Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, betreibt als Inhaber des Einzelunter nehmens Y.___ ein Fitnessstudio . Das Einzel unter nehmen ist seit dem 1 5. Januar 2008 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 1 9. Mai 2025) . X.___ ist der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän di ger wer bender angeschlossen (vgl. Urk. 7/1 ff.) . Zudem ist er bei der Ausgleichskasse als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber erfasst, d a er im Fitness studio Personal beschäftigte (vgl. Urk. 7/7/1,
Urk. 7/52/1). Bezüglich der Lohndeklara tion für das Jahr 2023 hielt
d ie Ausgleichskasse mit Mahn schreiben vom 7. März 2024 fest, dass X.___ die se nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht habe. Sie setzte ihm eine neue Frist bis 2 2. M ärz 202 4 an . Zudem auferlegte sie ihm eine Mah ngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- ( Urk. 7/49).
In der Folge belegte die Ausgleichskasse X.___
mit Verfü gung vom 9. Juli 2024 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- , weil er die Lohndeklaration 2023 trotz Mahnung vom 7. März 2024 nicht innerhalb der an gesetzten Nac hfrist eingereicht habe ( Urk. 7/62). Im weite ren Verlauf liess sich
X.___
mit einer vom 1. Oktober 2024 datierenden, bei der Aus gleichs kasse am 8. Oktober 2024 eingegangenen Eingabe vernehmen ( Urk. 7/69, Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-84). Mit seiner Eingabe beantragte er , dass ihm die Mahngebühr vom 7. März 2024 und die Ordnungs busse vom 9 . Juli 2024 zu erlassen seien ( Urk. 7/69) . Die
Ausgleichskasse tra t
mit dem am 1 9. Novem ber 2024 ergangenen
Einspracheentscheid auf die Einsprache vom 1. Oktober 2024 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein ( Urk. 2). Alsdann erhob
X.___
am 1 4. Dezem ber 2024 «Einspruch» gegen die «Verfügung der SVA Zürich vom 1 9. November 2024 » ( Urk. 7/80). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 überwies die Ausgleichskasse die Eingabe von 1 4. Dezember 2024 zur Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dazu führte sie aus, dass X.___ mit dieser Ein gabe bei ihr Beschwerde erhoben habe ( Urk. 4). 2.2
Nach Prüfung dieser Eingabe holte d as Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 1 4. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort und die Kassenakten ein ( Urk. 5). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-84), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 7/62), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 19. November 2024. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag (Urk. 1 lit. b) nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis) . 1. 3
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) geregelte Alters- und Hinter lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG). 1. 4
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 5 1. 5 .1
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über geben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1. 5 .2
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unver schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255). 2 .
2 .1
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) angefochtene Ordnungsbussenverfügung datiert vom 9. Juli 2024 (Urk.
7/6 2 ). Sie wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeschrieben versandt . Der Postversand per Einschreiben hätte den Nachweis der gegen die Unterschrift des Beschwerdeführers erfolgten Zustellung durch die Post ermög licht (vgl. die Angaben zum Einschreiben Inland auf www.post.ch, besucht am 19. Mai 2025 ).
Beim Telefon gespräch mit dem Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin vom 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend , dass er die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 in der Zeit erhalten habe, als er vom 16.
Juli 2024 bis 2.
August 2024 in der Z.___
AG, Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie A.___ , stationär behan delt worden sei ( Urk.
7/67, vgl.
Urk. 3/1). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies
nicht . Da zwischen Verfügungsdatum 9.
Juli 2024
und dem Beginn der Hospita lisation am 16. Juli 2024 nur einige Tage liegen , ist auf weitere Abklärungen zu m Zustel lung szeitpunkt der Bussenverfügung zu verzichten und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Sachdarstellung des Beschwerde führers abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 255/2018 vom
31. Oktober 2018 E. 5.4 mit Hinweis ) .
Wird zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Zustellung der Bussenver fügung vom 9.
Juli 2024 erst an einem Tag
in der Zeitperiode vom 16. Juli bis 2. August 2024 erfolgte, so begann die Ein sprachefrist — unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) — am Freitag, 16. August 2024. Aus gehend davon endete die dreissig tägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) am 16. September 2024 (vgl. zur Fristberechnung: Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ATSG). 2 .2
2 .2.1
D er Aktennotiz zum Telefongespräch vom 11. September 2024 ist weiter zu ent nehmen , dass Beschwerdeführer eine schriftliche Einsprache gegen die Bussen verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/6 2 ) in Aussicht stellte (Urk. 7/67).
In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 die vom 1. Oktober 2024 datierende Eingabe ein (Urk. 7/69 , Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-84 ). Darin hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gemäss Aktennotiz beim Telefonat vom 11. September 2024 betreffend Er hebung einer Einsprache gegen die Bussen verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/6 2 )
Vorgebrachte (Urk. 7/67) noch einmal schriftlich fest (Urk. 7/69). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin die von 1. Oktober 2024 datierende Eingabe des Beschwer deführers (Urk. 7/69) als die vom Beschwerdeführer zuvor angekündigte Ein sprache behan delte . Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach die Ein sprachefrist vorliegend spätestens am 16. September 2024 endete (E. 3.1) , erweist sich sodann auch die Fest stellung de r Beschwerdegegnerin, wonach die Einsprache des Beschwerde führers vom 1. Oktober 2024 gegen die Bussenver fügung vom 9.
Juli 2024 (Urk. 7/64) zu spät erhoben wurde (Urk. 2 S. 1 ) ,
als rechtens . 2 .2.2
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1.
Oktober 2024 auch Einwendungen gegen die ihm a m 7. März 2024 mittels formlosen Schreiben s auferlegte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- (Urk. 7/49) erhoben hat (Urk. 7/69). Bei im formlosen Verfahren er lassen en Anordnungen kann die betroffene Person den Erlass einer anfechtbaren Verfü gung verlangen (Art.
51 Abs. 2
ATSG). Massgeblich ist, wie lange im kon kreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffene n Regelung abgefunden. Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche zudem derjenigen entspricht, innert welcher ein Revisionsgesuch einzureichen ist (vgl. René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweisen). Eingedenk dessen erweisen sich die Einwendung en des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die ihm am 7. März 2024 auferlegte Mahngebühre (Urk. 7/49) so oder anders als verspätet. Es kann folglich offen bleiben, ob er mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) bezüglich der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 60.-- eine anfechtbare Verfügung ver langen wollte. 2 .3
2 .3.1
Hinsichtli ch des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fristwiederherstel lungsgrund s der Verhinderung wegen Hospitalisation bei Erhalt der Bussenver fügung vom 9. Juli 2024 ( Urk . 7/67 , Urk. 1 S. 2 ) ist Folgendes auszuführen : Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Urk. 1) — welche als Beschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen den Nichtein tretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 (Urk.
2) zu be handeln ist — ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte (Urk.
1 S. 2). Ob Selbiges vom Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 1.
Oktober 2024 (Urk.
7/69) beantragt wurde, müsste mangels ausdrücklichen Antrages in jene Eingabe auf dem Wege der Auslegung ermittelt werden. Es braucht aber nicht geprüft zu werden , ob der Beschwerdeführer vor der Beschwerde erhebung einen Fristwieder herstellungsgrund geltend machte, d e nn n ach der bundes gerichtlichen Recht sprechung kann ein Fristwiederherstel lungs gesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). 2 .3.2
Zum geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrund ist den vom Beschwerde führer aufgelegten Arztzeugnissen und - b erichten zu entnehmen, dass ihm Dr.
med. B.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Praxis C.___ , auf der Kontrollkarte der Taggeldversicherung, der Visana Services AG, ab dem 16. April 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gemäss den dortigen An gaben hatte dieses Attest mindestens bis zu r nächsten Konsultation a m 4.
Januar 2025 bestand (Urk.
3/4 ; vgl. auch Urk. 3/3 ). Des Weiteren führte Dr. B.___ im ärztlichen Attest vom 25.
No vem ber 2024 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen psychischen Situation die notwendigen administrativen Angaben nicht zeitgerecht habe erfüllen können (Urk.
3/2). Damit äusserte sich der All g emeinm ediziner aber fachfremd , weshalb sein Attest vom 25. No vem ber 2024 nicht beweiskräftig ist. Es gilt ferner zu berück sichtigten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hingegen ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit , als er vom 16.
Juli bis 2.
August 2024 in der Z.___ AG hospitalisiert war (Urk.
3/1), zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 3.
August 2024 bestand aber wieder die 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Attest de s Hausarzt es des Beschwerdeführers (Urk.
3/4). Wie ausgeführt (E.
1.5.2) kann nur dann ein Frist wiederherstellungsgrund wegen Krankheit angenommen werden, wenn die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Frist wahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Dies war beim Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 3. August 202 4
nicht mehr der Fall. Damit war er noch vor dem hier zu seinen Gunsten ange nom men en Fristbeginn am 16.
August 2024 wieder in der Lage, eine Ein sprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk.
7/6 2 ) zu verfassen oder zu veranlassen . Er hätte diese Handlung auch innert der Einsprache frist vor nehmen müssen (vgl. Geertsen, a.a.O. , N. 5 zu Art. 4 1 ATSG mit Hinweis). Es liegt somit kein Fristwieder her stel lungsgrund vor . 3 .
Nach dem Gesagten wurde die Einsprache vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die Bussenverfügung vom 9.
Juli 2024 (E. 7/67) zu spät erhoben (E.
3.2.1). Ein Fristwiederherstellungsrund liegt nicht vor (E.
3.3.2). Der Nichtein tretens ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 ist folglich nicht zu beanstanden.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübsch er
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, betreibt als Inhaber des Einzelunter nehmens Y.___ ein Fitnessstudio . Das Einzel unter nehmen ist seit dem 1 5. Januar 2008 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 1 9. Mai 2025) . X.___ ist der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän di ger wer bender angeschlossen (vgl. Urk. 7/1 ff.) . Zudem ist er bei der Ausgleichskasse als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber erfasst, d a er im Fitness studio Personal beschäftigte (vgl. Urk. 7/7/1,
Urk. 7/52/1). Bezüglich der Lohndeklara tion für das Jahr 2023 hielt
d ie Ausgleichskasse mit Mahn schreiben vom 7. März 2024 fest, dass X.___ die se nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht habe. Sie setzte ihm eine neue Frist bis 2 2. M ärz 202
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 7/62), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 19. November 2024. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag (Urk. 1 lit. b) nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis) . 1. 3
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) geregelte Alters- und Hinter lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG). 1. 4
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 5 1. 5 .1
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über geben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1. 5 .2
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unver schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255). 2 .
2 .1
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) angefochtene Ordnungsbussenverfügung datiert vom 9. Juli 2024 (Urk.
7/6 2 ). Sie wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeschrieben versandt . Der Postversand per Einschreiben hätte den Nachweis der gegen die Unterschrift des Beschwerdeführers erfolgten Zustellung durch die Post ermög licht (vgl. die Angaben zum Einschreiben Inland auf www.post.ch, besucht am 19. Mai 2025 ).
Beim Telefon gespräch mit dem Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin vom 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend , dass er die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 in der Zeit erhalten habe, als er vom 16.
Juli 2024 bis 2.
August 2024 in der Z.___
AG, Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie A.___ , stationär behan delt worden sei ( Urk.
7/67, vgl.
Urk. 3/1). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies
nicht . Da zwischen Verfügungsdatum
E. 4 an . Zudem auferlegte sie ihm eine Mah ngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- ( Urk. 7/49).
In der Folge belegte die Ausgleichskasse X.___
mit Verfü gung vom 9. Juli 2024 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- , weil er die Lohndeklaration 2023 trotz Mahnung vom 7. März 2024 nicht innerhalb der an gesetzten Nac hfrist eingereicht habe ( Urk. 7/62). Im weite ren Verlauf liess sich
X.___
mit einer vom 1. Oktober 2024 datierenden, bei der Aus gleichs kasse am 8. Oktober 2024 eingegangenen Eingabe vernehmen ( Urk. 7/69, Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-84). Mit seiner Eingabe beantragte er , dass ihm die Mahngebühr vom 7. März 2024 und die Ordnungs busse vom
E. 9 Juli 2024
und dem Beginn der Hospita lisation am 16. Juli 2024 nur einige Tage liegen , ist auf weitere Abklärungen zu m Zustel lung szeitpunkt der Bussenverfügung zu verzichten und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Sachdarstellung des Beschwerde führers abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 255/2018 vom
31. Oktober 2018 E. 5.4 mit Hinweis ) .
Wird zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Zustellung der Bussenver fügung vom 9.
Juli 2024 erst an einem Tag
in der Zeitperiode vom 16. Juli bis 2. August 2024 erfolgte, so begann die Ein sprachefrist — unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) — am Freitag, 16. August 2024. Aus gehend davon endete die dreissig tägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) am 16. September 2024 (vgl. zur Fristberechnung: Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ATSG). 2 .2
2 .2.1
D er Aktennotiz zum Telefongespräch vom 11. September 2024 ist weiter zu ent nehmen , dass Beschwerdeführer eine schriftliche Einsprache gegen die Bussen verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/6 2 ) in Aussicht stellte (Urk. 7/67).
In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 die vom 1. Oktober 2024 datierende Eingabe ein (Urk. 7/69 , Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-84 ). Darin hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gemäss Aktennotiz beim Telefonat vom 11. September 2024 betreffend Er hebung einer Einsprache gegen die Bussen verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/6 2 )
Vorgebrachte (Urk. 7/67) noch einmal schriftlich fest (Urk. 7/69). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin die von 1. Oktober 2024 datierende Eingabe des Beschwer deführers (Urk. 7/69) als die vom Beschwerdeführer zuvor angekündigte Ein sprache behan delte . Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach die Ein sprachefrist vorliegend spätestens am 16. September 2024 endete (E. 3.1) , erweist sich sodann auch die Fest stellung de r Beschwerdegegnerin, wonach die Einsprache des Beschwerde führers vom 1. Oktober 2024 gegen die Bussenver fügung vom 9.
Juli 2024 (Urk. 7/64) zu spät erhoben wurde (Urk. 2 S. 1 ) ,
als rechtens . 2 .2.2
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1.
Oktober 2024 auch Einwendungen gegen die ihm a m 7. März 2024 mittels formlosen Schreiben s auferlegte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- (Urk. 7/49) erhoben hat (Urk. 7/69). Bei im formlosen Verfahren er lassen en Anordnungen kann die betroffene Person den Erlass einer anfechtbaren Verfü gung verlangen (Art.
51 Abs. 2
ATSG). Massgeblich ist, wie lange im kon kreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffene n Regelung abgefunden. Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche zudem derjenigen entspricht, innert welcher ein Revisionsgesuch einzureichen ist (vgl. René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweisen). Eingedenk dessen erweisen sich die Einwendung en des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die ihm am 7. März 2024 auferlegte Mahngebühre (Urk. 7/49) so oder anders als verspätet. Es kann folglich offen bleiben, ob er mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) bezüglich der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 60.-- eine anfechtbare Verfügung ver langen wollte. 2 .3
2 .3.1
Hinsichtli ch des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fristwiederherstel lungsgrund s der Verhinderung wegen Hospitalisation bei Erhalt der Bussenver fügung vom 9. Juli 2024 ( Urk . 7/67 , Urk. 1 S. 2 ) ist Folgendes auszuführen : Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Urk. 1) — welche als Beschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen den Nichtein tretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 (Urk.
2) zu be handeln ist — ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte (Urk.
1 S. 2). Ob Selbiges vom Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 1.
Oktober 2024 (Urk.
7/69) beantragt wurde, müsste mangels ausdrücklichen Antrages in jene Eingabe auf dem Wege der Auslegung ermittelt werden. Es braucht aber nicht geprüft zu werden , ob der Beschwerdeführer vor der Beschwerde erhebung einen Fristwieder herstellungsgrund geltend machte, d e nn n ach der bundes gerichtlichen Recht sprechung kann ein Fristwiederherstel lungs gesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). 2 .3.2
Zum geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrund ist den vom Beschwerde führer aufgelegten Arztzeugnissen und - b erichten zu entnehmen, dass ihm Dr.
med. B.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Praxis C.___ , auf der Kontrollkarte der Taggeldversicherung, der Visana Services AG, ab dem 16. April 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gemäss den dortigen An gaben hatte dieses Attest mindestens bis zu r nächsten Konsultation a m 4.
Januar 2025 bestand (Urk.
3/4 ; vgl. auch Urk. 3/3 ). Des Weiteren führte Dr. B.___ im ärztlichen Attest vom 25.
No vem ber 2024 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen psychischen Situation die notwendigen administrativen Angaben nicht zeitgerecht habe erfüllen können (Urk.
3/2). Damit äusserte sich der All g emeinm ediziner aber fachfremd , weshalb sein Attest vom 25. No vem ber 2024 nicht beweiskräftig ist. Es gilt ferner zu berück sichtigten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hingegen ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit , als er vom 16.
Juli bis 2.
August 2024 in der Z.___ AG hospitalisiert war (Urk.
3/1), zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 3.
August 2024 bestand aber wieder die 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Attest de s Hausarzt es des Beschwerdeführers (Urk.
3/4). Wie ausgeführt (E.
1.5.2) kann nur dann ein Frist wiederherstellungsgrund wegen Krankheit angenommen werden, wenn die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Frist wahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Dies war beim Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 3. August 202 4
nicht mehr der Fall. Damit war er noch vor dem hier zu seinen Gunsten ange nom men en Fristbeginn am 16.
August 2024 wieder in der Lage, eine Ein sprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk.
7/6 2 ) zu verfassen oder zu veranlassen . Er hätte diese Handlung auch innert der Einsprache frist vor nehmen müssen (vgl. Geertsen, a.a.O. , N. 5 zu Art. 4 1 ATSG mit Hinweis). Es liegt somit kein Fristwieder her stel lungsgrund vor . 3 .
Nach dem Gesagten wurde die Einsprache vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die Bussenverfügung vom 9.
Juli 2024 (E. 7/67) zu spät erhoben (E.
3.2.1). Ein Fristwiederherstellungsrund liegt nicht vor (E.
3.3.2). Der Nichtein tretens ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 ist folglich nicht zu beanstanden.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübsch er
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2025.00001 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, betreibt als Inhaber des Einzelunter nehmens Y.___ ein Fitnessstudio . Das Einzel unter nehmen ist seit dem 1 5. Januar 2008 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 1 9. Mai 2025) . X.___ ist der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän di ger wer bender angeschlossen (vgl. Urk. 7/1 ff.) . Zudem ist er bei der Ausgleichskasse als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber erfasst, d a er im Fitness studio Personal beschäftigte (vgl. Urk. 7/7/1,
Urk. 7/52/1). Bezüglich der Lohndeklara tion für das Jahr 2023 hielt
d ie Ausgleichskasse mit Mahn schreiben vom 7. März 2024 fest, dass X.___ die se nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht habe. Sie setzte ihm eine neue Frist bis 2 2. M ärz 202 4 an . Zudem auferlegte sie ihm eine Mah ngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- ( Urk. 7/49).
In der Folge belegte die Ausgleichskasse X.___
mit Verfü gung vom 9. Juli 2024 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- , weil er die Lohndeklaration 2023 trotz Mahnung vom 7. März 2024 nicht innerhalb der an gesetzten Nac hfrist eingereicht habe ( Urk. 7/62). Im weite ren Verlauf liess sich
X.___
mit einer vom 1. Oktober 2024 datierenden, bei der Aus gleichs kasse am 8. Oktober 2024 eingegangenen Eingabe vernehmen ( Urk. 7/69, Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-84). Mit seiner Eingabe beantragte er , dass ihm die Mahngebühr vom 7. März 2024 und die Ordnungs busse vom 9 . Juli 2024 zu erlassen seien ( Urk. 7/69) . Die
Ausgleichskasse tra t
mit dem am 1 9. Novem ber 2024 ergangenen
Einspracheentscheid auf die Einsprache vom 1. Oktober 2024 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein ( Urk. 2). Alsdann erhob
X.___
am 1 4. Dezem ber 2024 «Einspruch» gegen die «Verfügung der SVA Zürich vom 1 9. November 2024 » ( Urk. 7/80). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 überwies die Ausgleichskasse die Eingabe von 1 4. Dezember 2024 zur Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dazu führte sie aus, dass X.___ mit dieser Ein gabe bei ihr Beschwerde erhoben habe ( Urk. 4). 2.2
Nach Prüfung dieser Eingabe holte d as Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 1 4. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort und die Kassenakten ein ( Urk. 5). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-84), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 7/62), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 19. November 2024. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag (Urk. 1 lit. b) nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis) . 1. 3
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) geregelte Alters- und Hinter lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG). 1. 4
Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 5 1. 5 .1
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über geben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). 1. 5 .2
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unver schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255). 2 .
2 .1
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) angefochtene Ordnungsbussenverfügung datiert vom 9. Juli 2024 (Urk.
7/6 2 ). Sie wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeschrieben versandt . Der Postversand per Einschreiben hätte den Nachweis der gegen die Unterschrift des Beschwerdeführers erfolgten Zustellung durch die Post ermög licht (vgl. die Angaben zum Einschreiben Inland auf www.post.ch, besucht am 19. Mai 2025 ).
Beim Telefon gespräch mit dem Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin vom 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend , dass er die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 in der Zeit erhalten habe, als er vom 16.
Juli 2024 bis 2.
August 2024 in der Z.___
AG, Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie A.___ , stationär behan delt worden sei ( Urk.
7/67, vgl.
Urk. 3/1). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies
nicht . Da zwischen Verfügungsdatum 9.
Juli 2024
und dem Beginn der Hospita lisation am 16. Juli 2024 nur einige Tage liegen , ist auf weitere Abklärungen zu m Zustel lung szeitpunkt der Bussenverfügung zu verzichten und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Sachdarstellung des Beschwerde führers abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 255/2018 vom
31. Oktober 2018 E. 5.4 mit Hinweis ) .
Wird zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Zustellung der Bussenver fügung vom 9.
Juli 2024 erst an einem Tag
in der Zeitperiode vom 16. Juli bis 2. August 2024 erfolgte, so begann die Ein sprachefrist — unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) — am Freitag, 16. August 2024. Aus gehend davon endete die dreissig tägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) am 16. September 2024 (vgl. zur Fristberechnung: Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ATSG). 2 .2
2 .2.1
D er Aktennotiz zum Telefongespräch vom 11. September 2024 ist weiter zu ent nehmen , dass Beschwerdeführer eine schriftliche Einsprache gegen die Bussen verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/6 2 ) in Aussicht stellte (Urk. 7/67).
In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 die vom 1. Oktober 2024 datierende Eingabe ein (Urk. 7/69 , Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-84 ). Darin hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gemäss Aktennotiz beim Telefonat vom 11. September 2024 betreffend Er hebung einer Einsprache gegen die Bussen verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/6 2 )
Vorgebrachte (Urk. 7/67) noch einmal schriftlich fest (Urk. 7/69). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin die von 1. Oktober 2024 datierende Eingabe des Beschwer deführers (Urk. 7/69) als die vom Beschwerdeführer zuvor angekündigte Ein sprache behan delte . Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach die Ein sprachefrist vorliegend spätestens am 16. September 2024 endete (E. 3.1) , erweist sich sodann auch die Fest stellung de r Beschwerdegegnerin, wonach die Einsprache des Beschwerde führers vom 1. Oktober 2024 gegen die Bussenver fügung vom 9.
Juli 2024 (Urk. 7/64) zu spät erhoben wurde (Urk. 2 S. 1 ) ,
als rechtens . 2 .2.2
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1.
Oktober 2024 auch Einwendungen gegen die ihm a m 7. März 2024 mittels formlosen Schreiben s auferlegte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- (Urk. 7/49) erhoben hat (Urk. 7/69). Bei im formlosen Verfahren er lassen en Anordnungen kann die betroffene Person den Erlass einer anfechtbaren Verfü gung verlangen (Art.
51 Abs. 2
ATSG). Massgeblich ist, wie lange im kon kreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffene n Regelung abgefunden. Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche zudem derjenigen entspricht, innert welcher ein Revisionsgesuch einzureichen ist (vgl. René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweisen). Eingedenk dessen erweisen sich die Einwendung en des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die ihm am 7. März 2024 auferlegte Mahngebühre (Urk. 7/49) so oder anders als verspätet. Es kann folglich offen bleiben, ob er mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) bezüglich der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 60.-- eine anfechtbare Verfügung ver langen wollte. 2 .3
2 .3.1
Hinsichtli ch des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fristwiederherstel lungsgrund s der Verhinderung wegen Hospitalisation bei Erhalt der Bussenver fügung vom 9. Juli 2024 ( Urk . 7/67 , Urk. 1 S. 2 ) ist Folgendes auszuführen : Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Urk. 1) — welche als Beschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen den Nichtein tretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 (Urk.
2) zu be handeln ist — ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte (Urk.
1 S. 2). Ob Selbiges vom Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 1.
Oktober 2024 (Urk.
7/69) beantragt wurde, müsste mangels ausdrücklichen Antrages in jene Eingabe auf dem Wege der Auslegung ermittelt werden. Es braucht aber nicht geprüft zu werden , ob der Beschwerdeführer vor der Beschwerde erhebung einen Fristwieder herstellungsgrund geltend machte, d e nn n ach der bundes gerichtlichen Recht sprechung kann ein Fristwiederherstel lungs gesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). 2 .3.2
Zum geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrund ist den vom Beschwerde führer aufgelegten Arztzeugnissen und - b erichten zu entnehmen, dass ihm Dr.
med. B.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Praxis C.___ , auf der Kontrollkarte der Taggeldversicherung, der Visana Services AG, ab dem 16. April 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gemäss den dortigen An gaben hatte dieses Attest mindestens bis zu r nächsten Konsultation a m 4.
Januar 2025 bestand (Urk.
3/4 ; vgl. auch Urk. 3/3 ). Des Weiteren führte Dr. B.___ im ärztlichen Attest vom 25.
No vem ber 2024 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen psychischen Situation die notwendigen administrativen Angaben nicht zeitgerecht habe erfüllen können (Urk.
3/2). Damit äusserte sich der All g emeinm ediziner aber fachfremd , weshalb sein Attest vom 25. No vem ber 2024 nicht beweiskräftig ist. Es gilt ferner zu berück sichtigten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hingegen ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit , als er vom 16.
Juli bis 2.
August 2024 in der Z.___ AG hospitalisiert war (Urk.
3/1), zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 3.
August 2024 bestand aber wieder die 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Attest de s Hausarzt es des Beschwerdeführers (Urk.
3/4). Wie ausgeführt (E.
1.5.2) kann nur dann ein Frist wiederherstellungsgrund wegen Krankheit angenommen werden, wenn die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Frist wahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Dies war beim Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 3. August 202 4
nicht mehr der Fall. Damit war er noch vor dem hier zu seinen Gunsten ange nom men en Fristbeginn am 16.
August 2024 wieder in der Lage, eine Ein sprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk.
7/6 2 ) zu verfassen oder zu veranlassen . Er hätte diese Handlung auch innert der Einsprache frist vor nehmen müssen (vgl. Geertsen, a.a.O. , N. 5 zu Art. 4 1 ATSG mit Hinweis). Es liegt somit kein Fristwieder her stel lungsgrund vor . 3 .
Nach dem Gesagten wurde die Einsprache vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die Bussenverfügung vom 9.
Juli 2024 (E. 7/67) zu spät erhoben (E.
3.2.1). Ein Fristwiederherstellungsrund liegt nicht vor (E.
3.3.2). Der Nichtein tretens ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 ist folglich nicht zu beanstanden.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübsch er