Sachverhalt
1.
1.1
Der in der Schweiz wohnhafte
S chweizer Staatsangehörige X.___ , gebo ren 1964, war im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 gleich zeitig für drei Aktiengesellschaften tätig. Einerseits amtete er für die in der Schweiz ansässige n Aktiengesellschaften
Y.___
und Z.___ AG als Verwaltungsrat. Anderseits unterzeichnete er am 11. November 2019 einen Vertrag mit der in Deutschland domizilierten A.___ AG über eine befristete Anstellung vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2022 als Vorstandsmitglied und ab 1. März 2020 in der Funktion eines CFO (Chief Financial Officer [ Urk.
8/1/4-13 ] ). Am 19.
Dezember 2019 beantragte
X.___
bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seine Sozialver sicherungs beiträge seien für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die A.___ AG dem deutschen Sozialversicherungsrecht und die Verwaltungsrats tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ AG dem schweizerischen Sozial versicherungsrecht zu unterstellen (Urk. 8/1/1-3).
Während der laufenden Abklä rungen der Ausgleichskasse zur Frage , ob die
Tätigkeit des Versicherten für die deutsche Gesellschaft als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei , teilte der Versicherte a m 30. April 202 1 (Eingangsdatum) mit, dass die Tätigkeit bei der A.___ AG bereits wieder beendet sei , er dort nur vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 gearbeitet habe und dass er seit 1.
Juli 2020 eine Anstellung als CFO bei der B.___ AG mit Sitz in der Schweiz aufgenommen habe
(Urk. 8/19). In der Folge forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mehrfach auf , Unterlagen einzureichen (Urk. 8/20, Urk. 8/21). Am 1. November 2023 erstellte die Ausgleichskasse Akonto-Rechnungen für die Beitragsperiode vom 1. bis 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 (Urk. 8/22 und Urk. 8/23) und erliess gleichzeitig Verzugszinsverfügungen (Urk. 8/26 und Urk. 8/27). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November (Eingangsdatum) mit Ergänzungen vom 12.
Dezember 2023 Einsprache (Urk. 8/33 und Urk. 8/38). Am 19. Februar 2024 erstellte die Ausgleichskasse die Schluss rechnungen (Urk. 8/51 und Urk. 8/52) und erliess die d efinitiven Beitragsverfü gungen über einen Beitragsausstand für die Periode vom 1. bis 31.
Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 und für die Periode 1. Januar bis 29. Februar 2020 von Fr.
13'962.50 (Urk. 8/54 und Urk. 8/55). Ebenfalls am 19. Februar 2024 erliess sie (neue) Verzugszinsverfügungen für die Beitragsnachforderung 2019 (1.
Januar 2020 bis 1. November 2023)
in Höhe von Fr. 1'472.-- und (2. November 2023 bis 19. Februar 2024)
Fr. 124.10 und für die Beitragsnachforderung 2020 (1. Januar 2021 bis 1. November 2023) in Höhe von Fr. 1'974.85
und (2.
November 2023 bis 19.
Februar 2024 ) Fr. 208.90
(Urk. 8/56, 8/57, 8/58 und 8/59). Die früheren Verzugszinsverfügungen vom 1.
November 2023 hob sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 auf (Urk. 8/60).
Gegen die Verfügungen vom 19. Februar 2024 erhob der Versicherte am 20. März 2024 Einsprache (Urk. 8/63). Diese wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Mai 2024 ab (Urk. 2) 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 erhob der Versicherte am 20. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1.
Der Entscheid vom 17. Mai 2024 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei aufzuheben. 2.
Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für Beiträge für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzu heben. 3.
Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für die Verzugszinsen betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzuheben. 4.
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.
De zember 2019 bis zum 29. Februar 2020 keine Beiträge für Arbeitneh mende mit ausländischem Arbeitgeber zu leisten hat. 5.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Septem ber 2024 reformatio in peius im Sinne einer Korrektur der Beiträge für das Jahr 2020 mit der Begründung, zur Berechnung sei fälschlicherweise nicht der Br utto lohn , sondern der (Netto-) Lohn nach Abzug
der in Deutschland abzu führenden Steuern berücksichtigt worden
(Urk. 6 S. 6). Mit Replik vom 8.
November 2024 (Urk. 13) und Duplik vom 13. Dezember 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar. Dieses verweist im Anhang II, Abschnitt A, auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung). Weitere Präzisierungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11; Durchführungs verordnung). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwen dung. 1.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. 1.3
Nach Art. 13 Abs. 1 Grundverordnung unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt: a)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
Nach Art. 1 lit . j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Laut Art. 13 Abs. 3 Grundverordnung unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. Gemäss Art. 13 Abs. 5 Grundverordnung werden die in den Art. 13 Abs. 1-4 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004). 1.4
Nach Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel «Nähere Vor-schriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung» festgehalten:
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selb ständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und b)
im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesent licher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. 1.5
Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung:
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeich neten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvor schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zwei monatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Schweiz und einen erheblichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 und 2020 in der Schweiz ausgeübt . Dies ziehe das Einkommen aus Deutschland in die Schweiz. Von einem wesentlichen Teil der Beschäftigung im Wohnsitzstaat könne ausgegangen werden, wenn dort ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werde , wobei ein Anzeichen für das Vorliegen eines wesentlichen Teils die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt sein könne und wenn diese Kriterien mindestens 25 % der Gesamttätigkeit ausmachen würden. Dazu müsse grund sätzlich die Situation der kommenden zwölf Monate berücksichtigt werden. Die Vorstandstätigkeit in Deutschland habe der Beschwerdeführer lediglich in den Monaten Dezember 2019, Januar und Februar 2020 ausgeübt. Damit könne unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit als Vorstand einer deutschen AG in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit oder unselbständige Erwerbstä - tigkeit
zu qualifizieren sei, geschlossen werden, dass diese zeitlich begrenzte kurze Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2019 und 2020 nicht dazu führen könne, dass die beiden ganzjährigen Verwaltungsratstätigkeiten in der Schweiz als « unwesentlich » zu betrachten seien . Da die Tätigkeit als unselbständige r Verwal tungsrat in der Schweiz in den Jahren 2019 und 2020 nicht als unwesentlich erachtet werden könne , sei der Beschwerdeführer in den genannten Jahren in der Schweiz versichert.
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie im Wesentlichen aus (Urk. 6 S. 4 f.) , der Beschwerdeführer verlange , es sei vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bei Antritt der Tätigkeit mutmasslich in den nächsten 12 Monaten dargestellt hätte. Dies sei nur dann begründet , wenn der Entscheid sogleich getroffen werden könne. Der Antrag auf reformatio in peius begründe sich damit , da ss
der Beschwerdeführer gemäss den Lohnangaben vom 5. Februar 2024 für das Jahr 2020 beim deutschen Arbeitgeber im Jahr 2019 ein Bruttogehalt von € 57'022.35 und im Jahr 2020 Januar /Februar
ein solches von € 57'022.35 und € 121’752.39 erzielt habe. Die Beiträge für das Jahr 2020 seien dabei fälschlicherweise nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf das Gehalt nach Abzug der in Deutschland abzuführenden Steuern berechnet worden. Korrekt seien die Beiträge für das Jahr 2020 auf dem Einkommen von € 178’774.74 bzw. umgerechnet auf Fr.
191'370.00 zu erheben. Dies führe zu einem Beitragsausstand inkl. Verwal tungskosten von Fr. 24'998.95 . Darüber hinaus seien noch die Verzugszinse geschuldet (S. 5 f.) . 2.2
D er Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest (Urk. 1 S. 5 f. ), es sei weder in den Verfügungen vom 19. Februar 2024 noch im Einsprache entscheid vom 17. Mai 2024 nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er Beiträge als Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber bezahlen müsse. D er Schwellenwert von mindestens 25 % sei zwar genannt, jedoch sei man darauf nicht weiter eingegangen , weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Der Entscheid sei auch willkürlich, weil einerseits hervorgehoben werde, dass für die Festlegung des erheblichen Teils die Situation der folgenden zwölf Monate berücksichtigt werden m üsse , die Bestimmung aber dann nicht angewendet werde (S. 6) . Er habe mit Arbeitsvertrag vom 19.
November 2019 seine Stelle als CFO per 1. Dezember 2019 an getreten . Die
Stelle sei bis zum 30.
November 2022 befristet gewesen und es habe eine Verlängerungsmöglichkeit bestanden . Damit sei per 1. November 2019 klar gewesen , wie lange die Anstellung in Deutschland bei der A.___ AG sein w erde . Der 1. Dezember 2019 sei der massgebliche Zeitpunkt , ab wann im Sinne von Art.
14 Abs. 10
VO 987/2009 zwölf Monate in die Zukunft geblickt w erde , um den voraussichtlichen Erwerbsstatus zu beurteilen. Er habe auch ernsthaft in Erwägung gezogen nach Stuttgart zu ziehen und seinen Wohnsitz zu verlegen. Das Arbeitsverhältnis sei dann aber aufgrund unvorhersehbarer Fak toren per Ende Februar 2020 aufgelöst worden. Dennoch habe für die Monate Dezember 2019, Januar und Februar 2020 im Zeitpunkt des Monatsbeginns die Beschäftigung für die nachfolgenden zwölf Monate eindeutig festgestanden (S.
8) .
Der Lohn bei der A.___ AG habe sich aus einem fixen Lohn von € 550'000.-- sowie einem Zielbonus von ebenfalls € 550'000.- - zusammengesetzt, was einen zu erwartenden durchschnittlichen Jahreslohn von € 1'100’000.-- ergebe. I m Falle eines Börsengangs hätte ihm ein zusätzlicher Bonus von € 390'000. -- zu gestanden und dazu noch ein S ign - up - Bonus von € 34'000.-- , eine Vorsor geentschädigung in Gesamthöhe von € 160'000.-- und einen P KW -Zuschuss von € 18'000.--. Das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Helvetia Versiche rungen habe demgegenüber im Jahr 2019 Fr. 189’021.-- und im Jahr 2020 Fr.
220'022.-- und das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Y.___ AG im Jahr 2019 und 2020 Fr. 97'500. -- betragen (S. 10 f.) . Da jeweils vom Monatsanfang des betreffenden Monats zwölf Monate in die Zukunft zu blicken sei, ergebe sich, dass die Verwaltungsratstätigkeiten bei der Z.___ und Y.___ ab dem 1.
Dezember 2019 für die jeweiligen Monate unter 25 % und wenn der IPO-Bonus, die Vorsorgeentschädigung, de r P KW -Zuschuss und de r
Sign - up Bonus dazu gerechnet werde , unter 20 % gelegen habe (S. 11) . Die Verwaltungs rats tätigkeit bei der Z.___ habe sodann im Jahre 2019 elf und im Jahr 2020 13.5 Tage und die Verwaltungsratstätigkeit bei der Y.___ im Jahr 2019 sechseinhalb und im Jahr 2020 sechs Tage in Anspruch genommen. Demgegenüber sei die Tätigkeit als CFO bei der A.___ AG eine Vollzeitstelle auf Geschäftsführungsstufe gewesen, die gewöhnlich 70 Arbeitsstunden pro Woche erfordere. Die Verwal tungsratstätigkeiten hätten damit selbst unter grosszügiger Betrachtung für die nachfolgenden Monate seit Stellenantritt bei der A.___ AG weniger als 7
% der Gesamtarbeitszeit ausgemacht (S. 12).
Damit sei der zeitliche Wert unter den gesetzlich geforderten 25 %, womit die Tätigkeiten als Verwaltungsrat eindeutig nicht als wesentliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 qualifiziert werden könnten (S. 13). Verzugszinse n seien aufgrund von Verletzung der Verfahrensvorschriften entstanden , weshalb solche auch im Fall des Unter liegens nicht zu seinen Lasten ergehen könnten (S. 14). 3. 3.1
Streitig ist die Beitragserhebung der Monate Dezember 2019 bis Ende Februar 2020 auf dem Lohn des Beschwerdeführer s,
welchen er
bei der in
Deutschland domizilierten A.___ AG erzielt hat. Zentral ist hierbei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen zu Recht dem schweizerischen Sozialver sicherungsrecht unterstellt hat. 3.2
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt
sich vorliegend weder aus einem übermässig langen Verfahren noch aus einer unzureichenden Begrün dung im angefochtenen Einspracheentscheid . D em A blauf des Verfahrens folgend ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin vorab geprüft hat, ob die Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG in Deutschland
als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei und diesbe züglich Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 8/5, 8/17, 8/18) .
Denn
aufgrund des Vorrangs der unselbständige n Erwerbstätigkeit
gemäss Art.
13 Abs. 3 Grundverordnung (E. 1.3 hiervor) hätte die Qualifikation als Selbständigerwer bender
ohne Weiteres zur Unterstellung der Tätigkeit unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht geführt. Die Verfahrensdauer
begründete sich zudem
unter anderem damit , dass
der Beschwerdeführer sich bei der Einreichung von Unterlagen wenig kooperativ zeigte und dazu mehrfach aufgefordert werden musste (vgl. Urk. 8/20, 8/21 , 8/28, 8/42 ) . Des Weiteren
informierte der Beschwer deführer die
Beschwerdegegnerin erst mehr als ein Jahr nach dessen Ausscheiden per Ende Februar 2020 aus der A.___ AG über diesen Umstand (vgl. Urk. 8/19). 4.
4.1
Es ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat. Ebenso u nbestritten ist, dass er
im Jahr 2019 und 2020 neb en seinen beiden unbefristeten
Verwaltungsrat sanstellungen
bei
zwei in der Schweiz domizilierten Firmen
in der Zeit vom
1.
Dezember 2019 bis 29.
Februar 2020
eine zusätzliche Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG
aus ge übt hat
und ab Juli 2020
bei einer weiteren Firma mit Domizil in der Schweiz angestellt war (vgl. Urk. 8/19/1) . I m Zeitraum vom 1.
Dezember 2019 bis 29. Februar 2020
lagen demnach gleichzeitig zwei unterschiedliche Anstellungsverhältnisse
im Wohnsitzstaat vor sowie eine dritte Anstellung in
einem anderen Mitgliedstaat , weshalb der
Sachverhalt
in den Geltungsbereich
des Freizügigkeitsabkommen s
und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
fällt . 4 . 2
Als Grundregel gilt für solche Konstellationen, d ass
eine versicherte Person nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
unterliegt . In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist der Wohnsitz der versicherten Person entscheidend, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird oder der Mitgliedstaat , in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet ,
wenn bei diesem der
wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Zur Bestimmung der Wesentlichkeit werden bei
Ange stelltentätigkeit en
als Orientierungskriterien
die
Arbeitszeit und/oder das Arbeits entgelt herangezogen ; ergeben diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtbewer tung ein en Anteil von weniger als 25 % , kann dies ein Hinweis da rauf sein , dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt wird . F ür die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zudem die für
die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. E. 1 hiervor) .
4. 3
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass mit Bezug auf diese Bestimmungen vom Sachverhalt auszugehen sei , wie er sich bei Antritt seiner Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG voraussichtlich in den folgenden zwölf Monaten entwickelt hätte. Dies unabhängig davon , dass sich
die tatsächliche Arbeitssituation gar nicht so
entwickelt hat , weil die Anstellung bereits nach kurzer Zeit beendet wurde . Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde dies
selbst dann gelten , wenn ein Arbeitsvertrag zwar in einem Mitgliedstaat abge schlossen,
die Stelle aber gar nicht erst angetreten oder innerhalb der (Probe-) Einführungszeit gekündigt wird . Dieser Betrachtungsweise, die sich weder explizit noch implizit aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt, ist nicht zu folgen, hätten die versicherten Personen durch die Unterzeichnung entsprechender Verträge
so doch die Möglichkeit, Einfluss auf ihre Sozialversicherungsunterstellung zu nehmen.
D ie Schwelle von 25 %
bildet laut Wortlaut lediglich ein
« Anzeichen »
für eine
wesentliche Erwerbstätigkeit. « Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt »
sind als «Orientierungskriterien» definiert und nicht ausschliesslich massgebend für die Qualifikation als wesentliche Erwerbstätigkeit . Selbst der vom Beschwerdeführer zitierte praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU , im EWR und in der Schweiz (Leitfaden) hält dazu fest, dass weitere Kriterien berücksichtigt werden können ( vgl. S. 31 Leitfaden ). D ie Durchführungsverordnung
verweist zwar auf die « angenommene Situation » für die folgenden zwölf Kalendermonate, was aber nicht bedeuten kann , dass während der Abklärung eingetretene tatsächliche Sachverhalte un berücksichtig t bleiben müssten . D ie angenommene Situation ist
lediglich eine Prognose mit Unsicherheiten; das Abklärungsspektrum bleibt offen, wobei Erfahrungswerte
aus regelmässige n und wiederkehrende n Sachverhalte n
zentral sind , um die Vorhersehbarkeit beurteilen
zu können . D ass
im Rahmen solcher Abklärungen eine tatsächlich geänderte Arbeitssituation nicht in die Einschätzung einfliessen
dürfe , lässt sich aus
der Durchführungs ver ord nung
nicht ableiten .
D er Leitfaden hält
zudem
fest , dass für einen zuverlässigen Massstab gegebenenfalls
ein andere r Zeitraum als die folgenden zwölf Monate herangezogen werden kann (z.B. bei kürzlich gegründeten Unternehmen) . Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem neb en
der bisherigen Ange stelltentätigkeit im Wohnsitzstaat erst mals und einmalig eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in einem weiteren Mitgliedstaat aufgenommen wurde , die
durch Kündigung in der ( Probe -) Einführungs zeit lediglich drei Monate dauerte . Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung aufgrund der prognostischen Be trachtung für die folgenden zwölf Monate festzulegen, ist praktikabel, wenn ein Entscheid über die Unterstellung und damit die Beitragspflicht zeitnah getroffen werden kann. Art. 14 Abs. 10 der Durchführungsverordnung kann aber nicht so verstanden werden, dass sich die Unterstellung auch dann zwingend aus der prognostischen Einschätzung ergibt, wenn diese im laufenden Abklärungsver fahren von den tatsächlichen Begebenheiten überholt bzw. korrigiert wird. Im Gegenteil bestehen in einem solchen Fall keine Unsicherheiten mehr in Bezug auf die massgebenden Erwerbstätigkeiten, so dass auch unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens für das Abstellen auf eine prognosebasierte Arbeits situation kein Raum mehr bleibt.
D amit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden unbe fristeten Anstellungen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat für die beiden in der Schweiz domizilierten Gesellschaften
auch für die Dauer der
drei Monate dauernden Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der A.___ AG als wesentlich e Anstellungen im Wohnsitzstaat im Sinne des Freizügigkeitsabkommens quali fiziert hat . D emnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht für den vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1.
Dezember 201 9 bis 29 . Februar 20 20 erzielten Lohn bei der A.___ AG nach Schweizer Recht. 5.
5.1
In quantitativer Hinsicht sind die Erwerbseinkünfte bei der A.___ AG unbestritten und überdies aufgrund der Akten belegt . Dem gemäss erzielte der Beschwerde führer im Dezember 2019 ein b eitragspflichtiges Einkommen von €
57'022.35 (Urk. 8/33), im Januar 2020 € 57'022.35 und im Februar 2020 €
121'752.39 (Urk.
8/48).
Nachvollziehbar ist im Weiteren die Umrechnung auf Schweizer Franken anhand des Jahresmittelkurses der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 mit 1.11247283 und für das Jahr 2020 1.07045366, was einem b eitrags pflichtigen Einkommen von Fr. 63'435. -- für Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/51) und für Januar und Februar 2020 zu beitragspflichtigen Einkommen von Fr.
191'370. -
(vgl. Urk. 6 S. 6) führt. Kein Anlass für Beanstandungen ergeben auch die daraus ermittelten Beiträge inkl. Verwaltungskosten für Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 sowie für Januar und Februar 2020 von Fr. 24'998.95. 5.2
Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobei träge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitrags nachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art.
41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zins umfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3). Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Recht sprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsäch lichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugs zins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitrags pflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags festsetzung oder – zahlung trifft. Deshalb besteht vorliegend
- entgegen dem entsprechenden Antrag - kein Grund , um von der Erhebung von Verzugs zinsen abzusehen . A uf dem Beitragsausstand von Fr. 8'273.40 (Dezember 2019) fallen demnach ab 1.
Januar 202 0 und auf dem Beitragsausstand von Fr.
24'998.95
(Januar, Februar 2020) ab 1. Januar 202 1 Verzugszinse n von 5 % an . 6.
Zusammengefasst ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abzuweisen, dass sich die Versiche rungs beiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020 ) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021 ) belaufen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abgewiesen, dass sich die Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020 ) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021 ) belaufen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 (Eingangsdatum) mit, dass die Tätigkeit bei der A.___ AG bereits wieder beendet sei , er dort nur vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 gearbeitet habe und dass er seit 1.
Juli 2020 eine Anstellung als CFO bei der B.___ AG mit Sitz in der Schweiz aufgenommen habe
(Urk. 8/19). In der Folge forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mehrfach auf , Unterlagen einzureichen (Urk. 8/20, Urk. 8/21). Am 1. November 2023 erstellte die Ausgleichskasse Akonto-Rechnungen für die Beitragsperiode vom 1. bis 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 (Urk. 8/22 und Urk. 8/23) und erliess gleichzeitig Verzugszinsverfügungen (Urk. 8/26 und Urk. 8/27). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November (Eingangsdatum) mit Ergänzungen vom 12.
Dezember 2023 Einsprache (Urk. 8/33 und Urk. 8/38). Am 19. Februar 2024 erstellte die Ausgleichskasse die Schluss rechnungen (Urk. 8/51 und Urk. 8/52) und erliess die d efinitiven Beitragsverfü gungen über einen Beitragsausstand für die Periode vom 1. bis 31.
Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 und für die Periode 1. Januar bis 29. Februar 2020 von Fr.
13'962.50 (Urk. 8/54 und Urk. 8/55). Ebenfalls am 19. Februar 2024 erliess sie (neue) Verzugszinsverfügungen für die Beitragsnachforderung 2019 (1.
Januar 2020 bis 1. November 2023)
in Höhe von Fr. 1'472.-- und (2. November 2023 bis 19. Februar 2024)
Fr. 124.10 und für die Beitragsnachforderung 2020 (1. Januar 2021 bis 1. November 2023) in Höhe von Fr. 1'974.85
und (2.
November 2023 bis 19.
Februar 2024 ) Fr. 208.90
(Urk. 8/56, 8/57, 8/58 und 8/59). Die früheren Verzugszinsverfügungen vom 1.
November 2023 hob sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 auf (Urk. 8/60).
Gegen die Verfügungen vom 19. Februar 2024 erhob der Versicherte am 20. März 2024 Einsprache (Urk. 8/63). Diese wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Mai 2024 ab (Urk. 2)
E. 1.1 Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar. Dieses verweist im Anhang II, Abschnitt A, auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung). Weitere Präzisierungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11; Durchführungs verordnung). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwen dung.
E. 1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
E. 1.3 Nach Art. 13 Abs. 1 Grundverordnung unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt: a)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
Nach Art. 1 lit . j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Laut Art. 13 Abs. 3 Grundverordnung unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. Gemäss Art. 13 Abs. 5 Grundverordnung werden die in den Art. 13 Abs. 1-4 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004).
E. 1.4 Nach Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel «Nähere Vor-schriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung» festgehalten:
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selb ständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und b)
im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesent licher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
E. 1.5 Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung:
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeich neten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvor schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zwei monatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. 2.
E. 2 Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für Beiträge für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzu heben.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Schweiz und einen erheblichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 und 2020 in der Schweiz ausgeübt . Dies ziehe das Einkommen aus Deutschland in die Schweiz. Von einem wesentlichen Teil der Beschäftigung im Wohnsitzstaat könne ausgegangen werden, wenn dort ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werde , wobei ein Anzeichen für das Vorliegen eines wesentlichen Teils die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt sein könne und wenn diese Kriterien mindestens 25 % der Gesamttätigkeit ausmachen würden. Dazu müsse grund sätzlich die Situation der kommenden zwölf Monate berücksichtigt werden. Die Vorstandstätigkeit in Deutschland habe der Beschwerdeführer lediglich in den Monaten Dezember 2019, Januar und Februar 2020 ausgeübt. Damit könne unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit als Vorstand einer deutschen AG in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit oder unselbständige Erwerbstä - tigkeit
zu qualifizieren sei, geschlossen werden, dass diese zeitlich begrenzte kurze Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2019 und 2020 nicht dazu führen könne, dass die beiden ganzjährigen Verwaltungsratstätigkeiten in der Schweiz als « unwesentlich » zu betrachten seien . Da die Tätigkeit als unselbständige r Verwal tungsrat in der Schweiz in den Jahren 2019 und 2020 nicht als unwesentlich erachtet werden könne , sei der Beschwerdeführer in den genannten Jahren in der Schweiz versichert.
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie im Wesentlichen aus (Urk.
E. 2.2 D er Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest (Urk. 1 S. 5 f. ), es sei weder in den Verfügungen vom 19. Februar 2024 noch im Einsprache entscheid vom 17. Mai 2024 nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er Beiträge als Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber bezahlen müsse. D er Schwellenwert von mindestens 25 % sei zwar genannt, jedoch sei man darauf nicht weiter eingegangen , weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Der Entscheid sei auch willkürlich, weil einerseits hervorgehoben werde, dass für die Festlegung des erheblichen Teils die Situation der folgenden zwölf Monate berücksichtigt werden m üsse , die Bestimmung aber dann nicht angewendet werde (S. 6) . Er habe mit Arbeitsvertrag vom 19.
November 2019 seine Stelle als CFO per 1. Dezember 2019 an getreten . Die
Stelle sei bis zum 30.
November 2022 befristet gewesen und es habe eine Verlängerungsmöglichkeit bestanden . Damit sei per 1. November 2019 klar gewesen , wie lange die Anstellung in Deutschland bei der A.___ AG sein w erde . Der 1. Dezember 2019 sei der massgebliche Zeitpunkt , ab wann im Sinne von Art.
14 Abs. 10
VO 987/2009 zwölf Monate in die Zukunft geblickt w erde , um den voraussichtlichen Erwerbsstatus zu beurteilen. Er habe auch ernsthaft in Erwägung gezogen nach Stuttgart zu ziehen und seinen Wohnsitz zu verlegen. Das Arbeitsverhältnis sei dann aber aufgrund unvorhersehbarer Fak toren per Ende Februar 2020 aufgelöst worden. Dennoch habe für die Monate Dezember 2019, Januar und Februar 2020 im Zeitpunkt des Monatsbeginns die Beschäftigung für die nachfolgenden zwölf Monate eindeutig festgestanden (S.
8) .
Der Lohn bei der A.___ AG habe sich aus einem fixen Lohn von € 550'000.-- sowie einem Zielbonus von ebenfalls € 550'000.- - zusammengesetzt, was einen zu erwartenden durchschnittlichen Jahreslohn von € 1'100’000.-- ergebe. I m Falle eines Börsengangs hätte ihm ein zusätzlicher Bonus von € 390'000. -- zu gestanden und dazu noch ein S ign - up - Bonus von € 34'000.-- , eine Vorsor geentschädigung in Gesamthöhe von € 160'000.-- und einen P KW -Zuschuss von € 18'000.--. Das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Helvetia Versiche rungen habe demgegenüber im Jahr 2019 Fr. 189’021.-- und im Jahr 2020 Fr.
220'022.-- und das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Y.___ AG im Jahr 2019 und 2020 Fr. 97'500. -- betragen (S. 10 f.) . Da jeweils vom Monatsanfang des betreffenden Monats zwölf Monate in die Zukunft zu blicken sei, ergebe sich, dass die Verwaltungsratstätigkeiten bei der Z.___ und Y.___ ab dem 1.
Dezember 2019 für die jeweiligen Monate unter 25 % und wenn der IPO-Bonus, die Vorsorgeentschädigung, de r P KW -Zuschuss und de r
Sign - up Bonus dazu gerechnet werde , unter 20 % gelegen habe (S. 11) . Die Verwaltungs rats tätigkeit bei der Z.___ habe sodann im Jahre 2019 elf und im Jahr 2020 13.5 Tage und die Verwaltungsratstätigkeit bei der Y.___ im Jahr 2019 sechseinhalb und im Jahr 2020 sechs Tage in Anspruch genommen. Demgegenüber sei die Tätigkeit als CFO bei der A.___ AG eine Vollzeitstelle auf Geschäftsführungsstufe gewesen, die gewöhnlich 70 Arbeitsstunden pro Woche erfordere. Die Verwal tungsratstätigkeiten hätten damit selbst unter grosszügiger Betrachtung für die nachfolgenden Monate seit Stellenantritt bei der A.___ AG weniger als 7
% der Gesamtarbeitszeit ausgemacht (S. 12).
Damit sei der zeitliche Wert unter den gesetzlich geforderten 25 %, womit die Tätigkeiten als Verwaltungsrat eindeutig nicht als wesentliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 qualifiziert werden könnten (S. 13). Verzugszinse n seien aufgrund von Verletzung der Verfahrensvorschriften entstanden , weshalb solche auch im Fall des Unter liegens nicht zu seinen Lasten ergehen könnten (S. 14). 3.
E. 3 Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für die Verzugszinsen betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzuheben.
E. 3.1 Streitig ist die Beitragserhebung der Monate Dezember 2019 bis Ende Februar 2020 auf dem Lohn des Beschwerdeführer s,
welchen er
bei der in
Deutschland domizilierten A.___ AG erzielt hat. Zentral ist hierbei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen zu Recht dem schweizerischen Sozialver sicherungsrecht unterstellt hat.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt
sich vorliegend weder aus einem übermässig langen Verfahren noch aus einer unzureichenden Begrün dung im angefochtenen Einspracheentscheid . D em A blauf des Verfahrens folgend ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin vorab geprüft hat, ob die Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG in Deutschland
als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei und diesbe züglich Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 8/5, 8/17, 8/18) .
Denn
aufgrund des Vorrangs der unselbständige n Erwerbstätigkeit
gemäss Art.
13 Abs. 3 Grundverordnung (E. 1.3 hiervor) hätte die Qualifikation als Selbständigerwer bender
ohne Weiteres zur Unterstellung der Tätigkeit unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht geführt. Die Verfahrensdauer
begründete sich zudem
unter anderem damit , dass
der Beschwerdeführer sich bei der Einreichung von Unterlagen wenig kooperativ zeigte und dazu mehrfach aufgefordert werden musste (vgl. Urk. 8/20, 8/21 , 8/28, 8/42 ) . Des Weiteren
informierte der Beschwer deführer die
Beschwerdegegnerin erst mehr als ein Jahr nach dessen Ausscheiden per Ende Februar 2020 aus der A.___ AG über diesen Umstand (vgl. Urk. 8/19). 4.
E. 4 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.
De zember 2019 bis zum 29. Februar 2020 keine Beiträge für Arbeitneh mende mit ausländischem Arbeitgeber zu leisten hat.
E. 4.1 Es ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat. Ebenso u nbestritten ist, dass er
im Jahr 2019 und 2020 neb en seinen beiden unbefristeten
Verwaltungsrat sanstellungen
bei
zwei in der Schweiz domizilierten Firmen
in der Zeit vom
1.
Dezember 2019 bis 29.
Februar 2020
eine zusätzliche Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG
aus ge übt hat
und ab Juli 2020
bei einer weiteren Firma mit Domizil in der Schweiz angestellt war (vgl. Urk. 8/19/1) . I m Zeitraum vom 1.
Dezember 2019 bis 29. Februar 2020
lagen demnach gleichzeitig zwei unterschiedliche Anstellungsverhältnisse
im Wohnsitzstaat vor sowie eine dritte Anstellung in
einem anderen Mitgliedstaat , weshalb der
Sachverhalt
in den Geltungsbereich
des Freizügigkeitsabkommen s
und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
fällt . 4 . 2
Als Grundregel gilt für solche Konstellationen, d ass
eine versicherte Person nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
unterliegt . In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist der Wohnsitz der versicherten Person entscheidend, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird oder der Mitgliedstaat , in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet ,
wenn bei diesem der
wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Zur Bestimmung der Wesentlichkeit werden bei
Ange stelltentätigkeit en
als Orientierungskriterien
die
Arbeitszeit und/oder das Arbeits entgelt herangezogen ; ergeben diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtbewer tung ein en Anteil von weniger als 25 % , kann dies ein Hinweis da rauf sein , dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt wird . F ür die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zudem die für
die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. E. 1 hiervor) .
4. 3
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass mit Bezug auf diese Bestimmungen vom Sachverhalt auszugehen sei , wie er sich bei Antritt seiner Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG voraussichtlich in den folgenden zwölf Monaten entwickelt hätte. Dies unabhängig davon , dass sich
die tatsächliche Arbeitssituation gar nicht so
entwickelt hat , weil die Anstellung bereits nach kurzer Zeit beendet wurde . Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde dies
selbst dann gelten , wenn ein Arbeitsvertrag zwar in einem Mitgliedstaat abge schlossen,
die Stelle aber gar nicht erst angetreten oder innerhalb der (Probe-) Einführungszeit gekündigt wird . Dieser Betrachtungsweise, die sich weder explizit noch implizit aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt, ist nicht zu folgen, hätten die versicherten Personen durch die Unterzeichnung entsprechender Verträge
so doch die Möglichkeit, Einfluss auf ihre Sozialversicherungsunterstellung zu nehmen.
D ie Schwelle von 25 %
bildet laut Wortlaut lediglich ein
« Anzeichen »
für eine
wesentliche Erwerbstätigkeit. « Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt »
sind als «Orientierungskriterien» definiert und nicht ausschliesslich massgebend für die Qualifikation als wesentliche Erwerbstätigkeit . Selbst der vom Beschwerdeführer zitierte praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU , im EWR und in der Schweiz (Leitfaden) hält dazu fest, dass weitere Kriterien berücksichtigt werden können ( vgl. S. 31 Leitfaden ). D ie Durchführungsverordnung
verweist zwar auf die « angenommene Situation » für die folgenden zwölf Kalendermonate, was aber nicht bedeuten kann , dass während der Abklärung eingetretene tatsächliche Sachverhalte un berücksichtig t bleiben müssten . D ie angenommene Situation ist
lediglich eine Prognose mit Unsicherheiten; das Abklärungsspektrum bleibt offen, wobei Erfahrungswerte
aus regelmässige n und wiederkehrende n Sachverhalte n
zentral sind , um die Vorhersehbarkeit beurteilen
zu können . D ass
im Rahmen solcher Abklärungen eine tatsächlich geänderte Arbeitssituation nicht in die Einschätzung einfliessen
dürfe , lässt sich aus
der Durchführungs ver ord nung
nicht ableiten .
D er Leitfaden hält
zudem
fest , dass für einen zuverlässigen Massstab gegebenenfalls
ein andere r Zeitraum als die folgenden zwölf Monate herangezogen werden kann (z.B. bei kürzlich gegründeten Unternehmen) . Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem neb en
der bisherigen Ange stelltentätigkeit im Wohnsitzstaat erst mals und einmalig eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in einem weiteren Mitgliedstaat aufgenommen wurde , die
durch Kündigung in der ( Probe -) Einführungs zeit lediglich drei Monate dauerte . Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung aufgrund der prognostischen Be trachtung für die folgenden zwölf Monate festzulegen, ist praktikabel, wenn ein Entscheid über die Unterstellung und damit die Beitragspflicht zeitnah getroffen werden kann. Art. 14 Abs. 10 der Durchführungsverordnung kann aber nicht so verstanden werden, dass sich die Unterstellung auch dann zwingend aus der prognostischen Einschätzung ergibt, wenn diese im laufenden Abklärungsver fahren von den tatsächlichen Begebenheiten überholt bzw. korrigiert wird. Im Gegenteil bestehen in einem solchen Fall keine Unsicherheiten mehr in Bezug auf die massgebenden Erwerbstätigkeiten, so dass auch unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens für das Abstellen auf eine prognosebasierte Arbeits situation kein Raum mehr bleibt.
D amit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden unbe fristeten Anstellungen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat für die beiden in der Schweiz domizilierten Gesellschaften
auch für die Dauer der
drei Monate dauernden Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der A.___ AG als wesentlich e Anstellungen im Wohnsitzstaat im Sinne des Freizügigkeitsabkommens quali fiziert hat . D emnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht für den vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1.
Dezember 201
E. 5 Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Septem ber 2024 reformatio in peius im Sinne einer Korrektur der Beiträge für das Jahr 2020 mit der Begründung, zur Berechnung sei fälschlicherweise nicht der Br utto lohn , sondern der (Netto-) Lohn nach Abzug
der in Deutschland abzu führenden Steuern berücksichtigt worden
(Urk. 6 S. 6). Mit Replik vom 8.
November 2024 (Urk. 13) und Duplik vom 13. Dezember 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 In quantitativer Hinsicht sind die Erwerbseinkünfte bei der A.___ AG unbestritten und überdies aufgrund der Akten belegt . Dem gemäss erzielte der Beschwerde führer im Dezember 2019 ein b eitragspflichtiges Einkommen von €
57'022.35 (Urk. 8/33), im Januar 2020 € 57'022.35 und im Februar 2020 €
121'752.39 (Urk.
8/48).
Nachvollziehbar ist im Weiteren die Umrechnung auf Schweizer Franken anhand des Jahresmittelkurses der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 mit 1.11247283 und für das Jahr 2020 1.07045366, was einem b eitrags pflichtigen Einkommen von Fr. 63'435. -- für Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/51) und für Januar und Februar 2020 zu beitragspflichtigen Einkommen von Fr.
191'370. -
(vgl. Urk. 6 S. 6) führt. Kein Anlass für Beanstandungen ergeben auch die daraus ermittelten Beiträge inkl. Verwaltungskosten für Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 sowie für Januar und Februar 2020 von Fr. 24'998.95.
E. 5.2 Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobei träge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitrags nachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art.
41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zins umfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3). Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Recht sprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsäch lichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugs zins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitrags pflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags festsetzung oder – zahlung trifft. Deshalb besteht vorliegend
- entgegen dem entsprechenden Antrag - kein Grund , um von der Erhebung von Verzugs zinsen abzusehen . A uf dem Beitragsausstand von Fr. 8'273.40 (Dezember 2019) fallen demnach ab 1.
Januar 202 0 und auf dem Beitragsausstand von Fr.
24'998.95
(Januar, Februar 2020) ab 1. Januar 202 1 Verzugszinse n von 5 % an . 6.
Zusammengefasst ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abzuweisen, dass sich die Versiche rungs beiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020 ) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021 ) belaufen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abgewiesen, dass sich die Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020 ) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021 ) belaufen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 S. 4 f.) , der Beschwerdeführer verlange , es sei vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bei Antritt der Tätigkeit mutmasslich in den nächsten 12 Monaten dargestellt hätte. Dies sei nur dann begründet , wenn der Entscheid sogleich getroffen werden könne. Der Antrag auf reformatio in peius begründe sich damit , da ss
der Beschwerdeführer gemäss den Lohnangaben vom 5. Februar 2024 für das Jahr 2020 beim deutschen Arbeitgeber im Jahr 2019 ein Bruttogehalt von € 57'022.35 und im Jahr 2020 Januar /Februar
ein solches von € 57'022.35 und € 121’752.39 erzielt habe. Die Beiträge für das Jahr 2020 seien dabei fälschlicherweise nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf das Gehalt nach Abzug der in Deutschland abzuführenden Steuern berechnet worden. Korrekt seien die Beiträge für das Jahr 2020 auf dem Einkommen von € 178’774.74 bzw. umgerechnet auf Fr.
191'370.00 zu erheben. Dies führe zu einem Beitragsausstand inkl. Verwal tungskosten von Fr. 24'998.95 . Darüber hinaus seien noch die Verzugszinse geschuldet (S. 5 f.) .
E. 9 bis 29 . Februar 20 20 erzielten Lohn bei der A.___ AG nach Schweizer Recht. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00044 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
17. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der in der Schweiz wohnhafte
S chweizer Staatsangehörige X.___ , gebo ren 1964, war im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 gleich zeitig für drei Aktiengesellschaften tätig. Einerseits amtete er für die in der Schweiz ansässige n Aktiengesellschaften
Y.___
und Z.___ AG als Verwaltungsrat. Anderseits unterzeichnete er am 11. November 2019 einen Vertrag mit der in Deutschland domizilierten A.___ AG über eine befristete Anstellung vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2022 als Vorstandsmitglied und ab 1. März 2020 in der Funktion eines CFO (Chief Financial Officer [ Urk.
8/1/4-13 ] ). Am 19.
Dezember 2019 beantragte
X.___
bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seine Sozialver sicherungs beiträge seien für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die A.___ AG dem deutschen Sozialversicherungsrecht und die Verwaltungsrats tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ AG dem schweizerischen Sozial versicherungsrecht zu unterstellen (Urk. 8/1/1-3).
Während der laufenden Abklä rungen der Ausgleichskasse zur Frage , ob die
Tätigkeit des Versicherten für die deutsche Gesellschaft als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei , teilte der Versicherte a m 30. April 202 1 (Eingangsdatum) mit, dass die Tätigkeit bei der A.___ AG bereits wieder beendet sei , er dort nur vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 gearbeitet habe und dass er seit 1.
Juli 2020 eine Anstellung als CFO bei der B.___ AG mit Sitz in der Schweiz aufgenommen habe
(Urk. 8/19). In der Folge forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mehrfach auf , Unterlagen einzureichen (Urk. 8/20, Urk. 8/21). Am 1. November 2023 erstellte die Ausgleichskasse Akonto-Rechnungen für die Beitragsperiode vom 1. bis 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 (Urk. 8/22 und Urk. 8/23) und erliess gleichzeitig Verzugszinsverfügungen (Urk. 8/26 und Urk. 8/27). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November (Eingangsdatum) mit Ergänzungen vom 12.
Dezember 2023 Einsprache (Urk. 8/33 und Urk. 8/38). Am 19. Februar 2024 erstellte die Ausgleichskasse die Schluss rechnungen (Urk. 8/51 und Urk. 8/52) und erliess die d efinitiven Beitragsverfü gungen über einen Beitragsausstand für die Periode vom 1. bis 31.
Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 und für die Periode 1. Januar bis 29. Februar 2020 von Fr.
13'962.50 (Urk. 8/54 und Urk. 8/55). Ebenfalls am 19. Februar 2024 erliess sie (neue) Verzugszinsverfügungen für die Beitragsnachforderung 2019 (1.
Januar 2020 bis 1. November 2023)
in Höhe von Fr. 1'472.-- und (2. November 2023 bis 19. Februar 2024)
Fr. 124.10 und für die Beitragsnachforderung 2020 (1. Januar 2021 bis 1. November 2023) in Höhe von Fr. 1'974.85
und (2.
November 2023 bis 19.
Februar 2024 ) Fr. 208.90
(Urk. 8/56, 8/57, 8/58 und 8/59). Die früheren Verzugszinsverfügungen vom 1.
November 2023 hob sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 auf (Urk. 8/60).
Gegen die Verfügungen vom 19. Februar 2024 erhob der Versicherte am 20. März 2024 Einsprache (Urk. 8/63). Diese wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Mai 2024 ab (Urk. 2) 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 erhob der Versicherte am 20. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1.
Der Entscheid vom 17. Mai 2024 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei aufzuheben. 2.
Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für Beiträge für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzu heben. 3.
Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für die Verzugszinsen betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzuheben. 4.
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.
De zember 2019 bis zum 29. Februar 2020 keine Beiträge für Arbeitneh mende mit ausländischem Arbeitgeber zu leisten hat. 5.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Septem ber 2024 reformatio in peius im Sinne einer Korrektur der Beiträge für das Jahr 2020 mit der Begründung, zur Berechnung sei fälschlicherweise nicht der Br utto lohn , sondern der (Netto-) Lohn nach Abzug
der in Deutschland abzu führenden Steuern berücksichtigt worden
(Urk. 6 S. 6). Mit Replik vom 8.
November 2024 (Urk. 13) und Duplik vom 13. Dezember 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar. Dieses verweist im Anhang II, Abschnitt A, auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung). Weitere Präzisierungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11; Durchführungs verordnung). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwen dung. 1.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. 1.3
Nach Art. 13 Abs. 1 Grundverordnung unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt: a)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
Nach Art. 1 lit . j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Laut Art. 13 Abs. 3 Grundverordnung unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. Gemäss Art. 13 Abs. 5 Grundverordnung werden die in den Art. 13 Abs. 1-4 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004). 1.4
Nach Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel «Nähere Vor-schriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung» festgehalten:
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selb ständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und b)
im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesent licher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. 1.5
Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung:
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeich neten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvor schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zwei monatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Schweiz und einen erheblichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 und 2020 in der Schweiz ausgeübt . Dies ziehe das Einkommen aus Deutschland in die Schweiz. Von einem wesentlichen Teil der Beschäftigung im Wohnsitzstaat könne ausgegangen werden, wenn dort ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werde , wobei ein Anzeichen für das Vorliegen eines wesentlichen Teils die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt sein könne und wenn diese Kriterien mindestens 25 % der Gesamttätigkeit ausmachen würden. Dazu müsse grund sätzlich die Situation der kommenden zwölf Monate berücksichtigt werden. Die Vorstandstätigkeit in Deutschland habe der Beschwerdeführer lediglich in den Monaten Dezember 2019, Januar und Februar 2020 ausgeübt. Damit könne unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit als Vorstand einer deutschen AG in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit oder unselbständige Erwerbstä - tigkeit
zu qualifizieren sei, geschlossen werden, dass diese zeitlich begrenzte kurze Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2019 und 2020 nicht dazu führen könne, dass die beiden ganzjährigen Verwaltungsratstätigkeiten in der Schweiz als « unwesentlich » zu betrachten seien . Da die Tätigkeit als unselbständige r Verwal tungsrat in der Schweiz in den Jahren 2019 und 2020 nicht als unwesentlich erachtet werden könne , sei der Beschwerdeführer in den genannten Jahren in der Schweiz versichert.
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie im Wesentlichen aus (Urk. 6 S. 4 f.) , der Beschwerdeführer verlange , es sei vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bei Antritt der Tätigkeit mutmasslich in den nächsten 12 Monaten dargestellt hätte. Dies sei nur dann begründet , wenn der Entscheid sogleich getroffen werden könne. Der Antrag auf reformatio in peius begründe sich damit , da ss
der Beschwerdeführer gemäss den Lohnangaben vom 5. Februar 2024 für das Jahr 2020 beim deutschen Arbeitgeber im Jahr 2019 ein Bruttogehalt von € 57'022.35 und im Jahr 2020 Januar /Februar
ein solches von € 57'022.35 und € 121’752.39 erzielt habe. Die Beiträge für das Jahr 2020 seien dabei fälschlicherweise nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf das Gehalt nach Abzug der in Deutschland abzuführenden Steuern berechnet worden. Korrekt seien die Beiträge für das Jahr 2020 auf dem Einkommen von € 178’774.74 bzw. umgerechnet auf Fr.
191'370.00 zu erheben. Dies führe zu einem Beitragsausstand inkl. Verwal tungskosten von Fr. 24'998.95 . Darüber hinaus seien noch die Verzugszinse geschuldet (S. 5 f.) . 2.2
D er Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest (Urk. 1 S. 5 f. ), es sei weder in den Verfügungen vom 19. Februar 2024 noch im Einsprache entscheid vom 17. Mai 2024 nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er Beiträge als Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber bezahlen müsse. D er Schwellenwert von mindestens 25 % sei zwar genannt, jedoch sei man darauf nicht weiter eingegangen , weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Der Entscheid sei auch willkürlich, weil einerseits hervorgehoben werde, dass für die Festlegung des erheblichen Teils die Situation der folgenden zwölf Monate berücksichtigt werden m üsse , die Bestimmung aber dann nicht angewendet werde (S. 6) . Er habe mit Arbeitsvertrag vom 19.
November 2019 seine Stelle als CFO per 1. Dezember 2019 an getreten . Die
Stelle sei bis zum 30.
November 2022 befristet gewesen und es habe eine Verlängerungsmöglichkeit bestanden . Damit sei per 1. November 2019 klar gewesen , wie lange die Anstellung in Deutschland bei der A.___ AG sein w erde . Der 1. Dezember 2019 sei der massgebliche Zeitpunkt , ab wann im Sinne von Art.
14 Abs. 10
VO 987/2009 zwölf Monate in die Zukunft geblickt w erde , um den voraussichtlichen Erwerbsstatus zu beurteilen. Er habe auch ernsthaft in Erwägung gezogen nach Stuttgart zu ziehen und seinen Wohnsitz zu verlegen. Das Arbeitsverhältnis sei dann aber aufgrund unvorhersehbarer Fak toren per Ende Februar 2020 aufgelöst worden. Dennoch habe für die Monate Dezember 2019, Januar und Februar 2020 im Zeitpunkt des Monatsbeginns die Beschäftigung für die nachfolgenden zwölf Monate eindeutig festgestanden (S.
8) .
Der Lohn bei der A.___ AG habe sich aus einem fixen Lohn von € 550'000.-- sowie einem Zielbonus von ebenfalls € 550'000.- - zusammengesetzt, was einen zu erwartenden durchschnittlichen Jahreslohn von € 1'100’000.-- ergebe. I m Falle eines Börsengangs hätte ihm ein zusätzlicher Bonus von € 390'000. -- zu gestanden und dazu noch ein S ign - up - Bonus von € 34'000.-- , eine Vorsor geentschädigung in Gesamthöhe von € 160'000.-- und einen P KW -Zuschuss von € 18'000.--. Das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Helvetia Versiche rungen habe demgegenüber im Jahr 2019 Fr. 189’021.-- und im Jahr 2020 Fr.
220'022.-- und das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Y.___ AG im Jahr 2019 und 2020 Fr. 97'500. -- betragen (S. 10 f.) . Da jeweils vom Monatsanfang des betreffenden Monats zwölf Monate in die Zukunft zu blicken sei, ergebe sich, dass die Verwaltungsratstätigkeiten bei der Z.___ und Y.___ ab dem 1.
Dezember 2019 für die jeweiligen Monate unter 25 % und wenn der IPO-Bonus, die Vorsorgeentschädigung, de r P KW -Zuschuss und de r
Sign - up Bonus dazu gerechnet werde , unter 20 % gelegen habe (S. 11) . Die Verwaltungs rats tätigkeit bei der Z.___ habe sodann im Jahre 2019 elf und im Jahr 2020 13.5 Tage und die Verwaltungsratstätigkeit bei der Y.___ im Jahr 2019 sechseinhalb und im Jahr 2020 sechs Tage in Anspruch genommen. Demgegenüber sei die Tätigkeit als CFO bei der A.___ AG eine Vollzeitstelle auf Geschäftsführungsstufe gewesen, die gewöhnlich 70 Arbeitsstunden pro Woche erfordere. Die Verwal tungsratstätigkeiten hätten damit selbst unter grosszügiger Betrachtung für die nachfolgenden Monate seit Stellenantritt bei der A.___ AG weniger als 7
% der Gesamtarbeitszeit ausgemacht (S. 12).
Damit sei der zeitliche Wert unter den gesetzlich geforderten 25 %, womit die Tätigkeiten als Verwaltungsrat eindeutig nicht als wesentliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 qualifiziert werden könnten (S. 13). Verzugszinse n seien aufgrund von Verletzung der Verfahrensvorschriften entstanden , weshalb solche auch im Fall des Unter liegens nicht zu seinen Lasten ergehen könnten (S. 14). 3. 3.1
Streitig ist die Beitragserhebung der Monate Dezember 2019 bis Ende Februar 2020 auf dem Lohn des Beschwerdeführer s,
welchen er
bei der in
Deutschland domizilierten A.___ AG erzielt hat. Zentral ist hierbei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen zu Recht dem schweizerischen Sozialver sicherungsrecht unterstellt hat. 3.2
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt
sich vorliegend weder aus einem übermässig langen Verfahren noch aus einer unzureichenden Begrün dung im angefochtenen Einspracheentscheid . D em A blauf des Verfahrens folgend ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin vorab geprüft hat, ob die Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG in Deutschland
als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei und diesbe züglich Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 8/5, 8/17, 8/18) .
Denn
aufgrund des Vorrangs der unselbständige n Erwerbstätigkeit
gemäss Art.
13 Abs. 3 Grundverordnung (E. 1.3 hiervor) hätte die Qualifikation als Selbständigerwer bender
ohne Weiteres zur Unterstellung der Tätigkeit unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht geführt. Die Verfahrensdauer
begründete sich zudem
unter anderem damit , dass
der Beschwerdeführer sich bei der Einreichung von Unterlagen wenig kooperativ zeigte und dazu mehrfach aufgefordert werden musste (vgl. Urk. 8/20, 8/21 , 8/28, 8/42 ) . Des Weiteren
informierte der Beschwer deführer die
Beschwerdegegnerin erst mehr als ein Jahr nach dessen Ausscheiden per Ende Februar 2020 aus der A.___ AG über diesen Umstand (vgl. Urk. 8/19). 4.
4.1
Es ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat. Ebenso u nbestritten ist, dass er
im Jahr 2019 und 2020 neb en seinen beiden unbefristeten
Verwaltungsrat sanstellungen
bei
zwei in der Schweiz domizilierten Firmen
in der Zeit vom
1.
Dezember 2019 bis 29.
Februar 2020
eine zusätzliche Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG
aus ge übt hat
und ab Juli 2020
bei einer weiteren Firma mit Domizil in der Schweiz angestellt war (vgl. Urk. 8/19/1) . I m Zeitraum vom 1.
Dezember 2019 bis 29. Februar 2020
lagen demnach gleichzeitig zwei unterschiedliche Anstellungsverhältnisse
im Wohnsitzstaat vor sowie eine dritte Anstellung in
einem anderen Mitgliedstaat , weshalb der
Sachverhalt
in den Geltungsbereich
des Freizügigkeitsabkommen s
und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
fällt . 4 . 2
Als Grundregel gilt für solche Konstellationen, d ass
eine versicherte Person nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
unterliegt . In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist der Wohnsitz der versicherten Person entscheidend, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird oder der Mitgliedstaat , in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet ,
wenn bei diesem der
wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Zur Bestimmung der Wesentlichkeit werden bei
Ange stelltentätigkeit en
als Orientierungskriterien
die
Arbeitszeit und/oder das Arbeits entgelt herangezogen ; ergeben diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtbewer tung ein en Anteil von weniger als 25 % , kann dies ein Hinweis da rauf sein , dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt wird . F ür die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zudem die für
die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. E. 1 hiervor) .
4. 3
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass mit Bezug auf diese Bestimmungen vom Sachverhalt auszugehen sei , wie er sich bei Antritt seiner Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG voraussichtlich in den folgenden zwölf Monaten entwickelt hätte. Dies unabhängig davon , dass sich
die tatsächliche Arbeitssituation gar nicht so
entwickelt hat , weil die Anstellung bereits nach kurzer Zeit beendet wurde . Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde dies
selbst dann gelten , wenn ein Arbeitsvertrag zwar in einem Mitgliedstaat abge schlossen,
die Stelle aber gar nicht erst angetreten oder innerhalb der (Probe-) Einführungszeit gekündigt wird . Dieser Betrachtungsweise, die sich weder explizit noch implizit aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt, ist nicht zu folgen, hätten die versicherten Personen durch die Unterzeichnung entsprechender Verträge
so doch die Möglichkeit, Einfluss auf ihre Sozialversicherungsunterstellung zu nehmen.
D ie Schwelle von 25 %
bildet laut Wortlaut lediglich ein
« Anzeichen »
für eine
wesentliche Erwerbstätigkeit. « Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt »
sind als «Orientierungskriterien» definiert und nicht ausschliesslich massgebend für die Qualifikation als wesentliche Erwerbstätigkeit . Selbst der vom Beschwerdeführer zitierte praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU , im EWR und in der Schweiz (Leitfaden) hält dazu fest, dass weitere Kriterien berücksichtigt werden können ( vgl. S. 31 Leitfaden ). D ie Durchführungsverordnung
verweist zwar auf die « angenommene Situation » für die folgenden zwölf Kalendermonate, was aber nicht bedeuten kann , dass während der Abklärung eingetretene tatsächliche Sachverhalte un berücksichtig t bleiben müssten . D ie angenommene Situation ist
lediglich eine Prognose mit Unsicherheiten; das Abklärungsspektrum bleibt offen, wobei Erfahrungswerte
aus regelmässige n und wiederkehrende n Sachverhalte n
zentral sind , um die Vorhersehbarkeit beurteilen
zu können . D ass
im Rahmen solcher Abklärungen eine tatsächlich geänderte Arbeitssituation nicht in die Einschätzung einfliessen
dürfe , lässt sich aus
der Durchführungs ver ord nung
nicht ableiten .
D er Leitfaden hält
zudem
fest , dass für einen zuverlässigen Massstab gegebenenfalls
ein andere r Zeitraum als die folgenden zwölf Monate herangezogen werden kann (z.B. bei kürzlich gegründeten Unternehmen) . Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem neb en
der bisherigen Ange stelltentätigkeit im Wohnsitzstaat erst mals und einmalig eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in einem weiteren Mitgliedstaat aufgenommen wurde , die
durch Kündigung in der ( Probe -) Einführungs zeit lediglich drei Monate dauerte . Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung aufgrund der prognostischen Be trachtung für die folgenden zwölf Monate festzulegen, ist praktikabel, wenn ein Entscheid über die Unterstellung und damit die Beitragspflicht zeitnah getroffen werden kann. Art. 14 Abs. 10 der Durchführungsverordnung kann aber nicht so verstanden werden, dass sich die Unterstellung auch dann zwingend aus der prognostischen Einschätzung ergibt, wenn diese im laufenden Abklärungsver fahren von den tatsächlichen Begebenheiten überholt bzw. korrigiert wird. Im Gegenteil bestehen in einem solchen Fall keine Unsicherheiten mehr in Bezug auf die massgebenden Erwerbstätigkeiten, so dass auch unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens für das Abstellen auf eine prognosebasierte Arbeits situation kein Raum mehr bleibt.
D amit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden unbe fristeten Anstellungen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat für die beiden in der Schweiz domizilierten Gesellschaften
auch für die Dauer der
drei Monate dauernden Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der A.___ AG als wesentlich e Anstellungen im Wohnsitzstaat im Sinne des Freizügigkeitsabkommens quali fiziert hat . D emnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht für den vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1.
Dezember 201 9 bis 29 . Februar 20 20 erzielten Lohn bei der A.___ AG nach Schweizer Recht. 5.
5.1
In quantitativer Hinsicht sind die Erwerbseinkünfte bei der A.___ AG unbestritten und überdies aufgrund der Akten belegt . Dem gemäss erzielte der Beschwerde führer im Dezember 2019 ein b eitragspflichtiges Einkommen von €
57'022.35 (Urk. 8/33), im Januar 2020 € 57'022.35 und im Februar 2020 €
121'752.39 (Urk.
8/48).
Nachvollziehbar ist im Weiteren die Umrechnung auf Schweizer Franken anhand des Jahresmittelkurses der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 mit 1.11247283 und für das Jahr 2020 1.07045366, was einem b eitrags pflichtigen Einkommen von Fr. 63'435. -- für Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/51) und für Januar und Februar 2020 zu beitragspflichtigen Einkommen von Fr.
191'370. -
(vgl. Urk. 6 S. 6) führt. Kein Anlass für Beanstandungen ergeben auch die daraus ermittelten Beiträge inkl. Verwaltungskosten für Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 sowie für Januar und Februar 2020 von Fr. 24'998.95. 5.2
Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstat tungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit . f Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne bei tragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobei träge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitrags nachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art.
41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zins umfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3). Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Recht sprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsäch lichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugs zins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitrags pflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags festsetzung oder – zahlung trifft. Deshalb besteht vorliegend
- entgegen dem entsprechenden Antrag - kein Grund , um von der Erhebung von Verzugs zinsen abzusehen . A uf dem Beitragsausstand von Fr. 8'273.40 (Dezember 2019) fallen demnach ab 1.
Januar 202 0 und auf dem Beitragsausstand von Fr.
24'998.95
(Januar, Februar 2020) ab 1. Januar 202 1 Verzugszinse n von 5 % an . 6.
Zusammengefasst ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abzuweisen, dass sich die Versiche rungs beiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020 ) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021 ) belaufen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abgewiesen, dass sich die Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020 ) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 ( zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021 ) belaufen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef