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AB.2024.00093

Persönliche Beiträge für selbständig erwerbstätige Person im AHV Alter. Kumulativ erforderliche Voraussetzungen für Vertrauensschutz nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2025-06-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1947, war seit dem Jahr 2001 im Bereich Treu hand/Steuerberatung/Geme indefinanz - Dienstleistungen

selbständig erwerbstä tig, welche r Erwerbs t ätigke i t er auch nach Erreichen des Rentenal ter s im Jahr 2012 (heute: R e ferenzalter) weiterhin nachging (vgl. Urk.

6/6). Am 28.

November 20 1 9 teilte X.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per E-Mail mit, dass er im Jahr 2019 Netto-Einnahmen in Höhe von Fr.

17'580.65 erzielt habe . N ach Abzug des Freibetrages für Alters rentner in Höhe von Fr.

16'800. -- verfüge er somit im Jahr 2019 über ein AHV pflichtiges Einkommen von Fr.

780. 65 ,

weshalb er um Zustellung einer entspre chenden Rechnung bitte (Urk.

6/14). Die Anfrage wurde am 5.

Dezember 2019 seitens der Ausgleichskasse schriftlich (per E-Mail) dahin bean t wortet, dass das Einkommen (nach Abzug des Rentnerfreibetrages) unter Fr.

2'300. -- liege, sodass X.___ nicht beitragspflichtig sei und sich eine Rechnungsstellung erübrige

( vgl. wiederum Urk.

6/14). 1.2

Mit Steuermeldung vom 1 9. Dezember 2022 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger E r werbstätigke it

in Höhe von Fr.

17'581. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigen kapital in Höhe von Fr. 0.-- (Urk.

6/19). Mit Schreiben vom 27.

Dezember 2022 an den Versicherten hielt die Ausgleich s kasse daraufhin fest, das k antonale Steueramt habe gemeldet,

dass er

im Jahr 2019 Einkommen aus selb s tständi g er Erwerbstätigkeit versteuer t habe . Sollte diese Meldung nicht korrekt sein, bitte sie um Stellungnahme .

O hne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie die Beiträge verfügen ( Urk. 6/21). Mit E - Mail vom 2 9. Dezember 2022 wies der Versicherte die Ausgleichskasse unter Beilage der Auskunft vom 5.

Dezember

2019 darauf hin, dass er für das Jahr 2019 nicht beitragspflichtig sei (Urk.

6/23). D ie Ausgleichs kasse ermittelte daraufhin unter Berücksichtigung des Freibetrages für Alters rentner ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von (gerundet) Fr.

800. -- und setzte mit Verfügung vom 21. Oktober 2023 die von X.___ für das Jahr 2019 geschuldeten Beiträge auf Fr.

53.70 fest (einschliesslich FAK - Beiträge und Verwaltungskosten ; vgl. Urk. 6/26 ).

Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse gestützt auf ein von der S t euerbehörde für das Jahr 2020 gemeldetes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe vo n Fr. 17'645. --

alsdann die persönlichen Beiträge für das

Jahr 2020 auf Fr.

54.95 fest (einschliesslich FAK-Beiträge und Verwaltungskosten ; Urk.

6/27). 1.3

Gegen die Beitragsverfügungen vom 2 1. Oktober 2023 erhob X.___

am 26.

Oktober 2023 Einsprache ( Urk. 6/31) .

Mit Schlussrechnungen vom 19. Januar 2024 betreffend Lohnbeiträge teilte die Ausgleichskasse dem Versi cherten mit, dass die Rechnungen einen ausgeglichenen Saldo aufweisen würden und vorausgegangene Rechnungen damit ersetzt würden ( Urk. 6/42-43). M it Ein spracheentscheid vom 18.

November 2024

wies die Ausgleichskasse die Einspra che vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

1 8. November 2024 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2024 Beschwerde mit de m sinngemässen Antrag um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheides ; eventualiter sei - je nach Beurteilung der Erheblichkeit der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht - der Einspracheen t scheid

vom 18.

November 2024 nichtig oder er sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk.

1).

Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 9. Januar 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) in den hier anwendbaren, in den Jahren 2019 und 2020 gültig gewesenen Fassungen ,

sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versi cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbstän diger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG), wobei den nach Vollen dung des AHV-Alters Erwerbstätigen ein

Freibetrag

zukommt ( Art. 4 Abs. 2

lit . b

AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater

der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVV).

Nach Art.

6 quater

Abs. 2 AHVV entrichten im AHV Alter selbständig E rwerbstätige vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit nur für den Teil Beiträge, der Fr.

16'800. -- im Jahr übersteigt . 2.2

Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstä tigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben ( Art. 19 AHVV). 2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffe ne Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich tigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides im Wesentlich en aus, Personen, die das Referenzalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, profitierten von einem Freibetrag ( von monat lich Fr. 1'400. -- bzw. Fr. 16'800. -- im Jahr). Dieser Freibetrag werde vom gesam ten Einkommen abgezogen, bevor die Beiträge berechnet würden . Es sei jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Freibetrag und die Freigrenze für geringfügige Einkommen von Fr. 2'300. -- nicht kumuliert werden könn t en. Die angefochtenen Verfügungen erwiesen sich somit als richtig ( Urk. 1) . 3.2

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde

aus, er vertrete dezidiert die Auffassung, dass er sich als Bürger und AHV-Kunde auf die schrift liche Aussage der SVA verlassen können müsse. Er habe sowohl am 5.

Dezember 2019 als auch am 1 9. Januar 2024 schriftliche Auskünfte erhalten, wonach er für die Jahre 2019 und 2020 nicht AHV-pflichtig sei bzw. dass die Saldi ausgeglichen seien und die vorherigen Verfügungen ersetzt würden. Er beantrage daher, die beiden Verfügungen vom 2 1. Oktober 2023 zu annullieren.

Zum Eventualantrag führte er aus, er sei ob des ablehnenden Einspracheentscheid s gänzlich überrascht gewesen; angesichts der positiven Signale der Beschwerdegegnerin habe er nicht mit einer Ablehnung rechnen müssen. Je nach Beurteilung dieser Gehörsverlet zung sei der E i nspracheentscheid vom 18.

November 2024 entweder nichtig oder sei aufzuheben und an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen ( Urk. 2) . 4. 4 .1

Dass die

vom Steueramt für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerbsein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

( Fr. 17'581.-- bzw. Fr. 17'645.--) nicht korrekt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso

wenig beanstandet er konkret , dass die mit Beitragsverfügungen vom 21.

Oktober 2023 erhobenen Beiträge in masslicher Hinsicht unzutreffend wären. Anhaltspunkte für letzteres ergeben sich aufgrund der Akten denn auch nicht. So ging d ie Beschwer degegnerin in den fraglichen

Beitragsverfügungen von den für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerb s einkommen aus ; in der Folge

brachte sie

k orrek terweise

je den Freibetrag für Personen im AHV-Alter in Höhe von Fr. 16'800. -- ( Art. 6 quater

Abs. 2 AHVV )

in Anrechnung, was

– in Bezug auf das Jahr 2019 nach Aufrechnung von persönlichen Beiträgen - je ein beitragspflich tiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

800. -- (gerun det) ergab (Urk. 6/26-27) . D iese unterstellte sie zu Recht der Beitragspflicht. So überstiegen die tatsächlich erwirtschafteten

Einkünfte der Jahre 2019

und 2020 die

Geringfügigkeitsschwelle

bei W eitem , womit kein geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AHVV gegeben war (vgl. E. 2.2 hiervor) . Daran ändert nichts ,

dass –

im Rahmen der Beitragsfestsetzung

der Freibetrag in Höhe von Fr.

16' 8 00. --

vom effe k tiv erzielten E i nk o mmen rein rechnerisch ausgeschieden (abgezogen)

wurde , dient d ieser Vorgang

doch allein

der Ermittlung des

darüber hinausgehenden, für Personen im AHV-Alter anre chenbaren

(beitragspflichtigen) Einkommensteils und ändert an der Höhe der tat sächlich erwirtschafteten Einkünfte nichts . 4 .2

D er Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde

denn auch zur Haup t sache geltend , er müsse sich auf die Auskünfte der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2019 und vom 1 9. Januar 2024 verlassen können ; er beruft

sich somit in erster Linie auf das Vertrauensschutz prinzip (vgl. E. 2.3) . Vorweg zuschicken ist ,

dass sich die Schreiben vom 1 9. Januar 2024 ( Urk. 6/42 und Urk. 6/43)

– worauf die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zu Recht hingewiesen hat (Urk.

5) - ausdrücklich auf Lohnbeiträge (und nicht auf persön liche Beiträge für Selbständigerwerbende ) bezogen, weshalb im vorliegenden Zusam menhang daraus

v on Vorneherein nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann . Alsdann war die Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5 . Dezember 2019 zwar effektiv unzutreffend . Gleichwohl sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauens schutz - und somit für eine vom Recht abweichende B ehandlung - nicht erfüllt. Denn

wie ausgeführt , ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Berufung einer versicherten Person auf den Vertrauensschutz, dass sie im Vertrauen auf die behördliche Auskunft nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat

(vgl. E. 2.3 hiervor) .

Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht ausgeführt , dass er als Folge der unrichtigen Auskunft vom 5.

Dezember 2019 Dispositionen getroffen hätte , die nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen sind . Fehlt es jedoch an einer

rechtserheblichen Dispos i tion, sind die rechtsprechungsgemäss kumulativ erfor derlichen

Voraussetzung e n für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt .

5 . 5 .1

Zur Begründung seines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer vor , er habe angesichts der positiven Signale nicht mit einer Ablehnung seiner Ein sprache rechnen müssen ; die Beschwerdegegnerin habe –

(wohl) da er vorgängig nicht in Kenntnis des vorgesehene n , von der Auskunft abweichenden

Entscheids

gesetzt worden sei

(vgl. Begehren in der Einsprache vom 26.

Oktober 2023; Urk. 6/31 sowie Urk. 6/45 )

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5 .2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht

jedoch grund sätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewäh ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht heran gezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je m.w.H .). 5 .3

Der Beschwerdeführer hatte am 2 6. Oktober 2023 Einsprache gegen die Beitrags v erfügungen vom 2 1. Oktober 2023 erhob en und sich darin

materiell

zu r Beitrags erhebung ge äussert , wobei er die von ihm geforderten Beiträge

sinnge mäss unter Hinweis auf die Geringfügigkeitsschwelle nach

Art. 19 AHVV bean standet hat (Urk. 6/31) . Damit konnte der Beschwerdeführer seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen den Rechte

durchaus wahr nehmen . Denn e ntgegen dem, wovon er auszugehen scheint, besteht n ach der höchstrichter lichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf, darüber hinaus

vor dem Entscheid auch zur rechtlichen Würdigung (von der versicherten Person bekann ten Tatsachen) oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a) .

Dies muss auch vorliegend gelten, k ann doch i nsbesondere

nicht

gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den E insprache e ntscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet, der im bishe rigen Verfahren nicht herangezogen worden ist . Denn aus de n

Beitrags - v erfügung en vom 21.

Oktober 2023

ergab sich die Rechtsauffassung der Beschwerde gegnerin , wonach

die nach Abzug des Freibetrags verbleibenden, die Geringfügigkeitsschwelle nach Art.

19 AHVV unterschreitenden Erwerbsein künfte

- entgegen ihrer ursprünglichen Auskunft vom 5. Dezember 2019 – beitrags pflichtig si nd , ohne Weiteres .

E ben diese Rechtsauffassung wurde vom Beschwerdeführer

in seiner damaligen Einsprache vom 2 6. Oktober 2023

denn auch in Frage gestellt .

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich somit nicht . 6 .

Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Richtig keit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht in Frage zu stellen , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 9 teilte X.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per E-Mail mit, dass er im Jahr 2019 Netto-Einnahmen in Höhe von Fr.

17'580.65 erzielt habe . N ach Abzug des Freibetrages für Alters rentner in Höhe von Fr.

16'800. -- verfüge er somit im Jahr 2019 über ein AHV pflichtiges Einkommen von Fr.

780. 65 ,

weshalb er um Zustellung einer entspre chenden Rechnung bitte (Urk.

6/14). Die Anfrage wurde am 5.

Dezember 2019 seitens der Ausgleichskasse schriftlich (per E-Mail) dahin bean t wortet, dass das Einkommen (nach Abzug des Rentnerfreibetrages) unter Fr.

2'300. -- liege, sodass X.___ nicht beitragspflichtig sei und sich eine Rechnungsstellung erübrige

( vgl. wiederum Urk.

6/14).

E. 1.1 X.___ , geboren 1947, war seit dem Jahr 2001 im Bereich Treu hand/Steuerberatung/Geme indefinanz - Dienstleistungen

selbständig erwerbstä tig, welche r Erwerbs t ätigke i t er auch nach Erreichen des Rentenal ter s im Jahr 2012 (heute: R e ferenzalter) weiterhin nachging (vgl. Urk.

6/6). Am 28.

November 20

E. 1.2 Mit Steuermeldung vom 1 9. Dezember 2022 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger E r werbstätigke it

in Höhe von Fr.

17'581. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigen kapital in Höhe von Fr. 0.-- (Urk.

6/19). Mit Schreiben vom 27.

Dezember 2022 an den Versicherten hielt die Ausgleich s kasse daraufhin fest, das k antonale Steueramt habe gemeldet,

dass er

im Jahr 2019 Einkommen aus selb s tständi g er Erwerbstätigkeit versteuer t habe . Sollte diese Meldung nicht korrekt sein, bitte sie um Stellungnahme .

O hne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie die Beiträge verfügen ( Urk. 6/21). Mit E - Mail vom 2 9. Dezember 2022 wies der Versicherte die Ausgleichskasse unter Beilage der Auskunft vom 5.

Dezember

2019 darauf hin, dass er für das Jahr 2019 nicht beitragspflichtig sei (Urk.

6/23). D ie Ausgleichs kasse ermittelte daraufhin unter Berücksichtigung des Freibetrages für Alters rentner ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von (gerundet) Fr.

800. -- und setzte mit Verfügung vom 21. Oktober 2023 die von X.___ für das Jahr 2019 geschuldeten Beiträge auf Fr.

53.70 fest (einschliesslich FAK - Beiträge und Verwaltungskosten ; vgl. Urk. 6/26 ).

Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse gestützt auf ein von der S t euerbehörde für das Jahr 2020 gemeldetes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe vo n Fr. 17'645. --

alsdann die persönlichen Beiträge für das

Jahr 2020 auf Fr.

54.95 fest (einschliesslich FAK-Beiträge und Verwaltungskosten ; Urk.

6/27).

E. 1.3 Gegen die Beitragsverfügungen vom 2 1. Oktober 2023 erhob X.___

am 26.

Oktober 2023 Einsprache ( Urk. 6/31) .

Mit Schlussrechnungen vom 19. Januar 2024 betreffend Lohnbeiträge teilte die Ausgleichskasse dem Versi cherten mit, dass die Rechnungen einen ausgeglichenen Saldo aufweisen würden und vorausgegangene Rechnungen damit ersetzt würden ( Urk. 6/42-43). M it Ein spracheentscheid vom 18.

November 2024

wies die Ausgleichskasse die Einspra che vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk. 2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

1 8. November 2024 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2024 Beschwerde mit de m sinngemässen Antrag um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheides ; eventualiter sei - je nach Beurteilung der Erheblichkeit der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht - der Einspracheen t scheid

vom 18.

November 2024 nichtig oder er sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk.

1).

Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 9. Januar 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) in den hier anwendbaren, in den Jahren 2019 und 2020 gültig gewesenen Fassungen ,

sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versi cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbstän diger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art.

E. 2.2 Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstä tigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben ( Art. 19 AHVV).

E. 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffe ne Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich tigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides im Wesentlich en aus, Personen, die das Referenzalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, profitierten von einem Freibetrag ( von monat lich Fr. 1'400. -- bzw. Fr. 16'800. -- im Jahr). Dieser Freibetrag werde vom gesam ten Einkommen abgezogen, bevor die Beiträge berechnet würden . Es sei jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Freibetrag und die Freigrenze für geringfügige Einkommen von Fr. 2'300. -- nicht kumuliert werden könn t en. Die angefochtenen Verfügungen erwiesen sich somit als richtig ( Urk. 1) . 3.2

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde

aus, er vertrete dezidiert die Auffassung, dass er sich als Bürger und AHV-Kunde auf die schrift liche Aussage der SVA verlassen können müsse. Er habe sowohl am 5.

Dezember 2019 als auch am 1 9. Januar 2024 schriftliche Auskünfte erhalten, wonach er für die Jahre 2019 und 2020 nicht AHV-pflichtig sei bzw. dass die Saldi ausgeglichen seien und die vorherigen Verfügungen ersetzt würden. Er beantrage daher, die beiden Verfügungen vom 2 1. Oktober 2023 zu annullieren.

Zum Eventualantrag führte er aus, er sei ob des ablehnenden Einspracheentscheid s gänzlich überrascht gewesen; angesichts der positiven Signale der Beschwerdegegnerin habe er nicht mit einer Ablehnung rechnen müssen. Je nach Beurteilung dieser Gehörsverlet zung sei der E i nspracheentscheid vom 18.

November 2024 entweder nichtig oder sei aufzuheben und an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen ( Urk. 2) . 4. 4 .1

Dass die

vom Steueramt für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerbsein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

( Fr. 17'581.-- bzw. Fr. 17'645.--) nicht korrekt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso

wenig beanstandet er konkret , dass die mit Beitragsverfügungen vom 21.

Oktober 2023 erhobenen Beiträge in masslicher Hinsicht unzutreffend wären. Anhaltspunkte für letzteres ergeben sich aufgrund der Akten denn auch nicht. So ging d ie Beschwer degegnerin in den fraglichen

Beitragsverfügungen von den für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerb s einkommen aus ; in der Folge

brachte sie

k orrek terweise

je den Freibetrag für Personen im AHV-Alter in Höhe von Fr. 16'800. -- ( Art. 6 quater

Abs. 2 AHVV )

in Anrechnung, was

– in Bezug auf das Jahr 2019 nach Aufrechnung von persönlichen Beiträgen - je ein beitragspflich tiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

800. -- (gerun det) ergab (Urk. 6/26-27) . D iese unterstellte sie zu Recht der Beitragspflicht. So überstiegen die tatsächlich erwirtschafteten

Einkünfte der Jahre 2019

und 2020 die

Geringfügigkeitsschwelle

bei W eitem , womit kein geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AHVV gegeben war (vgl. E. 2.2 hiervor) . Daran ändert nichts ,

dass –

im Rahmen der Beitragsfestsetzung

der Freibetrag in Höhe von Fr.

16'

E. 4 Abs. 2

lit . b

AHVG in Verbindung mit Art.

E. 6 quater

Abs. 2 AHVV entrichten im AHV Alter selbständig E rwerbstätige vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit nur für den Teil Beiträge, der Fr.

16'800. -- im Jahr übersteigt .

E. 8 00. --

vom effe k tiv erzielten E i nk o mmen rein rechnerisch ausgeschieden (abgezogen)

wurde , dient d ieser Vorgang

doch allein

der Ermittlung des

darüber hinausgehenden, für Personen im AHV-Alter anre chenbaren

(beitragspflichtigen) Einkommensteils und ändert an der Höhe der tat sächlich erwirtschafteten Einkünfte nichts . 4 .2

D er Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde

denn auch zur Haup t sache geltend , er müsse sich auf die Auskünfte der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2019 und vom 1 9. Januar 2024 verlassen können ; er beruft

sich somit in erster Linie auf das Vertrauensschutz prinzip (vgl. E. 2.3) . Vorweg zuschicken ist ,

dass sich die Schreiben vom 1 9. Januar 2024 ( Urk. 6/42 und Urk. 6/43)

– worauf die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zu Recht hingewiesen hat (Urk.

5) - ausdrücklich auf Lohnbeiträge (und nicht auf persön liche Beiträge für Selbständigerwerbende ) bezogen, weshalb im vorliegenden Zusam menhang daraus

v on Vorneherein nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann . Alsdann war die Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5 . Dezember 2019 zwar effektiv unzutreffend . Gleichwohl sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauens schutz - und somit für eine vom Recht abweichende B ehandlung - nicht erfüllt. Denn

wie ausgeführt , ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Berufung einer versicherten Person auf den Vertrauensschutz, dass sie im Vertrauen auf die behördliche Auskunft nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat

(vgl. E. 2.3 hiervor) .

Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht ausgeführt , dass er als Folge der unrichtigen Auskunft vom 5.

Dezember 2019 Dispositionen getroffen hätte , die nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen sind . Fehlt es jedoch an einer

rechtserheblichen Dispos i tion, sind die rechtsprechungsgemäss kumulativ erfor derlichen

Voraussetzung e n für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt .

5 . 5 .1

Zur Begründung seines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer vor , er habe angesichts der positiven Signale nicht mit einer Ablehnung seiner Ein sprache rechnen müssen ; die Beschwerdegegnerin habe –

(wohl) da er vorgängig nicht in Kenntnis des vorgesehene n , von der Auskunft abweichenden

Entscheids

gesetzt worden sei

(vgl. Begehren in der Einsprache vom 26.

Oktober 2023; Urk. 6/31 sowie Urk. 6/45 )

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5 .2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht

jedoch grund sätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewäh ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht heran gezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je m.w.H .). 5 .3

Der Beschwerdeführer hatte am 2 6. Oktober 2023 Einsprache gegen die Beitrags v erfügungen vom 2 1. Oktober 2023 erhob en und sich darin

materiell

zu r Beitrags erhebung ge äussert , wobei er die von ihm geforderten Beiträge

sinnge mäss unter Hinweis auf die Geringfügigkeitsschwelle nach

Art. 19 AHVV bean standet hat (Urk. 6/31) . Damit konnte der Beschwerdeführer seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen den Rechte

durchaus wahr nehmen . Denn e ntgegen dem, wovon er auszugehen scheint, besteht n ach der höchstrichter lichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf, darüber hinaus

vor dem Entscheid auch zur rechtlichen Würdigung (von der versicherten Person bekann ten Tatsachen) oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a) .

Dies muss auch vorliegend gelten, k ann doch i nsbesondere

nicht

gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den E insprache e ntscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet, der im bishe rigen Verfahren nicht herangezogen worden ist . Denn aus de n

Beitrags - v erfügung en vom 21.

Oktober 2023

ergab sich die Rechtsauffassung der Beschwerde gegnerin , wonach

die nach Abzug des Freibetrags verbleibenden, die Geringfügigkeitsschwelle nach Art.

19 AHVV unterschreitenden Erwerbsein künfte

- entgegen ihrer ursprünglichen Auskunft vom 5. Dezember 2019 – beitrags pflichtig si nd , ohne Weiteres .

E ben diese Rechtsauffassung wurde vom Beschwerdeführer

in seiner damaligen Einsprache vom 2 6. Oktober 2023

denn auch in Frage gestellt .

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich somit nicht . 6 .

Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Richtig keit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht in Frage zu stellen , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00093 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

12. Juni 2025 in Sachen X.___ Y.___ Treuhand Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1947, war seit dem Jahr 2001 im Bereich Treu hand/Steuerberatung/Geme indefinanz - Dienstleistungen

selbständig erwerbstä tig, welche r Erwerbs t ätigke i t er auch nach Erreichen des Rentenal ter s im Jahr 2012 (heute: R e ferenzalter) weiterhin nachging (vgl. Urk.

6/6). Am 28.

November 20 1 9 teilte X.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per E-Mail mit, dass er im Jahr 2019 Netto-Einnahmen in Höhe von Fr.

17'580.65 erzielt habe . N ach Abzug des Freibetrages für Alters rentner in Höhe von Fr.

16'800. -- verfüge er somit im Jahr 2019 über ein AHV pflichtiges Einkommen von Fr.

780. 65 ,

weshalb er um Zustellung einer entspre chenden Rechnung bitte (Urk.

6/14). Die Anfrage wurde am 5.

Dezember 2019 seitens der Ausgleichskasse schriftlich (per E-Mail) dahin bean t wortet, dass das Einkommen (nach Abzug des Rentnerfreibetrages) unter Fr.

2'300. -- liege, sodass X.___ nicht beitragspflichtig sei und sich eine Rechnungsstellung erübrige

( vgl. wiederum Urk.

6/14). 1.2

Mit Steuermeldung vom 1 9. Dezember 2022 meldete das k antonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger E r werbstätigke it

in Höhe von Fr.

17'581. -- sowie ein im Betrieb investiertes Eigen kapital in Höhe von Fr. 0.-- (Urk.

6/19). Mit Schreiben vom 27.

Dezember 2022 an den Versicherten hielt die Ausgleich s kasse daraufhin fest, das k antonale Steueramt habe gemeldet,

dass er

im Jahr 2019 Einkommen aus selb s tständi g er Erwerbstätigkeit versteuer t habe . Sollte diese Meldung nicht korrekt sein, bitte sie um Stellungnahme .

O hne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie die Beiträge verfügen ( Urk. 6/21). Mit E - Mail vom 2 9. Dezember 2022 wies der Versicherte die Ausgleichskasse unter Beilage der Auskunft vom 5.

Dezember

2019 darauf hin, dass er für das Jahr 2019 nicht beitragspflichtig sei (Urk.

6/23). D ie Ausgleichs kasse ermittelte daraufhin unter Berücksichtigung des Freibetrages für Alters rentner ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von (gerundet) Fr.

800. -- und setzte mit Verfügung vom 21. Oktober 2023 die von X.___ für das Jahr 2019 geschuldeten Beiträge auf Fr.

53.70 fest (einschliesslich FAK - Beiträge und Verwaltungskosten ; vgl. Urk. 6/26 ).

Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse gestützt auf ein von der S t euerbehörde für das Jahr 2020 gemeldetes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe vo n Fr. 17'645. --

alsdann die persönlichen Beiträge für das

Jahr 2020 auf Fr.

54.95 fest (einschliesslich FAK-Beiträge und Verwaltungskosten ; Urk.

6/27). 1.3

Gegen die Beitragsverfügungen vom 2 1. Oktober 2023 erhob X.___

am 26.

Oktober 2023 Einsprache ( Urk. 6/31) .

Mit Schlussrechnungen vom 19. Januar 2024 betreffend Lohnbeiträge teilte die Ausgleichskasse dem Versi cherten mit, dass die Rechnungen einen ausgeglichenen Saldo aufweisen würden und vorausgegangene Rechnungen damit ersetzt würden ( Urk. 6/42-43). M it Ein spracheentscheid vom 18.

November 2024

wies die Ausgleichskasse die Einspra che vom 2 6. Oktober 2023 ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

1 8. November 2024 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2024 Beschwerde mit de m sinngemässen Antrag um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheides ; eventualiter sei - je nach Beurteilung der Erheblichkeit der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht - der Einspracheen t scheid

vom 18.

November 2024 nichtig oder er sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurück zuweisen (Urk.

1).

Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 9. Januar 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) in den hier anwendbaren, in den Jahren 2019 und 2020 gültig gewesenen Fassungen ,

sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versi cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbstän diger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art. 4 Abs. 1 AHVG), wobei den nach Vollen dung des AHV-Alters Erwerbstätigen ein

Freibetrag

zukommt ( Art. 4 Abs. 2

lit . b

AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater

der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVV).

Nach Art.

6 quater

Abs. 2 AHVV entrichten im AHV Alter selbständig E rwerbstätige vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit nur für den Teil Beiträge, der Fr.

16'800. -- im Jahr übersteigt . 2.2

Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstä tigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben ( Art. 19 AHVV). 2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffe ne Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich tigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides im Wesentlich en aus, Personen, die das Referenzalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, profitierten von einem Freibetrag ( von monat lich Fr. 1'400. -- bzw. Fr. 16'800. -- im Jahr). Dieser Freibetrag werde vom gesam ten Einkommen abgezogen, bevor die Beiträge berechnet würden . Es sei jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Freibetrag und die Freigrenze für geringfügige Einkommen von Fr. 2'300. -- nicht kumuliert werden könn t en. Die angefochtenen Verfügungen erwiesen sich somit als richtig ( Urk. 1) . 3.2

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde

aus, er vertrete dezidiert die Auffassung, dass er sich als Bürger und AHV-Kunde auf die schrift liche Aussage der SVA verlassen können müsse. Er habe sowohl am 5.

Dezember 2019 als auch am 1 9. Januar 2024 schriftliche Auskünfte erhalten, wonach er für die Jahre 2019 und 2020 nicht AHV-pflichtig sei bzw. dass die Saldi ausgeglichen seien und die vorherigen Verfügungen ersetzt würden. Er beantrage daher, die beiden Verfügungen vom 2 1. Oktober 2023 zu annullieren.

Zum Eventualantrag führte er aus, er sei ob des ablehnenden Einspracheentscheid s gänzlich überrascht gewesen; angesichts der positiven Signale der Beschwerdegegnerin habe er nicht mit einer Ablehnung rechnen müssen. Je nach Beurteilung dieser Gehörsverlet zung sei der E i nspracheentscheid vom 18.

November 2024 entweder nichtig oder sei aufzuheben und an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen ( Urk. 2) . 4. 4 .1

Dass die

vom Steueramt für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerbsein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

( Fr. 17'581.-- bzw. Fr. 17'645.--) nicht korrekt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso

wenig beanstandet er konkret , dass die mit Beitragsverfügungen vom 21.

Oktober 2023 erhobenen Beiträge in masslicher Hinsicht unzutreffend wären. Anhaltspunkte für letzteres ergeben sich aufgrund der Akten denn auch nicht. So ging d ie Beschwer degegnerin in den fraglichen

Beitragsverfügungen von den für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerb s einkommen aus ; in der Folge

brachte sie

k orrek terweise

je den Freibetrag für Personen im AHV-Alter in Höhe von Fr. 16'800. -- ( Art. 6 quater

Abs. 2 AHVV )

in Anrechnung, was

– in Bezug auf das Jahr 2019 nach Aufrechnung von persönlichen Beiträgen - je ein beitragspflich tiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr.

800. -- (gerun det) ergab (Urk. 6/26-27) . D iese unterstellte sie zu Recht der Beitragspflicht. So überstiegen die tatsächlich erwirtschafteten

Einkünfte der Jahre 2019

und 2020 die

Geringfügigkeitsschwelle

bei W eitem , womit kein geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AHVV gegeben war (vgl. E. 2.2 hiervor) . Daran ändert nichts ,

dass –

im Rahmen der Beitragsfestsetzung

der Freibetrag in Höhe von Fr.

16' 8 00. --

vom effe k tiv erzielten E i nk o mmen rein rechnerisch ausgeschieden (abgezogen)

wurde , dient d ieser Vorgang

doch allein

der Ermittlung des

darüber hinausgehenden, für Personen im AHV-Alter anre chenbaren

(beitragspflichtigen) Einkommensteils und ändert an der Höhe der tat sächlich erwirtschafteten Einkünfte nichts . 4 .2

D er Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde

denn auch zur Haup t sache geltend , er müsse sich auf die Auskünfte der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2019 und vom 1 9. Januar 2024 verlassen können ; er beruft

sich somit in erster Linie auf das Vertrauensschutz prinzip (vgl. E. 2.3) . Vorweg zuschicken ist ,

dass sich die Schreiben vom 1 9. Januar 2024 ( Urk. 6/42 und Urk. 6/43)

– worauf die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zu Recht hingewiesen hat (Urk.

5) - ausdrücklich auf Lohnbeiträge (und nicht auf persön liche Beiträge für Selbständigerwerbende ) bezogen, weshalb im vorliegenden Zusam menhang daraus

v on Vorneherein nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann . Alsdann war die Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5 . Dezember 2019 zwar effektiv unzutreffend . Gleichwohl sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauens schutz - und somit für eine vom Recht abweichende B ehandlung - nicht erfüllt. Denn

wie ausgeführt , ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Berufung einer versicherten Person auf den Vertrauensschutz, dass sie im Vertrauen auf die behördliche Auskunft nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat

(vgl. E. 2.3 hiervor) .

Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht ausgeführt , dass er als Folge der unrichtigen Auskunft vom 5.

Dezember 2019 Dispositionen getroffen hätte , die nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen sind . Fehlt es jedoch an einer

rechtserheblichen Dispos i tion, sind die rechtsprechungsgemäss kumulativ erfor derlichen

Voraussetzung e n für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt .

5 . 5 .1

Zur Begründung seines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer vor , er habe angesichts der positiven Signale nicht mit einer Ablehnung seiner Ein sprache rechnen müssen ; die Beschwerdegegnerin habe –

(wohl) da er vorgängig nicht in Kenntnis des vorgesehene n , von der Auskunft abweichenden

Entscheids

gesetzt worden sei

(vgl. Begehren in der Einsprache vom 26.

Oktober 2023; Urk. 6/31 sowie Urk. 6/45 )

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5 .2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht

jedoch grund sätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewäh ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht heran gezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je m.w.H .). 5 .3

Der Beschwerdeführer hatte am 2 6. Oktober 2023 Einsprache gegen die Beitrags v erfügungen vom 2 1. Oktober 2023 erhob en und sich darin

materiell

zu r Beitrags erhebung ge äussert , wobei er die von ihm geforderten Beiträge

sinnge mäss unter Hinweis auf die Geringfügigkeitsschwelle nach

Art. 19 AHVV bean standet hat (Urk. 6/31) . Damit konnte der Beschwerdeführer seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen den Rechte

durchaus wahr nehmen . Denn e ntgegen dem, wovon er auszugehen scheint, besteht n ach der höchstrichter lichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf, darüber hinaus

vor dem Entscheid auch zur rechtlichen Würdigung (von der versicherten Person bekann ten Tatsachen) oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a) .

Dies muss auch vorliegend gelten, k ann doch i nsbesondere

nicht

gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den E insprache e ntscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet, der im bishe rigen Verfahren nicht herangezogen worden ist . Denn aus de n

Beitrags - v erfügung en vom 21.

Oktober 2023

ergab sich die Rechtsauffassung der Beschwerde gegnerin , wonach

die nach Abzug des Freibetrags verbleibenden, die Geringfügigkeitsschwelle nach Art.

19 AHVV unterschreitenden Erwerbsein künfte

- entgegen ihrer ursprünglichen Auskunft vom 5. Dezember 2019 – beitrags pflichtig si nd , ohne Weiteres .

E ben diese Rechtsauffassung wurde vom Beschwerdeführer

in seiner damaligen Einsprache vom 2 6. Oktober 2023

denn auch in Frage gestellt .

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich somit nicht . 6 .

Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Richtig keit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht in Frage zu stellen , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann