Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ ist als selbständig erwerbender Rechts anwalt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen . Mit Akontorechnung vom 9. September 2021 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten für die persönlichen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'959.60 ( einschliesslich Verwaltungskosten , Verzugszinsen und Mahngebühr en ) in Rechnung
(Urk. 6/1) .
Nachdem sie den Versicherten am 3.
November 2021 gemahnt hatte (Urk. 6/3 ), leitete sie mit Betreibungsbegehren vom
3. Dezember 2021
beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung für die unbezahlt gebliebene n
Akontobeiträge
in Höhe von Fr. 7'736.90 , Verzugszinsen in Höhe von Fr. 250.40 sowie die Mahngebühr in Höhe von Fr. 40 .-- ein (Urk.
6/4- 5 ). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. «…» erhob der Versicherte am 21.
Dezember
2021 Rechtsvorschlag (U r
k. 6/6). Mit Veranlagungsverfügung vom
2. September 2022 setzte die Ausgleichskasse
ihre Beitragsforderung für die
persön lichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) vom 1.
Juli bis zum 30.
September 2021
gestützt auf ein b eitragspflichtiges Einkommen von Fr.
288'800.-- auf Fr. 7'736.90 fest . Zudem wurden die bis zur Betreibung aufgelaufenen Mahn gebühren von Fr. 40 .-- , Verzugszinsen von Fr. 250.40 und Zahlungsbefehlkosten von Fr.
73.30 verfügt . Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
vollständig auf gehoben
(Urk. 6/9). Dagegen erhob der Versicherte am
3.
Oktober 2022 Einsprache
(Urk. 6/16 ). Am 6.
Oktober 2022 meldete die Ausgleichskasse dem Betreibungsamt Zürich 6 den Eingang einer Zahlung von Fr. 195.85 in der Betreibung Nr. «…» (Urk. 6/17). Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte sie um Löschung der Betreibung Nr.
«…» , da die Forderung vollständig beglichen worden sei (Urk. 6/28).
In der Folge wies die Ausgleichs kasse die Einsprache vom 3. Oktober 2022 mit
Einspracheentscheid
vom
10. März 2023 ab (Urk. 6/29 ).
Mit Betreibungsbegehren vom
17. Mai 2023 leitete die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung für die unbezahlt gebliebene n persön liche n Beiträge für das 3. Quartal 2021 in Höhe von Fr. 7'541.05,
die Verzugs zinsen in Höhe von Fr. 807.40 sowie die Mahngeb ühr
in Höhe von Fr.
40. -- erneut ein (Urk. 6/ 36 ). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
«…» erhob der Versicherte am
19. Juni 2023 Rechtsvorschlag (Urk. 6/43). Mit Veranlagungs verfügung vom 27.
Februar 2024
setzte die Ausgleichskasse ihre Beitrags forderung für die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für den Zeit raum vom 1. Juli bis zum
30. September 2021 gestützt auf ein b eitragspflichtiges Einkommen von Fr.
288'800. -- auf Fr. 7'736.90 fest . Nach Abzug der Einzahlung vom 4. Oktober 2022 in Höhe von Fr. 195.85 resultiert ein Restbetrag von Fr.
7'541.05 . Zudem wurden die bis zur Betreibung aufgelaufenen Mahngebühren von Fr. 40 .-- , Verzugszinsen von Fr.
807.40 ,
Zahlungsbefehlkosten von Fr. 73.30 sowie weitere Zustellkosten von Fr. 15 .-- verfügt . Gleichzeitig wurde der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…»
vollumfänglich auf gehoben (Urk. 6/ 96 ).
Die dagegen vom Versicherte n erhobene Einsprache vom 12. April 2024 (Urk. 6/111)
wurde mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 abgewiesen
( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei en die Veranlagungsverfügung vom 27.
Februar 2024 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024 vollständig aufzuheben, eventualiter sei in der Verfügung
v om 27. Februar 2024 der Passus «Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr.
«…» werde vollumfänglich aufgehoben» aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom
13. September
2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort unter Hinweis darauf, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Entzugs derselben nicht eingetreten werde , zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1. 2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1. 3
Nach Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs.
1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn , der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). 1. 4
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unver züglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzu erlegen (Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG sowie Art. 34a AHVV). 1. 5
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG) 1. 6
Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Beitragspflichtige Rechtsvorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 202 5 , Rz . 6016). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz . 6017) 1. 7
Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Veranlagungsverfügung vom 2. September 2022 unter anderem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. «…» zum Gegenstand gehabt habe. Da die Betreibung «…» am 1. März 2023 zurückgezogen worden sei, sei das Anfechtungsobjekt – die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Betreibung Nr.
«…»
– dahingefallen. Das Einspracheverfahren sei damit obsolet geworden . Der Einspracheentscheid vom 10. März 2023 entfalte daher keine Rechtswirkung und sei nichtig. Über die Beiträge für die Periode Juli bis September 202 1 habe daher am 27. Februar 2024 erneut verfügt werden müssen, um den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» zu beseitigen. Die neu erlassene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, dass mit dem Rückzug der Betreibung am 1. März 2023 sämtliche Verfügungen bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.
«…»
zweifelsfrei gegenstandlos geworden seien . Da dies jedoch zu keine n Rechtsnachteile n geführt habe , sei dieser Punkt der Veranlagungsverfügung mangels Rechtsschutzinteresse von ihm unangefochten geblieben.
Auch die im Einspracheentscheid vom 10. März 2023 festgesetzten persönlichen Beiträge für das 3. Quartal 2021 seien von ihm unangefochten geblieben.
Die Veranlagungs verfügung vom 2. September 2022 sei damit nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin verkenne aber, dass der Rückzug der Betreibung Nr. «…» keinerlei Auswirkungen auf den ersten Teil der Veranlagungsverfügung habe, in dem die geschuldeten
persönlichen Beiträge materiell
festgesetzt worden seien.
Somit entfalle für die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die bereits materiell rechtskräftig festgesetzten persönlichen Beiträge für das 3. Quartal 2021 erneut festzusetzen und gleichzeitig den Rechtsvorschlag
bezüglich
dieser
bereits
rechts kräftig
verfügten Beiträge mittels erneuter Verfügung zu beseitigen.
Da die Forderung mit dem Einspracheentscheid vom 10. März 2023 bereits materiell rechtskräftig verfügt worden sei, bleibe der Beschwerdegegnerin einzig der Weg des definitive n Rechtsöffnungsverfahren s (vgl. Vock/ Aepli -Wirz in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG , 4.
Aufl., N 7 zu Art. 79 SchKG, mit Hinweisen auf BGE 134 III 115 E. 4.1.1 und BGE 10 9 V 51 E.
4). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024, mit dem die erneute Festsetzung der Beiträge für das 3.
Quartal 2021 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.
«…» bestätigt wurde, verstosse somit gegen die Art. 79 und 80 SchKG (Urk.
2). 3. 3.1
Nach Lage der Akten sah sich die Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die ihm am
9. September 2021 in Rechnung gestellten Akonto b eiträge für das
3. Quartal 2021 (Urk. 6/1) auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt hatte , veranlasst, diese auf dem Betreibungsweg einzuziehen. Infolge des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags erliess sie alsdann die Verfügung vom
2. September 2022 . Damit wurden die pers ö nlichen Beitr ä ge f ü r das 3. Quartal 2021 materiell festgesetzt und zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. «…» verf ü gt
(Urk. 6/9) . Mit dem Rückzug dieser Betreibung am 1. ? M ä rz 2023 (Urk. ? 6/28) wurde einzig der Teil der Verf ü gung gegenstandslos, welcher die Beseitigung des Rechtsvorschlags betraf. Die materiell festgesetzten Beiträge blieben hiervon unberührt und erwuchsen mit dem unangefochtenen Einspracheentscheid vom 10. ? M ä rz 2023 (Urk. ? 6/29) in Rechtskraft. 3.2
Das am 17. ? Mai 2023 erneut eingeleitete Betreibungsverfahren (Urk. ? 6/36) dient e einzig der prozessualen Durchsetzung dieser rechtskräftig festgestellten Beitrags forderung . Da den Akten kein Rückkommenstitel
– weder in Form einer Wieder erwägung noch in Form einer Revision – zu entnehmen ist, bestand keine Grund lage für eine erneute materielle Verfügung über dieselben Beiträge .
Indem die Beschwerdegegnerin dennoch mit Veranlagungsverfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) die Beitragsforderung für das 3. Quartal 2021 nochmals festlegte, entschied sie unzulässigerweise erneut über dasselbe Rechtsverhältnis (vgl. BGE ? 99 ? V ? 1 ? E. ? 2). 3. 3
Da die hier streitigen Beiträge bereits mit Einspracheentscheid vom 10. ? M ä rz 2023 in Rechtskraft erwachsen waren, war die Beschwerdegegnerin nicht mehr befugt, im Zusammenhang mit der neuen Betreibung die Beseitigung des Rechts vorschlags selbst zu verfügen. Für dieses prozessuale Vorgehen stand ihr – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat und worauf verwiesen werden kann (vgl. E. ? 2.2) – einzig der Weg der definitiven Rechts ö ffnung nach Art. ? 80 SchKG beim zuständigen Bezirksgericht offen.
Damit erweist sich die in der Veranlagungsverfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags als unzulässi g . Es liegt eine funktionelle Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin vor. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die die Nichtigkeit der Verfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) sowie in der Folge auch des Einspracheentscheids vom 12. ? April 2024 (Urk. ?
2) ohne Weiteres festzustellen.
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten Der Einzelrichter erkennt: 1.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
12. April 2024 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1971 geborene X.___ ist als selbständig erwerbender Rechts anwalt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen . Mit Akontorechnung vom 9. September 2021 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten für die persönlichen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'959.60 ( einschliesslich Verwaltungskosten , Verzugszinsen und Mahngebühr en ) in Rechnung
(Urk. 6/1) .
Nachdem sie den Versicherten am
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1. 2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1. 3
Nach Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs.
1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn , der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). 1. 4
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unver züglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzu erlegen (Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG sowie Art. 34a AHVV). 1. 5
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG) 1. 6
Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Beitragspflichtige Rechtsvorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 202 5 , Rz . 6016). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz . 6017) 1. 7
Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Veranlagungsverfügung vom 2. September 2022 unter anderem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. «…» zum Gegenstand gehabt habe. Da die Betreibung «…» am 1. März 2023 zurückgezogen worden sei, sei das Anfechtungsobjekt – die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Betreibung Nr.
«…»
– dahingefallen. Das Einspracheverfahren sei damit obsolet geworden . Der Einspracheentscheid vom 10. März 2023 entfalte daher keine Rechtswirkung und sei nichtig. Über die Beiträge für die Periode Juli bis September 202 1 habe daher am 27. Februar 2024 erneut verfügt werden müssen, um den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» zu beseitigen. Die neu erlassene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, dass mit dem Rückzug der Betreibung am 1. März 2023 sämtliche Verfügungen bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.
«…»
zweifelsfrei gegenstandlos geworden seien . Da dies jedoch zu keine n Rechtsnachteile n geführt habe , sei dieser Punkt der Veranlagungsverfügung mangels Rechtsschutzinteresse von ihm unangefochten geblieben.
Auch die im Einspracheentscheid vom 10. März 2023 festgesetzten persönlichen Beiträge für das 3. Quartal 2021 seien von ihm unangefochten geblieben.
Die Veranlagungs verfügung vom 2. September 2022 sei damit nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin verkenne aber, dass der Rückzug der Betreibung Nr. «…» keinerlei Auswirkungen auf den ersten Teil der Veranlagungsverfügung habe, in dem die geschuldeten
persönlichen Beiträge materiell
festgesetzt worden seien.
Somit entfalle für die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die bereits materiell rechtskräftig festgesetzten persönlichen Beiträge für das 3. Quartal 2021 erneut festzusetzen und gleichzeitig den Rechtsvorschlag
bezüglich
dieser
bereits
rechts kräftig
verfügten Beiträge mittels erneuter Verfügung zu beseitigen.
Da die Forderung mit dem Einspracheentscheid vom 10. März 2023 bereits materiell rechtskräftig verfügt worden sei, bleibe der Beschwerdegegnerin einzig der Weg des definitive n Rechtsöffnungsverfahren s (vgl. Vock/ Aepli -Wirz in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG , 4.
Aufl., N 7 zu Art. 79 SchKG, mit Hinweisen auf BGE 134 III 115 E. 4.1.1 und BGE 10 9 V 51 E.
4). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024, mit dem die erneute Festsetzung der Beiträge für das 3.
Quartal 2021 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.
«…» bestätigt wurde, verstosse somit gegen die Art. 79 und 80 SchKG (Urk.
2). 3.
E. 3 Dezember 2021
beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung für die unbezahlt gebliebene n
Akontobeiträge
in Höhe von Fr. 7'736.90 , Verzugszinsen in Höhe von Fr. 250.40 sowie die Mahngebühr in Höhe von Fr. 40 .-- ein (Urk.
6/4-
E. 3.1 Nach Lage der Akten sah sich die Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die ihm am
9. September 2021 in Rechnung gestellten Akonto b eiträge für das
3. Quartal 2021 (Urk. 6/1) auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt hatte , veranlasst, diese auf dem Betreibungsweg einzuziehen. Infolge des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags erliess sie alsdann die Verfügung vom
2. September 2022 . Damit wurden die pers ö nlichen Beitr ä ge f ü r das 3. Quartal 2021 materiell festgesetzt und zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. «…» verf ü gt
(Urk. 6/9) . Mit dem Rückzug dieser Betreibung am 1. ? M ä rz 2023 (Urk. ? 6/28) wurde einzig der Teil der Verf ü gung gegenstandslos, welcher die Beseitigung des Rechtsvorschlags betraf. Die materiell festgesetzten Beiträge blieben hiervon unberührt und erwuchsen mit dem unangefochtenen Einspracheentscheid vom 10. ? M ä rz 2023 (Urk. ? 6/29) in Rechtskraft.
E. 3.2 Das am 17. ? Mai 2023 erneut eingeleitete Betreibungsverfahren (Urk. ? 6/36) dient e einzig der prozessualen Durchsetzung dieser rechtskräftig festgestellten Beitrags forderung . Da den Akten kein Rückkommenstitel
– weder in Form einer Wieder erwägung noch in Form einer Revision – zu entnehmen ist, bestand keine Grund lage für eine erneute materielle Verfügung über dieselben Beiträge .
Indem die Beschwerdegegnerin dennoch mit Veranlagungsverfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) die Beitragsforderung für das 3. Quartal 2021 nochmals festlegte, entschied sie unzulässigerweise erneut über dasselbe Rechtsverhältnis (vgl. BGE ? 99 ? V ? 1 ? E. ? 2). 3. 3
Da die hier streitigen Beiträge bereits mit Einspracheentscheid vom 10. ? M ä rz 2023 in Rechtskraft erwachsen waren, war die Beschwerdegegnerin nicht mehr befugt, im Zusammenhang mit der neuen Betreibung die Beseitigung des Rechts vorschlags selbst zu verfügen. Für dieses prozessuale Vorgehen stand ihr – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat und worauf verwiesen werden kann (vgl. E. ? 2.2) – einzig der Weg der definitiven Rechts ö ffnung nach Art. ? 80 SchKG beim zuständigen Bezirksgericht offen.
Damit erweist sich die in der Veranlagungsverfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags als unzulässi g . Es liegt eine funktionelle Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin vor. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die die Nichtigkeit der Verfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) sowie in der Folge auch des Einspracheentscheids vom 12. ? April 2024 (Urk. ?
2) ohne Weiteres festzustellen.
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten Der Einzelrichter erkennt: 1.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
E. 5 ). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. «…» erhob der Versicherte am 21.
Dezember
2021 Rechtsvorschlag (U r
k. 6/6). Mit Veranlagungsverfügung vom
2. September 2022 setzte die Ausgleichskasse
ihre Beitragsforderung für die
persön lichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) vom 1.
Juli bis zum 30.
September 2021
gestützt auf ein b eitragspflichtiges Einkommen von Fr.
288'800.-- auf Fr. 7'736.90 fest . Zudem wurden die bis zur Betreibung aufgelaufenen Mahn gebühren von Fr. 40 .-- , Verzugszinsen von Fr. 250.40 und Zahlungsbefehlkosten von Fr.
73.30 verfügt . Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
vollständig auf gehoben
(Urk. 6/9). Dagegen erhob der Versicherte am
3.
Oktober 2022 Einsprache
(Urk. 6/16 ). Am 6.
Oktober 2022 meldete die Ausgleichskasse dem Betreibungsamt Zürich 6 den Eingang einer Zahlung von Fr. 195.85 in der Betreibung Nr. «…» (Urk. 6/17). Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte sie um Löschung der Betreibung Nr.
«…» , da die Forderung vollständig beglichen worden sei (Urk. 6/28).
In der Folge wies die Ausgleichs kasse die Einsprache vom 3. Oktober 2022 mit
Einspracheentscheid
vom
E. 10 März 2023 ab (Urk. 6/29 ).
Mit Betreibungsbegehren vom
17. Mai 2023 leitete die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung für die unbezahlt gebliebene n persön liche n Beiträge für das 3. Quartal 2021 in Höhe von Fr. 7'541.05,
die Verzugs zinsen in Höhe von Fr. 807.40 sowie die Mahngeb ühr
in Höhe von Fr.
40. -- erneut ein (Urk. 6/ 36 ). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
«…» erhob der Versicherte am
19. Juni 2023 Rechtsvorschlag (Urk. 6/43). Mit Veranlagungs verfügung vom 27.
Februar 2024
setzte die Ausgleichskasse ihre Beitrags forderung für die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für den Zeit raum vom 1. Juli bis zum
30. September 2021 gestützt auf ein b eitragspflichtiges Einkommen von Fr.
288'800. -- auf Fr. 7'736.90 fest . Nach Abzug der Einzahlung vom 4. Oktober 2022 in Höhe von Fr. 195.85 resultiert ein Restbetrag von Fr.
7'541.05 . Zudem wurden die bis zur Betreibung aufgelaufenen Mahngebühren von Fr. 40 .-- , Verzugszinsen von Fr.
807.40 ,
Zahlungsbefehlkosten von Fr. 73.30 sowie weitere Zustellkosten von Fr. 15 .-- verfügt . Gleichzeitig wurde der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…»
vollumfänglich auf gehoben (Urk. 6/ 96 ).
Die dagegen vom Versicherte n erhobene Einsprache vom 12. April 2024 (Urk. 6/111)
wurde mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 abgewiesen
( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei en die Veranlagungsverfügung vom 27.
Februar 2024 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024 vollständig aufzuheben, eventualiter sei in der Verfügung
v om 27. Februar 2024 der Passus «Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr.
«…» werde vollumfänglich aufgehoben» aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom
13. September
2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort unter Hinweis darauf, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Entzugs derselben nicht eingetreten werde , zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 12 April 2024 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00041 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
23. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___ ist als selbständig erwerbender Rechts anwalt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen . Mit Akontorechnung vom 9. September 2021 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten für die persönlichen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'959.60 ( einschliesslich Verwaltungskosten , Verzugszinsen und Mahngebühr en ) in Rechnung
(Urk. 6/1) .
Nachdem sie den Versicherten am 3.
November 2021 gemahnt hatte (Urk. 6/3 ), leitete sie mit Betreibungsbegehren vom
3. Dezember 2021
beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung für die unbezahlt gebliebene n
Akontobeiträge
in Höhe von Fr. 7'736.90 , Verzugszinsen in Höhe von Fr. 250.40 sowie die Mahngebühr in Höhe von Fr. 40 .-- ein (Urk.
6/4- 5 ). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. «…» erhob der Versicherte am 21.
Dezember
2021 Rechtsvorschlag (U r
k. 6/6). Mit Veranlagungsverfügung vom
2. September 2022 setzte die Ausgleichskasse
ihre Beitragsforderung für die
persön lichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) vom 1.
Juli bis zum 30.
September 2021
gestützt auf ein b eitragspflichtiges Einkommen von Fr.
288'800.-- auf Fr. 7'736.90 fest . Zudem wurden die bis zur Betreibung aufgelaufenen Mahn gebühren von Fr. 40 .-- , Verzugszinsen von Fr. 250.40 und Zahlungsbefehlkosten von Fr.
73.30 verfügt . Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…»
vollständig auf gehoben
(Urk. 6/9). Dagegen erhob der Versicherte am
3.
Oktober 2022 Einsprache
(Urk. 6/16 ). Am 6.
Oktober 2022 meldete die Ausgleichskasse dem Betreibungsamt Zürich 6 den Eingang einer Zahlung von Fr. 195.85 in der Betreibung Nr. «…» (Urk. 6/17). Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte sie um Löschung der Betreibung Nr.
«…» , da die Forderung vollständig beglichen worden sei (Urk. 6/28).
In der Folge wies die Ausgleichs kasse die Einsprache vom 3. Oktober 2022 mit
Einspracheentscheid
vom
10. März 2023 ab (Urk. 6/29 ).
Mit Betreibungsbegehren vom
17. Mai 2023 leitete die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung für die unbezahlt gebliebene n persön liche n Beiträge für das 3. Quartal 2021 in Höhe von Fr. 7'541.05,
die Verzugs zinsen in Höhe von Fr. 807.40 sowie die Mahngeb ühr
in Höhe von Fr.
40. -- erneut ein (Urk. 6/ 36 ). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.
«…» erhob der Versicherte am
19. Juni 2023 Rechtsvorschlag (Urk. 6/43). Mit Veranlagungs verfügung vom 27.
Februar 2024
setzte die Ausgleichskasse ihre Beitrags forderung für die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für den Zeit raum vom 1. Juli bis zum
30. September 2021 gestützt auf ein b eitragspflichtiges Einkommen von Fr.
288'800. -- auf Fr. 7'736.90 fest . Nach Abzug der Einzahlung vom 4. Oktober 2022 in Höhe von Fr. 195.85 resultiert ein Restbetrag von Fr.
7'541.05 . Zudem wurden die bis zur Betreibung aufgelaufenen Mahngebühren von Fr. 40 .-- , Verzugszinsen von Fr.
807.40 ,
Zahlungsbefehlkosten von Fr. 73.30 sowie weitere Zustellkosten von Fr. 15 .-- verfügt . Gleichzeitig wurde der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…»
vollumfänglich auf gehoben (Urk. 6/ 96 ).
Die dagegen vom Versicherte n erhobene Einsprache vom 12. April 2024 (Urk. 6/111)
wurde mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 abgewiesen
( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, es sei en die Veranlagungsverfügung vom 27.
Februar 2024 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024 vollständig aufzuheben, eventualiter sei in der Verfügung
v om 27. Februar 2024 der Passus «Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr.
«…» werde vollumfänglich aufgehoben» aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom
13. September
2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort unter Hinweis darauf, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Entzugs derselben nicht eingetreten werde , zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1. 2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1. 3
Nach Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs.
1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn , der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). 1. 4
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unver züglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzu erlegen (Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG sowie Art. 34a AHVV). 1. 5
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG) 1. 6
Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Beitragspflichtige Rechtsvorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 202 5 , Rz . 6016). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz . 6017) 1. 7
Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Veranlagungsverfügung vom 2. September 2022 unter anderem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. «…» zum Gegenstand gehabt habe. Da die Betreibung «…» am 1. März 2023 zurückgezogen worden sei, sei das Anfechtungsobjekt – die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Betreibung Nr.
«…»
– dahingefallen. Das Einspracheverfahren sei damit obsolet geworden . Der Einspracheentscheid vom 10. März 2023 entfalte daher keine Rechtswirkung und sei nichtig. Über die Beiträge für die Periode Juli bis September 202 1 habe daher am 27. Februar 2024 erneut verfügt werden müssen, um den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» zu beseitigen. Die neu erlassene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, dass mit dem Rückzug der Betreibung am 1. März 2023 sämtliche Verfügungen bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.
«…»
zweifelsfrei gegenstandlos geworden seien . Da dies jedoch zu keine n Rechtsnachteile n geführt habe , sei dieser Punkt der Veranlagungsverfügung mangels Rechtsschutzinteresse von ihm unangefochten geblieben.
Auch die im Einspracheentscheid vom 10. März 2023 festgesetzten persönlichen Beiträge für das 3. Quartal 2021 seien von ihm unangefochten geblieben.
Die Veranlagungs verfügung vom 2. September 2022 sei damit nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin verkenne aber, dass der Rückzug der Betreibung Nr. «…» keinerlei Auswirkungen auf den ersten Teil der Veranlagungsverfügung habe, in dem die geschuldeten
persönlichen Beiträge materiell
festgesetzt worden seien.
Somit entfalle für die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die bereits materiell rechtskräftig festgesetzten persönlichen Beiträge für das 3. Quartal 2021 erneut festzusetzen und gleichzeitig den Rechtsvorschlag
bezüglich
dieser
bereits
rechts kräftig
verfügten Beiträge mittels erneuter Verfügung zu beseitigen.
Da die Forderung mit dem Einspracheentscheid vom 10. März 2023 bereits materiell rechtskräftig verfügt worden sei, bleibe der Beschwerdegegnerin einzig der Weg des definitive n Rechtsöffnungsverfahren s (vgl. Vock/ Aepli -Wirz in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG , 4.
Aufl., N 7 zu Art. 79 SchKG, mit Hinweisen auf BGE 134 III 115 E. 4.1.1 und BGE 10 9 V 51 E.
4). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024, mit dem die erneute Festsetzung der Beiträge für das 3.
Quartal 2021 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.
«…» bestätigt wurde, verstosse somit gegen die Art. 79 und 80 SchKG (Urk.
2). 3. 3.1
Nach Lage der Akten sah sich die Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die ihm am
9. September 2021 in Rechnung gestellten Akonto b eiträge für das
3. Quartal 2021 (Urk. 6/1) auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt hatte , veranlasst, diese auf dem Betreibungsweg einzuziehen. Infolge des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags erliess sie alsdann die Verfügung vom
2. September 2022 . Damit wurden die pers ö nlichen Beitr ä ge f ü r das 3. Quartal 2021 materiell festgesetzt und zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. «…» verf ü gt
(Urk. 6/9) . Mit dem Rückzug dieser Betreibung am 1. ? M ä rz 2023 (Urk. ? 6/28) wurde einzig der Teil der Verf ü gung gegenstandslos, welcher die Beseitigung des Rechtsvorschlags betraf. Die materiell festgesetzten Beiträge blieben hiervon unberührt und erwuchsen mit dem unangefochtenen Einspracheentscheid vom 10. ? M ä rz 2023 (Urk. ? 6/29) in Rechtskraft. 3.2
Das am 17. ? Mai 2023 erneut eingeleitete Betreibungsverfahren (Urk. ? 6/36) dient e einzig der prozessualen Durchsetzung dieser rechtskräftig festgestellten Beitrags forderung . Da den Akten kein Rückkommenstitel
– weder in Form einer Wieder erwägung noch in Form einer Revision – zu entnehmen ist, bestand keine Grund lage für eine erneute materielle Verfügung über dieselben Beiträge .
Indem die Beschwerdegegnerin dennoch mit Veranlagungsverfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) die Beitragsforderung für das 3. Quartal 2021 nochmals festlegte, entschied sie unzulässigerweise erneut über dasselbe Rechtsverhältnis (vgl. BGE ? 99 ? V ? 1 ? E. ? 2). 3. 3
Da die hier streitigen Beiträge bereits mit Einspracheentscheid vom 10. ? M ä rz 2023 in Rechtskraft erwachsen waren, war die Beschwerdegegnerin nicht mehr befugt, im Zusammenhang mit der neuen Betreibung die Beseitigung des Rechts vorschlags selbst zu verfügen. Für dieses prozessuale Vorgehen stand ihr – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat und worauf verwiesen werden kann (vgl. E. ? 2.2) – einzig der Weg der definitiven Rechts ö ffnung nach Art. ? 80 SchKG beim zuständigen Bezirksgericht offen.
Damit erweist sich die in der Veranlagungsverfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags als unzulässi g . Es liegt eine funktionelle Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin vor. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die die Nichtigkeit der Verfügung vom 27. ? Februar 2024 (Urk. ? 6/96) sowie in der Folge auch des Einspracheentscheids vom 12. ? April 2024 (Urk. ?
2) ohne Weiteres festzustellen.
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten Der Einzelrichter erkennt: 1.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
12. April 2024 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstWantz