Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957,
bezog ab
1997 eine Invalidenrente (vgl. dazu etwa Urk.
6/27) und erreichte am 3.
März 2022 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter). Er meldete sich im Januar 2022
mittels ausge füllten Formulars bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an (Urk.
6/3) . Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___
mit Wirkung ab 1.
April 2022 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr.
1'506. --
zu,
wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 28’680.--, eine Beitragsdauer von 18 Jahren und 8 Monaten sowie die Skala 44 (Vollrente) zu
Grunde legte (Urk. 6/11/1; vgl. auch Urk. 6/13/6) .
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am
15. März 2022 Einsprache (Urk. 6/14), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 abwies (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 2. Juli 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Altersrente um 200 bis 300 Franken zu erhöhen (1 .), sie sei jährlich anzupassen (2.) und rechtzeitig auszuzahlen (3.), auch sei ihm die unent geltliche Prozessführung («Rechtspflege») zu gewähren (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 2. August 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 9. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die
Rentenberechnung
werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter [heute Referenzalter] oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG, in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung bzw. Art. 29 bis
Abs. 2 in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung). 1.2
Gemäss Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinter lassen en renten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigen vorteilhafter ist. 1. 3
Gemäss Artikel 33 ter
Abs. 1 AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preis entwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu fest setzt. 1. 4
Gemäss Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 2 0. Tag des Monats erfolgen kann. 2.
2.1
Für die Bestimmung des Betrags der Altersrente des Beschwerdeführers führte die Ausgleichskasse
eine Vergleichsrechnung durch. Sie ermittelte die Leistungshöhe zunächst in
Berücksichtigung der bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs
zurückgelegten Beitragszeit von 4 2 vollen
Beitragsj ahren (Skala)
und einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
12 ' 906 . --, was einen monatlichen Betrag von Fr.
1 ’ 141 . -- ergab (vgl. Urk. 6/13/6).
Danach bestimmte sie die Leistungshöhe aufgrund der für die Berechnung der Invalidenrente mass gebende n Grundlage,
was bei einer Beitragszeit von 18
vollen Beitragsjahren (Skala 44) und unter Zugrundelegung eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr.
28'680.-- zu einem monatlichen
Betrag von Fr.
1 ’506 . -- führte (Urk. 6/13/6) .
Diesen Betrag
– er entspr ach der bisher ausge richteten Invalidenrente (vgl. Urk. 6/ 3/12) - sprach die Ausgleichskasse de m
Beschwerdeführer
(da für diese n vorteilhafter)
zu (Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG; vgl. auch Urk. 6/27) . Diese Berechnung als solche blieb unbeanstandet, weshalb für eine nähere
Prüfung derselben nach den Grundsätzen des Rügeprinzips (BGE 110 V 48 E. 4a) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
wie im Ü brigen auch aufgrund der Akten kein Anlass besteht . 2.2
Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, seine Rente in Höhe von (nun) Fr.
1'544. --
(Rentenhöhe ab 1. Januar 20 23, vgl. Urk.
6/25) r eiche nicht aus,
um seinen Existenzbedarf zu decken. Soweit e r vor diesem Hintergrund eine pauschale
Erhöhung seiner Rente um 200 bis 300 Franken (wohl pro Monat) beantragt, ist
eine solche Erhöhung
jedoch nicht möglic h,
wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt hat . Zwar hat gemäss Art. 112 Abs. 2 lit . b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
d ie
AHV - Rente
unter anderem
die Aufgabe, den Existenzbedarf angemessen zu decken (vgl. so Vorbringen in der Einsprache vom 15. März 2022; Urk. 6/14/2 sowie im vorliegenden Verfahren eingereichte Urk. 3/5/2) .
Jedoch ist die Höhe
der
Renten bzw . deren Berechnung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. E.
1), weshalb davon nicht abgewichen werden kann.
Insbesondere
verfügen die Behörden - entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers
-
in diesem Bereich
über keinen E r mess e nsspielraum. Denn bei den Vorschriften des AHVG und der AHVV handelt es sich grundsätzlich um zwingendes Recht, von dem weder die Ausgleichskasse noch das Gericht abweichen darf. Mit anderen Worten sind die für die Renten berechnung
bedeutsamen Einzelheiten abschliessend festgelegt und die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen Umstän den sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Gericht
verwehrt . Eine von den gesetzlichen Vorgaben losgelöste ermessensweise Erhöhung der Rente fällt daher ausser Betracht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine AHV - Rente reiche zur Deckung des Existenzbedarf s nicht aus,
ist er mit der Verwaltung
erneut (vgl. so schon Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 S. 2)
darauf hinzuweisen, dass f ür
Perso nen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist,
die Möglichkeit besteht,
Ergänzungsleis tungen zu beantragen, die ihnen unter gegebenen Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Art. 112a Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). 2.3
S oweit der Beschwerdeführer beantragt, die Altersrente sei rechtzeitig auszuzah len (d.h. wohl: am Ersten eines Monats bzw. vorher; vgl. dazu Schreiben vom 11.
Februar 2022; Urk.
6/8, sowie Einsprache vom 15.
März 2022; Urk.
6/14/1), ist festzuhalten, dass auch der Auszahlungszeitpunkt der Rente rechtlich geregelt ist (Art. 72 AHVV; vgl. E. 1. 4 hiervor) . Danach ist die Auszahlung rechtskonform, wenn sie bis zum 2 0. Tag des Monats erfolgen kann (vgl. so denn auch für das Jahr 2022,
Urk. 6/16) . Anspruch auf eine Auszahlung des jeweiligen Rentenbe treffnisses bereits zu Monatsbeginn (oder gar noch früher) besteht mithin nicht. 2.4
Aber auch s oweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Rente
jährlich anzu passen sei, ist zunächst festzuhalten, dass eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung gemäss Artikel 33 ter
Abs. 1 AHVG alle zwei Jahre erfolgt (vgl. dazu etwa Erhöhung der Rente um 2.5 Prozent per 1. Januar 2023; Urk. 6/23) . Auch insoweit handelt es sich um eine zwingende rechtliche
Vorgabe, von der
weder das Gericht noch di e Beschwerdegegner i n abweichen kann.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
einspracheweise auch
geltend gemacht hatte, dass e r
nach Erreichen des Rentenalters (heute Referenz alter) weiterhin erwerbstätig sei und weiterhin Beiträge an die AHV leiste
(vgl. dazu Einsprache vom 15.
März 2022; Urk.
6/14/1) und er damit allenfalls sinn gemäss beantragt hatte, dass
- zwecks Erhöhung der Rente - auch diese Beiträge anzurechnen seien,
ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfah rens allein de r
Rentena nspruch bildet, wie er mit der – dem Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 zugrundeliegenden - Rentenverfügung vom 1 8. Februar 2022
per
Eintritt in das Rentenalter festgelegt worden ist . Mit Blick auf das Inkrafttre ten der Änderung des AHVG am 1. Januar 2024 und des neu gefassten Art. 29 bis (Abs. 3 oder 4) AHVG kann zwar unter gewissen Voraussetzungen nun eine einmalige Neuberechnung der Rente nach dem Referenzalter verlangt werden. Wenn der 1 9 57 geborene Beschwerdeführer daher nach Eintritt in das Rentenalter weiterhin erwerbstätig war und eine
Berücksichtigung der entsprechenden beitragspflichtige n E rwerbse inkünfte bei der Rentenberechnung
verlangt (vgl. Art. 29 bis
Abs. 3 AHVG), wäre
eine solche Neuberechnung
in einem neuen Verfahren bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen (vgl. dazu etwa Merkblatt 3.08 « Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter »; h erausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV) . 2. 5
Zusammengefasst
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Unrichtigkeit des E insprachee ntscheids vom
30. Mai 2024 darzutun. Dieser erweist sich vielmehr als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957,
bezog ab
1997 eine Invalidenrente (vgl. dazu etwa Urk.
6/27) und erreichte am 3.
März 2022 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter). Er meldete sich im Januar 2022
mittels ausge füllten Formulars bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an (Urk.
6/3) . Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___
mit Wirkung ab 1.
April 2022 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr.
1'506. --
zu,
wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 28’680.--, eine Beitragsdauer von 18 Jahren und 8 Monaten sowie die Skala 44 (Vollrente) zu
Grunde legte (Urk. 6/11/1; vgl. auch Urk. 6/13/6) .
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am
15. März 2022 Einsprache (Urk. 6/14), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 abwies (Urk.
2).
E. 1.1 Für die
Rentenberechnung
werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter [heute Referenzalter] oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG, in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung bzw. Art. 29 bis
Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinter lassen en renten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigen vorteilhafter ist. 1.
E. 2 in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung).
E. 2.1 Für die Bestimmung des Betrags der Altersrente des Beschwerdeführers führte die Ausgleichskasse
eine Vergleichsrechnung durch. Sie ermittelte die Leistungshöhe zunächst in
Berücksichtigung der bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs
zurückgelegten Beitragszeit von
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, seine Rente in Höhe von (nun) Fr.
1'544. --
(Rentenhöhe ab 1. Januar 20 23, vgl. Urk.
6/25) r eiche nicht aus,
um seinen Existenzbedarf zu decken. Soweit e r vor diesem Hintergrund eine pauschale
Erhöhung seiner Rente um 200 bis 300 Franken (wohl pro Monat) beantragt, ist
eine solche Erhöhung
jedoch nicht möglic h,
wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt hat . Zwar hat gemäss Art. 112 Abs. 2 lit . b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
d ie
AHV - Rente
unter anderem
die Aufgabe, den Existenzbedarf angemessen zu decken (vgl. so Vorbringen in der Einsprache vom 15. März 2022; Urk. 6/14/2 sowie im vorliegenden Verfahren eingereichte Urk. 3/5/2) .
Jedoch ist die Höhe
der
Renten bzw . deren Berechnung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. E.
1), weshalb davon nicht abgewichen werden kann.
Insbesondere
verfügen die Behörden - entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers
-
in diesem Bereich
über keinen E r mess e nsspielraum. Denn bei den Vorschriften des AHVG und der AHVV handelt es sich grundsätzlich um zwingendes Recht, von dem weder die Ausgleichskasse noch das Gericht abweichen darf. Mit anderen Worten sind die für die Renten berechnung
bedeutsamen Einzelheiten abschliessend festgelegt und die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen Umstän den sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Gericht
verwehrt . Eine von den gesetzlichen Vorgaben losgelöste ermessensweise Erhöhung der Rente fällt daher ausser Betracht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine AHV - Rente reiche zur Deckung des Existenzbedarf s nicht aus,
ist er mit der Verwaltung
erneut (vgl. so schon Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 S. 2)
darauf hinzuweisen, dass f ür
Perso nen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist,
die Möglichkeit besteht,
Ergänzungsleis tungen zu beantragen, die ihnen unter gegebenen Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Art. 112a Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
E. 2.3 S oweit der Beschwerdeführer beantragt, die Altersrente sei rechtzeitig auszuzah len (d.h. wohl: am Ersten eines Monats bzw. vorher; vgl. dazu Schreiben vom 11.
Februar 2022; Urk.
6/8, sowie Einsprache vom 15.
März 2022; Urk.
6/14/1), ist festzuhalten, dass auch der Auszahlungszeitpunkt der Rente rechtlich geregelt ist (Art. 72 AHVV; vgl. E. 1.
E. 2.4 Aber auch s oweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Rente
jährlich anzu passen sei, ist zunächst festzuhalten, dass eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung gemäss Artikel 33 ter
Abs. 1 AHVG alle zwei Jahre erfolgt (vgl. dazu etwa Erhöhung der Rente um 2.5 Prozent per 1. Januar 2023; Urk. 6/23) . Auch insoweit handelt es sich um eine zwingende rechtliche
Vorgabe, von der
weder das Gericht noch di e Beschwerdegegner i n abweichen kann.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
einspracheweise auch
geltend gemacht hatte, dass e r
nach Erreichen des Rentenalters (heute Referenz alter) weiterhin erwerbstätig sei und weiterhin Beiträge an die AHV leiste
(vgl. dazu Einsprache vom 15.
März 2022; Urk.
6/14/1) und er damit allenfalls sinn gemäss beantragt hatte, dass
- zwecks Erhöhung der Rente - auch diese Beiträge anzurechnen seien,
ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfah rens allein de r
Rentena nspruch bildet, wie er mit der – dem Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 zugrundeliegenden - Rentenverfügung vom 1 8. Februar 2022
per
Eintritt in das Rentenalter festgelegt worden ist . Mit Blick auf das Inkrafttre ten der Änderung des AHVG am 1. Januar 2024 und des neu gefassten Art. 29 bis (Abs. 3 oder 4) AHVG kann zwar unter gewissen Voraussetzungen nun eine einmalige Neuberechnung der Rente nach dem Referenzalter verlangt werden. Wenn der 1
E. 3 Gemäss Artikel 33 ter
Abs. 1 AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preis entwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu fest setzt. 1.
E. 4 hiervor) . Danach ist die Auszahlung rechtskonform, wenn sie bis zum 2 0. Tag des Monats erfolgen kann (vgl. so denn auch für das Jahr 2022,
Urk. 6/16) . Anspruch auf eine Auszahlung des jeweiligen Rentenbe treffnisses bereits zu Monatsbeginn (oder gar noch früher) besteht mithin nicht.
E. 9 57 geborene Beschwerdeführer daher nach Eintritt in das Rentenalter weiterhin erwerbstätig war und eine
Berücksichtigung der entsprechenden beitragspflichtige n E rwerbse inkünfte bei der Rentenberechnung
verlangt (vgl. Art. 29 bis
Abs. 3 AHVG), wäre
eine solche Neuberechnung
in einem neuen Verfahren bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen (vgl. dazu etwa Merkblatt 3.08 « Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter »; h erausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV) . 2. 5
Zusammengefasst
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Unrichtigkeit des E insprachee ntscheids vom
30. Mai 2024 darzutun. Dieser erweist sich vielmehr als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00045 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
31. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957,
bezog ab
1997 eine Invalidenrente (vgl. dazu etwa Urk.
6/27) und erreichte am 3.
März 2022 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter). Er meldete sich im Januar 2022
mittels ausge füllten Formulars bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an (Urk.
6/3) . Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___
mit Wirkung ab 1.
April 2022 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr.
1'506. --
zu,
wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 28’680.--, eine Beitragsdauer von 18 Jahren und 8 Monaten sowie die Skala 44 (Vollrente) zu
Grunde legte (Urk. 6/11/1; vgl. auch Urk. 6/13/6) .
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am
15. März 2022 Einsprache (Urk. 6/14), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 abwies (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 2. Juli 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Altersrente um 200 bis 300 Franken zu erhöhen (1 .), sie sei jährlich anzupassen (2.) und rechtzeitig auszuzahlen (3.), auch sei ihm die unent geltliche Prozessführung («Rechtspflege») zu gewähren (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 2 2. August 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 9. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die
Rentenberechnung
werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter [heute Referenzalter] oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG, in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung bzw. Art. 29 bis
Abs. 2 in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung). 1.2
Gemäss Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinter lassen en renten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigen vorteilhafter ist. 1. 3
Gemäss Artikel 33 ter
Abs. 1 AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preis entwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu fest setzt. 1. 4
Gemäss Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 2 0. Tag des Monats erfolgen kann. 2.
2.1
Für die Bestimmung des Betrags der Altersrente des Beschwerdeführers führte die Ausgleichskasse
eine Vergleichsrechnung durch. Sie ermittelte die Leistungshöhe zunächst in
Berücksichtigung der bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs
zurückgelegten Beitragszeit von 4 2 vollen
Beitragsj ahren (Skala)
und einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
12 ' 906 . --, was einen monatlichen Betrag von Fr.
1 ’ 141 . -- ergab (vgl. Urk. 6/13/6).
Danach bestimmte sie die Leistungshöhe aufgrund der für die Berechnung der Invalidenrente mass gebende n Grundlage,
was bei einer Beitragszeit von 18
vollen Beitragsjahren (Skala 44) und unter Zugrundelegung eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr.
28'680.-- zu einem monatlichen
Betrag von Fr.
1 ’506 . -- führte (Urk. 6/13/6) .
Diesen Betrag
– er entspr ach der bisher ausge richteten Invalidenrente (vgl. Urk. 6/ 3/12) - sprach die Ausgleichskasse de m
Beschwerdeführer
(da für diese n vorteilhafter)
zu (Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG; vgl. auch Urk. 6/27) . Diese Berechnung als solche blieb unbeanstandet, weshalb für eine nähere
Prüfung derselben nach den Grundsätzen des Rügeprinzips (BGE 110 V 48 E. 4a) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
wie im Ü brigen auch aufgrund der Akten kein Anlass besteht . 2.2
Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, seine Rente in Höhe von (nun) Fr.
1'544. --
(Rentenhöhe ab 1. Januar 20 23, vgl. Urk.
6/25) r eiche nicht aus,
um seinen Existenzbedarf zu decken. Soweit e r vor diesem Hintergrund eine pauschale
Erhöhung seiner Rente um 200 bis 300 Franken (wohl pro Monat) beantragt, ist
eine solche Erhöhung
jedoch nicht möglic h,
wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt hat . Zwar hat gemäss Art. 112 Abs. 2 lit . b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
d ie
AHV - Rente
unter anderem
die Aufgabe, den Existenzbedarf angemessen zu decken (vgl. so Vorbringen in der Einsprache vom 15. März 2022; Urk. 6/14/2 sowie im vorliegenden Verfahren eingereichte Urk. 3/5/2) .
Jedoch ist die Höhe
der
Renten bzw . deren Berechnung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. E.
1), weshalb davon nicht abgewichen werden kann.
Insbesondere
verfügen die Behörden - entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers
-
in diesem Bereich
über keinen E r mess e nsspielraum. Denn bei den Vorschriften des AHVG und der AHVV handelt es sich grundsätzlich um zwingendes Recht, von dem weder die Ausgleichskasse noch das Gericht abweichen darf. Mit anderen Worten sind die für die Renten berechnung
bedeutsamen Einzelheiten abschliessend festgelegt und die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen Umstän den sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Gericht
verwehrt . Eine von den gesetzlichen Vorgaben losgelöste ermessensweise Erhöhung der Rente fällt daher ausser Betracht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine AHV - Rente reiche zur Deckung des Existenzbedarf s nicht aus,
ist er mit der Verwaltung
erneut (vgl. so schon Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 S. 2)
darauf hinzuweisen, dass f ür
Perso nen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist,
die Möglichkeit besteht,
Ergänzungsleis tungen zu beantragen, die ihnen unter gegebenen Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Art. 112a Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). 2.3
S oweit der Beschwerdeführer beantragt, die Altersrente sei rechtzeitig auszuzah len (d.h. wohl: am Ersten eines Monats bzw. vorher; vgl. dazu Schreiben vom 11.
Februar 2022; Urk.
6/8, sowie Einsprache vom 15.
März 2022; Urk.
6/14/1), ist festzuhalten, dass auch der Auszahlungszeitpunkt der Rente rechtlich geregelt ist (Art. 72 AHVV; vgl. E. 1. 4 hiervor) . Danach ist die Auszahlung rechtskonform, wenn sie bis zum 2 0. Tag des Monats erfolgen kann (vgl. so denn auch für das Jahr 2022,
Urk. 6/16) . Anspruch auf eine Auszahlung des jeweiligen Rentenbe treffnisses bereits zu Monatsbeginn (oder gar noch früher) besteht mithin nicht. 2.4
Aber auch s oweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Rente
jährlich anzu passen sei, ist zunächst festzuhalten, dass eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung gemäss Artikel 33 ter
Abs. 1 AHVG alle zwei Jahre erfolgt (vgl. dazu etwa Erhöhung der Rente um 2.5 Prozent per 1. Januar 2023; Urk. 6/23) . Auch insoweit handelt es sich um eine zwingende rechtliche
Vorgabe, von der
weder das Gericht noch di e Beschwerdegegner i n abweichen kann.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
einspracheweise auch
geltend gemacht hatte, dass e r
nach Erreichen des Rentenalters (heute Referenz alter) weiterhin erwerbstätig sei und weiterhin Beiträge an die AHV leiste
(vgl. dazu Einsprache vom 15.
März 2022; Urk.
6/14/1) und er damit allenfalls sinn gemäss beantragt hatte, dass
- zwecks Erhöhung der Rente - auch diese Beiträge anzurechnen seien,
ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfah rens allein de r
Rentena nspruch bildet, wie er mit der – dem Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2024 zugrundeliegenden - Rentenverfügung vom 1 8. Februar 2022
per
Eintritt in das Rentenalter festgelegt worden ist . Mit Blick auf das Inkrafttre ten der Änderung des AHVG am 1. Januar 2024 und des neu gefassten Art. 29 bis (Abs. 3 oder 4) AHVG kann zwar unter gewissen Voraussetzungen nun eine einmalige Neuberechnung der Rente nach dem Referenzalter verlangt werden. Wenn der 1 9 57 geborene Beschwerdeführer daher nach Eintritt in das Rentenalter weiterhin erwerbstätig war und eine
Berücksichtigung der entsprechenden beitragspflichtige n E rwerbse inkünfte bei der Rentenberechnung
verlangt (vgl. Art. 29 bis
Abs. 3 AHVG), wäre
eine solche Neuberechnung
in einem neuen Verfahren bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen (vgl. dazu etwa Merkblatt 3.08 « Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter »; h erausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV) . 2. 5
Zusammengefasst
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Unrichtigkeit des E insprachee ntscheids vom
30. Mai 2024 darzutun. Dieser erweist sich vielmehr als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann