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AB.2025.00028

Verjährung. Fünfjährige ordentliche Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der Beitragsverfügung noch nicht abgelaufen. Keine Anwendung der einjährigen Verwirkungsfrist im Nachsteuerverfahren.

Zürich SozVersG ·AB · 2026-03-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1943, war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen (Urk. 6/5). Mit Steuer meldung vom 2 6. November 2020 meldete das k antonale Steueramt Y.___

d er Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___

für das Jahr 2018 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 331'334.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 443'200.-- (Urk. 6/35). Am 1 6. März

2021 überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ die Steuer meldung mit dem Hinweis, beim Einkommen handle es sich um Gewinn aus einem Liegenschaftenverkauf im Kanton Zürich, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Ausgleichskasse (Urk. 6/35). Am 2 7. August 2021 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie verpflichtet sei, auf dem Liegenschaften gewinn Beiträge zu erheben (Urk. 6/37). In der Folge setzte die Ausgleichskasse g estützt auf die Steuermeldung mit Verfügung vom 1 3. Juli 2023 die Beiträge für das Jahr 2018 auf Fr.

35'462.30 (Urk. 6/72) fest. Mit gleichem Datum erliess sie eine Verzugszinsverfügung für vom 1. Januar 2019 bis 1 3. Juli

2023 aufge laufene Zinsen von Fr. 7'550.50 (Urk. 6/73)

und er stellte die Schluss rechnung über ein Gesamttotal von Fr. 43’012 .80 (Urk. 6/71) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. August 2025 (Urk. 6/76), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 1. Februar 2025 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2025 erhob der Beitrags-pflichtige am 2 1. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Ent scheid sei aufzuheben, da die Forderung verjährt sei (Urk. 1) . Die Beschwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2025 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai

2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) lautet: Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ab lauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die mass gebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

E. 1.4 Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG geregelte einjährige Frist hat nur dann Bedeutung, wenn im Verfügungszeitpunkt die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Sie verkürzt insoweit nicht etwa die genannte fünfjährige Frist (Urteil des Bundesgerichts H

1/06 vom 3 0. November 2006, E . 3 .4).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das k antonale Steueramt de n Liegenschaftenverkauf in Z.___ als gewerb liche Veräusserung betrachtet habe und der Beschwerdeführer schon vor dem Zuzug in den Kanton Y.___ als Liegenschaftenhändler qualifiziert worden sei. Basis der Beitragserhebung habe die Grundstückgewinnsteuerveranlagung mit einem Rein gewinn von Fr. 331'33 4. --

gebildet, der sich zusammensetz e aus dem Veräus serungserlös von Fr. 925'000.-- abzüglich Anlage- und Verkaufskosten von Fr. 556'851. -- und abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von

Fr. 36'815. -- . Hierbei handle es sich um den Nettobetrag, so dass die Aufrechnung der AHV-Beiträge ohne Weiteres gerechtfertigt sei.

Die Verjährungsfrist betr age 5 Jahre. Die persönlichen Beiträge des Jahres 2018 seien mit der angefochtenen Verfügung innerhalb der Verjährungsfrist im Jahr 2023 verfügt worden.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aus der Zinsrechnung vom 1 3. Juli 2023 über den Zeitraum vom

1. Februar 2019 bis 1 3. Juli 2023 würden 1633 Tage, d.h. 5 Jahre und 3 Monate, resultieren, weshalb diese Forderung am 1 3. Juli 2023 bereits verjährt gewesen sei .

E. 3.1 Durch die Akten belegt und im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten ist die Forderung in masslicher Hinsicht, welche auf die rechtskräftige Steuer veranlagung des kantonalen Steueramtes Y.___ abstellt.

Anhaltpunkte für Berechnungsfehler ergeben sich diesbezüglich keine.

E. 3.2 Hinsichtlich der Verjährungsfrage ist aktenkundig, dass die Beschwerde gegneri n die Beitrags - und die Verzugszinsverfügung a m 1 3. Juli 2023 (Urk. 6/ 72 und Urk. 6/73) erlassen und zur Post aufgegeben hat, was zur Wahrung der Verwirkungsfrist ausreicht (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 16 Rz 5 und 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der Beiträge 2018 begann der Fristenlauf der allgemeinen fünfjährige n

Verwirkungsfrist ab 1.

Januar 2019 zu laufen

und endete am 1. Januar 202

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00028 … … III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1943, war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen (Urk. 6/5). Mit Steuer meldung vom 2 6. November 2020 meldete das k antonale Steueramt Y.___

d er Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___

für das Jahr 2018 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 331'334.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 443'200.-- (Urk. 6/35). Am 1 6. März

2021 überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ die Steuer meldung mit dem Hinweis, beim Einkommen handle es sich um Gewinn aus einem Liegenschaftenverkauf im Kanton Zürich, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Ausgleichskasse (Urk. 6/35). Am 2 7. August 2021 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie verpflichtet sei, auf dem Liegenschaften gewinn Beiträge zu erheben (Urk. 6/37). In der Folge setzte die Ausgleichskasse g estützt auf die Steuermeldung mit Verfügung vom 1 3. Juli 2023 die Beiträge für das Jahr 2018 auf Fr.

35'462.30 (Urk. 6/72) fest. Mit gleichem Datum erliess sie eine Verzugszinsverfügung für vom 1. Januar 2019 bis 1 3. Juli

2023 aufge laufene Zinsen von Fr. 7'550.50 (Urk. 6/73)

und er stellte die Schluss rechnung über ein Gesamttotal von Fr. 43’012 .80 (Urk. 6/71) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. August 2025 (Urk. 6/76), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 1. Februar 2025 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2025 erhob der Beitrags-pflichtige am 2 1. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Ent scheid sei aufzuheben, da die Forderung verjährt sei (Urk. 1) . Die Beschwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2025 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai

2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 1. 3

Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) lautet: Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ab lauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die mass gebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. 1.4

Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG geregelte einjährige Frist hat nur dann Bedeutung, wenn im Verfügungszeitpunkt die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Sie verkürzt insoweit nicht etwa die genannte fünfjährige Frist (Urteil des Bundesgerichts H

1/06 vom 3 0. November 2006, E . 3 .4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das k antonale Steueramt de n Liegenschaftenverkauf in Z.___ als gewerb liche Veräusserung betrachtet habe und der Beschwerdeführer schon vor dem Zuzug in den Kanton Y.___ als Liegenschaftenhändler qualifiziert worden sei. Basis der Beitragserhebung habe die Grundstückgewinnsteuerveranlagung mit einem Rein gewinn von Fr. 331'33 4. --

gebildet, der sich zusammensetz e aus dem Veräus serungserlös von Fr. 925'000.-- abzüglich Anlage- und Verkaufskosten von Fr. 556'851. -- und abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von

Fr. 36'815. -- . Hierbei handle es sich um den Nettobetrag, so dass die Aufrechnung der AHV-Beiträge ohne Weiteres gerechtfertigt sei.

Die Verjährungsfrist betr age 5 Jahre. Die persönlichen Beiträge des Jahres 2018 seien mit der angefochtenen Verfügung innerhalb der Verjährungsfrist im Jahr 2023 verfügt worden. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aus der Zinsrechnung vom 1 3. Juli 2023 über den Zeitraum vom

1. Februar 2019 bis 1 3. Juli 2023 würden 1633 Tage, d.h. 5 Jahre und 3 Monate, resultieren, weshalb diese Forderung am 1 3. Juli 2023 bereits verjährt gewesen sei . 3. 3.1

Durch die Akten belegt und im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten ist die Forderung in masslicher Hinsicht, welche auf die rechtskräftige Steuer veranlagung des kantonalen Steueramtes Y.___ abstellt.

Anhaltpunkte für Berechnungsfehler ergeben sich diesbezüglich keine. 3.2

Hinsichtlich der Verjährungsfrage ist aktenkundig, dass die Beschwerde gegneri n die Beitrags - und die Verzugszinsverfügung a m 1 3. Juli 2023 (Urk. 6/ 72 und Urk. 6/73) erlassen und zur Post aufgegeben hat, was zur Wahrung der Verwirkungsfrist ausreicht (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 16 Rz 5 und 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der Beiträge 2018 begann der Fristenlauf der allgemeinen fünfjährige n

Verwirkungsfrist ab 1.

Januar 2019 zu laufen

und endete am 1. Januar 202 4.

Mit dem Erlass der Ver fügungen vom 1 3. Juli 2023 wahrte die Beschwerdegegnerin diese ordentliche Frist. D ie für das Nachsteuerverfahren getroffene Regelung kommt vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 1. 4 hiervor).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef