Sachverhalt
1.
X.___ Y.___ , geboren im März 1962 und verheiratet mit Z .___ Y.___ , geboren i m November 1962 , war en
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , seit 1. Januar 2020 als Nichterwerbstätige angeschlos sen ( vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2 , Urk. 8/1, Urk. 8/2 ). Am 1 1. Dezember 2023 meldete das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für die Eheleute Y.___
für das Jahr 2021 ein Renteneinkommen von Fr. 0. -
- sowie ein beitrags pflichtiges Vermögen von Fr. 4 ' 710 ' 943 .-- ( Urk. 7/73 , Urk. 8/33 ) . Gestützt darauf setzte die Aus gleichskasse mit definitiven Beitrags verfügungen vom 11.
Dezember 2023 die von X.___ und Z.___
Y.___ als Nicht erwerbstätige zu ent rich ten den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Ver wal tungskosten) nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renten einkommens für das Jahr 2021 auf je Fr. 5'704.90
fest (Urk. 7/74 , Urk. 8/34 ) und verfügte die entspre chenden Ver zugs zinsen in der Höhe von jeweils Fr. 212.20 (Urk. 7/75 , Urk. 8/35 ). Die von den Eheleuten Y.___ dagegen am
18. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 , Urk. 8/38 ) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid en vom
14. August 2024 ab ( Urk. 7/90 = Urk. 2 /1 , Urk. 8/52 = Urk. 2/2 ). 2.
Gegen den jeweils sie betreffenden Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ und Z.___
Y.___
gemeinsam mit Eingabe vom
22. August 2024 Beschwerde und bean tragten eine Korrektur der persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 sowie der entsprechenden Verzugszinsen unter Berücksichti gung eines AHV-beitragspflichtigen Vermögens von je Fr. 612'000.-- (Urk. 1).
Mit Beschwerde antwort vom 26. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1 93 und Urk. 8/1-54]), was den Be schwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver - sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tig keit ausüben ( Abs. 1) . Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter , das heisst das 6 5. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen ( Abs. 1 bis ) , in der bis Ende 2023 gültig gewese nen Fas sung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenz alter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Über gangsbestimmungen der Änderung vom 1 7. Dezember 2021 [AHV 21]) . 1.2.2
Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichter werb stätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ).
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renten ein kommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.2.3
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr ( Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 3 1. Dezember ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass ge bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art.
29 Abs. 3 AHVV).
Des Weiteren erklärt Art. 29 Abs. 7 AHVV für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV betreffend Beitragsbemessung bei Selb ständi gerwerbenden für sinngemäss anwendbar. 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbe hörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuerta xationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesen e Irrtümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtig keit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögenser mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die nichterwerbstätigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheid e damit, dass die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen korrekt und rechtskräftig und für die AHV-Beitragsfestsetzung massgebend und verbindlich seien . Das gemel dete Vermögen setze sich aus dem steuerbaren Vermögen in der Höhe von Fr.1'224'874.-- sowie dem durch Erbgang zugegangen beweglichen Vermögen von Fr. 3'486'069.-- zusammen (Urk. 2/1, Urk. 2/2). 2.2
Die Beschwerdeführe nden brachte n dagegen in ihrer Beschwerde vom
22. August 202 4 im Wesentlichen vor, die Erbschaft im Umfang von Fr. 3'837'875.-- sei erst ab dem Erbanfall am
28. November 2021 zu berücksichtigen und das bewegliche Vermögen – analog der Gewichtungsmethode im Steuerrecht –
zu gewichten. Andernfalls würde gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen werden und faktisch eine « Doppelbelastung der AHV-Beiträge » des geerbten V er mögen s in Kauf genommen werden, da sie vor dem 28. November 2021 nicht über das geerbte Vermögen verfügt hätten. Dieses Erbvermögen müsse für die Zeit vom 1. Januar bis 2 8. November 2021 dem Erblasser zugerechnet werden. Das massgebende Vermögen sei entsprechend anzupassen und gemäss dem Ein schätzungsentscheid des Kantonale n Steueramtes Zürich auf je Fr. 612'000.-- (Gesamtvermögen Fr. 1'224'000.--) festzusetzen ( Urk. 1). 3. 3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe nde n nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 2021 beitragspflichtig sind (E. 1.2.1) . Nicht bestritten ist auch, dass sie über kein Renteneinkommen, aber am 3 1. Dezember 2021 gemäss Steuermel dung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4' 710 ' 943 .-- verfügte n .
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, welches Vermögen für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführenden heranzuziehen ist . 3.2
Die Beschwerdeführe nde n bestreiten die Rechtmässigkeit des mass gebenden Ver mögens für die Beitragsbemessung. Sie sind der Ansicht, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des entsprechend seinem Anfall gewichte te n
Vermögens (also zu 33/365) zu entrichten seien und nicht auf d er gesamte n Erbschaft, da ihnen diese erst am 28. November 2021 zugegangen sei (Urk. 1) .
Wie bereits ausgeführt, bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbs tätigen auf grund ihres Vermögens, wobei jenes am 3 1. Dezember des jeweiligen Beitrags jahrs massgebend ist (E. 1.2). Neben den Gegenständen des beweglichen und unbeweg lichen Vermögens sind dazu insbesondere auch vermögens rechtliche Ansprüche aller Art zu zählen. Aus welchen Geldern oder Leistungen sich diese vermögensrechtlichen Ansprüche zusammensetzen und ob daraus überhaupt eine geldwerte Leistung abgeleitet werden kann oder ein alleiniger Rechtsanspruch besteht, kann nicht massgebend sein (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 35 zu Art. 10). Insofern ist es unerheblich, wie sich das Vermögen der Beschwerdeführe nden am Stichtag zusammensetzt. Das Restvermögen aus der Erbschaft am Stichtag 3 1. Dezember 2021 gehört zum massgebenden Vermögen und die AHV-rechtlichen Bemessungsvorschriften kennen keine dem kantonalen (ZH) Vermögensst euerrecht analogen Gewichtungs regeln . Das Argument der «Doppelbelastung» desselben Vermögenssubstrats sticht ebenfalls nicht , abgesehen davon wurde nicht dargetan, dass der Erblasser bis zu seinem Tod ebenfalls persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger auf dem selben Vermögen ssubstrat bezahlt hätte .
Aus den Akten geht hervor, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden am 3 1. Dezember 2021 gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einsprache eingeholten Belege und Auskünfte des zuständigen Steueramtes auf Fr. 4'710’943.-- belief ( Urk. 7/88). Diese Vermögenswerte wurde in den Beitrags ver fügungen 2021 entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/74, Urk. 8/34).
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche ausnahmsweise ein Abweichen von den veranlagten Vermögenswerten rechtfertigen würden. Das wäre nach dem Gesagten nur möglich, wenn die Steuermeldung ausgewiesene Irrtümer enthalten würde, die ohne W eiteres richtiggestellt werden könnten, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belang los, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 1.3 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
3.3
Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichterwerbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichen den Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tat säch lich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1.
Ja nuar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungs stellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden ( Art. 41 bis Abs.
2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Die am 30. Januar 2021 erhobenen Akontobeiträge (Urk. 7/14 , Urk. 8/5 ) liegen weit mehr als 25 % unter den gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2023 tatsäch lich geschuldeten Beiträgen (Urk. 7/74 , Urk. 8/34 ). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV Verzugszinsen ab 1. Januar bis 1 1. Dezember 2023 erhoben hat. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Die Beschwerdeführende haben gegen die Höhe der Verzugszinsen im Betrag von jeweils Fr. 212.20 als solche denn auch keine Einwendungen erhoben. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
Y.___ - Z.___
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 1. Dezember 2023 meldete das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für die Eheleute Y.___
für das Jahr 2021 ein Renteneinkommen von Fr. 0. -
- sowie ein beitrags pflichtiges Vermögen von Fr. 4 ' 710 ' 943 .-- ( Urk. 7/73 , Urk. 8/33 ) . Gestützt darauf setzte die Aus gleichskasse mit definitiven Beitrags verfügungen vom 11.
Dezember 2023 die von X.___ und Z.___
Y.___ als Nicht erwerbstätige zu ent rich ten den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Ver wal tungskosten) nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renten einkommens für das Jahr 2021 auf je Fr. 5'704.90
fest (Urk. 7/74 , Urk. 8/34 ) und verfügte die entspre chenden Ver zugs zinsen in der Höhe von jeweils Fr. 212.20 (Urk. 7/75 , Urk. 8/35 ). Die von den Eheleuten Y.___ dagegen am
18. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 , Urk. 8/38 ) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid en vom
14. August 2024 ab ( Urk. 7/90 = Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ).
E. 1.2.1 Gemäss Art.
E. 1.2.2 Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichter werb stätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ).
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renten ein kommens ( Art. 28 Abs.
E. 1.2.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr ( Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 3 1. Dezember ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass ge bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art.
29 Abs. 3 AHVV).
Des Weiteren erklärt Art. 29 Abs.
E. 1.3 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 2 Gegen den jeweils sie betreffenden Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ und Z.___
Y.___
gemeinsam mit Eingabe vom
22. August 2024 Beschwerde und bean tragten eine Korrektur der persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 sowie der entsprechenden Verzugszinsen unter Berücksichti gung eines AHV-beitragspflichtigen Vermögens von je Fr. 612'000.-- (Urk. 1).
Mit Beschwerde antwort vom 26. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1 93 und Urk. 8/1-54]), was den Be schwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheid e damit, dass die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen korrekt und rechtskräftig und für die AHV-Beitragsfestsetzung massgebend und verbindlich seien . Das gemel dete Vermögen setze sich aus dem steuerbaren Vermögen in der Höhe von Fr.1'224'874.-- sowie dem durch Erbgang zugegangen beweglichen Vermögen von Fr. 3'486'069.-- zusammen (Urk. 2/1, Urk. 2/2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführe nden brachte n dagegen in ihrer Beschwerde vom
22. August 202 4 im Wesentlichen vor, die Erbschaft im Umfang von Fr. 3'837'875.-- sei erst ab dem Erbanfall am
28. November 2021 zu berücksichtigen und das bewegliche Vermögen – analog der Gewichtungsmethode im Steuerrecht –
zu gewichten. Andernfalls würde gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen werden und faktisch eine « Doppelbelastung der AHV-Beiträge » des geerbten V er mögen s in Kauf genommen werden, da sie vor dem 28. November 2021 nicht über das geerbte Vermögen verfügt hätten. Dieses Erbvermögen müsse für die Zeit vom 1. Januar bis 2 8. November 2021 dem Erblasser zugerechnet werden. Das massgebende Vermögen sei entsprechend anzupassen und gemäss dem Ein schätzungsentscheid des Kantonale n Steueramtes Zürich auf je Fr. 612'000.-- (Gesamtvermögen Fr. 1'224'000.--) festzusetzen ( Urk. 1). 3.
E. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenz alter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Über gangsbestimmungen der Änderung vom 1 7. Dezember 2021 [AHV 21]) .
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe nde n nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 2021 beitragspflichtig sind (E. 1.2.1) . Nicht bestritten ist auch, dass sie über kein Renteneinkommen, aber am 3 1. Dezember 2021 gemäss Steuermel dung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4' 710 ' 943 .-- verfügte n .
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, welches Vermögen für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführenden heranzuziehen ist .
E. 3.2 Die Beschwerdeführe nde n bestreiten die Rechtmässigkeit des mass gebenden Ver mögens für die Beitragsbemessung. Sie sind der Ansicht, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des entsprechend seinem Anfall gewichte te n
Vermögens (also zu 33/365) zu entrichten seien und nicht auf d er gesamte n Erbschaft, da ihnen diese erst am 28. November 2021 zugegangen sei (Urk. 1) .
Wie bereits ausgeführt, bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbs tätigen auf grund ihres Vermögens, wobei jenes am 3 1. Dezember des jeweiligen Beitrags jahrs massgebend ist (E. 1.2). Neben den Gegenständen des beweglichen und unbeweg lichen Vermögens sind dazu insbesondere auch vermögens rechtliche Ansprüche aller Art zu zählen. Aus welchen Geldern oder Leistungen sich diese vermögensrechtlichen Ansprüche zusammensetzen und ob daraus überhaupt eine geldwerte Leistung abgeleitet werden kann oder ein alleiniger Rechtsanspruch besteht, kann nicht massgebend sein (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 35 zu Art. 10). Insofern ist es unerheblich, wie sich das Vermögen der Beschwerdeführe nden am Stichtag zusammensetzt. Das Restvermögen aus der Erbschaft am Stichtag 3 1. Dezember 2021 gehört zum massgebenden Vermögen und die AHV-rechtlichen Bemessungsvorschriften kennen keine dem kantonalen (ZH) Vermögensst euerrecht analogen Gewichtungs regeln . Das Argument der «Doppelbelastung» desselben Vermögenssubstrats sticht ebenfalls nicht , abgesehen davon wurde nicht dargetan, dass der Erblasser bis zu seinem Tod ebenfalls persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger auf dem selben Vermögen ssubstrat bezahlt hätte .
Aus den Akten geht hervor, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden am 3 1. Dezember 2021 gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einsprache eingeholten Belege und Auskünfte des zuständigen Steueramtes auf Fr. 4'710’943.-- belief ( Urk. 7/88). Diese Vermögenswerte wurde in den Beitrags ver fügungen 2021 entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/74, Urk. 8/34).
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche ausnahmsweise ein Abweichen von den veranlagten Vermögenswerten rechtfertigen würden. Das wäre nach dem Gesagten nur möglich, wenn die Steuermeldung ausgewiesene Irrtümer enthalten würde, die ohne W eiteres richtiggestellt werden könnten, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belang los, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E.
E. 3.3 Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichterwerbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichen den Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tat säch lich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1.
Ja nuar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungs stellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden ( Art. 41 bis Abs.
2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Die am 30. Januar 2021 erhobenen Akontobeiträge (Urk. 7/14 , Urk. 8/5 ) liegen weit mehr als 25 % unter den gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2023 tatsäch lich geschuldeten Beiträgen (Urk. 7/74 , Urk. 8/34 ). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV Verzugszinsen ab 1. Januar bis 1 1. Dezember 2023 erhoben hat. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Die Beschwerdeführende haben gegen die Höhe der Verzugszinsen im Betrag von jeweils Fr. 212.20 als solche denn auch keine Einwendungen erhoben. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
Y.___ - Z.___
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
E. 4 Satz 1 AHVV).
E. 7 AHVV für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV betreffend Beitragsbemessung bei Selb ständi gerwerbenden für sinngemäss anwendbar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
28. August 2025 in Sachen 1.
X.___ Y.___ 2.
Z .___ Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ Y.___ , geboren im März 1962 und verheiratet mit Z .___ Y.___ , geboren i m November 1962 , war en
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , seit 1. Januar 2020 als Nichterwerbstätige angeschlos sen ( vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2 , Urk. 8/1, Urk. 8/2 ). Am 1 1. Dezember 2023 meldete das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für die Eheleute Y.___
für das Jahr 2021 ein Renteneinkommen von Fr. 0. -
- sowie ein beitrags pflichtiges Vermögen von Fr. 4 ' 710 ' 943 .-- ( Urk. 7/73 , Urk. 8/33 ) . Gestützt darauf setzte die Aus gleichskasse mit definitiven Beitrags verfügungen vom 11.
Dezember 2023 die von X.___ und Z.___
Y.___ als Nicht erwerbstätige zu ent rich ten den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Ver wal tungskosten) nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renten einkommens für das Jahr 2021 auf je Fr. 5'704.90
fest (Urk. 7/74 , Urk. 8/34 ) und verfügte die entspre chenden Ver zugs zinsen in der Höhe von jeweils Fr. 212.20 (Urk. 7/75 , Urk. 8/35 ). Die von den Eheleuten Y.___ dagegen am
18. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 , Urk. 8/38 ) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid en vom
14. August 2024 ab ( Urk. 7/90 = Urk. 2 /1 , Urk. 8/52 = Urk. 2/2 ). 2.
Gegen den jeweils sie betreffenden Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ und Z.___
Y.___
gemeinsam mit Eingabe vom
22. August 2024 Beschwerde und bean tragten eine Korrektur der persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 sowie der entsprechenden Verzugszinsen unter Berücksichti gung eines AHV-beitragspflichtigen Vermögens von je Fr. 612'000.-- (Urk. 1).
Mit Beschwerde antwort vom 26. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1 93 und Urk. 8/1-54]), was den Be schwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver - sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tig keit ausüben ( Abs. 1) . Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter , das heisst das 6 5. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen ( Abs. 1 bis ) , in der bis Ende 2023 gültig gewese nen Fas sung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenz alter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Über gangsbestimmungen der Änderung vom 1 7. Dezember 2021 [AHV 21]) . 1.2.2
Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichter werb stätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ).
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renten ein kommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.2.3
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr ( Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 3 1. Dezember ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass ge bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art.
29 Abs. 3 AHVV).
Des Weiteren erklärt Art. 29 Abs. 7 AHVV für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV betreffend Beitragsbemessung bei Selb ständi gerwerbenden für sinngemäss anwendbar. 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbe hörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuerta xationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesen e Irrtümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtig keit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögenser mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die nichterwerbstätigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheid e damit, dass die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen korrekt und rechtskräftig und für die AHV-Beitragsfestsetzung massgebend und verbindlich seien . Das gemel dete Vermögen setze sich aus dem steuerbaren Vermögen in der Höhe von Fr.1'224'874.-- sowie dem durch Erbgang zugegangen beweglichen Vermögen von Fr. 3'486'069.-- zusammen (Urk. 2/1, Urk. 2/2). 2.2
Die Beschwerdeführe nden brachte n dagegen in ihrer Beschwerde vom
22. August 202 4 im Wesentlichen vor, die Erbschaft im Umfang von Fr. 3'837'875.-- sei erst ab dem Erbanfall am
28. November 2021 zu berücksichtigen und das bewegliche Vermögen – analog der Gewichtungsmethode im Steuerrecht –
zu gewichten. Andernfalls würde gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen werden und faktisch eine « Doppelbelastung der AHV-Beiträge » des geerbten V er mögen s in Kauf genommen werden, da sie vor dem 28. November 2021 nicht über das geerbte Vermögen verfügt hätten. Dieses Erbvermögen müsse für die Zeit vom 1. Januar bis 2 8. November 2021 dem Erblasser zugerechnet werden. Das massgebende Vermögen sei entsprechend anzupassen und gemäss dem Ein schätzungsentscheid des Kantonale n Steueramtes Zürich auf je Fr. 612'000.-- (Gesamtvermögen Fr. 1'224'000.--) festzusetzen ( Urk. 1). 3. 3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe nde n nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 2021 beitragspflichtig sind (E. 1.2.1) . Nicht bestritten ist auch, dass sie über kein Renteneinkommen, aber am 3 1. Dezember 2021 gemäss Steuermel dung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4' 710 ' 943 .-- verfügte n .
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, welches Vermögen für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführenden heranzuziehen ist . 3.2
Die Beschwerdeführe nde n bestreiten die Rechtmässigkeit des mass gebenden Ver mögens für die Beitragsbemessung. Sie sind der Ansicht, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des entsprechend seinem Anfall gewichte te n
Vermögens (also zu 33/365) zu entrichten seien und nicht auf d er gesamte n Erbschaft, da ihnen diese erst am 28. November 2021 zugegangen sei (Urk. 1) .
Wie bereits ausgeführt, bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbs tätigen auf grund ihres Vermögens, wobei jenes am 3 1. Dezember des jeweiligen Beitrags jahrs massgebend ist (E. 1.2). Neben den Gegenständen des beweglichen und unbeweg lichen Vermögens sind dazu insbesondere auch vermögens rechtliche Ansprüche aller Art zu zählen. Aus welchen Geldern oder Leistungen sich diese vermögensrechtlichen Ansprüche zusammensetzen und ob daraus überhaupt eine geldwerte Leistung abgeleitet werden kann oder ein alleiniger Rechtsanspruch besteht, kann nicht massgebend sein (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 35 zu Art. 10). Insofern ist es unerheblich, wie sich das Vermögen der Beschwerdeführe nden am Stichtag zusammensetzt. Das Restvermögen aus der Erbschaft am Stichtag 3 1. Dezember 2021 gehört zum massgebenden Vermögen und die AHV-rechtlichen Bemessungsvorschriften kennen keine dem kantonalen (ZH) Vermögensst euerrecht analogen Gewichtungs regeln . Das Argument der «Doppelbelastung» desselben Vermögenssubstrats sticht ebenfalls nicht , abgesehen davon wurde nicht dargetan, dass der Erblasser bis zu seinem Tod ebenfalls persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger auf dem selben Vermögen ssubstrat bezahlt hätte .
Aus den Akten geht hervor, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden am 3 1. Dezember 2021 gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einsprache eingeholten Belege und Auskünfte des zuständigen Steueramtes auf Fr. 4'710’943.-- belief ( Urk. 7/88). Diese Vermögenswerte wurde in den Beitrags ver fügungen 2021 entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/74, Urk. 8/34).
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche ausnahmsweise ein Abweichen von den veranlagten Vermögenswerten rechtfertigen würden. Das wäre nach dem Gesagten nur möglich, wenn die Steuermeldung ausgewiesene Irrtümer enthalten würde, die ohne W eiteres richtiggestellt werden könnten, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belang los, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 1.3 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
3.3
Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV haben Selbständigerwerbende , Nichterwerbs tätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichen den Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tat säch lich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1.
Ja nuar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungs stellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden ( Art. 41 bis Abs.
2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Die am 30. Januar 2021 erhobenen Akontobeiträge (Urk. 7/14 , Urk. 8/5 ) liegen weit mehr als 25 % unter den gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2023 tatsäch lich geschuldeten Beiträgen (Urk. 7/74 , Urk. 8/34 ). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 41 bis
Abs. 1 lit . f AHVV Verzugszinsen ab 1. Januar bis 1 1. Dezember 2023 erhoben hat. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Die Beschwerdeführende haben gegen die Höhe der Verzugszinsen im Betrag von jeweils Fr. 212.20 als solche denn auch keine Einwendungen erhoben. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
Y.___ - Z.___
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler