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AB.2024.00096

Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Eine Invalidenrente der Suva gehört zum Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV. Kein Vertrauensschutz aufgrund der provisorischen Beitragsverfügung.

Zürich SozVersG · 2025-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 60,

bezieht aufgrund der Folgen eines am 2 4. Oktober 2003 erlittenen Unfalls seit dem 1. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente der Suva (Urk. 3/1).

Er

war bis 3 1. Oktober 2020 bei der Y.___ AG als Strassenbaupolier angestellt (Urk. 7/2, Urk. 7/18 /3).

Seit dem 1. November 2020 erhält er eine Rente der Stiftung für den flexiblen Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR, Urk. 7/18 /9). Ab dem 3 1. März 2021 for derte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister ver band von X.___

für die Beitragsperiode 2021 Akontobeiträge für N ichter werbstätige (Urk. 7/19, Urk. 7/22-24). Nach Erhalt der Steuermeldung des kan tonalen Steueramtes Zürich vom 2 2. September 2023 (Urk. 7/29) setzte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband die von X.___

für das Beitrags jahr 2021 als Nichter werbstätiger zu bezah lenden persönlichen Beiträge und die Verzugszinsen mit Verfü gung vom 1 1. März 2024 definitiv fest (Urk. 7/31). Unter Berücksichtigung der bereits einbezahlten Akontobeiträge resultierte ein Saldo zugunsten der Aus gleichskasse in der Höhe von Fr. 854.5 0. Hinzu kamen die Verzugszinsen im Betrag von Fr. 51.15 (Urk. 7/31).

Die von X.___ da gegen am 2 4. März 202 4 erhobene Ein sprache (Urk. 7 / 34) wies die Ausgleichs kasse Schweizerischer Bau meisterverband mit Einsprache entscheid vom 20 . No vember 2024 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Da gegen erhob X.___ am 19 . Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2):

« 1. Die Verfügung vom 1 1. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Nachforderungen des Differenzsaldos von CHF 854.50, sowie sämtliche folgende Nachforderungen aus zukünftigen Verfügungen in gleicher Sache seien zu stornieren. 3. Eventualiter sei der Verzugszins von CHF 51.15 der Verfügung vom 1 1. März 2024, sowie sämtliche Verzugszinse aus künftigen Verfügungen in der glei chen Sache zu stornieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7 . Janua r 202 5 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 47). D er Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zur Beschwerde antwort der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/31), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). 1. 2

Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Der Bundes rat erlässt nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorge sehen ist, auf grund ihres Vermö gens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 mul tipli zierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird ge mäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahres bei trag ermit telt. Ver fügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Ren tenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mö gen hinzu gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zum Renten ein kommen. 1. 4

Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich er zielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass gebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver anlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Ren teneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akonto beiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussicht lichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 AHVV) .

Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV) .

Gemäss Art. 25 AHVV (i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV) setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Abs. 1). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen (Abs. 2); zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 3). 1. 5

Nichterwerbstätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu ent richten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Invalidenrenten, welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung erbracht würden, bei der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auszuklammern seien . Da die Invalidenrente des Beschwer deführers keine Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung, sondern eine Rente der Unfallversicherung sei, sei sie für die Berechnung seiner Nichterwerbs tätigenbeiträge zu berücksichtigen (Urk. 2 S.

2) . 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen : E s sei aus

Art. 28 Abs. 1 AHVV nicht ersichtlich, dass eine Suva-Invalidenrente zum für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge massgebenden Renteneinkommen gehöre. Im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) sei überdies festgehalten worden, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören würden (Urk. 1 S. 2). Da Invaliden renten bei einer Behinderung ausbezahlt würden, sei sowieso nicht einzusehen, warum sie unterschiedlich behandelt werden sollten

(Urk. 1 S. 3). Es dürfe ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seine Suva-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 20'153.40 und seine FAR-Rente im Betrag von Fr. 48'102.60 mit der Anmel dung als Nichterwerbstätiger deklariert habe. Es stelle sich somit die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der Akontobeiträge am 3 1. Mai 2023 nicht bereits von einem Renten einkommen in der Höhe von Fr. 68'256.-- ausgegangen sei. Auf seine diesbe zügliche n mit der Einsprache vom 24. März 2024 erhobenen Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin i m ange foch tenen Einspracheentscheid vom 20.

November 2024 nicht einge gangen (Urk. 1 S.

3). Sollte das Gericht seinem Antrag auf Bemessung der Nichter werbs tät igen beiträge ohne die Suva-Invalidenrente nicht folgen, so wären zumindest die Verzugs zinsen aufzuheben, da er die von ihm bezogenen Renten bei der Anmeldung rich tig und transparent angegeben habe (Urk. 1 S. 4) und in guten Treuen von einer richtigen Einstufung und richtig gemeldeten Zahlen ausgegan gen sei (Urk. 9 S.

2). 3. 3.1

3.1.1

Ausgangspunkt der

Gesetzesauslegung — und der Auslegung einer Verordnung (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.4.1) —

ist der Wortlaut einer Bestimmung (grammati kalisches Element). Ist er klar, d as h eisst eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am « wahren Sinn » der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs geschichte der Bestimmung (histo risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusam menhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische

Auslegung

zu einem Ergebnis führt, das der

Gesetzgeber

nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 147 V 174 E. 6.2. 2 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem hinreichend klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV gehören nur die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG, das heisst die IV-Renten der Eidg. Invali denversicherung, nicht zu r Bemessungsgrundlage für die Beiträge Nichter werbstätiger . 3.1.2

Die Freistellung der I V-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbs tä tigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine Selbstfinanzierung der Ver si cherung zu vermeiden gilt: Der I V-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Grundsatz rechtfertigt eine abweichende Behand lung gegenüber Bezügern, welche von irgendeinem anderen Versiche rungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invali dität) beziehen. Für eine andere Lösung bietet weder die bisherige Verwaltungs praxis und Recht sprechung eine Grundlage; noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren so zialen Verhält nissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art. 10 Abs. 1 AHVG), dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der I V-Rente (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_315/2007

vom 2 7. Juli 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3

Die Renten der Eidg. Invalidenversicherung gehören nach dem Gesagten gemäss dem klaren Wortlaut der Verordnung nicht zum Renteneinkommen. Im Übrigen fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche Leistungen, die Einfluss auf die sozialen Verhältnisse der versicherten Person haben,

unter das Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV (BGE 105 V 241 E. 2; vgl.

aber auch Rz. 2090 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger - werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] des Bundesamtes für Sozial versicherungen [BSV]).

Damit gehörte auch die Invalidenrente der Suva, die der Beschwerdeführer im Jahr 2021 bezogen hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/29), zum Renteneinkommen. 3.2

Mit dem am 9. Dezember 2020 ausgefüllte Formular «AHV-Beitragspflicht: Frage bogen für Nichterwerbstätige» gab der Beschwerdeführer an, dass er per 1.

Januar 2020 über ein Reinvermögen in der Höhe von Fr.

28'571.-- verfügt habe (Urk.

7/18/4).

Dazu legte er den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeinde steuern des Gemeindesteueramtes Oberrieden betreffend Steuerperiode 2019 vom 22.

April 2020 auf, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit einem Vermögen von Fr. 28'000.-- veranlagt wurde (Urk. 18/7). Bei den Brutto ein künften deklarierte er die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 pro Jahr . Diesbezüglich führte er aus, dass die FAR-Rente vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde (Urk. 18/4). In der beigelegten Rentenbestätigung der Stiftung FAR wurde damit übereinstimmend festgehalten, dass die Rentenberechtigung bis längstens 31. Oktober 2025 bestehe (Urk. 18/9). Die Suva-Rente hatte der Beschwerdeführer ebenfalls angegeben. Er reichte die Ren ten be schei nig ung bezüglich des Rentenbezugs über

Fr. 20'153.40 vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 ein (Urk. 18/6). Im Formular gab der Beschwer deführer an, dass er vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 eine Suva-Rente in der selben Höhe bezogen habe (Urk. 18/4).

Alsdann erliess die Beschwerdegegnerin am

31. März 2021 eine «provisorische Beitragsverfügung» (Urk. 7 /20), womit sich bereits aus der Betitelung ergab, dass die Beitragserhebung auf dieser Grundlage nur vorläufig war und eine defini tive Betragsfestsetzung folgen werde. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin beim Renteneinkommen 2021 nur die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 ein gesetzt und die Suva-Rente in der Höhe von Fr. 20'153.40 weggelassen (Urk. 7 /20). Allerdings hatte der Beschwerdeführer zuvor auch ausgeführt, dass die FAR-Rente bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde. Bezüglich der Suva Rente gab er einen Bezug bis 3 1. Dezember 2020 an (Urk. 18/4). Dem Beschwer de führer mag es klar gewesen sein, dass er die Suva-Rente auch im Jahre 2021 bezieht, für die Beschwerdegegnerin war dies aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen aber nicht ersichtlich. Im Übrigen setzte die Beschwerde gegnerin auch beim «Reinvermögen am 3 1. Dezember 2021» den Betrag von Fr. 0.-- ein (Urk. 7/20). Dabei handelte es sich ebenfalls um einen vorläufigen Wert,

weil die Beschwerdegegnerin das Reinvermögen am massgeblichen Stich tag 3 1. Dezember 2021 noch nicht kannte beziehungsweise noch nicht kennen konnte. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit der «provisorische Beitrags verfügung» vom 31. März 2021

(Urk. 7/20) dem Beschwerdeführer gegen über nicht kundgetan, dass sie auf Einbezug der Suva Rente verzichte. Die Voraus setzungen des Vertrauensschutzes (vgl. statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2) sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1)

stellt auch der von ihm hervorgehobene Auszug im Merkblatt «Beiträge der Nichter werbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) k eine unrich tige behördliche Auskunft dar . Mit dem Satz, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören, wurde der Verordnungstext kor rekt wiedergegeben (vgl. E.

3.1.1) . 3.3

Zu ergänzen ist, dass das Bundes gericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 ausführte, dass es für die Verzugs zinsen im Beitragsbe reich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichs kasse oder eine andere Amtsstelle ein Ver schulden an der Verzögerung der Beitragsfest setzung oder -zahlung trifft. 3.4

In masslicher Hinsicht blieb die Festsetzung der Beiträge und der Verzugszinsen unbestritten und bei den Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind keine offen sichtlichen Berechnungsfehler auszumachen. 4.

Diese Erwägungen führen zu Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 60,

bezieht aufgrund der Folgen eines am 2 4. Oktober 2003 erlittenen Unfalls seit dem 1. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente der Suva (Urk. 3/1).

Er

war bis 3 1. Oktober 2020 bei der Y.___ AG als Strassenbaupolier angestellt (Urk. 7/2, Urk. 7/18 /3).

Seit dem 1. November 2020 erhält er eine Rente der Stiftung für den flexiblen Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR, Urk. 7/18 /9). Ab dem 3 1. März 2021 for derte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister ver band von X.___

für die Beitragsperiode 2021 Akontobeiträge für N ichter werbstätige (Urk. 7/19, Urk. 7/22-24). Nach Erhalt der Steuermeldung des kan tonalen Steueramtes Zürich vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/31), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). 1. 2

Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Der Bundes rat erlässt nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorge sehen ist, auf grund ihres Vermö gens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 mul tipli zierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird ge mäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahres bei trag ermit telt. Ver fügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Ren tenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mö gen hinzu gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zum Renten ein kommen. 1. 4

Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich er zielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass gebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver anlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Ren teneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akonto beiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussicht lichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 AHVV) .

Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV) .

Gemäss Art. 25 AHVV (i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV) setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Abs. 1). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen (Abs. 2); zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 3). 1. 5

Nichterwerbstätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu ent richten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.

E. 2 4. März 202

E. 2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Invalidenrenten, welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung erbracht würden, bei der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auszuklammern seien . Da die Invalidenrente des Beschwer deführers keine Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung, sondern eine Rente der Unfallversicherung sei, sei sie für die Berechnung seiner Nichterwerbs tätigenbeiträge zu berücksichtigen (Urk. 2 S.

2) .

E. 2.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen : E s sei aus

Art. 28 Abs. 1 AHVV nicht ersichtlich, dass eine Suva-Invalidenrente zum für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge massgebenden Renteneinkommen gehöre. Im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) sei überdies festgehalten worden, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören würden (Urk. 1 S. 2). Da Invaliden renten bei einer Behinderung ausbezahlt würden, sei sowieso nicht einzusehen, warum sie unterschiedlich behandelt werden sollten

(Urk. 1 S. 3). Es dürfe ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seine Suva-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 20'153.40 und seine FAR-Rente im Betrag von Fr. 48'102.60 mit der Anmel dung als Nichterwerbstätiger deklariert habe. Es stelle sich somit die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der Akontobeiträge am 3 1. Mai 2023 nicht bereits von einem Renten einkommen in der Höhe von Fr. 68'256.-- ausgegangen sei. Auf seine diesbe zügliche n mit der Einsprache vom 24. März 2024 erhobenen Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin i m ange foch tenen Einspracheentscheid vom 20.

November 2024 nicht einge gangen (Urk. 1 S.

3). Sollte das Gericht seinem Antrag auf Bemessung der Nichter werbs tät igen beiträge ohne die Suva-Invalidenrente nicht folgen, so wären zumindest die Verzugs zinsen aufzuheben, da er die von ihm bezogenen Renten bei der Anmeldung rich tig und transparent angegeben habe (Urk. 1 S. 4) und in guten Treuen von einer richtigen Einstufung und richtig gemeldeten Zahlen ausgegan gen sei (Urk.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zur Beschwerde antwort der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 4 erhobene Ein sprache (Urk.

E. 7 . Janua r 202 5 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 47). D er Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk.

E. 8 ).

E. 9 S.

2). 3. 3.1

3.1.1

Ausgangspunkt der

Gesetzesauslegung — und der Auslegung einer Verordnung (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.4.1) —

ist der Wortlaut einer Bestimmung (grammati kalisches Element). Ist er klar, d as h eisst eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am « wahren Sinn » der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs geschichte der Bestimmung (histo risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusam menhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische

Auslegung

zu einem Ergebnis führt, das der

Gesetzgeber

nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 147 V 174 E. 6.2. 2 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem hinreichend klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV gehören nur die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG, das heisst die IV-Renten der Eidg. Invali denversicherung, nicht zu r Bemessungsgrundlage für die Beiträge Nichter werbstätiger . 3.1.2

Die Freistellung der I V-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbs tä tigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine Selbstfinanzierung der Ver si cherung zu vermeiden gilt: Der I V-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Grundsatz rechtfertigt eine abweichende Behand lung gegenüber Bezügern, welche von irgendeinem anderen Versiche rungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invali dität) beziehen. Für eine andere Lösung bietet weder die bisherige Verwaltungs praxis und Recht sprechung eine Grundlage; noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren so zialen Verhält nissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art.

E. 10 Abs. 1 AHVG), dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der I V-Rente (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_315/2007

vom 2 7. Juli 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3

Die Renten der Eidg. Invalidenversicherung gehören nach dem Gesagten gemäss dem klaren Wortlaut der Verordnung nicht zum Renteneinkommen. Im Übrigen fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche Leistungen, die Einfluss auf die sozialen Verhältnisse der versicherten Person haben,

unter das Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV (BGE 105 V 241 E. 2; vgl.

aber auch Rz. 2090 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger - werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] des Bundesamtes für Sozial versicherungen [BSV]).

Damit gehörte auch die Invalidenrente der Suva, die der Beschwerdeführer im Jahr 2021 bezogen hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/29), zum Renteneinkommen. 3.2

Mit dem am 9. Dezember 2020 ausgefüllte Formular «AHV-Beitragspflicht: Frage bogen für Nichterwerbstätige» gab der Beschwerdeführer an, dass er per 1.

Januar 2020 über ein Reinvermögen in der Höhe von Fr.

28'571.-- verfügt habe (Urk.

7/18/4).

Dazu legte er den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeinde steuern des Gemeindesteueramtes Oberrieden betreffend Steuerperiode 2019 vom 22.

April 2020 auf, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit einem Vermögen von Fr. 28'000.-- veranlagt wurde (Urk. 18/7). Bei den Brutto ein künften deklarierte er die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 pro Jahr . Diesbezüglich führte er aus, dass die FAR-Rente vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde (Urk. 18/4). In der beigelegten Rentenbestätigung der Stiftung FAR wurde damit übereinstimmend festgehalten, dass die Rentenberechtigung bis längstens 31. Oktober 2025 bestehe (Urk. 18/9). Die Suva-Rente hatte der Beschwerdeführer ebenfalls angegeben. Er reichte die Ren ten be schei nig ung bezüglich des Rentenbezugs über

Fr. 20'153.40 vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 ein (Urk. 18/6). Im Formular gab der Beschwer deführer an, dass er vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 eine Suva-Rente in der selben Höhe bezogen habe (Urk. 18/4).

Alsdann erliess die Beschwerdegegnerin am

31. März 2021 eine «provisorische Beitragsverfügung» (Urk. 7 /20), womit sich bereits aus der Betitelung ergab, dass die Beitragserhebung auf dieser Grundlage nur vorläufig war und eine defini tive Betragsfestsetzung folgen werde. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin beim Renteneinkommen 2021 nur die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 ein gesetzt und die Suva-Rente in der Höhe von Fr. 20'153.40 weggelassen (Urk. 7 /20). Allerdings hatte der Beschwerdeführer zuvor auch ausgeführt, dass die FAR-Rente bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde. Bezüglich der Suva Rente gab er einen Bezug bis 3 1. Dezember 2020 an (Urk. 18/4). Dem Beschwer de führer mag es klar gewesen sein, dass er die Suva-Rente auch im Jahre 2021 bezieht, für die Beschwerdegegnerin war dies aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen aber nicht ersichtlich. Im Übrigen setzte die Beschwerde gegnerin auch beim «Reinvermögen am 3 1. Dezember 2021» den Betrag von Fr. 0.-- ein (Urk. 7/20). Dabei handelte es sich ebenfalls um einen vorläufigen Wert,

weil die Beschwerdegegnerin das Reinvermögen am massgeblichen Stich tag 3 1. Dezember 2021 noch nicht kannte beziehungsweise noch nicht kennen konnte. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit der «provisorische Beitrags verfügung» vom 31. März 2021

(Urk. 7/20) dem Beschwerdeführer gegen über nicht kundgetan, dass sie auf Einbezug der Suva Rente verzichte. Die Voraus setzungen des Vertrauensschutzes (vgl. statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2) sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1)

stellt auch der von ihm hervorgehobene Auszug im Merkblatt «Beiträge der Nichter werbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) k eine unrich tige behördliche Auskunft dar . Mit dem Satz, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören, wurde der Verordnungstext kor rekt wiedergegeben (vgl. E.

3.1.1) . 3.3

Zu ergänzen ist, dass das Bundes gericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 ausführte, dass es für die Verzugs zinsen im Beitragsbe reich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichs kasse oder eine andere Amtsstelle ein Ver schulden an der Verzögerung der Beitragsfest setzung oder -zahlung trifft. 3.4

In masslicher Hinsicht blieb die Festsetzung der Beiträge und der Verzugszinsen unbestritten und bei den Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind keine offen sichtlichen Berechnungsfehler auszumachen. 4.

Diese Erwägungen führen zu Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00096 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 8. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 60,

bezieht aufgrund der Folgen eines am 2 4. Oktober 2003 erlittenen Unfalls seit dem 1. Juni 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente der Suva (Urk. 3/1).

Er

war bis 3 1. Oktober 2020 bei der Y.___ AG als Strassenbaupolier angestellt (Urk. 7/2, Urk. 7/18 /3).

Seit dem 1. November 2020 erhält er eine Rente der Stiftung für den flexiblen Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR, Urk. 7/18 /9). Ab dem 3 1. März 2021 for derte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeister ver band von X.___

für die Beitragsperiode 2021 Akontobeiträge für N ichter werbstätige (Urk. 7/19, Urk. 7/22-24). Nach Erhalt der Steuermeldung des kan tonalen Steueramtes Zürich vom 2 2. September 2023 (Urk. 7/29) setzte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband die von X.___

für das Beitrags jahr 2021 als Nichter werbstätiger zu bezah lenden persönlichen Beiträge und die Verzugszinsen mit Verfü gung vom 1 1. März 2024 definitiv fest (Urk. 7/31). Unter Berücksichtigung der bereits einbezahlten Akontobeiträge resultierte ein Saldo zugunsten der Aus gleichskasse in der Höhe von Fr. 854.5 0. Hinzu kamen die Verzugszinsen im Betrag von Fr. 51.15 (Urk. 7/31).

Die von X.___ da gegen am 2 4. März 202 4 erhobene Ein sprache (Urk. 7 / 34) wies die Ausgleichs kasse Schweizerischer Bau meisterverband mit Einsprache entscheid vom 20 . No vember 2024 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Da gegen erhob X.___ am 19 . Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2):

« 1. Die Verfügung vom 1 1. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Nachforderungen des Differenzsaldos von CHF 854.50, sowie sämtliche folgende Nachforderungen aus zukünftigen Verfügungen in gleicher Sache seien zu stornieren. 3. Eventualiter sei der Verzugszins von CHF 51.15 der Verfügung vom 1 1. März 2024, sowie sämtliche Verzugszinse aus künftigen Verfügungen in der glei chen Sache zu stornieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin.» 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7 . Janua r 202 5 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1- 47). D er Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zur Beschwerde antwort der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/31), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). 1. 2

Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Der Bundes rat erlässt nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest beitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorge sehen ist, auf grund ihres Vermö gens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 mul tipli zierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird ge mäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahres bei trag ermit telt. Ver fügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Ren tenein kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver mö gen hinzu gerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zum Renten ein kommen. 1. 4

Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Bei tragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsäch lich er zielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass gebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver anlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Ren teneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akonto beiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussicht lichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 AHVV) .

Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV) .

Gemäss Art. 25 AHVV (i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV) setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Abs. 1). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen (Abs. 2); zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 3). 1. 5

Nichterwerbstätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugs zinsen zu ent richten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV die Invalidenrenten, welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung erbracht würden, bei der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auszuklammern seien . Da die Invalidenrente des Beschwer deführers keine Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung, sondern eine Rente der Unfallversicherung sei, sei sie für die Berechnung seiner Nichterwerbs tätigenbeiträge zu berücksichtigen (Urk. 2 S.

2) . 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen : E s sei aus

Art. 28 Abs. 1 AHVV nicht ersichtlich, dass eine Suva-Invalidenrente zum für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge massgebenden Renteneinkommen gehöre. Im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) sei überdies festgehalten worden, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören würden (Urk. 1 S. 2). Da Invaliden renten bei einer Behinderung ausbezahlt würden, sei sowieso nicht einzusehen, warum sie unterschiedlich behandelt werden sollten

(Urk. 1 S. 3). Es dürfe ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seine Suva-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 20'153.40 und seine FAR-Rente im Betrag von Fr. 48'102.60 mit der Anmel dung als Nichterwerbstätiger deklariert habe. Es stelle sich somit die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der Akontobeiträge am 3 1. Mai 2023 nicht bereits von einem Renten einkommen in der Höhe von Fr. 68'256.-- ausgegangen sei. Auf seine diesbe zügliche n mit der Einsprache vom 24. März 2024 erhobenen Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin i m ange foch tenen Einspracheentscheid vom 20.

November 2024 nicht einge gangen (Urk. 1 S.

3). Sollte das Gericht seinem Antrag auf Bemessung der Nichter werbs tät igen beiträge ohne die Suva-Invalidenrente nicht folgen, so wären zumindest die Verzugs zinsen aufzuheben, da er die von ihm bezogenen Renten bei der Anmeldung rich tig und transparent angegeben habe (Urk. 1 S. 4) und in guten Treuen von einer richtigen Einstufung und richtig gemeldeten Zahlen ausgegan gen sei (Urk. 9 S.

2). 3. 3.1

3.1.1

Ausgangspunkt der

Gesetzesauslegung — und der Auslegung einer Verordnung (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.4.1) —

ist der Wortlaut einer Bestimmung (grammati kalisches Element). Ist er klar, d as h eisst eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am « wahren Sinn » der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs geschichte der Bestimmung (histo risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusam menhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische

Auslegung

zu einem Ergebnis führt, das der

Gesetzgeber

nicht gewollt haben kann (statt vieler: BGE 147 V 174 E. 6.2. 2 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem hinreichend klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV gehören nur die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG, das heisst die IV-Renten der Eidg. Invali denversicherung, nicht zu r Bemessungsgrundlage für die Beiträge Nichter werbstätiger . 3.1.2

Die Freistellung der I V-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbs tä tigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es eine Selbstfinanzierung der Ver si cherung zu vermeiden gilt: Der I V-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf diesem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Grundsatz rechtfertigt eine abweichende Behand lung gegenüber Bezügern, welche von irgendeinem anderen Versiche rungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invali dität) beziehen. Für eine andere Lösung bietet weder die bisherige Verwaltungs praxis und Recht sprechung eine Grundlage; noch liegt eine solche Auffassung in der ratio legis des Gesetzgebers, welche die Nichterwerbstätigen nach ihren so zialen Verhält nissen der Beitragspflicht unterstellen will (Art. 10 Abs. 1 AHVG), dies mit der einzigen Ausnahme der Beitragspflicht auf der I V-Rente (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_315/2007

vom 2 7. Juli 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.1.3

Die Renten der Eidg. Invalidenversicherung gehören nach dem Gesagten gemäss dem klaren Wortlaut der Verordnung nicht zum Renteneinkommen. Im Übrigen fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche Leistungen, die Einfluss auf die sozialen Verhältnisse der versicherten Person haben,

unter das Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV (BGE 105 V 241 E. 2; vgl.

aber auch Rz. 2090 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger - werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] des Bundesamtes für Sozial versicherungen [BSV]).

Damit gehörte auch die Invalidenrente der Suva, die der Beschwerdeführer im Jahr 2021 bezogen hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/29), zum Renteneinkommen. 3.2

Mit dem am 9. Dezember 2020 ausgefüllte Formular «AHV-Beitragspflicht: Frage bogen für Nichterwerbstätige» gab der Beschwerdeführer an, dass er per 1.

Januar 2020 über ein Reinvermögen in der Höhe von Fr.

28'571.-- verfügt habe (Urk.

7/18/4).

Dazu legte er den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeinde steuern des Gemeindesteueramtes Oberrieden betreffend Steuerperiode 2019 vom 22.

April 2020 auf, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit einem Vermögen von Fr. 28'000.-- veranlagt wurde (Urk. 18/7). Bei den Brutto ein künften deklarierte er die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 pro Jahr . Diesbezüglich führte er aus, dass die FAR-Rente vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde (Urk. 18/4). In der beigelegten Rentenbestätigung der Stiftung FAR wurde damit übereinstimmend festgehalten, dass die Rentenberechtigung bis längstens 31. Oktober 2025 bestehe (Urk. 18/9). Die Suva-Rente hatte der Beschwerdeführer ebenfalls angegeben. Er reichte die Ren ten be schei nig ung bezüglich des Rentenbezugs über

Fr. 20'153.40 vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 ein (Urk. 18/6). Im Formular gab der Beschwer deführer an, dass er vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 eine Suva-Rente in der selben Höhe bezogen habe (Urk. 18/4).

Alsdann erliess die Beschwerdegegnerin am

31. März 2021 eine «provisorische Beitragsverfügung» (Urk. 7 /20), womit sich bereits aus der Betitelung ergab, dass die Beitragserhebung auf dieser Grundlage nur vorläufig war und eine defini tive Betragsfestsetzung folgen werde. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin beim Renteneinkommen 2021 nur die FAR-Rente in der Höhe von Fr. 48'102.60 ein gesetzt und die Suva-Rente in der Höhe von Fr. 20'153.40 weggelassen (Urk. 7 /20). Allerdings hatte der Beschwerdeführer zuvor auch ausgeführt, dass die FAR-Rente bis 31. Oktober 2025 ausgerichtet werde. Bezüglich der Suva Rente gab er einen Bezug bis 3 1. Dezember 2020 an (Urk. 18/4). Dem Beschwer de führer mag es klar gewesen sein, dass er die Suva-Rente auch im Jahre 2021 bezieht, für die Beschwerdegegnerin war dies aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen aber nicht ersichtlich. Im Übrigen setzte die Beschwerde gegnerin auch beim «Reinvermögen am 3 1. Dezember 2021» den Betrag von Fr. 0.-- ein (Urk. 7/20). Dabei handelte es sich ebenfalls um einen vorläufigen Wert,

weil die Beschwerdegegnerin das Reinvermögen am massgeblichen Stich tag 3 1. Dezember 2021 noch nicht kannte beziehungsweise noch nicht kennen konnte. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit der «provisorische Beitrags verfügung» vom 31. März 2021

(Urk. 7/20) dem Beschwerdeführer gegen über nicht kundgetan, dass sie auf Einbezug der Suva Rente verzichte. Die Voraus setzungen des Vertrauensschutzes (vgl. statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2) sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1)

stellt auch der von ihm hervorgehobene Auszug im Merkblatt «Beiträge der Nichter werbstätigen an die AHV, die IV und die EO» (Stand: 1. Januar 2024) k eine unrich tige behördliche Auskunft dar . Mit dem Satz, dass Leistungen der IV nicht zum Renteneinkommen gehören, wurde der Verordnungstext kor rekt wiedergegeben (vgl. E.

3.1.1) . 3.3

Zu ergänzen ist, dass das Bundes gericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 ausführte, dass es für die Verzugs zinsen im Beitragsbe reich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichs kasse oder eine andere Amtsstelle ein Ver schulden an der Verzögerung der Beitragsfest setzung oder -zahlung trifft. 3.4

In masslicher Hinsicht blieb die Festsetzung der Beiträge und der Verzugszinsen unbestritten und bei den Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind keine offen sichtlichen Berechnungsfehler auszumachen. 4.

Diese Erwägungen führen zu Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher