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AB.2024.00055

Hilflosenentschädigung für Altersrentner

Zürich SozVersG · 2024-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , ist 1937 geboren und

seit dem Jahr 2002 Bezüger einer Altersrente ( Urk. 11/4) .

Seit Mai 2023 wohnt er im Alters wohn heim Y.___

in A.___ (vgl. Urk.

11/7 ) . Mit Gesuch vom 17.

Februar 2024 (Eingang Ausgleichs kasse am 8. März 2024) meldete sich

X.___ durch seine Tochter Z.___

unter Hinweis auf eine Cerebellumatrophie sowie Gang störungen, Gleichgewichtsstörungen, Sehbeeinträchtigung und eingeschränkte ADL bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflose ne ntschädigung der Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHV)

an (Urk.

11/6 -7 ) . Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen , holte namentlich bei Z.___ , beim behandelnden Hausarzt sowie bei m Alterswohnheim Y.___ Angaben ein (Urk.

11/10 ff. ). Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung (Urk.

11/15) .

Dagegen erhob

dieser

am 2 1. Mai 2024 sinngemäss Einsprache

(Urk.

11/18) , worauf die IV-Stelle beim Alterswohnheim Y.___

ergänzende Abklärungen vornahm (Urk.

11/22-24). Gestützt auf die so getätigten Erhebungen erliess die Ausgleichskasse am 22.

Juli 2024 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wiederum verneinte ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ durch seine Tochter Z.___

am 2 0. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Zusprache einer Hilflosenentschädigung

(Urk.

1) .

Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 1. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträch tigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1 .3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV ). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilf losigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Per son trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sell schaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebens praktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn die v ersicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben könnte (Rz . 2010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit , KSH , gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024 ). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung ( z.B. Waschen bei der Lebensverrichtung « Köper pflege » ) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz . 2013 KSH) .

1. 4

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG).

Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung betrug die Frist bis zum Entstehen des Anspruchs (sog. Wartezeit) ein Jahr. 1.5

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30). 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides im Wesentlichen aus, gemäss getätigten Erstabklärungen benötige der Beschwerdeführer seit Januar 2023 Dritthilfe bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung. Die (in der Einsprache geltend gemachte) weitere Verschlechte rung in der Fortbewegung sei somit bereits abgedeckt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 26.

Mai

2023 durch das Alt e rsheim Y.___ betreut; Heim bewohner mit leichter Hilflosigkeit hätten keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung leichten Grades. Die erneuten Abklär u ngen hät t en ergeben, dass der Beschwerdeführer seit April 2024 nun auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig Dritthilfe benötige. Beim An kleiden /Auskleide n sei der Versicher t e, ausser am Duschtag , selbstän d ig. Somit sei dieser Punkt derzeit noch nicht ausgewiesen , da es sich nicht um eine regelmässige und erhebliche Hilfe handle. Für eine Erhöhung (der Hilflos en entschädigung) seien jedoch vier von sechs Lebensverrichtungen notwendig , der Grad der Hilflosigkeit bleibe mithin unverändert ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdefüh r er lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, nebst im Bereich der Fortbewegung sei er auch beim An kleiden /Auskleiden , der Körperpflege, beim Sehen, Essen und Schreiben eingeschränkt. Bei der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Beurteilung handle es sich somit um eine Fehleinschätzung ; seit der Einschätzung d urch das Personal des Altersheims Y.___

im April 2024 habe sich die Situation erheblich geändert ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hat. 3. 3.1

Zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers finden sich im Wesentlichen

die folgende n Angaben in den Akten: 3.2

Dem

von Z.___ ausgefüllten und vom 1 7. Februar 2024 datierten Anmeldeformular (Urk.

11/6) ist zum Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

zu entneh men , dass der Beschwerdeführer täglich (morgens/abends) Hilfe beim A nziehen der Stützstrümpfe benötigt sowie zwei M al wöchentlich beim Anziehen nach der Dusche (seit Juni 2023). Zum Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen »

wurde ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf verneint , allerdings aus geführt , der Beschwerdeführer benötige

(seit Januar 2024) zunehmend Begleitung/An weisung, es komme immer wieder zu Stürzen. Zum Bereich « Körperpflege » wurde angegeben, d er Beschwerdeführer

benötige Hilfe beim Duschen (seit Juni 2023). B ei der

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » benötige er

immer den Rollator sowie Fahrdienste für Bewegung ausserhalb des Heims z . B . für Arztbesuche (einsteigen, aussteigen gehe nicht selb ständig) (seit Juni 2023). Ebenfalls seit Juni 2023 seien Medikamente täglich bereit

zu

s t ellen und Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe zu leisten. In den Bereichen « Essen » und « Verrichten der Notdurft »

wurde ein Hilfsbedarf verneint . Auch sei es möglich, dass der Beschwerdeführ er für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages alleine sei ( Urk. 11/6). 3.3

Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , diagn o stizierte am 26.

Mär z 2024 zuhanden der IV-Stelle eine progrediente Gangunsicher heit/Ataxie multifaktoriell bedingt

und rezidivierende Stürze , ein B - Zell Lymphom, diffus grosszellig, ED 8/2017 sowie eine hypertensive Herzkrankheit und paroxysmales Vorhofflimmern. Er b e stätigte, dass die Angaben

unter Ziffer 4 i m Anmeld eformular

mit seinen Feststellungen übereinstimmten .

D er Gesund heitszustand könne mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden; durch den Einsatz von Hilfsmitteln (Rollator, Rollstuhl) könne die Hilflosigkeit vermindert werden . Prognostisch verschlechtere sich der Zustand (Urk.

11/10) . 3. 4

In der telefonischen Auskunft vom 3. April 2024 gab Z.___ an, der Sohn des Beschw e rdeführers habe diesen vor Heimeintritt seit Januar 2023 ein - bis zweimal wöchentlich beim Duschen unters t ützt ; der Beschwerdeführer habe Unterstützung beim Ein- und Aussteigen in die Dusche sowie beim Waschen ( insbesondere des Rücken s ) benötigt . Seit Januar 2023 habe sich der Beschwer deführer alsdann ausser Haus nur noch in Begleitung bewegen können (mehr malige Stürze in Garten oder auf der Treppe ; Urk. 11/11). 3.5

I m Formular Abklärung Hilflosenentschädigung gab die verantwortlich zeichnende Person des Alterswohnheims Y.___ am 1 8. April 2024 unter Beilage detaillierter Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen («Leistungs planung») an, im Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

benötige der Beschwerdeführer täglich morgens und abends Hilfe beim An-/und Abziehen der Socken ( seit Februar 2024 ) sowie einmal wöchentlich beim Ein-/Auskleiden des Oberkörpers (am Duschtag ,

seit März 2024).

Im Bereich

« Körperpflege » benötige er Hilfe beim Baden/ Duschen und

bei m Waschen von Rücken und Beine n (seit 1 7. Januar 2024). Zum Bereich « Fortbewegung » wurde angegeben,

dass die Pflegeperson den Bewohner im Haus begleite (seit 20.

April 2024). Im Bereich « dauernde Pflege » sei seit Juni 2023 die Gabe von Medikamenten erforderlich. In

den übrigen Bereichen ( « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » sowie « Verrichtung der Notdurft » ) wurden erforderliche Hilfestellungen verneint

(Urk.

11/14) . 3. 6

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, gab am 2 1. Mai 2024 an, der Beschwerdeführer stehe bei ihr in fachä r ztlich neuropsychologischer Abklä rung und Behandlung. Sie bestätige, dass er an einem rasch progredienten neurodegen e rativen Leiden leide mit rasch zunehmender E i nschr ä nkung der Gehfähigkeit und der kognitiven Fähigkeiten . I m Alltag sei er vollumfä n glich auf Un t erst üt zung angewiesen ( Urk. 11/17). 3. 7

Am 4.

Juni 2024 gab die verantwortliche Fachperson

des Alterswohnheims

Y.___ wiederum unter Beilage detaillierter Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen («Leistungsplanung»)

ergänzend einen Hilfsbedarf beim « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » an .

Der Beschwerdefüh r er werde s eit 2 0. April 2024 mit dem Rollator zur Toilette begleitet bzw. neu im Rollstuhl zum Speise saal, aufgrund von Sturzgefahr (Urk.

11/23). Dies bestätigte sie am 1 4. Juni 2024 telefonisch . S ie ergänzte , der Versicherte werde seit April 2024 täglich abends gebettet, die Beine würden von der Pflegeperson ins Bett gehoben, aufgrund seiner Schwäche könne er dies nicht mehr alleine. Am Morgen werde er an den Bettrand gesetzt und das Pflegebett hochgestellt, mit Hilfe des Rollators könne er selbständig vom Bettrand oder Stuhl aufstehen. Beim Absitzen bekunde er aufgrund der Sehschwäche mehr Mühe

(Urk.

11/24).

4. 4.1

Unb e stritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2023 in den Lebensverrichtungen « Körperpflege » und « Fortbewe gung/Kontaktaufnahme » in erheblicher Weise auf Dritthilfe angew i es e n ist . Unbestritten ist ferner, dass

seit April 2024 ein rel e va n t e r

Hilfsbedarf

im Bereich « Aufst e hen/Absitzen/Abliegen » besteht . Umstritten ist hingegen, ob in weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen , namentlich beim «Ankleiden/Auskleiden» und «Essen» , ein rechtserheblicher Hilfsbedarf besteht . 4.2 4.2.1

I n Bezug auf die Lebensverrichtung

« Ankleiden/Auskleiden »

bringt der Beschwer deführer vor, er könne keine Socken mehr anziehen, keine Schuhe binden, keine Knöpfe schliessen (also keine Hemden anziehen), Reissverschlüsse nur mit Mühe bedienen und Hosen nur mit Gummizug anziehen, da er aufgrund der neurolo gischen Erkrankung die linke Hand nicht ge brauchen könne ( Urk. 1 S.

1) .

4.2 .2

H ilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches

Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber

an- oder

ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor,

wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden

kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung

entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und

Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen

der Kleidung kann nicht berück sichtigt werden (Rz. 2026 KSH) .

4.2.3

Gemäss den Angaben des Alterswohnheims Y.___ vom 18.

April 2024 (Urk. 11/1 4 ) wie auch vom 4.

Juni 2024 (Urk. 11/23) ist der Beschwerdeführer in der

Beweglichkeit und Feinmotorik

reduziert, weshalb er morgens und a bends Hilfe beim Anziehen bzw. Abziehen der Socken nötig hat ( täglich seit Februar 2024 ;

Urk.

11/14/ 1 ); den Angaben in der Leistungsplanung lässt sich dazu

überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aus Angst vor Stürzen fürchtet, die M assnahme sel b er durchzuführen ( Urk. 11/13/3). V or dem Hinter grund der Angaben des Altersheims Y.___ und da es sich bei den Socken fraglos um unentbehrliche Kleidung s stück e handelt ,

ist per Februar 2024 eine Hilflosigkeit in der L e bensverrichtung « An kleiden /Auskleiden » erstellt.

Dies gilt selbst mit Blick darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schaden minderungspflicht im Übrigen grundsätzlich zumutbar ist, Kleidungsstücke seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe, Reissverschlüsse und Schnürsenkel zu verzichten (vgl. dazu Rz. 2028 KSH). Soweit der Beschwerdeführer ber e its zu einem früheren Zeitpunkt Hilfe beim A nziehen der Stützstrümp f e nötig hatte (vgl. E. 3.2 hiervor) ,

ist anzumerken, dass Stützst r ümpfe nicht unter die

Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» fallen , sondern v ielmehr bei der Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. Rz . 2027 KSH). 4.3 4.3.1

I n der Beschwerde wird sinngemäss weiter geltend gemacht , auch bei der Verrichtung

« Essen »

b e stehe eine Hilflo s igkei t .

Der Beschwerdefüh r er könne zwar selbständig essen , aber nur mit der rechten Hand. Schneiden von Fleisch sei schwierig, Beiss e n von härteren Gegenständen aufgrund der Zahnprot h esen schwierig und werde vermieden

( Urk. 1 S. 2). 4.3.2

Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung «Essen» liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die

Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann ) .

Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden

und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig

und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist .

Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (vgl. Rz . 20 3 7 KSH). 4.3.3

Z war ist im Lichte der Au s führungen in der Beschwerde von einer Erschwerung im Bereich « Essen » auszugehen .

Jedoch ist der Beschwerdeführer in der Lage , selbständig zu e ssen, wobei er allenfalls beim Schneiden von Fleisch der Dritthilfe bedarf (Schneiden von Fleisch ist «schwierig»). D iese Umstände

begründen n ach dem vorstehend Ausgeführten

allerdings keine H il f losigkeit

im hier mas s geben den

Rechtss inn , zumal

e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Hilflosigkeit

zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2; vgl. auch Rz . 2023 KSH ).

Auch

den Angaben des Alterswohnheims Y.___

(namentlich

den

detaillierten

Angaben

in den Leistungsplanungen vom April und Juni 2024 ; vgl. Urk. 11/13 u nd Urk. 11/23 ) sind denn

k eine Hilfestellung en beim Essen zu entnehmen . E in rechtserhebl i cher Hilfsbedarf

in d er Lebensverrichtung « Essen »

ist somit nicht erstellt . 4.4

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird , das Sehen sei infolge des grauen/grünen Stars zunehmend eingeschränkt und das Schreiben von Hand aufgrund der fehlenden Feinmot o rik nicht mehr möglic h, ist anzumerken, dass eine r

Erschwernis etwa beim Lesen oder

S chre i ben bereits durch die Anerkennung de s Hilfsbedarfs in der Lebensverrichtung

« Fortbewegung / Kontaktaufnahme »

Rechnung getragen wird (vgl. dazu Rz . 2055 KSH ). In wieweit der Beschwerde führer

darüber hinaus

in den v orliegend

massgebenden

- und noch nicht anerkannten - Lebensverrichtungen zusätzlich eingeschränkt und infolge dessen auf regelmässige

und erheblich Hilf e angewiesen wäre , ist nicht er sichtlich und wird ni c ht konkret geltend gema c ht. 4.5

Zusammengefasst ergibt sich demnach , dass neben der von der Beschwerdegeg ner i n anerkannten

Hilflosigkeit i n den Lebensverrichtungen « Körperpflege » und

« Fortbewegung/Kontaktaufnahme »

(seit Januar 2023) und « Auf stehen/Ab sitzen/Abliegen » (seit April 2024) seit Februar 2024 eine rechtserheb liche Hilflosigkeit auch in der Lebensverrichtung

« Ankleiden/Auskleiden »

ausgewiesen ist . 4.6

E ine Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen genügt

praxisgemäss für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 1 0. August 2016 E.

6.1 sowie Rz . 3007 KSH ) . Weil alsdann im vorliegend massgebenden Beurteilungs zeitraum (vgl. E. 6 hienach) (noch) nicht in allen Lebensverrichtungen eine Hilflo sigkeit best and (vgl. E. 4.3) , kann eine Hilflosigkeit schweren Grades

für den beurteilungsrelevanten Zeitraum

ausgeschlossen

werden . Offenbleiben kann daher im vorliegenden Zusammenhang , wie es sich mit der Hilflosigkeit

in der Lebensverrichtung «Verrichtung der Notdurft»

oder mit dem Erfordernis der dauernde n Pflege

verhielt . 5. 5.1

Aufgrund der Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen

(« Körperpflege » und « Fortb e wegung » /Kontaktaufnahme )

ab Januar 2023 begann die (damals noch einjährige; vgl. E.

1. 4 hiervor ) Wartezeit im Januar 2023 zu laufen .

S ie lief demzufolge

am 1.

Januar 2024 ab , weshalb bei Ablauf der Wartefrist

per 1.

Januar 2024 grundsätzlich ein Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit entstehen konnte . Allerdings lebte der Beschwerdeführer z u diesem Zeitpunkt bereits im Alterswohnh e im Y.___ , weshalb - infolge Heimaufenthalts -

der Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung für leichte Hilflosigkeit entfiel ( Art. 43 bis

Abs. 1 bis AHVG ) ; dass das Alt er s wohnheim Y.___

eine

Einrichtung im Sinne von Art.

43 bis

Abs. 1 bis AHVG darstellt

(vgl. Rz . 7003 KSH) , wird vom Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht in Frage gestellt .

5.2

Wie ausgeführt , ist ab Februar 2024 eine rechtserhebliche Hilflosig keit auch bei der Verrichtung « Anziehen/Ausziehen » erstellt und geht

alsdann auch

die Beschwerdegegnerin g e stützt auf die Angaben des Altersheims Y.___

( vom 4. Juni 2024 ) für die Zeit

ab April 2024 von einer relevanten Hilf losigkeit

in der Lebensverrichtung

« Aufstehen/Absitzen/Abliegen »

aus . Somit lag im April 2024 eine Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor , was

für eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV

ausreicht . In sinngemässer Anwendung des Rentenrevisionsrechts (vgl. E. 1.5 hiervor) bestand daher ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung für mittlere Hilflosigkeit (vgl. zur Anwendung der Revisionsregel in der vorlie genden Konstellation Rz . 7008 KSH, was

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellt ) . Die s führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .

Darauf hinzuweisen bleibt, dass der angefochtene E insprachee ntscheid vom 22.

Juli 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis

bildet (BGE 134 V 392 E. 6), weshalb das Gericht

vorliegend auf den Sachverhalt ab stellt , wie er sich bis dahin

verwirklicht hat . E ine Verschlech t erung der Situation bzw. der Hilflosigkeit i m Vergleich zu r Sachlage, wie sie bis zum 22.

Juli 2024

bestand ,

wäre im Rahmen eines G esuches um

Erhöhung der Hilflosenent schädigung

bei der Ausgleichskasse geltend zu machen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 2. Juli 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mitt elschwere Hilflosigkeit hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___ , ist 1937 geboren und

seit dem Jahr 2002 Bezüger einer Altersrente ( Urk. 11/4) .

Seit Mai 2023 wohnt er im Alters wohn heim Y.___

in A.___ (vgl. Urk.

11/7 ) . Mit Gesuch vom 17.

Februar 2024 (Eingang Ausgleichs kasse am 8. März 2024) meldete sich

X.___ durch seine Tochter Z.___

unter Hinweis auf eine Cerebellumatrophie sowie Gang störungen, Gleichgewichtsstörungen, Sehbeeinträchtigung und eingeschränkte ADL bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflose ne ntschädigung der Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHV)

an (Urk.

11/6 -7 ) . Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen , holte namentlich bei Z.___ , beim behandelnden Hausarzt sowie bei m Alterswohnheim Y.___ Angaben ein (Urk.

11/10 ff. ). Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung (Urk.

11/15) .

Dagegen erhob

dieser

am 2 1. Mai 2024 sinngemäss Einsprache

(Urk.

11/18) , worauf die IV-Stelle beim Alterswohnheim Y.___

ergänzende Abklärungen vornahm (Urk.

11/22-24). Gestützt auf die so getätigten Erhebungen erliess die Ausgleichskasse am 22.

Juli 2024 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wiederum verneinte ( Urk. 2).

E. 1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

E. 1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträch tigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1 .3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV ). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilf losigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs.

E. 1.5 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

E. 1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 2.

E. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides im Wesentlichen aus, gemäss getätigten Erstabklärungen benötige der Beschwerdeführer seit Januar 2023 Dritthilfe bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung. Die (in der Einsprache geltend gemachte) weitere Verschlechte rung in der Fortbewegung sei somit bereits abgedeckt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 26.

Mai

2023 durch das Alt e rsheim Y.___ betreut; Heim bewohner mit leichter Hilflosigkeit hätten keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung leichten Grades. Die erneuten Abklär u ngen hät t en ergeben, dass der Beschwerdeführer seit April 2024 nun auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig Dritthilfe benötige. Beim An kleiden /Auskleide n sei der Versicher t e, ausser am Duschtag , selbstän d ig. Somit sei dieser Punkt derzeit noch nicht ausgewiesen , da es sich nicht um eine regelmässige und erhebliche Hilfe handle. Für eine Erhöhung (der Hilflos en entschädigung) seien jedoch vier von sechs Lebensverrichtungen notwendig , der Grad der Hilflosigkeit bleibe mithin unverändert ( Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdefüh r er lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, nebst im Bereich der Fortbewegung sei er auch beim An kleiden /Auskleiden , der Körperpflege, beim Sehen, Essen und Schreiben eingeschränkt. Bei der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Beurteilung handle es sich somit um eine Fehleinschätzung ; seit der Einschätzung d urch das Personal des Altersheims Y.___

im April 2024 habe sich die Situation erheblich geändert ( Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hat. 3.

E. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn die v ersicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben könnte (Rz . 2010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit , KSH , gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024 ). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung ( z.B. Waschen bei der Lebensverrichtung « Köper pflege » ) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz . 2013 KSH) .

1.

E. 3.1 Zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers finden sich im Wesentlichen

die folgende n Angaben in den Akten:

E. 3.2 Dem

von Z.___ ausgefüllten und vom 1 7. Februar 2024 datierten Anmeldeformular (Urk.

11/6) ist zum Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

zu entneh men , dass der Beschwerdeführer täglich (morgens/abends) Hilfe beim A nziehen der Stützstrümpfe benötigt sowie zwei M al wöchentlich beim Anziehen nach der Dusche (seit Juni 2023). Zum Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen »

wurde ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf verneint , allerdings aus geführt , der Beschwerdeführer benötige

(seit Januar 2024) zunehmend Begleitung/An weisung, es komme immer wieder zu Stürzen. Zum Bereich « Körperpflege » wurde angegeben, d er Beschwerdeführer

benötige Hilfe beim Duschen (seit Juni 2023). B ei der

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » benötige er

immer den Rollator sowie Fahrdienste für Bewegung ausserhalb des Heims z . B . für Arztbesuche (einsteigen, aussteigen gehe nicht selb ständig) (seit Juni 2023). Ebenfalls seit Juni 2023 seien Medikamente täglich bereit

zu

s t ellen und Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe zu leisten. In den Bereichen « Essen » und « Verrichten der Notdurft »

wurde ein Hilfsbedarf verneint . Auch sei es möglich, dass der Beschwerdeführ er für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages alleine sei ( Urk. 11/6).

E. 3.3 Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , diagn o stizierte am 26.

Mär z 2024 zuhanden der IV-Stelle eine progrediente Gangunsicher heit/Ataxie multifaktoriell bedingt

und rezidivierende Stürze , ein B - Zell Lymphom, diffus grosszellig, ED 8/2017 sowie eine hypertensive Herzkrankheit und paroxysmales Vorhofflimmern. Er b e stätigte, dass die Angaben

unter Ziffer 4 i m Anmeld eformular

mit seinen Feststellungen übereinstimmten .

D er Gesund heitszustand könne mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden; durch den Einsatz von Hilfsmitteln (Rollator, Rollstuhl) könne die Hilflosigkeit vermindert werden . Prognostisch verschlechtere sich der Zustand (Urk.

11/10) . 3.

E. 3.5 I m Formular Abklärung Hilflosenentschädigung gab die verantwortlich zeichnende Person des Alterswohnheims Y.___ am 1 8. April 2024 unter Beilage detaillierter Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen («Leistungs planung») an, im Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

benötige der Beschwerdeführer täglich morgens und abends Hilfe beim An-/und Abziehen der Socken ( seit Februar 2024 ) sowie einmal wöchentlich beim Ein-/Auskleiden des Oberkörpers (am Duschtag ,

seit März 2024).

Im Bereich

« Körperpflege » benötige er Hilfe beim Baden/ Duschen und

bei m Waschen von Rücken und Beine n (seit 1 7. Januar 2024). Zum Bereich « Fortbewegung » wurde angegeben,

dass die Pflegeperson den Bewohner im Haus begleite (seit 20.

April 2024). Im Bereich « dauernde Pflege » sei seit Juni 2023 die Gabe von Medikamenten erforderlich. In

den übrigen Bereichen ( « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » sowie « Verrichtung der Notdurft » ) wurden erforderliche Hilfestellungen verneint

(Urk.

11/14) . 3.

E. 4 In der telefonischen Auskunft vom 3. April 2024 gab Z.___ an, der Sohn des Beschw e rdeführers habe diesen vor Heimeintritt seit Januar 2023 ein - bis zweimal wöchentlich beim Duschen unters t ützt ; der Beschwerdeführer habe Unterstützung beim Ein- und Aussteigen in die Dusche sowie beim Waschen ( insbesondere des Rücken s ) benötigt . Seit Januar 2023 habe sich der Beschwer deführer alsdann ausser Haus nur noch in Begleitung bewegen können (mehr malige Stürze in Garten oder auf der Treppe ; Urk. 11/11).

E. 4.1 Unb e stritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2023 in den Lebensverrichtungen « Körperpflege » und « Fortbewe gung/Kontaktaufnahme » in erheblicher Weise auf Dritthilfe angew i es e n ist . Unbestritten ist ferner, dass

seit April 2024 ein rel e va n t e r

Hilfsbedarf

im Bereich « Aufst e hen/Absitzen/Abliegen » besteht . Umstritten ist hingegen, ob in weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen , namentlich beim «Ankleiden/Auskleiden» und «Essen» , ein rechtserheblicher Hilfsbedarf besteht .

E. 4.2 .2

H ilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches

Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber

an- oder

ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor,

wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden

kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung

entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und

Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen

der Kleidung kann nicht berück sichtigt werden (Rz. 2026 KSH) .

E. 4.2.1 I n Bezug auf die Lebensverrichtung

« Ankleiden/Auskleiden »

bringt der Beschwer deführer vor, er könne keine Socken mehr anziehen, keine Schuhe binden, keine Knöpfe schliessen (also keine Hemden anziehen), Reissverschlüsse nur mit Mühe bedienen und Hosen nur mit Gummizug anziehen, da er aufgrund der neurolo gischen Erkrankung die linke Hand nicht ge brauchen könne ( Urk. 1 S.

1) .

E. 4.2.3 Gemäss den Angaben des Alterswohnheims Y.___ vom 18.

April 2024 (Urk. 11/1 4 ) wie auch vom 4.

Juni 2024 (Urk. 11/23) ist der Beschwerdeführer in der

Beweglichkeit und Feinmotorik

reduziert, weshalb er morgens und a bends Hilfe beim Anziehen bzw. Abziehen der Socken nötig hat ( täglich seit Februar 2024 ;

Urk.

11/14/ 1 ); den Angaben in der Leistungsplanung lässt sich dazu

überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aus Angst vor Stürzen fürchtet, die M assnahme sel b er durchzuführen ( Urk. 11/13/3). V or dem Hinter grund der Angaben des Altersheims Y.___ und da es sich bei den Socken fraglos um unentbehrliche Kleidung s stück e handelt ,

ist per Februar 2024 eine Hilflosigkeit in der L e bensverrichtung « An kleiden /Auskleiden » erstellt.

Dies gilt selbst mit Blick darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schaden minderungspflicht im Übrigen grundsätzlich zumutbar ist, Kleidungsstücke seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe, Reissverschlüsse und Schnürsenkel zu verzichten (vgl. dazu Rz. 2028 KSH). Soweit der Beschwerdeführer ber e its zu einem früheren Zeitpunkt Hilfe beim A nziehen der Stützstrümp f e nötig hatte (vgl. E. 3.2 hiervor) ,

ist anzumerken, dass Stützst r ümpfe nicht unter die

Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» fallen , sondern v ielmehr bei der Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. Rz . 2027 KSH).

E. 4.3.1 I n der Beschwerde wird sinngemäss weiter geltend gemacht , auch bei der Verrichtung

« Essen »

b e stehe eine Hilflo s igkei t .

Der Beschwerdefüh r er könne zwar selbständig essen , aber nur mit der rechten Hand. Schneiden von Fleisch sei schwierig, Beiss e n von härteren Gegenständen aufgrund der Zahnprot h esen schwierig und werde vermieden

( Urk. 1 S. 2).

E. 4.3.2 Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung «Essen» liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die

Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann ) .

Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden

und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig

und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist .

Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (vgl. Rz . 20 3

E. 4.3.3 Z war ist im Lichte der Au s führungen in der Beschwerde von einer Erschwerung im Bereich « Essen » auszugehen .

Jedoch ist der Beschwerdeführer in der Lage , selbständig zu e ssen, wobei er allenfalls beim Schneiden von Fleisch der Dritthilfe bedarf (Schneiden von Fleisch ist «schwierig»). D iese Umstände

begründen n ach dem vorstehend Ausgeführten

allerdings keine H il f losigkeit

im hier mas s geben den

Rechtss inn , zumal

e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Hilflosigkeit

zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2; vgl. auch Rz . 2023 KSH ).

Auch

den Angaben des Alterswohnheims Y.___

(namentlich

den

detaillierten

Angaben

in den Leistungsplanungen vom April und Juni 2024 ; vgl. Urk. 11/13 u nd Urk. 11/23 ) sind denn

k eine Hilfestellung en beim Essen zu entnehmen . E in rechtserhebl i cher Hilfsbedarf

in d er Lebensverrichtung « Essen »

ist somit nicht erstellt .

E. 4.4 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird , das Sehen sei infolge des grauen/grünen Stars zunehmend eingeschränkt und das Schreiben von Hand aufgrund der fehlenden Feinmot o rik nicht mehr möglic h, ist anzumerken, dass eine r

Erschwernis etwa beim Lesen oder

S chre i ben bereits durch die Anerkennung de s Hilfsbedarfs in der Lebensverrichtung

« Fortbewegung / Kontaktaufnahme »

Rechnung getragen wird (vgl. dazu Rz . 2055 KSH ). In wieweit der Beschwerde führer

darüber hinaus

in den v orliegend

massgebenden

- und noch nicht anerkannten - Lebensverrichtungen zusätzlich eingeschränkt und infolge dessen auf regelmässige

und erheblich Hilf e angewiesen wäre , ist nicht er sichtlich und wird ni c ht konkret geltend gema c ht.

E. 4.5 Zusammengefasst ergibt sich demnach , dass neben der von der Beschwerdegeg ner i n anerkannten

Hilflosigkeit i n den Lebensverrichtungen « Körperpflege » und

« Fortbewegung/Kontaktaufnahme »

(seit Januar 2023) und « Auf stehen/Ab sitzen/Abliegen » (seit April 2024) seit Februar 2024 eine rechtserheb liche Hilflosigkeit auch in der Lebensverrichtung

« Ankleiden/Auskleiden »

ausgewiesen ist .

E. 4.6 E ine Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen genügt

praxisgemäss für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 1 0. August 2016 E.

E. 6 Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, gab am 2 1. Mai 2024 an, der Beschwerdeführer stehe bei ihr in fachä r ztlich neuropsychologischer Abklä rung und Behandlung. Sie bestätige, dass er an einem rasch progredienten neurodegen e rativen Leiden leide mit rasch zunehmender E i nschr ä nkung der Gehfähigkeit und der kognitiven Fähigkeiten . I m Alltag sei er vollumfä n glich auf Un t erst üt zung angewiesen ( Urk. 11/17). 3.

E. 6.1 sowie Rz . 3007 KSH ) . Weil alsdann im vorliegend massgebenden Beurteilungs zeitraum (vgl. E. 6 hienach) (noch) nicht in allen Lebensverrichtungen eine Hilflo sigkeit best and (vgl. E. 4.3) , kann eine Hilflosigkeit schweren Grades

für den beurteilungsrelevanten Zeitraum

ausgeschlossen

werden . Offenbleiben kann daher im vorliegenden Zusammenhang , wie es sich mit der Hilflosigkeit

in der Lebensverrichtung «Verrichtung der Notdurft»

oder mit dem Erfordernis der dauernde n Pflege

verhielt . 5. 5.1

Aufgrund der Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen

(« Körperpflege » und « Fortb e wegung » /Kontaktaufnahme )

ab Januar 2023 begann die (damals noch einjährige; vgl. E.

1. 4 hiervor ) Wartezeit im Januar 2023 zu laufen .

S ie lief demzufolge

am 1.

Januar 2024 ab , weshalb bei Ablauf der Wartefrist

per 1.

Januar 2024 grundsätzlich ein Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit entstehen konnte . Allerdings lebte der Beschwerdeführer z u diesem Zeitpunkt bereits im Alterswohnh e im Y.___ , weshalb - infolge Heimaufenthalts -

der Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung für leichte Hilflosigkeit entfiel ( Art. 43 bis

Abs. 1 bis AHVG ) ; dass das Alt er s wohnheim Y.___

eine

Einrichtung im Sinne von Art.

43 bis

Abs. 1 bis AHVG darstellt

(vgl. Rz . 7003 KSH) , wird vom Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht in Frage gestellt .

5.2

Wie ausgeführt , ist ab Februar 2024 eine rechtserhebliche Hilflosig keit auch bei der Verrichtung « Anziehen/Ausziehen » erstellt und geht

alsdann auch

die Beschwerdegegnerin g e stützt auf die Angaben des Altersheims Y.___

( vom 4. Juni 2024 ) für die Zeit

ab April 2024 von einer relevanten Hilf losigkeit

in der Lebensverrichtung

« Aufstehen/Absitzen/Abliegen »

aus . Somit lag im April 2024 eine Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor , was

für eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV

ausreicht . In sinngemässer Anwendung des Rentenrevisionsrechts (vgl. E. 1.5 hiervor) bestand daher ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung für mittlere Hilflosigkeit (vgl. zur Anwendung der Revisionsregel in der vorlie genden Konstellation Rz . 7008 KSH, was

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellt ) . Die s führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .

Darauf hinzuweisen bleibt, dass der angefochtene E insprachee ntscheid vom 22.

Juli 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis

bildet (BGE 134 V 392 E. 6), weshalb das Gericht

vorliegend auf den Sachverhalt ab stellt , wie er sich bis dahin

verwirklicht hat . E ine Verschlech t erung der Situation bzw. der Hilflosigkeit i m Vergleich zu r Sachlage, wie sie bis zum 22.

Juli 2024

bestand ,

wäre im Rahmen eines G esuches um

Erhöhung der Hilflosenent schädigung

bei der Ausgleichskasse geltend zu machen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 2. Juli 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mitt elschwere Hilflosigkeit hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 7 KSH).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00055 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

16. Dezember 2024 in Sachen X.___ Alterswohnheim Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Tochter Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , ist 1937 geboren und

seit dem Jahr 2002 Bezüger einer Altersrente ( Urk. 11/4) .

Seit Mai 2023 wohnt er im Alters wohn heim Y.___

in A.___ (vgl. Urk.

11/7 ) . Mit Gesuch vom 17.

Februar 2024 (Eingang Ausgleichs kasse am 8. März 2024) meldete sich

X.___ durch seine Tochter Z.___

unter Hinweis auf eine Cerebellumatrophie sowie Gang störungen, Gleichgewichtsstörungen, Sehbeeinträchtigung und eingeschränkte ADL bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflose ne ntschädigung der Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHV)

an (Urk.

11/6 -7 ) . Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen , holte namentlich bei Z.___ , beim behandelnden Hausarzt sowie bei m Alterswohnheim Y.___ Angaben ein (Urk.

11/10 ff. ). Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung (Urk.

11/15) .

Dagegen erhob

dieser

am 2 1. Mai 2024 sinngemäss Einsprache

(Urk.

11/18) , worauf die IV-Stelle beim Alterswohnheim Y.___

ergänzende Abklärungen vornahm (Urk.

11/22-24). Gestützt auf die so getätigten Erhebungen erliess die Ausgleichskasse am 22.

Juli 2024 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wiederum verneinte ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ durch seine Tochter Z.___

am 2 0. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Zusprache einer Hilflosenentschädigung

(Urk.

1) .

Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 1. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträch tigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1 .3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV ). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilf losigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Per son trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sell schaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebens praktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn die v ersicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben könnte (Rz . 2010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit , KSH , gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024 ). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung ( z.B. Waschen bei der Lebensverrichtung « Köper pflege » ) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz . 2013 KSH) .

1. 4

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG).

Gemäss Art. 43 bis Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung betrug die Frist bis zum Entstehen des Anspruchs (sog. Wartezeit) ein Jahr. 1.5

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30). 1.6

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheides im Wesentlichen aus, gemäss getätigten Erstabklärungen benötige der Beschwerdeführer seit Januar 2023 Dritthilfe bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung. Die (in der Einsprache geltend gemachte) weitere Verschlechte rung in der Fortbewegung sei somit bereits abgedeckt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 26.

Mai

2023 durch das Alt e rsheim Y.___ betreut; Heim bewohner mit leichter Hilflosigkeit hätten keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung leichten Grades. Die erneuten Abklär u ngen hät t en ergeben, dass der Beschwerdeführer seit April 2024 nun auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig Dritthilfe benötige. Beim An kleiden /Auskleide n sei der Versicher t e, ausser am Duschtag , selbstän d ig. Somit sei dieser Punkt derzeit noch nicht ausgewiesen , da es sich nicht um eine regelmässige und erhebliche Hilfe handle. Für eine Erhöhung (der Hilflos en entschädigung) seien jedoch vier von sechs Lebensverrichtungen notwendig , der Grad der Hilflosigkeit bleibe mithin unverändert ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdefüh r er lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, nebst im Bereich der Fortbewegung sei er auch beim An kleiden /Auskleiden , der Körperpflege, beim Sehen, Essen und Schreiben eingeschränkt. Bei der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Beurteilung handle es sich somit um eine Fehleinschätzung ; seit der Einschätzung d urch das Personal des Altersheims Y.___

im April 2024 habe sich die Situation erheblich geändert ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hat. 3. 3.1

Zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers finden sich im Wesentlichen

die folgende n Angaben in den Akten: 3.2

Dem

von Z.___ ausgefüllten und vom 1 7. Februar 2024 datierten Anmeldeformular (Urk.

11/6) ist zum Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

zu entneh men , dass der Beschwerdeführer täglich (morgens/abends) Hilfe beim A nziehen der Stützstrümpfe benötigt sowie zwei M al wöchentlich beim Anziehen nach der Dusche (seit Juni 2023). Zum Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen »

wurde ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf verneint , allerdings aus geführt , der Beschwerdeführer benötige

(seit Januar 2024) zunehmend Begleitung/An weisung, es komme immer wieder zu Stürzen. Zum Bereich « Körperpflege » wurde angegeben, d er Beschwerdeführer

benötige Hilfe beim Duschen (seit Juni 2023). B ei der

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » benötige er

immer den Rollator sowie Fahrdienste für Bewegung ausserhalb des Heims z . B . für Arztbesuche (einsteigen, aussteigen gehe nicht selb ständig) (seit Juni 2023). Ebenfalls seit Juni 2023 seien Medikamente täglich bereit

zu

s t ellen und Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe zu leisten. In den Bereichen « Essen » und « Verrichten der Notdurft »

wurde ein Hilfsbedarf verneint . Auch sei es möglich, dass der Beschwerdeführ er für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages alleine sei ( Urk. 11/6). 3.3

Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , diagn o stizierte am 26.

Mär z 2024 zuhanden der IV-Stelle eine progrediente Gangunsicher heit/Ataxie multifaktoriell bedingt

und rezidivierende Stürze , ein B - Zell Lymphom, diffus grosszellig, ED 8/2017 sowie eine hypertensive Herzkrankheit und paroxysmales Vorhofflimmern. Er b e stätigte, dass die Angaben

unter Ziffer 4 i m Anmeld eformular

mit seinen Feststellungen übereinstimmten .

D er Gesund heitszustand könne mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden; durch den Einsatz von Hilfsmitteln (Rollator, Rollstuhl) könne die Hilflosigkeit vermindert werden . Prognostisch verschlechtere sich der Zustand (Urk.

11/10) . 3. 4

In der telefonischen Auskunft vom 3. April 2024 gab Z.___ an, der Sohn des Beschw e rdeführers habe diesen vor Heimeintritt seit Januar 2023 ein - bis zweimal wöchentlich beim Duschen unters t ützt ; der Beschwerdeführer habe Unterstützung beim Ein- und Aussteigen in die Dusche sowie beim Waschen ( insbesondere des Rücken s ) benötigt . Seit Januar 2023 habe sich der Beschwer deführer alsdann ausser Haus nur noch in Begleitung bewegen können (mehr malige Stürze in Garten oder auf der Treppe ; Urk. 11/11). 3.5

I m Formular Abklärung Hilflosenentschädigung gab die verantwortlich zeichnende Person des Alterswohnheims Y.___ am 1 8. April 2024 unter Beilage detaillierter Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen («Leistungs planung») an, im Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

benötige der Beschwerdeführer täglich morgens und abends Hilfe beim An-/und Abziehen der Socken ( seit Februar 2024 ) sowie einmal wöchentlich beim Ein-/Auskleiden des Oberkörpers (am Duschtag ,

seit März 2024).

Im Bereich

« Körperpflege » benötige er Hilfe beim Baden/ Duschen und

bei m Waschen von Rücken und Beine n (seit 1 7. Januar 2024). Zum Bereich « Fortbewegung » wurde angegeben,

dass die Pflegeperson den Bewohner im Haus begleite (seit 20.

April 2024). Im Bereich « dauernde Pflege » sei seit Juni 2023 die Gabe von Medikamenten erforderlich. In

den übrigen Bereichen ( « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » sowie « Verrichtung der Notdurft » ) wurden erforderliche Hilfestellungen verneint

(Urk.

11/14) . 3. 6

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, gab am 2 1. Mai 2024 an, der Beschwerdeführer stehe bei ihr in fachä r ztlich neuropsychologischer Abklä rung und Behandlung. Sie bestätige, dass er an einem rasch progredienten neurodegen e rativen Leiden leide mit rasch zunehmender E i nschr ä nkung der Gehfähigkeit und der kognitiven Fähigkeiten . I m Alltag sei er vollumfä n glich auf Un t erst üt zung angewiesen ( Urk. 11/17). 3. 7

Am 4.

Juni 2024 gab die verantwortliche Fachperson

des Alterswohnheims

Y.___ wiederum unter Beilage detaillierter Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen («Leistungsplanung»)

ergänzend einen Hilfsbedarf beim « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » an .

Der Beschwerdefüh r er werde s eit 2 0. April 2024 mit dem Rollator zur Toilette begleitet bzw. neu im Rollstuhl zum Speise saal, aufgrund von Sturzgefahr (Urk.

11/23). Dies bestätigte sie am 1 4. Juni 2024 telefonisch . S ie ergänzte , der Versicherte werde seit April 2024 täglich abends gebettet, die Beine würden von der Pflegeperson ins Bett gehoben, aufgrund seiner Schwäche könne er dies nicht mehr alleine. Am Morgen werde er an den Bettrand gesetzt und das Pflegebett hochgestellt, mit Hilfe des Rollators könne er selbständig vom Bettrand oder Stuhl aufstehen. Beim Absitzen bekunde er aufgrund der Sehschwäche mehr Mühe

(Urk.

11/24).

4. 4.1

Unb e stritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2023 in den Lebensverrichtungen « Körperpflege » und « Fortbewe gung/Kontaktaufnahme » in erheblicher Weise auf Dritthilfe angew i es e n ist . Unbestritten ist ferner, dass

seit April 2024 ein rel e va n t e r

Hilfsbedarf

im Bereich « Aufst e hen/Absitzen/Abliegen » besteht . Umstritten ist hingegen, ob in weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen , namentlich beim «Ankleiden/Auskleiden» und «Essen» , ein rechtserheblicher Hilfsbedarf besteht . 4.2 4.2.1

I n Bezug auf die Lebensverrichtung

« Ankleiden/Auskleiden »

bringt der Beschwer deführer vor, er könne keine Socken mehr anziehen, keine Schuhe binden, keine Knöpfe schliessen (also keine Hemden anziehen), Reissverschlüsse nur mit Mühe bedienen und Hosen nur mit Gummizug anziehen, da er aufgrund der neurolo gischen Erkrankung die linke Hand nicht ge brauchen könne ( Urk. 1 S.

1) .

4.2 .2

H ilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches

Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber

an- oder

ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor,

wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden

kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung

entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und

Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen

der Kleidung kann nicht berück sichtigt werden (Rz. 2026 KSH) .

4.2.3

Gemäss den Angaben des Alterswohnheims Y.___ vom 18.

April 2024 (Urk. 11/1 4 ) wie auch vom 4.

Juni 2024 (Urk. 11/23) ist der Beschwerdeführer in der

Beweglichkeit und Feinmotorik

reduziert, weshalb er morgens und a bends Hilfe beim Anziehen bzw. Abziehen der Socken nötig hat ( täglich seit Februar 2024 ;

Urk.

11/14/ 1 ); den Angaben in der Leistungsplanung lässt sich dazu

überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aus Angst vor Stürzen fürchtet, die M assnahme sel b er durchzuführen ( Urk. 11/13/3). V or dem Hinter grund der Angaben des Altersheims Y.___ und da es sich bei den Socken fraglos um unentbehrliche Kleidung s stück e handelt ,

ist per Februar 2024 eine Hilflosigkeit in der L e bensverrichtung « An kleiden /Auskleiden » erstellt.

Dies gilt selbst mit Blick darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schaden minderungspflicht im Übrigen grundsätzlich zumutbar ist, Kleidungsstücke seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe, Reissverschlüsse und Schnürsenkel zu verzichten (vgl. dazu Rz. 2028 KSH). Soweit der Beschwerdeführer ber e its zu einem früheren Zeitpunkt Hilfe beim A nziehen der Stützstrümp f e nötig hatte (vgl. E. 3.2 hiervor) ,

ist anzumerken, dass Stützst r ümpfe nicht unter die

Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» fallen , sondern v ielmehr bei der Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. Rz . 2027 KSH). 4.3 4.3.1

I n der Beschwerde wird sinngemäss weiter geltend gemacht , auch bei der Verrichtung

« Essen »

b e stehe eine Hilflo s igkei t .

Der Beschwerdefüh r er könne zwar selbständig essen , aber nur mit der rechten Hand. Schneiden von Fleisch sei schwierig, Beiss e n von härteren Gegenständen aufgrund der Zahnprot h esen schwierig und werde vermieden

( Urk. 1 S. 2). 4.3.2

Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung «Essen» liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die

Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann ) .

Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden

und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig

und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist .

Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (vgl. Rz . 20 3 7 KSH). 4.3.3

Z war ist im Lichte der Au s führungen in der Beschwerde von einer Erschwerung im Bereich « Essen » auszugehen .

Jedoch ist der Beschwerdeführer in der Lage , selbständig zu e ssen, wobei er allenfalls beim Schneiden von Fleisch der Dritthilfe bedarf (Schneiden von Fleisch ist «schwierig»). D iese Umstände

begründen n ach dem vorstehend Ausgeführten

allerdings keine H il f losigkeit

im hier mas s geben den

Rechtss inn , zumal

e ine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Hilflosigkeit

zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2; vgl. auch Rz . 2023 KSH ).

Auch

den Angaben des Alterswohnheims Y.___

(namentlich

den

detaillierten

Angaben

in den Leistungsplanungen vom April und Juni 2024 ; vgl. Urk. 11/13 u nd Urk. 11/23 ) sind denn

k eine Hilfestellung en beim Essen zu entnehmen . E in rechtserhebl i cher Hilfsbedarf

in d er Lebensverrichtung « Essen »

ist somit nicht erstellt . 4.4

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird , das Sehen sei infolge des grauen/grünen Stars zunehmend eingeschränkt und das Schreiben von Hand aufgrund der fehlenden Feinmot o rik nicht mehr möglic h, ist anzumerken, dass eine r

Erschwernis etwa beim Lesen oder

S chre i ben bereits durch die Anerkennung de s Hilfsbedarfs in der Lebensverrichtung

« Fortbewegung / Kontaktaufnahme »

Rechnung getragen wird (vgl. dazu Rz . 2055 KSH ). In wieweit der Beschwerde führer

darüber hinaus

in den v orliegend

massgebenden

- und noch nicht anerkannten - Lebensverrichtungen zusätzlich eingeschränkt und infolge dessen auf regelmässige

und erheblich Hilf e angewiesen wäre , ist nicht er sichtlich und wird ni c ht konkret geltend gema c ht. 4.5

Zusammengefasst ergibt sich demnach , dass neben der von der Beschwerdegeg ner i n anerkannten

Hilflosigkeit i n den Lebensverrichtungen « Körperpflege » und

« Fortbewegung/Kontaktaufnahme »

(seit Januar 2023) und « Auf stehen/Ab sitzen/Abliegen » (seit April 2024) seit Februar 2024 eine rechtserheb liche Hilflosigkeit auch in der Lebensverrichtung

« Ankleiden/Auskleiden »

ausgewiesen ist . 4.6

E ine Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen genügt

praxisgemäss für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 1 0. August 2016 E.

6.1 sowie Rz . 3007 KSH ) . Weil alsdann im vorliegend massgebenden Beurteilungs zeitraum (vgl. E. 6 hienach) (noch) nicht in allen Lebensverrichtungen eine Hilflo sigkeit best and (vgl. E. 4.3) , kann eine Hilflosigkeit schweren Grades

für den beurteilungsrelevanten Zeitraum

ausgeschlossen

werden . Offenbleiben kann daher im vorliegenden Zusammenhang , wie es sich mit der Hilflosigkeit

in der Lebensverrichtung «Verrichtung der Notdurft»

oder mit dem Erfordernis der dauernde n Pflege

verhielt . 5. 5.1

Aufgrund der Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen

(« Körperpflege » und « Fortb e wegung » /Kontaktaufnahme )

ab Januar 2023 begann die (damals noch einjährige; vgl. E.

1. 4 hiervor ) Wartezeit im Januar 2023 zu laufen .

S ie lief demzufolge

am 1.

Januar 2024 ab , weshalb bei Ablauf der Wartefrist

per 1.

Januar 2024 grundsätzlich ein Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit entstehen konnte . Allerdings lebte der Beschwerdeführer z u diesem Zeitpunkt bereits im Alterswohnh e im Y.___ , weshalb - infolge Heimaufenthalts -

der Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung für leichte Hilflosigkeit entfiel ( Art. 43 bis

Abs. 1 bis AHVG ) ; dass das Alt er s wohnheim Y.___

eine

Einrichtung im Sinne von Art.

43 bis

Abs. 1 bis AHVG darstellt

(vgl. Rz . 7003 KSH) , wird vom Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht in Frage gestellt .

5.2

Wie ausgeführt , ist ab Februar 2024 eine rechtserhebliche Hilflosig keit auch bei der Verrichtung « Anziehen/Ausziehen » erstellt und geht

alsdann auch

die Beschwerdegegnerin g e stützt auf die Angaben des Altersheims Y.___

( vom 4. Juni 2024 ) für die Zeit

ab April 2024 von einer relevanten Hilf losigkeit

in der Lebensverrichtung

« Aufstehen/Absitzen/Abliegen »

aus . Somit lag im April 2024 eine Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor , was

für eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV

ausreicht . In sinngemässer Anwendung des Rentenrevisionsrechts (vgl. E. 1.5 hiervor) bestand daher ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosen en tschädigung für mittlere Hilflosigkeit (vgl. zur Anwendung der Revisionsregel in der vorlie genden Konstellation Rz . 7008 KSH, was

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellt ) . Die s führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 .

Darauf hinzuweisen bleibt, dass der angefochtene E insprachee ntscheid vom 22.

Juli 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Ü berprüfungsbefugnis

bildet (BGE 134 V 392 E. 6), weshalb das Gericht

vorliegend auf den Sachverhalt ab stellt , wie er sich bis dahin

verwirklicht hat . E ine Verschlech t erung der Situation bzw. der Hilflosigkeit i m Vergleich zu r Sachlage, wie sie bis zum 22.

Juli 2024

bestand ,

wäre im Rahmen eines G esuches um

Erhöhung der Hilflosenent schädigung

bei der Ausgleichskasse geltend zu machen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 2. Juli 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mitt elschwere Hilflosigkeit hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann