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AB.2024.00042

Die Beschwerdeführerin verfügt über Vermögen mit welchem sie die Beitragsforderung bezahlen kann. Die Abweisung des Herabsetzungsgesuchs mangels Unzumutbarkeit der Beitragszahlung ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2025-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 198 5 (Urk. 5/ 1) , wurde nach ihrem am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) gestellten Antrag (Urk. 5/ 1/1)

von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als In haberin der Einzelfirma Y.___ rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende

registriert (vgl. Bestätigung vom 6. Mai 2020 , Urk. 5/ 1 2 ).

Gestützt auf die Steuer meldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___ für das Beitragsjahr 2019 als Selbständigerwerbende zu bezahlenden persönliche Bei träge mit Verfü gung vom 25. August 2023 definitiv fest (Urk. 5/ 138) .

Am selben Tag stellte sie X.___

Fr. 6'989.60 für die noch offenen Beiträge, Ver waltungskosten und Verzugszinsen in Rechnung (Urk. 5/ 139). X.___ er suchte mit Ein gabe vom 13.

Dezember 2023 um Erlass dieser Forderung (Urk. 5/ 153).

Auf Auf for de rung hin (Urk. 5/ 1

54) reichte X.___ mit Eingabe vom 20. Mä r z 202 4 (Urk.

5/165/1-2) diverse Unter lagen ein, welche ihre Lebenshaltungskosten und Vermögensverhältnisse belegen sollen (Urk. 5/165/3-58) . Dazu führte sie aus, dass sie über kein Einkommen ver füge und ihr Mitbewohner für ihre sämtlichen Lebenshaltungskosten aufkomme (Urk. 5/ 1 6 5 /1 ) . Nach der Prüfung dieser Unter lagen wies die Ausgleichskasse m it Verfügung vom

26 . März 202 4 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für d as Beitragsjahr 2019 ab (Urk. 5/ 167 ). Die von X.___ dagegen am 7 . Ma i 202 4 erhobene Einsprache (Urk. 5/169) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 5 . Mai 202 4 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie bean tragte (Urk.

1 S.

2): « 1. Die Einspracheentscheid vom 15. 05. 2024 sei aufzuheben und der Beschwer deführerin seien die persönlichen Beiträge inkl. Zins für das Jahr 2019 im Saldo CHF

6'989.60 vollständig zu erlassen . 2. Eventualiter seien die Beiträge angemessen, zumindest auf die Hälfte CHF

3'494.8 , herabzusetzen und in Teilraten von je CHF

145.62 auf 24 Monate zur Ratenzahlung zu genehmigen . 3. Subeventualiter seien die Beiträge von CHF

6'989.60 auf 48 Monate mit einer monatlichen Rate von je CHF

145.62 zu genehmigen . 4. Subsubeventualiter sei die Forderung bis zum 19.06.2026 zu stunden .

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin . » 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-178), wovon die Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/167), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.3

1.3.1

Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs.

1 oder 10 Abs.

1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt wer den; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art.

11 Abs.

1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitrags pflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denje nigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist auf grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 113 V 248 E. 3a, 104 V 61 E.

1a, je mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). 1.3.2

Als verfügbare Mittel gelten die erzielten Bruttoeinkünfte und das Vermögen ( Rz . 3023 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, [ WSN ] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Version; Stand 1. Januar 2025 ). Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, können mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen können. Bei Grundstückeigentum kann eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist ( Rz . 30 30 WSN). 1.3.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen ). 1.4

Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich — unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung — aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem mithin die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 E. 5a/ dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4a). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts H 361/01 vom 27. März 2002 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 2.2

Gemäss dem Berechnungsblatt «Existenzminimum/Verfügbare Mittel» der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/168) stehen

dem Existenzminimum der Beschwerde führerin in der Höhe von Fr.

27'779.-- verfügbare Mittel in der Höhe von Fr.

46'376.-- gegenüber (Urk. 5/168/2). Unter Hinweis darauf hielt die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 7/167) fest, dass die Bezahlung der offenen Beiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 6'989.60 für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Härte darstelle (Urk. 7/167/2). Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre finanziellen Mittel für ihr neues Einzelunternehmen benötige, liess die Beschwer degegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 nicht gelten (Urk. 2 S. 2 ) . 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen erneut vor , dass sie ihr Vermögen für ihr neues Einzelunternehmen verwenden müsse (Urk. 1 S. 4) .

D ie Annahme der Beschwerdegegnerin, die Differenz zwi schen ihrem Existenz minimum in der Höhe von Fr. 27'779.-- und den verfüg bare n Mittel in der Höhe von Fr. 46'376.-- könne zur Be zahlung der Bei trags forderung (inkl. Nebenkosten) ver wendet werden, gehe fehl. Die Differenz werde zur Führung des Einzel unter nehmens Z.___ benötigt (Urk. 1 S. 3). Im Falle von Personal verleih müss e sie für die Gehälter der Arbeitnehmer aufkommen (Urk.

1 S.

3-4). Darüber hinaus müssten die Rechnungen für die Miete der Geschäfts räum lich keiten, die Versicherung skosten und weitere Kosten bezahlt werden (Urk.

1 S.

4). 2.4

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin m it der Eingabe vom 20.

März 2024 ( Urk. 5/165/1-2) die (undatierte) Vermögensübersicht der A.___ , welche ein Gesamtvermögen der Beschwerdeführer in von Fr. 44'005.30 aus weist (Urk.

5/165/22), eingereicht hat. Bei der A.___

hat die Beschwerde führerin n ebst einem Privatkonto (Saldo: +Fr.

4'399.53) und einem auf « X.___ , Juristin, B.___ » (vgl. Urk. 5/165/15) lautenden Geschäftskonto (Saldo:

- Fr. 6'769.31) zwei Sparkonti (Saldo total: + Fr. 46'375.08). Demnach verfügte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Ver fügung vom 26. März 2024 betreffend Abweisung des Herabsetzungsgesuchs (Urk. 5 /167) aufgrund ihres Bankgut habens in der Höhe von Fr. 44'005.30 (Urk. 5/165/22)

über genügend finanzielle Mittel , um die Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 6'989.60 (Urk. 5/139) zu begleichen. Angesichts des bei der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Ver fü gungserlasses vorhandenen Vermögens konnte die Beschwer de gegnerin gemäss Randziffer 30 23 und 3030 der für sie verbindlichen WSN (E. 1.3.2-1.3.3) nicht von einer Unzu mutbarkeit der Beitragszahlung ausgehen. Die Beschwerde führerin macht weder geltend noch reichte sie dafür Belege ein , dass sich an ihrer Ver mögenslage seit der Verfügung vom 26.

März 2024 (Urk. 7/167) etwas verän dert hat . Es ist

insbesondere nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Er sparnisse zwischenzeitlich für den Betrieb ihres Ein zelunternehmens verbraucht

hat. 2.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2024 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Hinsichtlich der beschwerdeweise im Eventualantrag beantrag ten Stundung liegt kein anfechtbarer Entscheid vor (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) , weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit . m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 198

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/167), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ).

E. 1.3.1 Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs.

1 oder 10 Abs.

1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt wer den; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art.

E. 1.3.2 Als verfügbare Mittel gelten die erzielten Bruttoeinkünfte und das Vermögen ( Rz . 3023 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, [ WSN ] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Version; Stand 1. Januar 2025 ). Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, können mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen können. Bei Grundstückeigentum kann eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist ( Rz . 30 30 WSN).

E. 1.3.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen ).

E. 1.4 Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich — unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung — aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem mithin die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 E. 5a/ dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4a). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts H 361/01 vom 27. März 2002 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 2.2

Gemäss dem Berechnungsblatt «Existenzminimum/Verfügbare Mittel» der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/168) stehen

dem Existenzminimum der Beschwerde führerin in der Höhe von Fr.

27'779.-- verfügbare Mittel in der Höhe von Fr.

46'376.-- gegenüber (Urk. 5/168/2). Unter Hinweis darauf hielt die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 7/167) fest, dass die Bezahlung der offenen Beiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 6'989.60 für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Härte darstelle (Urk. 7/167/2). Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre finanziellen Mittel für ihr neues Einzelunternehmen benötige, liess die Beschwer degegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 nicht gelten (Urk. 2 S. 2 ) . 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen erneut vor , dass sie ihr Vermögen für ihr neues Einzelunternehmen verwenden müsse (Urk. 1 S. 4) .

D ie Annahme der Beschwerdegegnerin, die Differenz zwi schen ihrem Existenz minimum in der Höhe von Fr. 27'779.-- und den verfüg bare n Mittel in der Höhe von Fr. 46'376.-- könne zur Be zahlung der Bei trags forderung (inkl. Nebenkosten) ver wendet werden, gehe fehl. Die Differenz werde zur Führung des Einzel unter nehmens Z.___ benötigt (Urk. 1 S. 3). Im Falle von Personal verleih müss e sie für die Gehälter der Arbeitnehmer aufkommen (Urk.

1 S.

3-4). Darüber hinaus müssten die Rechnungen für die Miete der Geschäfts räum lich keiten, die Versicherung skosten und weitere Kosten bezahlt werden (Urk.

1 S.

4). 2.4

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin m it der Eingabe vom 20.

März 2024 ( Urk. 5/165/1-2) die (undatierte) Vermögensübersicht der A.___ , welche ein Gesamtvermögen der Beschwerdeführer in von Fr. 44'005.30 aus weist (Urk.

5/165/22), eingereicht hat. Bei der A.___

hat die Beschwerde führerin n ebst einem Privatkonto (Saldo: +Fr.

4'399.53) und einem auf « X.___ , Juristin, B.___ » (vgl. Urk. 5/165/15) lautenden Geschäftskonto (Saldo:

- Fr. 6'769.31) zwei Sparkonti (Saldo total: + Fr. 46'375.08). Demnach verfügte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Ver fügung vom 26. März 2024 betreffend Abweisung des Herabsetzungsgesuchs (Urk. 5 /167) aufgrund ihres Bankgut habens in der Höhe von Fr. 44'005.30 (Urk. 5/165/22)

über genügend finanzielle Mittel , um die Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 6'989.60 (Urk. 5/139) zu begleichen. Angesichts des bei der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Ver fü gungserlasses vorhandenen Vermögens konnte die Beschwer de gegnerin gemäss Randziffer 30 23 und 3030 der für sie verbindlichen WSN (E. 1.3.2-1.3.3) nicht von einer Unzu mutbarkeit der Beitragszahlung ausgehen. Die Beschwerde führerin macht weder geltend noch reichte sie dafür Belege ein , dass sich an ihrer Ver mögenslage seit der Verfügung vom 26.

März 2024 (Urk. 7/167) etwas verän dert hat . Es ist

insbesondere nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Er sparnisse zwischenzeitlich für den Betrieb ihres Ein zelunternehmens verbraucht

hat. 2.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2024 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Hinsichtlich der beschwerdeweise im Eventualantrag beantrag ten Stundung liegt kein anfechtbarer Entscheid vor (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) , weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit . m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 5 (Urk. 5/ 1) , wurde nach ihrem am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) gestellten Antrag (Urk. 5/ 1/1)

von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als In haberin der Einzelfirma Y.___ rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende

registriert (vgl. Bestätigung vom 6. Mai 2020 , Urk. 5/ 1 2 ).

Gestützt auf die Steuer meldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___ für das Beitragsjahr 2019 als Selbständigerwerbende zu bezahlenden persönliche Bei träge mit Verfü gung vom 25. August 2023 definitiv fest (Urk. 5/ 138) .

Am selben Tag stellte sie X.___

Fr. 6'989.60 für die noch offenen Beiträge, Ver waltungskosten und Verzugszinsen in Rechnung (Urk. 5/ 139). X.___ er suchte mit Ein gabe vom 13.

Dezember 2023 um Erlass dieser Forderung (Urk. 5/ 153).

Auf Auf for de rung hin (Urk. 5/ 1

54) reichte X.___ mit Eingabe vom 20. Mä r z 202 4 (Urk.

5/165/1-2) diverse Unter lagen ein, welche ihre Lebenshaltungskosten und Vermögensverhältnisse belegen sollen (Urk. 5/165/3-58) . Dazu führte sie aus, dass sie über kein Einkommen ver füge und ihr Mitbewohner für ihre sämtlichen Lebenshaltungskosten aufkomme (Urk. 5/ 1

E. 6 5 /1 ) . Nach der Prüfung dieser Unter lagen wies die Ausgleichskasse m it Verfügung vom

26 . März 202 4 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für d as Beitragsjahr 2019 ab (Urk. 5/ 167 ). Die von X.___ dagegen am

E. 7 . Ma i 202 4 erhobene Einsprache (Urk. 5/169) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 5 . Mai 202 4 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie bean tragte (Urk.

1 S.

2): « 1. Die Einspracheentscheid vom 15. 05. 2024 sei aufzuheben und der Beschwer deführerin seien die persönlichen Beiträge inkl. Zins für das Jahr 2019 im Saldo CHF

6'989.60 vollständig zu erlassen . 2. Eventualiter seien die Beiträge angemessen, zumindest auf die Hälfte CHF

3'494.8 , herabzusetzen und in Teilraten von je CHF

145.62 auf 24 Monate zur Ratenzahlung zu genehmigen . 3. Subeventualiter seien die Beiträge von CHF

6'989.60 auf 48 Monate mit einer monatlichen Rate von je CHF

145.62 zu genehmigen . 4. Subsubeventualiter sei die Forderung bis zum 19.06.2026 zu stunden .

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin . » 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-178), wovon die Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs.

1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitrags pflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denje nigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist auf grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 113 V 248 E. 3a, 104 V 61 E.

1a, je mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00042 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 198 5 (Urk. 5/ 1) , wurde nach ihrem am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) gestellten Antrag (Urk. 5/ 1/1)

von der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als In haberin der Einzelfirma Y.___ rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende

registriert (vgl. Bestätigung vom 6. Mai 2020 , Urk. 5/ 1 2 ).

Gestützt auf die Steuer meldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___ für das Beitragsjahr 2019 als Selbständigerwerbende zu bezahlenden persönliche Bei träge mit Verfü gung vom 25. August 2023 definitiv fest (Urk. 5/ 138) .

Am selben Tag stellte sie X.___

Fr. 6'989.60 für die noch offenen Beiträge, Ver waltungskosten und Verzugszinsen in Rechnung (Urk. 5/ 139). X.___ er suchte mit Ein gabe vom 13.

Dezember 2023 um Erlass dieser Forderung (Urk. 5/ 153).

Auf Auf for de rung hin (Urk. 5/ 1

54) reichte X.___ mit Eingabe vom 20. Mä r z 202 4 (Urk.

5/165/1-2) diverse Unter lagen ein, welche ihre Lebenshaltungskosten und Vermögensverhältnisse belegen sollen (Urk. 5/165/3-58) . Dazu führte sie aus, dass sie über kein Einkommen ver füge und ihr Mitbewohner für ihre sämtlichen Lebenshaltungskosten aufkomme (Urk. 5/ 1 6 5 /1 ) . Nach der Prüfung dieser Unter lagen wies die Ausgleichskasse m it Verfügung vom

26 . März 202 4 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für d as Beitragsjahr 2019 ab (Urk. 5/ 167 ). Die von X.___ dagegen am 7 . Ma i 202 4 erhobene Einsprache (Urk. 5/169) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 5 . Mai 202 4 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie bean tragte (Urk.

1 S.

2): « 1. Die Einspracheentscheid vom 15. 05. 2024 sei aufzuheben und der Beschwer deführerin seien die persönlichen Beiträge inkl. Zins für das Jahr 2019 im Saldo CHF

6'989.60 vollständig zu erlassen . 2. Eventualiter seien die Beiträge angemessen, zumindest auf die Hälfte CHF

3'494.8 , herabzusetzen und in Teilraten von je CHF

145.62 auf 24 Monate zur Ratenzahlung zu genehmigen . 3. Subeventualiter seien die Beiträge von CHF

6'989.60 auf 48 Monate mit einer monatlichen Rate von je CHF

145.62 zu genehmigen . 4. Subsubeventualiter sei die Forderung bis zum 19.06.2026 zu stunden .

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin . » 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-178), wovon die Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/167), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.3

1.3.1

Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs.

1 oder 10 Abs.

1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt wer den; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art.

11 Abs.

1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitrags pflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denje nigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist auf grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 113 V 248 E. 3a, 104 V 61 E.

1a, je mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). 1.3.2

Als verfügbare Mittel gelten die erzielten Bruttoeinkünfte und das Vermögen ( Rz . 3023 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, [ WSN ] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Version; Stand 1. Januar 2025 ). Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, können mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen können. Bei Grundstückeigentum kann eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist ( Rz . 30 30 WSN). 1.3.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen ). 1.4

Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich — unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung — aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem mithin die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 E. 5a/ dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4a). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts H 361/01 vom 27. März 2002 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 2.2

Gemäss dem Berechnungsblatt «Existenzminimum/Verfügbare Mittel» der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/168) stehen

dem Existenzminimum der Beschwerde führerin in der Höhe von Fr.

27'779.-- verfügbare Mittel in der Höhe von Fr.

46'376.-- gegenüber (Urk. 5/168/2). Unter Hinweis darauf hielt die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 7/167) fest, dass die Bezahlung der offenen Beiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 6'989.60 für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Härte darstelle (Urk. 7/167/2). Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre finanziellen Mittel für ihr neues Einzelunternehmen benötige, liess die Beschwer degegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 nicht gelten (Urk. 2 S. 2 ) . 2.3

Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen erneut vor , dass sie ihr Vermögen für ihr neues Einzelunternehmen verwenden müsse (Urk. 1 S. 4) .

D ie Annahme der Beschwerdegegnerin, die Differenz zwi schen ihrem Existenz minimum in der Höhe von Fr. 27'779.-- und den verfüg bare n Mittel in der Höhe von Fr. 46'376.-- könne zur Be zahlung der Bei trags forderung (inkl. Nebenkosten) ver wendet werden, gehe fehl. Die Differenz werde zur Führung des Einzel unter nehmens Z.___ benötigt (Urk. 1 S. 3). Im Falle von Personal verleih müss e sie für die Gehälter der Arbeitnehmer aufkommen (Urk.

1 S.

3-4). Darüber hinaus müssten die Rechnungen für die Miete der Geschäfts räum lich keiten, die Versicherung skosten und weitere Kosten bezahlt werden (Urk.

1 S.

4). 2.4

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin m it der Eingabe vom 20.

März 2024 ( Urk. 5/165/1-2) die (undatierte) Vermögensübersicht der A.___ , welche ein Gesamtvermögen der Beschwerdeführer in von Fr. 44'005.30 aus weist (Urk.

5/165/22), eingereicht hat. Bei der A.___

hat die Beschwerde führerin n ebst einem Privatkonto (Saldo: +Fr.

4'399.53) und einem auf « X.___ , Juristin, B.___ » (vgl. Urk. 5/165/15) lautenden Geschäftskonto (Saldo:

- Fr. 6'769.31) zwei Sparkonti (Saldo total: + Fr. 46'375.08). Demnach verfügte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Ver fügung vom 26. März 2024 betreffend Abweisung des Herabsetzungsgesuchs (Urk. 5 /167) aufgrund ihres Bankgut habens in der Höhe von Fr. 44'005.30 (Urk. 5/165/22)

über genügend finanzielle Mittel , um die Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 6'989.60 (Urk. 5/139) zu begleichen. Angesichts des bei der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Ver fü gungserlasses vorhandenen Vermögens konnte die Beschwer de gegnerin gemäss Randziffer 30 23 und 3030 der für sie verbindlichen WSN (E. 1.3.2-1.3.3) nicht von einer Unzu mutbarkeit der Beitragszahlung ausgehen. Die Beschwerde führerin macht weder geltend noch reichte sie dafür Belege ein , dass sich an ihrer Ver mögenslage seit der Verfügung vom 26.

März 2024 (Urk. 7/167) etwas verän dert hat . Es ist

insbesondere nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Er sparnisse zwischenzeitlich für den Betrieb ihres Ein zelunternehmens verbraucht

hat. 2.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Mai 2024 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Hinsichtlich der beschwerdeweise im Eventualantrag beantrag ten Stundung liegt kein anfechtbarer Entscheid vor (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) , weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit . m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungs mässigen Rechten.

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher