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AB.2024.00068

Beschwerdeführerin war nicht dauernd voll erwerbstätig; Durchführung einer Vergleichsrechnung; Sie hat Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten, wobei bereits geleistete Lohnbeiträge anzurechnen sind. Der nichterwerbstätige Ehemann hat ebenfalls als Nichterwerbstätiger Beiträge zu leisten, unabhängig davon, ob die Ehegattin auf ihrem Erwerb den doppelten Mindestbeitrag bezahlte.

Zürich SozVersG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Beitragsverfügungen vom 20. März 2024 erfasste die Ausgleichskasse Handel Schweiz X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige und setzte gestützt auf die Angaben der Steuerbehörden die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2021 auf je Fr. 3'449.80 fest (Urk. 7/2a-2b). Dagegen erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ am

8. April 2024 bei der Ausgleichskasse Einsprache, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass X.___ von Januar bis Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und bereits Beiträge geleistet habe. Die Beitragspflicht von Y.___ sei durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gedeckt. Des Weiteren seien die persönlichen Beiträge für jeden Ehe gatten nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Rentenein kommens zu berechnen (Urk. 7/3).

Nach Überprüfung des Sachverhalts wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom

21. August 2024

die Einsprache von X.___ (Urk. 7/9 = Urk. 2) sowie von Y.___ (Urk.

14/

2) ab. 2. 2.1

Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 erhob X.___ am 25. September 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass für das Jahr 2021 keine Beiträge zu er heben seien . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-11]). In Ergänzung ihrer Beschwerde vom 25. September 2024 legte die Be schwerde führerin mit Eingaben vom 21. Oktober (Urk. 8), 5. und 20. No vember 2024 (Urk. 10 und Urk. 12) zusätzliche Akten ins Recht (Urk. 9/4-5, Urk. 11, Urk. 13/7-8). 2.2

Y.___ erhob ebenfalls am 25. September 2024 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2024.00069 [=Urk. 14/1]). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin erfolgte im Rahmen der Beschwer de antwort vom 14. Oktober 2024 das Verfahren AB.2024.00068 betreffend, im Zuge dessen die Beschwerdegegnerin die Abweisung auch dieser Beschwerde beantragte (Urk. 6). 2.3

Der Prozess Nr. AB.2024.00069 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse Handel Schweiz wurde mit Verfügung vom 26. November 2024 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2024.00068 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2024.00069 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15) und dessen Akten wurden als Urk. 14/1-6 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 2.4

Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Ein gaben der Beschwerdeführenden Stellung, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 18, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 19/1-13]), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Hierzu äusserten sich die Be schwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Urk. 21), welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 17. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

1.2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver - sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tig keit ausüben (Abs. 1) . Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter, das heisst das 65. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen (Abs. 1 bis), in der bis Ende 2023 gültig gewese nen Fas sung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenz alter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Über gangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]) .

Bei nicht erwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit .

a AHVG) . 1.2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art.

4 Abs. 1 AHVG). 1.2.3

Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt 413 Franken (Stand 2021), zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung, IVG) sowie an die Erwerbsersatzordnung (Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindest beitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 413 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbs tätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge der Nichter werb stätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung [ AHVV ]).

Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Ver mögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Ren ten betrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine ver heiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.3

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28 bis Abs.

1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art.

30 AHVV anwendbar (Art. 28 bis Abs. 2 AHVV) .

Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Rz . 2035 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständig erwer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1.

Januar 2008, Stand: 1. Januar 202 6). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass der ursprüngliche Lohn im Jahr 2021 über Fr. 15'372.-- wieder storniert wurde, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtig seien (Urk. 2, Urk. 14/2). 2.2

Die Beschwerdeführenden brachten dagegen in ihre n Beschwerde n vom 25. Sep tember 2024 im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe erst ab Mai 2021 Krankentaggelder bezogen und sei von Januar bis April 2021 erwerbstätig ge wesen. Damit habe sie für das Jahr 2021 bereits Beiträge geleistet, welche inklu sive d er Arbeitgeberbeiträge mehr als die Hälfte der Beiträge bereits ab deckten. Die Beiträge der Beschwerdeführerin würden auch die Beitragspflicht des Be schwer deführers abdecken, weshalb beide zu keinen weiteren Zahlungen ver pflichtet seien (Urk. 1, Urk. 14/1) . 2.3

Mit Eingabe n vom 21. Oktober (Urk. 8), 5. und 20. November 2024 (Urk. 10, Urk. 12) brachten die Beschwerdeführenden ergänzend vor, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe für die Periode vom 20. August 2018 bis 30. April 2021 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 18'024.90 für rückwirkende Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin er halten. Wegen dieser Gutschrift habe die Arbeit geberin eine Korrektur im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vornehmen lassen, wobei Fr. 15'372.80 im Jahr 2021 und der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 2'748.25 im Jahr 2023 abgezogen worden seien . Hätte die Arbeitgeberin die Rück zahlung anteilsmässig im IK-Auszug korrigieren lassen, wäre im Jahr 2021 ein Betrag von Fr. 1'815.-- abzuziehen gewesen. Selbst unter diesen Voraus setzun gen seien für das Jahr 2021 mehr als die Hälfte der Beiträge gedeckt. 2.4

Hierzu äusserte die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2025 (Urk. 18), auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2021 kein AHV-pflichtiges Einkommen eingetragen gewesen, weshalb bei der Erstellung der Bei tragsverfügung 2021 kein Lohn habe berücksichtigt werden können. 3. 3.1

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr für die Monate Januar bis April 2021 anfänglich ein Einkommen von Fr. 15'372.-- verbucht wurde, das später wieder storniert wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Einkommen als Nichterwerbstätige von Fr. 31'000.-- (ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'600'000.-- [ vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2b]; vgl. auch Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2021, S. 30) im IK-Auszug eingetragen (vgl. Urk. 7/4).

Ob die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April 2021

einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen ist, ist nicht entscheidend, denn wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Kranken taggeld ver sicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.

28 bis AHVV, sofern diese nicht während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). 3.2

Die Beschwerdeführerin verwies auf den Lohnausweis der Stadt Z.___ vom 11. Januar 2022, wonach sie von Januar bis April 2021 ein Einkommen von Fr. 15'372.-- erzielt habe und darauf Sozialversicherungsb eiträge, insbesondere den doppelten Mindestbeitrag, geleistet habe (Urk. 7/7; vgl. E. 2.2 f.). Damit kann ihr eine Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten angerechnet werden, womit die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, dass ihre Tätigkeit dauernd war und während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Art. 28 bis Abs.

1 AHVV; E.

1.3 vorstehend) . Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV ist deshalb bei der am 27. Januar 1959 geborenen beitragspflichtigen (vgl. E. 1.2.1) versicherten Beschwerdeführerin eine Vergleichsrechnung vorzunehmen . 3.3

Die Beitragssätze für die AHV/IV/EO beliefen sich im Jahr 2021 auf total 10,6

% des massgebenden Lohnes (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 IVG i.V.m . Art. 1 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 27 EOG i.V.m . Art. 36 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [ EOV ], jeweils Stand 2021), was bei einem Gehalt von brutto Fr. 15'373.-- Beiträge (zusammen mit denen ihres Arbeit gebers) von Fr. 1'629.54 ergibt. Damit ist offen sichtlich, dass die Beschwer deführerin die Hälfte der Nicht erwerbs tätigen beiträge von Fr. 3'286.-- (Fr. 1'643.-; vgl. Urk. 7/2b) nicht er reicht, weshalb sie Beiträge wie eine Nicht erwerbstätige zu bezahlen hat, un abhängig davon, ob sie mit ihrem Erwerbs einkommen in den Monaten Januar bis April 2021 den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder nicht .

Für die Beitrags pflicht als Erwerbstätige genügt die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein nicht in jedem Fall, kann der Bundes rat den Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen de r V ersicherten er höhen, wenn diese

– wie vorliegend die Beschwerdeführer in

– nicht daue rnd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz

3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV; vgl. E.

1.2.3

vorstehend). 3.4

Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können jedoch verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nicht erwerbs tätige zu entrichten haben (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse, die für die Erhebung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu ständig ist, die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge nachzuweisen (Art.

30 Abs. 2 AHVV) . Das kann durch die Vorlage von Lohnabrechnungen, aus denen der Beitragsabzug hervorgeht, oder durch eine Bestätigung der Arbeit geberin bzw. des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse geschehen, welche die betreffenden Beiträge erhoben hat. Sind beim Erlass der Verfügung die anzurechnenden Beiträge bekannt, so sind nur noch die geschuldeten Beiträge in Rechnung zu stellen (Rz . 214 0 ff. WSN) .

Mit Blick auf den Lohnausweis zur Steuererklärung 2021 (Urk. 7/7) besteht eine starke Vermutung, dass die Arbeitgeberin für die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 im Ausmass ihrer (reduzierten) Tätigkeit bei der Stadt Z.___ Beiträge bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, abgerechnet und bezahlt hat (vgl. Urk. 7/4). Dass im IK-Auszug der Beschwerdeführerin das erzielte Erwerbs einkommen durch ein hypothetisches Einkommen als Nichterwerbstätige ersetzt wurde, ändert daran nichts. Laut für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Verwaltungsweisung, hat die Beitragsver fügung den Hinweis zu enthalten, dass von Erwerbseinkommen entrichtete Beiträge an den Beitrag angerechnet werden können, den die Versicherten wie Nichterwerbstätige schulden (vgl. Rz . 2124 WSN). Dieser Hinweis fehlt in der Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 (Urk. 7/2b) und es geht aus den Akten, insbesondere der Differenzabrechnung (vgl. Urk. 7/2c), auch nicht hervor, dass die mit der SVA Zürich abgerechneten Lohnb eiträge berück sichtigt worden wären. 3. 5

Angesichts dessen, dass der am 26. August 1957 geborene Beschwerdeführer nichterwerbstätig ist und eine ganze IV-Rente bezieht, welche nicht AHV-pflichtig ist, hat er für die Periode 2021 ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin ihr erzieltes Erwerbs einkommen im Jahr 2021 auf ihre Beiträge anrechnen darf. Die eigenen Beiträge als Nichterwerbstätiger gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur als bezahlt, sofern der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag als Erwerbstätiger leistet (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG, E. 1.2.1 vorstehend), was vorliegend nicht der Fall ist. 4.

Die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2021 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Angaben der Steuer behörden (Urk. 7/1) haben die Beschwerdeführer enden nicht in Frage gestellt. Auf das Massliche der Beiträge ist daher nicht näher einzugehen. 5.

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

D er Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024 (Urk. 2) ist insoweit aufzuheben, als die in der Periode 2021 vom Arbeitgeber geleisteten Lohnbeiträge nicht berücksichtigt wurden. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Beitragsforderung der Beschwerdeführerin – nach Abklärung der Höhe der bereits geleisteten Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse

– neu zu berechnen und festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 (Urk. 14/2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

6.1

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer ha t die teilweise obsiegende Beschwerdeführer in An spruch auf eine reduzierte Prozess ent schädi gung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist. 6.2

Rechtsanwalt Oskar Gysler machte mit Honorarnote vom 1. April 2025 einen Aufwand von total 8.67 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 2'412.45 geltend (Urk. 25) . Darin eingeschlossen ist unter anderem auch die Redaktion der Einsprache. Der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 61 lit . g ATSG umfasst jedoch nur den Aufwand im kantonalen Rechtspflege verfahren (Georg Wilhelm in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, § 34 Rz . 12). Ferner wurde der Zeitaufwand für diverse E-Mails und Schreiben an die Arbeitgeberin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist resp. die keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens hatten.

Angesichts der

zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 4 -seitigen Beschwerdeschrift, der 2 -seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 S tunde Auf wand für Instruktion, 1 Stunde für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren, und 2 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit de n Beschwer deführe nden noch zu besprechen hat. Zu entschädigen is t somit ein Gesamtaufwand von 5 Stunden

und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte sowie unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens (zur Hälfte) auf Fr. 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin

1 wird der ange fochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom

21. August 2024 insoweit aufgehoben, als damit die in der Periode 2021 geleisteten Lohnbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) nicht berücksichtigt wurden. Die Ausgleichskasse hat nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die bereits auf dem Lohn 2021 bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge dem als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Betrag

anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Ausgleichskasse Handel Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Beitragsverfügungen vom 20. März 2024 erfasste die Ausgleichskasse Handel Schweiz X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige und setzte gestützt auf die Angaben der Steuerbehörden die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2021 auf je Fr. 3'449.80 fest (Urk. 7/2a-2b). Dagegen erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ am

8. April 2024 bei der Ausgleichskasse Einsprache, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass X.___ von Januar bis Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und bereits Beiträge geleistet habe. Die Beitragspflicht von Y.___ sei durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gedeckt. Des Weiteren seien die persönlichen Beiträge für jeden Ehe gatten nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Rentenein kommens zu berechnen (Urk. 7/3).

Nach Überprüfung des Sachverhalts wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom

21. August 2024

die Einsprache von X.___ (Urk. 7/9 = Urk. 2) sowie von Y.___ (Urk.

14/

2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 1.2.1 vorstehend), was vorliegend nicht der Fall ist. 4.

Die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2021 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Angaben der Steuer behörden (Urk. 7/1) haben die Beschwerdeführer enden nicht in Frage gestellt. Auf das Massliche der Beiträge ist daher nicht näher einzugehen.

E. 1.2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art.

E. 1.2.3 vorstehend).

E. 1.3 vorstehend) . Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV ist deshalb bei der am 27. Januar 1959 geborenen beitragspflichtigen (vgl. E. 1.2.1) versicherten Beschwerdeführerin eine Vergleichsrechnung vorzunehmen .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass der ursprüngliche Lohn im Jahr 2021 über Fr. 15'372.-- wieder storniert wurde, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtig seien (Urk. 2, Urk. 14/2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden brachten dagegen in ihre n Beschwerde n vom 25. Sep tember 2024 im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe erst ab Mai 2021 Krankentaggelder bezogen und sei von Januar bis April 2021 erwerbstätig ge wesen. Damit habe sie für das Jahr 2021 bereits Beiträge geleistet, welche inklu sive d er Arbeitgeberbeiträge mehr als die Hälfte der Beiträge bereits ab deckten. Die Beiträge der Beschwerdeführerin würden auch die Beitragspflicht des Be schwer deführers abdecken, weshalb beide zu keinen weiteren Zahlungen ver pflichtet seien (Urk. 1, Urk. 14/1) .

E. 2.3 Mit Eingabe n vom 21. Oktober (Urk. 8), 5. und 20. November 2024 (Urk. 10, Urk. 12) brachten die Beschwerdeführenden ergänzend vor, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe für die Periode vom 20. August 2018 bis 30. April 2021 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 18'024.90 für rückwirkende Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin er halten. Wegen dieser Gutschrift habe die Arbeit geberin eine Korrektur im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vornehmen lassen, wobei Fr. 15'372.80 im Jahr 2021 und der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 2'748.25 im Jahr 2023 abgezogen worden seien . Hätte die Arbeitgeberin die Rück zahlung anteilsmässig im IK-Auszug korrigieren lassen, wäre im Jahr 2021 ein Betrag von Fr. 1'815.-- abzuziehen gewesen. Selbst unter diesen Voraus setzun gen seien für das Jahr 2021 mehr als die Hälfte der Beiträge gedeckt.

E. 2.4 Hierzu äusserte die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2025 (Urk. 18), auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2021 kein AHV-pflichtiges Einkommen eingetragen gewesen, weshalb bei der Erstellung der Bei tragsverfügung 2021 kein Lohn habe berücksichtigt werden können. 3.

E. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver - sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tig keit ausüben (Abs. 1) . Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter, das heisst das 65. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen (Abs. 1 bis), in der bis Ende 2023 gültig gewese nen Fas sung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenz alter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Über gangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]) .

Bei nicht erwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit .

a AHVG) .

E. 3.1 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr für die Monate Januar bis April 2021 anfänglich ein Einkommen von Fr. 15'372.-- verbucht wurde, das später wieder storniert wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Einkommen als Nichterwerbstätige von Fr. 31'000.-- (ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'600'000.-- [ vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2b]; vgl. auch Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2021, S. 30) im IK-Auszug eingetragen (vgl. Urk. 7/4).

Ob die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April 2021

einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen ist, ist nicht entscheidend, denn wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Kranken taggeld ver sicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.

28 bis AHVV, sofern diese nicht während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verwies auf den Lohnausweis der Stadt Z.___ vom 11. Januar 2022, wonach sie von Januar bis April 2021 ein Einkommen von Fr. 15'372.-- erzielt habe und darauf Sozialversicherungsb eiträge, insbesondere den doppelten Mindestbeitrag, geleistet habe (Urk. 7/7; vgl. E. 2.2 f.). Damit kann ihr eine Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten angerechnet werden, womit die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, dass ihre Tätigkeit dauernd war und während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Art. 28 bis Abs.

1 AHVV; E.

E. 3.3 Die Beitragssätze für die AHV/IV/EO beliefen sich im Jahr 2021 auf total 10,6

% des massgebenden Lohnes (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 IVG i.V.m . Art. 1 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 27 EOG i.V.m . Art. 36 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [ EOV ], jeweils Stand 2021), was bei einem Gehalt von brutto Fr. 15'373.-- Beiträge (zusammen mit denen ihres Arbeit gebers) von Fr. 1'629.54 ergibt. Damit ist offen sichtlich, dass die Beschwer deführerin die Hälfte der Nicht erwerbs tätigen beiträge von Fr. 3'286.-- (Fr. 1'643.-; vgl. Urk. 7/2b) nicht er reicht, weshalb sie Beiträge wie eine Nicht erwerbstätige zu bezahlen hat, un abhängig davon, ob sie mit ihrem Erwerbs einkommen in den Monaten Januar bis April 2021 den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder nicht .

Für die Beitrags pflicht als Erwerbstätige genügt die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein nicht in jedem Fall, kann der Bundes rat den Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen de r V ersicherten er höhen, wenn diese

– wie vorliegend die Beschwerdeführer in

– nicht daue rnd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz

3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV; vgl. E.

E. 3.4 Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können jedoch verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nicht erwerbs tätige zu entrichten haben (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse, die für die Erhebung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu ständig ist, die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge nachzuweisen (Art.

30 Abs. 2 AHVV) . Das kann durch die Vorlage von Lohnabrechnungen, aus denen der Beitragsabzug hervorgeht, oder durch eine Bestätigung der Arbeit geberin bzw. des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse geschehen, welche die betreffenden Beiträge erhoben hat. Sind beim Erlass der Verfügung die anzurechnenden Beiträge bekannt, so sind nur noch die geschuldeten Beiträge in Rechnung zu stellen (Rz . 214 0 ff. WSN) .

Mit Blick auf den Lohnausweis zur Steuererklärung 2021 (Urk. 7/7) besteht eine starke Vermutung, dass die Arbeitgeberin für die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 im Ausmass ihrer (reduzierten) Tätigkeit bei der Stadt Z.___ Beiträge bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, abgerechnet und bezahlt hat (vgl. Urk. 7/4). Dass im IK-Auszug der Beschwerdeführerin das erzielte Erwerbs einkommen durch ein hypothetisches Einkommen als Nichterwerbstätige ersetzt wurde, ändert daran nichts. Laut für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Verwaltungsweisung, hat die Beitragsver fügung den Hinweis zu enthalten, dass von Erwerbseinkommen entrichtete Beiträge an den Beitrag angerechnet werden können, den die Versicherten wie Nichterwerbstätige schulden (vgl. Rz . 2124 WSN). Dieser Hinweis fehlt in der Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 (Urk. 7/2b) und es geht aus den Akten, insbesondere der Differenzabrechnung (vgl. Urk. 7/2c), auch nicht hervor, dass die mit der SVA Zürich abgerechneten Lohnb eiträge berück sichtigt worden wären. 3.

E. 4 Satz 1 AHVV).

E. 5 Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

D er Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024 (Urk. 2) ist insoweit aufzuheben, als die in der Periode 2021 vom Arbeitgeber geleisteten Lohnbeiträge nicht berücksichtigt wurden. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Beitragsforderung der Beschwerdeführerin – nach Abklärung der Höhe der bereits geleisteten Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse

– neu zu berechnen und festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 (Urk. 14/2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 6.1 Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer ha t die teilweise obsiegende Beschwerdeführer in An spruch auf eine reduzierte Prozess ent schädi gung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist.

E. 6.2 Rechtsanwalt Oskar Gysler machte mit Honorarnote vom 1. April 2025 einen Aufwand von total 8.67 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 2'412.45 geltend (Urk. 25) . Darin eingeschlossen ist unter anderem auch die Redaktion der Einsprache. Der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 61 lit . g ATSG umfasst jedoch nur den Aufwand im kantonalen Rechtspflege verfahren (Georg Wilhelm in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, § 34 Rz . 12). Ferner wurde der Zeitaufwand für diverse E-Mails und Schreiben an die Arbeitgeberin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist resp. die keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens hatten.

Angesichts der

zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 4 -seitigen Beschwerdeschrift, der 2 -seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 S tunde Auf wand für Instruktion, 1 Stunde für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren, und 2 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit de n Beschwer deführe nden noch zu besprechen hat. Zu entschädigen is t somit ein Gesamtaufwand von 5 Stunden

und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2

E. 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin

1 wird der ange fochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom

21. August 2024 insoweit aufgehoben, als damit die in der Periode 2021 geleisteten Lohnbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) nicht berücksichtigt wurden. Die Ausgleichskasse hat nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die bereits auf dem Lohn 2021 bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge dem als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Betrag

anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Ausgleichskasse Handel Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00068 damit vereinigt AB.2024.00069 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

11. Dezember 2025 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Gubler & Gysler Rechtsanwälte Schweizergasse 8, 8001 Zürich gegen Ausgleichskasse Handel Schweiz Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Beitragsverfügungen vom 20. März 2024 erfasste die Ausgleichskasse Handel Schweiz X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige und setzte gestützt auf die Angaben der Steuerbehörden die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2021 auf je Fr. 3'449.80 fest (Urk. 7/2a-2b). Dagegen erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ am

8. April 2024 bei der Ausgleichskasse Einsprache, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass X.___ von Januar bis Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und bereits Beiträge geleistet habe. Die Beitragspflicht von Y.___ sei durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gedeckt. Des Weiteren seien die persönlichen Beiträge für jeden Ehe gatten nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Rentenein kommens zu berechnen (Urk. 7/3).

Nach Überprüfung des Sachverhalts wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom

21. August 2024

die Einsprache von X.___ (Urk. 7/9 = Urk. 2) sowie von Y.___ (Urk.

14/

2) ab. 2. 2.1

Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 erhob X.___ am 25. September 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass für das Jahr 2021 keine Beiträge zu er heben seien . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-11]). In Ergänzung ihrer Beschwerde vom 25. September 2024 legte die Be schwerde führerin mit Eingaben vom 21. Oktober (Urk. 8), 5. und 20. No vember 2024 (Urk. 10 und Urk. 12) zusätzliche Akten ins Recht (Urk. 9/4-5, Urk. 11, Urk. 13/7-8). 2.2

Y.___ erhob ebenfalls am 25. September 2024 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 Beschwerde und bean tragte dessen Aufhebung (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2024.00069 [=Urk. 14/1]). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin erfolgte im Rahmen der Beschwer de antwort vom 14. Oktober 2024 das Verfahren AB.2024.00068 betreffend, im Zuge dessen die Beschwerdegegnerin die Abweisung auch dieser Beschwerde beantragte (Urk. 6). 2.3

Der Prozess Nr. AB.2024.00069 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse Handel Schweiz wurde mit Verfügung vom 26. November 2024 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2024.00068 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2024.00069 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15) und dessen Akten wurden als Urk. 14/1-6 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 2.4

Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Ein gaben der Beschwerdeführenden Stellung, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 18, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 19/1-13]), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Hierzu äusserten sich die Be schwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Urk. 21), welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 17. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2

1.2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver - sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tig keit ausüben (Abs. 1) . Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter, das heisst das 65. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen (Abs. 1 bis), in der bis Ende 2023 gültig gewese nen Fas sung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenz alter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Über gangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]) .

Bei nicht erwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit .

a AHVG) . 1.2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art.

4 Abs. 1 AHVG). 1.2.3

Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt 413 Franken (Stand 2021), zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung, IVG) sowie an die Erwerbsersatzordnung (Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindest beitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 413 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbs tätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge der Nichter werb stätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung [ AHVV ]).

Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Ver mögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Ren ten betrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine ver heiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.3

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28 bis Abs.

1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art.

30 AHVV anwendbar (Art. 28 bis Abs. 2 AHVV) .

Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Rz . 2035 der Wegleitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständig erwer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1.

Januar 2008, Stand: 1. Januar 202 6). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass der ursprüngliche Lohn im Jahr 2021 über Fr. 15'372.-- wieder storniert wurde, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtig seien (Urk. 2, Urk. 14/2). 2.2

Die Beschwerdeführenden brachten dagegen in ihre n Beschwerde n vom 25. Sep tember 2024 im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe erst ab Mai 2021 Krankentaggelder bezogen und sei von Januar bis April 2021 erwerbstätig ge wesen. Damit habe sie für das Jahr 2021 bereits Beiträge geleistet, welche inklu sive d er Arbeitgeberbeiträge mehr als die Hälfte der Beiträge bereits ab deckten. Die Beiträge der Beschwerdeführerin würden auch die Beitragspflicht des Be schwer deführers abdecken, weshalb beide zu keinen weiteren Zahlungen ver pflichtet seien (Urk. 1, Urk. 14/1) . 2.3

Mit Eingabe n vom 21. Oktober (Urk. 8), 5. und 20. November 2024 (Urk. 10, Urk. 12) brachten die Beschwerdeführenden ergänzend vor, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe für die Periode vom 20. August 2018 bis 30. April 2021 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 18'024.90 für rückwirkende Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin er halten. Wegen dieser Gutschrift habe die Arbeit geberin eine Korrektur im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vornehmen lassen, wobei Fr. 15'372.80 im Jahr 2021 und der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 2'748.25 im Jahr 2023 abgezogen worden seien . Hätte die Arbeitgeberin die Rück zahlung anteilsmässig im IK-Auszug korrigieren lassen, wäre im Jahr 2021 ein Betrag von Fr. 1'815.-- abzuziehen gewesen. Selbst unter diesen Voraus setzun gen seien für das Jahr 2021 mehr als die Hälfte der Beiträge gedeckt. 2.4

Hierzu äusserte die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2025 (Urk. 18), auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2021 kein AHV-pflichtiges Einkommen eingetragen gewesen, weshalb bei der Erstellung der Bei tragsverfügung 2021 kein Lohn habe berücksichtigt werden können. 3. 3.1

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr für die Monate Januar bis April 2021 anfänglich ein Einkommen von Fr. 15'372.-- verbucht wurde, das später wieder storniert wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Einkommen als Nichterwerbstätige von Fr. 31'000.-- (ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'600'000.-- [ vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2b]; vgl. auch Beitrags tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2021, S. 30) im IK-Auszug eingetragen (vgl. Urk. 7/4).

Ob die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April 2021

einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen ist, ist nicht entscheidend, denn wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Kranken taggeld ver sicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.

28 bis AHVV, sofern diese nicht während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). 3.2

Die Beschwerdeführerin verwies auf den Lohnausweis der Stadt Z.___ vom 11. Januar 2022, wonach sie von Januar bis April 2021 ein Einkommen von Fr. 15'372.-- erzielt habe und darauf Sozialversicherungsb eiträge, insbesondere den doppelten Mindestbeitrag, geleistet habe (Urk. 7/7; vgl. E. 2.2 f.). Damit kann ihr eine Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten angerechnet werden, womit die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, dass ihre Tätigkeit dauernd war und während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Art. 28 bis Abs.

1 AHVV; E.

1.3 vorstehend) . Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV ist deshalb bei der am 27. Januar 1959 geborenen beitragspflichtigen (vgl. E. 1.2.1) versicherten Beschwerdeführerin eine Vergleichsrechnung vorzunehmen . 3.3

Die Beitragssätze für die AHV/IV/EO beliefen sich im Jahr 2021 auf total 10,6

% des massgebenden Lohnes (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 IVG i.V.m . Art. 1 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 27 EOG i.V.m . Art. 36 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [ EOV ], jeweils Stand 2021), was bei einem Gehalt von brutto Fr. 15'373.-- Beiträge (zusammen mit denen ihres Arbeit gebers) von Fr. 1'629.54 ergibt. Damit ist offen sichtlich, dass die Beschwer deführerin die Hälfte der Nicht erwerbs tätigen beiträge von Fr. 3'286.-- (Fr. 1'643.-; vgl. Urk. 7/2b) nicht er reicht, weshalb sie Beiträge wie eine Nicht erwerbstätige zu bezahlen hat, un abhängig davon, ob sie mit ihrem Erwerbs einkommen in den Monaten Januar bis April 2021 den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder nicht .

Für die Beitrags pflicht als Erwerbstätige genügt die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein nicht in jedem Fall, kann der Bundes rat den Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen de r V ersicherten er höhen, wenn diese

– wie vorliegend die Beschwerdeführer in

– nicht daue rnd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz

3 AHVG in Verbindung mit Art. 28 bis AHVV; vgl. E.

1.2.3

vorstehend). 3.4

Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können jedoch verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nicht erwerbs tätige zu entrichten haben (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse, die für die Erhebung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu ständig ist, die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge nachzuweisen (Art.

30 Abs. 2 AHVV) . Das kann durch die Vorlage von Lohnabrechnungen, aus denen der Beitragsabzug hervorgeht, oder durch eine Bestätigung der Arbeit geberin bzw. des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse geschehen, welche die betreffenden Beiträge erhoben hat. Sind beim Erlass der Verfügung die anzurechnenden Beiträge bekannt, so sind nur noch die geschuldeten Beiträge in Rechnung zu stellen (Rz . 214 0 ff. WSN) .

Mit Blick auf den Lohnausweis zur Steuererklärung 2021 (Urk. 7/7) besteht eine starke Vermutung, dass die Arbeitgeberin für die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 im Ausmass ihrer (reduzierten) Tätigkeit bei der Stadt Z.___ Beiträge bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, abgerechnet und bezahlt hat (vgl. Urk. 7/4). Dass im IK-Auszug der Beschwerdeführerin das erzielte Erwerbs einkommen durch ein hypothetisches Einkommen als Nichterwerbstätige ersetzt wurde, ändert daran nichts. Laut für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Verwaltungsweisung, hat die Beitragsver fügung den Hinweis zu enthalten, dass von Erwerbseinkommen entrichtete Beiträge an den Beitrag angerechnet werden können, den die Versicherten wie Nichterwerbstätige schulden (vgl. Rz . 2124 WSN). Dieser Hinweis fehlt in der Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 (Urk. 7/2b) und es geht aus den Akten, insbesondere der Differenzabrechnung (vgl. Urk. 7/2c), auch nicht hervor, dass die mit der SVA Zürich abgerechneten Lohnb eiträge berück sichtigt worden wären. 3. 5

Angesichts dessen, dass der am 26. August 1957 geborene Beschwerdeführer nichterwerbstätig ist und eine ganze IV-Rente bezieht, welche nicht AHV-pflichtig ist, hat er für die Periode 2021 ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin ihr erzieltes Erwerbs einkommen im Jahr 2021 auf ihre Beiträge anrechnen darf. Die eigenen Beiträge als Nichterwerbstätiger gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur als bezahlt, sofern der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag als Erwerbstätiger leistet (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG, E. 1.2.1 vorstehend), was vorliegend nicht der Fall ist. 4.

Die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2021 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Angaben der Steuer behörden (Urk. 7/1) haben die Beschwerdeführer enden nicht in Frage gestellt. Auf das Massliche der Beiträge ist daher nicht näher einzugehen. 5.

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

D er Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024 (Urk. 2) ist insoweit aufzuheben, als die in der Periode 2021 vom Arbeitgeber geleisteten Lohnbeiträge nicht berücksichtigt wurden. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Beitragsforderung der Beschwerdeführerin – nach Abklärung der Höhe der bereits geleisteten Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse

– neu zu berechnen und festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 (Urk. 14/2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

6.1

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer ha t die teilweise obsiegende Beschwerdeführer in An spruch auf eine reduzierte Prozess ent schädi gung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist. 6.2

Rechtsanwalt Oskar Gysler machte mit Honorarnote vom 1. April 2025 einen Aufwand von total 8.67 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 2'412.45 geltend (Urk. 25) . Darin eingeschlossen ist unter anderem auch die Redaktion der Einsprache. Der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 61 lit . g ATSG umfasst jedoch nur den Aufwand im kantonalen Rechtspflege verfahren (Georg Wilhelm in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, § 34 Rz . 12). Ferner wurde der Zeitaufwand für diverse E-Mails und Schreiben an die Arbeitgeberin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist resp. die keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens hatten.

Angesichts der

zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 4 -seitigen Beschwerdeschrift, der 2 -seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 S tunde Auf wand für Instruktion, 1 Stunde für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren, und 2 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit de n Beschwer deführe nden noch zu besprechen hat. Zu entschädigen is t somit ein Gesamtaufwand von 5 Stunden

und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte sowie unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens (zur Hälfte) auf Fr. 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin

1 wird der ange fochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom

21. August 2024 insoweit aufgehoben, als damit die in der Periode 2021 geleisteten Lohnbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) nicht berücksichtigt wurden. Die Ausgleichskasse hat nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die bereits auf dem Lohn 2021 bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge dem als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Betrag

anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Ausgleichskasse Handel Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler