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AB.2025.00027

Trotz Erinnerung und Mahnung keine Lohndeklaration eingereicht und damit Arbeitgeberpflichten verletzt. Auferlegung einer Ordnungsbusse rechtens, auch wenn der Ausgleichskasse kein Schaden entstanden. Höhe bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und ist nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG ·AB · 2026-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ wurde von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 21.

August 2024 aufgefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe (Urk. 5/4). Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die X.___ auf, ihre Antwort bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60.-- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 5/5). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse der X.___ eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.-- in Rechnung. Zudem setzte sie der X.___ eine weitere Frist bis

5. Dezember 2024 an, um ihrer Abrechnungspflicht nachzukommen (Urk. 5/7). M it Verfügung vom 20 .

Januar 2025 belegte die Ausgleichskasse die X.___ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--, weil sie ihre Anfrage betreffend beitragspflichtige Lohnzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 nicht innert der gesetzten Nachfrist beantwortet habe (Urk. 5 / 10). Dagegen erhob die X.___ am

28. Januar 2025 Einsprache (Urk. 5 /1 1), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 abwies (Urk. 5/15 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die X.___ am 10 .

März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einsprache entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- nicht zu bezahlen habe. Eventualiter sei die Ordnungs busse erheblich zu reduzieren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

8. Mai 202 5 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-16]), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom

9. Mai 2025 zur Kenntnis nahme zuge stellt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 4

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs.

1 AHVG

von der Ausgleichs kasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord nungsbusse bis zu Fr.

1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr.

5'000.-- ausgesprochen werden.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2 Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das i ndividuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeit nehmenden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich rechtliche Aufgabe.

E. 1.3 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).

E. 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8 . Februar

2025 (Urk. 2) sowie in der Vernehmlassung (Urk. 4) im Wesentlichen aus, sie habe die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- verhängt, weil die Beschwerde führerin die Lohndeklaration für die Jahr e 20 20 bis 2023 trotz Mahnung nicht eingereicht habe. 2 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

10. März 2025 geltend, sie habe irrtümlicherweise wegen «Firmen- Verwechslung » den Fragebogen nicht rechtzeitig ausgefüllt. Die verfügte Busse in der Höhe von Fr. 500.-- stehe ausserdem in keinem Verhältnis zur angeblichen Verletzung der Kontrollvorschrift. Der zusätzliche Aufwand sei mit der erhobenen Mahngebühr von Fr. 60.-- abgegolten. Von einer fehlenden Abrechnung könne denn auch keine Rede sein, da lediglich vier Felder nicht angekreuzt worden seien. Überdies habe sie in den Vorjahren bereits auf dem Formular vermerkt, keine Löhne ausbezahlt zu haben (Urk. 1).

E. 3 . 3 .1

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin am 21. August 2024 zum Ausfüllen des Online-Fragebogens betreffend Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 20. September 2024 aufforderte (Urk. 5/4). Mit Schreiben vom 20. September 2024 setzte sie der Beschwerdeführerin hierfür eine neue Frist bis zum 21. Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60. -

- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 5 / 5). Weil die Be schwerdeführerin ihrer Abrechnungspflicht nach Lage der Akten innert dieser Frist nicht nachgekommen war, versandte die Beschwerdegegnerin folgerichtig die Mahnung vom 21. Oktober 2024 und verfügte eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Mit diesem Schreiben setzte sie der Beschwerdegegnerin eine weitere Frist bis zum 5. Dezember 2024, um eine Lohndeklaration einzureichen, und wies darauf hin, dass sie bei unbenutztem Fristablauf weitere Schritte (beispielsweise Ordnungsbusse) prüfen werde (Urk. 5 / 7). Weil die Beschwer de führerin trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 untätig blieb, belegte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 20 . Januar 2025 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr.

500.- (Urk. 5 /1 0). Dies lässt sich mit der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4) Randziffer (Rz .) 9019 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (WBB, in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 202 6 ]) begründen. Gemäss Rz . 9019 WBB sind die Beitragsschuldenden mit einer Ordnungs busse zu belegen, wenn sie trotz Mahnung die Abrechnung nicht einreichen.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe infolge einer Verwechslung den Fragebogen nicht rechtzeitig ausgefüllt, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerde führerin der Aufforderung, eine Lohndeklaration einzureichen, (Urk. 5/4) auch nach unbestritten erfolgter Erinnerung vom 20. September 2024 (Urk. 5/5) und Mahnung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 5/7), nicht nach kam, obschon sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde . Erst nach Auf erlegung einer Ordnungsbusse am 20. Januar 2025 (Urk. 5/10) reichte die Beschwer de führerin am 28. Januar 2025 das ausgefüllte Formular zu beitrags pflichtigen Lohnzahlungen ein (Urk. 5/12). Angesichts dessen, dass die Beschwer de führerin weder auf die Auf forderung noch die Erinnerung und Mahnung reagiert hat und die Lohndek laration nicht innert angesetzter Frist eingereicht hat, hat sie ihre gesetzliche Meldepflicht resp. ihre Arbeitgeberpflichten verletzt . Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass in den Vorjahren Deklarationen mit dem Vermerk, keine Löhne auszubezahlen, eingereicht worden seien. Dabei handelt es sich nicht um eine aktuelle und vom Arbeitgeber unterzeichnete Bescheinigung, welche in jedem Fall, auch bei fehlenden Lohnzahlungen, frist gemäss einzureichen ist . Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Ordnungsbusse verfügte (Urk. 5 / 10).

Die Höhe dieser Or dnungsbusse bewegt sich im gesetzlichen Rahmen (vgl. E. 1. 4 hiervor) und ist mit Blick auf die wiederholte Aufforderung und Erinnerung zur Einreichung des entsprechenden Formulars angemessen. Entsprechend dem Charakter einer Busse ist ein Schaden der Ausgleichskasse im entsprechenden Umfang nicht Voraussetzung.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1

E. 8 . Februar 202 5 und die ausgefällte Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

18. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ wurde von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 21.

August 2024 aufgefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe (Urk. 5/4). Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die X.___ auf, ihre Antwort bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60.-- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 5/5). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse der X.___ eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.-- in Rechnung. Zudem setzte sie der X.___ eine weitere Frist bis

5. Dezember 2024 an, um ihrer Abrechnungspflicht nachzukommen (Urk. 5/7). M it Verfügung vom 20 .

Januar 2025 belegte die Ausgleichskasse die X.___ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--, weil sie ihre Anfrage betreffend beitragspflichtige Lohnzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 nicht innert der gesetzten Nachfrist beantwortet habe (Urk. 5 / 10). Dagegen erhob die X.___ am

28. Januar 2025 Einsprache (Urk. 5 /1 1), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 abwies (Urk. 5/15 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die X.___ am 10 .

März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einsprache entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- nicht zu bezahlen habe. Eventualiter sei die Ordnungs busse erheblich zu reduzieren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

8. Mai 202 5 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-16]), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom

9. Mai 2025 zur Kenntnis nahme zuge stellt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent sprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das i ndividuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeit nehmenden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich rechtliche Aufgabe. 1.3

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 1. 4

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs.

1 AHVG

von der Ausgleichs kasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ord nungsbusse bis zu Fr.

1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr.

5'000.-- ausgesprochen werden. 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8 . Februar

2025 (Urk. 2) sowie in der Vernehmlassung (Urk. 4) im Wesentlichen aus, sie habe die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- verhängt, weil die Beschwerde führerin die Lohndeklaration für die Jahr e 20 20 bis 2023 trotz Mahnung nicht eingereicht habe. 2 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

10. März 2025 geltend, sie habe irrtümlicherweise wegen «Firmen- Verwechslung » den Fragebogen nicht rechtzeitig ausgefüllt. Die verfügte Busse in der Höhe von Fr. 500.-- stehe ausserdem in keinem Verhältnis zur angeblichen Verletzung der Kontrollvorschrift. Der zusätzliche Aufwand sei mit der erhobenen Mahngebühr von Fr. 60.-- abgegolten. Von einer fehlenden Abrechnung könne denn auch keine Rede sein, da lediglich vier Felder nicht angekreuzt worden seien. Überdies habe sie in den Vorjahren bereits auf dem Formular vermerkt, keine Löhne ausbezahlt zu haben (Urk. 1). 3 . 3 .1

Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin am 21. August 2024 zum Ausfüllen des Online-Fragebogens betreffend Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 20. September 2024 aufforderte (Urk. 5/4). Mit Schreiben vom 20. September 2024 setzte sie der Beschwerdeführerin hierfür eine neue Frist bis zum 21. Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60. -

- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 5 / 5). Weil die Be schwerdeführerin ihrer Abrechnungspflicht nach Lage der Akten innert dieser Frist nicht nachgekommen war, versandte die Beschwerdegegnerin folgerichtig die Mahnung vom 21. Oktober 2024 und verfügte eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Mit diesem Schreiben setzte sie der Beschwerdegegnerin eine weitere Frist bis zum 5. Dezember 2024, um eine Lohndeklaration einzureichen, und wies darauf hin, dass sie bei unbenutztem Fristablauf weitere Schritte (beispielsweise Ordnungsbusse) prüfen werde (Urk. 5 / 7). Weil die Beschwer de führerin trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 untätig blieb, belegte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 20 . Januar 2025 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr.

500.- (Urk. 5 /1 0). Dies lässt sich mit der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4) Randziffer (Rz .) 9019 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (WBB, in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 202 6 ]) begründen. Gemäss Rz . 9019 WBB sind die Beitragsschuldenden mit einer Ordnungs busse zu belegen, wenn sie trotz Mahnung die Abrechnung nicht einreichen. 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe infolge einer Verwechslung den Fragebogen nicht rechtzeitig ausgefüllt, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerde führerin der Aufforderung, eine Lohndeklaration einzureichen, (Urk. 5/4) auch nach unbestritten erfolgter Erinnerung vom 20. September 2024 (Urk. 5/5) und Mahnung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 5/7), nicht nach kam, obschon sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde . Erst nach Auf erlegung einer Ordnungsbusse am 20. Januar 2025 (Urk. 5/10) reichte die Beschwer de führerin am 28. Januar 2025 das ausgefüllte Formular zu beitrags pflichtigen Lohnzahlungen ein (Urk. 5/12). Angesichts dessen, dass die Beschwer de führerin weder auf die Auf forderung noch die Erinnerung und Mahnung reagiert hat und die Lohndek laration nicht innert angesetzter Frist eingereicht hat, hat sie ihre gesetzliche Meldepflicht resp. ihre Arbeitgeberpflichten verletzt . Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass in den Vorjahren Deklarationen mit dem Vermerk, keine Löhne auszubezahlen, eingereicht worden seien. Dabei handelt es sich nicht um eine aktuelle und vom Arbeitgeber unterzeichnete Bescheinigung, welche in jedem Fall, auch bei fehlenden Lohnzahlungen, frist gemäss einzureichen ist . Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Ordnungsbusse verfügte (Urk. 5 / 10).

Die Höhe dieser Or dnungsbusse bewegt sich im gesetzlichen Rahmen (vgl. E. 1. 4 hiervor) und ist mit Blick auf die wiederholte Aufforderung und Erinnerung zur Einreichung des entsprechenden Formulars angemessen. Entsprechend dem Charakter einer Busse ist ein Schaden der Ausgleichskasse im entsprechenden Umfang nicht Voraussetzung. 3.3

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8 . Februar 202 5 und die ausgefällte Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler