Sachverhalt
1. Z.___ ist bei der A.___ angestellt, seit dem 1 9. Februar 2020 ist er nebenberuflich als musikalischer Leiter für den X.___ tätig. A m 3.
Dezember 2020 meldete sich Z.___
mit ausge fülltem Fragebogen für Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsan stalt des Kanton s Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender an unter Angabe, dass seine Tätigkeit im Einstu dieren von Chorliteratur, Gesangstraining und Orgelmusik zu Feierlichkeiten bestehe, und dass mit dem X.___ ein Vertrag bestehe (Urk.
6 /1). Am 22.
Oktober 2021 verfügte die Ausgleichskasse eine Teilanerkennung seines Antrags dahin, dass sie Z.___ per 1.
Februar 2020 als Selbständiger werbende n in der Branche Musiker anerkannte;
demgegenüber qualifizierte sie d ie Tätigkeit als Chorleiter für den X.___ als unselbständig erwer bend (Urk.
6 /13). Letztere Qualifikation eröffnete sie mit Verfügung von 2 2. Oktober 2021 auch dem als Arbeitgeber angesprochenen X.___ (Urk. 6 /14). Dagegen erhob der X.___
am 16.
November 2021 Ein sprache (Urk.
6 /15). Mit Einspracheentscheid vom 12.
August 2024 wies die Aus gleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6 /49), welchen Entscheid sie auch Z.___
zur Kenntnis brachte (Urk. 6 /50) .
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2024 erhob der X.___ am 1 4. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der SVA Zürich vom 22.
Oktober 2021 (wohl: der Einspracheentscheid vom 12.
August 2024) betreffend sozialversicherungsrechtliche Stellung sei aufzu heben; eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid) keine rückwirkende Rechtswirkung entfalte und es sei der Zeitpunkt, ab welchem das an Z.___ ausbezahlte Honorar durch den X.___ mit der Ausgleichskasse als Arbeitnehmereinkommen abzu rechnen sei, frühestens auf den 1. Januar 2025 festzulegen (Urk. 1 S. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 1 5. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
7). Mit Replik vom 5.
Dezember 2024 hielt der X.___, nun vertreten durch Rechts anwalt lic.
iur . Langenegger, im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest; die Eingabe erfolgte auch im Namen von Z.___ (Urk.
10 - 11 /1-2). Die Aus gleichskasse verzichtete am 2 0. Dezember 2024 auf Duplik (Urk.
13), was dem X.___ und - unter Beiladung von Z.___ zum Prozess - au ch
Z.___ mit Verfügung vom 1 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor liegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeits organisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen heraus gegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisa torische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht,
Unterordnungs verhältnis,
Pflicht zur persönlichen Aufgaben - erfüllung, Konkurrenz verbot, Präsenzpflicht (Rz . 1020). 1. 3
Gemäss
Rz . 4034
der WML (in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung; inhaltlich im Wesentlichen
gleichlautend
wie die einschlägigen Rz . 4039 in den ab 1. Januar 2020
bis Ende 2023 gültigen Versionen) kann
u.a .
bei Musikerinnen und Musiker n für die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, insbesondere massgebend sein: die Häufigkeit der Auf tritte bei bestimmten Veranstaltenden, die Dauer des Engagements, die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung, die arbeitsorganisatorische Einbindung zum Veranstalter. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, der Beigeladene trage kein Unternehmerrisiko und sei im beste henden Betrieb eingebunden. Dass der Beigeladene die Konzertlieder auswähle, jeweils den Chor leite und mit den Sängern arbeite, weise Merkmale sowohl selbstän diger wie unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Der Beigeladene trete mit dem Chor im Namen des Beschwerdeführers im Rahmen eines unbefristeten Auftrags verhältnisses auf. Er tätige weder Investitionen, beschäftige Mitarbeiter noch trage er das I nkassor i siko. Er lasse ausserdem die Administration über den Beschwerdeführer abwickeln und trage Unkosten nicht selbst (Spesenab rechnung) . Er stelle lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Diese Merkmale wiesen auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, im Einsprache entscheid würden wesentliche Merkmale, die für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, ausser Acht gelassen;
s o vorab das Bestehen eines rechtsgültigen (nicht rechtsmissbräuchlichen)
Auftragsverhältnisses, das als solches typischerweise mit selbständiger Betätigung einhergehe und mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertrags freiheit nicht leichthin vernachlässigt werden dürfe. Das Auftragsver hältnis füge sodann bezüglich dem Unternehmerrisiko eine wesentliche Kompo nente (Ausfallrisiken) hinzu. Schliesslich würden die arbeitsorganisatorischen Gegeben heiten der Chorleitung, insbesondere deren weitgehende Autonomie bei der Auftragserfüllung, nicht berücksichtigt. Eine sorgfältige Würdigung aller Umstände führe im vorliegenden Fall zum Resultat, dass das Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen als selbständig er werbend zu qualifizieren sei .
Sollte der Hauptantrag abgewiesen werden, sei zu entscheiden, ab welchem Zeit punkt das neue AHV-Beitragsregime gelten soll. D enn zwischenzeitlich habe die Beschwerdegegner i n vom Beigeladenen aufgrund von dessen Deklarationen AHV - Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben; der Beschwerdeführer und der Beigeladene seien daher in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Beschwer degegnerin den Beigeladenen als Selbständigerwerbenden anerkannt und die gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2021 erhobene Einsprache still schweigend abgeschrieben habe
(Urk. 1).
Replicando liessen der Beschwerdeführer wie auch der Beigeladene zur Haupt sache
ergänzen, der Beigeladene habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Hono rare in den Steuererklärungen 2020 bis 2023 als Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit deklariert . D ie Beschwerdegegnerin habe diese Honorare als Grundlage für die Berechnung von Akonto Rechnungen und für die defini tiven Rechnungen (Verfügungen) der Beiträge des Beigeladenen als Selb - ständiger werbender genommen. Damit habe die Beschwerdegegnerin selber gezeigt, dass ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis im Einzelfall praktisch möglich sei (Urk. 10) . 3.
D ie Rechtsbeziehung en
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen werden durch die «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___ » vom 1 9. Februar 2020
bestimmt : Danach über nimmt der Beigeladene
als Auftragnehmer die musikalische Leitung des Beschwer deführers. Dies e umfasst im Wesentlichen die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers, die Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben (jeweils Mittwoch), die Durchführung allfälliger Register- und weiterer Proben s owie das Dirigat bei Auftritten und Konzerten des Beschwerdefüh r ers, welche jeweils möglichst frühzeitig mit dem Vorstand des Beschwerdefüh r ers abgemacht und festgelegt werden. Der Beschwerdeführer als Auftraggeber entschädigt den Beigeladenen für seinen Aufwand mit einem Honorar von Fr.
100. --
pro Stunde bis zum Abschluss der Chorleiterausbildung (voraussichtlich Ende Juni 2020) und hierauf mit Fr.
120. --
pro Stunde. Spesenentschädigung (z . B . Druckkosten für Musikalien für Chorsänger) gemäss Absprach e . Vorstand und Musikkommission unterstützen den Beigeladenen soweit möglich in seiner Aufgabe. Das Auftrag s verhältnis wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, es kann jederzeit beendigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR), wobei die Beendigung nicht zur Unzeit erfolgen darf (Art. 404 Abs. 2 OR), also z .B.
nicht kurzfristig vor einem angesagten Konzert. Die Vertragspartner sind gehalten, eine beabsichtigte Beendigung so früh wie möglich anzukündigen. Der Beigeladene übernimmt die m usikalische Leitung und das Dirigat als selbständiger Auftragnehmer und meldet sich bei der SVA als selbständig Erwerbender im Nebenerwerb an (Urk.
3/3) . 4. 4.1
Umstritten und z u prüfen ist nach dem Gesagten, ob die
Beschwerdegegnerin die vom Beigeladenen
für den Beschwerdeführer ausgeführte
Tätigkeit als Chorleiter
zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit
erachtet hat. Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass d ie AHV- beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden
vom Unselbständigerwerbenden auf einer unab hängigen
sozialversicherungsrechtli c hen Begriffsbildung
beruht, die sich mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen verstanden
werden mag, nicht zu decken braucht (BGE 122 V 69 E. 3b) . Insbesondere ist die von den Parteien
im Rahmen der zivilrechtlichen
Vertragsfreiheit
gewählte
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses
nicht ausschlaggebend (vgl. E. 1.1 hiervor) . Ebenso
wenig sind die einseitig von einer Vertragspartei oder auch von beiden Parteien übereinstimmend vorgenommene AHV-rechtliche Qualifikation und Deklaration für den Sozialversicherungsrichter bindend (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.4 in fine
unter Hinweis auf AHI 2003 S. 361, H 276/02 E. 8) . Vielmehr ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, anhand der AHV-rechtlichen Kriterien zu beurteilen.
4.2
Unter dem
Aspekt des Unternehmerrisikos
ist festzustellen,
dass erhebliche
Investi tionen
nicht
ersichtlich
sind, wovon auch unter Berücksichtigung der beschwerde weise angeführten
(nicht näher bezifferten) Kosten für das IT Abonnement wie auch der A n schaffung eines E - Pianos auszugehen ist; alsdann verfügt der Beigeladene weder über Geschäftsräumlichkeiten noch beschäftigt er Personal (Urk. 6/1). Hat der Beigeladene
jedoch nur geringe Investitionen zu täti gen bzw. keine erheblichen fixen Kosten
zu tragen, besteht kein eigentliches Be t riebs ris ik o . Auch e in nennenswertes Inkasso - bzw. Delkreder er isiko liegt
nicht vor (Urk.
1 S.
5) .
E in rechtserhebliches Unternehm er ri sik o in Form von (krank heits
- oder ferienbedingte n) Ausfallrisiken ist alsdann nicht gegeben;
denn erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg,
gilt dies nach der Rechtsprechung
nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (vgl. BGE 149 V 57 E. 7.6.1.1) .
D a ss der Beig e ladene seine Honoraransprüche bei defizitären Konzerten gelegent lich reduziert, Unkosten oft selber trägt (Beschaffung von Musiknoten) und auch sonst zurückhaltend Rechnung für Spesen stellt (vgl.
zum Ganzen Urk.
1 S .
5 f.),
spricht alsdann nicht zwingend für selbständige Erwerbstätigkeit .
Allerdings erfordert die Tätigkeit de s Beigeladenen
von ihrer Art her
weder
kost spielige Infrastruktur
noch erhebliche personelle
Mittel, weshalb
für die Beant wortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
gegeben ist,
der Fokus auf
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaft lichen Abhängigkeit zu richten ist (vgl. BGE 144 V 111). 4.3
Aus der «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___ » vom 1 9. Februar 2020
geht hervor, dass der Beigeladene zur Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben verpflichtet ist, wobei ihn gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers eine Präsenzpflicht
trifft .
D ie Proben hat
d er
Beigeladene grundsätzlich persönlich durchzuführen; eine Delegation an Dritte
ist nur b eschränkt erlaubt (Urk.
1 S.
6) .
Unter dem Aspekt der arbeitsorgani satorischen (Un -)A bhängigkeit besteht
somit nicht nur ein gewisser Arbeitsplan, sondern
im Grundsatz auch eine Pflicht zu r persönliche n
Aufgaben erfüllung, welche beide n
Umstände Merkmale unselbst ä nd i ge r Erwerbstätigkeit sind (vgl. E. 1.2 hiervor) .
Alsdann werden dem Beigeladenen durchaus Ziel v or gaben gemacht (« Ein Chor, der sich hören lassen kann »; Urk. 1 S. 6) .
Auch erfolgt die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder
durch den Beigela denen
nicht autonom, sondern hat
in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers zu erfolgen . In diesem Zusammenhang
ist
von einem mehr oder weniger ausgeprägten Weisungsrecht des Beschwerdeführers
auszugehen,
kann doch
ohne weiteres angenommen werden, dass
d ie Musikkommission
bei Auswahl und
Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder
abschlies send
bestimm t . Das s
der Beigeladene als einzige professionelle Fachkraft die Ent scheidungen über das richtige Vorgehen zur Erreichung der Ziele (« ein Chor, der sich hören lassen kann ») selbständig und frei
trifft, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Urk. 1 S. 6) für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend .
D enn dass die Mitglieder des Vorstandes und der Musikkom mission als musikalische Laien dem Beigeladenen
in fachlicher Hinsicht
keine Weisungen erteil en
(können),
l i egt
auf der Hand (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_401/2017 vom 1 2. Juli 2017 E. 3.2 und 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2.3) .
Unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen (Un -)A bhängigkeit ist weiter insbe sondere von
Bedeutung, dass es sich beim Engagement des Beigeladen e n
um
eine unbefristet e Verpflichtung handelt bzw. der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. dazu auch die in Rz . 4034 WML erwähnten Kriterien, E. 1.3 hiervor) . Daher und weil das Erarbeiten und Aufführen von
Werken/ Konzertli e der n
ein regelmässige s und enge s
Zusammenwirken
mit dem Beschwer deführer
bedingt
und
l etzterer sich
zudem zur weitestmögl i chen Unter stützung des Beigeladenen verpflichtet hat, ist von einer (engen) Zusammenarbeit
und Einbindung in die Organisation
des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie mit derjenigen
eines Ar b eit nehmenden vergl eichbar ist . Darauf ist umso mehr zu schliessen, als – was
beschwerdeweise unbestritten blieb - der Beigeladene be i
A ufführungen
im Namen des Beschwerdeführers auftritt;
so deutet denn auch nichts darauf hin, dass d er Beigeladene
bei Aufführungen dergestalt im Vorder grund
steht,
dass er von den Konzertbesuchenden als vom Beschwerdeführer unab hängig
wahrgenommen wird . Jedoch ist nach der Rechtsprechung nur dann von s elbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn beim Auftritt eines Musikers dessen Persönlichkeit dermassen im Vor d ergrund steht, dass daneben dessen Festlegung auf ein bestimmtes Konzertprogramm als irrelevant erscheint (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage,
Art. 5 Rz . 93; vgl. auch E. 1.3 hiervor).
Die vorliegenden
Begebenheiten
las sen den Beigela denen
nach dem Gesagten
insgesamt vielmehr als Teil der Organisation des Beschwerdeführers erscheinen, was aus AHV-rechtlicher Sicht für unselbstän dige Erwerbstätigkeit spricht. Anzumerken bleibt, dass der Beigeladene auch auf der Homepage des Beschwerdeführers in Erscheinung tritt,
was die Einbindung
in dessen Organisation
zusätzlich
unterstreicht . G emäss aktuellem Internetauftritt des Beschwerdeführers ist er (nun)
so gar Mitglied des Vorstandes des Beschwerde führers .
4.4
Als Umst ä nd e,
d ie
für eine selbständige Erwerbstätigkeit spr e ch en,
ist immerhin
das Fehlen eines Konkurrenzverbots
zu nennen .
In die gleiche Richtung deutet, dass keine ausgeprägte wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer besteht . Allerdings ist L etzteres nicht der Art der Tätigkeit oder der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung
geschuldet, sondern rührt in erster Linie
daher, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit um einen Nebenerwerb handelt .
4.5
Treten
Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche
Merkmale
überwiegen (vgl. E. 1.1 hiervor).
Vorliegend weist
die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit
nach dem Gesagten
Merkmale auf, die überwiegend zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies betrifft
– zusammengefasst – nicht nur das fehlende (vorliegend allerdings nicht ausschlaggebende) spezifische Unternehmerrisiko (E. 4.2), sondern insbesondere
Aspekte der arbeitsorganisatorische n
Abhängigkeit, wie sie
in den
verschiedenen Festlegungen des Beschwerdeführers (betr. Chorproben, weitgehend persönliche r Aufgabenerfüllung,
erforderliche r Zusammenarbeit
bei der Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder) ersichtlich werden
und
vor allem in der auf lange Dauer angelegten Einbindung des Beigeladenen in die Orga nisation
des Beschwerdefüh r ers nach innen wie
auch
bei
Auftritt en gegen aussen
(Auf - führungen,
Homepage)
zum Ausdruck
gelang en (E. 4.3) .
In der Gesamtbetrachtung
über wi e gen diese Merkmale
deutlich.
Den
genannten
gegenläufigen Aspekten
(E. 4. 4)
ist
vorliegend
auch vereint
weniger Gewicht beizumessen;
sie vermögen
die
in Richtung
unselbständige Erwerbstätigkeit
weisenden Umstände
jedenfalls
nicht aufzuwiegen. 4.6
Damit hat die Beschw e rdege gn er i n die Tätigkeit des Beigeladenen als Chorleiter des Beschwerdeführers zu Re c ht als im AHV - beitragsrechtlichen Sinne
unselb ständig qualifiziert und sein Gesuch um Registrierung als Selbständigerwerbender
insoweit zu Recht abgewiesen . 5.
5.1
Der Beschwerdeführer
und der Beigeladene bringen eventualiter
vor, die Beschwerde gegnerin habe
für die Beitragsj ahre 2020 (Urk.
5/34)
und 2021
(Urk.
5/42) bereits AHV- Beiträge (für Selbständigerwerbende) auf den ausbe zahlten Honoraren erhoben . Auch aus Gründen des Gutglaubensschutzes sei die Qualifikation (als u nselbständige Erwerbstätigkeit)
erst per 1. Januar 2025 vorzu nehmen . 5.2
Die Berufung auf den Gutglaubensschutz bzw. das Vertrauensschutz prinzip
(zu den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen vgl. statt vieler BGE 143 V 95 E. 3.6.2) verfängt schon daher nicht,
als
nicht ersichtlich ist und auch nicht kon kret geltend gemacht wird, dass oder inwiefern der Beschwerdeführer und /oder der Beigeladene Dispositionen getroffen ha ben,
die nicht ohne Nachteile rückgän gig zu machen sind . Soweit in diesem Zusammenhang allein geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer und der Beigeladene hätten im Hinblick auf eine all fällige spätere rückwirkende Neuveranlagung von AHV-Beiträgen «keine Vor kehrungen» getroffen (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt anzumerken, dass eine allfällige Unterlassung des Beschwerdeführers, Rückstellungen für Arbeitgeberbeiträge
zu bilden,
nicht genügte, da
der blosse Verbrauch von Geldmitteln
nicht als rele vante Disposition
gilt
(BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3) . 5.3
Soweit mit dem Hinweis auf die bereits erlassenen Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2020 (Urk. 5/34) und 2021 (Urk. 5/42)
geltend gemacht werden soll, d ie fraglichen Beitragsjahre seien bereits (rechtskräftig) verfügt und ein Zurück kommen auf diese
sei unzulässig,
wäre
dar auf nicht näher einzugehen . Denn i m vorliegen d en Verfahren ist nur die (grundsätzliche) Frage
zu prüfen, ob d ie Beschwerde gegnerin den Beigeladene n im Lichte der Vereinbarung vom 19.
Februar 2020
zu Recht als unselbständig Erwerbenden qualifiziert hat . Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch nicht Thema im vor liegenden Prozess bildet die Frage, ob
und bejahendenfalls
in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin auf von ihr
für einzelne Beitragsjahre bereits erlassene Beitragsverfügungen (für Selbständigerwerbende) zurückkommen kann. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst Langenegger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Ents cheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Z.___ ist bei der A.___ angestellt, seit dem 1 9. Februar 2020 ist er nebenberuflich als musikalischer Leiter für den X.___ tätig. A m 3.
Dezember 2020 meldete sich Z.___
mit ausge fülltem Fragebogen für Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsan stalt des Kanton s Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender an unter Angabe, dass seine Tätigkeit im Einstu dieren von Chorliteratur, Gesangstraining und Orgelmusik zu Feierlichkeiten bestehe, und dass mit dem X.___ ein Vertrag bestehe (Urk.
E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art.
E. 6 /50) .
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2024 erhob der X.___ am 1 4. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der SVA Zürich vom 22.
Oktober 2021 (wohl: der Einspracheentscheid vom 12.
August 2024) betreffend sozialversicherungsrechtliche Stellung sei aufzu heben; eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid) keine rückwirkende Rechtswirkung entfalte und es sei der Zeitpunkt, ab welchem das an Z.___ ausbezahlte Honorar durch den X.___ mit der Ausgleichskasse als Arbeitnehmereinkommen abzu rechnen sei, frühestens auf den 1. Januar 2025 festzulegen (Urk. 1 S. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 1 5. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
7). Mit Replik vom 5.
Dezember 2024 hielt der X.___, nun vertreten durch Rechts anwalt lic.
iur . Langenegger, im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest; die Eingabe erfolgte auch im Namen von Z.___ (Urk.
E. 10 -
E. 11 /1-2). Die Aus gleichskasse verzichtete am 2 0. Dezember 2024 auf Duplik (Urk.
13), was dem X.___ und - unter Beiladung von Z.___ zum Prozess - au ch
Z.___ mit Verfügung vom 1 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor liegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeits organisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen heraus gegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisa torische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht,
Unterordnungs verhältnis,
Pflicht zur persönlichen Aufgaben - erfüllung, Konkurrenz verbot, Präsenzpflicht (Rz . 1020). 1. 3
Gemäss
Rz . 4034
der WML (in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung; inhaltlich im Wesentlichen
gleichlautend
wie die einschlägigen Rz . 4039 in den ab 1. Januar 2020
bis Ende 2023 gültigen Versionen) kann
u.a .
bei Musikerinnen und Musiker n für die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, insbesondere massgebend sein: die Häufigkeit der Auf tritte bei bestimmten Veranstaltenden, die Dauer des Engagements, die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung, die arbeitsorganisatorische Einbindung zum Veranstalter. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, der Beigeladene trage kein Unternehmerrisiko und sei im beste henden Betrieb eingebunden. Dass der Beigeladene die Konzertlieder auswähle, jeweils den Chor leite und mit den Sängern arbeite, weise Merkmale sowohl selbstän diger wie unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Der Beigeladene trete mit dem Chor im Namen des Beschwerdeführers im Rahmen eines unbefristeten Auftrags verhältnisses auf. Er tätige weder Investitionen, beschäftige Mitarbeiter noch trage er das I nkassor i siko. Er lasse ausserdem die Administration über den Beschwerdeführer abwickeln und trage Unkosten nicht selbst (Spesenab rechnung) . Er stelle lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Diese Merkmale wiesen auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, im Einsprache entscheid würden wesentliche Merkmale, die für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, ausser Acht gelassen;
s o vorab das Bestehen eines rechtsgültigen (nicht rechtsmissbräuchlichen)
Auftragsverhältnisses, das als solches typischerweise mit selbständiger Betätigung einhergehe und mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertrags freiheit nicht leichthin vernachlässigt werden dürfe. Das Auftragsver hältnis füge sodann bezüglich dem Unternehmerrisiko eine wesentliche Kompo nente (Ausfallrisiken) hinzu. Schliesslich würden die arbeitsorganisatorischen Gegeben heiten der Chorleitung, insbesondere deren weitgehende Autonomie bei der Auftragserfüllung, nicht berücksichtigt. Eine sorgfältige Würdigung aller Umstände führe im vorliegenden Fall zum Resultat, dass das Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen als selbständig er werbend zu qualifizieren sei .
Sollte der Hauptantrag abgewiesen werden, sei zu entscheiden, ab welchem Zeit punkt das neue AHV-Beitragsregime gelten soll. D enn zwischenzeitlich habe die Beschwerdegegner i n vom Beigeladenen aufgrund von dessen Deklarationen AHV - Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben; der Beschwerdeführer und der Beigeladene seien daher in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Beschwer degegnerin den Beigeladenen als Selbständigerwerbenden anerkannt und die gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2021 erhobene Einsprache still schweigend abgeschrieben habe
(Urk. 1).
Replicando liessen der Beschwerdeführer wie auch der Beigeladene zur Haupt sache
ergänzen, der Beigeladene habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Hono rare in den Steuererklärungen 2020 bis 2023 als Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit deklariert . D ie Beschwerdegegnerin habe diese Honorare als Grundlage für die Berechnung von Akonto Rechnungen und für die defini tiven Rechnungen (Verfügungen) der Beiträge des Beigeladenen als Selb - ständiger werbender genommen. Damit habe die Beschwerdegegnerin selber gezeigt, dass ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis im Einzelfall praktisch möglich sei (Urk. 10) . 3.
D ie Rechtsbeziehung en
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen werden durch die «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___ » vom 1 9. Februar 2020
bestimmt : Danach über nimmt der Beigeladene
als Auftragnehmer die musikalische Leitung des Beschwer deführers. Dies e umfasst im Wesentlichen die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers, die Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben (jeweils Mittwoch), die Durchführung allfälliger Register- und weiterer Proben s owie das Dirigat bei Auftritten und Konzerten des Beschwerdefüh r ers, welche jeweils möglichst frühzeitig mit dem Vorstand des Beschwerdefüh r ers abgemacht und festgelegt werden. Der Beschwerdeführer als Auftraggeber entschädigt den Beigeladenen für seinen Aufwand mit einem Honorar von Fr.
100. --
pro Stunde bis zum Abschluss der Chorleiterausbildung (voraussichtlich Ende Juni 2020) und hierauf mit Fr.
120. --
pro Stunde. Spesenentschädigung (z . B . Druckkosten für Musikalien für Chorsänger) gemäss Absprach e . Vorstand und Musikkommission unterstützen den Beigeladenen soweit möglich in seiner Aufgabe. Das Auftrag s verhältnis wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, es kann jederzeit beendigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR), wobei die Beendigung nicht zur Unzeit erfolgen darf (Art. 404 Abs. 2 OR), also z .B.
nicht kurzfristig vor einem angesagten Konzert. Die Vertragspartner sind gehalten, eine beabsichtigte Beendigung so früh wie möglich anzukündigen. Der Beigeladene übernimmt die m usikalische Leitung und das Dirigat als selbständiger Auftragnehmer und meldet sich bei der SVA als selbständig Erwerbender im Nebenerwerb an (Urk.
3/3) . 4. 4.1
Umstritten und z u prüfen ist nach dem Gesagten, ob die
Beschwerdegegnerin die vom Beigeladenen
für den Beschwerdeführer ausgeführte
Tätigkeit als Chorleiter
zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit
erachtet hat. Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass d ie AHV- beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden
vom Unselbständigerwerbenden auf einer unab hängigen
sozialversicherungsrechtli c hen Begriffsbildung
beruht, die sich mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen verstanden
werden mag, nicht zu decken braucht (BGE 122 V 69 E. 3b) . Insbesondere ist die von den Parteien
im Rahmen der zivilrechtlichen
Vertragsfreiheit
gewählte
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses
nicht ausschlaggebend (vgl. E. 1.1 hiervor) . Ebenso
wenig sind die einseitig von einer Vertragspartei oder auch von beiden Parteien übereinstimmend vorgenommene AHV-rechtliche Qualifikation und Deklaration für den Sozialversicherungsrichter bindend (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.4 in fine
unter Hinweis auf AHI 2003 S. 361, H 276/02 E. 8) . Vielmehr ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, anhand der AHV-rechtlichen Kriterien zu beurteilen.
4.2
Unter dem
Aspekt des Unternehmerrisikos
ist festzustellen,
dass erhebliche
Investi tionen
nicht
ersichtlich
sind, wovon auch unter Berücksichtigung der beschwerde weise angeführten
(nicht näher bezifferten) Kosten für das IT Abonnement wie auch der A n schaffung eines E - Pianos auszugehen ist; alsdann verfügt der Beigeladene weder über Geschäftsräumlichkeiten noch beschäftigt er Personal (Urk. 6/1). Hat der Beigeladene
jedoch nur geringe Investitionen zu täti gen bzw. keine erheblichen fixen Kosten
zu tragen, besteht kein eigentliches Be t riebs ris ik o . Auch e in nennenswertes Inkasso - bzw. Delkreder er isiko liegt
nicht vor (Urk.
1 S.
5) .
E in rechtserhebliches Unternehm er ri sik o in Form von (krank heits
- oder ferienbedingte n) Ausfallrisiken ist alsdann nicht gegeben;
denn erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg,
gilt dies nach der Rechtsprechung
nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (vgl. BGE 149 V 57 E. 7.6.1.1) .
D a ss der Beig e ladene seine Honoraransprüche bei defizitären Konzerten gelegent lich reduziert, Unkosten oft selber trägt (Beschaffung von Musiknoten) und auch sonst zurückhaltend Rechnung für Spesen stellt (vgl.
zum Ganzen Urk.
1 S .
5 f.),
spricht alsdann nicht zwingend für selbständige Erwerbstätigkeit .
Allerdings erfordert die Tätigkeit de s Beigeladenen
von ihrer Art her
weder
kost spielige Infrastruktur
noch erhebliche personelle
Mittel, weshalb
für die Beant wortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
gegeben ist,
der Fokus auf
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaft lichen Abhängigkeit zu richten ist (vgl. BGE 144 V 111). 4.3
Aus der «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___ » vom 1 9. Februar 2020
geht hervor, dass der Beigeladene zur Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben verpflichtet ist, wobei ihn gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers eine Präsenzpflicht
trifft .
D ie Proben hat
d er
Beigeladene grundsätzlich persönlich durchzuführen; eine Delegation an Dritte
ist nur b eschränkt erlaubt (Urk.
1 S.
6) .
Unter dem Aspekt der arbeitsorgani satorischen (Un -)A bhängigkeit besteht
somit nicht nur ein gewisser Arbeitsplan, sondern
im Grundsatz auch eine Pflicht zu r persönliche n
Aufgaben erfüllung, welche beide n
Umstände Merkmale unselbst ä nd i ge r Erwerbstätigkeit sind (vgl. E. 1.2 hiervor) .
Alsdann werden dem Beigeladenen durchaus Ziel v or gaben gemacht (« Ein Chor, der sich hören lassen kann »; Urk. 1 S. 6) .
Auch erfolgt die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder
durch den Beigela denen
nicht autonom, sondern hat
in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers zu erfolgen . In diesem Zusammenhang
ist
von einem mehr oder weniger ausgeprägten Weisungsrecht des Beschwerdeführers
auszugehen,
kann doch
ohne weiteres angenommen werden, dass
d ie Musikkommission
bei Auswahl und
Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder
abschlies send
bestimm t . Das s
der Beigeladene als einzige professionelle Fachkraft die Ent scheidungen über das richtige Vorgehen zur Erreichung der Ziele (« ein Chor, der sich hören lassen kann ») selbständig und frei
trifft, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Urk. 1 S. 6) für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend .
D enn dass die Mitglieder des Vorstandes und der Musikkom mission als musikalische Laien dem Beigeladenen
in fachlicher Hinsicht
keine Weisungen erteil en
(können),
l i egt
auf der Hand (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_401/2017 vom 1 2. Juli 2017 E. 3.2 und 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2.3) .
Unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen (Un -)A bhängigkeit ist weiter insbe sondere von
Bedeutung, dass es sich beim Engagement des Beigeladen e n
um
eine unbefristet e Verpflichtung handelt bzw. der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. dazu auch die in Rz . 4034 WML erwähnten Kriterien, E. 1.3 hiervor) . Daher und weil das Erarbeiten und Aufführen von
Werken/ Konzertli e der n
ein regelmässige s und enge s
Zusammenwirken
mit dem Beschwer deführer
bedingt
und
l etzterer sich
zudem zur weitestmögl i chen Unter stützung des Beigeladenen verpflichtet hat, ist von einer (engen) Zusammenarbeit
und Einbindung in die Organisation
des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie mit derjenigen
eines Ar b eit nehmenden vergl eichbar ist . Darauf ist umso mehr zu schliessen, als – was
beschwerdeweise unbestritten blieb - der Beigeladene be i
A ufführungen
im Namen des Beschwerdeführers auftritt;
so deutet denn auch nichts darauf hin, dass d er Beigeladene
bei Aufführungen dergestalt im Vorder grund
steht,
dass er von den Konzertbesuchenden als vom Beschwerdeführer unab hängig
wahrgenommen wird . Jedoch ist nach der Rechtsprechung nur dann von s elbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn beim Auftritt eines Musikers dessen Persönlichkeit dermassen im Vor d ergrund steht, dass daneben dessen Festlegung auf ein bestimmtes Konzertprogramm als irrelevant erscheint (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage,
Art. 5 Rz . 93; vgl. auch E. 1.3 hiervor).
Die vorliegenden
Begebenheiten
las sen den Beigela denen
nach dem Gesagten
insgesamt vielmehr als Teil der Organisation des Beschwerdeführers erscheinen, was aus AHV-rechtlicher Sicht für unselbstän dige Erwerbstätigkeit spricht. Anzumerken bleibt, dass der Beigeladene auch auf der Homepage des Beschwerdeführers in Erscheinung tritt,
was die Einbindung
in dessen Organisation
zusätzlich
unterstreicht . G emäss aktuellem Internetauftritt des Beschwerdeführers ist er (nun)
so gar Mitglied des Vorstandes des Beschwerde führers .
4.4
Als Umst ä nd e,
d ie
für eine selbständige Erwerbstätigkeit spr e ch en,
ist immerhin
das Fehlen eines Konkurrenzverbots
zu nennen .
In die gleiche Richtung deutet, dass keine ausgeprägte wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer besteht . Allerdings ist L etzteres nicht der Art der Tätigkeit oder der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung
geschuldet, sondern rührt in erster Linie
daher, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit um einen Nebenerwerb handelt .
4.5
Treten
Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche
Merkmale
überwiegen (vgl. E. 1.1 hiervor).
Vorliegend weist
die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit
nach dem Gesagten
Merkmale auf, die überwiegend zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies betrifft
– zusammengefasst – nicht nur das fehlende (vorliegend allerdings nicht ausschlaggebende) spezifische Unternehmerrisiko (E. 4.2), sondern insbesondere
Aspekte der arbeitsorganisatorische n
Abhängigkeit, wie sie
in den
verschiedenen Festlegungen des Beschwerdeführers (betr. Chorproben, weitgehend persönliche r Aufgabenerfüllung,
erforderliche r Zusammenarbeit
bei der Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder) ersichtlich werden
und
vor allem in der auf lange Dauer angelegten Einbindung des Beigeladenen in die Orga nisation
des Beschwerdefüh r ers nach innen wie
auch
bei
Auftritt en gegen aussen
(Auf - führungen,
Homepage)
zum Ausdruck
gelang en (E. 4.3) .
In der Gesamtbetrachtung
über wi e gen diese Merkmale
deutlich.
Den
genannten
gegenläufigen Aspekten
(E. 4. 4)
ist
vorliegend
auch vereint
weniger Gewicht beizumessen;
sie vermögen
die
in Richtung
unselbständige Erwerbstätigkeit
weisenden Umstände
jedenfalls
nicht aufzuwiegen. 4.6
Damit hat die Beschw e rdege gn er i n die Tätigkeit des Beigeladenen als Chorleiter des Beschwerdeführers zu Re c ht als im AHV - beitragsrechtlichen Sinne
unselb ständig qualifiziert und sein Gesuch um Registrierung als Selbständigerwerbender
insoweit zu Recht abgewiesen . 5.
5.1
Der Beschwerdeführer
und der Beigeladene bringen eventualiter
vor, die Beschwerde gegnerin habe
für die Beitragsj ahre 2020 (Urk.
5/34)
und 2021
(Urk.
5/42) bereits AHV- Beiträge (für Selbständigerwerbende) auf den ausbe zahlten Honoraren erhoben . Auch aus Gründen des Gutglaubensschutzes sei die Qualifikation (als u nselbständige Erwerbstätigkeit)
erst per 1. Januar 2025 vorzu nehmen . 5.2
Die Berufung auf den Gutglaubensschutz bzw. das Vertrauensschutz prinzip
(zu den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen vgl. statt vieler BGE 143 V 95 E. 3.6.2) verfängt schon daher nicht,
als
nicht ersichtlich ist und auch nicht kon kret geltend gemacht wird, dass oder inwiefern der Beschwerdeführer und /oder der Beigeladene Dispositionen getroffen ha ben,
die nicht ohne Nachteile rückgän gig zu machen sind . Soweit in diesem Zusammenhang allein geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer und der Beigeladene hätten im Hinblick auf eine all fällige spätere rückwirkende Neuveranlagung von AHV-Beiträgen «keine Vor kehrungen» getroffen (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt anzumerken, dass eine allfällige Unterlassung des Beschwerdeführers, Rückstellungen für Arbeitgeberbeiträge
zu bilden,
nicht genügte, da
der blosse Verbrauch von Geldmitteln
nicht als rele vante Disposition
gilt
(BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3) . 5.3
Soweit mit dem Hinweis auf die bereits erlassenen Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2020 (Urk. 5/34) und 2021 (Urk. 5/42)
geltend gemacht werden soll, d ie fraglichen Beitragsjahre seien bereits (rechtskräftig) verfügt und ein Zurück kommen auf diese
sei unzulässig,
wäre
dar auf nicht näher einzugehen . Denn i m vorliegen d en Verfahren ist nur die (grundsätzliche) Frage
zu prüfen, ob d ie Beschwerde gegnerin den Beigeladene n im Lichte der Vereinbarung vom 19.
Februar 2020
zu Recht als unselbständig Erwerbenden qualifiziert hat . Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch nicht Thema im vor liegenden Prozess bildet die Frage, ob
und bejahendenfalls
in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin auf von ihr
für einzelne Beitragsjahre bereits erlassene Beitragsverfügungen (für Selbständigerwerbende) zurückkommen kann. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst Langenegger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Ents cheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00062 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 4. Januar 2026 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Langenegger Limmattalstrasse 191, 8049 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Langenegger Limmattalstrasse 191, 8049 Zürich Sachverhalt: 1. Z.___ ist bei der A.___ angestellt, seit dem 1 9. Februar 2020 ist er nebenberuflich als musikalischer Leiter für den X.___ tätig. A m 3.
Dezember 2020 meldete sich Z.___
mit ausge fülltem Fragebogen für Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsan stalt des Kanton s Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender an unter Angabe, dass seine Tätigkeit im Einstu dieren von Chorliteratur, Gesangstraining und Orgelmusik zu Feierlichkeiten bestehe, und dass mit dem X.___ ein Vertrag bestehe (Urk.
6 /1). Am 22.
Oktober 2021 verfügte die Ausgleichskasse eine Teilanerkennung seines Antrags dahin, dass sie Z.___ per 1.
Februar 2020 als Selbständiger werbende n in der Branche Musiker anerkannte;
demgegenüber qualifizierte sie d ie Tätigkeit als Chorleiter für den X.___ als unselbständig erwer bend (Urk.
6 /13). Letztere Qualifikation eröffnete sie mit Verfügung von 2 2. Oktober 2021 auch dem als Arbeitgeber angesprochenen X.___ (Urk. 6 /14). Dagegen erhob der X.___
am 16.
November 2021 Ein sprache (Urk.
6 /15). Mit Einspracheentscheid vom 12.
August 2024 wies die Aus gleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6 /49), welchen Entscheid sie auch Z.___
zur Kenntnis brachte (Urk. 6 /50) .
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2024 erhob der X.___ am 1 4. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der SVA Zürich vom 22.
Oktober 2021 (wohl: der Einspracheentscheid vom 12.
August 2024) betreffend sozialversicherungsrechtliche Stellung sei aufzu heben; eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid) keine rückwirkende Rechtswirkung entfalte und es sei der Zeitpunkt, ab welchem das an Z.___ ausbezahlte Honorar durch den X.___ mit der Ausgleichskasse als Arbeitnehmereinkommen abzu rechnen sei, frühestens auf den 1. Januar 2025 festzulegen (Urk. 1 S. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 1 5. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
7). Mit Replik vom 5.
Dezember 2024 hielt der X.___, nun vertreten durch Rechts anwalt lic.
iur . Langenegger, im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest; die Eingabe erfolgte auch im Namen von Z.___ (Urk.
10 - 11 /1-2). Die Aus gleichskasse verzichtete am 2 0. Dezember 2024 auf Duplik (Urk.
13), was dem X.___ und - unter Beiladung von Z.___ zum Prozess - au ch
Z.___ mit Verfügung vom 1 0. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor liegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeits organisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitrags rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1. 2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen heraus gegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisa torische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht,
Unterordnungs verhältnis,
Pflicht zur persönlichen Aufgaben - erfüllung, Konkurrenz verbot, Präsenzpflicht (Rz . 1020). 1. 3
Gemäss
Rz . 4034
der WML (in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung; inhaltlich im Wesentlichen
gleichlautend
wie die einschlägigen Rz . 4039 in den ab 1. Januar 2020
bis Ende 2023 gültigen Versionen) kann
u.a .
bei Musikerinnen und Musiker n für die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, insbesondere massgebend sein: die Häufigkeit der Auf tritte bei bestimmten Veranstaltenden, die Dauer des Engagements, die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung, die arbeitsorganisatorische Einbindung zum Veranstalter. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, der Beigeladene trage kein Unternehmerrisiko und sei im beste henden Betrieb eingebunden. Dass der Beigeladene die Konzertlieder auswähle, jeweils den Chor leite und mit den Sängern arbeite, weise Merkmale sowohl selbstän diger wie unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Der Beigeladene trete mit dem Chor im Namen des Beschwerdeführers im Rahmen eines unbefristeten Auftrags verhältnisses auf. Er tätige weder Investitionen, beschäftige Mitarbeiter noch trage er das I nkassor i siko. Er lasse ausserdem die Administration über den Beschwerdeführer abwickeln und trage Unkosten nicht selbst (Spesenab rechnung) . Er stelle lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Diese Merkmale wiesen auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, im Einsprache entscheid würden wesentliche Merkmale, die für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, ausser Acht gelassen;
s o vorab das Bestehen eines rechtsgültigen (nicht rechtsmissbräuchlichen)
Auftragsverhältnisses, das als solches typischerweise mit selbständiger Betätigung einhergehe und mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertrags freiheit nicht leichthin vernachlässigt werden dürfe. Das Auftragsver hältnis füge sodann bezüglich dem Unternehmerrisiko eine wesentliche Kompo nente (Ausfallrisiken) hinzu. Schliesslich würden die arbeitsorganisatorischen Gegeben heiten der Chorleitung, insbesondere deren weitgehende Autonomie bei der Auftragserfüllung, nicht berücksichtigt. Eine sorgfältige Würdigung aller Umstände führe im vorliegenden Fall zum Resultat, dass das Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen als selbständig er werbend zu qualifizieren sei .
Sollte der Hauptantrag abgewiesen werden, sei zu entscheiden, ab welchem Zeit punkt das neue AHV-Beitragsregime gelten soll. D enn zwischenzeitlich habe die Beschwerdegegner i n vom Beigeladenen aufgrund von dessen Deklarationen AHV - Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben; der Beschwerdeführer und der Beigeladene seien daher in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Beschwer degegnerin den Beigeladenen als Selbständigerwerbenden anerkannt und die gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2021 erhobene Einsprache still schweigend abgeschrieben habe
(Urk. 1).
Replicando liessen der Beschwerdeführer wie auch der Beigeladene zur Haupt sache
ergänzen, der Beigeladene habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Hono rare in den Steuererklärungen 2020 bis 2023 als Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit deklariert . D ie Beschwerdegegnerin habe diese Honorare als Grundlage für die Berechnung von Akonto Rechnungen und für die defini tiven Rechnungen (Verfügungen) der Beiträge des Beigeladenen als Selb - ständiger werbender genommen. Damit habe die Beschwerdegegnerin selber gezeigt, dass ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis im Einzelfall praktisch möglich sei (Urk. 10) . 3.
D ie Rechtsbeziehung en
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen werden durch die «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___ » vom 1 9. Februar 2020
bestimmt : Danach über nimmt der Beigeladene
als Auftragnehmer die musikalische Leitung des Beschwer deführers. Dies e umfasst im Wesentlichen die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers, die Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben (jeweils Mittwoch), die Durchführung allfälliger Register- und weiterer Proben s owie das Dirigat bei Auftritten und Konzerten des Beschwerdefüh r ers, welche jeweils möglichst frühzeitig mit dem Vorstand des Beschwerdefüh r ers abgemacht und festgelegt werden. Der Beschwerdeführer als Auftraggeber entschädigt den Beigeladenen für seinen Aufwand mit einem Honorar von Fr.
100. --
pro Stunde bis zum Abschluss der Chorleiterausbildung (voraussichtlich Ende Juni 2020) und hierauf mit Fr.
120. --
pro Stunde. Spesenentschädigung (z . B . Druckkosten für Musikalien für Chorsänger) gemäss Absprach e . Vorstand und Musikkommission unterstützen den Beigeladenen soweit möglich in seiner Aufgabe. Das Auftrag s verhältnis wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, es kann jederzeit beendigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR), wobei die Beendigung nicht zur Unzeit erfolgen darf (Art. 404 Abs. 2 OR), also z .B.
nicht kurzfristig vor einem angesagten Konzert. Die Vertragspartner sind gehalten, eine beabsichtigte Beendigung so früh wie möglich anzukündigen. Der Beigeladene übernimmt die m usikalische Leitung und das Dirigat als selbständiger Auftragnehmer und meldet sich bei der SVA als selbständig Erwerbender im Nebenerwerb an (Urk.
3/3) . 4. 4.1
Umstritten und z u prüfen ist nach dem Gesagten, ob die
Beschwerdegegnerin die vom Beigeladenen
für den Beschwerdeführer ausgeführte
Tätigkeit als Chorleiter
zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit
erachtet hat. Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass d ie AHV- beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden
vom Unselbständigerwerbenden auf einer unab hängigen
sozialversicherungsrechtli c hen Begriffsbildung
beruht, die sich mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen verstanden
werden mag, nicht zu decken braucht (BGE 122 V 69 E. 3b) . Insbesondere ist die von den Parteien
im Rahmen der zivilrechtlichen
Vertragsfreiheit
gewählte
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses
nicht ausschlaggebend (vgl. E. 1.1 hiervor) . Ebenso
wenig sind die einseitig von einer Vertragspartei oder auch von beiden Parteien übereinstimmend vorgenommene AHV-rechtliche Qualifikation und Deklaration für den Sozialversicherungsrichter bindend (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.4 in fine
unter Hinweis auf AHI 2003 S. 361, H 276/02 E. 8) . Vielmehr ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, anhand der AHV-rechtlichen Kriterien zu beurteilen.
4.2
Unter dem
Aspekt des Unternehmerrisikos
ist festzustellen,
dass erhebliche
Investi tionen
nicht
ersichtlich
sind, wovon auch unter Berücksichtigung der beschwerde weise angeführten
(nicht näher bezifferten) Kosten für das IT Abonnement wie auch der A n schaffung eines E - Pianos auszugehen ist; alsdann verfügt der Beigeladene weder über Geschäftsräumlichkeiten noch beschäftigt er Personal (Urk. 6/1). Hat der Beigeladene
jedoch nur geringe Investitionen zu täti gen bzw. keine erheblichen fixen Kosten
zu tragen, besteht kein eigentliches Be t riebs ris ik o . Auch e in nennenswertes Inkasso - bzw. Delkreder er isiko liegt
nicht vor (Urk.
1 S.
5) .
E in rechtserhebliches Unternehm er ri sik o in Form von (krank heits
- oder ferienbedingte n) Ausfallrisiken ist alsdann nicht gegeben;
denn erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg,
gilt dies nach der Rechtsprechung
nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (vgl. BGE 149 V 57 E. 7.6.1.1) .
D a ss der Beig e ladene seine Honoraransprüche bei defizitären Konzerten gelegent lich reduziert, Unkosten oft selber trägt (Beschaffung von Musiknoten) und auch sonst zurückhaltend Rechnung für Spesen stellt (vgl.
zum Ganzen Urk.
1 S .
5 f.),
spricht alsdann nicht zwingend für selbständige Erwerbstätigkeit .
Allerdings erfordert die Tätigkeit de s Beigeladenen
von ihrer Art her
weder
kost spielige Infrastruktur
noch erhebliche personelle
Mittel, weshalb
für die Beant wortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
gegeben ist,
der Fokus auf
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaft lichen Abhängigkeit zu richten ist (vgl. BGE 144 V 111). 4.3
Aus der «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___ » vom 1 9. Februar 2020
geht hervor, dass der Beigeladene zur Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben verpflichtet ist, wobei ihn gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers eine Präsenzpflicht
trifft .
D ie Proben hat
d er
Beigeladene grundsätzlich persönlich durchzuführen; eine Delegation an Dritte
ist nur b eschränkt erlaubt (Urk.
1 S.
6) .
Unter dem Aspekt der arbeitsorgani satorischen (Un -)A bhängigkeit besteht
somit nicht nur ein gewisser Arbeitsplan, sondern
im Grundsatz auch eine Pflicht zu r persönliche n
Aufgaben erfüllung, welche beide n
Umstände Merkmale unselbst ä nd i ge r Erwerbstätigkeit sind (vgl. E. 1.2 hiervor) .
Alsdann werden dem Beigeladenen durchaus Ziel v or gaben gemacht (« Ein Chor, der sich hören lassen kann »; Urk. 1 S. 6) .
Auch erfolgt die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder
durch den Beigela denen
nicht autonom, sondern hat
in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers zu erfolgen . In diesem Zusammenhang
ist
von einem mehr oder weniger ausgeprägten Weisungsrecht des Beschwerdeführers
auszugehen,
kann doch
ohne weiteres angenommen werden, dass
d ie Musikkommission
bei Auswahl und
Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder
abschlies send
bestimm t . Das s
der Beigeladene als einzige professionelle Fachkraft die Ent scheidungen über das richtige Vorgehen zur Erreichung der Ziele (« ein Chor, der sich hören lassen kann ») selbständig und frei
trifft, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Urk. 1 S. 6) für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend .
D enn dass die Mitglieder des Vorstandes und der Musikkom mission als musikalische Laien dem Beigeladenen
in fachlicher Hinsicht
keine Weisungen erteil en
(können),
l i egt
auf der Hand (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_401/2017 vom 1 2. Juli 2017 E. 3.2 und 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2.3) .
Unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen (Un -)A bhängigkeit ist weiter insbe sondere von
Bedeutung, dass es sich beim Engagement des Beigeladen e n
um
eine unbefristet e Verpflichtung handelt bzw. der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. dazu auch die in Rz . 4034 WML erwähnten Kriterien, E. 1.3 hiervor) . Daher und weil das Erarbeiten und Aufführen von
Werken/ Konzertli e der n
ein regelmässige s und enge s
Zusammenwirken
mit dem Beschwer deführer
bedingt
und
l etzterer sich
zudem zur weitestmögl i chen Unter stützung des Beigeladenen verpflichtet hat, ist von einer (engen) Zusammenarbeit
und Einbindung in die Organisation
des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie mit derjenigen
eines Ar b eit nehmenden vergl eichbar ist . Darauf ist umso mehr zu schliessen, als – was
beschwerdeweise unbestritten blieb - der Beigeladene be i
A ufführungen
im Namen des Beschwerdeführers auftritt;
so deutet denn auch nichts darauf hin, dass d er Beigeladene
bei Aufführungen dergestalt im Vorder grund
steht,
dass er von den Konzertbesuchenden als vom Beschwerdeführer unab hängig
wahrgenommen wird . Jedoch ist nach der Rechtsprechung nur dann von s elbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn beim Auftritt eines Musikers dessen Persönlichkeit dermassen im Vor d ergrund steht, dass daneben dessen Festlegung auf ein bestimmtes Konzertprogramm als irrelevant erscheint (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage,
Art. 5 Rz . 93; vgl. auch E. 1.3 hiervor).
Die vorliegenden
Begebenheiten
las sen den Beigela denen
nach dem Gesagten
insgesamt vielmehr als Teil der Organisation des Beschwerdeführers erscheinen, was aus AHV-rechtlicher Sicht für unselbstän dige Erwerbstätigkeit spricht. Anzumerken bleibt, dass der Beigeladene auch auf der Homepage des Beschwerdeführers in Erscheinung tritt,
was die Einbindung
in dessen Organisation
zusätzlich
unterstreicht . G emäss aktuellem Internetauftritt des Beschwerdeführers ist er (nun)
so gar Mitglied des Vorstandes des Beschwerde führers .
4.4
Als Umst ä nd e,
d ie
für eine selbständige Erwerbstätigkeit spr e ch en,
ist immerhin
das Fehlen eines Konkurrenzverbots
zu nennen .
In die gleiche Richtung deutet, dass keine ausgeprägte wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer besteht . Allerdings ist L etzteres nicht der Art der Tätigkeit oder der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung
geschuldet, sondern rührt in erster Linie
daher, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit um einen Nebenerwerb handelt .
4.5
Treten
Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche
Merkmale
überwiegen (vgl. E. 1.1 hiervor).
Vorliegend weist
die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit
nach dem Gesagten
Merkmale auf, die überwiegend zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies betrifft
– zusammengefasst – nicht nur das fehlende (vorliegend allerdings nicht ausschlaggebende) spezifische Unternehmerrisiko (E. 4.2), sondern insbesondere
Aspekte der arbeitsorganisatorische n
Abhängigkeit, wie sie
in den
verschiedenen Festlegungen des Beschwerdeführers (betr. Chorproben, weitgehend persönliche r Aufgabenerfüllung,
erforderliche r Zusammenarbeit
bei der Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder) ersichtlich werden
und
vor allem in der auf lange Dauer angelegten Einbindung des Beigeladenen in die Orga nisation
des Beschwerdefüh r ers nach innen wie
auch
bei
Auftritt en gegen aussen
(Auf - führungen,
Homepage)
zum Ausdruck
gelang en (E. 4.3) .
In der Gesamtbetrachtung
über wi e gen diese Merkmale
deutlich.
Den
genannten
gegenläufigen Aspekten
(E. 4. 4)
ist
vorliegend
auch vereint
weniger Gewicht beizumessen;
sie vermögen
die
in Richtung
unselbständige Erwerbstätigkeit
weisenden Umstände
jedenfalls
nicht aufzuwiegen. 4.6
Damit hat die Beschw e rdege gn er i n die Tätigkeit des Beigeladenen als Chorleiter des Beschwerdeführers zu Re c ht als im AHV - beitragsrechtlichen Sinne
unselb ständig qualifiziert und sein Gesuch um Registrierung als Selbständigerwerbender
insoweit zu Recht abgewiesen . 5.
5.1
Der Beschwerdeführer
und der Beigeladene bringen eventualiter
vor, die Beschwerde gegnerin habe
für die Beitragsj ahre 2020 (Urk.
5/34)
und 2021
(Urk.
5/42) bereits AHV- Beiträge (für Selbständigerwerbende) auf den ausbe zahlten Honoraren erhoben . Auch aus Gründen des Gutglaubensschutzes sei die Qualifikation (als u nselbständige Erwerbstätigkeit)
erst per 1. Januar 2025 vorzu nehmen . 5.2
Die Berufung auf den Gutglaubensschutz bzw. das Vertrauensschutz prinzip
(zu den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen vgl. statt vieler BGE 143 V 95 E. 3.6.2) verfängt schon daher nicht,
als
nicht ersichtlich ist und auch nicht kon kret geltend gemacht wird, dass oder inwiefern der Beschwerdeführer und /oder der Beigeladene Dispositionen getroffen ha ben,
die nicht ohne Nachteile rückgän gig zu machen sind . Soweit in diesem Zusammenhang allein geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer und der Beigeladene hätten im Hinblick auf eine all fällige spätere rückwirkende Neuveranlagung von AHV-Beiträgen «keine Vor kehrungen» getroffen (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt anzumerken, dass eine allfällige Unterlassung des Beschwerdeführers, Rückstellungen für Arbeitgeberbeiträge
zu bilden,
nicht genügte, da
der blosse Verbrauch von Geldmitteln
nicht als rele vante Disposition
gilt
(BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3) . 5.3
Soweit mit dem Hinweis auf die bereits erlassenen Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2020 (Urk. 5/34) und 2021 (Urk. 5/42)
geltend gemacht werden soll, d ie fraglichen Beitragsjahre seien bereits (rechtskräftig) verfügt und ein Zurück kommen auf diese
sei unzulässig,
wäre
dar auf nicht näher einzugehen . Denn i m vorliegen d en Verfahren ist nur die (grundsätzliche) Frage
zu prüfen, ob d ie Beschwerde gegnerin den Beigeladene n im Lichte der Vereinbarung vom 19.
Februar 2020
zu Recht als unselbständig Erwerbenden qualifiziert hat . Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch nicht Thema im vor liegenden Prozess bildet die Frage, ob
und bejahendenfalls
in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin auf von ihr
für einzelne Beitragsjahre bereits erlassene Beitragsverfügungen (für Selbständigerwerbende) zurückkommen kann. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst Langenegger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Ents cheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann