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AB.2025.00012

Für die Erhebung von Verzugszinsen im Beitragsbereich ist es nicht massgebend, ob die Ausgleichskasse oder eine andere Behörde ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung trifft.

Zürich SozVersG · 2026-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1942, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Beitrags verfügung vom 2 6. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___

für das Jahr 2021

- unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter - gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr.

124’300.-- auf Fr.

14'231.95 (inkl. Verwaltungs kosten) fest (Urk. 9/85); gleichzeitig verfügte sie darauf entfallend e Verzugs zinsen in Höhe von Fr. 351.80 (Urk. 9/84). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich (nach folgend: Steueramt) vom 2 0. Oktober 2023 zugrunde (Urk. 9/83), mit welcher dieses der Aus gleichskasse – gestützt auf eine Ermessensveranlagung – für das Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 141'800.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 0. -- gemeldet hatte. G egen die Verfü gungen vom 2 6. Oktober 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2023 Einsprache (Urk. 9/90). Nach Rück frage der Ausgleichs kasse (Urk. 9/106) übermittelte das Steueramt mit Rektifikat vom 2 9. November 2024 für das Jahr 2021 ein korrigiertes Einkommen der Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 95’550.-- sowie ein angepasstes im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr.

9’843. -- (Urk. 9/105). D azu teilte das Steueramt mit, bei der ersten Meldung sei versehentlich das (steuerliche) Einspracheverfahren gegen die Ermessenseinschätzung nicht berücksichtigt worden (Urk. 9/108). Mit Einspracheentscheid vom 4. bzw.

5. Dezember 2024 (vgl. Urk. 9/112) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 2. November 2023 insoweit gut, als sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 – unter Berück sichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter – gestützt auf ein korrigiertes beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 87'500. -- neu auf Fr. 10'019.15 (inkl.

Verwaltungskosten) festsetzte und die Verzugszinsen neu mit

Fr. 438.20 berechnete (Urk.

2 in Verbindung mit Urk. 9/109 f.). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2025 Beschwerde und beantragte zusammengefasst, die Verzugszinsen auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen 2021 seien insoweit neu zu berechnen, als der Zinsenlauf per 26.

Oktober 2023 ende und keine Zinsen auf den Verzugszinsen (Zinseszinsen) zu erheben seien; entsprechend sei die Schlussrechnung vom 4. Dezember 2024 aufzuheben und eine neue zu erlassen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung

von mindestens Fr. 500. -- zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ergänzung zu den Akten (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 9/1–121]) und verwies auf die wiedererwägungsweise erlassene Verzugszinsverfügung vom 3 1. März 2025 (Urk. 9/120). Darin berechnete die Beschwerdegegnerin auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen 2021 von Fr. 4'344.15 vom 1. Januar 2023 bis 4. Dezember 2024 Verzugszinsen in Höhe von Fr. 418.7 5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerde führerin

an ihrem Antrag, den Zinsenlauf nicht über den 2 6. Oktober 2023 hinaus fortzusetzen, fest und wies die neue Rechnung vom 3 1. März 2025 (vgl.

Urk. 9/119) zurück, zumal diese infolge Ratenzahlungen nicht mehr aktuell sei; ferner ersuchte sie um Stornierung dieser Rechnung und einen Mahnstopp. M it Replik vom 9. Juli 2025 hielt sie erneut an ihren Anträgen fest (Urk. 1 3). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 4. September 2025 auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 16). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.1 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit . a), Feststellung des Bestehens, Nicht bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit . b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit . c; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a).

E. 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3).

E. 3 . 1

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ein spracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (Urk. 2). Darin wird der Einsprache der Beschwerdeführerin hinsichtlich Bemessung der persönlichen Beiträge 2021 (Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 95'550.--; vgl.

Urk. 9/90) vollumfänglich entsprochen. Dieser Teil ist im Beschwerdever fahren nicht strittig. 2 .3.2

Dem Einspracheentscheid beigefügt ist auch die Schlussrechnung vom 4.

Dezember 202 4. Dieser als Vollzugsakt zu beurteilende r Rechnung kommt kein Verfügungscharakter zu (Uhlmann/Kradolfer, in: Waldmann/Krauskopf, Praxis kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 107 zu Art.

E. 3.1 und E.

E. 3.3 ), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ist es zulässig, die Verzugszinsen nach Erhebung einer Einsprache weiterlaufen zu lassen (BGE 109 V 1 E 4a).

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist ferner festzuhalten, dass weder die fehlerhafte Meldung des Steueramts vom 2 3. Oktober 2023 (vgl. Urk. 9/ 8 3) noch die von der Beschwerdegegnerin in der ersten Beitragsverfügung vom 2 6. Oktober 2023 entsprechend ihrer Bindung (vgl.

Art. 23 Abs. 4 AHVV) berücksichtigte unzutreffende Bemessungsgrundlage (Urk. 9/83, Urk. 9/85) den Lauf der Verzugszinsen zu beeinflussen vermögen.

Hätte die Beschwerdeführerin jedoch den aufgrund der Be i tragsverfügung vom 2 6. Oktober 2023 (Urk. 9/85)

geschuldeten Betrag –

unabhängig von der materiellen Richtigkeit der zugrunde

liegenden Bemessungsgrundlagen – inner halb der Zahlungsfrist beglichen oder hätte sie jedenfalls den ihrer Ansicht nach effektiv geschuldeten Teilbetrag bezahlt bzw. die Akontobeiträge angepasst, wären keine Verzugszinsen über den

Ablauf der Zahlungsfrist hinaus angefallen. 5. 3

Die mit der V erf ü gung vom 3 1. M ä rz 2025 (Urk. ? 9/120) festgesetzten Verzugs zinsen in Höhe von Fr. ? 418.75 wurden mit einem Zinssatz von 5 ? % auf Fr. ? 4 ’ 344.15 (definitive Beitr ä ge Fr. ?

E. 5 VwVG). Die Rechnung listet die bereits verfügungsweise veran lagten Beiträge und Verzugszinsen auf und saldiert unter Abzug der geleisteten Zahlungen einzig den offenen Betrag. Konkrete Einwände gegen diese rechnerische Auflistung erhebt die Beschwerdeführerin ausserdem keine. Demzu folge ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Schlussrechnung vom 4. Dezember 2024 nicht einzutreten. 2 .3.3

Die Beschwerdeführerin liess mit Einsprache vom 2. November 2023 auch eine « Umtriebsentschädigung » von mindestens Fr. 500.-- beantragen. Hierzu enthält der Einspracheentscheid weder eine Anordnung noch eine Begründung und eine Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Soweit sich der Beschwerdeantrag auf Zusprache einer « Umtriebsentschä dig ung » auf oder für das Einspracheverfahren bezieh t, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegen stand ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hin zuweisen, dass das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 ATSG kostenlos ist und Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden (vgl. BGE 117 V 401 E. 1). Eine solche wird ausnahmsweise dann gesprochen, wenn die Ein sprecherin im Falle ihre s Unterliegens Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän dung hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 1 8. Mai 2009 E.

4.1).

Hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren beantragten « Umtriebsent schädigung » wird unter dem Titel Prozessentschädigung eingegangen (nach folgend E.

E. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach Erhalt der Steuermeldung vom 2 0. Oktober 2023 für die Periode 2021 (Urk. 9/83) die definitive Beitragsverfügung vom 2 6. Oktober 2023 (Urk.

9/85) erliess . Nach Eingang der Einsprache (Urk. 9/90 f.) dauerte es zwar fast ein Jahr, bis die rekti fizierte Steuermeldung für die Periode 2021 vom 2 9. November 2024 eintraf (Urk. 9/105); der genaue Grund für diese Verzögerung ist nicht bekannt,

jedoch ohne Relevanz.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(BGE 134 V 202 E 3.3.1) hingewiesen . Demnach dient der Verzugszins als Vorteilsausgleich für die ver spätete Zahlung der Hauptschuld, er hat keinen pönalen Charakter und er ist unabhängig von einem Verschulden geschulde t .

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE ? 139 ? V ? 297 ? E ? 3.3.2.2 ausgeführt hat, dass für die Erhe bung von Verzugszinsen im Beitragsbereich unerheblich ist, ob die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung auf ein Verschulden der beitragspflichtigen Person, der Ausgleichskasse oder einer anderen Amtsstelle zurückzuführen ist. Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E

4.1.1). Angesichts dessen

lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verzögerung bei der Erhebung der massgeblichen persönlichen Beiträge auf die lange Untätig keit der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zurückzuführen sei und deshalb über den 2 6. Oktober 2023 hinaus keine Verzugszinsen erhoben werden dürf t en (vgl. E. ?

E. 6 ). 2 .3.4

Strittig und zu prüfen ist demnach einzig die Festsetzung der auf den nachzu zahlenden persönlichen Beiträge n 2021 zu bezahlenden Verzugszinsen, wobei v or ab festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit während des hängi gen Verfahrens (pendente lite) erlassener Wiedererwägungsverfügung vom 3 1. März 2025 die Verzugszinsen neu berechnete und keine Verzugszinsen auf offenen Verzugszinsen (Zinseszinsen) mehr erhob (Urk. 9/120). Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Ein spracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG).

Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungs weise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H .). Da die Beschwerde sich nicht nur gegen die Erhebung von Zinseszinsen richtet e, sondern in erster Linie gegen den Zinsenlauf bis 4. Dezember 2024 mit dem Antrag, solche nur bis 2 6. Oktober 2023 aufzuerlegen, ist sie nicht gegenstandslos geworden. Strittig und zu prüfen

bleibt jedoch einzig der Zinsenlauf. 3 .

E. 8 , Urk. 9/121). 3 . 3

Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die Funktion der Verzugs zinsen als Vorteilsausgleich in ihrer Einsprache- und Beschwerdeangelegenheit nicht akzeptabel sei, da die Verfahren seitens der Beschwerdegegnerin wiederholt zu lange gedauert bzw. unsystematisch bearbeitet worden seien. Durch dieses Vorgehen würden nicht unerhebliche Zinseinnahmen generiert, was doch rechts missbräuchlich sein müsse. Angesichts der von ihr geltend gemachten und für sie offensichtlichen Pflichtverletzungen sowie der gerügten Verfahrensver zögerungen sei es nicht statthaft, die Verzugszinsbelastung über den 2 6. Oktober 2023 hinaus aufrechtzuerhalten (Urk. 13). 4. 4.1

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Bei tragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaub haft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Ein kommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 Abs. 2 AHVV) –

in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen

vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel ent richtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 4.2 4.2.1

Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitrags rückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bun desrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 4.2. 2

Gemäss Art. 41 bis

Abs. 1 lit . e AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichter werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung leisten, ab Rechnungsstellung Verzugszinsen zu entrichten. F alls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen den Kalenderjahres entrichtet werden, haben Selbständigerwerbende, Nicht erwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV) . 4.2. 3

Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Ein reichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis

Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 42 AHVV gelten die Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Abs. 1). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5

Prozent im Jahr (Abs. 2). Die Zinsen werden tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet (Abs. 3). 5 . 5 .1

Es ist unbestritte n, dass die erhobenen Akontobeiträge für das Jahr 2021 (Urk. 9/24-26, Urk. 9/32) mehr als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen

(Urk. 9/110) lagen . Damit wurde der Beginn (1. Januar 2023) der zu ent richtenden Verzugszinsen auf den auszugleichenden Beiträgen gestützt auf Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV korrekt festgesetzt (E. 4.2.2). Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2021 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin d e nn auch mit geteilt, dass sie auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 54'000.--, das war der Vorjahreswert, Akontobeiträge für das laufende Jahr 2021 erheben werde, und forderte unter Hinweis auf die Folgen hinsichtlich der Verzugszinsen dazu auf, Abweichungen zu melden (Urk. 9/22). Ein entspre chender Hinweis auf die Obliegenheit, Einkommensanpassungen zu melden, um Verzugszinsen zu vermeiden, lässt sich auch dem Schreiben vom 1. September 2022 (Urk. 9/48) betreffend die Periode 2019 entnehmen. Explizit nochmals darauf hingewiesen, dass die provisorische Einkommensbasis für das Jahr 2021 (und 2022) auch online angepasst werden kann und muss, um Verzugszinsen zu vermeiden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 7. September 2022 (Urk. 9/52) und vom 4. Oktober 2022 (Urk. 9/53). Eine Meldung der Beschwerdeführerin, dass ihr Erwerbseinkommen 2021 voraussichtlich das den Akontobeiträgen zugrundliegende übersteigen werde oder überstiegen habe, liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet . Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin, ist es nicht Sache der Beschwerdegegnerin, die notwen digen Bemessungsgrundlagen einzuholen, sondern die Einkommen werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art.

E. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV), wobei – wie ausgeführt (E. 4.1) – die Beitragspflichtigen zur aktiven Mitwirkung angehalten sind (Art. 24 Abs. 4 AHVV).

E. 10 ’ 019.15 [ Urk. 9/110] abz ü glich geleisteter Akontozahlungen Fr. ? 5 ’ 675. -- [ Urk. 9/24-26, Urk. 9/32 ]) für den Zeitraum vom 1.

Januar 2023 bis 4. Dezember 2024 korrekt berechnet . 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ungeachtet des geringfügigen Erfolgs der Beschwerde (pendente lite Verfügung vom 3 1. März 2025, Urk. 9/120), keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]).

Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00012 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 5. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1942, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Beitrags verfügung vom 2 6. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___

für das Jahr 2021

- unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter - gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr.

124’300.-- auf Fr.

14'231.95 (inkl. Verwaltungs kosten) fest (Urk. 9/85); gleichzeitig verfügte sie darauf entfallend e Verzugs zinsen in Höhe von Fr. 351.80 (Urk. 9/84). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich (nach folgend: Steueramt) vom 2 0. Oktober 2023 zugrunde (Urk. 9/83), mit welcher dieses der Aus gleichskasse – gestützt auf eine Ermessensveranlagung – für das Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 141'800.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 0. -- gemeldet hatte. G egen die Verfü gungen vom 2 6. Oktober 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2023 Einsprache (Urk. 9/90). Nach Rück frage der Ausgleichs kasse (Urk. 9/106) übermittelte das Steueramt mit Rektifikat vom 2 9. November 2024 für das Jahr 2021 ein korrigiertes Einkommen der Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 95’550.-- sowie ein angepasstes im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr.

9’843. -- (Urk. 9/105). D azu teilte das Steueramt mit, bei der ersten Meldung sei versehentlich das (steuerliche) Einspracheverfahren gegen die Ermessenseinschätzung nicht berücksichtigt worden (Urk. 9/108). Mit Einspracheentscheid vom 4. bzw.

5. Dezember 2024 (vgl. Urk. 9/112) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 2. November 2023 insoweit gut, als sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 – unter Berück sichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter – gestützt auf ein korrigiertes beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 87'500. -- neu auf Fr. 10'019.15 (inkl.

Verwaltungskosten) festsetzte und die Verzugszinsen neu mit

Fr. 438.20 berechnete (Urk.

2 in Verbindung mit Urk. 9/109 f.). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2025 Beschwerde und beantragte zusammengefasst, die Verzugszinsen auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen 2021 seien insoweit neu zu berechnen, als der Zinsenlauf per 26.

Oktober 2023 ende und keine Zinsen auf den Verzugszinsen (Zinseszinsen) zu erheben seien; entsprechend sei die Schlussrechnung vom 4. Dezember 2024 aufzuheben und eine neue zu erlassen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung

von mindestens Fr. 500. -- zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ergänzung zu den Akten (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 9/1–121]) und verwies auf die wiedererwägungsweise erlassene Verzugszinsverfügung vom 3 1. März 2025 (Urk. 9/120). Darin berechnete die Beschwerdegegnerin auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen 2021 von Fr. 4'344.15 vom 1. Januar 2023 bis 4. Dezember 2024 Verzugszinsen in Höhe von Fr. 418.7 5. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerde führerin

an ihrem Antrag, den Zinsenlauf nicht über den 2 6. Oktober 2023 hinaus fortzusetzen, fest und wies die neue Rechnung vom 3 1. März 2025 (vgl.

Urk. 9/119) zurück, zumal diese infolge Ratenzahlungen nicht mehr aktuell sei; ferner ersuchte sie um Stornierung dieser Rechnung und einen Mahnstopp. M it Replik vom 9. Juli 2025 hielt sie erneut an ihren Anträgen fest (Urk. 1 3). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 4. September 2025 auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 16). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit . a), Feststellung des Bestehens, Nicht bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit . b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit . c; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a). 2.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3). 2 .3 2 . 3 . 1

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ein spracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (Urk. 2). Darin wird der Einsprache der Beschwerdeführerin hinsichtlich Bemessung der persönlichen Beiträge 2021 (Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 95'550.--; vgl.

Urk. 9/90) vollumfänglich entsprochen. Dieser Teil ist im Beschwerdever fahren nicht strittig. 2 .3.2

Dem Einspracheentscheid beigefügt ist auch die Schlussrechnung vom 4.

Dezember 202 4. Dieser als Vollzugsakt zu beurteilende r Rechnung kommt kein Verfügungscharakter zu (Uhlmann/Kradolfer, in: Waldmann/Krauskopf, Praxis kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 107 zu Art. 5 VwVG; Müller, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 5 VwVG). Die Rechnung listet die bereits verfügungsweise veran lagten Beiträge und Verzugszinsen auf und saldiert unter Abzug der geleisteten Zahlungen einzig den offenen Betrag. Konkrete Einwände gegen diese rechnerische Auflistung erhebt die Beschwerdeführerin ausserdem keine. Demzu folge ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Schlussrechnung vom 4. Dezember 2024 nicht einzutreten. 2 .3.3

Die Beschwerdeführerin liess mit Einsprache vom 2. November 2023 auch eine « Umtriebsentschädigung » von mindestens Fr. 500.-- beantragen. Hierzu enthält der Einspracheentscheid weder eine Anordnung noch eine Begründung und eine Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Soweit sich der Beschwerdeantrag auf Zusprache einer « Umtriebsentschä dig ung » auf oder für das Einspracheverfahren bezieh t, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegen stand ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hin zuweisen, dass das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 ATSG kostenlos ist und Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden (vgl. BGE 117 V 401 E. 1). Eine solche wird ausnahmsweise dann gesprochen, wenn die Ein sprecherin im Falle ihre s Unterliegens Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän dung hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 1 8. Mai 2009 E.

4.1).

Hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren beantragten « Umtriebsent schädigung » wird unter dem Titel Prozessentschädigung eingegangen (nach folgend E. 6). 2 .3.4

Strittig und zu prüfen ist demnach einzig die Festsetzung der auf den nachzu zahlenden persönlichen Beiträge n 2021 zu bezahlenden Verzugszinsen, wobei v or ab festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit während des hängi gen Verfahrens (pendente lite) erlassener Wiedererwägungsverfügung vom 3 1. März 2025 die Verzugszinsen neu berechnete und keine Verzugszinsen auf offenen Verzugszinsen (Zinseszinsen) mehr erhob (Urk. 9/120). Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Ein spracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG).

Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungs weise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H .). Da die Beschwerde sich nicht nur gegen die Erhebung von Zinseszinsen richtet e, sondern in erster Linie gegen den Zinsenlauf bis 4. Dezember 2024 mit dem Antrag, solche nur bis 2 6. Oktober 2023 aufzuerlegen, ist sie nicht gegenstandslos geworden. Strittig und zu prüfen

bleibt jedoch einzig der Zinsenlauf. 3 .

3.1

D ie Beschwerdeführerin stellte sich

im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe für den Erlass des Einspracheentscheids mehr als ein Jahr benötigt, was als Rechtsverzögerung zu qualifizieren sei. Zudem bestehe offenbar kein hinreichender Anreiz zu einer speditiven Verfahrensführung, da der Zinsenlauf durch das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nicht unter brochen werde und dadurch weiter Verzugszinsen anfielen. Nach Eingang der Einsprache hätte eine kurze telefonische Rückfrage beim Steueramt ausgereicht, um die massgeblichen Angaben umgehend zu verifizieren; hierfür bedürfe es keines Jahres. Ferner erscheine ihr die im Einspracheentscheid angeführte kurze Begründung unglaubhaft. Die angefochtene Einschätzung könne nicht auf grund einer Steuermeldung der direkten Bundessteuer vom 23.

Oktober 2023 erfolgt sein, da bereits seit dem 3 0. Juni 2023 ein rechtskräftiger Veranlagungsentscheid des Steueramtes vorgelegen habe. Sie ersuche in diesem Zusammenhang die behauptete Steuermeldung nachzuweisen. Hätte die Beschwerdegegnerin pflichtgemäss gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor ihrer Einschätzung beim Steueramt das rechtskräftig veranlagte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingeholt, wäre nach dem 2 6. Oktober 2023 keine weitere Verzugszinsbelastung entstanden. Das Weiterlaufen der Verzinsungsfrist über den 2 6. Oktober 2023 hinaus sei deshalb aufgrund des pflichtwidrigen und willkürlichen Handelns der Beschwerde gegnerin rechtswidrig. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin sie durch eine unbegründete und offensichtlich pflichtwidrige Einschätzung zur Ein legung von Einsprache und Beschwerde veranlasst, weshalb ihr eine angemessene Aufwandsentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1). 3 . 2

Mit der Beschwerdeantwort führte

die Beschwerdegegnerin aus, dass die Grund lage für die Beitragsverfügung vom 2 6. Oktober 2023 die Steuermeldung vom 23.

Oktober 2023 mit einem deklarierten Einkommen von Fr. 141’800. -- gebildet habe (Urk. 9/83). Erst auf Nachfrage vom 2 9. November 2024 habe das Steueramt das Rektifikat mit einem Einkommen in Höhe von Fr. 95’550.-- übermittelt (Urk.

9/105-108). Aufgrund des Rektifikats sei das beitragspflichtige Einkommen im Einspracheverfahren korrigiert und die Einsprache sei am 5.

Dezember 2024 gutgeheissen worden. In der Folge seien sowohl die Beiträge als auch die Ver zugszinsen neu berechnet worden. Im Übrigen hätten Verzugszinsen die Funktion eines Vorteilsausgleichs bei verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Sie seien unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 134 V 202 E 3.3.19). Entsprechend seien Verzugszinsen für den Zeitraum vom 2 7. Oktober 2023 bis 4. Dezember 2024 geschuldet. Diese seien im Einspracheverfahren jedoch fehlerhaft berechnet und mit neuer Verzugszins verfügung vom 3 1. März 2025 (Urk. 9/120) korrigiert sowie der Beschwerde führerin zur Kenntnis gebracht worden (Urk. 8, Urk. 9/121). 3 . 3

Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die Funktion der Verzugs zinsen als Vorteilsausgleich in ihrer Einsprache- und Beschwerdeangelegenheit nicht akzeptabel sei, da die Verfahren seitens der Beschwerdegegnerin wiederholt zu lange gedauert bzw. unsystematisch bearbeitet worden seien. Durch dieses Vorgehen würden nicht unerhebliche Zinseinnahmen generiert, was doch rechts missbräuchlich sein müsse. Angesichts der von ihr geltend gemachten und für sie offensichtlichen Pflichtverletzungen sowie der gerügten Verfahrensver zögerungen sei es nicht statthaft, die Verzugszinsbelastung über den 2 6. Oktober 2023 hinaus aufrechtzuerhalten (Urk. 13). 4. 4.1

Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Bei tragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaub haft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Ein kommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 Abs. 2 AHVV) –

in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen

vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel ent richtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). 4.2 4.2.1

Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitrags rückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bun desrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. 4.2. 2

Gemäss Art. 41 bis

Abs. 1 lit . e AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichter werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszu gleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung leisten, ab Rechnungsstellung Verzugszinsen zu entrichten. F alls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträ gen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen den Kalenderjahres entrichtet werden, haben Selbständigerwerbende, Nicht erwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV) . 4.2. 3

Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Ein reichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 bis

Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 42 AHVV gelten die Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Abs. 1). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5

Prozent im Jahr (Abs. 2). Die Zinsen werden tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet (Abs. 3). 5 . 5 .1

Es ist unbestritte n, dass die erhobenen Akontobeiträge für das Jahr 2021 (Urk. 9/24-26, Urk. 9/32) mehr als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Bei trägen

(Urk. 9/110) lagen . Damit wurde der Beginn (1. Januar 2023) der zu ent richtenden Verzugszinsen auf den auszugleichenden Beiträgen gestützt auf Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV korrekt festgesetzt (E. 4.2.2). Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2021 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin d e nn auch mit geteilt, dass sie auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 54'000.--, das war der Vorjahreswert, Akontobeiträge für das laufende Jahr 2021 erheben werde, und forderte unter Hinweis auf die Folgen hinsichtlich der Verzugszinsen dazu auf, Abweichungen zu melden (Urk. 9/22). Ein entspre chender Hinweis auf die Obliegenheit, Einkommensanpassungen zu melden, um Verzugszinsen zu vermeiden, lässt sich auch dem Schreiben vom 1. September 2022 (Urk. 9/48) betreffend die Periode 2019 entnehmen. Explizit nochmals darauf hingewiesen, dass die provisorische Einkommensbasis für das Jahr 2021 (und 2022) auch online angepasst werden kann und muss, um Verzugszinsen zu vermeiden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 7. September 2022 (Urk. 9/52) und vom 4. Oktober 2022 (Urk. 9/53). Eine Meldung der Beschwerdeführerin, dass ihr Erwerbseinkommen 2021 voraussichtlich das den Akontobeiträgen zugrundliegende übersteigen werde oder überstiegen habe, liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet . Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin, ist es nicht Sache der Beschwerdegegnerin, die notwen digen Bemessungsgrundlagen einzuholen, sondern die Einkommen werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV), wobei – wie ausgeführt (E. 4.1) – die Beitragspflichtigen zur aktiven Mitwirkung angehalten sind (Art. 24 Abs. 4 AHVV). 5.2

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach Erhalt der Steuermeldung vom 2 0. Oktober 2023 für die Periode 2021 (Urk. 9/83) die definitive Beitragsverfügung vom 2 6. Oktober 2023 (Urk.

9/85) erliess . Nach Eingang der Einsprache (Urk. 9/90 f.) dauerte es zwar fast ein Jahr, bis die rekti fizierte Steuermeldung für die Periode 2021 vom 2 9. November 2024 eintraf (Urk. 9/105); der genaue Grund für diese Verzögerung ist nicht bekannt,

jedoch ohne Relevanz.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(BGE 134 V 202 E 3.3.1) hingewiesen . Demnach dient der Verzugszins als Vorteilsausgleich für die ver spätete Zahlung der Hauptschuld, er hat keinen pönalen Charakter und er ist unabhängig von einem Verschulden geschulde t .

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE ? 139 ? V ? 297 ? E ? 3.3.2.2 ausgeführt hat, dass für die Erhe bung von Verzugszinsen im Beitragsbereich unerheblich ist, ob die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung auf ein Verschulden der beitragspflichtigen Person, der Ausgleichskasse oder einer anderen Amtsstelle zurückzuführen ist. Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E

4.1.1). Angesichts dessen

lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verzögerung bei der Erhebung der massgeblichen persönlichen Beiträge auf die lange Untätig keit der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zurückzuführen sei und deshalb über den 2 6. Oktober 2023 hinaus keine Verzugszinsen erhoben werden dürf t en (vgl. E. ? 3.1 und E. 3.3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ist es zulässig, die Verzugszinsen nach Erhebung einer Einsprache weiterlaufen zu lassen (BGE 109 V 1 E 4a).

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist ferner festzuhalten, dass weder die fehlerhafte Meldung des Steueramts vom 2 3. Oktober 2023 (vgl. Urk. 9/ 8 3) noch die von der Beschwerdegegnerin in der ersten Beitragsverfügung vom 2 6. Oktober 2023 entsprechend ihrer Bindung (vgl.

Art. 23 Abs. 4 AHVV) berücksichtigte unzutreffende Bemessungsgrundlage (Urk. 9/83, Urk. 9/85) den Lauf der Verzugszinsen zu beeinflussen vermögen.

Hätte die Beschwerdeführerin jedoch den aufgrund der Be i tragsverfügung vom 2 6. Oktober 2023 (Urk. 9/85)

geschuldeten Betrag –

unabhängig von der materiellen Richtigkeit der zugrunde

liegenden Bemessungsgrundlagen – inner halb der Zahlungsfrist beglichen oder hätte sie jedenfalls den ihrer Ansicht nach effektiv geschuldeten Teilbetrag bezahlt bzw. die Akontobeiträge angepasst, wären keine Verzugszinsen über den

Ablauf der Zahlungsfrist hinaus angefallen. 5. 3

Die mit der V erf ü gung vom 3 1. M ä rz 2025 (Urk. ? 9/120) festgesetzten Verzugs zinsen in Höhe von Fr. ? 418.75 wurden mit einem Zinssatz von 5 ? % auf Fr. ? 4 ’ 344.15 (definitive Beitr ä ge Fr. ? 10 ’ 019.15 [ Urk. 9/110] abz ü glich geleisteter Akontozahlungen Fr. ? 5 ’ 675. -- [ Urk. 9/24-26, Urk. 9/32 ]) für den Zeitraum vom 1.

Januar 2023 bis 4. Dezember 2024 korrekt berechnet . 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ungeachtet des geringfügigen Erfolgs der Beschwerde (pendente lite Verfügung vom 3 1. März 2025, Urk. 9/120), keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]).

Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz