1
  27. Januar 2025, welche ebenfalls per A-Post versandt worden sei, der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreterin) habe zugestellt werden können . Im Übrigen habe die Beschwer deführerin erst im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass ihr die Online-Zugangsdaten sowie die weitere diesbezügliche Korrespondenz nie zuge stellt worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es als überaus unwahr scheinlich, dass einzig die Bussenverfügung zugestellt worden sei. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Zustellung sämtlicher Schreiben auszugehen . Demnach habe es d ie Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Auffor derung und Mahnung unterlassen, die Anfrage bzw. das Formular betref fend beitragspflichtige Lohnzahlungen auszufüllen und einzureichen. Die Beschwerde führerin, handelnd durch ihre Vertreterin, habe damit ihre Arbeitge berpflichten verletzt. Mit Bussenverfügung vom 1
  28. Januar 2025 sei der Beschwerde führerin deshalb eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr.  500.– - auferlegt worden . Die Höhe dieser Ordnungsbusse bewege sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und entspreche dem verursachten Aufwand. Sie sei insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hinge wiesen worden sei, das entsprechende Formular auszufüllen und zu bestätigen, dass im Deklarationsjahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien. Dies habe die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Erinnerungsschreiben unterlassen, wodurch zusätzlicher Aufwand verursacht worden sei. Die Ordnungs busse erweise sich folglich als angemessen ( Urk.  4 ) .
  29. 3.1      Eingangs ist festzustellen, dass es unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist , dass die Beschwerdeführerin von der Y.___ AG vertreten wird (Urk.   5/ 20) und bei der Ausgleichskasse als Kontrollbetrieb angeschlossen ist (Urk. 5/9). Ferner ergibt sich aus Art.  14 Abs.  1 AHVG und Art.  34 ff. AHV V , dass angeschlossene Kontrollbetriebe verpflichtet sind, der Ausgleichskasse periodisch eine Bestätigung einzureichen, dass in der Deklarationsperiode keine pflichtigen Löhne ausbezahlt worden sind (vgl. E 1.2 und Rz . 2004.1 Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber ( KAA , in der ab
  30. Januar 20 08 gültigen Version [Stand:
  31. Januar 202 5 ]) . 3.2      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin jeweils Deklarationsformulare für die Jahre 2021 bis 2023 erhalten und diese fristgerecht eingereicht hatte. Darin bestätigte sie, im jeweiligen Kontrolljahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben (Urk.   5/22–25). Mit Schreiben vom 2
  32. August 2024 forderte die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin schliesslich auf, den Online-Fragebogen betref fend die Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 2
  33. September 2024 auszufüllen, da in einem oder mehreren dieser Jahre keine Löhne deklariert wor den seien ( Urk.  5/26 ) . Mit Schreiben vom 2
  34. September 2024 setzte sie der Beschwer deführerin hierfür eine neue Frist bis zum 2
  35. Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von Fr.
  36. -- versende n werde , wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk.   5 / 27 ). Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin ihrer Deklarationspflicht für das Jahr 2020 nicht innert angesetzter Frist nachgekommen, weshalb die Beschwerde gegnerin mit Mahnung vom 21. Oktober 2024 ( Urk.  5/28) folgerichtig eine Mahnge bühr im Betrag von Fr. 60. -- verfügte (vgl. E. 1.3 und KAA Rz . 2004.1) . 3.3      Dem Mahnschreiben vom 2
  37. Oktober 2024 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine weitere Frist bis zum 5.   Dezember 2024 an setzte , um die Angaben online einzureichen oder das beige fügte Formular vollständig ausgefüllt sowie unterzeichnet zurückzusenden . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bei unbenutztem Fristablauf weitere Schritte (beispielsweise Ordnungsbusse) prüfen werde ( Urk.  5 / 28 ). Mit Verfügung vom 2
  38. Januar 2025 belegte sie die Beschwerdeführerin sodann mit einer Ordnungs busse , weil diese die Anfrage zu beitragspflichtigen Lohnzahlungen trotz Mahnung vom 2
  39. Oktober 2024 nicht innerhalb der gesetzten Nachf r ist beantwortet habe (Urk.  5 / 3 3 ) . Dieses Vorgehen entspricht der für die Beschwer degegnerin verbindlichen Praxis (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4), wonach Beitrags pflichtige mit einer Ordnungsbusse zu belegen sind, wenn sie trotz Mahnung keine Abrechnungen einreichen bzw. Kontrollbetriebe die Nulldeklaration unter lassen ( vgl. E. 1.4 und KAA Rz . 2004.2), und ist angesichts der erst mit der Ein sprache vom 1
  40. Februar 2025 ( Urk.  5/36) eingereichten Angaben (Urk.   5/ 38 ) sowie der damit verbundenen verspäteten Deklaration fehlender Lohnzahlungen im Jahr 2020 nicht zu beanstanden . Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin , weder das Schreiben vom 21.   August 20 2 4 ( Urk.  5/26) mit den Login-Angaben noch die Erinnerung vom 20.   September 2024 ( Urk.  5/27) erhalten zu haben (E.   2.2) , vermag nichts daran zu ändern . Selbst unter der Annahme einer Nichtzustellung dieser Schreiben wäre die Beschwerde führerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach der erfolgten Zustellung der Mahnung vom 2
  41. Oktober 2024 ( Urk.  5/28) , deren Erhalt unbestritten ist, gehal ten gewesen, unverzüglich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen , die Deklarationssituation zu klären und die verlangten Angaben einzureichen. Hierfür stand ihr bis zum Erlass der Ordnungsbussenverfügung im Januar 2025 ( Urk.  5/33) ausreichend Zeit zur Verfügung . 3.4      Zusammenfassend ist der Erlass der Ordnungsbusse vom 1
  42. Januar 2025 (Urk.   5/33) im Hinblick auf die fehlende Deklaration der Nulllöhne für das Jahr   2020 und nach vorangegangener Mahnung als rechtmässig zu erachten.
  43. 4. 1      Die Beschwerdegegnerin erliess eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr.  500.--. Dabei erachtet sie diese gestützt auf WBB Rz . 9023 (vgl. E. 1.4) als angemessen , da es die Beschwerdeführerin trotzt mehrmaligen Erinnerungsschreiben unterlas sen habe, die entsprechenden Angaben zu den beitragsp f li c htigen Lohnzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 einzureichen (E. 2.3).
  44. 2      Die Busse von Fr.  500.-- liegt im mittleren Bereich. Im Rahmen der Verhältnismäs sigkeit sprüfung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Nulldekla rationen für die Jahre 2021 bis 2023 fristgerecht eingereicht wurden ( Urk.  5/22-25) . Weshalb diese Abrechnung en seitens der Beschwerdegegnerin unbe achtlich blieben oder aus welchen Gründen eine erneute Bestätigung der Beschwerdeführerin als notwendig erachtet wurde , erhellt sich nicht , und wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung thematisiert . Damit wurde der von der Ausgleichskasse getätigte Aufwand (Schreiben vom 2
  45. August 2024 [ Urk.  5/26], Erinnerung vom 2
  46. September 2024 [ Urk.  5/27] und Fristansetzung vom 2
  47. Oktober 2024 [ Urk.  5/28]) zwar letztlich durch eine Unterlassung der Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnden Vertreterin verursacht (E. 3.3 in fine ) . Das Verschulden ist indes mit Blick auf die unbewie senen Zustellungen vom 2
  48. August und 2
  49. September 2024 sowie - was seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde - mit Blick auf die für drei der unmittelbar zurückliegenden Kontrolljahre bereits eingereichten Bestätigungen als leicht zu werten. Damit kann der Beschwerdegegnerin für den getätigten und auch nicht näher erklärten Aufwand eine gewisse Mitverantwortung nicht abge sprochen werden, weshalb eine Reduktion der Busse auf Fr.
  50. -- angemessen und verhältnismässig erscheint . Demnach ist der Einspracheentscheid vom 2
  51. März 2025 ( Urk.  2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Höhe der Busse auf Fr.  250.-- zu reduzieren ist .
  52. Nach §  34 Abs.  1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung nicht als ange messen , da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt und der notwendige Aufwand als zu geringfügig zu betrachten ist . Die Einzelrichterin erkennt:
  53. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2
  54. März 2024 (Urk. 2) dahingehend abgeändert, dass die Busse in Höhe von Fr.  500.-- auf Fr.  250.-- herabgesetzt wird.
  55. Das Verfahren ist kostenlos. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___   AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00030 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 3. April 2026 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ AG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ GmbH ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, seit 1. Mai 2016 als Kontrollbetrieb angeschlossen (Urk.

5/9). Mit Schreiben vom 2 2. Februar 2021 (Urk. 5/16) teilte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH mit, dass infolge Vereinfachung der Prozesse unter zwei Voraus setzungen (keine Lohnzahlungen im Jahr 2020 und keine solche n in Zukunft geplant) das Selbstdeklarationsformular nur noch periodisch, spätestens nach fünf Jahren, ausgefüllt werden müsse. Ausserdem wurde auf die Pflicht, Ände rungen bis zum 3 0. Januar des Folgejahres zu melden, hingewiesen. Am 2 8. Januar 2022 zeigte die Y.___

AG der Ausgleichskasse an, die rechtlichen Interessen der X.___ GmbH zu wahren (Urk. 5/18; vgl. auch Urk. 5/20), und reichte (nach erteilter Fristerstreckung, vgl. Urk. 5/19) am 8. Februar 2022 die Lohndeklaration 2021 über eine Lohnsumme von Fr. 0.-- ein,

mit der Mitteilung, auch im Folgejahr voraussichtlich keine Löhne auszuzahlen (Urk. 5/2 3). Dieselbe Mitteilung erfolgte mit den am 6. Januar 2023 bzw. 2 2. Januar 2024 unterzeichnete n Formular en für die Jahr e 2022 bzw. 2023 (Urk. 5/24 f.). Mit Schreiben vom 2 1. August 2024 wurde die X.___ GmbH

auf gefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe

(Urk. 5 / 26).

Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH auf, ihre Angaben bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen . Dazu hielt sie fest, dass

sie

eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von Fr. 60.

- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk.

5/27) .

Mit Schrei ben vom 21. Oktober 2024

auferlegte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Zudem

setzte

sie der X.___ GmbH eine weitere Frist bis 5. Dezember 2024

an, um die

Angaben online einzureichen

oder das beigefügte Formular vollständig ausgefüllt sowie unterzeichnet zurückzu senden

(Urk.

5/28). Mi t Verfügung vom 1 3 . Januar 2025 belegte die Ausgleichs kasse die X.___ GmbH mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.--

(Urk. 5/33). Dagegen erhob die X.___ GmbH

am 1 4 . Februar 2025 Einsprache (Urk. 5/36), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25.

März 2025 abwies (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob

die X.___ GmbH

am

2 5. März 2025

Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. März 2025 sei aufzuheben und auf die Erhebung der Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500. -- sei zu ver zichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2025 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-47]) . Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2025 wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 6).

In der Folge liess sich d ie Beschwer de führerin nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 9. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8) . Am 8. April 2026 liess die Beschwerdeführerin auf Verlangen des Gerichts (Urk.

9) die erforderliche Prozess vollmacht einreichen (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent spre chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das i ndividuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeit neh menden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich rechtliche Aufgabe. 1.3

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unver züglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 1.4

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs.

1 AHVG

von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungs busse bis zu Fr.

1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr.

5'000.-- ausgesprochen werden.

Reichen die Beitragsschuldenden trotz Mahnung die Abrechnung nicht ein, so sind sie mit einer Ordnungsbusse zu belegen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 2024], Rz .

901 9. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften sowie einer vorausgegangenen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitrags pflichtigen voraus (Rz . 9017 WBB) .

Die Ordnungsbusse ist unabhängig von der Höhe der geschuldeten Beiträge im Verhältnis zu den der Ausgleichskasse verursachten Umtrieben festzulegen (Rz . 9023 WBB). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesent lichen aus, sie habe die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- verhängt, da die Beschwerde führerin die Lohndeklaration für die Jahr e 20 20 bis 2023 trotz Mahnung nicht eingereicht

und dadurch eine Kontrollvorschrift verletzt habe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Lohn deklarationen für die Jahre 2020 bis 2023 hätten mangels Zustellung der Zugangs daten (Benutzername und Passwort) zum Online-Deklarationsportal nicht eingereicht werden können. Trotz interner Postkontrollen sowohl bei der Y.___ AG als auch bei der X.___ GmbH selbst seien weder die erstma ligen Login-Angaben vom 2 1. August 2024 noch die Erinnerung vom 20.

September 2024 eingegangen . Zudem habe sie in den betreffenden Jahren über keinen Personalbestand verfügt, was mit einem einfachen Nullformular hätte bestätigt werden können

– hierzu habe mangels

eines Zugang s zum Online-Deklarationsportal jedoch keine Möglichkeit bestanden (Urk. 1). 2.3

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 bis 2023 keine Löhne deklariert. Zur Überprüfung, ob sämtliche beitragspflichtigen Lohnzahlungen abgerechnet worden seien, sei der Beschwerdeführerin ein entsprechender Fragebogen bzw. der Zugang zum Online-Deklarationsportal zugestellt worden. Dieser Fragebogen für die Lohndeklaration der Jahre 2020 bis 2023 sei mit Schreiben vom 21.

August 2024 an die Beschwerdeführerin versandt worden. Nachdem sie keine Rückmeldung erhalten habe, habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 0. September 2024 eine Erinnerung zugestellt. Am 2 1. Oktober 2024 sei die Beschwer deführerin zudem kostenpflichtig gemahnt und

zugleich sei ihr für den Unterlassungsfall eine Busse angedroht worden. Da es die Beschwerdeführerin weiterhin unterlassen habe, den Fragebogen für die Lohndeklaration 2020 bis 2023 auszufüllen und einzureichen, sei mit Verfügung vom 1 3. Januar 2025 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-- ausgesprochen worden. Zwar seien sämt liche Schreiben per A-Post versandt worden, weshalb deren Zustellung nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden könn ten . Indessen habe die Post die Sendungen nie mit einem Vermerk wie «Adresse nicht auffindbar» oder dergleichen an sie retourniert.

Zudem sei unbestritten, dass die Bussenverfügung vom 1 3. Januar 2025, welche ebenfalls per A-Post versandt worden sei, der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreterin) habe zugestellt werden können . Im Übrigen habe die Beschwer deführerin erst im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass ihr die Online-Zugangsdaten sowie die weitere diesbezügliche Korrespondenz nie zuge stellt worden seien.

Vor diesem Hintergrund erscheine es als überaus unwahr scheinlich, dass einzig die Bussenverfügung zugestellt worden sei. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Zustellung sämtlicher Schreiben auszugehen . Demnach habe es d ie Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Auffor derung und Mahnung unterlassen, die Anfrage bzw. das Formular betref fend beitragspflichtige Lohnzahlungen auszufüllen und einzureichen. Die Beschwerde führerin, handelnd durch ihre Vertreterin, habe damit ihre Arbeitge berpflichten verletzt. Mit Bussenverfügung vom 1 3. Januar 2025 sei der Beschwerde führerin deshalb eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.– - auferlegt worden .

Die Höhe dieser Ordnungsbusse bewege sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und entspreche dem verursachten Aufwand. Sie sei insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hinge wiesen worden sei, das entsprechende Formular auszufüllen und zu bestätigen, dass im Deklarationsjahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien. Dies habe die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Erinnerungsschreiben unterlassen, wodurch zusätzlicher Aufwand verursacht worden sei.

Die Ordnungs busse erweise sich folglich als angemessen (Urk. 4) . 3.

3.1

Eingangs ist festzustellen, dass es unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin von der Y.___ AG vertreten wird (Urk.

5/ 20) und bei der Ausgleichskasse als Kontrollbetrieb angeschlossen ist (Urk. 5/9). Ferner ergibt sich aus

Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHV V,

dass angeschlossene Kontrollbetriebe verpflichtet sind, der Ausgleichskasse periodisch eine Bestätigung einzureichen, dass in der Deklarationsperiode keine pflichtigen Löhne ausbezahlt worden sind (vgl. E 1.2 und

Rz . 2004.1 Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA, in der ab 1. Januar 20 08 gültigen Version [Stand: 1. Januar 202 5 ]) . 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin jeweils Deklarationsformulare für die Jahre 2021 bis 2023 erhalten und diese fristgerecht eingereicht hatte. Darin bestätigte sie, im jeweiligen Kontrolljahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben (Urk.

5/22–25).

Mit Schreiben vom 2 1. August 2024 forderte die Beschwerde gegnerin

die Beschwerdeführerin schliesslich auf, den Online-Fragebogen betref fend die Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 2 0. September 2024 auszufüllen, da in einem oder mehreren dieser Jahre keine Löhne deklariert wor den seien

(Urk. 5/26) . Mit Schreiben vom 2 0. September 2024 setzte sie der Beschwer deführerin hierfür eine neue Frist bis zum 2 1. Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von Fr. 60. -- versende n werde, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk.

5 / 27). Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin ihrer Deklarationspflicht für das Jahr 2020 nicht innert angesetzter Frist nachgekommen, weshalb

die Beschwerde gegnerin mit Mahnung vom 21. Oktober 2024

(Urk. 5/28) folgerichtig eine Mahnge bühr im Betrag von Fr. 60. -- verfügte (vgl. E. 1.3 und KAA Rz . 2004.1) .

3.3

Dem Mahnschreiben vom 2 1. Oktober 2024

ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine weitere Frist bis zum 5.

Dezember 2024 an setzte, um die

Angaben online einzureichen oder das beige fügte Formular vollständig ausgefüllt sowie unterzeichnet zurückzusenden . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bei unbenutztem Fristablauf weitere Schritte (beispielsweise Ordnungsbusse) prüfen werde (Urk. 5 / 28).

Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2025 belegte sie die Beschwerdeführerin sodann

mit einer Ordnungs busse, weil diese die Anfrage zu beitragspflichtigen Lohnzahlungen trotz Mahnung vom 2 1. Oktober 2024 nicht innerhalb der gesetzten Nachf r ist beantwortet habe

(Urk. 5 / 3 3) . Dieses Vorgehen entspricht der für die Beschwer degegnerin verbindlichen Praxis (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4), wonach Beitrags pflichtige mit einer Ordnungsbusse zu belegen sind, wenn sie trotz Mahnung keine Abrechnungen einreichen bzw. Kontrollbetriebe die Nulldeklaration unter lassen (vgl. E. 1.4 und KAA Rz . 2004.2), und ist angesichts der erst mit der Ein sprache vom 1 4. Februar 2025 (Urk. 5/36) eingereichten Angaben (Urk.

5/ 38) sowie der damit verbundenen verspäteten Deklaration fehlender Lohnzahlungen im Jahr 2020

nicht zu beanstanden .

Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der

Beschwerdeführerin, weder das Schreiben vom 21.

August 20 2 4 (Urk. 5/26) mit den Login-Angaben noch die Erinnerung vom 20.

September 2024 (Urk. 5/27)

erhalten

zu haben

(E.

2.2), vermag nichts daran

zu ändern .

Selbst unter der Annahme einer Nichtzustellung dieser Schreiben wäre die Beschwerde führerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach der erfolgten Zustellung der Mahnung vom 2 1. Oktober 2024 (Urk. 5/28), deren Erhalt unbestritten ist, gehal ten gewesen, unverzüglich mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen, die Deklarationssituation zu klären und die verlangten Angaben einzureichen. Hierfür stand ihr bis zum Erlass der Ordnungsbussenverfügung im Januar 2025 (Urk. 5/33) ausreichend Zeit zur Verfügung . 3.4

Zusammenfassend ist der Erlass der Ordnungsbusse vom 1 3. Januar 2025 (Urk.

5/33) im Hinblick auf die fehlende Deklaration der Nulllöhne für das Jahr

2020 und

nach vorangegangener Mahnung als rechtmässig zu erachten. 4.

4. 1

Die Beschwerdegegnerin erliess eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.--. Dabei erachtet sie diese

gestützt auf WBB Rz . 9023 (vgl. E. 1.4) als angemessen, da

es die Beschwerdeführerin trotzt mehrmaligen Erinnerungsschreiben unterlas sen habe, die entsprechenden Angaben zu den beitragsp f li c htigen Lohnzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 einzureichen

(E. 2.3). 4. 2

Die Busse von Fr. 500.-- liegt im mittleren Bereich. Im Rahmen der Verhältnismäs sigkeit sprüfung ist vorliegend

zu berücksichtigen, dass die Nulldekla rationen für die Jahre 2021 bis 2023 fristgerecht eingereicht wurden (Urk. 5/22-25) . Weshalb diese Abrechnung en seitens der Beschwerdegegnerin unbe achtlich blieben oder aus welchen Gründen eine erneute Bestätigung der Beschwerdeführerin als notwendig erachtet wurde, erhellt sich nicht, und wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung thematisiert .

Damit wurde der von der Ausgleichskasse getätigte Aufwand (Schreiben vom 2 1. August 2024 [ Urk. 5/26], Erinnerung vom 2 0. September 2024 [ Urk. 5/27] und Fristansetzung vom 2 1. Oktober 2024 [ Urk. 5/28]) zwar letztlich durch eine Unterlassung der Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnden Vertreterin verursacht (E. 3.3 in fine) . Das Verschulden ist indes mit Blick auf die unbewie senen Zustellungen vom 2 1. August und 2 0. September 2024 sowie - was seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde - mit Blick auf die für drei der unmittelbar zurückliegenden Kontrolljahre bereits eingereichten Bestätigungen als leicht zu werten. Damit kann der Beschwerdegegnerin für den getätigten und auch nicht näher erklärten Aufwand eine gewisse Mitverantwortung nicht abge sprochen werden, weshalb eine Reduktion der Busse auf Fr. 250. -- angemessen und verhältnismässig erscheint .

Demnach ist

der Einspracheentscheid vom 2 5. März 2025 (Urk. 2)

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Höhe der Busse auf Fr. 250.-- zu reduzieren ist .

5.

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rien erscheint die

Zusprache einer

reduzierten Prozessentschädigung nicht als ange messen, da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt und der notwendige Aufwand als zu geringfügig zu betrachten ist . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 5. März 2024

(Urk. 2) dahingehend abgeändert, dass die Busse in Höhe von Fr. 500.-- auf Fr. 250.-- herabgesetzt wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz