Sachverhalt
1.
Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk.
3/3,
Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich ). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom
21.
November
2023
stellte
der
Revisor
fest,
dass
die
X.___ AG
die
Honorarzahlungen
in
der
Höhe
von
netto
Fr.
737'960.--
(Jahr
2019),
Fr.
673'550.- -
(Jahr 2020), Fr.
606'480.-- (Jahr 2021) und Fr.
601'910.-- (Jahr 2022) an ihre Verwaltungsräte, Z.___ und Y.___ , nicht mit der Aus gleichskasse ab gerechnet ha tt e (Urk.
11/81 f.). Gestützt darauf forderte die Aus gleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungs verfügung en
vom 27.
De zember 2023 Lohnbeiträge
für
in
den
Jahren
2019
bis
2022
nicht
ordnungs gemäss
deklarier te Entgelte in der Höhe von total Fr.
344'335.75 (Fr.
99'244.65 [Jahr 2019] + Fr. 81'080.15 [Jahr 2020] + Fr. 84'281.90 [Jahr 2021] + Fr. 79'729.05 [Jahr 2022]; Urk.
11/71,
Urk.
11/72,
Urk.
11/76,
Urk.
11/78) .
Gleichentags
verfügte
sie
Verzugs zinsen
für
die
auszugleichenden
Beiträge
in
der
Höhe
von
Fr.
18'429.15
(Jahr
2019; Urk.
11/74 ),
Fr.
12'128.25
(Jahr
2020;
Urk.
11/73 ),
Fr.
8'393.05
(Jahr
2021;
Urk.
11/70)
resp.
Fr.
3'953.25
(Jahr
2022,
Urk.
11/79).
Gegen
die
Nachzahlungs ver fügung en für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die ent sprechende Verzugszinsverfü gung en vom 27. Dezember 2023 erhob die X.___ AG am 1. Februar 202 4 Ein sprache (Urk. 11/48). Mit Entscheid vom 9. April 2024 hiess die Ausgleichs kasse die Einsprache teilweise gut und stellte lediglich die Honorar zahlungen, welche an Y.___ getätigt wur den, als massgebender Lohn für die Jahre
2019 bis 2022 in Rechnung (Urk. 11/ 7 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 10.
Mai 2025 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Ver zinsung abzu sehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
10,
unter
Beilage
der
Kassenakten
[Urk.
11/1-466]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom
19. Juni 2025 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Am 27. Juni 2025 reichte der Beigeladene eine Stellung nahme ein ( Urk. 15 ), was den übrigen Ver fahrens beteiligten mit Verfügung vom 30 .
Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.
5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art.
5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.
1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
( WML;
Stand:
1. Januar 20 25; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten. Das wirtschaftliche beziehungs weise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgaben erfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 101 9 f .).
Da für eine typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investi tionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzu ziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängig keit.
1.3
Nach
Art.
7
lit .
h
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge mass gebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Ver waltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person). 1.4
Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML Rz . 2057). 1.5
In
Grenzfällen,
in
denen
sowohl
Merkmale
unselbständiger
als
auch
solche
selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine
o der die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss nament lich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E.
4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für densel ben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hin weisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder
einzelnen
Tätigkeit
verzichtet
werden
soll
und
eine
einheitliche
Qualifikation nötig ist ( AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 .
Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , N 1 6 zu Art. 5 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Er werbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er trete zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, das Verlustrisiko sei vorliegend jedoch äusserst gering, da er als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin wohl kaum einen «eige nen» Auftrag ablehnen werde. Hinzu komme, dass es sich bei den Dienst leistungen, die der Beigeladene mit seinem Einzelunternehmen «Textilagentur» für die Beschwerdeführerin erbringe, um Tätigkeiten handle , die sehr eng mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbunden seien. Schliesslich sei der Beige ladene finanziell von der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Beschwerde führerin an den Beigeladenen in den Jahren 2019 bis 2022 getätigten Honorar zahlungen seien entsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren, worauf persönliche Beiträge zu leisten seien (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
vom
10. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beigeladene trage allfällige Verluste sowie das Inkasso- und Delkredererisiko selber. So erbringe er seine Ar beits leistung zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 190.--; allfällige den verein barten Honorareinsatz übersteigende Kosten trage er selber. Ausserdem erfolge die Ab rechnung der Leistungen jeweils erst per 31. Dezember, sodass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Risiko eines Totalausfalls des Honorars bestehe. Der Beigeladene handle im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Einzig in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin trete er gegen aus sen im Namen der Gesellschaft auf. Entgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin sei der Beigeladene denn auch nicht nur für die Beschwerde führerin tätig, sondern nehme auch Aufträge anderer Unternehmen an, wobei er dadurch relevante Umsätze generiere. Ferner verfüge der Beigeladene mit einem Büro in seiner Privatwohnung, das einzig für die Geschäftstätigkeit seines Einzel unter nehmens genutzt werde, über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beigeladene erbringe die Dienstleistungen persön lich und selbständig und unterliege in keiner Weise den Weisungen oder Anord nungen der Beschwerdeführerin. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Unterordnungsverhältnis. Ebenso liege kein Konkurrenzverbot vor und es bestehe keine Präsenzpflicht. Insgesamt würden die Kriterien für eine selbständige Er werbstätigkeit überwiegen. Überdies stelle – entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin – der enge Sach zusammenhang der Tätigkeit des Erwerbstäti gen mit der Tätigkeit der beauf tragenden Gesellschaft kein Kriterium dar, ob eine selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit vorliege. 2.3
Der Beigeladene verwies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 auf die Aus führungen in der Beschwerde (Urk. 15).
3. 3.1
Vorab festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass im zwischen der Beschwerde führerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit letzterer als selbständig erwerbende Person und selbständiger Unter nehmer bezeichnet wird (vgl. Urk. 3/7), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 1 .1 f. hiervor ). 3.2
Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vom 1. Januar 2016 geht hervor, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die folgenden Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen: - Kollektionen zusammenstellen - Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion - Betreuung von Lieferanten - Organisation und Kontrolle der Abläufe - Betreuung von Kunden und Lieferanten - Unterstützung beim Verkauf - Transportwesen.
Die benötigten Hilfsmittel, Informationen und Unterlagen werden von der Be schwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und
Leistungserbringung,
Urk.
3/7).
Aus
dieser
Umschreibung,
wonach
d er
Beigela dene als « freier Mitarbeiter » für die Beschwer deführerin tätig sei, ergibt sich ohne weiteres,
dass
seine
Tätigkeit
im
Textil bereich
einen
engen
Bezug
zur
Tätigkeit
der Beschwerdeführerin aufweist. Da er im Handelsregister als Verwaltungsratspräsi dent dieser Gesellschaft eingetragen ist, liegt an sich die Annahme nahe, dass die von
ihm
für
diese
Gesellschaft
ausgeübte
Tätigkeit
im
Rahmen
dieser
Funktionen
zu sehen
ist.
D ies
gilt
umso
mehr,
als
der
Handel
mit
Textilien
aller
Art
dem
Geschäfts zweck
der
Gesellschaft
entspricht
und
die
im
Vertrag
mit
dem
Beigeladenen
aufge zählten
Tätigkeiten
mitumfasst .
Mehr
noch
stellen
diese
Aufgaben
–
unter
ande rem – Geschäftsführertätigkeiten dar, die nicht ausgelagert werden dürfen (vgl. WML Rz . 2049 ff. ) . Solche für die Tätigkeit als Verwal tungs ratspräsident oder Geschäftsführer
entrichtete n Entgelte stellen regelmässig massgeben den Lohn dar (vgl. Art. 7 lit . h AHVV, vgl. auch zur Ver mutung, wonach Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsrats mitglied diesem als Organ der juristi schen Person zukommen und daher als mass gebender Lohn zu betrachten sind, Kieser, Alters- und Hinter lassenenver siche rung, 4 . Aufl., 2020 , Rz .
123 zu Art. 5). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beigeladene trotz seiner Funk tion als Verwaltungsratspräsident als selbständiger Dritter handle. Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Ver sicherter, der Organ einer juristischen Person ist, dieser gleichzeitig sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung gegenüberstehen kann (zu Ganzen: BGE 105 V 115 E.
3; ZAK 1983 S. 23). Mit Blick auf die vorliegenden tat sächlichen Verhältnisse ist jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Ab grenzung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig mass gebenden Unterscheidungs kriterien gleichwohl auf unselbständige Erwerbs tätigkeit zu schliessen. Da bei Dienstleistungen das Unternehmerrisiko regel mässig in den Hintergrund tritt (vgl. E.
1.2 hievor), ist das Kriterium der betriebs wirtschaftlich-arbeitsorganisa to rischen Unabhängigkeit vom Auftrag geber aus schlag gebend, welches vorliegend nicht erfüllt ist , wie nachfolgend dargelegt wird.
3.3.2
Der Beigeladene ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, womit er nicht nur Auftragnehmer, sondern (als Organ) zugleich Auftraggeberin ist. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation nicht von der arbeitsorganisatorischen Un abhängigkeit von der Auftraggeberin gesprochen werden kann, wie dies für einen Selbständigerwerbenden üblich und typisch ist. Hinzukommt, dass der Beige ladene die Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen hat (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk.
3/7), was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.3
Weiter
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
der
Beigeladene
primär
für
die
Beschwerde führerin arbeitstätig war; nämlich 2'001 Stunden im Jahr 2019, 1'858 Stunden im Jahr 2020, 1'664 Stunden im Jahr 2021 und 1'695 Stunden im Jahr 2022 (vgl. Urk.
3/9). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ent spricht dies gut 47 Wochen im Jahr 2019, 44 Wochen im Jahr 2020 und in etwa 40
Wochen
in
den
Jahren
2021
und
2022,
in
denen
der
Beigeladene
ausschliesslich für
die
Beschwerdeführerin
gearbeitet
hat.
Damit
ist
eine
er hebliche
wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerde führerin aus ge wiesen . Zwar geht
aus
dem
Kontoblatt
des
Beigeladenen
hervor,
dass
dieser
neben
seiner
Tätig keit für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber Arbeit ver richtete (vgl.
Urk.
3/13).
Rechnerisch
erg a b
sich
im
Jahr
2019
ein
Gesamtum satz
von
Fr.
491'939 . --,
wovon
Fr.
380’190 . --
oder
77
%
dank
Aufträgen
der
Beschwerdefüh rerin
erzielt
wurden.
Im
Jahr
2020
betrug
der
Gesamtumsatz
rund
Fr.
4 1 1’3 9 6.--, davon Fr.
352'640.-- oder 86
% infolge Aufträge der Be schwer de führerin. Im Jahr 2021 machten die Aufträge der Beschwerdeführerin gut 89 % (Fr. 316'160.-- bei einem Gesamtumsatz von Fr.
353'530.--) und im Jahr 2022 78
% (Fr.
322'050.-- bei
einem
Gesamtumsatz
vom
Fr.
412'161.--)
aus.
M it
dem
Dahinfallen
dieser
Ar beitsquelle entstünde somit eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 E. 3b), was ebenfalls für eine unselbständige
Tätigkeit
spricht .
Daran
ändert
nichts,
dass
der
Beigeladene
weitere
Aufträge annehmen würde, sollte dies in Zukunft nötig sein (Urk.
1 S. 1 3 ). Denn nicht die rechtliche Möglich keit, son dern die tatsächliche Auftragslage ist ent scheidend (BGE 122 V 169 E.
3c). 3.3.4
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Verlusttragung sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko des Beigeladenen hinwies und ausführte, dass der Beigeladene die den vereinbarten Honorareinsatz übersteigenden Kosten selber tragen müsste (Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit (Urk. 3/7) ergibt sich, dass ein Stundenhonorar von Fr. 190.-- vereinbart wurde, wobei der Beigeladene jeweils detailliert Rechnung über die aufgewendete Zeit zu erstellen hat. Dies tat der Beigeladene jeweils Ende Jahr (vgl. Urk. 3/9). Vorab vereinbarte Honorare für einzelne Aufträge liegen nicht vor. Von einem allfälligen Verlustrisiko kann ent sprechend nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin er stattet werden (vgl. Ausführungen zu Entschädigung/Vergütung, Urk. 3/7). 3.3.5
D er Umst a nd, dass der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. Ausführungen zu Vertragsdauer und Kündigung, Urk. 3/7), stell t ebenfalls ein Indiz für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Aus führungen zu Verschwiegenheit, Konkurrenz, Urk. 3/7) , ein für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Merkmal,
kommt vorliegend hin gegen kein massgebendes Gewicht zu. 3.4
Auch wenn der Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügt, was – soweit dies nicht ohnehin daraus folgt, dass er gleichzeitig Organ der Beschwerdeführ erin ist – insoweit für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht, ist doch vor dem Hintergrund der fehlenden betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisa torischen Unabhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation als Unselbständigerwerbender auszugehen. Der Beigeladene erscheint hinsichtlich seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in deren Betrieb integriert, weshalb er für diese Einkünfte als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk.
3/3,
Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich ). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom
21.
November
2023
stellte
der
Revisor
fest,
dass
die
X.___ AG
die
Honorarzahlungen
in
der
Höhe
von
netto
Fr.
737'960.--
(Jahr
2019),
Fr.
673'550.- -
(Jahr 2020), Fr.
606'480.-- (Jahr 2021) und Fr.
601'910.-- (Jahr 2022) an ihre Verwaltungsräte, Z.___ und Y.___ , nicht mit der Aus gleichskasse ab gerechnet ha tt e (Urk.
11/81 f.). Gestützt darauf forderte die Aus gleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungs verfügung en
vom 27.
De zember 2023 Lohnbeiträge
für
in
den
Jahren
2019
bis
2022
nicht
ordnungs gemäss
deklarier te Entgelte in der Höhe von total Fr.
344'335.75 (Fr.
99'244.65 [Jahr 2019] + Fr. 81'080.15 [Jahr 2020] + Fr. 84'281.90 [Jahr 2021] + Fr. 79'729.05 [Jahr 2022]; Urk.
11/71,
Urk.
11/72,
Urk.
11/76,
Urk.
11/78) .
Gleichentags
verfügte
sie
Verzugs zinsen
für
die
auszugleichenden
Beiträge
in
der
Höhe
von
Fr.
18'429.15
(Jahr
2019; Urk.
11/74 ),
Fr.
12'128.25
(Jahr
2020;
Urk.
11/73 ),
Fr.
8'393.05
(Jahr
2021;
Urk.
11/70)
resp.
Fr.
3'953.25
(Jahr
2022,
Urk.
11/79).
Gegen
die
Nachzahlungs ver fügung en für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die ent sprechende Verzugszinsverfü gung en vom 27. Dezember 2023 erhob die X.___ AG am 1. Februar 202
E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.
5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art.
5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.
1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 hievor), ist das Kriterium der betriebs wirtschaftlich-arbeitsorganisa to rischen Unabhängigkeit vom Auftrag geber aus schlag gebend, welches vorliegend nicht erfüllt ist , wie nachfolgend dargelegt wird.
3.3.2
Der Beigeladene ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, womit er nicht nur Auftragnehmer, sondern (als Organ) zugleich Auftraggeberin ist. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation nicht von der arbeitsorganisatorischen Un abhängigkeit von der Auftraggeberin gesprochen werden kann, wie dies für einen Selbständigerwerbenden üblich und typisch ist. Hinzukommt, dass der Beige ladene die Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen hat (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk.
3/7), was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.3
Weiter
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
der
Beigeladene
primär
für
die
Beschwerde führerin arbeitstätig war; nämlich 2'001 Stunden im Jahr 2019, 1'858 Stunden im Jahr 2020, 1'664 Stunden im Jahr 2021 und 1'695 Stunden im Jahr 2022 (vgl. Urk.
3/9). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ent spricht dies gut 47 Wochen im Jahr 2019, 44 Wochen im Jahr 2020 und in etwa 40
Wochen
in
den
Jahren
2021
und
2022,
in
denen
der
Beigeladene
ausschliesslich für
die
Beschwerdeführerin
gearbeitet
hat.
Damit
ist
eine
er hebliche
wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerde führerin aus ge wiesen . Zwar geht
aus
dem
Kontoblatt
des
Beigeladenen
hervor,
dass
dieser
neben
seiner
Tätig keit für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber Arbeit ver richtete (vgl.
Urk.
3/13).
Rechnerisch
erg a b
sich
im
Jahr
2019
ein
Gesamtum satz
von
Fr.
491'939 . --,
wovon
Fr.
380’190 . --
oder
77
%
dank
Aufträgen
der
Beschwerdefüh rerin
erzielt
wurden.
Im
Jahr
2020
betrug
der
Gesamtumsatz
rund
Fr.
4 1 1’3 9 6.--, davon Fr.
352'640.-- oder 86
% infolge Aufträge der Be schwer de führerin. Im Jahr 2021 machten die Aufträge der Beschwerdeführerin gut 89 % (Fr. 316'160.-- bei einem Gesamtumsatz von Fr.
353'530.--) und im Jahr 2022 78
% (Fr.
322'050.-- bei
einem
Gesamtumsatz
vom
Fr.
412'161.--)
aus.
M it
dem
Dahinfallen
dieser
Ar beitsquelle entstünde somit eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 E. 3b), was ebenfalls für eine unselbständige
Tätigkeit
spricht .
Daran
ändert
nichts,
dass
der
Beigeladene
weitere
Aufträge annehmen würde, sollte dies in Zukunft nötig sein (Urk.
1 S. 1 3 ). Denn nicht die rechtliche Möglich keit, son dern die tatsächliche Auftragslage ist ent scheidend (BGE 122 V 169 E.
3c). 3.3.4
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Verlusttragung sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko des Beigeladenen hinwies und ausführte, dass der Beigeladene die den vereinbarten Honorareinsatz übersteigenden Kosten selber tragen müsste (Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit (Urk. 3/7) ergibt sich, dass ein Stundenhonorar von Fr. 190.-- vereinbart wurde, wobei der Beigeladene jeweils detailliert Rechnung über die aufgewendete Zeit zu erstellen hat. Dies tat der Beigeladene jeweils Ende Jahr (vgl. Urk. 3/9). Vorab vereinbarte Honorare für einzelne Aufträge liegen nicht vor. Von einem allfälligen Verlustrisiko kann ent sprechend nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin er stattet werden (vgl. Ausführungen zu Entschädigung/Vergütung, Urk. 3/7). 3.3.5
D er Umst a nd, dass der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. Ausführungen zu Vertragsdauer und Kündigung, Urk. 3/7), stell t ebenfalls ein Indiz für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Aus führungen zu Verschwiegenheit, Konkurrenz, Urk. 3/7) , ein für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Merkmal,
kommt vorliegend hin gegen kein massgebendes Gewicht zu. 3.4
Auch wenn der Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügt, was – soweit dies nicht ohnehin daraus folgt, dass er gleichzeitig Organ der Beschwerdeführ erin ist – insoweit für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht, ist doch vor dem Hintergrund der fehlenden betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisa torischen Unabhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation als Unselbständigerwerbender auszugehen. Der Beigeladene erscheint hinsichtlich seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in deren Betrieb integriert, weshalb er für diese Einkünfte als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler
E. 1.3 Nach
Art.
7
lit .
h
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge mass gebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Ver waltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person).
E. 1.4 Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML Rz . 2057).
E. 1.5 In
Grenzfällen,
in
denen
sowohl
Merkmale
unselbständiger
als
auch
solche
selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine
o der die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss nament lich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E.
4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für densel ben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hin weisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder
einzelnen
Tätigkeit
verzichtet
werden
soll
und
eine
einheitliche
Qualifikation nötig ist ( AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 .
Auflage, Zürich/Basel/Genf 20
E. 4 Ein sprache (Urk. 11/48). Mit Entscheid vom 9. April 2024 hiess die Ausgleichs kasse die Einsprache teilweise gut und stellte lediglich die Honorar zahlungen, welche an Y.___ getätigt wur den, als massgebender Lohn für die Jahre
2019 bis 2022 in Rechnung (Urk. 11/
E. 7 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am
E. 10 Mai 2025 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Ver zinsung abzu sehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
E. 13 Juni
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
10,
unter
Beilage
der
Kassenakten
[Urk.
11/1-466]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom
19. Juni 2025 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Am 27. Juni 2025 reichte der Beigeladene eine Stellung nahme ein ( Urk. 15 ), was den übrigen Ver fahrens beteiligten mit Verfügung vom 30 .
Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 17 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 20 , N 1 6 zu Art. 5 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Er werbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er trete zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, das Verlustrisiko sei vorliegend jedoch äusserst gering, da er als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin wohl kaum einen «eige nen» Auftrag ablehnen werde. Hinzu komme, dass es sich bei den Dienst leistungen, die der Beigeladene mit seinem Einzelunternehmen «Textilagentur» für die Beschwerdeführerin erbringe, um Tätigkeiten handle , die sehr eng mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbunden seien. Schliesslich sei der Beige ladene finanziell von der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Beschwerde führerin an den Beigeladenen in den Jahren 2019 bis 2022 getätigten Honorar zahlungen seien entsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren, worauf persönliche Beiträge zu leisten seien (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
vom
10. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beigeladene trage allfällige Verluste sowie das Inkasso- und Delkredererisiko selber. So erbringe er seine Ar beits leistung zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 190.--; allfällige den verein barten Honorareinsatz übersteigende Kosten trage er selber. Ausserdem erfolge die Ab rechnung der Leistungen jeweils erst per 31. Dezember, sodass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Risiko eines Totalausfalls des Honorars bestehe. Der Beigeladene handle im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Einzig in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin trete er gegen aus sen im Namen der Gesellschaft auf. Entgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin sei der Beigeladene denn auch nicht nur für die Beschwerde führerin tätig, sondern nehme auch Aufträge anderer Unternehmen an, wobei er dadurch relevante Umsätze generiere. Ferner verfüge der Beigeladene mit einem Büro in seiner Privatwohnung, das einzig für die Geschäftstätigkeit seines Einzel unter nehmens genutzt werde, über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beigeladene erbringe die Dienstleistungen persön lich und selbständig und unterliege in keiner Weise den Weisungen oder Anord nungen der Beschwerdeführerin. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Unterordnungsverhältnis. Ebenso liege kein Konkurrenzverbot vor und es bestehe keine Präsenzpflicht. Insgesamt würden die Kriterien für eine selbständige Er werbstätigkeit überwiegen. Überdies stelle – entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin – der enge Sach zusammenhang der Tätigkeit des Erwerbstäti gen mit der Tätigkeit der beauf tragenden Gesellschaft kein Kriterium dar, ob eine selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit vorliege. 2.3
Der Beigeladene verwies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 auf die Aus führungen in der Beschwerde (Urk. 15).
3. 3.1
Vorab festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass im zwischen der Beschwerde führerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit letzterer als selbständig erwerbende Person und selbständiger Unter nehmer bezeichnet wird (vgl. Urk. 3/7), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 1 .1 f. hiervor ). 3.2
Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vom 1. Januar 2016 geht hervor, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die folgenden Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen: - Kollektionen zusammenstellen - Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion - Betreuung von Lieferanten - Organisation und Kontrolle der Abläufe - Betreuung von Kunden und Lieferanten - Unterstützung beim Verkauf - Transportwesen.
Die benötigten Hilfsmittel, Informationen und Unterlagen werden von der Be schwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und
Leistungserbringung,
Urk.
3/7).
Aus
dieser
Umschreibung,
wonach
d er
Beigela dene als « freier Mitarbeiter » für die Beschwer deführerin tätig sei, ergibt sich ohne weiteres,
dass
seine
Tätigkeit
im
Textil bereich
einen
engen
Bezug
zur
Tätigkeit
der Beschwerdeführerin aufweist. Da er im Handelsregister als Verwaltungsratspräsi dent dieser Gesellschaft eingetragen ist, liegt an sich die Annahme nahe, dass die von
ihm
für
diese
Gesellschaft
ausgeübte
Tätigkeit
im
Rahmen
dieser
Funktionen
zu sehen
ist.
D ies
gilt
umso
mehr,
als
der
Handel
mit
Textilien
aller
Art
dem
Geschäfts zweck
der
Gesellschaft
entspricht
und
die
im
Vertrag
mit
dem
Beigeladenen
aufge zählten
Tätigkeiten
mitumfasst .
Mehr
noch
stellen
diese
Aufgaben
–
unter
ande rem – Geschäftsführertätigkeiten dar, die nicht ausgelagert werden dürfen (vgl. WML Rz . 2049 ff. ) . Solche für die Tätigkeit als Verwal tungs ratspräsident oder Geschäftsführer
entrichtete n Entgelte stellen regelmässig massgeben den Lohn dar (vgl. Art. 7 lit . h AHVV, vgl. auch zur Ver mutung, wonach Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsrats mitglied diesem als Organ der juristi schen Person zukommen und daher als mass gebender Lohn zu betrachten sind, Kieser, Alters- und Hinter lassenenver siche rung, 4 . Aufl., 2020 , Rz .
123 zu Art. 5). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beigeladene trotz seiner Funk tion als Verwaltungsratspräsident als selbständiger Dritter handle. Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Ver sicherter, der Organ einer juristischen Person ist, dieser gleichzeitig sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung gegenüberstehen kann (zu Ganzen: BGE 105 V 115 E.
3; ZAK 1983 S. 23). Mit Blick auf die vorliegenden tat sächlichen Verhältnisse ist jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Ab grenzung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig mass gebenden Unterscheidungs kriterien gleichwohl auf unselbständige Erwerbs tätigkeit zu schliessen. Da bei Dienstleistungen das Unternehmerrisiko regel mässig in den Hintergrund tritt (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00032 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
16. Juli 2025 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta M&R Rechtsanwälte AG Grütstrasse 55, Postfach 42, 8802 Kilchberg ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta M&R Rechtsanwälte AG Grütstrasse 55, Postfach 42, 8802 Kilchberg ZH Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk.
3/3,
Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich ). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom
21.
November
2023
stellte
der
Revisor
fest,
dass
die
X.___ AG
die
Honorarzahlungen
in
der
Höhe
von
netto
Fr.
737'960.--
(Jahr
2019),
Fr.
673'550.- -
(Jahr 2020), Fr.
606'480.-- (Jahr 2021) und Fr.
601'910.-- (Jahr 2022) an ihre Verwaltungsräte, Z.___ und Y.___ , nicht mit der Aus gleichskasse ab gerechnet ha tt e (Urk.
11/81 f.). Gestützt darauf forderte die Aus gleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungs verfügung en
vom 27.
De zember 2023 Lohnbeiträge
für
in
den
Jahren
2019
bis
2022
nicht
ordnungs gemäss
deklarier te Entgelte in der Höhe von total Fr.
344'335.75 (Fr.
99'244.65 [Jahr 2019] + Fr. 81'080.15 [Jahr 2020] + Fr. 84'281.90 [Jahr 2021] + Fr. 79'729.05 [Jahr 2022]; Urk.
11/71,
Urk.
11/72,
Urk.
11/76,
Urk.
11/78) .
Gleichentags
verfügte
sie
Verzugs zinsen
für
die
auszugleichenden
Beiträge
in
der
Höhe
von
Fr.
18'429.15
(Jahr
2019; Urk.
11/74 ),
Fr.
12'128.25
(Jahr
2020;
Urk.
11/73 ),
Fr.
8'393.05
(Jahr
2021;
Urk.
11/70)
resp.
Fr.
3'953.25
(Jahr
2022,
Urk.
11/79).
Gegen
die
Nachzahlungs ver fügung en für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die ent sprechende Verzugszinsverfü gung en vom 27. Dezember 2023 erhob die X.___ AG am 1. Februar 202 4 Ein sprache (Urk. 11/48). Mit Entscheid vom 9. April 2024 hiess die Ausgleichs kasse die Einsprache teilweise gut und stellte lediglich die Honorar zahlungen, welche an Y.___ getätigt wur den, als massgebender Lohn für die Jahre
2019 bis 2022 in Rechnung (Urk. 11/ 7 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 10.
Mai 2025 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Ver zinsung abzu sehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
13.
Juni
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
10,
unter
Beilage
der
Kassenakten
[Urk.
11/1-466]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom
19. Juni 2025 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Am 27. Juni 2025 reichte der Beigeladene eine Stellung nahme ein ( Urk. 15 ), was den übrigen Ver fahrens beteiligten mit Verfügung vom 30 .
Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.
5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art.
5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.
1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
( WML;
Stand:
1. Januar 20 25; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten. Das wirtschaftliche beziehungs weise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgaben erfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 101 9 f .).
Da für eine typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investi tionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzu ziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängig keit.
1.3
Nach
Art.
7
lit .
h
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge mass gebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Ver waltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person). 1.4
Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML Rz . 2057). 1.5
In
Grenzfällen,
in
denen
sowohl
Merkmale
unselbständiger
als
auch
solche
selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine
o der die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss nament lich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E.
4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für densel ben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hin weisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder
einzelnen
Tätigkeit
verzichtet
werden
soll
und
eine
einheitliche
Qualifikation nötig ist ( AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 .
Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , N 1 6 zu Art. 5 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Er werbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er trete zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, das Verlustrisiko sei vorliegend jedoch äusserst gering, da er als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin wohl kaum einen «eige nen» Auftrag ablehnen werde. Hinzu komme, dass es sich bei den Dienst leistungen, die der Beigeladene mit seinem Einzelunternehmen «Textilagentur» für die Beschwerdeführerin erbringe, um Tätigkeiten handle , die sehr eng mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbunden seien. Schliesslich sei der Beige ladene finanziell von der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Beschwerde führerin an den Beigeladenen in den Jahren 2019 bis 2022 getätigten Honorar zahlungen seien entsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren, worauf persönliche Beiträge zu leisten seien (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerde
vom
10. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beigeladene trage allfällige Verluste sowie das Inkasso- und Delkredererisiko selber. So erbringe er seine Ar beits leistung zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 190.--; allfällige den verein barten Honorareinsatz übersteigende Kosten trage er selber. Ausserdem erfolge die Ab rechnung der Leistungen jeweils erst per 31. Dezember, sodass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Risiko eines Totalausfalls des Honorars bestehe. Der Beigeladene handle im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Einzig in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin trete er gegen aus sen im Namen der Gesellschaft auf. Entgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin sei der Beigeladene denn auch nicht nur für die Beschwerde führerin tätig, sondern nehme auch Aufträge anderer Unternehmen an, wobei er dadurch relevante Umsätze generiere. Ferner verfüge der Beigeladene mit einem Büro in seiner Privatwohnung, das einzig für die Geschäftstätigkeit seines Einzel unter nehmens genutzt werde, über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beigeladene erbringe die Dienstleistungen persön lich und selbständig und unterliege in keiner Weise den Weisungen oder Anord nungen der Beschwerdeführerin. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Unterordnungsverhältnis. Ebenso liege kein Konkurrenzverbot vor und es bestehe keine Präsenzpflicht. Insgesamt würden die Kriterien für eine selbständige Er werbstätigkeit überwiegen. Überdies stelle – entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin – der enge Sach zusammenhang der Tätigkeit des Erwerbstäti gen mit der Tätigkeit der beauf tragenden Gesellschaft kein Kriterium dar, ob eine selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit vorliege. 2.3
Der Beigeladene verwies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 auf die Aus führungen in der Beschwerde (Urk. 15).
3. 3.1
Vorab festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass im zwischen der Beschwerde führerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit letzterer als selbständig erwerbende Person und selbständiger Unter nehmer bezeichnet wird (vgl. Urk. 3/7), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 1 .1 f. hiervor ). 3.2
Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vom 1. Januar 2016 geht hervor, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die folgenden Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen: - Kollektionen zusammenstellen - Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion - Betreuung von Lieferanten - Organisation und Kontrolle der Abläufe - Betreuung von Kunden und Lieferanten - Unterstützung beim Verkauf - Transportwesen.
Die benötigten Hilfsmittel, Informationen und Unterlagen werden von der Be schwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und
Leistungserbringung,
Urk.
3/7).
Aus
dieser
Umschreibung,
wonach
d er
Beigela dene als « freier Mitarbeiter » für die Beschwer deführerin tätig sei, ergibt sich ohne weiteres,
dass
seine
Tätigkeit
im
Textil bereich
einen
engen
Bezug
zur
Tätigkeit
der Beschwerdeführerin aufweist. Da er im Handelsregister als Verwaltungsratspräsi dent dieser Gesellschaft eingetragen ist, liegt an sich die Annahme nahe, dass die von
ihm
für
diese
Gesellschaft
ausgeübte
Tätigkeit
im
Rahmen
dieser
Funktionen
zu sehen
ist.
D ies
gilt
umso
mehr,
als
der
Handel
mit
Textilien
aller
Art
dem
Geschäfts zweck
der
Gesellschaft
entspricht
und
die
im
Vertrag
mit
dem
Beigeladenen
aufge zählten
Tätigkeiten
mitumfasst .
Mehr
noch
stellen
diese
Aufgaben
–
unter
ande rem – Geschäftsführertätigkeiten dar, die nicht ausgelagert werden dürfen (vgl. WML Rz . 2049 ff. ) . Solche für die Tätigkeit als Verwal tungs ratspräsident oder Geschäftsführer
entrichtete n Entgelte stellen regelmässig massgeben den Lohn dar (vgl. Art. 7 lit . h AHVV, vgl. auch zur Ver mutung, wonach Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsrats mitglied diesem als Organ der juristi schen Person zukommen und daher als mass gebender Lohn zu betrachten sind, Kieser, Alters- und Hinter lassenenver siche rung, 4 . Aufl., 2020 , Rz .
123 zu Art. 5). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beigeladene trotz seiner Funk tion als Verwaltungsratspräsident als selbständiger Dritter handle. Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Ver sicherter, der Organ einer juristischen Person ist, dieser gleichzeitig sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung gegenüberstehen kann (zu Ganzen: BGE 105 V 115 E.
3; ZAK 1983 S. 23). Mit Blick auf die vorliegenden tat sächlichen Verhältnisse ist jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Ab grenzung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig mass gebenden Unterscheidungs kriterien gleichwohl auf unselbständige Erwerbs tätigkeit zu schliessen. Da bei Dienstleistungen das Unternehmerrisiko regel mässig in den Hintergrund tritt (vgl. E.
1.2 hievor), ist das Kriterium der betriebs wirtschaftlich-arbeitsorganisa to rischen Unabhängigkeit vom Auftrag geber aus schlag gebend, welches vorliegend nicht erfüllt ist , wie nachfolgend dargelegt wird.
3.3.2
Der Beigeladene ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, womit er nicht nur Auftragnehmer, sondern (als Organ) zugleich Auftraggeberin ist. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation nicht von der arbeitsorganisatorischen Un abhängigkeit von der Auftraggeberin gesprochen werden kann, wie dies für einen Selbständigerwerbenden üblich und typisch ist. Hinzukommt, dass der Beige ladene die Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen hat (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk.
3/7), was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.3
Weiter
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
der
Beigeladene
primär
für
die
Beschwerde führerin arbeitstätig war; nämlich 2'001 Stunden im Jahr 2019, 1'858 Stunden im Jahr 2020, 1'664 Stunden im Jahr 2021 und 1'695 Stunden im Jahr 2022 (vgl. Urk.
3/9). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ent spricht dies gut 47 Wochen im Jahr 2019, 44 Wochen im Jahr 2020 und in etwa 40
Wochen
in
den
Jahren
2021
und
2022,
in
denen
der
Beigeladene
ausschliesslich für
die
Beschwerdeführerin
gearbeitet
hat.
Damit
ist
eine
er hebliche
wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerde führerin aus ge wiesen . Zwar geht
aus
dem
Kontoblatt
des
Beigeladenen
hervor,
dass
dieser
neben
seiner
Tätig keit für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber Arbeit ver richtete (vgl.
Urk.
3/13).
Rechnerisch
erg a b
sich
im
Jahr
2019
ein
Gesamtum satz
von
Fr.
491'939 . --,
wovon
Fr.
380’190 . --
oder
77
%
dank
Aufträgen
der
Beschwerdefüh rerin
erzielt
wurden.
Im
Jahr
2020
betrug
der
Gesamtumsatz
rund
Fr.
4 1 1’3 9 6.--, davon Fr.
352'640.-- oder 86
% infolge Aufträge der Be schwer de führerin. Im Jahr 2021 machten die Aufträge der Beschwerdeführerin gut 89 % (Fr. 316'160.-- bei einem Gesamtumsatz von Fr.
353'530.--) und im Jahr 2022 78
% (Fr.
322'050.-- bei
einem
Gesamtumsatz
vom
Fr.
412'161.--)
aus.
M it
dem
Dahinfallen
dieser
Ar beitsquelle entstünde somit eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 E. 3b), was ebenfalls für eine unselbständige
Tätigkeit
spricht .
Daran
ändert
nichts,
dass
der
Beigeladene
weitere
Aufträge annehmen würde, sollte dies in Zukunft nötig sein (Urk.
1 S. 1 3 ). Denn nicht die rechtliche Möglich keit, son dern die tatsächliche Auftragslage ist ent scheidend (BGE 122 V 169 E.
3c). 3.3.4
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Verlusttragung sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko des Beigeladenen hinwies und ausführte, dass der Beigeladene die den vereinbarten Honorareinsatz übersteigenden Kosten selber tragen müsste (Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit (Urk. 3/7) ergibt sich, dass ein Stundenhonorar von Fr. 190.-- vereinbart wurde, wobei der Beigeladene jeweils detailliert Rechnung über die aufgewendete Zeit zu erstellen hat. Dies tat der Beigeladene jeweils Ende Jahr (vgl. Urk. 3/9). Vorab vereinbarte Honorare für einzelne Aufträge liegen nicht vor. Von einem allfälligen Verlustrisiko kann ent sprechend nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin er stattet werden (vgl. Ausführungen zu Entschädigung/Vergütung, Urk. 3/7). 3.3.5
D er Umst a nd, dass der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. Ausführungen zu Vertragsdauer und Kündigung, Urk. 3/7), stell t ebenfalls ein Indiz für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Aus führungen zu Verschwiegenheit, Konkurrenz, Urk. 3/7) , ein für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Merkmal,
kommt vorliegend hin gegen kein massgebendes Gewicht zu. 3.4
Auch wenn der Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügt, was – soweit dies nicht ohnehin daraus folgt, dass er gleichzeitig Organ der Beschwerdeführ erin ist – insoweit für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht, ist doch vor dem Hintergrund der fehlenden betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisa torischen Unabhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation als Unselbständigerwerbender auszugehen. Der Beigeladene erscheint hinsichtlich seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in deren Betrieb integriert, weshalb er für diese Einkünfte als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler