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AB.2024.00092

Der Beschwerdeführer beantragt im Sozialversicherungsverfahren eine Reduktion seines beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit infolge Investitionen. Es ist kein Abweichen von der rechtskräftigen Steuerveranlagung möglich.

Zürich SozVersG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1979 ( Urk. 7/3/1) , ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ , welches die Ausführung von Trocken-, Gipser-, Maler - und Tapezierarbeiten bezweckt ( Urk. 7/1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 3 0. Juni 2025). Er ist seit der Aufnahme der Tätigkeit am 1. September 2020 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen ( Urk. 7/3 /1 , Urk. 7/10/1). Mit der Steuermeldung vom 5 . September 2023 meldete das kantonale Steueramt Z.___

der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2020 erzieltes Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 68'715.-- sowie ein per 3 1. Dezember 2020

im Betrieb investiertes Eigenkapital im Betrag von Fr. 52'611.-- ( Urk. 7/103) . Beim gemeldeten Einkommen rechnete die Ausgleichs kasse die persönlichen Beiträge wieder auf. Dies führte zu einem beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von (gerundet)

Fr. 76'300.--. Gestützt darauf setzte d ie Ausgleichs kasse die von X.___ als Selbständigerwerbender für die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2020 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK- Beiträge mit

der definitiven Beitragsverfügung vom 5. September 2023 auf total Fr. 8 ' 374 . 8 0 (inkl. Verwaltungskosten ) fest

( Urk. 6/1 0 4). Die von X.___ dagegen am 21 . Sep tember 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 6/111/13 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 . Oktober 202 4 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Da gegen erhob X.___

mit Eingabe vom 18.

Oktober 2024 bei der Aus gleichskasse Beschwerde (Urk.

1, Postaufgabe am 23. Oktober 2024, Urk.

7/130/1; Über weisung durch die Ausgleichskasse mit Eingabe vom

28. November 2024, Urk. 3 ). Der Beschwerdeführer beantragte, dass sein Anliegen noch einmal geprüft werde (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Januar 202 6 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 137 ). De r Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk.

7/104), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 de r

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass die Steuerbehörden das für die Berechnung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital ermitteln würden. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich. Aus diesem Grund sei eine Anpassung des Einkommens 2020 aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 21.

September 2023 eingereichten Bilanz nicht möglich (Urk.

2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Einsprache dargelegt habe, dass das steuerbare Einkommen im Steuerverfahren hätte reduziert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin sei darauf aber nicht eingegangen. Er beantrage daher, dass sein Anliegen nochmals geprüft werde (Urk.

1).

Mit Einsprache vom 21.

September 2023 hatte der Beschwerdeführer insbeson dere vor gebracht , die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2020 in der Höhe von Fr.

68'715.-- ab, wie es bereits vom Steueramt veranlagt worden sei (Urk. 7/111/13) . Er habe Einsprache gegen die Steuerveran lagung erhoben, welche mit Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z .___ vom 3 0. November 2022 abgewiesen worden sei (Urk. 7/111/13, Urk. 7/111/47-53). Es müsse aber beachtet werden, dass er seine selbständige Tätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen und Investitionen getätigt habe. Damals habe er zwei Fahrzeuge gekauft. Er reiche die beiden dazugehörigen Kaufverträge sowie den Bankauszug ein. Daraus werde ersichtlich, dass sein Einkommen um einiges tiefer (als von Steueramt veranlagt) ausgefallen sei (Urk. 7/111/13). 2.3

Dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z .___ vom 30. November 2022 ist zu entnehmen, dass dieses das steuerbare Einkommen des Beschwer deführers nach Prüfung der Buchhaltung unter Miteinbezug des Beschwerde führers mit Veran lagungs ver fügung für die direkte Bundessteuer 2020 vom 12. April 2022 auf Basis der am 5. April 2022 eingereichten Jahresrechnung festgesetzt hat ( Urk. 7/111/50). Das Steueramt hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2022 eine neue Jahresrechnung 2020 einge reicht habe ( Urk. 7/111/50). Mit Schreiben vom 2 5. Mai 2022 sei der Beschwer deführer auf den Unterschied zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung aufmerksam gemacht worden . Er sei darüber hinaus aufgefordert worden, substant iiert und belegmässig nachzu weisen, dass die Jahresrechnung vom 5. April 2022 nicht handelsrechtskonform sei und damit eine zulässige Bilanzberichtigung vorliege ( Urk. 7/111/50). Darauf hin habe der Beschwerdeführer kommentarlos eine «revidierte Version vom 7.6.2022» der Jahresrechnung 2020 eingereicht. Alsdann sei der Beschwerde führer mit Einschreiben vom 7. Juli 2022 erneut zur Ein reichung der mit Schreiben vom 2 5. Mai 2022 eingeforderten Belege aufgefordert worden. Danach seien jedoch keine weiteren Unterlagen mehr eingegangen ( Urk. 7/111/51). Mit seiner Beurteilung gelangte das kantonale Steueramt Z .___ zum Schluss, dass wegen Fehl buchung, mangelhaft geführten Kassenbuch s und fehlende r Belege für die geltend gemachten Aufwendungen nicht auf die im Einspracheverfahren ein gereichten Jahresabschlüsse abgestellt werden könne. Es stütze sich somit weiterhin auf den am 5. April 2022 eingereichten Abschluss. Im ordent lichen Einschätzungsverfahren habe der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach Addition des Eigenlohns Fr. 68'715.-- betragen ( Urk. 7/111/52). In den Akten finden sich ferner Hinweise auf ein Steuerrekursverfahren (vgl. Urk. 7/111/47). Es steht aber fest und ist unbestritten, dass die Veran lagung betreffend direkte Bundessteuer vom 1 6. April 2023 in Rechts kraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/103) . 2.4

Wie festgehalten, kann das Sozialversicherungsgericht insbesondere dann von einer Steuermeldung abweichen, wenn diese einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann (E. 1.3). Mit Urteil 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 sah das Bundesgericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Es führte Folgendes aus: Selbst wenn bei der der Steuer meldung zugrunde liegenden Steuererklärung berufsbedingte Auslagen nicht oder an einem falschen Ort angegeben und vom Steuerkommissär allenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, bestehe damit noch nicht ein Irrtum, der ohne weiteres und sofort richtiggestellt werden könnte. Insbesondere stehe keineswegs fest, ob die vom Versicherten geltend gemachten Abzüge überhaupt vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden können und in welchem Umfang (E. 5.2 jenes Urteils). D er Beschwerdeführer hat im Verfahren betreffend Festsetzung der von ihm als Selbständigerwerb ender

zu bezahlenden Sozialversicherungs versicherungsbeiträge die am 29. September 2020 respektive 30. Dezember 2020 abgeschlossenen Verträge betreffend Kauf zweier Autos auf gelegt ( Urk. 7/111/73-75) . Dazu führte er aus, dass sich sein im Jahr 2020 erzieltes Einkommen im Umfang dieser Investitionen vermindert habe. Dies könne den eingereichten Bankbelegen entnommen werden (Urk. 7/111/13) . Dem Beschwer deführer kann hierbei nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich kein direkter Zusam menhang zwischen der Anschaffung dieser Fahrzeuge und den Belastun gen auf dem Firmenkonto des Beschwerdeführers bei der A.___ im Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Dezember 2020 (Kontoauszüge vom 11. September 2023) herstellen. Bei den Kontob elastungen handel te es sich im Wesentlichen um betragsmässig kleinere Einkäufe mit der A.___ Maestro-Bankkarte und Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerde führers (jeweils Fr. 5'300.-- anfangs Oktober, November und Dezember 2020 sowie zweimal Ende Dezember 2020, Urk. 7/111/5 5 -59). Andererseits

s t eht n icht fest, dass diese Anschaffungen überhaupt im Sinne einer Einmalabschreibung vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden könnten. Damit kann auch nicht von einem klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum bei der Steuer fest setzung gesprochen werden.

Das Sozialversicherungsgericht muss zum Vorbrin gen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen tätigen. Mit dem zitierten Urteil hielt das Bundes gericht weiter fest , dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechts mittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre . Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver sicherungsorganen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, im Steuer verfahren sei der Abzug für die von ihm für sein Einzel unter nehmen angeschafften Fahrzeuge irrtümlich unberück sichtigt geblieben. Da aber die Voraussetzung des Vorliegens eines klar ausge wiesenen, sofort behebbaren Irrtums nicht erfüllt ist, ist das Sozialver sicherungsgericht an die Steuermeldung gebunden und ein davon abweichender Entscheid ist nicht möglich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1979 ( Urk. 7/3/1) , ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ , welches die Ausführung von Trocken-, Gipser-, Maler - und Tapezierarbeiten bezweckt ( Urk. 7/1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 3 0. Juni 2025). Er ist seit der Aufnahme der Tätigkeit am 1. September 2020 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen ( Urk. 7/3 /1 , Urk. 7/10/1). Mit der Steuermeldung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk.

7/104), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ).

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 de r

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass die Steuerbehörden das für die Berechnung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital ermitteln würden. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich. Aus diesem Grund sei eine Anpassung des Einkommens 2020 aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 21.

September 2023 eingereichten Bilanz nicht möglich (Urk.

2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Einsprache dargelegt habe, dass das steuerbare Einkommen im Steuerverfahren hätte reduziert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin sei darauf aber nicht eingegangen. Er beantrage daher, dass sein Anliegen nochmals geprüft werde (Urk.

1).

Mit Einsprache vom 21.

September 2023 hatte der Beschwerdeführer insbeson dere vor gebracht , die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2020 in der Höhe von Fr.

68'715.-- ab, wie es bereits vom Steueramt veranlagt worden sei (Urk. 7/111/13) . Er habe Einsprache gegen die Steuerveran lagung erhoben, welche mit Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z .___ vom 3 0. November 2022 abgewiesen worden sei (Urk. 7/111/13, Urk. 7/111/47-53). Es müsse aber beachtet werden, dass er seine selbständige Tätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen und Investitionen getätigt habe. Damals habe er zwei Fahrzeuge gekauft. Er reiche die beiden dazugehörigen Kaufverträge sowie den Bankauszug ein. Daraus werde ersichtlich, dass sein Einkommen um einiges tiefer (als von Steueramt veranlagt) ausgefallen sei (Urk. 7/111/13). 2.3

Dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z .___ vom 30. November 2022 ist zu entnehmen, dass dieses das steuerbare Einkommen des Beschwer deführers nach Prüfung der Buchhaltung unter Miteinbezug des Beschwerde führers mit Veran lagungs ver fügung für die direkte Bundessteuer 2020 vom 12. April 2022 auf Basis der am 5. April 2022 eingereichten Jahresrechnung festgesetzt hat ( Urk. 7/111/50). Das Steueramt hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2022 eine neue Jahresrechnung 2020 einge reicht habe ( Urk. 7/111/50). Mit Schreiben vom 2 5. Mai 2022 sei der Beschwer deführer auf den Unterschied zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung aufmerksam gemacht worden . Er sei darüber hinaus aufgefordert worden, substant iiert und belegmässig nachzu weisen, dass die Jahresrechnung vom 5. April 2022 nicht handelsrechtskonform sei und damit eine zulässige Bilanzberichtigung vorliege ( Urk. 7/111/50). Darauf hin habe der Beschwerdeführer kommentarlos eine «revidierte Version vom 7.6.2022» der Jahresrechnung 2020 eingereicht. Alsdann sei der Beschwerde führer mit Einschreiben vom 7. Juli 2022 erneut zur Ein reichung der mit Schreiben vom 2 5. Mai 2022 eingeforderten Belege aufgefordert worden. Danach seien jedoch keine weiteren Unterlagen mehr eingegangen ( Urk. 7/111/51). Mit seiner Beurteilung gelangte das kantonale Steueramt Z .___ zum Schluss, dass wegen Fehl buchung, mangelhaft geführten Kassenbuch s und fehlende r Belege für die geltend gemachten Aufwendungen nicht auf die im Einspracheverfahren ein gereichten Jahresabschlüsse abgestellt werden könne. Es stütze sich somit weiterhin auf den am 5. April 2022 eingereichten Abschluss. Im ordent lichen Einschätzungsverfahren habe der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach Addition des Eigenlohns Fr. 68'715.-- betragen ( Urk. 7/111/52). In den Akten finden sich ferner Hinweise auf ein Steuerrekursverfahren (vgl. Urk. 7/111/47). Es steht aber fest und ist unbestritten, dass die Veran lagung betreffend direkte Bundessteuer vom 1 6. April 2023 in Rechts kraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/103) . 2.4

Wie festgehalten, kann das Sozialversicherungsgericht insbesondere dann von einer Steuermeldung abweichen, wenn diese einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann (E. 1.3). Mit Urteil 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 sah das Bundesgericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Es führte Folgendes aus: Selbst wenn bei der der Steuer meldung zugrunde liegenden Steuererklärung berufsbedingte Auslagen nicht oder an einem falschen Ort angegeben und vom Steuerkommissär allenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, bestehe damit noch nicht ein Irrtum, der ohne weiteres und sofort richtiggestellt werden könnte. Insbesondere stehe keineswegs fest, ob die vom Versicherten geltend gemachten Abzüge überhaupt vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden können und in welchem Umfang (E. 5.2 jenes Urteils). D er Beschwerdeführer hat im Verfahren betreffend Festsetzung der von ihm als Selbständigerwerb ender

zu bezahlenden Sozialversicherungs versicherungsbeiträge die am 29. September 2020 respektive 30. Dezember 2020 abgeschlossenen Verträge betreffend Kauf zweier Autos auf gelegt ( Urk. 7/111/73-75) . Dazu führte er aus, dass sich sein im Jahr 2020 erzieltes Einkommen im Umfang dieser Investitionen vermindert habe. Dies könne den eingereichten Bankbelegen entnommen werden (Urk. 7/111/13) . Dem Beschwer deführer kann hierbei nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich kein direkter Zusam menhang zwischen der Anschaffung dieser Fahrzeuge und den Belastun gen auf dem Firmenkonto des Beschwerdeführers bei der A.___ im Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Dezember 2020 (Kontoauszüge vom 11. September 2023) herstellen. Bei den Kontob elastungen handel te es sich im Wesentlichen um betragsmässig kleinere Einkäufe mit der A.___ Maestro-Bankkarte und Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerde führers (jeweils Fr. 5'300.-- anfangs Oktober, November und Dezember 2020 sowie zweimal Ende Dezember 2020, Urk. 7/111/5 5 -59). Andererseits

s t eht n icht fest, dass diese Anschaffungen überhaupt im Sinne einer Einmalabschreibung vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden könnten. Damit kann auch nicht von einem klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum bei der Steuer fest setzung gesprochen werden.

Das Sozialversicherungsgericht muss zum Vorbrin gen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen tätigen. Mit dem zitierten Urteil hielt das Bundes gericht weiter fest , dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechts mittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre . Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver sicherungsorganen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, im Steuer verfahren sei der Abzug für die von ihm für sein Einzel unter nehmen angeschafften Fahrzeuge irrtümlich unberück sichtigt geblieben. Da aber die Voraussetzung des Vorliegens eines klar ausge wiesenen, sofort behebbaren Irrtums nicht erfüllt ist, ist das Sozialver sicherungsgericht an die Steuermeldung gebunden und ein davon abweichender Entscheid ist nicht möglich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 5 . September 2023 meldete das kantonale Steueramt Z.___

der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2020 erzieltes Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 68'715.-- sowie ein per 3 1. Dezember 2020

im Betrieb investiertes Eigenkapital im Betrag von Fr. 52'611.-- ( Urk. 7/103) . Beim gemeldeten Einkommen rechnete die Ausgleichs kasse die persönlichen Beiträge wieder auf. Dies führte zu einem beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von (gerundet)

Fr. 76'300.--. Gestützt darauf setzte d ie Ausgleichs kasse die von X.___ als Selbständigerwerbender für die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2020 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK- Beiträge mit

der definitiven Beitragsverfügung vom 5. September 2023 auf total Fr.

E. 8 0 (inkl. Verwaltungskosten ) fest

( Urk. 6/1 0 4). Die von X.___ dagegen am 21 . Sep tember 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 6/111/13 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 . Oktober 202 4 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Da gegen erhob X.___

mit Eingabe vom 18.

Oktober 2024 bei der Aus gleichskasse Beschwerde (Urk.

1, Postaufgabe am 23. Oktober 2024, Urk.

7/130/1; Über weisung durch die Ausgleichskasse mit Eingabe vom

28. November 2024, Urk. 3 ). Der Beschwerdeführer beantragte, dass sein Anliegen noch einmal geprüft werde (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom

E. 13 . Januar 202 6 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 137 ). De r Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00092 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

30. Juni 2025 in Sachen X.___ Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1979 ( Urk. 7/3/1) , ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ , welches die Ausführung von Trocken-, Gipser-, Maler - und Tapezierarbeiten bezweckt ( Urk. 7/1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 3 0. Juni 2025). Er ist seit der Aufnahme der Tätigkeit am 1. September 2020 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen ( Urk. 7/3 /1 , Urk. 7/10/1). Mit der Steuermeldung vom 5 . September 2023 meldete das kantonale Steueramt Z.___

der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2020 erzieltes Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 68'715.-- sowie ein per 3 1. Dezember 2020

im Betrieb investiertes Eigenkapital im Betrag von Fr. 52'611.-- ( Urk. 7/103) . Beim gemeldeten Einkommen rechnete die Ausgleichs kasse die persönlichen Beiträge wieder auf. Dies führte zu einem beitrags pflichtigen Einkommen in der Höhe von (gerundet)

Fr. 76'300.--. Gestützt darauf setzte d ie Ausgleichs kasse die von X.___ als Selbständigerwerbender für die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2020 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK- Beiträge mit

der definitiven Beitragsverfügung vom 5. September 2023 auf total Fr. 8 ' 374 . 8 0 (inkl. Verwaltungskosten ) fest

( Urk. 6/1 0 4). Die von X.___ dagegen am 21 . Sep tember 2023 erhobene Ein sprache (Urk. 6/111/13 ) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 . Oktober 202 4 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Da gegen erhob X.___

mit Eingabe vom 18.

Oktober 2024 bei der Aus gleichskasse Beschwerde (Urk.

1, Postaufgabe am 23. Oktober 2024, Urk.

7/130/1; Über weisung durch die Ausgleichskasse mit Eingabe vom

28. November 2024, Urk. 3 ). Der Beschwerdeführer beantragte, dass sein Anliegen noch einmal geprüft werde (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Januar 202 6 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1- 137 ). De r Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2, Urk.

7/104), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 de r

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass die Steuerbehörden das für die Berechnung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital ermitteln würden. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich. Aus diesem Grund sei eine Anpassung des Einkommens 2020 aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 21.

September 2023 eingereichten Bilanz nicht möglich (Urk.

2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Einsprache dargelegt habe, dass das steuerbare Einkommen im Steuerverfahren hätte reduziert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin sei darauf aber nicht eingegangen. Er beantrage daher, dass sein Anliegen nochmals geprüft werde (Urk.

1).

Mit Einsprache vom 21.

September 2023 hatte der Beschwerdeführer insbeson dere vor gebracht , die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2020 in der Höhe von Fr.

68'715.-- ab, wie es bereits vom Steueramt veranlagt worden sei (Urk. 7/111/13) . Er habe Einsprache gegen die Steuerveran lagung erhoben, welche mit Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z .___ vom 3 0. November 2022 abgewiesen worden sei (Urk. 7/111/13, Urk. 7/111/47-53). Es müsse aber beachtet werden, dass er seine selbständige Tätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen und Investitionen getätigt habe. Damals habe er zwei Fahrzeuge gekauft. Er reiche die beiden dazugehörigen Kaufverträge sowie den Bankauszug ein. Daraus werde ersichtlich, dass sein Einkommen um einiges tiefer (als von Steueramt veranlagt) ausgefallen sei (Urk. 7/111/13). 2.3

Dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z .___ vom 30. November 2022 ist zu entnehmen, dass dieses das steuerbare Einkommen des Beschwer deführers nach Prüfung der Buchhaltung unter Miteinbezug des Beschwerde führers mit Veran lagungs ver fügung für die direkte Bundessteuer 2020 vom 12. April 2022 auf Basis der am 5. April 2022 eingereichten Jahresrechnung festgesetzt hat ( Urk. 7/111/50). Das Steueramt hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2022 eine neue Jahresrechnung 2020 einge reicht habe ( Urk. 7/111/50). Mit Schreiben vom 2 5. Mai 2022 sei der Beschwer deführer auf den Unterschied zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung aufmerksam gemacht worden . Er sei darüber hinaus aufgefordert worden, substant iiert und belegmässig nachzu weisen, dass die Jahresrechnung vom 5. April 2022 nicht handelsrechtskonform sei und damit eine zulässige Bilanzberichtigung vorliege ( Urk. 7/111/50). Darauf hin habe der Beschwerdeführer kommentarlos eine «revidierte Version vom 7.6.2022» der Jahresrechnung 2020 eingereicht. Alsdann sei der Beschwerde führer mit Einschreiben vom 7. Juli 2022 erneut zur Ein reichung der mit Schreiben vom 2 5. Mai 2022 eingeforderten Belege aufgefordert worden. Danach seien jedoch keine weiteren Unterlagen mehr eingegangen ( Urk. 7/111/51). Mit seiner Beurteilung gelangte das kantonale Steueramt Z .___ zum Schluss, dass wegen Fehl buchung, mangelhaft geführten Kassenbuch s und fehlende r Belege für die geltend gemachten Aufwendungen nicht auf die im Einspracheverfahren ein gereichten Jahresabschlüsse abgestellt werden könne. Es stütze sich somit weiterhin auf den am 5. April 2022 eingereichten Abschluss. Im ordent lichen Einschätzungsverfahren habe der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach Addition des Eigenlohns Fr. 68'715.-- betragen ( Urk. 7/111/52). In den Akten finden sich ferner Hinweise auf ein Steuerrekursverfahren (vgl. Urk. 7/111/47). Es steht aber fest und ist unbestritten, dass die Veran lagung betreffend direkte Bundessteuer vom 1 6. April 2023 in Rechts kraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/103) . 2.4

Wie festgehalten, kann das Sozialversicherungsgericht insbesondere dann von einer Steuermeldung abweichen, wenn diese einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann (E. 1.3). Mit Urteil 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 sah das Bundesgericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Es führte Folgendes aus: Selbst wenn bei der der Steuer meldung zugrunde liegenden Steuererklärung berufsbedingte Auslagen nicht oder an einem falschen Ort angegeben und vom Steuerkommissär allenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, bestehe damit noch nicht ein Irrtum, der ohne weiteres und sofort richtiggestellt werden könnte. Insbesondere stehe keineswegs fest, ob die vom Versicherten geltend gemachten Abzüge überhaupt vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden können und in welchem Umfang (E. 5.2 jenes Urteils). D er Beschwerdeführer hat im Verfahren betreffend Festsetzung der von ihm als Selbständigerwerb ender

zu bezahlenden Sozialversicherungs versicherungsbeiträge die am 29. September 2020 respektive 30. Dezember 2020 abgeschlossenen Verträge betreffend Kauf zweier Autos auf gelegt ( Urk. 7/111/73-75) . Dazu führte er aus, dass sich sein im Jahr 2020 erzieltes Einkommen im Umfang dieser Investitionen vermindert habe. Dies könne den eingereichten Bankbelegen entnommen werden (Urk. 7/111/13) . Dem Beschwer deführer kann hierbei nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich kein direkter Zusam menhang zwischen der Anschaffung dieser Fahrzeuge und den Belastun gen auf dem Firmenkonto des Beschwerdeführers bei der A.___ im Zeitraum vom 1. September bis 3 1. Dezember 2020 (Kontoauszüge vom 11. September 2023) herstellen. Bei den Kontob elastungen handel te es sich im Wesentlichen um betragsmässig kleinere Einkäufe mit der A.___ Maestro-Bankkarte und Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerde führers (jeweils Fr. 5'300.-- anfangs Oktober, November und Dezember 2020 sowie zweimal Ende Dezember 2020, Urk. 7/111/5 5 -59). Andererseits

s t eht n icht fest, dass diese Anschaffungen überhaupt im Sinne einer Einmalabschreibung vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden könnten. Damit kann auch nicht von einem klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum bei der Steuer fest setzung gesprochen werden.

Das Sozialversicherungsgericht muss zum Vorbrin gen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen tätigen. Mit dem zitierten Urteil hielt das Bundes gericht weiter fest , dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechts mittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre . Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver sicherungsorganen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, im Steuer verfahren sei der Abzug für die von ihm für sein Einzel unter nehmen angeschafften Fahrzeuge irrtümlich unberück sichtigt geblieben. Da aber die Voraussetzung des Vorliegens eines klar ausge wiesenen, sofort behebbaren Irrtums nicht erfüllt ist, ist das Sozialver sicherungsgericht an die Steuermeldung gebunden und ein davon abweichender Entscheid ist nicht möglich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher