Sachverhalt
1.
Die
vormals ab Februar 2020 in Y.___ (Kanton Z .___ ) ansässig gewese ne
X.___ AG ( vgl. Urk. 7/ 1-2 ) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 7/6) .
P er
Januar 2022
verlegte die
X.___ AG ihren Sitz i n den Kanton A.___
( B.___ ,
später
C.___ ; vgl. Urk. 7/17-18 ) ,
weshalb die Ausgleichskasse das Abrechnungskonto per Dezember 2021 aufhob ( Urk. 7/19). Seit
1.
Februar 2023
führt die X.___ AG eine im Handelsregister des Kanton s
Z.___
eingetra gene
Zweigniederlassung ( in Y.___ , vgl.
Urk. 7/22 und 7/43 ) .
Für die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse der Zweigniederlassung wurde die X.___ AG (Hauptsitz) von der Ausgleichskasse der SVA Zürich ab Januar 2022 a ls Arbeitgeberin erfasst ( Urk. 7/31) .
Nachde m die Ausgleichs kasse die X.___ AG mehrfach
zur Einreichung einer Lohndeklaration für das Jahr 2022 aufgefordert hatte (einschliesslich erlassener Mahnung, vgl. etwa Urk. 7/33 und Urk. 7/38) , nach in der Folge zwischen der Ausgleichskasse und der X.___ AG bzw .
D.___
von der Bingisser Treuhand AG geführter Korrespondenz, im Rahmen welcher die Ausgleichskasse die X.___ AG darauf hingewiesen hatte, dass ein e Vollmacht für die Bingisser Treuhand AG fehle ( Urk. 7/38)
und n achdem weder eine Lohndeklaration 2022 noch eine Vollmacht eingegangen war, erliess die Ausgleichskasse am 3. Juni 2024 eine an die X.___ AG
gerichtete
Bussenverfügung ,
mit welcher sie
dieser eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr.
500. -- auferlegte
( Urk. 7/54) . Dagegen erhob D.___ von der Bingisser Treuhand AG im Namen der X.___
AG am 13.
Juni 2024 Einsp r ache ( per E - M ail; Urk.
7/57) . Mit Schreiben vom 14.
August 2024 setzte die Ausgleichskasse der X.___ AG eine 30-tägige Frist, eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen (Urk.
7/62) , welches Schreiben die Ausgleichskasse
– nach dem dieses
durch die Post retour niert worden war - am 2 0. August 2024 an die neue Adresse der X.___ AG ( nun C.___ ) sandte ( Urk. 7/63-64). Am 9.
Oktober 2024 trat die Ausgleich s kasse auf die Einsprache vom 13.
Juni 2024 nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG hierorts mit Eingabe vom
30. Oktober 2024 Beschwerde mit den Anträgen auf Eintreten auf die Einsprache vom 1 3. Juni 2024 und Überprüfung der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 (1.) unter Kostenfolge zulasten der Sozialversicherungsanstalt (2. ; Urk. 1 S. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die X.___ AG reichte in der Folge keine Replik ein , was der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 2. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Streitgegenstand bildet die Bussenverfügung vom 3.
Juni 202 4. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherung s gericht ,
GSVGer ). 1.2
Einer Partei soll aus der fehlerhaften
Eröffnung
einer Verfügung kein
Nachteil
erwachsen. Erreicht eine
mangelhafte
Zustellung ihren Zweck, setzt der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV) der Möglichkeit, sich auf Formmängel zu berufen, Schranken ( BGE 122 I 97
E. 3a/ aa S. 99; Urteil 2C_408/2016 vom 1 9. Juni 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde an die Zweigstelle der X.___ AG in Y.___
( statt an den Hauptsitz in C.___ ) adressiert . Tatsächlich war jedoch die X.___ AG in B.___ (später C.___ ) , mithin die Gesellschaft, der die Zweigstelle angehört ,
Partei im fraglichen Einspracheverfahren . Weil eine Zweigniederlassung über keine Rechtspersönlich keit verfügt und ihr somit die Parteifähigkeit abgeht, wird in solchen Fällen praxisgemäss von einer unrichtigen Parteibezeich n ung ausgegangen, welche heilbar ist (vgl. BGE 120 III 11 E.
1). Vorliegend h at die
X.___ AG (Hauptsitz)
vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erlangt und dagegen rechtzeitig Beschwerde erh o ben .
Daher und da sie selber nicht geltend macht, dass ihr aus der Eröffnung des Entscheids an die Adresse ihrer Zweigniederlas sung in Y.___ ein Nachteil erwachsen sei, erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang. 1.3
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
nur
zu prüfen, ob die
Beschwerdegeg nerin
zu Recht auf die bei ihr am 13. Juni 2024 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist
oder ob die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an diese zurückzuweisen ist. Soweit in der Beschwerde auch die Überprüfung
der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024
und mithin deren materielle Beurteilung im vorliegenden Prozess beantragt
wird , ist au f diesen Antrag nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentl ic hen damit, dass trotz der Aufforderung vom 1 4. August 2024, erneut verschickt am 2 0. August 2024, eine Vollmac h t zur Einsprache vom 1 3. Juni 2024 nac h zureichen , keine Vollmacht eingega n gen sei. Damit könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden ( Urk. 2) .
2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend , dass sie das Schreiben vom 20.
August 2024 nicht erhalten habe. Auch lägen ihr keine Beweismittel vor, welche belegten, dass die Unterlagen verschickt worden seien ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus , dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 1 4. August bzw. vom 20.
August 2024 am 22.
August 2024 der Post übergeben und – so der entspre chende Zustellnachweis der Post - am Freitag 2 3. August 2024 zugestellt worden sei. Innert der angesetzten Frist sei keine verbesserte Einsprache nachgereicht worden , insbesondere keine Vollmacht der Bingisser Treuhand AG . A ndrohungs gemäss sei daher auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk.
6). 3.
3.1
Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen ( Art. 37 Abs. 2 ATSG). 3.2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs. 2 ATSG). 4.
4.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Einsprache vom 1 3. Juni 2024 allein
von
D.___ vo n der Bingisser Treuhand AG unterzeichnet
wurde (Urk.
7/ 57) . Ebenfalls ist unbestritten,
dass k eine V ertretungsv ollmacht in den Akten der Beschwerdegegnerin lag . Unstrittig ist des W ei te ren,
dass die Beschwer deführerin innerhalb der ih r
von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.
August 2024 angesetzten Frist keine rechtsgültige Vollmacht nach reichte . Von der Beschwerdeführerin bestritten wird allein der E rhalt des Schreibens vom 1 4. August 202 4. 4.2
Aus den mit der Vernehmlassung aufgelegten und der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel s
vollständig zur Einsicht zugestellten Akten (vgl. Urk.
8)
geht hervor ,
dass die Beschw e rdegegnerin , nachdem die Beschwerdeführerin durch die Bingisser Treuhand AG gegen die Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 Einsprache erhoben hatte ( Urk. 7/54), der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 4. August 2024 e ine Frist von 30 Tagen an setzte, um
eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen.
Die Beschwerde gegnerin verband dies e Aufforderung
mit der Androhung , dass ohne Verbesserung der Einsprache auf diese nicht eingetreten werde (Urk.
7 /62). In der Folge wurde d as Schreiben vom 14.
August 2024 – der Em p fänger konnte seitens der Post unter der angegebe nen Adresse nicht ermittelt werden – durch die Post retourniert ( Urk. 7 /63), worauf die Ausgleichskasse das Schreiben am 20.
August 2024 (Postaufgabe 2 2. August 2024)
nach Ermittlung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin ( C.___ ) mit e ingeschriebener Briefsendung nochmals zu Post gab ( Urk. 7/64 ) . Die Briefsendung wurde –
so die Sendungsinf o rmation der Post – am 23.
August 2024 zugestellt
( aufgrund eines Nachsendeauftrags in E.___ ; vgl. Urk. 7 /79) .
4.3
Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 4. August 2024 entsprechend der Sendungsinformation der Post am 2 3. August 2024 effektiv zugestellt wurde ,
wird von der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die ihr zugestellten Akten replicando
nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Aktenrücksendung der Beschwerde führerin ohne diesbezügliche Ausführungen; Urk. 10 ) . Weiterungen zur Frage, ob und gegebenenfalls wann die ses der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, erübrigen sich deshalb . Ergibt sich somit aufgrund der Akten, dass das Schreiben vom 14. August 2024 der Beschwerdeführerin
am 23.
August 2024 zu ging , begann die 30-tägige
- grosszügig anberaumte - Frist zur Einreichung der einverlangten V ollmacht am 24.
August 2024 zu laufen
( Art. 38 Abs. 1 ATSG) . Sie lief demzufolge am 23.
September 2024
- unbenutzt - a b .
Dass die Beschwer degegnerin , nachdem innert der hierzu angesetzten Frist keine Vollmacht eingegangen war, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird, am 9.
Oktober 2024 auf die E i n s p r ache nicht eintrat, ist damit nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der gegen den Nichteintretensentscheid erhobene n Beschwerde
führt . 4.4
Bei diesem Verfahrensa usgang erfolgt keine materielle Beurteilung der Bussenverfügung vom 3.
Juni 2024 (vgl. E.
1. 3. hiervor) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bingisser Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Februar 2023
führt die X.___ AG eine im Handelsregister des Kanton s
Z.___
eingetra gene
Zweigniederlassung ( in Y.___ , vgl.
Urk. 7/22 und 7/43 ) .
Für die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse der Zweigniederlassung wurde die X.___ AG (Hauptsitz) von der Ausgleichskasse der SVA Zürich ab Januar 2022 a ls Arbeitgeberin erfasst ( Urk. 7/31) .
Nachde m die Ausgleichs kasse die X.___ AG mehrfach
zur Einreichung einer Lohndeklaration für das Jahr 2022 aufgefordert hatte (einschliesslich erlassener Mahnung, vgl. etwa Urk. 7/33 und Urk. 7/38) , nach in der Folge zwischen der Ausgleichskasse und der X.___ AG bzw .
D.___
von der Bingisser Treuhand AG geführter Korrespondenz, im Rahmen welcher die Ausgleichskasse die X.___ AG darauf hingewiesen hatte, dass ein e Vollmacht für die Bingisser Treuhand AG fehle ( Urk. 7/38)
und n achdem weder eine Lohndeklaration 2022 noch eine Vollmacht eingegangen war, erliess die Ausgleichskasse am 3. Juni 2024 eine an die X.___ AG
gerichtete
Bussenverfügung ,
mit welcher sie
dieser eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr.
500. -- auferlegte
( Urk. 7/54) . Dagegen erhob D.___ von der Bingisser Treuhand AG im Namen der X.___
AG am 13.
Juni 2024 Einsp r ache ( per E - M ail; Urk.
7/57) . Mit Schreiben vom 14.
August 2024 setzte die Ausgleichskasse der X.___ AG eine 30-tägige Frist, eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen (Urk.
7/62) , welches Schreiben die Ausgleichskasse
– nach dem dieses
durch die Post retour niert worden war - am 2 0. August 2024 an die neue Adresse der X.___ AG ( nun C.___ ) sandte ( Urk. 7/63-64). Am 9.
Oktober 2024 trat die Ausgleich s kasse auf die Einsprache vom 13.
Juni 2024 nicht ein ( Urk. 2).
E. 1.1 Streitgegenstand bildet die Bussenverfügung vom
E. 1.2 Einer Partei soll aus der fehlerhaften
Eröffnung
einer Verfügung kein
Nachteil
erwachsen. Erreicht eine
mangelhafte
Zustellung ihren Zweck, setzt der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben ( Art.
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
nur
zu prüfen, ob die
Beschwerdegeg nerin
zu Recht auf die bei ihr am 13. Juni 2024 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist
oder ob die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an diese zurückzuweisen ist. Soweit in der Beschwerde auch die Überprüfung
der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024
und mithin deren materielle Beurteilung im vorliegenden Prozess beantragt
wird , ist au f diesen Antrag nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die X.___ AG hierorts mit Eingabe vom
30. Oktober 2024 Beschwerde mit den Anträgen auf Eintreten auf die Einsprache vom 1 3. Juni 2024 und Überprüfung der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 (1.) unter Kostenfolge zulasten der Sozialversicherungsanstalt (2. ; Urk. 1 S. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die X.___ AG reichte in der Folge keine Replik ein , was der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 2. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentl ic hen damit, dass trotz der Aufforderung vom 1 4. August 2024, erneut verschickt am 2 0. August 2024, eine Vollmac h t zur Einsprache vom 1 3. Juni 2024 nac h zureichen , keine Vollmacht eingega n gen sei. Damit könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden ( Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend , dass sie das Schreiben vom 20.
August 2024 nicht erhalten habe. Auch lägen ihr keine Beweismittel vor, welche belegten, dass die Unterlagen verschickt worden seien ( Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus , dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 1 4. August bzw. vom 20.
August 2024 am 22.
August 2024 der Post übergeben und – so der entspre chende Zustellnachweis der Post - am Freitag 2 3. August 2024 zugestellt worden sei. Innert der angesetzten Frist sei keine verbesserte Einsprache nachgereicht worden , insbesondere keine Vollmacht der Bingisser Treuhand AG . A ndrohungs gemäss sei daher auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk.
6). 3.
E. 3 Juni 202 4. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherung s gericht ,
GSVGer ).
E. 3.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen ( Art. 37 Abs. 2 ATSG).
E. 3.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs. 2 ATSG). 4.
4.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Einsprache vom 1 3. Juni 2024 allein
von
D.___ vo n der Bingisser Treuhand AG unterzeichnet
wurde (Urk.
7/ 57) . Ebenfalls ist unbestritten,
dass k eine V ertretungsv ollmacht in den Akten der Beschwerdegegnerin lag . Unstrittig ist des W ei te ren,
dass die Beschwer deführerin innerhalb der ih r
von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.
August 2024 angesetzten Frist keine rechtsgültige Vollmacht nach reichte . Von der Beschwerdeführerin bestritten wird allein der E rhalt des Schreibens vom 1 4. August 202 4. 4.2
Aus den mit der Vernehmlassung aufgelegten und der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel s
vollständig zur Einsicht zugestellten Akten (vgl. Urk.
8)
geht hervor ,
dass die Beschw e rdegegnerin , nachdem die Beschwerdeführerin durch die Bingisser Treuhand AG gegen die Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 Einsprache erhoben hatte ( Urk. 7/54), der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 4. August 2024 e ine Frist von 30 Tagen an setzte, um
eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen.
Die Beschwerde gegnerin verband dies e Aufforderung
mit der Androhung , dass ohne Verbesserung der Einsprache auf diese nicht eingetreten werde (Urk.
E. 5 Abs. 3 BV) der Möglichkeit, sich auf Formmängel zu berufen, Schranken ( BGE 122 I 97
E. 3a/ aa S. 99; Urteil 2C_408/2016 vom 1 9. Juni 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde an die Zweigstelle der X.___ AG in Y.___
( statt an den Hauptsitz in C.___ ) adressiert . Tatsächlich war jedoch die X.___ AG in B.___ (später C.___ ) , mithin die Gesellschaft, der die Zweigstelle angehört ,
Partei im fraglichen Einspracheverfahren . Weil eine Zweigniederlassung über keine Rechtspersönlich keit verfügt und ihr somit die Parteifähigkeit abgeht, wird in solchen Fällen praxisgemäss von einer unrichtigen Parteibezeich n ung ausgegangen, welche heilbar ist (vgl. BGE 120 III 11 E.
1). Vorliegend h at die
X.___ AG (Hauptsitz)
vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erlangt und dagegen rechtzeitig Beschwerde erh o ben .
Daher und da sie selber nicht geltend macht, dass ihr aus der Eröffnung des Entscheids an die Adresse ihrer Zweigniederlas sung in Y.___ ein Nachteil erwachsen sei, erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang.
E. 7 /79) .
4.3
Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 4. August 2024 entsprechend der Sendungsinformation der Post am 2 3. August 2024 effektiv zugestellt wurde ,
wird von der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die ihr zugestellten Akten replicando
nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Aktenrücksendung der Beschwerde führerin ohne diesbezügliche Ausführungen; Urk.
E. 10 ) . Weiterungen zur Frage, ob und gegebenenfalls wann die ses der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, erübrigen sich deshalb . Ergibt sich somit aufgrund der Akten, dass das Schreiben vom 14. August 2024 der Beschwerdeführerin
am 23.
August 2024 zu ging , begann die 30-tägige
- grosszügig anberaumte - Frist zur Einreichung der einverlangten V ollmacht am 24.
August 2024 zu laufen
( Art. 38 Abs. 1 ATSG) . Sie lief demzufolge am 23.
September 2024
- unbenutzt - a b .
Dass die Beschwer degegnerin , nachdem innert der hierzu angesetzten Frist keine Vollmacht eingegangen war, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird, am 9.
Oktober 2024 auf die E i n s p r ache nicht eintrat, ist damit nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der gegen den Nichteintretensentscheid erhobene n Beschwerde
führt . 4.4
Bei diesem Verfahrensa usgang erfolgt keine materielle Beurteilung der Bussenverfügung vom 3.
Juni 2024 (vgl. E.
1. 3. hiervor) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bingisser Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00080 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
20. Mai 2025 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Bingisser Treuhand AG Kobiboden 63, 8840 Einsiedeln gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
vormals ab Februar 2020 in Y.___ (Kanton Z .___ ) ansässig gewese ne
X.___ AG ( vgl. Urk. 7/ 1-2 ) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 7/6) .
P er
Januar 2022
verlegte die
X.___ AG ihren Sitz i n den Kanton A.___
( B.___ ,
später
C.___ ; vgl. Urk. 7/17-18 ) ,
weshalb die Ausgleichskasse das Abrechnungskonto per Dezember 2021 aufhob ( Urk. 7/19). Seit
1.
Februar 2023
führt die X.___ AG eine im Handelsregister des Kanton s
Z.___
eingetra gene
Zweigniederlassung ( in Y.___ , vgl.
Urk. 7/22 und 7/43 ) .
Für die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse der Zweigniederlassung wurde die X.___ AG (Hauptsitz) von der Ausgleichskasse der SVA Zürich ab Januar 2022 a ls Arbeitgeberin erfasst ( Urk. 7/31) .
Nachde m die Ausgleichs kasse die X.___ AG mehrfach
zur Einreichung einer Lohndeklaration für das Jahr 2022 aufgefordert hatte (einschliesslich erlassener Mahnung, vgl. etwa Urk. 7/33 und Urk. 7/38) , nach in der Folge zwischen der Ausgleichskasse und der X.___ AG bzw .
D.___
von der Bingisser Treuhand AG geführter Korrespondenz, im Rahmen welcher die Ausgleichskasse die X.___ AG darauf hingewiesen hatte, dass ein e Vollmacht für die Bingisser Treuhand AG fehle ( Urk. 7/38)
und n achdem weder eine Lohndeklaration 2022 noch eine Vollmacht eingegangen war, erliess die Ausgleichskasse am 3. Juni 2024 eine an die X.___ AG
gerichtete
Bussenverfügung ,
mit welcher sie
dieser eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr.
500. -- auferlegte
( Urk. 7/54) . Dagegen erhob D.___ von der Bingisser Treuhand AG im Namen der X.___
AG am 13.
Juni 2024 Einsp r ache ( per E - M ail; Urk.
7/57) . Mit Schreiben vom 14.
August 2024 setzte die Ausgleichskasse der X.___ AG eine 30-tägige Frist, eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen (Urk.
7/62) , welches Schreiben die Ausgleichskasse
– nach dem dieses
durch die Post retour niert worden war - am 2 0. August 2024 an die neue Adresse der X.___ AG ( nun C.___ ) sandte ( Urk. 7/63-64). Am 9.
Oktober 2024 trat die Ausgleich s kasse auf die Einsprache vom 13.
Juni 2024 nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG hierorts mit Eingabe vom
30. Oktober 2024 Beschwerde mit den Anträgen auf Eintreten auf die Einsprache vom 1 3. Juni 2024 und Überprüfung der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 (1.) unter Kostenfolge zulasten der Sozialversicherungsanstalt (2. ; Urk. 1 S. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die X.___ AG reichte in der Folge keine Replik ein , was der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 2. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Streitgegenstand bildet die Bussenverfügung vom 3.
Juni 202 4. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherung s gericht ,
GSVGer ). 1.2
Einer Partei soll aus der fehlerhaften
Eröffnung
einer Verfügung kein
Nachteil
erwachsen. Erreicht eine
mangelhafte
Zustellung ihren Zweck, setzt der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV) der Möglichkeit, sich auf Formmängel zu berufen, Schranken ( BGE 122 I 97
E. 3a/ aa S. 99; Urteil 2C_408/2016 vom 1 9. Juni 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde an die Zweigstelle der X.___ AG in Y.___
( statt an den Hauptsitz in C.___ ) adressiert . Tatsächlich war jedoch die X.___ AG in B.___ (später C.___ ) , mithin die Gesellschaft, der die Zweigstelle angehört ,
Partei im fraglichen Einspracheverfahren . Weil eine Zweigniederlassung über keine Rechtspersönlich keit verfügt und ihr somit die Parteifähigkeit abgeht, wird in solchen Fällen praxisgemäss von einer unrichtigen Parteibezeich n ung ausgegangen, welche heilbar ist (vgl. BGE 120 III 11 E.
1). Vorliegend h at die
X.___ AG (Hauptsitz)
vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erlangt und dagegen rechtzeitig Beschwerde erh o ben .
Daher und da sie selber nicht geltend macht, dass ihr aus der Eröffnung des Entscheids an die Adresse ihrer Zweigniederlas sung in Y.___ ein Nachteil erwachsen sei, erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang. 1.3
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
nur
zu prüfen, ob die
Beschwerdegeg nerin
zu Recht auf die bei ihr am 13. Juni 2024 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist
oder ob die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an diese zurückzuweisen ist. Soweit in der Beschwerde auch die Überprüfung
der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024
und mithin deren materielle Beurteilung im vorliegenden Prozess beantragt
wird , ist au f diesen Antrag nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentl ic hen damit, dass trotz der Aufforderung vom 1 4. August 2024, erneut verschickt am 2 0. August 2024, eine Vollmac h t zur Einsprache vom 1 3. Juni 2024 nac h zureichen , keine Vollmacht eingega n gen sei. Damit könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden ( Urk. 2) .
2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend , dass sie das Schreiben vom 20.
August 2024 nicht erhalten habe. Auch lägen ihr keine Beweismittel vor, welche belegten, dass die Unterlagen verschickt worden seien ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus , dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 1 4. August bzw. vom 20.
August 2024 am 22.
August 2024 der Post übergeben und – so der entspre chende Zustellnachweis der Post - am Freitag 2 3. August 2024 zugestellt worden sei. Innert der angesetzten Frist sei keine verbesserte Einsprache nachgereicht worden , insbesondere keine Vollmacht der Bingisser Treuhand AG . A ndrohungs gemäss sei daher auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk.
6). 3.
3.1
Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen ( Art. 37 Abs. 2 ATSG). 3.2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar ( Art. 60 Abs. 2 ATSG). 4.
4.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Einsprache vom 1 3. Juni 2024 allein
von
D.___ vo n der Bingisser Treuhand AG unterzeichnet
wurde (Urk.
7/ 57) . Ebenfalls ist unbestritten,
dass k eine V ertretungsv ollmacht in den Akten der Beschwerdegegnerin lag . Unstrittig ist des W ei te ren,
dass die Beschwer deführerin innerhalb der ih r
von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.
August 2024 angesetzten Frist keine rechtsgültige Vollmacht nach reichte . Von der Beschwerdeführerin bestritten wird allein der E rhalt des Schreibens vom 1 4. August 202 4. 4.2
Aus den mit der Vernehmlassung aufgelegten und der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel s
vollständig zur Einsicht zugestellten Akten (vgl. Urk.
8)
geht hervor ,
dass die Beschw e rdegegnerin , nachdem die Beschwerdeführerin durch die Bingisser Treuhand AG gegen die Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 Einsprache erhoben hatte ( Urk. 7/54), der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 4. August 2024 e ine Frist von 30 Tagen an setzte, um
eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen.
Die Beschwerde gegnerin verband dies e Aufforderung
mit der Androhung , dass ohne Verbesserung der Einsprache auf diese nicht eingetreten werde (Urk.
7 /62). In der Folge wurde d as Schreiben vom 14.
August 2024 – der Em p fänger konnte seitens der Post unter der angegebe nen Adresse nicht ermittelt werden – durch die Post retourniert ( Urk. 7 /63), worauf die Ausgleichskasse das Schreiben am 20.
August 2024 (Postaufgabe 2 2. August 2024)
nach Ermittlung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin ( C.___ ) mit e ingeschriebener Briefsendung nochmals zu Post gab ( Urk. 7/64 ) . Die Briefsendung wurde –
so die Sendungsinf o rmation der Post – am 23.
August 2024 zugestellt
( aufgrund eines Nachsendeauftrags in E.___ ; vgl. Urk. 7 /79) .
4.3
Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 4. August 2024 entsprechend der Sendungsinformation der Post am 2 3. August 2024 effektiv zugestellt wurde ,
wird von der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die ihr zugestellten Akten replicando
nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Aktenrücksendung der Beschwerde führerin ohne diesbezügliche Ausführungen; Urk. 10 ) . Weiterungen zur Frage, ob und gegebenenfalls wann die ses der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, erübrigen sich deshalb . Ergibt sich somit aufgrund der Akten, dass das Schreiben vom 14. August 2024 der Beschwerdeführerin
am 23.
August 2024 zu ging , begann die 30-tägige
- grosszügig anberaumte - Frist zur Einreichung der einverlangten V ollmacht am 24.
August 2024 zu laufen
( Art. 38 Abs. 1 ATSG) . Sie lief demzufolge am 23.
September 2024
- unbenutzt - a b .
Dass die Beschwer degegnerin , nachdem innert der hierzu angesetzten Frist keine Vollmacht eingegangen war, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird, am 9.
Oktober 2024 auf die E i n s p r ache nicht eintrat, ist damit nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der gegen den Nichteintretensentscheid erhobene n Beschwerde
führt . 4.4
Bei diesem Verfahrensa usgang erfolgt keine materielle Beurteilung der Bussenverfügung vom 3.
Juni 2024 (vgl. E.
1. 3. hiervor) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bingisser Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann