Sachverhalt
1.
Die X.___ (nachfolgend: X.___) bezweckt den Handel mit Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen sowie verschiedenen Geschenkartikeln (Urk. 3/1). Am 6. Oktober 2021 schloss Y.___, geboren 1 967, mit der X.___
einen als «Declaration for agents» bezeichneten Vertrag ab (Urk. 3/4). Hernach ersuchte Y.___ am 13. Oktober 2021 (Eingangsdatum) um Anschluss und Regis trierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse (Urk. 8/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-36). Dazu führte sie unter der Beilage von Quittungen und Gutschriften für Provi sionszahlungen (Urk. 8/1/7-10) aus, dass sie für die X.___ als Vermittlungs agentin tätig sei (Urk. 8/1/2) und überdies von einem anderen Unternehmen Ver kaufs provisionen für die Ver mittlung von Wein erhalte (Urk. 8/1/5-6). Auf Auf forderung der Aus gleichskasse hin reichte Y.___ weitere Unterlagen ein (Urk. 8/3, Urk. 8/6). Aufgrund
der eingereichten Unterlagen gelangte die Aus gleichskasse zum Schluss, dass Y.___ die
Tätigkeit en
in un selbständiger Stellung ausübe, und lehnte eine Registrierung als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab (Urk. 8/7). Sie verfügte am selben Tag, dass die X.___ über das an Y.___ ausbezahlte Honorar als Arbeit nehmerein kommen abzurechnen habe (Urk. 8/9). Die dagegen vo n
der
X.___ am 26 . Juni 202 3 er ho bene Einsprache (Urk. 8 /13) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 2 2. März 2024 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1 /1-2). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. März 2024 fest zustellen, dass die Tätigkeit von Y.___ im Sinne des Sozialversicherungsrechts selbständig sei (Urk.
1 /1 S. 13). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-36). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2.
Juli 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerde gegnerin vom 25. Juni 2024 (Urk.
7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
2.4
Die Beigeladene beantragte mit Eingaben vom 1 0. und 2 2. Juli 2024, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen sei (Urk. 11, Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingaben (Urk. 12, Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit dem angefocht e nen Einsprachee ntscheid vom 22.
März 2024 (Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin eine Provision von 10 % des Preises der vermittelten Waren erhalte. Für die Anerkennung als selbständigerwerbende Person müssten die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. In einer Gesamtschau sei die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Tätig keit zu beurteilen (Urk. 2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2024 (Urk.
7) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene trotz der Freiheiten, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten habe, der Beschwerdeführer in gegenüber rap portierungspflichtig sei. Zudem verkaufe sie die Produkte nicht selber. Sie ver mittle die Kundschaft an die Beschwerdeführerin. Die Rechte und Pflichten des Kaufvertrages würden somit auf die Beschwerdeführerin übergehen. Es bestehe daher ein Unterordnungsverhältnis (Urk. 7 S. 2).
Was die nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung zu prüfenden eigenen Investitionen der Vermitt lungs agentin oder des Vermittlungsagent en betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene kein Eigenkapital investiert habe. Hinzu komme, dass die von der Beigeladenen angegebenen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- im Jahr 2021 ver glichen zum Umsatz, welchen sie nur durch ihre Tätigkeit für die Beschwerde führerin generiert habe, sehr gering sei en (Urk. 7 S. 2). Auch die Tatsache, dass die Beigela dene als Provision nur 10 % des Umsatzes erhalte, deute auf eine unselbständige Tätigkeit hin. Die Beigeladene sei daher als Arbeitnehmerin der Beschwerde füh rerin zu qualifizieren (Urk. 7 S. 3). 1. 2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde geg nerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 (Urk. 2) allein festgehalten habe, dass die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen würden, überwiegen würden (Urk.
1 S.
7). Sie habe jedoch nicht begründet, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei. So sei sie (die Beschwerdeführerin) nicht in der Lage gewesen, den Einspracheentscheid zu ver stehen. Damit habe die Beschwerdegeg nerin die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht verletzt (Urk.
1 S.
8). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt be treffend d i e hier zu prüfende Vermittlung von Schmuckverkäufen der Beschwer deführerin durch die Beigeladene nicht richtig festgestellt (Urk.
1 S.
8). D ie Beigeladene habe keine berufliche Tätigkeit aus ge üb t (Urk. 1 S. 2, S. 8). Sie müsse nicht arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 1 S. 2, S. 8).
B ei den Vermittlungen der Schmuckverkäufe habe es sich eher um ein Hobby der Beigeladenen, als um eine echte Erwerbstätigkeit gehandelt, da sie immer im privaten Umfeld und an Orten wie Cafés und Hotels ausgeübt worden sei (Urk.
1 S.
5). Die von der Beigeladenen vermittelten Kunden würden alle zu ihren wohlhabenden Freunden und Bekannten gehören (Urk.
1 S.
5). Aus diesem Personenkreis habe die Beigeladene der Beschwerdeführerin mindestens drei verschiedene Kunden vermittelt. Die Verkäufe im Zeitraum zwischen 24.
März 2021 und dem 16.
September 2022 seien unregelmässig, zufällig und zu unterschiedlichen Beträgen abgeschlossen worden (Urk.
1 S.
4, S.
8).
Die Beigeladene könne so oder anders nicht als ihre Arbeitnehmerin qualifizier t werden, da das rechtsprechungsgemäss massgebliche Kriterium der betriebswirt schaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit nicht gege ben sei. Diesbezüglich sei entscheidend, dass s ie der Beigeladene n
keine W eisungen
erteil t habe . Ein Mindestumsatz sei nicht vereinbart worden. Die Bei geladene
sei bei der Vermittlung völlig frei gewesen (Urk.
1 S.
12).
S ie habe
auch keinen Zugang zu den Räumlichkeiten und den Arbeitsgeräten der Beschwerde führerin gehabt (Urk.
1 S.
3). Sie habe die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten selber tragen müssen (Urk.
1 S.
4). Als Entschädig ung habe d ie Beigela dene eine Provision für die zwischen der Beschwerdeführerin und den von der Beigeladenen eingebrachten Kunden abgeschlossenen Verkäufe in der Höhe von 10 % des Verkaufsp reises der Waren erhalten . W eitere Vergütungen seien nicht ausbezahlt worden (Urk.
1 S. 3). Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden (Urk.
1 S.
3, S.
12) . Es liege somit keine be triebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vor. Das sei im vorlie genden Fall ausschlaggebend, denn d em nach der bundes gericht lichen Recht sprechung grundsätzlich ebenfalls massgebenden Kriterium des spezifischen Unternehmer risikos könne hier keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urk.
1 S.
10-11). Wie ausgeführt, sei die Vermittlung des Schmucks im Freundes- und Bekann tenkreis der Beigeladenen erfolgt . Auslagen für Büroräumlichkeiten und Personal seien daher nicht erforderlich gewesen (Urk.
1 S.
11) . Die Beige ladene
habe aber das Inkas sorisiko getragen, da die Provision nur auf den von
ihr
(der Beschwerde führerin) tatsächlich eingenommenen Beträgen bezahlt w o r de n sei (Urk.
1 S.
11). In einer Gesamtschau könne ihr Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen somit nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden (Urk.
1 S.
12). Es sei daher fest zustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen eine selbständige Tätigkeit sei (Urk.
1 S.
13). 1. 3
Die Beigeladene hielt im Wesentlichen fest, dass ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin darin bestanden habe, der Beschwerdeführerin zwischen 2021 und 2023 mehrere Kunden zu vermitteln. Dies sei für sie jedoch eher ein Zeitvertreib gewese
n. Sie habe dies nicht als Erwerbstätigkeit verstanden und habe mit dieser Tätigkeit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen. Die Kun den, welche sie der Beschwerdeführerin vermittelt habe, hätten ausschliesslich zu ihrem Umfeld (Familie, Freunde, Nachbarn, Bekannte usw.) gehört. Sie habe die Tätigkeit auch nur an privaten Anlässen ausgeübt. Sie habe von der Beschwerde führerin keine W eisungen bezüglich ihrer Tätigkeit erhalten (Urk. 13 S. 1). 1.4
Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut der Beigela denen hinsichtlich der Vermittlung von Vertr a g sabschlüssen für die Beschwerde füh rerin im Zeitraum von 2021 bis 2023. 2. 2.1
Vorab ist zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E. 1.2) Folgendes festzuhalten :
N ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der verfassungs rechtlichen Begründungspflicht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 je mit Hin weisen). 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. März 2024 gab die Beschwerde gegnerin die Vor bringen der Beschwerdeführerin auf der ersten Seite zusammen gefasst wieder (Urk. 2 S. 1). Es folgten rechtliche Erwägungen zur Bestimmung des Beitragsstatuts und zum massgebenden Lohn (Urk. 2 S. 2-3). Hernach hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass das Auftragsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beschwerde führerin eine unselbständige Tätigkeit sei; ohne aber die für sie aus schlag geben den Tatsachen zu bezeichnen (Urk. 2 S. 3) . Gleichwohl konnte die Beschwerde führerin den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten, wie sich aus ihren Vor bringen in der Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Urk.
1) ergibt. Ange sichts dessen würde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22.
März 2024 (Urk.
2) und Rückweisung der Sache zur Verfassung einer hin reichenden Entscheidbegründung hier
zu einem blossen formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. In solchen Fällen kann nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) auf eine Rück weisung an die Vorinstanz verzichtet werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .
3 .1
Bei der Prüfung des Beitragsstatuts der Beigeladenen gilt es zunächst die Erwerbs tätigkeit im Sinne von
Art.
4 Abs.
1 des Gesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG)
und
Art.
6 Abs.
1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) von der Nichter werbstätigkeit nach
Art. 10 Abs. 1 AHVG
und
Art. 28 bis
AHVV
bzw. der Liebhaberei/des Hobbys abzu grenzen. Nach konstanter Rechtspre chung setzt d er Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die
b eitragspflichtige Person sich selber — subjektiv — qualifiziert. Entschei dend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegeben heiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legal definition besteht ein direkter Zusam menhang zwischen der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . 3 .2
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhä n gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 3 .3
Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation ver fügen, das heisst kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 und 9C_946/2009 vom 30.
September 2010 E.
2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 .
Die Beigeladene hat am 6. Oktober 2021 eine «Declaration for Agents» der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) unterzeichnet. Nach dem Wortlaut der Verein ba rung hat die Beigeladene mit ihrer Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der ange gebenen persönlichen Daten wie Namen, Kontaktadressen und Bankverbindung
bestätigt, sie hat damit auch ihr Einverständnis mit den «General Conditions» — den Allgemeinen Bedingungen — der Vereinbarung erklärt . Diese allgemeinen Bedingungen lauteten wie folgt: - Die Agentin führt der X.___ auf eine r nicht exklusiven Basis Kunden zu,
die nicht bereits Kunden von
X.___ sind. - Die Agentin ist eine unabhängige Handelsvertreterin, welche auf eigene Rechnung und eigenes Risiko hand e l t . Die Agentin soll zu keiner Zeit als Angestellte, Vertreterin oder Partnerin der X.___ betrachtet werden. - Ohne eine besondere schriftliche Vollmacht der X.___
verfüg t die Agentin über keinerlei Befugnis, um im Namen oder im Interesse der X.___ zu handeln. Sie kann für die X.___ keine Verpflichtung ein gehen und keine Haftung begründen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für das Eingehen von Verträgen mit Kunden. - Die Agentin erbringt ihre Dienstleistungen auf eine professionelle Art und Weise und in Achtung der Luxusmarke von X.___ . - Die X.___ -Produkte werden nie vor Erhalt der vollen Bezahlung durch die Kunden übergeben. - Die Agentin liefert der X.___ kurze Kundenprofile. Sie gewährleistet, dass die Kunden der X.___ die erforderlichen Dokumente, welche die
X.___ für die Sicherstellung der Einhaltung sämtliche r Anti-Geld wäscherei vorschriften benötig t, liefern können. - Die Agentin beachtet die anwendbaren Datenschutzgesetze . - Die Agentin behandelt alle Informationen,
die sich auf ihre Dienstleistung beziehen und die sie bei der Erbringung der Dienstleistung erhalten hat, vertraulich. - Abgesehen von de r Verkaufsprovision erhält die Agentin keine Ent schädigung für Verkäufe der X.___ -Produkte. - Die Verkaufsprovision wird nach Abzug/Rückbehalt der Steuern (insbes. der Mehrwertsteuer), welche die X.___ nach den massgebenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen hat, berechnet. - Die Verkaufsprovision
wird erst ausgerichtet, nachdem die Kundin oder der Kunde die X.___ -Produkte vollständig bezahlt hat . - Wenn das Kaufgeschäft aus irgendeinem Grund nachträglich dahinfällt, hat die Agentin der X.___ die Verkaufsprovision innerhalb von 7 Tagen nach der schriftlichen Benachrichtigung durch die X.___ zurückzu erstatten. - Die Agentin ist für die Deklaration und Bezahlung sämtlicher Steuern (ohne Mehrwertsteuer), die auf der von der X.___ ausgerichteten Verkaufsprovision geschuldet sind, verantwortlich . 5 . 5 .1 5 .1.1 Nach Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 handelte die Beigeladene als Agentin der Beschwerdeführerin, indem sie dieser Kunden ver mittelte (E. 3). Die ihr zugeführten Kunden kauften bei der Beschwerdeführerin Uhren und Schmuck (vgl. dazu die Rechnungen aus der Zeitperiode 16.
März bis 14.
September 2022, Urk. 3/8) . Was die der Beigeladenen ausge richtete n Ver kaufsprovision en betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass sie der Beschwer de führerin im Zeitraum vom 2 4. März 2021 bis 1 6. September 2022 wie folgt Rechnung stellte (Urk. 3/7 und Urk. 8/20/6) : Datum: Verkaufspreis: Provision (exkl. MWST): 2 4. März 2021 Fr. 11'234.91 Fr. 1'123.-- 1 8. Juni 2021 Fr. 35'283.19 Fr. 3'528.-- 2 8. Juni 2021 Fr. 496'28 5 .98 Fr. 49'628.-- 7. Oktober 2021 Fr. 428'040.86 Fr. 42'804.--
2. November 2021 Fr. 491'643.45 Fr. 49'164.-- 1 2. Januar 2022 Fr. 62'340.-- Fr. 6'23 4 .-- 7. April 2022 Fr. 200'000.-- Fr. 20'000.-- 7. Mai 2022 Fr. 11'374.19 Fr. 1 '137.-- 7. Mai 2022 Fr. 15'320.33 Fr. 1'532.-- 1. Juni 2022 Fr. 606'313.83 Fr. 60'631.-- 1 6. September 2022 Fr. 4'122.56 Fr. 412.25 Ferner reichte die Beigeladene Rechnungen vom 21. Mai und 8. Juli 2021 über einen Verkaufsumsatz von Fr. 534'500.-- bzw. Fr. 461'000.-- ein (Urk. 8/1/7+9) und die Beschwerdeführerin Kundenrechnungen vom
16. und 26. März,
21. April, 30. Mai sowie 14. September 2022 über Fr. 211'700.--, Fr. 3'700.--, Fr. 12'250.-,
Fr. 653'000.-- und Fr. 4'440.-- (Urk. 3/8) . 5 . 1. 2 Trotz der Höhe dieser Ein künfte stellen d ie Beschwerdeführerin und die Beige ladene den Erwerbs charakter der Tätigkeit der Beigeladenen in Frage, da es sich bei den vermittelten Kunden ausschliesslich um Personen aus dem privaten Umfeld der Beigeladenen gehan delt habe und die Gespräche allesamt bei sozialen Anlässen geführt worden seien (E.
1.2- E.
1.3).
Indes ist weder der Kreis angeworbene r Kunden noch der Ort der Promotion relevant. Von Relevanz ist einzig, dass auf Empfehlung hin und aufgrund der Werbung der Beigeladenen sich ihre Familienmitglieder, Freunde und Bekannte — wie aufgezeigt (E.
4.1.1) — für den Kauf von Uhren und Schmuck bei der Beschwerdeführerin im Wert von meh reren Hunderttausend Franken entschieden haben und die Beigeladene hierfür eine Provision bezog . Damit führte die ausgeübte Vermittlungstätigkeit zu einem Einkomm ens zuwachs im Umfang der ausbezahlten Vermittlungsprovi sionen. Nicht entscheidend ist, dass die Beigeladene die Aus übung der Tätigkeit selber nicht wie Arbeit emp funden hat (E.
1.3). Ebenfalls nicht massgebend ist, dass die Beigeladene — wie dies die Beschwerde führerin vorbrachte (E.
1.2) — für die Bestreitung ihres Lebensunter haltes nicht auf die Einkünfte aus der Ver mittlungs tätigkeit ange wiesen war. Dass die mit der Erzielung von Erwerb verbundene Tätigkeit auch die Merkmale eines Hobbys aufweist oder «neben beruflich» als Privatier ausgeübt wird, schliesst die Qualifikation der Zuflüsse als Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG nicht aus. Unerheblich ist, ob das Einkommen zum Lebensunterhalt beiträgt. Die der Beigeladenen zugeflossenen Provisionen stehen in Zusammenhang mit ihrer Vermittlungs tätigkeit und stellen daher zweifellos Erwerbseinkommen im sozialversicherungs rechtlichen Sinne dar. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (E.
1.2) und der Beigeladenen (E.
1.3) handelte es sich bei der Vermittlungstätigkeit der Beigelad e nen somit nicht bloss um ein zum Zeitvertrieb ausgeübtes Hobby. Die Vermittlungstätigkeit ist vielmehr als Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren (E.
2.1). 5 . 2 5 . 2 .1 Zu prüfen bleibt, ob die Beigeladene diese Vermittlungstätigkeit als Selbstän dig erwerbende oder in unselbständiger Stellung im AHV-rechtlichen Sinne für die Beschwerde führerin ausgeübt hat. 5 .2.2 Wie eingangs festgehalten (E. 2.2) beantwortet sich diese Frage nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Nicht ausschlaggebend ist somit, dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Vereinbarung vom
am 6. Oktober 2021 ausgeführt haben, dass die Beigeladene keine Angestellte der Beschwerdeführerin sei (E. 3; vgl. Rz. 1032 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] gültig ab 1. Januar 2019 [Stand: 1. Januar 2025]) . Ein Arbeitsvertrag im zivilrechtlichen Sinne ist nicht Voraussetzung einer AHV-rechtlichen Qualifi kation als Unselbständigerwerbende. Es fällt ferner nicht ins Gewicht, ob die Beigeladene vom 1. Juni 2021 bis 3 1. Dezember 2023 über die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (vgl. Rz. 1038 der WML [Stand: 1. Januar 2025]), weshalb zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) keine Abklärun gen zu tätigen sind. Entscheidend sind die rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien des Unter nehmerrisikos und des Abhängigkeitsverhältnisses (E. 2.2). 5 . 2 .3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beigeladene ein
Unternehmerrisiko
zu tragen hatte. D ie von der Beigeladenen geltend gemachten Spesenauslagen im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 761.80 (Urk. 8/3/3) wurden weder belegt noch näher bezeichnet. Die von der Beigeladenen angeführte Pauschale für Büro, Telefon und Fahrzeug im Betrag von Fr. 4'800.-- (Urk. 8/3/3) ist angesichts der behaupteten Vermittlung im privaten Umfeld der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Damit hat die Beigeladene keine Auslagen und Investitionen belegt. Mangels Investitionen und andere r Auslagen konnte daher auch kein Verlustrisiko bestanden haben.
Wie von ihr dargelegt, traf sich die Beigeladene mit Familien mit gliedern, Freun den und Bekannten (E. 1.3), woraufhin sich diese dann — auf Emp fehlung der Beigeladenen hin —
(alleine oder zusammen mit der Bei gela denen) in eine Filiale der Beschwerdeführerin begaben, um dort Uhren und Schmuck zu kaufen (vgl. die Angaben auf den [undatierten] Rechnungen der Bei geladenen zu den Einkäufen vom 2 1. Mai und 8. Juli 2021, Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Dafür brauchte die Beigeladene weder einen Marktauftritt unter eige nem Namen oder eigener Firma für die Akquise
und Abwicklung von Aufträgen noch war sie auf eigene Geschäfts räumlich keiten und die Unterstützung durch eigenes Personal ange wiesen. Die Beschwerdeführerin brachte aber zutreffend vor, dass die Beigeladene (indirekt) das Inkasso- und Delkredererisiko traf (E. 1.2). Falls die der Beschwerdeführerin vermittelten Kunden die Schmuckstücke und Uhren nicht bezahlten oder vom Kaufvertrag zurücktraten, erhielt die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 (E. 3) keine Provision. 5 .2.4 Was das Kriterium des (fehlenden) Abhängigkeitsverhältnisses betrifft, so ist zu beachten, dass die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 keinem Konkurrenzverbot unterlag . Die Beschwerdeführerin machte der Bei geladenen aber detaillierte Vorschriften, wie sie sich bei der Akquirierung der Kunden zu verhalten habe (vgl. E. 3) : Sie durfte nicht im Namen der Beschwerdeführerin auftreten und keine Verträge in deren Namen abschliessen. Sie hatte sich auf professionelle Art und Weise zu verhalten und durfte den guten Ruf der Beschwerdeführerin als Luxusmarke nicht gefährden. Die Beigeladene hatte der Beschwerdeführerin kurze Kundenprofile zu liefern (vgl. dazu die An gaben auf den [undatierten] Rechnungen der Bei geladenen zu den Einkäufen vom 2 1. Mai und 8. Juli 2021, wo die Kunden mit Namen, Geburtsdatum und Passnummer identifiziert wurden,
Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Sie musste überdies gewähr leisten, dass die Kunden die erforderlichen Dokumente zum Schutz gegen
Geld wäscherei
liefern können. Die Beigeladene hatte sich an die Datenschutz gesetze zu halten. Sie unterlag ferner einer umfassenden Schweigepflicht. Hinzu k ommt, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin jeweils eine r apport-ähnliche Rechnung schreiben musste, um die Provision zu er halten (E. 4.1 .1). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Bei geladene nicht in ihren Betrieb eingegliedert war (E. 1.2). Das war nach dem hievor Ausgeführten aber auch nicht nötig, denn die Beigeladene übte die Tätigkeit in ihrem privaten Umfeld aus (E.
4.1.2) und die betriebliche Eingliederung steht bei einer Agentu r- bzw. Aussendiensttätigkeit auch wenig im Vordergrund . Gegen ein Abhängigkeits verhältnis spricht, dass die Beigeladene nach Lage der Akten über Ort und Zeit der Vermittlung sowie die Personen, welche sie der Beschwerdeführerin zuführen wollte, frei wählen konnte. 5 .2. 5 In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass Merkmale einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit vorliegen. Insgesamt überwiegen aber die Merkmale, die für ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis sprechen . Zu beachten ist insbesondere, dass für die Ausübung der Tätigkeit detaillierte Weisungen der Beschwerdeführerin und eine Rapportierungspflicht bestanden. Dies spricht für das Vorliegen eine r unselbständige n Tätigkeit. Den gegenläufigen Merkmalen wie F ehlen eines Konkurrenzverbots und Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s sind deutlich weniger Gewicht beizumessen. Jedenfalls liegen die nach höchst richterlicher Praxis geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständigerwerbende (vgl. E. 2.3) nicht vor.
Demnach ist die von der
Beigeladenen in den Jahren 2021 bis 2023 ausgeübte Tätigkeit zur Vermittlung von Vertr a g sabschlüssen für die Beschwerde füh rerin als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren. 6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Fuld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die X.___ (nachfolgend: X.___) bezweckt den Handel mit Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen sowie verschiedenen Geschenkartikeln (Urk. 3/1). Am 6. Oktober 2021 schloss Y.___, geboren 1 967, mit der X.___
einen als «Declaration for agents» bezeichneten Vertrag ab (Urk. 3/4). Hernach ersuchte Y.___ am 13. Oktober 2021 (Eingangsdatum) um Anschluss und Regis trierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse (Urk. 8/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-36). Dazu führte sie unter der Beilage von Quittungen und Gutschriften für Provi sionszahlungen (Urk. 8/1/7-10) aus, dass sie für die X.___ als Vermittlungs agentin tätig sei (Urk. 8/1/2) und überdies von einem anderen Unternehmen Ver kaufs provisionen für die Ver mittlung von Wein erhalte (Urk. 8/1/5-6). Auf Auf forderung der Aus gleichskasse hin reichte Y.___ weitere Unterlagen ein (Urk. 8/3, Urk. 8/6). Aufgrund
der eingereichten Unterlagen gelangte die Aus gleichskasse zum Schluss, dass Y.___ die
Tätigkeit en
in un selbständiger Stellung ausübe, und lehnte eine Registrierung als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab (Urk. 8/7). Sie verfügte am selben Tag, dass die X.___ über das an Y.___ ausbezahlte Honorar als Arbeit nehmerein kommen abzurechnen habe (Urk. 8/9). Die dagegen vo n
der
X.___ am 26 . Juni 202
E. 1.1 Mit dem angefocht e nen Einsprachee ntscheid vom 22.
März 2024 (Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin eine Provision von 10 % des Preises der vermittelten Waren erhalte. Für die Anerkennung als selbständigerwerbende Person müssten die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. In einer Gesamtschau sei die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Tätig keit zu beurteilen (Urk. 2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2024 (Urk.
7) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene trotz der Freiheiten, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten habe, der Beschwerdeführer in gegenüber rap portierungspflichtig sei. Zudem verkaufe sie die Produkte nicht selber. Sie ver mittle die Kundschaft an die Beschwerdeführerin. Die Rechte und Pflichten des Kaufvertrages würden somit auf die Beschwerdeführerin übergehen. Es bestehe daher ein Unterordnungsverhältnis (Urk. 7 S. 2).
Was die nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung zu prüfenden eigenen Investitionen der Vermitt lungs agentin oder des Vermittlungsagent en betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene kein Eigenkapital investiert habe. Hinzu komme, dass die von der Beigeladenen angegebenen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- im Jahr 2021 ver glichen zum Umsatz, welchen sie nur durch ihre Tätigkeit für die Beschwerde führerin generiert habe, sehr gering sei en (Urk. 7 S. 2). Auch die Tatsache, dass die Beigela dene als Provision nur 10 % des Umsatzes erhalte, deute auf eine unselbständige Tätigkeit hin. Die Beigeladene sei daher als Arbeitnehmerin der Beschwerde füh rerin zu qualifizieren (Urk. 7 S. 3). 1. 2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde geg nerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 (Urk. 2) allein festgehalten habe, dass die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen würden, überwiegen würden (Urk.
1 S.
7). Sie habe jedoch nicht begründet, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei. So sei sie (die Beschwerdeführerin) nicht in der Lage gewesen, den Einspracheentscheid zu ver stehen. Damit habe die Beschwerdegeg nerin die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht verletzt (Urk.
1 S.
8). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt be treffend d i e hier zu prüfende Vermittlung von Schmuckverkäufen der Beschwer deführerin durch die Beigeladene nicht richtig festgestellt (Urk.
1 S.
8). D ie Beigeladene habe keine berufliche Tätigkeit aus ge üb t (Urk. 1 S. 2, S. 8). Sie müsse nicht arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 1 S. 2, S. 8).
B ei den Vermittlungen der Schmuckverkäufe habe es sich eher um ein Hobby der Beigeladenen, als um eine echte Erwerbstätigkeit gehandelt, da sie immer im privaten Umfeld und an Orten wie Cafés und Hotels ausgeübt worden sei (Urk.
1 S.
5). Die von der Beigeladenen vermittelten Kunden würden alle zu ihren wohlhabenden Freunden und Bekannten gehören (Urk.
1 S.
5). Aus diesem Personenkreis habe die Beigeladene der Beschwerdeführerin mindestens drei verschiedene Kunden vermittelt. Die Verkäufe im Zeitraum zwischen 24.
März 2021 und dem 16.
September 2022 seien unregelmässig, zufällig und zu unterschiedlichen Beträgen abgeschlossen worden (Urk.
1 S.
4, S.
8).
Die Beigeladene könne so oder anders nicht als ihre Arbeitnehmerin qualifizier t werden, da das rechtsprechungsgemäss massgebliche Kriterium der betriebswirt schaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit nicht gege ben sei. Diesbezüglich sei entscheidend, dass s ie der Beigeladene n
keine W eisungen
erteil t habe . Ein Mindestumsatz sei nicht vereinbart worden. Die Bei geladene
sei bei der Vermittlung völlig frei gewesen (Urk.
1 S.
12).
S ie habe
auch keinen Zugang zu den Räumlichkeiten und den Arbeitsgeräten der Beschwerde führerin gehabt (Urk.
1 S.
3). Sie habe die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten selber tragen müssen (Urk.
1 S.
4). Als Entschädig ung habe d ie Beigela dene eine Provision für die zwischen der Beschwerdeführerin und den von der Beigeladenen eingebrachten Kunden abgeschlossenen Verkäufe in der Höhe von
E. 1.2 E.
1.3).
Indes ist weder der Kreis angeworbene r Kunden noch der Ort der Promotion relevant. Von Relevanz ist einzig, dass auf Empfehlung hin und aufgrund der Werbung der Beigeladenen sich ihre Familienmitglieder, Freunde und Bekannte — wie aufgezeigt (E.
4.1.1) — für den Kauf von Uhren und Schmuck bei der Beschwerdeführerin im Wert von meh reren Hunderttausend Franken entschieden haben und die Beigeladene hierfür eine Provision bezog . Damit führte die ausgeübte Vermittlungstätigkeit zu einem Einkomm ens zuwachs im Umfang der ausbezahlten Vermittlungsprovi sionen. Nicht entscheidend ist, dass die Beigeladene die Aus übung der Tätigkeit selber nicht wie Arbeit emp funden hat (E.
1.3). Ebenfalls nicht massgebend ist, dass die Beigeladene — wie dies die Beschwerde führerin vorbrachte (E.
1.2) — für die Bestreitung ihres Lebensunter haltes nicht auf die Einkünfte aus der Ver mittlungs tätigkeit ange wiesen war. Dass die mit der Erzielung von Erwerb verbundene Tätigkeit auch die Merkmale eines Hobbys aufweist oder «neben beruflich» als Privatier ausgeübt wird, schliesst die Qualifikation der Zuflüsse als Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG nicht aus. Unerheblich ist, ob das Einkommen zum Lebensunterhalt beiträgt. Die der Beigeladenen zugeflossenen Provisionen stehen in Zusammenhang mit ihrer Vermittlungs tätigkeit und stellen daher zweifellos Erwerbseinkommen im sozialversicherungs rechtlichen Sinne dar. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (E.
1.2) und der Beigeladenen (E.
1.3) handelte es sich bei der Vermittlungstätigkeit der Beigelad e nen somit nicht bloss um ein zum Zeitvertrieb ausgeübtes Hobby. Die Vermittlungstätigkeit ist vielmehr als Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren (E.
2.1). 5 . 2 5 . 2 .1 Zu prüfen bleibt, ob die Beigeladene diese Vermittlungstätigkeit als Selbstän dig erwerbende oder in unselbständiger Stellung im AHV-rechtlichen Sinne für die Beschwerde führerin ausgeübt hat. 5 .2.2 Wie eingangs festgehalten (E. 2.2) beantwortet sich diese Frage nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Nicht ausschlaggebend ist somit, dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Vereinbarung vom
am 6. Oktober 2021 ausgeführt haben, dass die Beigeladene keine Angestellte der Beschwerdeführerin sei (E. 3; vgl. Rz. 1032 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] gültig ab 1. Januar 2019 [Stand: 1. Januar 2025]) . Ein Arbeitsvertrag im zivilrechtlichen Sinne ist nicht Voraussetzung einer AHV-rechtlichen Qualifi kation als Unselbständigerwerbende. Es fällt ferner nicht ins Gewicht, ob die Beigeladene vom 1. Juni 2021 bis 3 1. Dezember 2023 über die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (vgl. Rz. 1038 der WML [Stand: 1. Januar 2025]), weshalb zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) keine Abklärun gen zu tätigen sind. Entscheidend sind die rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien des Unter nehmerrisikos und des Abhängigkeitsverhältnisses (E. 2.2). 5 . 2 .3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beigeladene ein
Unternehmerrisiko
zu tragen hatte. D ie von der Beigeladenen geltend gemachten Spesenauslagen im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 761.80 (Urk. 8/3/3) wurden weder belegt noch näher bezeichnet. Die von der Beigeladenen angeführte Pauschale für Büro, Telefon und Fahrzeug im Betrag von Fr. 4'800.-- (Urk. 8/3/3) ist angesichts der behaupteten Vermittlung im privaten Umfeld der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Damit hat die Beigeladene keine Auslagen und Investitionen belegt. Mangels Investitionen und andere r Auslagen konnte daher auch kein Verlustrisiko bestanden haben.
Wie von ihr dargelegt, traf sich die Beigeladene mit Familien mit gliedern, Freun den und Bekannten (E. 1.3), woraufhin sich diese dann — auf Emp fehlung der Beigeladenen hin —
(alleine oder zusammen mit der Bei gela denen) in eine Filiale der Beschwerdeführerin begaben, um dort Uhren und Schmuck zu kaufen (vgl. die Angaben auf den [undatierten] Rechnungen der Bei geladenen zu den Einkäufen vom 2 1. Mai und 8. Juli 2021, Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Dafür brauchte die Beigeladene weder einen Marktauftritt unter eige nem Namen oder eigener Firma für die Akquise
und Abwicklung von Aufträgen noch war sie auf eigene Geschäfts räumlich keiten und die Unterstützung durch eigenes Personal ange wiesen. Die Beschwerdeführerin brachte aber zutreffend vor, dass die Beigeladene (indirekt) das Inkasso- und Delkredererisiko traf (E. 1.2). Falls die der Beschwerdeführerin vermittelten Kunden die Schmuckstücke und Uhren nicht bezahlten oder vom Kaufvertrag zurücktraten, erhielt die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 (E. 3) keine Provision. 5 .2.4 Was das Kriterium des (fehlenden) Abhängigkeitsverhältnisses betrifft, so ist zu beachten, dass die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 keinem Konkurrenzverbot unterlag . Die Beschwerdeführerin machte der Bei geladenen aber detaillierte Vorschriften, wie sie sich bei der Akquirierung der Kunden zu verhalten habe (vgl. E. 3) : Sie durfte nicht im Namen der Beschwerdeführerin auftreten und keine Verträge in deren Namen abschliessen. Sie hatte sich auf professionelle Art und Weise zu verhalten und durfte den guten Ruf der Beschwerdeführerin als Luxusmarke nicht gefährden. Die Beigeladene hatte der Beschwerdeführerin kurze Kundenprofile zu liefern (vgl. dazu die An gaben auf den [undatierten] Rechnungen der Bei geladenen zu den Einkäufen vom 2 1. Mai und 8. Juli 2021, wo die Kunden mit Namen, Geburtsdatum und Passnummer identifiziert wurden,
Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Sie musste überdies gewähr leisten, dass die Kunden die erforderlichen Dokumente zum Schutz gegen
Geld wäscherei
liefern können. Die Beigeladene hatte sich an die Datenschutz gesetze zu halten. Sie unterlag ferner einer umfassenden Schweigepflicht. Hinzu k ommt, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin jeweils eine r apport-ähnliche Rechnung schreiben musste, um die Provision zu er halten (E. 4.1 .1). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Bei geladene nicht in ihren Betrieb eingegliedert war (E. 1.2). Das war nach dem hievor Ausgeführten aber auch nicht nötig, denn die Beigeladene übte die Tätigkeit in ihrem privaten Umfeld aus (E.
4.1.2) und die betriebliche Eingliederung steht bei einer Agentu r- bzw. Aussendiensttätigkeit auch wenig im Vordergrund . Gegen ein Abhängigkeits verhältnis spricht, dass die Beigeladene nach Lage der Akten über Ort und Zeit der Vermittlung sowie die Personen, welche sie der Beschwerdeführerin zuführen wollte, frei wählen konnte. 5 .2. 5 In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass Merkmale einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit vorliegen. Insgesamt überwiegen aber die Merkmale, die für ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis sprechen . Zu beachten ist insbesondere, dass für die Ausübung der Tätigkeit detaillierte Weisungen der Beschwerdeführerin und eine Rapportierungspflicht bestanden. Dies spricht für das Vorliegen eine r unselbständige n Tätigkeit. Den gegenläufigen Merkmalen wie F ehlen eines Konkurrenzverbots und Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s sind deutlich weniger Gewicht beizumessen. Jedenfalls liegen die nach höchst richterlicher Praxis geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständigerwerbende (vgl. E. 2.3) nicht vor.
Demnach ist die von der
Beigeladenen in den Jahren 2021 bis 2023 ausgeübte Tätigkeit zur Vermittlung von Vertr a g sabschlüssen für die Beschwerde füh rerin als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren. 6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Fuld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 1.4 Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut der Beigela denen hinsichtlich der Vermittlung von Vertr a g sabschlüssen für die Beschwerde füh rerin im Zeitraum von 2021 bis 2023. 2. 2.1
Vorab ist zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E. 1.2) Folgendes festzuhalten :
N ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der verfassungs rechtlichen Begründungspflicht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 je mit Hin weisen). 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. März 2024 gab die Beschwerde gegnerin die Vor bringen der Beschwerdeführerin auf der ersten Seite zusammen gefasst wieder (Urk. 2 S. 1). Es folgten rechtliche Erwägungen zur Bestimmung des Beitragsstatuts und zum massgebenden Lohn (Urk. 2 S. 2-3). Hernach hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass das Auftragsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beschwerde führerin eine unselbständige Tätigkeit sei; ohne aber die für sie aus schlag geben den Tatsachen zu bezeichnen (Urk. 2 S. 3) . Gleichwohl konnte die Beschwerde führerin den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten, wie sich aus ihren Vor bringen in der Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Urk.
1) ergibt. Ange sichts dessen würde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22.
März 2024 (Urk.
2) und Rückweisung der Sache zur Verfassung einer hin reichenden Entscheidbegründung hier
zu einem blossen formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. In solchen Fällen kann nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) auf eine Rück weisung an die Vorinstanz verzichtet werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .
3 .1
Bei der Prüfung des Beitragsstatuts der Beigeladenen gilt es zunächst die Erwerbs tätigkeit im Sinne von
Art.
4 Abs.
1 des Gesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG)
und
Art.
6 Abs.
1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) von der Nichter werbstätigkeit nach
Art. 10 Abs. 1 AHVG
und
Art. 28 bis
AHVV
bzw. der Liebhaberei/des Hobbys abzu grenzen. Nach konstanter Rechtspre chung setzt d er Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die
b eitragspflichtige Person sich selber — subjektiv — qualifiziert. Entschei dend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegeben heiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legal definition besteht ein direkter Zusam menhang zwischen der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . 3 .2
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art.
E. 3 er ho bene Einsprache (Urk.
E. 8 /13) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 2 2. März 2024 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1 /1-2). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. März 2024 fest zustellen, dass die Tätigkeit von Y.___ im Sinne des Sozialversicherungsrechts selbständig sei (Urk.
1 /1 S. 13). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-36). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2.
Juli 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerde gegnerin vom 25. Juni 2024 (Urk.
7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
2.4
Die Beigeladene beantragte mit Eingaben vom 1 0. und 2 2. Juli 2024, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen sei (Urk. 11, Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingaben (Urk. 12, Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 % des Verkaufsp reises der Waren erhalten . W eitere Vergütungen seien nicht ausbezahlt worden (Urk.
1 S. 3). Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden (Urk.
1 S.
3, S.
12) . Es liege somit keine be triebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vor. Das sei im vorlie genden Fall ausschlaggebend, denn d em nach der bundes gericht lichen Recht sprechung grundsätzlich ebenfalls massgebenden Kriterium des spezifischen Unternehmer risikos könne hier keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urk.
1 S.
10-11). Wie ausgeführt, sei die Vermittlung des Schmucks im Freundes- und Bekann tenkreis der Beigeladenen erfolgt . Auslagen für Büroräumlichkeiten und Personal seien daher nicht erforderlich gewesen (Urk.
1 S.
E. 11 ) . Die Beige ladene
habe aber das Inkas sorisiko getragen, da die Provision nur auf den von
ihr
(der Beschwerde führerin) tatsächlich eingenommenen Beträgen bezahlt w o r de n sei (Urk.
1 S.
11). In einer Gesamtschau könne ihr Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen somit nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden (Urk.
1 S.
12). Es sei daher fest zustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen eine selbständige Tätigkeit sei (Urk.
1 S.
13). 1. 3
Die Beigeladene hielt im Wesentlichen fest, dass ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin darin bestanden habe, der Beschwerdeführerin zwischen 2021 und 2023 mehrere Kunden zu vermitteln. Dies sei für sie jedoch eher ein Zeitvertreib gewese
n. Sie habe dies nicht als Erwerbstätigkeit verstanden und habe mit dieser Tätigkeit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen. Die Kun den, welche sie der Beschwerdeführerin vermittelt habe, hätten ausschliesslich zu ihrem Umfeld (Familie, Freunde, Nachbarn, Bekannte usw.) gehört. Sie habe die Tätigkeit auch nur an privaten Anlässen ausgeübt. Sie habe von der Beschwerde führerin keine W eisungen bezüglich ihrer Tätigkeit erhalten (Urk.
E. 13 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhä n gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 3 .3
Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation ver fügen, das heisst kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 und 9C_946/2009 vom 30.
September 2010 E.
2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 .
Die Beigeladene hat am 6. Oktober 2021 eine «Declaration for Agents» der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) unterzeichnet. Nach dem Wortlaut der Verein ba rung hat die Beigeladene mit ihrer Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der ange gebenen persönlichen Daten wie Namen, Kontaktadressen und Bankverbindung
bestätigt, sie hat damit auch ihr Einverständnis mit den «General Conditions» — den Allgemeinen Bedingungen — der Vereinbarung erklärt . Diese allgemeinen Bedingungen lauteten wie folgt: - Die Agentin führt der X.___ auf eine r nicht exklusiven Basis Kunden zu,
die nicht bereits Kunden von
X.___ sind. - Die Agentin ist eine unabhängige Handelsvertreterin, welche auf eigene Rechnung und eigenes Risiko hand e l t . Die Agentin soll zu keiner Zeit als Angestellte, Vertreterin oder Partnerin der X.___ betrachtet werden. - Ohne eine besondere schriftliche Vollmacht der X.___
verfüg t die Agentin über keinerlei Befugnis, um im Namen oder im Interesse der X.___ zu handeln. Sie kann für die X.___ keine Verpflichtung ein gehen und keine Haftung begründen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für das Eingehen von Verträgen mit Kunden. - Die Agentin erbringt ihre Dienstleistungen auf eine professionelle Art und Weise und in Achtung der Luxusmarke von X.___ . - Die X.___ -Produkte werden nie vor Erhalt der vollen Bezahlung durch die Kunden übergeben. - Die Agentin liefert der X.___ kurze Kundenprofile. Sie gewährleistet, dass die Kunden der X.___ die erforderlichen Dokumente, welche die
X.___ für die Sicherstellung der Einhaltung sämtliche r Anti-Geld wäscherei vorschriften benötig t, liefern können. - Die Agentin beachtet die anwendbaren Datenschutzgesetze . - Die Agentin behandelt alle Informationen,
die sich auf ihre Dienstleistung beziehen und die sie bei der Erbringung der Dienstleistung erhalten hat, vertraulich. - Abgesehen von de r Verkaufsprovision erhält die Agentin keine Ent schädigung für Verkäufe der X.___ -Produkte. - Die Verkaufsprovision wird nach Abzug/Rückbehalt der Steuern (insbes. der Mehrwertsteuer), welche die X.___ nach den massgebenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen hat, berechnet. - Die Verkaufsprovision
wird erst ausgerichtet, nachdem die Kundin oder der Kunde die X.___ -Produkte vollständig bezahlt hat . - Wenn das Kaufgeschäft aus irgendeinem Grund nachträglich dahinfällt, hat die Agentin der X.___ die Verkaufsprovision innerhalb von 7 Tagen nach der schriftlichen Benachrichtigung durch die X.___ zurückzu erstatten. - Die Agentin ist für die Deklaration und Bezahlung sämtlicher Steuern (ohne Mehrwertsteuer), die auf der von der X.___ ausgerichteten Verkaufsprovision geschuldet sind, verantwortlich . 5 . 5 .1 5 .1.1 Nach Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 handelte die Beigeladene als Agentin der Beschwerdeführerin, indem sie dieser Kunden ver mittelte (E. 3). Die ihr zugeführten Kunden kauften bei der Beschwerdeführerin Uhren und Schmuck (vgl. dazu die Rechnungen aus der Zeitperiode 16.
März bis 14.
September 2022, Urk. 3/8) . Was die der Beigeladenen ausge richtete n Ver kaufsprovision en betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass sie der Beschwer de führerin im Zeitraum vom 2 4. März 2021 bis 1 6. September 2022 wie folgt Rechnung stellte (Urk. 3/7 und Urk. 8/20/6) : Datum: Verkaufspreis: Provision (exkl. MWST): 2 4. März 2021 Fr. 11'234.91 Fr. 1'123.-- 1 8. Juni 2021 Fr. 35'283.19 Fr. 3'528.-- 2 8. Juni 2021 Fr. 496'28 5 .98 Fr. 49'628.-- 7. Oktober 2021 Fr. 428'040.86 Fr. 42'804.--
2. November 2021 Fr. 491'643.45 Fr. 49'164.-- 1 2. Januar 2022 Fr. 62'340.-- Fr. 6'23 4 .-- 7. April 2022 Fr. 200'000.-- Fr. 20'000.-- 7. Mai 2022 Fr. 11'374.19 Fr. 1 '137.-- 7. Mai 2022 Fr. 15'320.33 Fr. 1'532.-- 1. Juni 2022 Fr. 606'313.83 Fr. 60'631.-- 1 6. September 2022 Fr. 4'122.56 Fr. 412.25 Ferner reichte die Beigeladene Rechnungen vom 21. Mai und 8. Juli 2021 über einen Verkaufsumsatz von Fr. 534'500.-- bzw. Fr. 461'000.-- ein (Urk. 8/1/7+9) und die Beschwerdeführerin Kundenrechnungen vom
E. 16 und 26. März,
E. 21 April, 30. Mai sowie 14. September 2022 über Fr. 211'700.--, Fr. 3'700.--, Fr. 12'250.-,
Fr. 653'000.-- und Fr. 4'440.-- (Urk. 3/8) . 5 . 1. 2 Trotz der Höhe dieser Ein künfte stellen d ie Beschwerdeführerin und die Beige ladene den Erwerbs charakter der Tätigkeit der Beigeladenen in Frage, da es sich bei den vermittelten Kunden ausschliesslich um Personen aus dem privaten Umfeld der Beigeladenen gehan delt habe und die Gespräche allesamt bei sozialen Anlässen geführt worden seien (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00031 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
3. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Fuld BianchiSchwald
Sàrl, Rechtsanwälte 5, rue Jacques- Balmat, Case postale 1203, 1211 Genève 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die X.___ (nachfolgend: X.___) bezweckt den Handel mit Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen sowie verschiedenen Geschenkartikeln (Urk. 3/1). Am 6. Oktober 2021 schloss Y.___, geboren 1 967, mit der X.___
einen als «Declaration for agents» bezeichneten Vertrag ab (Urk. 3/4). Hernach ersuchte Y.___ am 13. Oktober 2021 (Eingangsdatum) um Anschluss und Regis trierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse (Urk. 8/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-36). Dazu führte sie unter der Beilage von Quittungen und Gutschriften für Provi sionszahlungen (Urk. 8/1/7-10) aus, dass sie für die X.___ als Vermittlungs agentin tätig sei (Urk. 8/1/2) und überdies von einem anderen Unternehmen Ver kaufs provisionen für die Ver mittlung von Wein erhalte (Urk. 8/1/5-6). Auf Auf forderung der Aus gleichskasse hin reichte Y.___ weitere Unterlagen ein (Urk. 8/3, Urk. 8/6). Aufgrund
der eingereichten Unterlagen gelangte die Aus gleichskasse zum Schluss, dass Y.___ die
Tätigkeit en
in un selbständiger Stellung ausübe, und lehnte eine Registrierung als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab (Urk. 8/7). Sie verfügte am selben Tag, dass die X.___ über das an Y.___ ausbezahlte Honorar als Arbeit nehmerein kommen abzurechnen habe (Urk. 8/9). Die dagegen vo n
der
X.___ am 26 . Juni 202 3 er ho bene Einsprache (Urk. 8 /13) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 2 2. März 2024 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1 /1-2). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. März 2024 fest zustellen, dass die Tätigkeit von Y.___ im Sinne des Sozialversicherungsrechts selbständig sei (Urk.
1 /1 S. 13). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-36). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2.
Juli 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerde gegnerin vom 25. Juni 2024 (Urk.
7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
2.4
Die Beigeladene beantragte mit Eingaben vom 1 0. und 2 2. Juli 2024, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen sei (Urk. 11, Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingaben (Urk. 12, Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit dem angefocht e nen Einsprachee ntscheid vom 22.
März 2024 (Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin eine Provision von 10 % des Preises der vermittelten Waren erhalte. Für die Anerkennung als selbständigerwerbende Person müssten die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. In einer Gesamtschau sei die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Tätig keit zu beurteilen (Urk. 2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2024 (Urk.
7) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene trotz der Freiheiten, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten habe, der Beschwerdeführer in gegenüber rap portierungspflichtig sei. Zudem verkaufe sie die Produkte nicht selber. Sie ver mittle die Kundschaft an die Beschwerdeführerin. Die Rechte und Pflichten des Kaufvertrages würden somit auf die Beschwerdeführerin übergehen. Es bestehe daher ein Unterordnungsverhältnis (Urk. 7 S. 2).
Was die nach der bundes gericht lichen Rechtsprechung zu prüfenden eigenen Investitionen der Vermitt lungs agentin oder des Vermittlungsagent en betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene kein Eigenkapital investiert habe. Hinzu komme, dass die von der Beigeladenen angegebenen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- im Jahr 2021 ver glichen zum Umsatz, welchen sie nur durch ihre Tätigkeit für die Beschwerde führerin generiert habe, sehr gering sei en (Urk. 7 S. 2). Auch die Tatsache, dass die Beigela dene als Provision nur 10 % des Umsatzes erhalte, deute auf eine unselbständige Tätigkeit hin. Die Beigeladene sei daher als Arbeitnehmerin der Beschwerde füh rerin zu qualifizieren (Urk. 7 S. 3). 1. 2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde geg nerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 (Urk. 2) allein festgehalten habe, dass die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen würden, überwiegen würden (Urk.
1 S.
7). Sie habe jedoch nicht begründet, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei. So sei sie (die Beschwerdeführerin) nicht in der Lage gewesen, den Einspracheentscheid zu ver stehen. Damit habe die Beschwerdegeg nerin die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht verletzt (Urk.
1 S.
8). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt be treffend d i e hier zu prüfende Vermittlung von Schmuckverkäufen der Beschwer deführerin durch die Beigeladene nicht richtig festgestellt (Urk.
1 S.
8). D ie Beigeladene habe keine berufliche Tätigkeit aus ge üb t (Urk. 1 S. 2, S. 8). Sie müsse nicht arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 1 S. 2, S. 8).
B ei den Vermittlungen der Schmuckverkäufe habe es sich eher um ein Hobby der Beigeladenen, als um eine echte Erwerbstätigkeit gehandelt, da sie immer im privaten Umfeld und an Orten wie Cafés und Hotels ausgeübt worden sei (Urk.
1 S.
5). Die von der Beigeladenen vermittelten Kunden würden alle zu ihren wohlhabenden Freunden und Bekannten gehören (Urk.
1 S.
5). Aus diesem Personenkreis habe die Beigeladene der Beschwerdeführerin mindestens drei verschiedene Kunden vermittelt. Die Verkäufe im Zeitraum zwischen 24.
März 2021 und dem 16.
September 2022 seien unregelmässig, zufällig und zu unterschiedlichen Beträgen abgeschlossen worden (Urk.
1 S.
4, S.
8).
Die Beigeladene könne so oder anders nicht als ihre Arbeitnehmerin qualifizier t werden, da das rechtsprechungsgemäss massgebliche Kriterium der betriebswirt schaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit nicht gege ben sei. Diesbezüglich sei entscheidend, dass s ie der Beigeladene n
keine W eisungen
erteil t habe . Ein Mindestumsatz sei nicht vereinbart worden. Die Bei geladene
sei bei der Vermittlung völlig frei gewesen (Urk.
1 S.
12).
S ie habe
auch keinen Zugang zu den Räumlichkeiten und den Arbeitsgeräten der Beschwerde führerin gehabt (Urk.
1 S.
3). Sie habe die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten selber tragen müssen (Urk.
1 S.
4). Als Entschädig ung habe d ie Beigela dene eine Provision für die zwischen der Beschwerdeführerin und den von der Beigeladenen eingebrachten Kunden abgeschlossenen Verkäufe in der Höhe von 10 % des Verkaufsp reises der Waren erhalten . W eitere Vergütungen seien nicht ausbezahlt worden (Urk.
1 S. 3). Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden (Urk.
1 S.
3, S.
12) . Es liege somit keine be triebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vor. Das sei im vorlie genden Fall ausschlaggebend, denn d em nach der bundes gericht lichen Recht sprechung grundsätzlich ebenfalls massgebenden Kriterium des spezifischen Unternehmer risikos könne hier keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urk.
1 S.
10-11). Wie ausgeführt, sei die Vermittlung des Schmucks im Freundes- und Bekann tenkreis der Beigeladenen erfolgt . Auslagen für Büroräumlichkeiten und Personal seien daher nicht erforderlich gewesen (Urk.
1 S.
11) . Die Beige ladene
habe aber das Inkas sorisiko getragen, da die Provision nur auf den von
ihr
(der Beschwerde führerin) tatsächlich eingenommenen Beträgen bezahlt w o r de n sei (Urk.
1 S.
11). In einer Gesamtschau könne ihr Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen somit nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden (Urk.
1 S.
12). Es sei daher fest zustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen eine selbständige Tätigkeit sei (Urk.
1 S.
13). 1. 3
Die Beigeladene hielt im Wesentlichen fest, dass ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin darin bestanden habe, der Beschwerdeführerin zwischen 2021 und 2023 mehrere Kunden zu vermitteln. Dies sei für sie jedoch eher ein Zeitvertreib gewese
n. Sie habe dies nicht als Erwerbstätigkeit verstanden und habe mit dieser Tätigkeit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen. Die Kun den, welche sie der Beschwerdeführerin vermittelt habe, hätten ausschliesslich zu ihrem Umfeld (Familie, Freunde, Nachbarn, Bekannte usw.) gehört. Sie habe die Tätigkeit auch nur an privaten Anlässen ausgeübt. Sie habe von der Beschwerde führerin keine W eisungen bezüglich ihrer Tätigkeit erhalten (Urk. 13 S. 1). 1.4
Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut der Beigela denen hinsichtlich der Vermittlung von Vertr a g sabschlüssen für die Beschwerde füh rerin im Zeitraum von 2021 bis 2023. 2. 2.1
Vorab ist zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E. 1.2) Folgendes festzuhalten :
N ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der verfassungs rechtlichen Begründungspflicht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 je mit Hin weisen). 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. März 2024 gab die Beschwerde gegnerin die Vor bringen der Beschwerdeführerin auf der ersten Seite zusammen gefasst wieder (Urk. 2 S. 1). Es folgten rechtliche Erwägungen zur Bestimmung des Beitragsstatuts und zum massgebenden Lohn (Urk. 2 S. 2-3). Hernach hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass das Auftragsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beschwerde führerin eine unselbständige Tätigkeit sei; ohne aber die für sie aus schlag geben den Tatsachen zu bezeichnen (Urk. 2 S. 3) . Gleichwohl konnte die Beschwerde führerin den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten, wie sich aus ihren Vor bringen in der Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Urk.
1) ergibt. Ange sichts dessen würde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22.
März 2024 (Urk.
2) und Rückweisung der Sache zur Verfassung einer hin reichenden Entscheidbegründung hier
zu einem blossen formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. In solchen Fällen kann nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) auf eine Rück weisung an die Vorinstanz verzichtet werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .
3 .1
Bei der Prüfung des Beitragsstatuts der Beigeladenen gilt es zunächst die Erwerbs tätigkeit im Sinne von
Art.
4 Abs.
1 des Gesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG)
und
Art.
6 Abs.
1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) von der Nichter werbstätigkeit nach
Art. 10 Abs. 1 AHVG
und
Art. 28 bis
AHVV
bzw. der Liebhaberei/des Hobbys abzu grenzen. Nach konstanter Rechtspre chung setzt d er Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die
b eitragspflichtige Person sich selber — subjektiv — qualifiziert. Entschei dend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaft lichen Verhältnisse und Gegeben heiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legal definition besteht ein direkter Zusam menhang zwischen der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . 3 .2
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhä n gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 3 .3
Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation ver fügen, das heisst kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 und 9C_946/2009 vom 30.
September 2010 E.
2.2 mit weiteren Hinweisen). 4 .
Die Beigeladene hat am 6. Oktober 2021 eine «Declaration for Agents» der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) unterzeichnet. Nach dem Wortlaut der Verein ba rung hat die Beigeladene mit ihrer Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der ange gebenen persönlichen Daten wie Namen, Kontaktadressen und Bankverbindung
bestätigt, sie hat damit auch ihr Einverständnis mit den «General Conditions» — den Allgemeinen Bedingungen — der Vereinbarung erklärt . Diese allgemeinen Bedingungen lauteten wie folgt: - Die Agentin führt der X.___ auf eine r nicht exklusiven Basis Kunden zu,
die nicht bereits Kunden von
X.___ sind. - Die Agentin ist eine unabhängige Handelsvertreterin, welche auf eigene Rechnung und eigenes Risiko hand e l t . Die Agentin soll zu keiner Zeit als Angestellte, Vertreterin oder Partnerin der X.___ betrachtet werden. - Ohne eine besondere schriftliche Vollmacht der X.___
verfüg t die Agentin über keinerlei Befugnis, um im Namen oder im Interesse der X.___ zu handeln. Sie kann für die X.___ keine Verpflichtung ein gehen und keine Haftung begründen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für das Eingehen von Verträgen mit Kunden. - Die Agentin erbringt ihre Dienstleistungen auf eine professionelle Art und Weise und in Achtung der Luxusmarke von X.___ . - Die X.___ -Produkte werden nie vor Erhalt der vollen Bezahlung durch die Kunden übergeben. - Die Agentin liefert der X.___ kurze Kundenprofile. Sie gewährleistet, dass die Kunden der X.___ die erforderlichen Dokumente, welche die
X.___ für die Sicherstellung der Einhaltung sämtliche r Anti-Geld wäscherei vorschriften benötig t, liefern können. - Die Agentin beachtet die anwendbaren Datenschutzgesetze . - Die Agentin behandelt alle Informationen,
die sich auf ihre Dienstleistung beziehen und die sie bei der Erbringung der Dienstleistung erhalten hat, vertraulich. - Abgesehen von de r Verkaufsprovision erhält die Agentin keine Ent schädigung für Verkäufe der X.___ -Produkte. - Die Verkaufsprovision wird nach Abzug/Rückbehalt der Steuern (insbes. der Mehrwertsteuer), welche die X.___ nach den massgebenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen hat, berechnet. - Die Verkaufsprovision
wird erst ausgerichtet, nachdem die Kundin oder der Kunde die X.___ -Produkte vollständig bezahlt hat . - Wenn das Kaufgeschäft aus irgendeinem Grund nachträglich dahinfällt, hat die Agentin der X.___ die Verkaufsprovision innerhalb von 7 Tagen nach der schriftlichen Benachrichtigung durch die X.___ zurückzu erstatten. - Die Agentin ist für die Deklaration und Bezahlung sämtlicher Steuern (ohne Mehrwertsteuer), die auf der von der X.___ ausgerichteten Verkaufsprovision geschuldet sind, verantwortlich . 5 . 5 .1 5 .1.1 Nach Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 handelte die Beigeladene als Agentin der Beschwerdeführerin, indem sie dieser Kunden ver mittelte (E. 3). Die ihr zugeführten Kunden kauften bei der Beschwerdeführerin Uhren und Schmuck (vgl. dazu die Rechnungen aus der Zeitperiode 16.
März bis 14.
September 2022, Urk. 3/8) . Was die der Beigeladenen ausge richtete n Ver kaufsprovision en betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass sie der Beschwer de führerin im Zeitraum vom 2 4. März 2021 bis 1 6. September 2022 wie folgt Rechnung stellte (Urk. 3/7 und Urk. 8/20/6) : Datum: Verkaufspreis: Provision (exkl. MWST): 2 4. März 2021 Fr. 11'234.91 Fr. 1'123.-- 1 8. Juni 2021 Fr. 35'283.19 Fr. 3'528.-- 2 8. Juni 2021 Fr. 496'28 5 .98 Fr. 49'628.-- 7. Oktober 2021 Fr. 428'040.86 Fr. 42'804.--
2. November 2021 Fr. 491'643.45 Fr. 49'164.-- 1 2. Januar 2022 Fr. 62'340.-- Fr. 6'23 4 .-- 7. April 2022 Fr. 200'000.-- Fr. 20'000.-- 7. Mai 2022 Fr. 11'374.19 Fr. 1 '137.-- 7. Mai 2022 Fr. 15'320.33 Fr. 1'532.-- 1. Juni 2022 Fr. 606'313.83 Fr. 60'631.-- 1 6. September 2022 Fr. 4'122.56 Fr. 412.25 Ferner reichte die Beigeladene Rechnungen vom 21. Mai und 8. Juli 2021 über einen Verkaufsumsatz von Fr. 534'500.-- bzw. Fr. 461'000.-- ein (Urk. 8/1/7+9) und die Beschwerdeführerin Kundenrechnungen vom
16. und 26. März,
21. April, 30. Mai sowie 14. September 2022 über Fr. 211'700.--, Fr. 3'700.--, Fr. 12'250.-,
Fr. 653'000.-- und Fr. 4'440.-- (Urk. 3/8) . 5 . 1. 2 Trotz der Höhe dieser Ein künfte stellen d ie Beschwerdeführerin und die Beige ladene den Erwerbs charakter der Tätigkeit der Beigeladenen in Frage, da es sich bei den vermittelten Kunden ausschliesslich um Personen aus dem privaten Umfeld der Beigeladenen gehan delt habe und die Gespräche allesamt bei sozialen Anlässen geführt worden seien (E.
1.2- E.
1.3).
Indes ist weder der Kreis angeworbene r Kunden noch der Ort der Promotion relevant. Von Relevanz ist einzig, dass auf Empfehlung hin und aufgrund der Werbung der Beigeladenen sich ihre Familienmitglieder, Freunde und Bekannte — wie aufgezeigt (E.
4.1.1) — für den Kauf von Uhren und Schmuck bei der Beschwerdeführerin im Wert von meh reren Hunderttausend Franken entschieden haben und die Beigeladene hierfür eine Provision bezog . Damit führte die ausgeübte Vermittlungstätigkeit zu einem Einkomm ens zuwachs im Umfang der ausbezahlten Vermittlungsprovi sionen. Nicht entscheidend ist, dass die Beigeladene die Aus übung der Tätigkeit selber nicht wie Arbeit emp funden hat (E.
1.3). Ebenfalls nicht massgebend ist, dass die Beigeladene — wie dies die Beschwerde führerin vorbrachte (E.
1.2) — für die Bestreitung ihres Lebensunter haltes nicht auf die Einkünfte aus der Ver mittlungs tätigkeit ange wiesen war. Dass die mit der Erzielung von Erwerb verbundene Tätigkeit auch die Merkmale eines Hobbys aufweist oder «neben beruflich» als Privatier ausgeübt wird, schliesst die Qualifikation der Zuflüsse als Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG nicht aus. Unerheblich ist, ob das Einkommen zum Lebensunterhalt beiträgt. Die der Beigeladenen zugeflossenen Provisionen stehen in Zusammenhang mit ihrer Vermittlungs tätigkeit und stellen daher zweifellos Erwerbseinkommen im sozialversicherungs rechtlichen Sinne dar. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (E.
1.2) und der Beigeladenen (E.
1.3) handelte es sich bei der Vermittlungstätigkeit der Beigelad e nen somit nicht bloss um ein zum Zeitvertrieb ausgeübtes Hobby. Die Vermittlungstätigkeit ist vielmehr als Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren (E.
2.1). 5 . 2 5 . 2 .1 Zu prüfen bleibt, ob die Beigeladene diese Vermittlungstätigkeit als Selbstän dig erwerbende oder in unselbständiger Stellung im AHV-rechtlichen Sinne für die Beschwerde führerin ausgeübt hat. 5 .2.2 Wie eingangs festgehalten (E. 2.2) beantwortet sich diese Frage nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Nicht ausschlaggebend ist somit, dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Vereinbarung vom
am 6. Oktober 2021 ausgeführt haben, dass die Beigeladene keine Angestellte der Beschwerdeführerin sei (E. 3; vgl. Rz. 1032 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] gültig ab 1. Januar 2019 [Stand: 1. Januar 2025]) . Ein Arbeitsvertrag im zivilrechtlichen Sinne ist nicht Voraussetzung einer AHV-rechtlichen Qualifi kation als Unselbständigerwerbende. Es fällt ferner nicht ins Gewicht, ob die Beigeladene vom 1. Juni 2021 bis 3 1. Dezember 2023 über die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (vgl. Rz. 1038 der WML [Stand: 1. Januar 2025]), weshalb zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) keine Abklärun gen zu tätigen sind. Entscheidend sind die rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien des Unter nehmerrisikos und des Abhängigkeitsverhältnisses (E. 2.2). 5 . 2 .3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beigeladene ein
Unternehmerrisiko
zu tragen hatte. D ie von der Beigeladenen geltend gemachten Spesenauslagen im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 761.80 (Urk. 8/3/3) wurden weder belegt noch näher bezeichnet. Die von der Beigeladenen angeführte Pauschale für Büro, Telefon und Fahrzeug im Betrag von Fr. 4'800.-- (Urk. 8/3/3) ist angesichts der behaupteten Vermittlung im privaten Umfeld der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Damit hat die Beigeladene keine Auslagen und Investitionen belegt. Mangels Investitionen und andere r Auslagen konnte daher auch kein Verlustrisiko bestanden haben.
Wie von ihr dargelegt, traf sich die Beigeladene mit Familien mit gliedern, Freun den und Bekannten (E. 1.3), woraufhin sich diese dann — auf Emp fehlung der Beigeladenen hin —
(alleine oder zusammen mit der Bei gela denen) in eine Filiale der Beschwerdeführerin begaben, um dort Uhren und Schmuck zu kaufen (vgl. die Angaben auf den [undatierten] Rechnungen der Bei geladenen zu den Einkäufen vom 2 1. Mai und 8. Juli 2021, Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Dafür brauchte die Beigeladene weder einen Marktauftritt unter eige nem Namen oder eigener Firma für die Akquise
und Abwicklung von Aufträgen noch war sie auf eigene Geschäfts räumlich keiten und die Unterstützung durch eigenes Personal ange wiesen. Die Beschwerdeführerin brachte aber zutreffend vor, dass die Beigeladene (indirekt) das Inkasso- und Delkredererisiko traf (E. 1.2). Falls die der Beschwerdeführerin vermittelten Kunden die Schmuckstücke und Uhren nicht bezahlten oder vom Kaufvertrag zurücktraten, erhielt die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 (E. 3) keine Provision. 5 .2.4 Was das Kriterium des (fehlenden) Abhängigkeitsverhältnisses betrifft, so ist zu beachten, dass die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 keinem Konkurrenzverbot unterlag . Die Beschwerdeführerin machte der Bei geladenen aber detaillierte Vorschriften, wie sie sich bei der Akquirierung der Kunden zu verhalten habe (vgl. E. 3) : Sie durfte nicht im Namen der Beschwerdeführerin auftreten und keine Verträge in deren Namen abschliessen. Sie hatte sich auf professionelle Art und Weise zu verhalten und durfte den guten Ruf der Beschwerdeführerin als Luxusmarke nicht gefährden. Die Beigeladene hatte der Beschwerdeführerin kurze Kundenprofile zu liefern (vgl. dazu die An gaben auf den [undatierten] Rechnungen der Bei geladenen zu den Einkäufen vom 2 1. Mai und 8. Juli 2021, wo die Kunden mit Namen, Geburtsdatum und Passnummer identifiziert wurden,
Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Sie musste überdies gewähr leisten, dass die Kunden die erforderlichen Dokumente zum Schutz gegen
Geld wäscherei
liefern können. Die Beigeladene hatte sich an die Datenschutz gesetze zu halten. Sie unterlag ferner einer umfassenden Schweigepflicht. Hinzu k ommt, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin jeweils eine r apport-ähnliche Rechnung schreiben musste, um die Provision zu er halten (E. 4.1 .1). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Bei geladene nicht in ihren Betrieb eingegliedert war (E. 1.2). Das war nach dem hievor Ausgeführten aber auch nicht nötig, denn die Beigeladene übte die Tätigkeit in ihrem privaten Umfeld aus (E.
4.1.2) und die betriebliche Eingliederung steht bei einer Agentu r- bzw. Aussendiensttätigkeit auch wenig im Vordergrund . Gegen ein Abhängigkeits verhältnis spricht, dass die Beigeladene nach Lage der Akten über Ort und Zeit der Vermittlung sowie die Personen, welche sie der Beschwerdeführerin zuführen wollte, frei wählen konnte. 5 .2. 5 In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass Merkmale einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit vorliegen. Insgesamt überwiegen aber die Merkmale, die für ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis sprechen . Zu beachten ist insbesondere, dass für die Ausübung der Tätigkeit detaillierte Weisungen der Beschwerdeführerin und eine Rapportierungspflicht bestanden. Dies spricht für das Vorliegen eine r unselbständige n Tätigkeit. Den gegenläufigen Merkmalen wie F ehlen eines Konkurrenzverbots und Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s sind deutlich weniger Gewicht beizumessen. Jedenfalls liegen die nach höchst richterlicher Praxis geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständigerwerbende (vgl. E. 2.3) nicht vor.
Demnach ist die von der
Beigeladenen in den Jahren 2021 bis 2023 ausgeübte Tätigkeit zur Vermittlung von Vertr a g sabschlüssen für die Beschwerde füh rerin als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren. 6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Fuld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher