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AB.2024.00067

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, im Steuerverfahren ein zu hohes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hätte, liegt kein klar ausgewiesener vom Sozialversicherungsgericht ohne Weiteres korrigierbarer Irrtum vor, da diesfalls unter anderem auch geprüft werden müssten, ob die im Steuerverfahren geltend gemachten Unkosten bei einem tieferen Einkommen noch angemessen sind.

Zürich SozVersG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1976,

übte eine Tätigkeit als Berater von Logistik firmen mit Sitz im Ausland

aus (Urk. 7/1/1-2) . Aufgrund dessen war

er seit dem 1. Januar 2018 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeit nehmer von in der Schweiz nicht beitrags pflichtigen Arbeitgebern (ANOBAG) reg i striert und beitrags pflichtig (Urk. 7/15) . Für die Beitrags fest setzung erhielt die Ausgleichs kasse vom kanto nalen Steueramt Zürich unter anderem die Steuermeldungen vom 1 5. Juni 2022 (betreffend 2019, Urk. 7/80), 1 6. Juni 2023 (betreffend 2020, Urk. 7/88) und vo m 9. April 2024 (betreffend 2021, Urk. 7/96). D arauf abstellend erliess s ie a m 3 0. August 2024 die definitive n Beitragsverfügun gen bezüglich der vom Ver sicherten für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als ANOBAG zu bezahlenden

Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107) . 1.2

Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte

X.___ die Ausgleichskasse unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer um Anschluss und Registrierung als S elbständigerwerbender (Urk. 6/1). Nach der Prüfung dieses Gesuch erfasste die Ausgleichskasse den Versicherten antragsgemäss

rückwirkend ab dem

1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender

(Urk. 6/7) .

Im weiteren Ver lauf erhielt die Ausgleichskasse am 15.

Juni 2022 vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuermeldung bezüglich des vom Versicherten im Jahr 2019 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (Urk. 6/72) . Am 1 3. Juni 2023 folgte die

Steuermeldung für das Jahr 2020 (Urk. 6/85) . Gestützt auf die Steuer mel dun gen erliess die Ausgleichskasse am 17. Januar 20 24 die definitiven Beitrags ver fügungen bezüglich der vom Versicherten als Selbständigerwerbende r für die Beitragsjahre 2019 und 2020 zu bezahlenden persönlichen Beiträge (Urk. 6/98, Urk. 6/101) und erhob Verzugszinsen (Urk. 6/97) . Gegen diese Verfü gungen erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2024 (Eingangs datum) Einsprache (Urk. 6/102). Alsdann meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichs kasse am 9. April 2024 das vom Versicherten im Jahr 2021 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen (Urk. 6 /110). Diese Meldung bildete die Grundlage für die defini tive Verfügung für das Beitragsjahr 2021 vom selben Tag (Urk.

6/ 114) samt Verzugszinsen (Urk. 6/112) . Hiergegen erhob der Versicherte am 12.

April 2024 (Eingangsdatum) ebenfalls Einsprache (Urk. 6/115/3, Urk. 6/116). Für die Prüfung der Einsprachen zog die Ausgleichs kasse vom kanto nalen Steueramt Zürich die Steuerakten des Versicherten bezüglich der Steuer jahre 2019 (Urk.

6/123, Urk.

6/125, Urk.

6/139-140), 2020 (Urk. 6/124, Urk. 6/126, Urk. 6/141-142), 2021 (Urk. 6/128-129, Urk. 6/143-144) und 2022 (Urk. 6/121, Urk. 6/145) bei . Mit dem hernach erlassenen Einsprache entscheid vom 3 0. August 2024 betreffend persönliche Beiträge 2019 und 2020 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und sie reduzierte die vom Beschwerde führer für d ie Beitragsjahr e 2019 und 2020 zu bezahlenden persön lichen Beiträge gemäss de n

gleichentags neu erstell t en Berechnung en (Urk.

2/1, Urk.

6/151, Urk. 6/155). Die Einsprache gegen die Verfügung betreffend persön liche Beiträge 2021 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. August 2024 ab (Urk. 2/2). 2. 2.1

Gegen die beiden Einspracheentscheid e vom 3 0. August 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 0. September 2024 Beschwerde (Urk. 1).

Der Beschwerdeführer beantragte, dass s ämtliche Entscheide der Beschwerde geg nerin aufzuheben und sämtliche darauf beruhenden (auch definitive n) Ver fügun gen respektive Kostenentscheide für ungültig und sämtliche Berechnungen für fehlerhaft zu erklären seien. Die Beschwerdegegnerin sei ferner zu ver pflichten, eine Neuberechnung von sämtlichen AHV-Beiträgen für die J ahre 2019 bis 2021 vorzunehmen und sämtliche aufgelaufenen Zinsen selber zu

tragen (Urk. 1 S. 1) .

In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm eine ange messene Entschädigung zu gesprochen werde (Urk.

1 S. 1) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 4. November 2024 eine Ver nehmlassung (Urk.

5) und die Kassenakten (Urk. 6/1-161, Urk. 7/1-110) ein. Sie b eantragte, dass die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 30. August 2024 abzuweisen seien (Urk. 2 S. 3). Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 20. September 2024 Anträge bezüglich seines ANOBAG-Einkommens gestellt habe, sei darauf nicht einzutreten und seine Eingabe sei an sie zu überweisen, damit sie diese als Einsprache gegen ihre Beitragsverfügungen vom 3 0. August 2024 behandeln könne (Urk. 2 S. 2).

2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2024 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt und er wurde ferner darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2/1-2, Urk. 6/114, Urk. 6/151, Urk. 6/155) fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel rich ter liche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht, GSVGer). 2.

2.1

Gemäss Art.

49 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlas senenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG) hat der Versicherungs träger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü gen den Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache ent scheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.2

Nach Lage der Akten verfügte die Beschwerdegegnerin a m 3 0. August 2024 über die vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 202 2 als ANOBAG zu bezahlenden Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107 f.) samt Verzugs- beziehungsweise Vergütungszinsen (Urk. 7/106, Urk. 7/110) . Da noch kein Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann der Beschwerde führer mit seiner Eingabe vom 2 0. September 2024 gegen diese Beitragserhebung keine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben (E. 2.1).

Auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1, S. 3-4) ist somit

mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Weil der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen Einwendungen gegen die Festsetzung der ANOBAG -Beiträge erhoben hat (Urk. 1 S. 3-4), ist eine Kopie seiner Eingabe vom 20. September 2024 (Urk. 1) an die Beschwer degegnerin zu überweisen, damit sie ein Einsprache verfahren

betreffend Beitragsverfügungen vom 3 0. August 2024 (ANOBAG-Beiträge 2019 bis 2022 samt Verzugs- und Vergütungszinsen; Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107 f., Urk. 7/110) anhand nimmt . 3. 3.1

Bezüglich der vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als Selbständiger werbende r zu bezahlenden persönlichen Beiträge liegen mit den Einspracheentscheiden der Beschwer degegnerin vom 30. August 2024 (Urk. 2/1

2) vor dem Sozialversicherungsgericht mit Beschwerde anfechtbare Entscheide (E.

2.1) vor .

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Entscheide rechtens sind. 3.2 3.2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzu lagen, FamZG). 3.2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemes sung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti ti onswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuerta xa tionen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialver sicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständiger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizver fahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2.3

Selbständigerwerbst ätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es Verzugs zinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es entrichtet werden (Art. 41 bis

Abs. 1 lit. f AHVV) . 3.2.4

Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden (Art. 41 ter

Abs. 1 AHVV). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalen der jahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Art. 41 ter

Abs. 2 AHVV). 3 .3 3.3.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 0. August 2024 betreffend persönliche Beiträge 2019 und 2020 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vom kantonalen Steueramt im Einspracheverfahren eingereichten Steuerakten für die Steuerperiode 2019 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätig keit in der Höhe von Fr.

9'205.-- dekla riert habe (Urk.

2/1 S.

1). F ür die Steuer periode 2020 habe er ein Erwerbs einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von Fr.

18'195.-- angegeben (Urk.

2/1 S. 2). Da sich die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers bei der Neuberechnung aufgrund dieser Erwerbseinkommen im Vergleich zu den ursprüng lichen Beitragsverfügungen reduzieren würden, sei seine Einsprache teilweise gutzuheissen (Urk.

2/1 S.

2).

3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Tätigkeit als Dol metscher für Behörden sozialversicherungsrechtlich nicht als selbständige Tätig keit gelte . Weil die Dolmetschert ätigkeit für Behörden aber sowohl arbeits- als auch steuerrechtlich als selbständige Tätigkeit qualifiziert werde, habe er seine daraus erzielten Ein künfte mit seiner Steuererklärung als Einkünfte aus selbstän diger Tätigkeit deklariert.

Auf diesen Einkommen müsse er als Selbstän diger werbender keine AHV-Beiträge bezahlen, da diese von der Finanzdirektion des Kantons Zürich beziehungsweise von der Stadt Zürich mit der Auszahlung der Entschädigung bereits abgezogen worden seien. Die betreffenden Einkommen könnten im Übrigen auch seinem individuellen Konto (IK) entnommen werden (Urk.

1 S.

2). 3.3.3

Gemäss R andziffer (Rz.)

4050.3 in den seit 1. Januar 2024 gültigen Version der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist ein Übersetzer als Selbständiger werbstätiger zu qualifizieren, wenn er, ohne massgeblich an arbeitsor ganisa torische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (entspricht Rz. 4044 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML). Bei Dolmet schern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertä tig keiten hinzugezogen werden (anlässlich von Konferenzen, Seminaren, Kongressen usw.) und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der Auftraggebenden integriert sind (Rz. 4050.4 der WML; entspricht

Rz . 4045 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML) . 3.3.4

Der Beschwerdeführer gab bei seinem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 16.

Juni 2020

an, dass er weiterhin als selbstän diger werbender Übersetzer und Dolmetscher tätig sei. Er habe verschiedene Kun den. Er mache Werbung im Internet und sei auf verschiedenen Plattformen als Übersetzer buchbar. Er sei nirgends arbeitsorganisatorisch integriert und werde von Fall zu Fall hinzugezogen. Zu seinen Kunden würden zum Beispiel die Polizei und das Obergericht, aber auch Firmen und Privatpersonen gehören (Urk.

7/51; vgl. auch Urk.

6 / 1 /13 [Rechnung vom 2 9. Januar 2019 betreffend Übersetzung eines Zeitungsartikels]). 3.3.5

Den Akten der Steuerperiode 2019 ist zunächst zu entnehmen, dass d er Beschwerde führer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstä tigkeit im Betrag von total Fr.

9'205.-- deklariert hat (Urk.

6/123/2). Daneben führte er Ein künfte aus un selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von total Fr.

33'421.--

an (Urk.

6/123/2). Gemäss den Aufstellungen zur Steuerklärung bestanden diese Einkünfte aus dem Einkommen aus der ANOBAG-Tätigkeit als Berater in Logistik im Betrag von Fr.

29'000.-- und Einkünften als Dolmetscher im Betrag vo n Fr.

315.-- (« Y.___ »), Fr.

3'7 2 6.-- (« Z.___ ») und Fr.

380.-- (« A.___ », Urk.

6 /140).

Wird der IK-Auszug vom 1 0 .

September 202 4 zum Ver gleich heran gezogen, so ist festzuhalten, dass im Jahr 2019 von der A.___ ein Erwerbseinkommen in der Höhe von total Fr.

495.-- und vom Z.___ ein solches in der Höhe von Fr.

3'973.-- abge rech net wurde (Urk.

3 /5). Nach dem Vorgenannten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Einkünfte aus Übersetzungstätigkeiten des Beschwer deführers handelt. Demnach hat der Beschwerdeführer, entgegen seinen Vorbrin gen im vor liegenden Verfahren (E.

3.3.2), die Entschädigung für die Dolmetscher tätigkeit für Behörden mit seiner Steuererklärung 2019 vom Einkommen aus selbstän diger Tätigkeit ausgeschieden. Dem angefochtenen Entscheid ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin für die F estsetzung der persönlichen Beiträge 2019 auf die Steuerdeklaration des Beschwerdeführers abgestellt hat (E.

3.3.1; Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 6/151). 3.3. 6

Das für das Beitragsjahr 2019 Gesagte gilt mit den notwendigen Anpassungen auch für das Beitragsjahr 202 0. In der Steuererklärung 2020 deklarierte der Beschwerde führer ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr.

18'19 5 .-- (Urk. 6/124/2). Zudem deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Haupterwerb im Betrag von Fr.

9'531.-- (Urk. 6/124/2), bestehend aus dem Einkommen aus der ANOBAG-Tätigkeit als Berater in Logistik (Urk. 6/142). Des Weiteren deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 10'256.-- (Urk. 6/124/2). Gemäss seinen Angaben in der Steuerklärung setzten sich diese Einkünfte wie folgt zusammen (Urk. 6/142/1) : Fr. 8'754.-- (« Z.___ ») + Fr. 1'418.-- (« B.___ ») + Fr. 84.-- (« A.___ »). Gemäss IK-Auszug vom 1. September 2024 hat das Z.___ im Jahr 2020 über ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr.

9'350.-- abgerechnet (Urk.

3/5). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefoch tenen Entscheid — wie schon für das Jahr 2019 — auch bezüglich des Jahres 2020 die Entschädigung für die Dolmetschertätigkeit für Behörden — entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers — vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen (Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 6/155) . 3.3. 7

Da es sich bei den übrigen Einkünften aus der Dolmetscher- und Übersetzer tätigkeit in der Höhe von Fr.

9'205.-- (2019, Urk.

6/123/2) und Fr. 18'19 5 .-- (2020, Urk. 6/124/2) gemäss den vorstehenden Ausführungen (E.

3.3.3) sozial versicherungs rechtlich um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt, hat der Beschwerdeführer darauf als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsberechnungen (Urk. 6/151, Urk. 6/155) geben keinen Anlass zu r

B ean stand u n g . Anzufügen ist, dass aufgrund dieser neuen Berech - nung en

Vergütungs zinsen (Urk. 6/149, Urk. 6/156) resultierten, welche die Beschwerde gegnerin zugunsten des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Schlussrech nungen angerechnet hat (Urk. 6/150, Urk.

6/157). 3. 8 3. 8 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid betreffend persönliche Beiträge 2021 vom 3 0. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr das kantonale Steueramt mit der Steuermeldung ein Einkommen in der Höhe von Fr.

16'004.-- gemeldet habe. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich. Der Beschwerde führer habe nicht (begründet) dargelegt, dass in den deklarierten Ein künften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch Einkommen aus der Dolmet schertätigkeit, für welches das Z.___ bereits als massge bender Lohn die AHV-Beiträge abgerechnet habe, enthalten sei (Urk. 2/2 S. 2).

D er Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er die Dolmet schertätig keit für Behörden in seiner Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit deklariert habe. Er müsse auf diesen Einkommen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen, da das Z.___ beziehungsweise die Stadt Zürich die geschuldeten Beiträge bereits ein be zahlt hätten. Die Einkommen könnten seinem IK-Auszug entnommen werden (Urk.

1 S. 2). 3. 8 . 2

Diesbezüglich ist dem IK-Auszug vom 10. September 2024 zu entnehmen, dass für das Jahr 2021 ein vom Z.___ abgerechnetes Erwerbs ein kommen (in der Höhe von Fr. 8'452.--) eingetragen wurde (Urk.

3/ 5) . Wie es sich damit genau verh ä lt, kann offen bleiben, denn d as vom kantonale Steueramt Zürich gemeldete Einkommen in der Höhe von

Fr. 16'004.-- ist für das Sozialversicherungsgericht

verbindlich. Wie fest gehalten darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab weichen, wenn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig

gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belang los, sozialversicherungsrechtlich aber bedeut sam sind. Letzteres ist vorlie gend nicht gegeben. D er Unterschied zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbs tändiger Erwerbs tätigkeit ist auch im Steuerverfahren von Bedeutung, da namentlich je nach Einkommen verschiedene Abzüge möglich sind (vgl. etwa das im Internet abrufbare Merkblatt des Kantons Zürich zum Hilfsblatt A der Steuerer klärung). Es ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 (E. 3.3. 5 und E. 3.3. 6) und im Jahr 2022 (Urk.

6/145) die Einkünfte aus der Übersetzertätigkeit für Behörden steuerlich jeweils als Ein künfte aus unselbständiger Tätigkeit deklariert hat . In der Steuererklärung für das Jahr 2021 war dies nicht der Fall (Urk. 6/144) . Da raus ist jedoch nicht zwangs läufig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer diese Ein künfte in der Steuerpe riode 2021 als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert hat, diese Einkünfte also in den gemeldeten selbständigen Erwerbseinkommen von

Fr. 16'004. -- enthalten sind . Er könnte die Deklaration des gemäss IK durch eine Tätigkeit für den Kanton Zürich erzielte Erwerbs ein kommen in der Höhe von Fr. 8'452.--

versehentlich auch schlicht vergessen haben. Kommt hinzu, dass auch eine zu Unrecht erfolgte Deklaration dieser Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungsverfahren nicht ohne Weiteres richtig ge stellt werden könnte. Gemäss Hilfsblatt A für Selbstän digerwerbende mit verein fachter Buchführung lei t et sich das vom Beschwerde führer

für das Jahr 2021 de klarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit in der Höhe von Fr. 20'803.-- wie folgt her: Vo n

den Einkünften in der Höhe von Fr. 25'621.-- (Barzahlung in der Höhe von Fr. 720.-- + Banküberweisungen in der Höhe von Fr. 24'901.--) hat der Beschwerdeführer Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 4'818.-- (pers. AHV/IV/EO- Beiträge in der Höhe von Fr. 2'018.

- + übrige Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- + Abschreibungen in der Höhe von Fr. 1'000.--) abgezogen, wodurch er zu einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 20'803.-- gelangte (Urk. 6/129/3-4) . Da der Beschwerdeführer keinen Auszug aus seinem Bankkonto eingereicht hat, steht nicht fest, dass in den im Hilfsblatt A deklarierten Einnahmen in der Höhe von Fr. 25'621.--

tat sächlich auch die Entschädigung für die im Jahr 2021

für den Kantons Zürich ausgeübte Dolmetschertätigkeit enthalten ist . Und selbst wenn sich dies feststellen liesse (und diese Ein künfte vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen w ü rden), so müsste in einem weiteren Schritt ge prüf t werden, ob die vom Beschwerdeführer im Steuerverfahren geltend gemachten Geschäfts unkos ten für Telefon- und Internetkosten (Urk. 6/129/4, Urk. 6/129/6) auch ohne die Tätigkeit für den Kanton Zürich gerechtfertigt wären. Damit würde das Sozialversicherungsgericht zu einer Veranlagungsbehörde. Angesichts dessen kann nicht von einem klar ausgewiesenen Irrtum, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann, gesprochen werden, womit die Steuer meldung auch für das Sozial versicherungsgericht verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_543/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 5.2).

3.8.3

Der Beschwerdeführer hat demnach auf dem im Jahr 2021 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 16'004.-- als Selbständig erwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitrags

- und Zinsberech nung (Urk. 6/112, Urk. 6/114)

sind nicht zu beanstanden (vgl. auch die Schlussrech nung der Beschwerdegegnerin betreffend persönliche Beiträge 2021 vom 9. April 2024, Urk. 6/113). 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der gegen die Einspracheentscheid e vom 3 0. August 2024 (Urk. 2/1 -2) erhobene Beschwerde, soweit darauf einzu t reten ist. 5.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da er im vorliegenden Verfahren nicht obsiegt hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer) und er nach dem hiervor Ausgeführten auch nicht wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung veran lasst war (§ 6 Abs. 3 der Ver ord nung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialver sicherungsgericht, GebV

SVGer). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 2 0. September 2024 wird der Beschwerde gegnerin überwiesen, damit sie ein Einspracheverfahren betreffend ihre Verfügungen zu den ANOBAG-Beiträge n

2019 bis 2022 vom 30. August 2024 (samt Verzugs- und Vergütungszinsen)

an die Hand nimmt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 5. Juni 2022 (betreffend 2019, Urk. 7/80), 1 6. Juni 2023 (betreffend 2020, Urk. 7/88) und vo m 9. April 2024 (betreffend 2021, Urk. 7/96). D arauf abstellend erliess s ie a m 3 0. August 2024 die definitive n Beitragsverfügun gen bezüglich der vom Ver sicherten für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als ANOBAG zu bezahlenden

Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107) .

E. 1.1 X.___, geboren 1976,

übte eine Tätigkeit als Berater von Logistik firmen mit Sitz im Ausland

aus (Urk. 7/1/1-2) . Aufgrund dessen war

er seit dem 1. Januar 2018 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeit nehmer von in der Schweiz nicht beitrags pflichtigen Arbeitgebern (ANOBAG) reg i striert und beitrags pflichtig (Urk. 7/15) . Für die Beitrags fest setzung erhielt die Ausgleichs kasse vom kanto nalen Steueramt Zürich unter anderem die Steuermeldungen vom

E. 1.2 Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte

X.___ die Ausgleichskasse unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer um Anschluss und Registrierung als S elbständigerwerbender (Urk. 6/1). Nach der Prüfung dieses Gesuch erfasste die Ausgleichskasse den Versicherten antragsgemäss

rückwirkend ab dem

1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender

(Urk. 6/7) .

Im weiteren Ver lauf erhielt die Ausgleichskasse am 15.

Juni 2022 vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuermeldung bezüglich des vom Versicherten im Jahr 2019 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (Urk. 6/72) . Am 1 3. Juni 2023 folgte die

Steuermeldung für das Jahr 2020 (Urk. 6/85) . Gestützt auf die Steuer mel dun gen erliess die Ausgleichskasse am 17. Januar 20 24 die definitiven Beitrags ver fügungen bezüglich der vom Versicherten als Selbständigerwerbende r für die Beitragsjahre 2019 und 2020 zu bezahlenden persönlichen Beiträge (Urk. 6/98, Urk. 6/101) und erhob Verzugszinsen (Urk. 6/97) . Gegen diese Verfü gungen erhob der Versicherte am

E. 2 S. 2).

E. 2.1 Gemäss Art.

49 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlas senenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG) hat der Versicherungs träger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü gen den Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache ent scheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Lage der Akten verfügte die Beschwerdegegnerin a m 3 0. August 2024 über die vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 202 2 als ANOBAG zu bezahlenden Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107 f.) samt Verzugs- beziehungsweise Vergütungszinsen (Urk. 7/106, Urk. 7/110) . Da noch kein Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann der Beschwerde führer mit seiner Eingabe vom 2 0. September 2024 gegen diese Beitragserhebung keine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben (E. 2.1).

Auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1, S. 3-4) ist somit

mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Weil der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen Einwendungen gegen die Festsetzung der ANOBAG -Beiträge erhoben hat (Urk. 1 S. 3-4), ist eine Kopie seiner Eingabe vom 20. September 2024 (Urk. 1) an die Beschwer degegnerin zu überweisen, damit sie ein Einsprache verfahren

betreffend Beitragsverfügungen vom

E. 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2024 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt und er wurde ferner darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können (Urk. 8).

E. 3 .3 3.3.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 0. August 2024 betreffend persönliche Beiträge 2019 und 2020 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vom kantonalen Steueramt im Einspracheverfahren eingereichten Steuerakten für die Steuerperiode 2019 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätig keit in der Höhe von Fr.

9'205.-- dekla riert habe (Urk.

2/1 S.

1). F ür die Steuer periode 2020 habe er ein Erwerbs einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von Fr.

18'195.-- angegeben (Urk.

2/1 S. 2). Da sich die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers bei der Neuberechnung aufgrund dieser Erwerbseinkommen im Vergleich zu den ursprüng lichen Beitragsverfügungen reduzieren würden, sei seine Einsprache teilweise gutzuheissen (Urk.

2/1 S.

2).

3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Tätigkeit als Dol metscher für Behörden sozialversicherungsrechtlich nicht als selbständige Tätig keit gelte . Weil die Dolmetschert ätigkeit für Behörden aber sowohl arbeits- als auch steuerrechtlich als selbständige Tätigkeit qualifiziert werde, habe er seine daraus erzielten Ein künfte mit seiner Steuererklärung als Einkünfte aus selbstän diger Tätigkeit deklariert.

Auf diesen Einkommen müsse er als Selbstän diger werbender keine AHV-Beiträge bezahlen, da diese von der Finanzdirektion des Kantons Zürich beziehungsweise von der Stadt Zürich mit der Auszahlung der Entschädigung bereits abgezogen worden seien. Die betreffenden Einkommen könnten im Übrigen auch seinem individuellen Konto (IK) entnommen werden (Urk.

1 S.

2). 3.3.3

Gemäss R andziffer (Rz.)

4050.3 in den seit 1. Januar 2024 gültigen Version der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist ein Übersetzer als Selbständiger werbstätiger zu qualifizieren, wenn er, ohne massgeblich an arbeitsor ganisa torische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (entspricht Rz. 4044 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML). Bei Dolmet schern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertä tig keiten hinzugezogen werden (anlässlich von Konferenzen, Seminaren, Kongressen usw.) und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der Auftraggebenden integriert sind (Rz. 4050.4 der WML; entspricht

Rz . 4045 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML) . 3.3.4

Der Beschwerdeführer gab bei seinem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 16.

Juni 2020

an, dass er weiterhin als selbstän diger werbender Übersetzer und Dolmetscher tätig sei. Er habe verschiedene Kun den. Er mache Werbung im Internet und sei auf verschiedenen Plattformen als Übersetzer buchbar. Er sei nirgends arbeitsorganisatorisch integriert und werde von Fall zu Fall hinzugezogen. Zu seinen Kunden würden zum Beispiel die Polizei und das Obergericht, aber auch Firmen und Privatpersonen gehören (Urk.

7/51; vgl. auch Urk.

E. 3.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als Selbständiger werbende r zu bezahlenden persönlichen Beiträge liegen mit den Einspracheentscheiden der Beschwer degegnerin vom 30. August 2024 (Urk. 2/1

2) vor dem Sozialversicherungsgericht mit Beschwerde anfechtbare Entscheide (E.

2.1) vor .

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Entscheide rechtens sind.

E. 3.2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzu lagen, FamZG).

E. 3.2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemes sung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti ti onswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuerta xa tionen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialver sicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständiger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizver fahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 3.2.3 Selbständigerwerbst ätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es Verzugs zinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es entrichtet werden (Art. 41 bis

Abs. 1 lit. f AHVV) .

E. 3.2.4 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden (Art. 41 ter

Abs. 1 AHVV). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalen der jahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Art. 41 ter

Abs. 2 AHVV).

E. 6 Das für das Beitragsjahr 2019 Gesagte gilt mit den notwendigen Anpassungen auch für das Beitragsjahr 202 0. In der Steuererklärung 2020 deklarierte der Beschwerde führer ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr.

18'19 5 .-- (Urk. 6/124/2). Zudem deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Haupterwerb im Betrag von Fr.

9'531.-- (Urk. 6/124/2), bestehend aus dem Einkommen aus der ANOBAG-Tätigkeit als Berater in Logistik (Urk. 6/142). Des Weiteren deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 10'256.-- (Urk. 6/124/2). Gemäss seinen Angaben in der Steuerklärung setzten sich diese Einkünfte wie folgt zusammen (Urk. 6/142/1) : Fr. 8'754.-- (« Z.___ ») + Fr. 1'418.-- (« B.___ ») + Fr. 84.-- (« A.___ »). Gemäss IK-Auszug vom 1. September 2024 hat das Z.___ im Jahr 2020 über ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr.

9'350.-- abgerechnet (Urk.

3/5). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefoch tenen Entscheid — wie schon für das Jahr 2019 — auch bezüglich des Jahres 2020 die Entschädigung für die Dolmetschertätigkeit für Behörden — entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers — vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen (Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 6/155) .

E. 7 Da es sich bei den übrigen Einkünften aus der Dolmetscher- und Übersetzer tätigkeit in der Höhe von Fr.

9'205.-- (2019, Urk.

6/123/2) und Fr. 18'19 5 .-- (2020, Urk. 6/124/2) gemäss den vorstehenden Ausführungen (E.

3.3.3) sozial versicherungs rechtlich um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt, hat der Beschwerdeführer darauf als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsberechnungen (Urk. 6/151, Urk. 6/155) geben keinen Anlass zu r

B ean stand u n g . Anzufügen ist, dass aufgrund dieser neuen Berech - nung en

Vergütungs zinsen (Urk. 6/149, Urk. 6/156) resultierten, welche die Beschwerde gegnerin zugunsten des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Schlussrech nungen angerechnet hat (Urk. 6/150, Urk.

6/157). 3.

E. 8 . 2

Diesbezüglich ist dem IK-Auszug vom 10. September 2024 zu entnehmen, dass für das Jahr 2021 ein vom Z.___ abgerechnetes Erwerbs ein kommen (in der Höhe von Fr. 8'452.--) eingetragen wurde (Urk.

3/ 5) . Wie es sich damit genau verh ä lt, kann offen bleiben, denn d as vom kantonale Steueramt Zürich gemeldete Einkommen in der Höhe von

Fr. 16'004.-- ist für das Sozialversicherungsgericht

verbindlich. Wie fest gehalten darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab weichen, wenn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig

gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belang los, sozialversicherungsrechtlich aber bedeut sam sind. Letzteres ist vorlie gend nicht gegeben. D er Unterschied zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbs tändiger Erwerbs tätigkeit ist auch im Steuerverfahren von Bedeutung, da namentlich je nach Einkommen verschiedene Abzüge möglich sind (vgl. etwa das im Internet abrufbare Merkblatt des Kantons Zürich zum Hilfsblatt A der Steuerer klärung). Es ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 (E. 3.3. 5 und E. 3.3. 6) und im Jahr 2022 (Urk.

6/145) die Einkünfte aus der Übersetzertätigkeit für Behörden steuerlich jeweils als Ein künfte aus unselbständiger Tätigkeit deklariert hat . In der Steuererklärung für das Jahr 2021 war dies nicht der Fall (Urk. 6/144) . Da raus ist jedoch nicht zwangs läufig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer diese Ein künfte in der Steuerpe riode 2021 als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert hat, diese Einkünfte also in den gemeldeten selbständigen Erwerbseinkommen von

Fr. 16'004. -- enthalten sind . Er könnte die Deklaration des gemäss IK durch eine Tätigkeit für den Kanton Zürich erzielte Erwerbs ein kommen in der Höhe von Fr. 8'452.--

versehentlich auch schlicht vergessen haben. Kommt hinzu, dass auch eine zu Unrecht erfolgte Deklaration dieser Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungsverfahren nicht ohne Weiteres richtig ge stellt werden könnte. Gemäss Hilfsblatt A für Selbstän digerwerbende mit verein fachter Buchführung lei t et sich das vom Beschwerde führer

für das Jahr 2021 de klarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit in der Höhe von Fr. 20'803.-- wie folgt her: Vo n

den Einkünften in der Höhe von Fr. 25'621.-- (Barzahlung in der Höhe von Fr. 720.-- + Banküberweisungen in der Höhe von Fr. 24'901.--) hat der Beschwerdeführer Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 4'818.-- (pers. AHV/IV/EO- Beiträge in der Höhe von Fr. 2'018.

- + übrige Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- + Abschreibungen in der Höhe von Fr. 1'000.--) abgezogen, wodurch er zu einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 20'803.-- gelangte (Urk. 6/129/3-4) . Da der Beschwerdeführer keinen Auszug aus seinem Bankkonto eingereicht hat, steht nicht fest, dass in den im Hilfsblatt A deklarierten Einnahmen in der Höhe von Fr. 25'621.--

tat sächlich auch die Entschädigung für die im Jahr 2021

für den Kantons Zürich ausgeübte Dolmetschertätigkeit enthalten ist . Und selbst wenn sich dies feststellen liesse (und diese Ein künfte vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen w ü rden), so müsste in einem weiteren Schritt ge prüf t werden, ob die vom Beschwerdeführer im Steuerverfahren geltend gemachten Geschäfts unkos ten für Telefon- und Internetkosten (Urk. 6/129/4, Urk. 6/129/6) auch ohne die Tätigkeit für den Kanton Zürich gerechtfertigt wären. Damit würde das Sozialversicherungsgericht zu einer Veranlagungsbehörde. Angesichts dessen kann nicht von einem klar ausgewiesenen Irrtum, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann, gesprochen werden, womit die Steuer meldung auch für das Sozial versicherungsgericht verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_543/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 5.2).

3.8.3

Der Beschwerdeführer hat demnach auf dem im Jahr 2021 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 16'004.-- als Selbständig erwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitrags

- und Zinsberech nung (Urk. 6/112, Urk. 6/114)

sind nicht zu beanstanden (vgl. auch die Schlussrech nung der Beschwerdegegnerin betreffend persönliche Beiträge 2021 vom 9. April 2024, Urk. 6/113). 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der gegen die Einspracheentscheid e vom 3 0. August 2024 (Urk. 2/1 -2) erhobene Beschwerde, soweit darauf einzu t reten ist. 5.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da er im vorliegenden Verfahren nicht obsiegt hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer) und er nach dem hiervor Ausgeführten auch nicht wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung veran lasst war (§ 6 Abs. 3 der Ver ord nung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialver sicherungsgericht, GebV

SVGer). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 2 0. September 2024 wird der Beschwerde gegnerin überwiesen, damit sie ein Einspracheverfahren betreffend ihre Verfügungen zu den ANOBAG-Beiträge n

2019 bis 2022 vom 30. August 2024 (samt Verzugs- und Vergütungszinsen)

an die Hand nimmt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00067 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 1. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1976,

übte eine Tätigkeit als Berater von Logistik firmen mit Sitz im Ausland

aus (Urk. 7/1/1-2) . Aufgrund dessen war

er seit dem 1. Januar 2018 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeit nehmer von in der Schweiz nicht beitrags pflichtigen Arbeitgebern (ANOBAG) reg i striert und beitrags pflichtig (Urk. 7/15) . Für die Beitrags fest setzung erhielt die Ausgleichs kasse vom kanto nalen Steueramt Zürich unter anderem die Steuermeldungen vom 1 5. Juni 2022 (betreffend 2019, Urk. 7/80), 1 6. Juni 2023 (betreffend 2020, Urk. 7/88) und vo m 9. April 2024 (betreffend 2021, Urk. 7/96). D arauf abstellend erliess s ie a m 3 0. August 2024 die definitive n Beitragsverfügun gen bezüglich der vom Ver sicherten für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als ANOBAG zu bezahlenden

Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107) . 1.2

Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte

X.___ die Ausgleichskasse unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer um Anschluss und Registrierung als S elbständigerwerbender (Urk. 6/1). Nach der Prüfung dieses Gesuch erfasste die Ausgleichskasse den Versicherten antragsgemäss

rückwirkend ab dem

1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender

(Urk. 6/7) .

Im weiteren Ver lauf erhielt die Ausgleichskasse am 15.

Juni 2022 vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuermeldung bezüglich des vom Versicherten im Jahr 2019 aus selbstän diger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (Urk. 6/72) . Am 1 3. Juni 2023 folgte die

Steuermeldung für das Jahr 2020 (Urk. 6/85) . Gestützt auf die Steuer mel dun gen erliess die Ausgleichskasse am 17. Januar 20 24 die definitiven Beitrags ver fügungen bezüglich der vom Versicherten als Selbständigerwerbende r für die Beitragsjahre 2019 und 2020 zu bezahlenden persönlichen Beiträge (Urk. 6/98, Urk. 6/101) und erhob Verzugszinsen (Urk. 6/97) . Gegen diese Verfü gungen erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2024 (Eingangs datum) Einsprache (Urk. 6/102). Alsdann meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichs kasse am 9. April 2024 das vom Versicherten im Jahr 2021 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen (Urk. 6 /110). Diese Meldung bildete die Grundlage für die defini tive Verfügung für das Beitragsjahr 2021 vom selben Tag (Urk.

6/ 114) samt Verzugszinsen (Urk. 6/112) . Hiergegen erhob der Versicherte am 12.

April 2024 (Eingangsdatum) ebenfalls Einsprache (Urk. 6/115/3, Urk. 6/116). Für die Prüfung der Einsprachen zog die Ausgleichs kasse vom kanto nalen Steueramt Zürich die Steuerakten des Versicherten bezüglich der Steuer jahre 2019 (Urk.

6/123, Urk.

6/125, Urk.

6/139-140), 2020 (Urk. 6/124, Urk. 6/126, Urk. 6/141-142), 2021 (Urk. 6/128-129, Urk. 6/143-144) und 2022 (Urk. 6/121, Urk. 6/145) bei . Mit dem hernach erlassenen Einsprache entscheid vom 3 0. August 2024 betreffend persönliche Beiträge 2019 und 2020 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und sie reduzierte die vom Beschwerde führer für d ie Beitragsjahr e 2019 und 2020 zu bezahlenden persön lichen Beiträge gemäss de n

gleichentags neu erstell t en Berechnung en (Urk.

2/1, Urk.

6/151, Urk. 6/155). Die Einsprache gegen die Verfügung betreffend persön liche Beiträge 2021 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. August 2024 ab (Urk. 2/2). 2. 2.1

Gegen die beiden Einspracheentscheid e vom 3 0. August 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 0. September 2024 Beschwerde (Urk. 1).

Der Beschwerdeführer beantragte, dass s ämtliche Entscheide der Beschwerde geg nerin aufzuheben und sämtliche darauf beruhenden (auch definitive n) Ver fügun gen respektive Kostenentscheide für ungültig und sämtliche Berechnungen für fehlerhaft zu erklären seien. Die Beschwerdegegnerin sei ferner zu ver pflichten, eine Neuberechnung von sämtlichen AHV-Beiträgen für die J ahre 2019 bis 2021 vorzunehmen und sämtliche aufgelaufenen Zinsen selber zu

tragen (Urk. 1 S. 1) .

In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm eine ange messene Entschädigung zu gesprochen werde (Urk.

1 S. 1) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 4. November 2024 eine Ver nehmlassung (Urk.

5) und die Kassenakten (Urk. 6/1-161, Urk. 7/1-110) ein. Sie b eantragte, dass die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 30. August 2024 abzuweisen seien (Urk. 2 S. 3). Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 20. September 2024 Anträge bezüglich seines ANOBAG-Einkommens gestellt habe, sei darauf nicht einzutreten und seine Eingabe sei an sie zu überweisen, damit sie diese als Einsprache gegen ihre Beitragsverfügungen vom 3 0. August 2024 behandeln könne (Urk. 2 S. 2).

2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2024 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt und er wurde ferner darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk.

2/1-2, Urk. 6/114, Urk. 6/151, Urk. 6/155) fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel rich ter liche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht, GSVGer). 2.

2.1

Gemäss Art.

49 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlas senenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG) hat der Versicherungs träger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü gen den Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache ent scheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.2

Nach Lage der Akten verfügte die Beschwerdegegnerin a m 3 0. August 2024 über die vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 202 2 als ANOBAG zu bezahlenden Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107 f.) samt Verzugs- beziehungsweise Vergütungszinsen (Urk. 7/106, Urk. 7/110) . Da noch kein Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann der Beschwerde führer mit seiner Eingabe vom 2 0. September 2024 gegen diese Beitragserhebung keine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben (E. 2.1).

Auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1, S. 3-4) ist somit

mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Weil der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen Einwendungen gegen die Festsetzung der ANOBAG -Beiträge erhoben hat (Urk. 1 S. 3-4), ist eine Kopie seiner Eingabe vom 20. September 2024 (Urk. 1) an die Beschwer degegnerin zu überweisen, damit sie ein Einsprache verfahren

betreffend Beitragsverfügungen vom 3 0. August 2024 (ANOBAG-Beiträge 2019 bis 2022 samt Verzugs- und Vergütungszinsen; Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107 f., Urk. 7/110) anhand nimmt . 3. 3.1

Bezüglich der vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als Selbständiger werbende r zu bezahlenden persönlichen Beiträge liegen mit den Einspracheentscheiden der Beschwer degegnerin vom 30. August 2024 (Urk. 2/1

2) vor dem Sozialversicherungsgericht mit Beschwerde anfechtbare Entscheide (E.

2.1) vor .

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Entscheide rechtens sind. 3.2 3.2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzu lagen, FamZG). 3.2.2

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemes sung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Reparti ti onswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuerta xa tionen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialver sicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständiger werbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizver fahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2.3

Selbständigerwerbst ätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es Verzugs zinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr es entrichtet werden (Art. 41 bis

Abs. 1 lit. f AHVV) . 3.2.4

Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden (Art. 41 ter

Abs. 1 AHVV). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalen der jahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Art. 41 ter

Abs. 2 AHVV). 3 .3 3.3.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 0. August 2024 betreffend persönliche Beiträge 2019 und 2020 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vom kantonalen Steueramt im Einspracheverfahren eingereichten Steuerakten für die Steuerperiode 2019 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätig keit in der Höhe von Fr.

9'205.-- dekla riert habe (Urk.

2/1 S.

1). F ür die Steuer periode 2020 habe er ein Erwerbs einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von Fr.

18'195.-- angegeben (Urk.

2/1 S. 2). Da sich die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers bei der Neuberechnung aufgrund dieser Erwerbseinkommen im Vergleich zu den ursprüng lichen Beitragsverfügungen reduzieren würden, sei seine Einsprache teilweise gutzuheissen (Urk.

2/1 S.

2).

3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Tätigkeit als Dol metscher für Behörden sozialversicherungsrechtlich nicht als selbständige Tätig keit gelte . Weil die Dolmetschert ätigkeit für Behörden aber sowohl arbeits- als auch steuerrechtlich als selbständige Tätigkeit qualifiziert werde, habe er seine daraus erzielten Ein künfte mit seiner Steuererklärung als Einkünfte aus selbstän diger Tätigkeit deklariert.

Auf diesen Einkommen müsse er als Selbstän diger werbender keine AHV-Beiträge bezahlen, da diese von der Finanzdirektion des Kantons Zürich beziehungsweise von der Stadt Zürich mit der Auszahlung der Entschädigung bereits abgezogen worden seien. Die betreffenden Einkommen könnten im Übrigen auch seinem individuellen Konto (IK) entnommen werden (Urk.

1 S.

2). 3.3.3

Gemäss R andziffer (Rz.)

4050.3 in den seit 1. Januar 2024 gültigen Version der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist ein Übersetzer als Selbständiger werbstätiger zu qualifizieren, wenn er, ohne massgeblich an arbeitsor ganisa torische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (entspricht Rz. 4044 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML). Bei Dolmet schern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertä tig keiten hinzugezogen werden (anlässlich von Konferenzen, Seminaren, Kongressen usw.) und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der Auftraggebenden integriert sind (Rz. 4050.4 der WML; entspricht

Rz . 4045 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML) . 3.3.4

Der Beschwerdeführer gab bei seinem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 16.

Juni 2020

an, dass er weiterhin als selbstän diger werbender Übersetzer und Dolmetscher tätig sei. Er habe verschiedene Kun den. Er mache Werbung im Internet und sei auf verschiedenen Plattformen als Übersetzer buchbar. Er sei nirgends arbeitsorganisatorisch integriert und werde von Fall zu Fall hinzugezogen. Zu seinen Kunden würden zum Beispiel die Polizei und das Obergericht, aber auch Firmen und Privatpersonen gehören (Urk.

7/51; vgl. auch Urk.

6 / 1 /13 [Rechnung vom 2 9. Januar 2019 betreffend Übersetzung eines Zeitungsartikels]). 3.3.5

Den Akten der Steuerperiode 2019 ist zunächst zu entnehmen, dass d er Beschwerde führer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstä tigkeit im Betrag von total Fr.

9'205.-- deklariert hat (Urk.

6/123/2). Daneben führte er Ein künfte aus un selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von total Fr.

33'421.--

an (Urk.

6/123/2). Gemäss den Aufstellungen zur Steuerklärung bestanden diese Einkünfte aus dem Einkommen aus der ANOBAG-Tätigkeit als Berater in Logistik im Betrag von Fr.

29'000.-- und Einkünften als Dolmetscher im Betrag vo n Fr.

315.-- (« Y.___ »), Fr.

3'7 2 6.-- (« Z.___ ») und Fr.

380.-- (« A.___ », Urk.

6 /140).

Wird der IK-Auszug vom 1 0 .

September 202 4 zum Ver gleich heran gezogen, so ist festzuhalten, dass im Jahr 2019 von der A.___ ein Erwerbseinkommen in der Höhe von total Fr.

495.-- und vom Z.___ ein solches in der Höhe von Fr.

3'973.-- abge rech net wurde (Urk.

3 /5). Nach dem Vorgenannten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Einkünfte aus Übersetzungstätigkeiten des Beschwer deführers handelt. Demnach hat der Beschwerdeführer, entgegen seinen Vorbrin gen im vor liegenden Verfahren (E.

3.3.2), die Entschädigung für die Dolmetscher tätigkeit für Behörden mit seiner Steuererklärung 2019 vom Einkommen aus selbstän diger Tätigkeit ausgeschieden. Dem angefochtenen Entscheid ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin für die F estsetzung der persönlichen Beiträge 2019 auf die Steuerdeklaration des Beschwerdeführers abgestellt hat (E.

3.3.1; Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 6/151). 3.3. 6

Das für das Beitragsjahr 2019 Gesagte gilt mit den notwendigen Anpassungen auch für das Beitragsjahr 202 0. In der Steuererklärung 2020 deklarierte der Beschwerde führer ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr.

18'19 5 .-- (Urk. 6/124/2). Zudem deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Haupterwerb im Betrag von Fr.

9'531.-- (Urk. 6/124/2), bestehend aus dem Einkommen aus der ANOBAG-Tätigkeit als Berater in Logistik (Urk. 6/142). Des Weiteren deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 10'256.-- (Urk. 6/124/2). Gemäss seinen Angaben in der Steuerklärung setzten sich diese Einkünfte wie folgt zusammen (Urk. 6/142/1) : Fr. 8'754.-- (« Z.___ ») + Fr. 1'418.-- (« B.___ ») + Fr. 84.-- (« A.___ »). Gemäss IK-Auszug vom 1. September 2024 hat das Z.___ im Jahr 2020 über ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr.

9'350.-- abgerechnet (Urk.

3/5). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefoch tenen Entscheid — wie schon für das Jahr 2019 — auch bezüglich des Jahres 2020 die Entschädigung für die Dolmetschertätigkeit für Behörden — entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers — vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen (Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 6/155) . 3.3. 7

Da es sich bei den übrigen Einkünften aus der Dolmetscher- und Übersetzer tätigkeit in der Höhe von Fr.

9'205.-- (2019, Urk.

6/123/2) und Fr. 18'19 5 .-- (2020, Urk. 6/124/2) gemäss den vorstehenden Ausführungen (E.

3.3.3) sozial versicherungs rechtlich um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt, hat der Beschwerdeführer darauf als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsberechnungen (Urk. 6/151, Urk. 6/155) geben keinen Anlass zu r

B ean stand u n g . Anzufügen ist, dass aufgrund dieser neuen Berech - nung en

Vergütungs zinsen (Urk. 6/149, Urk. 6/156) resultierten, welche die Beschwerde gegnerin zugunsten des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Schlussrech nungen angerechnet hat (Urk. 6/150, Urk.

6/157). 3. 8 3. 8 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid betreffend persönliche Beiträge 2021 vom 3 0. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr das kantonale Steueramt mit der Steuermeldung ein Einkommen in der Höhe von Fr.

16'004.-- gemeldet habe. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich. Der Beschwerde führer habe nicht (begründet) dargelegt, dass in den deklarierten Ein künften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch Einkommen aus der Dolmet schertätigkeit, für welches das Z.___ bereits als massge bender Lohn die AHV-Beiträge abgerechnet habe, enthalten sei (Urk. 2/2 S. 2).

D er Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er die Dolmet schertätig keit für Behörden in seiner Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit deklariert habe. Er müsse auf diesen Einkommen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen, da das Z.___ beziehungsweise die Stadt Zürich die geschuldeten Beiträge bereits ein be zahlt hätten. Die Einkommen könnten seinem IK-Auszug entnommen werden (Urk.

1 S. 2). 3. 8 . 2

Diesbezüglich ist dem IK-Auszug vom 10. September 2024 zu entnehmen, dass für das Jahr 2021 ein vom Z.___ abgerechnetes Erwerbs ein kommen (in der Höhe von Fr. 8'452.--) eingetragen wurde (Urk.

3/ 5) . Wie es sich damit genau verh ä lt, kann offen bleiben, denn d as vom kantonale Steueramt Zürich gemeldete Einkommen in der Höhe von

Fr. 16'004.-- ist für das Sozialversicherungsgericht

verbindlich. Wie fest gehalten darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab weichen, wenn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig

gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belang los, sozialversicherungsrechtlich aber bedeut sam sind. Letzteres ist vorlie gend nicht gegeben. D er Unterschied zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbs tändiger Erwerbs tätigkeit ist auch im Steuerverfahren von Bedeutung, da namentlich je nach Einkommen verschiedene Abzüge möglich sind (vgl. etwa das im Internet abrufbare Merkblatt des Kantons Zürich zum Hilfsblatt A der Steuerer klärung). Es ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 (E. 3.3. 5 und E. 3.3. 6) und im Jahr 2022 (Urk.

6/145) die Einkünfte aus der Übersetzertätigkeit für Behörden steuerlich jeweils als Ein künfte aus unselbständiger Tätigkeit deklariert hat . In der Steuererklärung für das Jahr 2021 war dies nicht der Fall (Urk. 6/144) . Da raus ist jedoch nicht zwangs läufig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer diese Ein künfte in der Steuerpe riode 2021 als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert hat, diese Einkünfte also in den gemeldeten selbständigen Erwerbseinkommen von

Fr. 16'004. -- enthalten sind . Er könnte die Deklaration des gemäss IK durch eine Tätigkeit für den Kanton Zürich erzielte Erwerbs ein kommen in der Höhe von Fr. 8'452.--

versehentlich auch schlicht vergessen haben. Kommt hinzu, dass auch eine zu Unrecht erfolgte Deklaration dieser Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungsverfahren nicht ohne Weiteres richtig ge stellt werden könnte. Gemäss Hilfsblatt A für Selbstän digerwerbende mit verein fachter Buchführung lei t et sich das vom Beschwerde führer

für das Jahr 2021 de klarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit in der Höhe von Fr. 20'803.-- wie folgt her: Vo n

den Einkünften in der Höhe von Fr. 25'621.-- (Barzahlung in der Höhe von Fr. 720.-- + Banküberweisungen in der Höhe von Fr. 24'901.--) hat der Beschwerdeführer Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 4'818.-- (pers. AHV/IV/EO- Beiträge in der Höhe von Fr. 2'018.

- + übrige Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- + Abschreibungen in der Höhe von Fr. 1'000.--) abgezogen, wodurch er zu einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 20'803.-- gelangte (Urk. 6/129/3-4) . Da der Beschwerdeführer keinen Auszug aus seinem Bankkonto eingereicht hat, steht nicht fest, dass in den im Hilfsblatt A deklarierten Einnahmen in der Höhe von Fr. 25'621.--

tat sächlich auch die Entschädigung für die im Jahr 2021

für den Kantons Zürich ausgeübte Dolmetschertätigkeit enthalten ist . Und selbst wenn sich dies feststellen liesse (und diese Ein künfte vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen w ü rden), so müsste in einem weiteren Schritt ge prüf t werden, ob die vom Beschwerdeführer im Steuerverfahren geltend gemachten Geschäfts unkos ten für Telefon- und Internetkosten (Urk. 6/129/4, Urk. 6/129/6) auch ohne die Tätigkeit für den Kanton Zürich gerechtfertigt wären. Damit würde das Sozialversicherungsgericht zu einer Veranlagungsbehörde. Angesichts dessen kann nicht von einem klar ausgewiesenen Irrtum, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann, gesprochen werden, womit die Steuer meldung auch für das Sozial versicherungsgericht verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_543/2019 vom 2 0. Januar 2020 E. 5.2).

3.8.3

Der Beschwerdeführer hat demnach auf dem im Jahr 2021 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 16'004.-- als Selbständig erwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitrags

- und Zinsberech nung (Urk. 6/112, Urk. 6/114)

sind nicht zu beanstanden (vgl. auch die Schlussrech nung der Beschwerdegegnerin betreffend persönliche Beiträge 2021 vom 9. April 2024, Urk. 6/113). 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der gegen die Einspracheentscheid e vom 3 0. August 2024 (Urk. 2/1 -2) erhobene Beschwerde, soweit darauf einzu t reten ist. 5.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da er im vorliegenden Verfahren nicht obsiegt hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer) und er nach dem hiervor Ausgeführten auch nicht wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung veran lasst war (§ 6 Abs. 3 der Ver ord nung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialver sicherungsgericht, GebV

SVGer). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 2 0. September 2024 wird der Beschwerde gegnerin überwiesen, damit sie ein Einspracheverfahren betreffend ihre Verfügungen zu den ANOBAG-Beiträge n

2019 bis 2022 vom 30. August 2024 (samt Verzugs- und Vergütungszinsen)

an die Hand nimmt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher