opencaselaw.ch

AB.2025.00004

Beitragserhebung gestützt auf Angaben einer Ermessenstaxation des kantonalen Steueramts; Qualifikation des Einkommens ist steuerrechtlich bedeutungslos, AHV-rechtlich aber von Belang, da Gesamteinkommen gemeldet wurde. Ausscheiden von Einkünften gemäss IK-Auszug. (hängig)

Zürich SozVersG · 2026-03-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, ist seit Januar 19 95 als Selbständigerwerbende r bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge angeschlossen (Urk. 6/ 37). Mit definitiver Verfü gung vom 15 . September 202 3 (Urk. 6/ 75) setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Beiträge de s

Versicherten für das Jahr 20 20

basierend auf einem Einkommen von Fr. 74'800.-- auf Fr. 8'600.50 fest (AHV/IV/EO Fr. 7 ' 442 . 4 0; FAK-Beiträge Fr. 897 . 6 0 und Verwaltungskosten Fr. 260 . 50). D abei stellte sie auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich

vom 24. August 2023 ab, worin angegeben wurde, das mittels Ermessensveranlagung ein (Gesamt-) Ein kommen von Fr. 118'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'000'000. -- festgesetzt worden sei (Urk. 6/70) .

Gegen die Verfügung vom

15. September 2023 (6/75) erhob d er Versicherte am

12. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 6/ 88). Mit Entscheid vom 27 . November 202 4 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9 . Januar 202 5 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 27 . November 202 4 sei aufzu heben und die Festsetzung der Beiträge anhand effektiver Einkommenszahlen festzulegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 202 5 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwer deführer am 1 8 . Februar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]).

E. 1.3 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkan tonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesen e Irrtümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bind lich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranla gungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass für die Berechnung der Beiträge das Erwerbseinkommen massgebend sei, das die Steuer behörden aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt h abe.

In ihrer Beschwerdeantwort hielt

sie

fest (Urk. 5), dass die Verbindlichkeit der Steuermeldung auch hinsichtlich einer Ermessenstaxation gelte und

für eine Neufestlegung des beitragspflichtigen

Einkommens kein Raum bestehe .

E. 2.2 D er Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), dass er im Einspracheverfahren dargelegt habe, dass er zwar von der kantonalen Steuerbehörde wegen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung eingeschätzt worden sei und er die Einsprache f rist verpasst habe. Da aber der definitive Geschäftsabschluss 2020 bei Erhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin für die Beiträge des Jahres 2020 vorgelegen habe, sei der Entscheid aufgrund der tatsächlich en Zahlen im Geschäftsabschluss 2020 vorzunehmen. Die Steuereinschätzung des Kantons Zürich könne nicht mehr verändert werden und dafür habe er auch schon mehr Steuer bezahlen müssen. Aufgrund der verspäteten Einreichung der Steuererklä rung könne er dies zwar akzeptier en, nicht aber für die Beiträge. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass man aufgrund der Corona-Phase

für Nothilfen und Ausgleichszahlungen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt gewesen sei. Dabei sei auch einsehbar, d ass man im Jahr 2020 nicht mehr Einkommen als im Jahr 2019 habe erwirtschaften können und dies sollte Grundlage genug sein, um die Beitragsfestlegung anzupassen.

E. 3.1 Mit Steuermeldung vom 2

E. 3.4 Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef

E. 4 . August 202 3 teilte das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf grund einer Ermessensveranlagung von Fr. 1 1

E. 8 '000.-- und ein im Betrieb inves tierte s Eigenkapital von Fr. 1' 000 ’000.-- mit (Urk. 6/ 70). Aufgrund der Angaben setzte die Beschwerdegegnerin unter Ausscheidung anderer

Einkommen gemäss Einträgen aus dem Individuellen Konto (IK) von Fr. 50'567.-- für das Jahr 2020 (Urk. 6/73) das beitragspflichtige Einkommen mit Fr. 67'433. -- (Fr.

118'000.-- - Fr. 50'567.--) und das investierte Eigenkapital mit Fr.

1'000'000.-- in der Verfügung vom 15 . September 202 3 (Urk. 6/ 75) fest und erstellte die Schluss rechnung über die noch offenen Beiträge (Urk. 6/ 74). 3 .2

D er Beschwerde führer trug bereits in seiner Einsprache gegen die Beitrags verfügung vor, dass er gegen die Ermessenstaxation der kantonalen Steuer verwaltung zwar Einsprache erhoben habe .

D a diese aber zu spät erfolgte, sei sie abgewiesen worden sei. Damit ist der Steuerentscheid unbestrittenermassen rechtskräftig geworden und die Beschwerdegegnerin hat die Bemessung der Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuertaxationen festgelegt. Diese Angaben der Steuerbehörde sind damit, wie vorstehend ausgeführt, für das AHV-Durch führungsorgan und auch für das Sozialversicherungsgericht unter Vorbe halt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1 und E. 1 .4 und E. 1.5 hiervor). 3 .3 3 .3.1

Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass das Steueramt das gesamte steuerbare Einkommen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gefasst hat, nachdem im massgebenden Jahr gemäss IK-Auszug auch anderes Ein kommen des Beschwerdeführers abgerechnet wurde (vgl. Urk. 6/73) . M it der Steuermeldung wurde ein entsprechendes Einkommen von Fr. 1 18 '000. -- gemel det . Steuerrechtlich relevant ist dabei einzig das steuerbare Einkommen und nicht die Zuordnung auf die einzelnen Einkommensquellen (selbständige/unselb ständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögensertrag). Die Höhe des satzbestimmenden Einkommens ist demgemäss nicht zu beanstanden; allfällige Einwendungen hätten im Steuerrechtsverfahren geltend gemacht werden müssen. So machte d er Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbs tätigkeit zwar ein en

Betriebsertrag v on Fr. 24'124.-- und einen

Verlust von Fr.

3'012. -- für das Jahr 2020 geltend (Urk. 6/ 88), wogegen die Steuerbehörden das (Gesamt-) Einkommen mit Fr. 1 18 '000.-- einschätzten. K lar ausgewiesenen Irrtümer sind darin aber nicht erkennbar. 3 .3. 2

Da sich d er Beschwerdeführer die Steuereinschätzung entgegenhalten lassen muss, beträgt sein anzunehmendes steuerbares Einkommen Fr. 1 18 '000.--. Unter Ausscheiden des gemäss IK-Auszug abgerechneten Einkommen s von Fr.

15'270.- und Fr. 38'740.--,

deren Herkunft offenbleibt,

verbleiben demge mäss Fr.

67'433.-- . Dieses Einkommen ist als solches aus selbständiger Erwerbs tätigkeit anzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

zutreffend festgehalten hat (Urk. 6/75).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00004 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

12. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, ist seit Januar 19 95 als Selbständigerwerbende r bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge angeschlossen (Urk. 6/ 37). Mit definitiver Verfü gung vom 15 . September 202 3 (Urk. 6/ 75) setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Beiträge de s

Versicherten für das Jahr 20 20

basierend auf einem Einkommen von Fr. 74'800.-- auf Fr. 8'600.50 fest (AHV/IV/EO Fr. 7 ' 442 . 4 0; FAK-Beiträge Fr. 897 . 6 0 und Verwaltungskosten Fr. 260 . 50). D abei stellte sie auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich

vom 24. August 2023 ab, worin angegeben wurde, das mittels Ermessensveranlagung ein (Gesamt-) Ein kommen von Fr. 118'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'000'000. -- festgesetzt worden sei (Urk. 6/70) .

Gegen die Verfügung vom

15. September 2023 (6/75) erhob d er Versicherte am

12. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 6/ 88). Mit Entscheid vom 27 . November 202 4 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9 . Januar 202 5 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 27 . November 202 4 sei aufzu heben und die Festsetzung der Beiträge anhand effektiver Einkommenszahlen festzulegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 202 5 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was de m Beschwer deführer am 1 8 . Februar 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [ FamZG ]). 1.3

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkan tonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesen e Irrtümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.5

Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durch führungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls ver bind lich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranla gungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1). 2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass für die Berechnung der Beiträge das Erwerbseinkommen massgebend sei, das die Steuer behörden aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt h abe.

In ihrer Beschwerdeantwort hielt

sie

fest (Urk. 5), dass die Verbindlichkeit der Steuermeldung auch hinsichtlich einer Ermessenstaxation gelte und

für eine Neufestlegung des beitragspflichtigen

Einkommens kein Raum bestehe . 2.2

D er Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), dass er im Einspracheverfahren dargelegt habe, dass er zwar von der kantonalen Steuerbehörde wegen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung eingeschätzt worden sei und er die Einsprache f rist verpasst habe. Da aber der definitive Geschäftsabschluss 2020 bei Erhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin für die Beiträge des Jahres 2020 vorgelegen habe, sei der Entscheid aufgrund der tatsächlich en Zahlen im Geschäftsabschluss 2020 vorzunehmen. Die Steuereinschätzung des Kantons Zürich könne nicht mehr verändert werden und dafür habe er auch schon mehr Steuer bezahlen müssen. Aufgrund der verspäteten Einreichung der Steuererklä rung könne er dies zwar akzeptier en, nicht aber für die Beiträge. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass man aufgrund der Corona-Phase

für Nothilfen und Ausgleichszahlungen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt gewesen sei. Dabei sei auch einsehbar, d ass man im Jahr 2020 nicht mehr Einkommen als im Jahr 2019 habe erwirtschaften können und dies sollte Grundlage genug sein, um die Beitragsfestlegung anzupassen. 3. 3.1

Mit Steuermeldung vom 2 4 . August 202 3 teilte das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf grund einer Ermessensveranlagung von Fr. 1 1 8 '000.-- und ein im Betrieb inves tierte s Eigenkapital von Fr. 1' 000 ’000.-- mit (Urk. 6/ 70). Aufgrund der Angaben setzte die Beschwerdegegnerin unter Ausscheidung anderer

Einkommen gemäss Einträgen aus dem Individuellen Konto (IK) von Fr. 50'567.-- für das Jahr 2020 (Urk. 6/73) das beitragspflichtige Einkommen mit Fr. 67'433. -- (Fr.

118'000.-- - Fr. 50'567.--) und das investierte Eigenkapital mit Fr.

1'000'000.-- in der Verfügung vom 15 . September 202 3 (Urk. 6/ 75) fest und erstellte die Schluss rechnung über die noch offenen Beiträge (Urk. 6/ 74). 3 .2

D er Beschwerde führer trug bereits in seiner Einsprache gegen die Beitrags verfügung vor, dass er gegen die Ermessenstaxation der kantonalen Steuer verwaltung zwar Einsprache erhoben habe .

D a diese aber zu spät erfolgte, sei sie abgewiesen worden sei. Damit ist der Steuerentscheid unbestrittenermassen rechtskräftig geworden und die Beschwerdegegnerin hat die Bemessung der Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuertaxationen festgelegt. Diese Angaben der Steuerbehörde sind damit, wie vorstehend ausgeführt, für das AHV-Durch führungsorgan und auch für das Sozialversicherungsgericht unter Vorbe halt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1 und E. 1 .4 und E. 1.5 hiervor). 3 .3 3 .3.1

Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass das Steueramt das gesamte steuerbare Einkommen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gefasst hat, nachdem im massgebenden Jahr gemäss IK-Auszug auch anderes Ein kommen des Beschwerdeführers abgerechnet wurde (vgl. Urk. 6/73) . M it der Steuermeldung wurde ein entsprechendes Einkommen von Fr. 1 18 '000. -- gemel det . Steuerrechtlich relevant ist dabei einzig das steuerbare Einkommen und nicht die Zuordnung auf die einzelnen Einkommensquellen (selbständige/unselb ständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögensertrag). Die Höhe des satzbestimmenden Einkommens ist demgemäss nicht zu beanstanden; allfällige Einwendungen hätten im Steuerrechtsverfahren geltend gemacht werden müssen. So machte d er Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbs tätigkeit zwar ein en

Betriebsertrag v on Fr. 24'124.-- und einen

Verlust von Fr.

3'012. -- für das Jahr 2020 geltend (Urk. 6/ 88), wogegen die Steuerbehörden das (Gesamt-) Einkommen mit Fr. 1 18 '000.-- einschätzten. K lar ausgewiesenen Irrtümer sind darin aber nicht erkennbar. 3 .3. 2

Da sich d er Beschwerdeführer die Steuereinschätzung entgegenhalten lassen muss, beträgt sein anzunehmendes steuerbares Einkommen Fr. 1 18 '000.--. Unter Ausscheiden des gemäss IK-Auszug abgerechneten Einkommen s von Fr.

15'270.- und Fr. 38'740.--,

deren Herkunft offenbleibt,

verbleiben demge mäss Fr.

67'433.-- . Dieses Einkommen ist als solches aus selbständiger Erwerbs tätigkeit anzurechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

zutreffend festgehalten hat (Urk. 6/75). 3.4

Die Beschwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikNef