Sachverhalt
1. X.___, geboren im April 1962, meldete sich mit Schreiben vom Juni 2024 (Urk.
5/4) bzw. Formul a r vom Juli 2024 (Urk . 5/7) unter anderem unter Angabe, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug ihrer Altersrente ab August 2024 an (vgl. dazu auch Urk. 5/13-14) .
Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 3. September 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024 eine
Alters rente in Höhe von monatlich Fr.
1'535.-- zu. Die Rentenberechnung beruhte auf den folgenden Grundlagen: Angerechnete Beitragsjahre und -m onate 41 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahrgang 43 Jahre, Anwendbare Rentenskala 42 (Teilrente), Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr.
44'100 .--, Beitragsdauer für durchschnittliches Jahreseinkommen 41 Jahre, Bezogener Rentenanteil 100
%, Vorbezug ab 1.
August 2024: 27 Monate, Kürzungs satz 13.6
%, Kürzungsbetrag wegen Vorbezug s Fr.
242. --
(Urk.
5/23). Gegen die se Rentenverfügung erhob die Versicherte am 1 6 .
September 2024 Ein sprache (Urk.
5/33 und Urk.
5/37), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 4. September 2024 ab wies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___
am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache einer höheren Altersrente (Urk. 1). Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 1 9. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4), was der Versicherten mit Verfügung vom 23.
Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6).
Mit Eingabe vom 3.
April 2025 reichte X.___
ergänzende Ausführungen ins Recht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 1 7. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1; 129 V 354
E. 1 mit Hinweisen) sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anwendbar. 1. 2
Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gel ten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berech nung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags jahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die einge tretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundes rat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3). 1. 3
In Abweichung von Art 29 ter
Abs. 1 AHVG ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 40 Abs. 4 AHVG) .
Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 29 bis Absätze 1 und 2 neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen E i nspracheen t scheid
im W esent lichen aus, die Berechnung der Altersrente beruhe
– da die Beschwer deführerin das Referenzalter noch nicht erreicht habe – auf deren eigenen Erwerbsein kommen . Bei einem Vorbezug werde
w ährend der Vorbezugsdauer eine Teilrente ausgerichtet,
da keine vollständige Beitragsdauer gegeben sei . Auch werde während der Vorbezugsdauer keine Einkommensteilung vorgenommen . Bei Erreichen des Referenzalters
erfolge eine Neuberechnung der Rente . Im Übri gen seien bei Erstellung der Verfügung sämtliche Vorgaben
nach Rz 9005 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenver sicherung (RWL) erfüllt worden,
die Verfügung
erweise sich mithin auch unter formalen Gesichtspunkten
als korrekt (Urk.
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zur Hauptsache vor, die Ablehnung des Rekurses mittels nicht unterzeichnete r Verfügung entspreche nicht dem Amtsstan dard. Die Aufzählung, was eine Verfügung über den Altersrenten vorbezug enthalten müsse, sei strafrelevant verfasst. Auch sei die Skala, auf welche verwiesen werde,
unzutreffend (strafrel e vant beeinflusst), da der Mindest betrag bereits vor 30 Jahren höher gelegen hab e . D er verfügungsweise zuge sprochene Rentenbetrag in Höhe von Fr.
1'535.-- sei zu tief.
Schliesslich sei der Rentenvorbezug unter strafrelevanter Nötigung erfolgt (Urk.
1). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin
in formeller Hinsicht zur Hauptsache beanstandet, dass weder die Rentenverfügung noch der ihr –
im Rahmen einer zweiten Zustel lung
–
zugegangene Einspracheentsc h eid unterze i chnet worden seien (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S. 4), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. S elbst wenn ein Einsprache entscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von
Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV)
zu unterzeichnen wäre, stellte der Umstand, dass ein e Unterschrift fehlt,
für sich allein keinen der art schwerwiegenden, un heilbaren Mangel dar, dass er die Annahme der Nichtig keit rechtfertigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022
vom 15.
Dezember 2022 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) .
Kommt hinzu, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern
de r Beschwerdeführer in durch die fehlende Unter schrift ein Nachteil erwachsen sein könnt e; e ntsprechendes wird von ih r
denn auch nicht geltend gemacht .
Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb .
Auf das Vorbringen, wonach auch die Rentenverfügung vom 3. September 2024 (Urk.
5/23) nicht unterzeichnet worden sei, ist nicht näher einzugehen. Denn Anfechtungs gegenstand im vorliegenden V erfahren bildet
allein der Einsprache entscheid vom 24.
September 2024; dieser trat an die Stelle der
Rentenverfügung
vom 3. September 2024, welche
mit Erlass des
Einspracheentscheides
jede recht liche Bedeutung verloren hat
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 2 4. September 2020 E. 1 mit Hinweisen).
3.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Einspracheentscheid vom 24.
September 2024 enthaltene Aufzählung des wesentlichen Verfügungsinhalts sei « strafrelevant verfasst » (Urk. 1), begründet sie dies nicht näher. Auf das Vor bringen ist daher
nicht näher einzugehen . 4. 4.1
In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung ihrer
Altersr ente unter Anwendung der Rentens kala 4 2. Sie begründet dies damit, dass
ein zu tiefe r Rentenbetrag resultiere (Urk. 1) . 4.1.1
Im Zeitpunkt des Vorbezugs der Rente per 1.
August 2024 hatte die 1962 geborene Beschwerdeführerin 41 ganze Beitragsjahre absolviert (vgl. ACOR - Berechnungsblatt, Urk. 5/52/9), was bei einer Beitragspflicht ihre s Jahrgangs (Frauen) von
(abgerundet) 43 Jahren bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2026 keiner vollen Beitragszeit entspricht (vgl. E. 1.2 hiervor) und vorliegend zur Anwendung der Skala 42 führt (vgl. Rententabellen 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherung en
[ nachfolgend Rententabellen ] S.
9 [Jahrgangstabelle],
S. 12
[ Skalenwähler ]
sowie S.
14 und
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 7. Dezember 2021 [AHV 21] Buchstabe a: Referenzalter von 1962 geborenen Frauen: 64 Jahre und sechs Monate). Die Anwendung der Skala 42 ist mithin nicht zu beanstanden .
Auch s oweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der zugesprochene Betrag von Fr. 1'535.-- sei zu tief,
da der « Mindestbetrag » bereits vor 30 Jahren höher gelegen habe (nämlich ca. Fr. 1'850.-- bzw. im Jahr 2010
ca. Fr.
2'000.--),
geht sie fehl . Denn bei einem
(durch die Beschwerdeführerin
nicht konkret beanstandeten)
massgebende n durchschnittlichen Jahresein kommen von Fr.
44’100.-- erweist sich der anhand der Skala 42 ermittelte Wert von monatlich Fr.
1’777.-- als korrekt (vgl. Rententabellen 2023 S. 24 [Skala 42]); dieser Wert war alsdann infolge Vorbezugs zu kürzen (Art. 40a AHVG i.V.m . Art. 56 bis AHVV) . Dass der Mindestbetrag im Jahr 20 1 0 ca. Fr.
2'000. -- betragen habe n soll, trifft im Übrigen nicht zu. S elbst bei vollständiger Beitragsdauer (Skala 44) betrug die (ungekürzte) minimale Rente im Jahr 2010 lediglich Fr. 1’140.-- und vielmehr das Maximum gut Fr. 2’000.-- (genau: Fr. 2'280.--; vgl.
Rententabellen 2009 S. 18), was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint .
4.1.2
Dass die Rentenskala bzw. die Rentenberechnung als solche
unter weiteren Aspekten
nicht zutreffend wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht
konkret geltend gemacht. Grund für
eine nähere Prüfung besteht daher nicht .
D enn die
Beschwerdeinstanz hat a ufgrund des Rügeprinzips zusätzliche Abklärungen
nur vorzunehmen bzw. zu veranlassen oder von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge worfene Rechtsfragen bloss dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 2 5. November 2020 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 110 V 48
E. 4a) . Dies ist vor liegend nicht der Fall .
4. 2
Soweit d ie Beschwerdeführerin geltend
macht, der Vorbezug ih r er Rente sei unter s trafrelevanter Nötigung erfolgt, bleibt das Vorbringen gänzlich unsubstan z iiert .
J edoch gilt auch diesbezüglich
der Untersuchungsgrundsatz nicht unein geschränkt und wird
er
unter anderem durch die (Mitwirkungs-)Pflicht der Parteien beschränkt (BGE 125 V 195 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substanzi ierungs pflicht
(BGE 138 V 86 E. 5.2.3) . Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich mithin. 5.
Zusammengefasst vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Korrekt heit des angefochtenen E insprachee ntscheids nicht in Frage zu stellen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___, geboren im April 1962, meldete sich mit Schreiben vom Juni 2024 (Urk.
5/4) bzw. Formul a r vom Juli 2024 (Urk . 5/7) unter anderem unter Angabe, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug ihrer Altersrente ab August 2024 an (vgl. dazu auch Urk. 5/13-14) .
Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 3. September 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024 eine
Alters rente in Höhe von monatlich Fr.
1'535.-- zu. Die Rentenberechnung beruhte auf den folgenden Grundlagen: Angerechnete Beitragsjahre und -m onate 41 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahrgang 43 Jahre, Anwendbare Rentenskala 42 (Teilrente), Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr.
44'100 .--, Beitragsdauer für durchschnittliches Jahreseinkommen 41 Jahre, Bezogener Rentenanteil 100
%, Vorbezug ab 1.
August 2024: 27 Monate, Kürzungs satz 13.6
%, Kürzungsbetrag wegen Vorbezug s Fr.
242. --
(Urk.
5/23). Gegen die se Rentenverfügung erhob die Versicherte am 1
E. 1.1 Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 1 7. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1; 129 V 354
E. 1 mit Hinweisen) sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anwendbar. 1. 2
Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gel ten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berech nung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags jahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die einge tretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundes rat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3). 1. 3
In Abweichung von Art 29 ter
Abs. 1 AHVG ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 40 Abs. 4 AHVG) .
Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 29 bis Absätze 1 und 2 neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen E i nspracheen t scheid
im W esent lichen aus, die Berechnung der Altersrente beruhe
– da die Beschwer deführerin das Referenzalter noch nicht erreicht habe – auf deren eigenen Erwerbsein kommen . Bei einem Vorbezug werde
w ährend der Vorbezugsdauer eine Teilrente ausgerichtet,
da keine vollständige Beitragsdauer gegeben sei . Auch werde während der Vorbezugsdauer keine Einkommensteilung vorgenommen . Bei Erreichen des Referenzalters
erfolge eine Neuberechnung der Rente . Im Übri gen seien bei Erstellung der Verfügung sämtliche Vorgaben
nach Rz 9005 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenver sicherung (RWL) erfüllt worden,
die Verfügung
erweise sich mithin auch unter formalen Gesichtspunkten
als korrekt (Urk.
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zur Hauptsache vor, die Ablehnung des Rekurses mittels nicht unterzeichnete r Verfügung entspreche nicht dem Amtsstan dard. Die Aufzählung, was eine Verfügung über den Altersrenten vorbezug enthalten müsse, sei strafrelevant verfasst. Auch sei die Skala, auf welche verwiesen werde,
unzutreffend (strafrel e vant beeinflusst), da der Mindest betrag bereits vor 30 Jahren höher gelegen hab e . D er verfügungsweise zuge sprochene Rentenbetrag in Höhe von Fr.
1'535.-- sei zu tief.
Schliesslich sei der Rentenvorbezug unter strafrelevanter Nötigung erfolgt (Urk.
1). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin
in formeller Hinsicht zur Hauptsache beanstandet, dass weder die Rentenverfügung noch der ihr –
im Rahmen einer zweiten Zustel lung
–
zugegangene Einspracheentsc h eid unterze i chnet worden seien (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S. 4), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. S elbst wenn ein Einsprache entscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von
Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV)
zu unterzeichnen wäre, stellte der Umstand, dass ein e Unterschrift fehlt,
für sich allein keinen der art schwerwiegenden, un heilbaren Mangel dar, dass er die Annahme der Nichtig keit rechtfertigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022
vom 15.
Dezember 2022 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) .
Kommt hinzu, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern
de r Beschwerdeführer in durch die fehlende Unter schrift ein Nachteil erwachsen sein könnt e; e ntsprechendes wird von ih r
denn auch nicht geltend gemacht .
Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb .
Auf das Vorbringen, wonach auch die Rentenverfügung vom 3. September 2024 (Urk.
5/23) nicht unterzeichnet worden sei, ist nicht näher einzugehen. Denn Anfechtungs gegenstand im vorliegenden V erfahren bildet
allein der Einsprache entscheid vom 24.
September 2024; dieser trat an die Stelle der
Rentenverfügung
vom 3. September 2024, welche
mit Erlass des
Einspracheentscheides
jede recht liche Bedeutung verloren hat
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 2 4. September 2020 E. 1 mit Hinweisen).
3.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Einspracheentscheid vom 24.
September 2024 enthaltene Aufzählung des wesentlichen Verfügungsinhalts sei « strafrelevant verfasst » (Urk. 1), begründet sie dies nicht näher. Auf das Vor bringen ist daher
nicht näher einzugehen . 4. 4.1
In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung ihrer
Altersr ente unter Anwendung der Rentens kala 4 2. Sie begründet dies damit, dass
ein zu tiefe r Rentenbetrag resultiere (Urk. 1) . 4.1.1
Im Zeitpunkt des Vorbezugs der Rente per 1.
August 2024 hatte die 1962 geborene Beschwerdeführerin 41 ganze Beitragsjahre absolviert (vgl. ACOR - Berechnungsblatt, Urk. 5/52/9), was bei einer Beitragspflicht ihre s Jahrgangs (Frauen) von
(abgerundet) 43 Jahren bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2026 keiner vollen Beitragszeit entspricht (vgl. E. 1.2 hiervor) und vorliegend zur Anwendung der Skala 42 führt (vgl. Rententabellen 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherung en
[ nachfolgend Rententabellen ] S.
E. 6 .
September 2024 Ein sprache (Urk.
5/33 und Urk.
5/37), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 4. September 2024 ab wies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___
am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache einer höheren Altersrente (Urk. 1). Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 1 9. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4), was der Versicherten mit Verfügung vom 23.
Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6).
Mit Eingabe vom 3.
April 2025 reichte X.___
ergänzende Ausführungen ins Recht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 und
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 7. Dezember 2021 [AHV 21] Buchstabe a: Referenzalter von 1962 geborenen Frauen: 64 Jahre und sechs Monate). Die Anwendung der Skala 42 ist mithin nicht zu beanstanden .
Auch s oweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der zugesprochene Betrag von Fr. 1'535.-- sei zu tief,
da der « Mindestbetrag » bereits vor 30 Jahren höher gelegen habe (nämlich ca. Fr. 1'850.-- bzw. im Jahr 2010
ca. Fr.
2'000.--),
geht sie fehl . Denn bei einem
(durch die Beschwerdeführerin
nicht konkret beanstandeten)
massgebende n durchschnittlichen Jahresein kommen von Fr.
44’100.-- erweist sich der anhand der Skala 42 ermittelte Wert von monatlich Fr.
1’777.-- als korrekt (vgl. Rententabellen 2023 S. 24 [Skala 42]); dieser Wert war alsdann infolge Vorbezugs zu kürzen (Art. 40a AHVG i.V.m . Art. 56 bis AHVV) . Dass der Mindestbetrag im Jahr 20 1 0 ca. Fr.
2'000. -- betragen habe n soll, trifft im Übrigen nicht zu. S elbst bei vollständiger Beitragsdauer (Skala 44) betrug die (ungekürzte) minimale Rente im Jahr 2010 lediglich Fr. 1’140.-- und vielmehr das Maximum gut Fr. 2’000.-- (genau: Fr. 2'280.--; vgl.
Rententabellen 2009 S. 18), was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint .
4.1.2
Dass die Rentenskala bzw. die Rentenberechnung als solche
unter weiteren Aspekten
nicht zutreffend wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht
konkret geltend gemacht. Grund für
eine nähere Prüfung besteht daher nicht .
D enn die
Beschwerdeinstanz hat a ufgrund des Rügeprinzips zusätzliche Abklärungen
nur vorzunehmen bzw. zu veranlassen oder von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge worfene Rechtsfragen bloss dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 2 5. November 2020 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 110 V 48
E. 4a) . Dies ist vor liegend nicht der Fall .
4. 2
Soweit d ie Beschwerdeführerin geltend
macht, der Vorbezug ih r er Rente sei unter s trafrelevanter Nötigung erfolgt, bleibt das Vorbringen gänzlich unsubstan z iiert .
J edoch gilt auch diesbezüglich
der Untersuchungsgrundsatz nicht unein geschränkt und wird
er
unter anderem durch die (Mitwirkungs-)Pflicht der Parteien beschränkt (BGE 125 V 195 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substanzi ierungs pflicht
(BGE 138 V 86 E. 5.2.3) . Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich mithin. 5.
Zusammengefasst vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Korrekt heit des angefochtenen E insprachee ntscheids nicht in Frage zu stellen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00079 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 4. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren im April 1962, meldete sich mit Schreiben vom Juni 2024 (Urk.
5/4) bzw. Formul a r vom Juli 2024 (Urk . 5/7) unter anderem unter Angabe, dass sie getrennt von ihrem Ehemann lebe, bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug ihrer Altersrente ab August 2024 an (vgl. dazu auch Urk. 5/13-14) .
Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 3. September 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024 eine
Alters rente in Höhe von monatlich Fr.
1'535.-- zu. Die Rentenberechnung beruhte auf den folgenden Grundlagen: Angerechnete Beitragsjahre und -m onate 41 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahrgang 43 Jahre, Anwendbare Rentenskala 42 (Teilrente), Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr.
44'100 .--, Beitragsdauer für durchschnittliches Jahreseinkommen 41 Jahre, Bezogener Rentenanteil 100
%, Vorbezug ab 1.
August 2024: 27 Monate, Kürzungs satz 13.6
%, Kürzungsbetrag wegen Vorbezug s Fr.
242. --
(Urk.
5/23). Gegen die se Rentenverfügung erhob die Versicherte am 1 6 .
September 2024 Ein sprache (Urk.
5/33 und Urk.
5/37), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 2 4. September 2024 ab wies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___
am 28. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache einer höheren Altersrente (Urk. 1). Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 1 9. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4), was der Versicherten mit Verfügung vom 23.
Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6).
Mit Eingabe vom 3.
April 2025 reichte X.___
ergänzende Ausführungen ins Recht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 1 7. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1; 129 V 354
E. 1 mit Hinweisen) sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anwendbar. 1. 2
Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gel ten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit . c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berech nung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags jahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die einge tretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundes rat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3). 1. 3
In Abweichung von Art 29 ter
Abs. 1 AHVG ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf der Anzahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 40 Abs. 4 AHVG) .
Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 29 bis Absätze 1 und 2 neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen E i nspracheen t scheid
im W esent lichen aus, die Berechnung der Altersrente beruhe
– da die Beschwer deführerin das Referenzalter noch nicht erreicht habe – auf deren eigenen Erwerbsein kommen . Bei einem Vorbezug werde
w ährend der Vorbezugsdauer eine Teilrente ausgerichtet,
da keine vollständige Beitragsdauer gegeben sei . Auch werde während der Vorbezugsdauer keine Einkommensteilung vorgenommen . Bei Erreichen des Referenzalters
erfolge eine Neuberechnung der Rente . Im Übri gen seien bei Erstellung der Verfügung sämtliche Vorgaben
nach Rz 9005 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenver sicherung (RWL) erfüllt worden,
die Verfügung
erweise sich mithin auch unter formalen Gesichtspunkten
als korrekt (Urk.
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zur Hauptsache vor, die Ablehnung des Rekurses mittels nicht unterzeichnete r Verfügung entspreche nicht dem Amtsstan dard. Die Aufzählung, was eine Verfügung über den Altersrenten vorbezug enthalten müsse, sei strafrelevant verfasst. Auch sei die Skala, auf welche verwiesen werde,
unzutreffend (strafrel e vant beeinflusst), da der Mindest betrag bereits vor 30 Jahren höher gelegen hab e . D er verfügungsweise zuge sprochene Rentenbetrag in Höhe von Fr.
1'535.-- sei zu tief.
Schliesslich sei der Rentenvorbezug unter strafrelevanter Nötigung erfolgt (Urk.
1). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin
in formeller Hinsicht zur Hauptsache beanstandet, dass weder die Rentenverfügung noch der ihr –
im Rahmen einer zweiten Zustel lung
–
zugegangene Einspracheentsc h eid unterze i chnet worden seien (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S. 4), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. S elbst wenn ein Einsprache entscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von
Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung über d en Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV)
zu unterzeichnen wäre, stellte der Umstand, dass ein e Unterschrift fehlt,
für sich allein keinen der art schwerwiegenden, un heilbaren Mangel dar, dass er die Annahme der Nichtig keit rechtfertigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022
vom 15.
Dezember 2022 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) .
Kommt hinzu, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern
de r Beschwerdeführer in durch die fehlende Unter schrift ein Nachteil erwachsen sein könnt e; e ntsprechendes wird von ih r
denn auch nicht geltend gemacht .
Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb .
Auf das Vorbringen, wonach auch die Rentenverfügung vom 3. September 2024 (Urk.
5/23) nicht unterzeichnet worden sei, ist nicht näher einzugehen. Denn Anfechtungs gegenstand im vorliegenden V erfahren bildet
allein der Einsprache entscheid vom 24.
September 2024; dieser trat an die Stelle der
Rentenverfügung
vom 3. September 2024, welche
mit Erlass des
Einspracheentscheides
jede recht liche Bedeutung verloren hat
(vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 2 4. September 2020 E. 1 mit Hinweisen).
3.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Einspracheentscheid vom 24.
September 2024 enthaltene Aufzählung des wesentlichen Verfügungsinhalts sei « strafrelevant verfasst » (Urk. 1), begründet sie dies nicht näher. Auf das Vor bringen ist daher
nicht näher einzugehen . 4. 4.1
In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung ihrer
Altersr ente unter Anwendung der Rentens kala 4 2. Sie begründet dies damit, dass
ein zu tiefe r Rentenbetrag resultiere (Urk. 1) . 4.1.1
Im Zeitpunkt des Vorbezugs der Rente per 1.
August 2024 hatte die 1962 geborene Beschwerdeführerin 41 ganze Beitragsjahre absolviert (vgl. ACOR - Berechnungsblatt, Urk. 5/52/9), was bei einer Beitragspflicht ihre s Jahrgangs (Frauen) von
(abgerundet) 43 Jahren bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2026 keiner vollen Beitragszeit entspricht (vgl. E. 1.2 hiervor) und vorliegend zur Anwendung der Skala 42 führt (vgl. Rententabellen 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherung en
[ nachfolgend Rententabellen ] S.
9 [Jahrgangstabelle],
S. 12
[ Skalenwähler ]
sowie S.
14 und
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 7. Dezember 2021 [AHV 21] Buchstabe a: Referenzalter von 1962 geborenen Frauen: 64 Jahre und sechs Monate). Die Anwendung der Skala 42 ist mithin nicht zu beanstanden .
Auch s oweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der zugesprochene Betrag von Fr. 1'535.-- sei zu tief,
da der « Mindestbetrag » bereits vor 30 Jahren höher gelegen habe (nämlich ca. Fr. 1'850.-- bzw. im Jahr 2010
ca. Fr.
2'000.--),
geht sie fehl . Denn bei einem
(durch die Beschwerdeführerin
nicht konkret beanstandeten)
massgebende n durchschnittlichen Jahresein kommen von Fr.
44’100.-- erweist sich der anhand der Skala 42 ermittelte Wert von monatlich Fr.
1’777.-- als korrekt (vgl. Rententabellen 2023 S. 24 [Skala 42]); dieser Wert war alsdann infolge Vorbezugs zu kürzen (Art. 40a AHVG i.V.m . Art. 56 bis AHVV) . Dass der Mindestbetrag im Jahr 20 1 0 ca. Fr.
2'000. -- betragen habe n soll, trifft im Übrigen nicht zu. S elbst bei vollständiger Beitragsdauer (Skala 44) betrug die (ungekürzte) minimale Rente im Jahr 2010 lediglich Fr. 1’140.-- und vielmehr das Maximum gut Fr. 2’000.-- (genau: Fr. 2'280.--; vgl.
Rententabellen 2009 S. 18), was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint .
4.1.2
Dass die Rentenskala bzw. die Rentenberechnung als solche
unter weiteren Aspekten
nicht zutreffend wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht
konkret geltend gemacht. Grund für
eine nähere Prüfung besteht daher nicht .
D enn die
Beschwerdeinstanz hat a ufgrund des Rügeprinzips zusätzliche Abklärungen
nur vorzunehmen bzw. zu veranlassen oder von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge worfene Rechtsfragen bloss dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 2 5. November 2020 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 110 V 48
E. 4a) . Dies ist vor liegend nicht der Fall .
4. 2
Soweit d ie Beschwerdeführerin geltend
macht, der Vorbezug ih r er Rente sei unter s trafrelevanter Nötigung erfolgt, bleibt das Vorbringen gänzlich unsubstan z iiert .
J edoch gilt auch diesbezüglich
der Untersuchungsgrundsatz nicht unein geschränkt und wird
er
unter anderem durch die (Mitwirkungs-)Pflicht der Parteien beschränkt (BGE 125 V 195 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substanzi ierungs pflicht
(BGE 138 V 86 E. 5.2.3) . Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich mithin. 5.
Zusammengefasst vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Korrekt heit des angefochtenen E insprachee ntscheids nicht in Frage zu stellen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann