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AB.2024.00032

Verwaltungsratspräsident einer AG, der überwiegend für die AG Aufträge erfüllt, ist als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-07-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk.

3/3,

Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich ). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom

21.

November

2023

stellte

der

Revisor

fest,

dass

die

X.___ AG

die

Honorarzahlungen

in

der

Höhe

von

netto

Fr.

737'960.--

(Jahr

2019),

Fr.

673'550.- -

(Jahr 2020), Fr.

606'480.-- (Jahr 2021) und Fr.

601'910.-- (Jahr 2022) an ihre Verwaltungsräte, Z.___ und Y.___ , nicht mit der Aus gleichskasse ab gerechnet ha tt e (Urk.

11/81 f.). Gestützt darauf forderte die Aus gleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungs verfügung en

vom 27.

De zember 2023 Lohnbeiträge

für

in

den

Jahren

2019

bis

2022

nicht

ordnungs gemäss

deklarier te Entgelte in der Höhe von total Fr.

344'335.75 (Fr.

99'244.65 [Jahr 2019] + Fr. 81'080.15 [Jahr 2020] + Fr. 84'281.90 [Jahr 2021] + Fr. 79'729.05 [Jahr 2022]; Urk.

11/71,

Urk.

11/72,

Urk.

11/76,

Urk.

11/78) .

Gleichentags

verfügte

sie

Verzugs zinsen

für

die

auszugleichenden

Beiträge

in

der

Höhe

von

Fr.

18'429.15

(Jahr

2019; Urk.

11/74 ),

Fr.

12'128.25

(Jahr

2020;

Urk.

11/73 ),

Fr.

8'393.05

(Jahr

2021;

Urk.

11/70)

resp.

Fr.

3'953.25

(Jahr

2022,

Urk.

11/79).

Gegen

die

Nachzahlungs ver fügung en für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die ent sprechende Verzugszinsverfü gung en vom 27. Dezember 2023 erhob die X.___ AG am 1. Februar 202 4 Ein sprache (Urk. 11/48). Mit Entscheid vom 9. April 2024 hiess die Ausgleichs kasse die Einsprache teilweise gut und stellte lediglich die Honorar zahlungen, welche an Y.___ getätigt wur den, als massgebender Lohn für die Jahre

2019 bis 2022 in Rechnung (Urk. 11/ 7 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ AG am 10.

Mai 2025 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Ver zinsung abzu sehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

10,

unter

Beilage

der

Kassenakten

[Urk.

11/1-466]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom

19. Juni 2025 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Am 27. Juni 2025 reichte der Beigeladene eine Stellung nahme ein ( Urk. 15 ), was den übrigen Ver fahrens beteiligten mit Verfügung vom 30 .

Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.

5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art.

5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.

1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

( WML;

Stand:

1. Januar 20 25; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten. Das wirtschaftliche beziehungs weise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgaben erfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 101 9 f .).

Da für eine typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investi tionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzu ziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängig keit.

1.3

Nach

Art.

7

lit .

h

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge mass gebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Ver waltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person). 1.4

Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML Rz . 2057). 1.5

In

Grenzfällen,

in

denen

sowohl

Merkmale

unselbständiger

als

auch

solche

selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine

o der die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss nament lich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E.

4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für densel ben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hin weisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder

einzelnen

Tätigkeit

verzichtet

werden

soll

und

eine

einheitliche

Qualifikation nötig ist ( AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 .

Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , N 1 6 zu Art. 5 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Er werbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er trete zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, das Verlustrisiko sei vorliegend jedoch äusserst gering, da er als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin wohl kaum einen «eige nen» Auftrag ablehnen werde. Hinzu komme, dass es sich bei den Dienst leistungen, die der Beigeladene mit seinem Einzelunternehmen «Textilagentur» für die Beschwerdeführerin erbringe, um Tätigkeiten handle , die sehr eng mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbunden seien. Schliesslich sei der Beige ladene finanziell von der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Beschwerde führerin an den Beigeladenen in den Jahren 2019 bis 2022 getätigten Honorar zahlungen seien entsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren, worauf persönliche Beiträge zu leisten seien (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

vom

10. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beigeladene trage allfällige Verluste sowie das Inkasso- und Delkredererisiko selber. So erbringe er seine Ar beits leistung zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 190.--; allfällige den verein barten Honorareinsatz übersteigende Kosten trage er selber. Ausserdem erfolge die Ab rechnung der Leistungen jeweils erst per 31. Dezember, sodass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Risiko eines Totalausfalls des Honorars bestehe. Der Beigeladene handle im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Einzig in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin trete er gegen aus sen im Namen der Gesellschaft auf. Entgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin sei der Beigeladene denn auch nicht nur für die Beschwerde führerin tätig, sondern nehme auch Aufträge anderer Unternehmen an, wobei er dadurch relevante Umsätze generiere. Ferner verfüge der Beigeladene mit einem Büro in seiner Privatwohnung, das einzig für die Geschäftstätigkeit seines Einzel unter nehmens genutzt werde, über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beigeladene erbringe die Dienstleistungen persön lich und selbständig und unterliege in keiner Weise den Weisungen oder Anord nungen der Beschwerdeführerin. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Unterordnungsverhältnis. Ebenso liege kein Konkurrenzverbot vor und es bestehe keine Präsenzpflicht. Insgesamt würden die Kriterien für eine selbständige Er werbstätigkeit überwiegen. Überdies stelle – entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin – der enge Sach zusammenhang der Tätigkeit des Erwerbstäti gen mit der Tätigkeit der beauf tragenden Gesellschaft kein Kriterium dar, ob eine selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit vorliege. 2.3

Der Beigeladene verwies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 auf die Aus führungen in der Beschwerde (Urk. 15).

3. 3.1

Vorab festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass im zwischen der Beschwerde führerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit letzterer als selbständig erwerbende Person und selbständiger Unter nehmer bezeichnet wird (vgl. Urk. 3/7), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 1 .1 f. hiervor ). 3.2

Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vom 1. Januar 2016 geht hervor, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die folgenden Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen: - Kollektionen zusammenstellen - Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion - Betreuung von Lieferanten - Organisation und Kontrolle der Abläufe - Betreuung von Kunden und Lieferanten - Unterstützung beim Verkauf - Transportwesen.

Die benötigten Hilfsmittel, Informationen und Unterlagen werden von der Be schwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und

Leistungserbringung,

Urk.

3/7).

Aus

dieser

Umschreibung,

wonach

d er

Beigela dene als « freier Mitarbeiter » für die Beschwer deführerin tätig sei, ergibt sich ohne weiteres,

dass

seine

Tätigkeit

im

Textil bereich

einen

engen

Bezug

zur

Tätigkeit

der Beschwerdeführerin aufweist. Da er im Handelsregister als Verwaltungsratspräsi dent dieser Gesellschaft eingetragen ist, liegt an sich die Annahme nahe, dass die von

ihm

für

diese

Gesellschaft

ausgeübte

Tätigkeit

im

Rahmen

dieser

Funktionen

zu sehen

ist.

D ies

gilt

umso

mehr,

als

der

Handel

mit

Textilien

aller

Art

dem

Geschäfts zweck

der

Gesellschaft

entspricht

und

die

im

Vertrag

mit

dem

Beigeladenen

aufge zählten

Tätigkeiten

mitumfasst .

Mehr

noch

stellen

diese

Aufgaben

unter

ande rem – Geschäftsführertätigkeiten dar, die nicht ausgelagert werden dürfen (vgl. WML Rz . 2049 ff. ) . Solche für die Tätigkeit als Verwal tungs ratspräsident oder Geschäftsführer

entrichtete n Entgelte stellen regelmässig massgeben den Lohn dar (vgl. Art. 7 lit . h AHVV, vgl. auch zur Ver mutung, wonach Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsrats mitglied diesem als Organ der juristi schen Person zukommen und daher als mass gebender Lohn zu betrachten sind, Kieser, Alters- und Hinter lassenenver siche rung, 4 . Aufl., 2020 , Rz .

123 zu Art. 5). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beigeladene trotz seiner Funk tion als Verwaltungsratspräsident als selbständiger Dritter handle. Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Ver sicherter, der Organ einer juristischen Person ist, dieser gleichzeitig sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung gegenüberstehen kann (zu Ganzen: BGE 105 V 115 E.

3; ZAK 1983 S. 23). Mit Blick auf die vorliegenden tat sächlichen Verhältnisse ist jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Ab grenzung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig mass gebenden Unterscheidungs kriterien gleichwohl auf unselbständige Erwerbs tätigkeit zu schliessen. Da bei Dienstleistungen das Unternehmerrisiko regel mässig in den Hintergrund tritt (vgl. E.

1.2 hievor), ist das Kriterium der betriebs wirtschaftlich-arbeitsorganisa to rischen Unabhängigkeit vom Auftrag geber aus schlag gebend, welches vorliegend nicht erfüllt ist , wie nachfolgend dargelegt wird.

3.3.2

Der Beigeladene ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, womit er nicht nur Auftragnehmer, sondern (als Organ) zugleich Auftraggeberin ist. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation nicht von der arbeitsorganisatorischen Un abhängigkeit von der Auftraggeberin gesprochen werden kann, wie dies für einen Selbständigerwerbenden üblich und typisch ist. Hinzukommt, dass der Beige ladene die Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen hat (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk.

3/7), was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.3

Weiter

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

der

Beigeladene

primär

für

die

Beschwerde führerin arbeitstätig war; nämlich 2'001 Stunden im Jahr 2019, 1'858 Stunden im Jahr 2020, 1'664 Stunden im Jahr 2021 und 1'695 Stunden im Jahr 2022 (vgl. Urk.

3/9). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ent spricht dies gut 47 Wochen im Jahr 2019, 44 Wochen im Jahr 2020 und in etwa 40

Wochen

in

den

Jahren

2021

und

2022,

in

denen

der

Beigeladene

ausschliesslich für

die

Beschwerdeführerin

gearbeitet

hat.

Damit

ist

eine

er hebliche

wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerde führerin aus ge wiesen . Zwar geht

aus

dem

Kontoblatt

des

Beigeladenen

hervor,

dass

dieser

neben

seiner

Tätig keit für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber Arbeit ver richtete (vgl.

Urk.

3/13).

Rechnerisch

erg a b

sich

im

Jahr

2019

ein

Gesamtum satz

von

Fr.

491'939 . --,

wovon

Fr.

380’190 . --

oder

77

%

dank

Aufträgen

der

Beschwerdefüh rerin

erzielt

wurden.

Im

Jahr

2020

betrug

der

Gesamtumsatz

rund

Fr.

4 1 1’3 9 6.--, davon Fr.

352'640.-- oder 86

% infolge Aufträge der Be schwer de führerin. Im Jahr 2021 machten die Aufträge der Beschwerdeführerin gut 89 % (Fr. 316'160.-- bei einem Gesamtumsatz von Fr.

353'530.--) und im Jahr 2022 78

% (Fr.

322'050.-- bei

einem

Gesamtumsatz

vom

Fr.

412'161.--)

aus.

M it

dem

Dahinfallen

dieser

Ar beitsquelle entstünde somit eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 E. 3b), was ebenfalls für eine unselbständige

Tätigkeit

spricht .

Daran

ändert

nichts,

dass

der

Beigeladene

weitere

Aufträge annehmen würde, sollte dies in Zukunft nötig sein (Urk.

1 S. 1 3 ). Denn nicht die rechtliche Möglich keit, son dern die tatsächliche Auftragslage ist ent scheidend (BGE 122 V 169 E.

3c). 3.3.4

Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Verlusttragung sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko des Beigeladenen hinwies und ausführte, dass der Beigeladene die den vereinbarten Honorareinsatz übersteigenden Kosten selber tragen müsste (Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit (Urk. 3/7) ergibt sich, dass ein Stundenhonorar von Fr. 190.-- vereinbart wurde, wobei der Beigeladene jeweils detailliert Rechnung über die aufgewendete Zeit zu erstellen hat. Dies tat der Beigeladene jeweils Ende Jahr (vgl. Urk. 3/9). Vorab vereinbarte Honorare für einzelne Aufträge liegen nicht vor. Von einem allfälligen Verlustrisiko kann ent sprechend nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin er stattet werden (vgl. Ausführungen zu Entschädigung/Vergütung, Urk. 3/7). 3.3.5

D er Umst a nd, dass der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. Ausführungen zu Vertragsdauer und Kündigung, Urk. 3/7), stell t ebenfalls ein Indiz für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Aus führungen zu Verschwiegenheit, Konkurrenz, Urk. 3/7) , ein für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Merkmal,

kommt vorliegend hin gegen kein massgebendes Gewicht zu. 3.4

Auch wenn der Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügt, was – soweit dies nicht ohnehin daraus folgt, dass er gleichzeitig Organ der Beschwerdeführ erin ist – insoweit für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht, ist doch vor dem Hintergrund der fehlenden betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisa torischen Unabhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation als Unselbständigerwerbender auszugehen. Der Beigeladene erscheint hinsichtlich seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in deren Betrieb integriert, weshalb er für diese Einkünfte als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk.

3/3,

Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich ). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom

21.

November

2023

stellte

der

Revisor

fest,

dass

die

X.___ AG

die

Honorarzahlungen

in

der

Höhe

von

netto

Fr.

737'960.--

(Jahr

2019),

Fr.

673'550.- -

(Jahr 2020), Fr.

606'480.-- (Jahr 2021) und Fr.

601'910.-- (Jahr 2022) an ihre Verwaltungsräte, Z.___ und Y.___ , nicht mit der Aus gleichskasse ab gerechnet ha tt e (Urk.

11/81 f.). Gestützt darauf forderte die Aus gleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungs verfügung en

vom 27.

De zember 2023 Lohnbeiträge

für

in

den

Jahren

2019

bis

2022

nicht

ordnungs gemäss

deklarier te Entgelte in der Höhe von total Fr.

344'335.75 (Fr.

99'244.65 [Jahr 2019] + Fr. 81'080.15 [Jahr 2020] + Fr. 84'281.90 [Jahr 2021] + Fr. 79'729.05 [Jahr 2022]; Urk.

11/71,

Urk.

11/72,

Urk.

11/76,

Urk.

11/78) .

Gleichentags

verfügte

sie

Verzugs zinsen

für

die

auszugleichenden

Beiträge

in

der

Höhe

von

Fr.

18'429.15

(Jahr

2019; Urk.

11/74 ),

Fr.

12'128.25

(Jahr

2020;

Urk.

11/73 ),

Fr.

8'393.05

(Jahr

2021;

Urk.

11/70)

resp.

Fr.

3'953.25

(Jahr

2022,

Urk.

11/79).

Gegen

die

Nachzahlungs ver fügung en für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die ent sprechende Verzugszinsverfü gung en vom 27. Dezember 2023 erhob die X.___ AG am 1. Februar 202

E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.

5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art.

5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.

1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 hievor), ist das Kriterium der betriebs wirtschaftlich-arbeitsorganisa to rischen Unabhängigkeit vom Auftrag geber aus schlag gebend, welches vorliegend nicht erfüllt ist , wie nachfolgend dargelegt wird.

3.3.2

Der Beigeladene ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, womit er nicht nur Auftragnehmer, sondern (als Organ) zugleich Auftraggeberin ist. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation nicht von der arbeitsorganisatorischen Un abhängigkeit von der Auftraggeberin gesprochen werden kann, wie dies für einen Selbständigerwerbenden üblich und typisch ist. Hinzukommt, dass der Beige ladene die Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen hat (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk.

3/7), was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.3

Weiter

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

der

Beigeladene

primär

für

die

Beschwerde führerin arbeitstätig war; nämlich 2'001 Stunden im Jahr 2019, 1'858 Stunden im Jahr 2020, 1'664 Stunden im Jahr 2021 und 1'695 Stunden im Jahr 2022 (vgl. Urk.

3/9). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ent spricht dies gut 47 Wochen im Jahr 2019, 44 Wochen im Jahr 2020 und in etwa 40

Wochen

in

den

Jahren

2021

und

2022,

in

denen

der

Beigeladene

ausschliesslich für

die

Beschwerdeführerin

gearbeitet

hat.

Damit

ist

eine

er hebliche

wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerde führerin aus ge wiesen . Zwar geht

aus

dem

Kontoblatt

des

Beigeladenen

hervor,

dass

dieser

neben

seiner

Tätig keit für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber Arbeit ver richtete (vgl.

Urk.

3/13).

Rechnerisch

erg a b

sich

im

Jahr

2019

ein

Gesamtum satz

von

Fr.

491'939 . --,

wovon

Fr.

380’190 . --

oder

77

%

dank

Aufträgen

der

Beschwerdefüh rerin

erzielt

wurden.

Im

Jahr

2020

betrug

der

Gesamtumsatz

rund

Fr.

4 1 1’3 9 6.--, davon Fr.

352'640.-- oder 86

% infolge Aufträge der Be schwer de führerin. Im Jahr 2021 machten die Aufträge der Beschwerdeführerin gut 89 % (Fr. 316'160.-- bei einem Gesamtumsatz von Fr.

353'530.--) und im Jahr 2022 78

% (Fr.

322'050.-- bei

einem

Gesamtumsatz

vom

Fr.

412'161.--)

aus.

M it

dem

Dahinfallen

dieser

Ar beitsquelle entstünde somit eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 E. 3b), was ebenfalls für eine unselbständige

Tätigkeit

spricht .

Daran

ändert

nichts,

dass

der

Beigeladene

weitere

Aufträge annehmen würde, sollte dies in Zukunft nötig sein (Urk.

1 S. 1 3 ). Denn nicht die rechtliche Möglich keit, son dern die tatsächliche Auftragslage ist ent scheidend (BGE 122 V 169 E.

3c). 3.3.4

Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Verlusttragung sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko des Beigeladenen hinwies und ausführte, dass der Beigeladene die den vereinbarten Honorareinsatz übersteigenden Kosten selber tragen müsste (Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit (Urk. 3/7) ergibt sich, dass ein Stundenhonorar von Fr. 190.-- vereinbart wurde, wobei der Beigeladene jeweils detailliert Rechnung über die aufgewendete Zeit zu erstellen hat. Dies tat der Beigeladene jeweils Ende Jahr (vgl. Urk. 3/9). Vorab vereinbarte Honorare für einzelne Aufträge liegen nicht vor. Von einem allfälligen Verlustrisiko kann ent sprechend nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin er stattet werden (vgl. Ausführungen zu Entschädigung/Vergütung, Urk. 3/7). 3.3.5

D er Umst a nd, dass der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. Ausführungen zu Vertragsdauer und Kündigung, Urk. 3/7), stell t ebenfalls ein Indiz für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Aus führungen zu Verschwiegenheit, Konkurrenz, Urk. 3/7) , ein für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Merkmal,

kommt vorliegend hin gegen kein massgebendes Gewicht zu. 3.4

Auch wenn der Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügt, was – soweit dies nicht ohnehin daraus folgt, dass er gleichzeitig Organ der Beschwerdeführ erin ist – insoweit für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht, ist doch vor dem Hintergrund der fehlenden betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisa torischen Unabhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation als Unselbständigerwerbender auszugehen. Der Beigeladene erscheint hinsichtlich seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in deren Betrieb integriert, weshalb er für diese Einkünfte als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler

E. 1.3 Nach

Art.

7

lit .

h

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge mass gebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Ver waltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person).

E. 1.4 Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML Rz . 2057).

E. 1.5 In

Grenzfällen,

in

denen

sowohl

Merkmale

unselbständiger

als

auch

solche

selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine

o der die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss nament lich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E.

4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für densel ben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hin weisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder

einzelnen

Tätigkeit

verzichtet

werden

soll

und

eine

einheitliche

Qualifikation nötig ist ( AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 .

Auflage, Zürich/Basel/Genf 20

E. 4 Ein sprache (Urk. 11/48). Mit Entscheid vom 9. April 2024 hiess die Ausgleichs kasse die Einsprache teilweise gut und stellte lediglich die Honorar zahlungen, welche an Y.___ getätigt wur den, als massgebender Lohn für die Jahre

2019 bis 2022 in Rechnung (Urk. 11/

E. 7 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ AG am

E. 10 Mai 2025 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Ver zinsung abzu sehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

E. 13 Juni

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

10,

unter

Beilage

der

Kassenakten

[Urk.

11/1-466]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom

19. Juni 2025 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Am 27. Juni 2025 reichte der Beigeladene eine Stellung nahme ein ( Urk. 15 ), was den übrigen Ver fahrens beteiligten mit Verfügung vom 30 .

Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 20 , N 1 6 zu Art. 5 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Er werbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er trete zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, das Verlustrisiko sei vorliegend jedoch äusserst gering, da er als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin wohl kaum einen «eige nen» Auftrag ablehnen werde. Hinzu komme, dass es sich bei den Dienst leistungen, die der Beigeladene mit seinem Einzelunternehmen «Textilagentur» für die Beschwerdeführerin erbringe, um Tätigkeiten handle , die sehr eng mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbunden seien. Schliesslich sei der Beige ladene finanziell von der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Beschwerde führerin an den Beigeladenen in den Jahren 2019 bis 2022 getätigten Honorar zahlungen seien entsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren, worauf persönliche Beiträge zu leisten seien (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

vom

10. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beigeladene trage allfällige Verluste sowie das Inkasso- und Delkredererisiko selber. So erbringe er seine Ar beits leistung zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 190.--; allfällige den verein barten Honorareinsatz übersteigende Kosten trage er selber. Ausserdem erfolge die Ab rechnung der Leistungen jeweils erst per 31. Dezember, sodass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Risiko eines Totalausfalls des Honorars bestehe. Der Beigeladene handle im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Einzig in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin trete er gegen aus sen im Namen der Gesellschaft auf. Entgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin sei der Beigeladene denn auch nicht nur für die Beschwerde führerin tätig, sondern nehme auch Aufträge anderer Unternehmen an, wobei er dadurch relevante Umsätze generiere. Ferner verfüge der Beigeladene mit einem Büro in seiner Privatwohnung, das einzig für die Geschäftstätigkeit seines Einzel unter nehmens genutzt werde, über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beigeladene erbringe die Dienstleistungen persön lich und selbständig und unterliege in keiner Weise den Weisungen oder Anord nungen der Beschwerdeführerin. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Unterordnungsverhältnis. Ebenso liege kein Konkurrenzverbot vor und es bestehe keine Präsenzpflicht. Insgesamt würden die Kriterien für eine selbständige Er werbstätigkeit überwiegen. Überdies stelle – entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin – der enge Sach zusammenhang der Tätigkeit des Erwerbstäti gen mit der Tätigkeit der beauf tragenden Gesellschaft kein Kriterium dar, ob eine selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit vorliege. 2.3

Der Beigeladene verwies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 auf die Aus führungen in der Beschwerde (Urk. 15).

3. 3.1

Vorab festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass im zwischen der Beschwerde führerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit letzterer als selbständig erwerbende Person und selbständiger Unter nehmer bezeichnet wird (vgl. Urk. 3/7), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 1 .1 f. hiervor ). 3.2

Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vom 1. Januar 2016 geht hervor, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die folgenden Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen: - Kollektionen zusammenstellen - Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion - Betreuung von Lieferanten - Organisation und Kontrolle der Abläufe - Betreuung von Kunden und Lieferanten - Unterstützung beim Verkauf - Transportwesen.

Die benötigten Hilfsmittel, Informationen und Unterlagen werden von der Be schwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und

Leistungserbringung,

Urk.

3/7).

Aus

dieser

Umschreibung,

wonach

d er

Beigela dene als « freier Mitarbeiter » für die Beschwer deführerin tätig sei, ergibt sich ohne weiteres,

dass

seine

Tätigkeit

im

Textil bereich

einen

engen

Bezug

zur

Tätigkeit

der Beschwerdeführerin aufweist. Da er im Handelsregister als Verwaltungsratspräsi dent dieser Gesellschaft eingetragen ist, liegt an sich die Annahme nahe, dass die von

ihm

für

diese

Gesellschaft

ausgeübte

Tätigkeit

im

Rahmen

dieser

Funktionen

zu sehen

ist.

D ies

gilt

umso

mehr,

als

der

Handel

mit

Textilien

aller

Art

dem

Geschäfts zweck

der

Gesellschaft

entspricht

und

die

im

Vertrag

mit

dem

Beigeladenen

aufge zählten

Tätigkeiten

mitumfasst .

Mehr

noch

stellen

diese

Aufgaben

unter

ande rem – Geschäftsführertätigkeiten dar, die nicht ausgelagert werden dürfen (vgl. WML Rz . 2049 ff. ) . Solche für die Tätigkeit als Verwal tungs ratspräsident oder Geschäftsführer

entrichtete n Entgelte stellen regelmässig massgeben den Lohn dar (vgl. Art. 7 lit . h AHVV, vgl. auch zur Ver mutung, wonach Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsrats mitglied diesem als Organ der juristi schen Person zukommen und daher als mass gebender Lohn zu betrachten sind, Kieser, Alters- und Hinter lassenenver siche rung, 4 . Aufl., 2020 , Rz .

123 zu Art. 5). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beigeladene trotz seiner Funk tion als Verwaltungsratspräsident als selbständiger Dritter handle. Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Ver sicherter, der Organ einer juristischen Person ist, dieser gleichzeitig sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung gegenüberstehen kann (zu Ganzen: BGE 105 V 115 E.

3; ZAK 1983 S. 23). Mit Blick auf die vorliegenden tat sächlichen Verhältnisse ist jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Ab grenzung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig mass gebenden Unterscheidungs kriterien gleichwohl auf unselbständige Erwerbs tätigkeit zu schliessen. Da bei Dienstleistungen das Unternehmerrisiko regel mässig in den Hintergrund tritt (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00032 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

16. Juli 2025 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta M&R Rechtsanwälte AG Grütstrasse 55, Postfach 42, 8802 Kilchberg ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta M&R Rechtsanwälte AG Grütstrasse 55, Postfach 42, 8802 Kilchberg ZH Sachverhalt: 1.

Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk.

3/3,

Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich ). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom

21.

November

2023

stellte

der

Revisor

fest,

dass

die

X.___ AG

die

Honorarzahlungen

in

der

Höhe

von

netto

Fr.

737'960.--

(Jahr

2019),

Fr.

673'550.- -

(Jahr 2020), Fr.

606'480.-- (Jahr 2021) und Fr.

601'910.-- (Jahr 2022) an ihre Verwaltungsräte, Z.___ und Y.___ , nicht mit der Aus gleichskasse ab gerechnet ha tt e (Urk.

11/81 f.). Gestützt darauf forderte die Aus gleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungs verfügung en

vom 27.

De zember 2023 Lohnbeiträge

für

in

den

Jahren

2019

bis

2022

nicht

ordnungs gemäss

deklarier te Entgelte in der Höhe von total Fr.

344'335.75 (Fr.

99'244.65 [Jahr 2019] + Fr. 81'080.15 [Jahr 2020] + Fr. 84'281.90 [Jahr 2021] + Fr. 79'729.05 [Jahr 2022]; Urk.

11/71,

Urk.

11/72,

Urk.

11/76,

Urk.

11/78) .

Gleichentags

verfügte

sie

Verzugs zinsen

für

die

auszugleichenden

Beiträge

in

der

Höhe

von

Fr.

18'429.15

(Jahr

2019; Urk.

11/74 ),

Fr.

12'128.25

(Jahr

2020;

Urk.

11/73 ),

Fr.

8'393.05

(Jahr

2021;

Urk.

11/70)

resp.

Fr.

3'953.25

(Jahr

2022,

Urk.

11/79).

Gegen

die

Nachzahlungs ver fügung en für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die ent sprechende Verzugszinsverfü gung en vom 27. Dezember 2023 erhob die X.___ AG am 1. Februar 202 4 Ein sprache (Urk. 11/48). Mit Entscheid vom 9. April 2024 hiess die Ausgleichs kasse die Einsprache teilweise gut und stellte lediglich die Honorar zahlungen, welche an Y.___ getätigt wur den, als massgebender Lohn für die Jahre

2019 bis 2022 in Rechnung (Urk. 11/ 7 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ AG am 10.

Mai 2025 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei voll umfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Ver zinsung abzu sehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

13.

Juni

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

10,

unter

Beilage

der

Kassenakten

[Urk.

11/1-466]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Mit Verfügung vom

19. Juni 2025 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Am 27. Juni 2025 reichte der Beigeladene eine Stellung nahme ein ( Urk. 15 ), was den übrigen Ver fahrens beteiligten mit Verfügung vom 30 .

Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.

5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art.

5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.

1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

( WML;

Stand:

1. Januar 20 25; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten. Das wirtschaftliche beziehungs weise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgaben erfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 101 9 f .).

Da für eine typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investi tionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzu ziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängig keit.

1.3

Nach

Art.

7

lit .

h

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge mass gebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Ver waltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person). 1.4

Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktien gesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML Rz . 2057). 1.5

In

Grenzfällen,

in

denen

sowohl

Merkmale

unselbständiger

als

auch

solche

selb ständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine

o der die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss nament lich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E.

4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für densel ben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hin weisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder

einzelnen

Tätigkeit

verzichtet

werden

soll

und

eine

einheitliche

Qualifikation nötig ist ( AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4 .

Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 20 , N 1 6 zu Art. 5 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Er werbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er trete zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, das Verlustrisiko sei vorliegend jedoch äusserst gering, da er als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin wohl kaum einen «eige nen» Auftrag ablehnen werde. Hinzu komme, dass es sich bei den Dienst leistungen, die der Beigeladene mit seinem Einzelunternehmen «Textilagentur» für die Beschwerdeführerin erbringe, um Tätigkeiten handle , die sehr eng mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbunden seien. Schliesslich sei der Beige ladene finanziell von der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Beschwerde führerin an den Beigeladenen in den Jahren 2019 bis 2022 getätigten Honorar zahlungen seien entsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren, worauf persönliche Beiträge zu leisten seien (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerde

vom

10. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beigeladene trage allfällige Verluste sowie das Inkasso- und Delkredererisiko selber. So erbringe er seine Ar beits leistung zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 190.--; allfällige den verein barten Honorareinsatz übersteigende Kosten trage er selber. Ausserdem erfolge die Ab rechnung der Leistungen jeweils erst per 31. Dezember, sodass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Risiko eines Totalausfalls des Honorars bestehe. Der Beigeladene handle im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Einzig in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin trete er gegen aus sen im Namen der Gesellschaft auf. Entgegen den Ausführungen der Be schwer degegnerin sei der Beigeladene denn auch nicht nur für die Beschwerde führerin tätig, sondern nehme auch Aufträge anderer Unternehmen an, wobei er dadurch relevante Umsätze generiere. Ferner verfüge der Beigeladene mit einem Büro in seiner Privatwohnung, das einzig für die Geschäftstätigkeit seines Einzel unter nehmens genutzt werde, über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beigeladene erbringe die Dienstleistungen persön lich und selbständig und unterliege in keiner Weise den Weisungen oder Anord nungen der Beschwerdeführerin. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Unterordnungsverhältnis. Ebenso liege kein Konkurrenzverbot vor und es bestehe keine Präsenzpflicht. Insgesamt würden die Kriterien für eine selbständige Er werbstätigkeit überwiegen. Überdies stelle – entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin – der enge Sach zusammenhang der Tätigkeit des Erwerbstäti gen mit der Tätigkeit der beauf tragenden Gesellschaft kein Kriterium dar, ob eine selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigkeit vorliege. 2.3

Der Beigeladene verwies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 auf die Aus führungen in der Beschwerde (Urk. 15).

3. 3.1

Vorab festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass im zwischen der Beschwerde führerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit letzterer als selbständig erwerbende Person und selbständiger Unter nehmer bezeichnet wird (vgl. Urk. 3/7), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selb ständige oder un selbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unter nehmer risiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 1 .1 f. hiervor ). 3.2

Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vom 1. Januar 2016 geht hervor, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die folgenden Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen: - Kollektionen zusammenstellen - Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion - Betreuung von Lieferanten - Organisation und Kontrolle der Abläufe - Betreuung von Kunden und Lieferanten - Unterstützung beim Verkauf - Transportwesen.

Die benötigten Hilfsmittel, Informationen und Unterlagen werden von der Be schwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und

Leistungserbringung,

Urk.

3/7).

Aus

dieser

Umschreibung,

wonach

d er

Beigela dene als « freier Mitarbeiter » für die Beschwer deführerin tätig sei, ergibt sich ohne weiteres,

dass

seine

Tätigkeit

im

Textil bereich

einen

engen

Bezug

zur

Tätigkeit

der Beschwerdeführerin aufweist. Da er im Handelsregister als Verwaltungsratspräsi dent dieser Gesellschaft eingetragen ist, liegt an sich die Annahme nahe, dass die von

ihm

für

diese

Gesellschaft

ausgeübte

Tätigkeit

im

Rahmen

dieser

Funktionen

zu sehen

ist.

D ies

gilt

umso

mehr,

als

der

Handel

mit

Textilien

aller

Art

dem

Geschäfts zweck

der

Gesellschaft

entspricht

und

die

im

Vertrag

mit

dem

Beigeladenen

aufge zählten

Tätigkeiten

mitumfasst .

Mehr

noch

stellen

diese

Aufgaben

unter

ande rem – Geschäftsführertätigkeiten dar, die nicht ausgelagert werden dürfen (vgl. WML Rz . 2049 ff. ) . Solche für die Tätigkeit als Verwal tungs ratspräsident oder Geschäftsführer

entrichtete n Entgelte stellen regelmässig massgeben den Lohn dar (vgl. Art. 7 lit . h AHVV, vgl. auch zur Ver mutung, wonach Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsrats mitglied diesem als Organ der juristi schen Person zukommen und daher als mass gebender Lohn zu betrachten sind, Kieser, Alters- und Hinter lassenenver siche rung, 4 . Aufl., 2020 , Rz .

123 zu Art. 5). 3.3 3.3.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beigeladene trotz seiner Funk tion als Verwaltungsratspräsident als selbständiger Dritter handle. Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Ver sicherter, der Organ einer juristischen Person ist, dieser gleichzeitig sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung gegenüberstehen kann (zu Ganzen: BGE 105 V 115 E.

3; ZAK 1983 S. 23). Mit Blick auf die vorliegenden tat sächlichen Verhältnisse ist jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Ab grenzung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig mass gebenden Unterscheidungs kriterien gleichwohl auf unselbständige Erwerbs tätigkeit zu schliessen. Da bei Dienstleistungen das Unternehmerrisiko regel mässig in den Hintergrund tritt (vgl. E.

1.2 hievor), ist das Kriterium der betriebs wirtschaftlich-arbeitsorganisa to rischen Unabhängigkeit vom Auftrag geber aus schlag gebend, welches vorliegend nicht erfüllt ist , wie nachfolgend dargelegt wird.

3.3.2

Der Beigeladene ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, womit er nicht nur Auftragnehmer, sondern (als Organ) zugleich Auftraggeberin ist. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation nicht von der arbeitsorganisatorischen Un abhängigkeit von der Auftraggeberin gesprochen werden kann, wie dies für einen Selbständigerwerbenden üblich und typisch ist. Hinzukommt, dass der Beige ladene die Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen hat (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk.

3/7), was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.3

Weiter

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

der

Beigeladene

primär

für

die

Beschwerde führerin arbeitstätig war; nämlich 2'001 Stunden im Jahr 2019, 1'858 Stunden im Jahr 2020, 1'664 Stunden im Jahr 2021 und 1'695 Stunden im Jahr 2022 (vgl. Urk.

3/9). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ent spricht dies gut 47 Wochen im Jahr 2019, 44 Wochen im Jahr 2020 und in etwa 40

Wochen

in

den

Jahren

2021

und

2022,

in

denen

der

Beigeladene

ausschliesslich für

die

Beschwerdeführerin

gearbeitet

hat.

Damit

ist

eine

er hebliche

wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerde führerin aus ge wiesen . Zwar geht

aus

dem

Kontoblatt

des

Beigeladenen

hervor,

dass

dieser

neben

seiner

Tätig keit für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber Arbeit ver richtete (vgl.

Urk.

3/13).

Rechnerisch

erg a b

sich

im

Jahr

2019

ein

Gesamtum satz

von

Fr.

491'939 . --,

wovon

Fr.

380’190 . --

oder

77

%

dank

Aufträgen

der

Beschwerdefüh rerin

erzielt

wurden.

Im

Jahr

2020

betrug

der

Gesamtumsatz

rund

Fr.

4 1 1’3 9 6.--, davon Fr.

352'640.-- oder 86

% infolge Aufträge der Be schwer de führerin. Im Jahr 2021 machten die Aufträge der Beschwerdeführerin gut 89 % (Fr. 316'160.-- bei einem Gesamtumsatz von Fr.

353'530.--) und im Jahr 2022 78

% (Fr.

322'050.-- bei

einem

Gesamtumsatz

vom

Fr.

412'161.--)

aus.

M it

dem

Dahinfallen

dieser

Ar beitsquelle entstünde somit eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 E. 3b), was ebenfalls für eine unselbständige

Tätigkeit

spricht .

Daran

ändert

nichts,

dass

der

Beigeladene

weitere

Aufträge annehmen würde, sollte dies in Zukunft nötig sein (Urk.

1 S. 1 3 ). Denn nicht die rechtliche Möglich keit, son dern die tatsächliche Auftragslage ist ent scheidend (BGE 122 V 169 E.

3c). 3.3.4

Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Verlusttragung sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko des Beigeladenen hinwies und ausführte, dass der Beigeladene die den vereinbarten Honorareinsatz übersteigenden Kosten selber tragen müsste (Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit (Urk. 3/7) ergibt sich, dass ein Stundenhonorar von Fr. 190.-- vereinbart wurde, wobei der Beigeladene jeweils detailliert Rechnung über die aufgewendete Zeit zu erstellen hat. Dies tat der Beigeladene jeweils Ende Jahr (vgl. Urk. 3/9). Vorab vereinbarte Honorare für einzelne Aufträge liegen nicht vor. Von einem allfälligen Verlustrisiko kann ent sprechend nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin er stattet werden (vgl. Ausführungen zu Entschädigung/Vergütung, Urk. 3/7). 3.3.5

D er Umst a nd, dass der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. Ausführungen zu Vertragsdauer und Kündigung, Urk. 3/7), stell t ebenfalls ein Indiz für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Aus führungen zu Verschwiegenheit, Konkurrenz, Urk. 3/7) , ein für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Merkmal,

kommt vorliegend hin gegen kein massgebendes Gewicht zu. 3.4

Auch wenn der Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügt, was – soweit dies nicht ohnehin daraus folgt, dass er gleichzeitig Organ der Beschwerdeführ erin ist – insoweit für eine selb ständige Erwerbstätigkeit spricht, ist doch vor dem Hintergrund der fehlenden betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisa torischen Unabhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation als Unselbständigerwerbender auszugehen. Der Beigeladene erscheint hinsichtlich seine r Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in deren Betrieb integriert, weshalb er für diese Einkünfte als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStadler