Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1954, bezog seit dem 1. März 1995 eine Rente der Invalidenversicherung; anfänglich eine halbe Rente, zuletzt seit Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/19 S. 2). Mit Verfü gung vom 24. Mai 2018 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Invaliden rente rück wirkend per 3 1. Juli 2014 auf (vgl. Urk. 6/19 S. 3) und forderte mit Verfü gung vom 11. Juli 2018 die vom 1. August 2014 bis zum 3 0. November 2017 ausbezahlten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 53'050.-- zurück (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00576 vereinigt mit IV.2018.00752 vom 27. September 2019 ab (Urk. 6/19), w a s das Bundes gericht mit Urteil 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 bestätigt e (Urk. 6/24). 1.2
Seit Mai 2018 bezieht X.___ eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'709. -- (Basis 2018) bzw.
Fr. 1'724 (Basis 2019; Urk. 6/7, Urk. 6/12). Am 24. März und 15. Mai 2020 erin nerte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, die Ver sicherte an die rechtskräftig gewordene Rückerstattungsverfügung vom 11. Juli 2018 und ihre Zahlungs pflicht (Urk. 6/27 f.). Auf Gesuch der Versicherten (vgl.
Urk. 6/29) ordnete die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 24. Juni 2020 die Til gung der rechtskräftig verfügten Rückforderung durch monatliche Ver rechnung mit der Altersrente im Betrag von Fr. 100.-- an (Urk. 6/32). Im Rahmen der perio dischen Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Versicherten stellte die Aus gleichs kasse einen Überschuss von Fr. 15'754.-- fest (vgl. Urk. 6/41 f.) und verfügte am 5. Januar 2024 die monatliche Verrechnung mit der Altersrente im Betrag von Fr. 1'312.-- (Urk. 6/58). Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, dass die Ergänzungsleistungen bei der Be rechnung der verfügbaren Mittel nicht anzurechnen seien (Urk. 6/62). Mit Ent scheid vom 31. Juli 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gut (Urk. 6/69). In der Folge forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Ok tober 2024 die Tilgung der Rückforderung durch monatliche Raten zahlungen von Fr. 747.-- (Urk. 6/73). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. November 2024 (Urk. 6/78) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 ab (Urk. 6/82 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 sei auf zuheben (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 liess sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (Urk. 8), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Art. 25 Abs.
E. 1.2 Gemäss der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2026) erlischt die geltend gemachte Rückerstattungsforderung im Sinne einer Verwirkung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchen die Ver fügung rechtskräftig wurde. Im Falle eines (innert Ordnungsfrist einzureichenden) Erlassgesuches beginnt die fünfjährige Frist für die Durch setzung der Rücker stattung erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlass gesuches zu laufen. Die Verwirkungsfrist gilt auch in den Fällen, in denen die Rückerstat tungsfor derung mit einer laufenden Rente verrechnet wird (Rz . 10157 RWL; vgl. auch Rz . 10216 RWL, wonach rechtskräftig festgelegte Rück erstat tungs for derungen inner halb von fünf Jahren zu vollstrecken sind).
E. 1.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG können die Forderungen aufgrund des AHVG, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) mit fälligen Leistungen gemäss AHVG verrechnet werden.
Ausgeschlossen ist eine Verrechnung jedoch dann, wenn die Einkünfte der ver si cherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen. Sind hingegen die Ein künfte höher als das Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1, 115 V 341 E. 2c je mit Hinweisen; vgl. auch Rz . 10212 RWL). Für die Berechnung des Existenzminimums sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2012 vom 6. Fe bruar 2013 E. 3 mit Hinweis).
E. 1.4 Nach Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub ge wäh ren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlags zahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungs be dingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlags zahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV).
Der Zahlungs - aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden (Art. 34b Abs.
E. 2 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und betreffend Leistungsanspruch in Art. 20 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die Til gung der offenen Rückforderung von aktuell Fr. 47'550.-- habe durch einen Raten plan von monatlich Fr. 747.-- zu erfolgen. Die Berechnung des betreibungs rechtlichen Existenzminimums habe einen jährlichen Überschuss von Fr. 8'964.
- ergeben, weshalb eine Ratenzahlung zumutbar und zulässig sei.
E. 2.2 Hiergegen wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 5. März 2025 (Urk. 1) ein, eine allfällige Betreibung sei mangels pfänd barer Einnahmen aussichtslos. Dies habe die Beschwerdegegnerin festgehalten. Sämtliche von ihr erzielten Einkünfte seien absolut unpfändbar, ein Überschuss bestehe nicht. Dem nach sei die verfügte Tilgung mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 747.-- nicht vollstreckbar und der Einspracheentscheid somit rechtswidrig.
E. 3 Satz 1 AHVV). 2.
E. 3.1 Die von der IV-Stelle am 11. Juli 2018 verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 53'050.-- (vgl. Urk. 6/2) erwuchs mit Bundesgerichtsurteil 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 (Urk. 6/24) in Rechtskraft. Hinsichtlich der Voll streckung der Rückforderung ist in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG eine fünf jährige Verwirkungsfrist anzunehmen (vgl. E. 1.1 hiervor). Ausgehend davon for derte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 – und damit vor Ablauf der Verwirkungsfrist – die Tilgung der Rückforderung durch monat liche Raten zahlungen in der Höhe von Fr. 747.-
- (Urk. 6/73). Damit war die ausste hende Rückforderung in der Höhe von Fr. 47'850.-- im Zeitpunkt des ver fügten Ratenplans am 28. Oktober 2024 grund sätzlich (noch) voll streckbar.
E. 3.2 Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin – eine Verrechnung angesichts des (Renten)Einkommens der Beschwerdeführerin als nicht zulässig zu betrachten (vgl. Urk. 6/69) – ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.3 hiervor). Strittig ist, ob bei der Anordnung eines Ratenplans zur Begleichung einer rechtskräftigen Rück for derung das Existenzminimum der versicherten Person zu beachten ist.
E. 3.3 Dem Berechnungsblatt zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin eine (jährliche) AHV-Rente in der Höhe von Fr. 21'384.-- sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 8'916.-- erhält; daneben ein en Gemeindezuschuss von Fr. 840.-- und Beihilfe n im Umfang von Fr. 2'424. -. Schliesslich werden ihr die Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 6'127.-- vergütet. Die verfügbaren Mittel pro Jahr belaufen sich damit auf Fr. 39'691.--. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum beträgt Fr. 30'727.-- (vgl. Urk. 6/68); das Reinvermögen am 31.12.2022 Fr. 191. — (vgl. Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 über die Ausrichtung von Zusatzleistungen, Urk. 6/67).
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre verfügten Ratenzahlungen damit, dass die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung resp. Hinzurechnung der Ergänzungs leistungen – über einen jährlichen Überschuss von Fr. 8'964.-- ver füg e, mithin in der Lage sei, eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 747.-- zur Tilgung der Rückforderung zu leisten (vgl. E. 2.1 hiervor). Rechtlich stützte sie sich in der einspracheweise bestätigten Ver fügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6/73) auf die in Art. 34b AHVV statuierte Möglichkeit der Gewährung eines Zahlungsaufschubs, dessen Modalitäten die Ausgleichskasse festzulegen hat. Diese Bestimmung ist entsprechend der Gese t zessystematik auf Beitrags for derungen zugeschnitten (Zweiter Abschnitt: Die Beiträge; Lit . E. Beitragsbezug; I. Allgemeines) .
Bei eine r analoge n Anwendung auf Rückforderungen bleibt
zu beach ten, dass d er Zahlungsaufschub ohne Weiteres dahin fällt, wenn die Zahlungs bedingungen nicht eingehalten werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Folge wäre die Einleitung des Betreibungsverfahrens für de n noch offenen Rückforderungs betrag. Angesichts dessen, dass die Ergän zungs leistungen der Zwangsvoll streckung entzogen sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) und es sich um unpfändbare Leistungen handelt (vgl. Art. 92 Abs. 1 lit . 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), wird es der Beschwerdegegnerin jedoch nicht bzw. kaum möglich sein, die Rückforderung bzw. den Ratenplan durchzu setzen, ungeachtet dessen, ob die Ergänzungs leistungen bei der Be rechnung eines all fälligen Überschusses des betreibungs rechtlichen Existenz minimums im Falle der Anordnung eines Ratenplans berück sichtigt wer den dürfen oder nicht. Insofern erschliesst sich der Sinn der von der Beschwer de gegnerin verfügten Ratenzahlungen nicht, zumal sie auch keine Unterbrechungs handlung mit Blick auf die Vollstreckungsverwirkung darstellen kann . Unabhän gig davon ist am 3. Februar 2025 die Voll streckungs verwirkung eingetreten und der Rückforde rungs anspruch unter gegangen. Mangels Voll streckbarkeit ist der angefochtene Ein sprache entscheid vom 30. Januar 2025 ersatz los aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 4 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §
E. 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent -schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Vorliegend ist die Parteientschädigung in Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30. Januar 2025 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00025 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 1. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1954, bezog seit dem 1. März 1995 eine Rente der Invalidenversicherung; anfänglich eine halbe Rente, zuletzt seit Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/19 S. 2). Mit Verfü gung vom 24. Mai 2018 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Invaliden rente rück wirkend per 3 1. Juli 2014 auf (vgl. Urk. 6/19 S. 3) und forderte mit Verfü gung vom 11. Juli 2018 die vom 1. August 2014 bis zum 3 0. November 2017 ausbezahlten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 53'050.-- zurück (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00576 vereinigt mit IV.2018.00752 vom 27. September 2019 ab (Urk. 6/19), w a s das Bundes gericht mit Urteil 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 bestätigt e (Urk. 6/24). 1.2
Seit Mai 2018 bezieht X.___ eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'709. -- (Basis 2018) bzw.
Fr. 1'724 (Basis 2019; Urk. 6/7, Urk. 6/12). Am 24. März und 15. Mai 2020 erin nerte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, die Ver sicherte an die rechtskräftig gewordene Rückerstattungsverfügung vom 11. Juli 2018 und ihre Zahlungs pflicht (Urk. 6/27 f.). Auf Gesuch der Versicherten (vgl.
Urk. 6/29) ordnete die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 24. Juni 2020 die Til gung der rechtskräftig verfügten Rückforderung durch monatliche Ver rechnung mit der Altersrente im Betrag von Fr. 100.-- an (Urk. 6/32). Im Rahmen der perio dischen Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Versicherten stellte die Aus gleichs kasse einen Überschuss von Fr. 15'754.-- fest (vgl. Urk. 6/41 f.) und verfügte am 5. Januar 2024 die monatliche Verrechnung mit der Altersrente im Betrag von Fr. 1'312.-- (Urk. 6/58). Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2024 Einsprache mit der Begründung, dass die Ergänzungsleistungen bei der Be rechnung der verfügbaren Mittel nicht anzurechnen seien (Urk. 6/62). Mit Ent scheid vom 31. Juli 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gut (Urk. 6/69). In der Folge forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Ok tober 2024 die Tilgung der Rückforderung durch monatliche Raten zahlungen von Fr. 747.-- (Urk. 6/73). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. November 2024 (Urk. 6/78) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 ab (Urk. 6/82 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 sei auf zuheben (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 liess sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (Urk. 8), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) sieht vor, dass der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung, erlischt. Diese Ver wirkungsfrist betrifft lediglich die Festsetzung der Rückforderung, nicht aber deren Vollstre ckung (Urteil des Bundesgerichts C 54/06 vom 12. September 2006 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 209 E. 2b).
Die Frage der Vollstreckungsverjährung bzw. -verwirkung ist eine solche des materiel len Rechts (vgl. BGE 125 V 396 E. 3a). Das ATSG enthält dazu keine Regelung, weshalb auf die einzelgesetzliche Regelung zurückzugreifen ist, wobei es – abgesehen betreffend Beitragsforderungen in Art. 16 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und betreffend Leistungsanspruch in Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) – auch in den Einzelgesetzen fast durchwegs an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl.
Marco Reichmuth, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 11 f. zu Art. 24). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Voll streckung des rechts kräftigen Rückerstattungsanspruchs in analoger Anwen dung von Art. 16 Abs. 2 AHVG eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren (vgl. Johanna Dormann, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, Rz . 98 zu Art. 25 mit Verweis auf BGE 117 V 208 E. 2b und 3b; Urteil des Bundesgerichts 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016 E. 2.3). 1.2
Gemäss der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2026) erlischt die geltend gemachte Rückerstattungsforderung im Sinne einer Verwirkung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchen die Ver fügung rechtskräftig wurde. Im Falle eines (innert Ordnungsfrist einzureichenden) Erlassgesuches beginnt die fünfjährige Frist für die Durch setzung der Rücker stattung erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlass gesuches zu laufen. Die Verwirkungsfrist gilt auch in den Fällen, in denen die Rückerstat tungsfor derung mit einer laufenden Rente verrechnet wird (Rz . 10157 RWL; vgl. auch Rz . 10216 RWL, wonach rechtskräftig festgelegte Rück erstat tungs for derungen inner halb von fünf Jahren zu vollstrecken sind). 1.3
Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG können die Forderungen aufgrund des AHVG, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) mit fälligen Leistungen gemäss AHVG verrechnet werden.
Ausgeschlossen ist eine Verrechnung jedoch dann, wenn die Einkünfte der ver si cherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen. Sind hingegen die Ein künfte höher als das Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1, 115 V 341 E. 2c je mit Hinweisen; vgl. auch Rz . 10212 RWL). Für die Berechnung des Existenzminimums sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2012 vom 6. Fe bruar 2013 E. 3 mit Hinweis). 1.4
Nach Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub ge wäh ren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlags zahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungs be dingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlags zahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest (Art. 34b Abs. 2 AHVV).
Der Zahlungs - aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden (Art. 34b Abs. 3 Satz 1 AHVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die Til gung der offenen Rückforderung von aktuell Fr. 47'550.-- habe durch einen Raten plan von monatlich Fr. 747.-- zu erfolgen. Die Berechnung des betreibungs rechtlichen Existenzminimums habe einen jährlichen Überschuss von Fr. 8'964.
- ergeben, weshalb eine Ratenzahlung zumutbar und zulässig sei. 2.2
Hiergegen wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 5. März 2025 (Urk. 1) ein, eine allfällige Betreibung sei mangels pfänd barer Einnahmen aussichtslos. Dies habe die Beschwerdegegnerin festgehalten. Sämtliche von ihr erzielten Einkünfte seien absolut unpfändbar, ein Überschuss bestehe nicht. Dem nach sei die verfügte Tilgung mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 747.-- nicht vollstreckbar und der Einspracheentscheid somit rechtswidrig. 3. 3.1
Die von der IV-Stelle am 11. Juli 2018 verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 53'050.-- (vgl. Urk. 6/2) erwuchs mit Bundesgerichtsurteil 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 (Urk. 6/24) in Rechtskraft. Hinsichtlich der Voll streckung der Rückforderung ist in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG eine fünf jährige Verwirkungsfrist anzunehmen (vgl. E. 1.1 hiervor). Ausgehend davon for derte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 – und damit vor Ablauf der Verwirkungsfrist – die Tilgung der Rückforderung durch monat liche Raten zahlungen in der Höhe von Fr. 747.-
- (Urk. 6/73). Damit war die ausste hende Rückforderung in der Höhe von Fr. 47'850.-- im Zeitpunkt des ver fügten Ratenplans am 28. Oktober 2024 grund sätzlich (noch) voll streckbar. 3.2
Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin – eine Verrechnung angesichts des (Renten)Einkommens der Beschwerdeführerin als nicht zulässig zu betrachten (vgl. Urk. 6/69) – ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.3 hiervor). Strittig ist, ob bei der Anordnung eines Ratenplans zur Begleichung einer rechtskräftigen Rück for derung das Existenzminimum der versicherten Person zu beachten ist. 3.3
Dem Berechnungsblatt zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin eine (jährliche) AHV-Rente in der Höhe von Fr. 21'384.-- sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 8'916.-- erhält; daneben ein en Gemeindezuschuss von Fr. 840.-- und Beihilfe n im Umfang von Fr. 2'424. -. Schliesslich werden ihr die Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 6'127.-- vergütet. Die verfügbaren Mittel pro Jahr belaufen sich damit auf Fr. 39'691.--. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum beträgt Fr. 30'727.-- (vgl. Urk. 6/68); das Reinvermögen am 31.12.2022 Fr. 191. — (vgl. Verfügung vom 1 2. Dezember 2023 über die Ausrichtung von Zusatzleistungen, Urk. 6/67).
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre verfügten Ratenzahlungen damit, dass die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung resp. Hinzurechnung der Ergänzungs leistungen – über einen jährlichen Überschuss von Fr. 8'964.-- ver füg e, mithin in der Lage sei, eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 747.-- zur Tilgung der Rückforderung zu leisten (vgl. E. 2.1 hiervor). Rechtlich stützte sie sich in der einspracheweise bestätigten Ver fügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6/73) auf die in Art. 34b AHVV statuierte Möglichkeit der Gewährung eines Zahlungsaufschubs, dessen Modalitäten die Ausgleichskasse festzulegen hat. Diese Bestimmung ist entsprechend der Gese t zessystematik auf Beitrags for derungen zugeschnitten (Zweiter Abschnitt: Die Beiträge; Lit . E. Beitragsbezug; I. Allgemeines) .
Bei eine r analoge n Anwendung auf Rückforderungen bleibt
zu beach ten, dass d er Zahlungsaufschub ohne Weiteres dahin fällt, wenn die Zahlungs bedingungen nicht eingehalten werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Folge wäre die Einleitung des Betreibungsverfahrens für de n noch offenen Rückforderungs betrag. Angesichts dessen, dass die Ergän zungs leistungen der Zwangsvoll streckung entzogen sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) und es sich um unpfändbare Leistungen handelt (vgl. Art. 92 Abs. 1 lit . 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), wird es der Beschwerdegegnerin jedoch nicht bzw. kaum möglich sein, die Rückforderung bzw. den Ratenplan durchzu setzen, ungeachtet dessen, ob die Ergänzungs leistungen bei der Be rechnung eines all fälligen Überschusses des betreibungs rechtlichen Existenz minimums im Falle der Anordnung eines Ratenplans berück sichtigt wer den dürfen oder nicht. Insofern erschliesst sich der Sinn der von der Beschwer de gegnerin verfügten Ratenzahlungen nicht, zumal sie auch keine Unterbrechungs handlung mit Blick auf die Vollstreckungsverwirkung darstellen kann . Unabhän gig davon ist am 3. Februar 2025 die Voll streckungs verwirkung eingetreten und der Rückforde rungs anspruch unter gegangen. Mangels Voll streckbarkeit ist der angefochtene Ein sprache entscheid vom 30. Januar 2025 ersatz los aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent -schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Vorliegend ist die Parteientschädigung in Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30. Januar 2025 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler