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AB.2024.00028

Hilflosenentschädigung der AHV wegen leichter Hilflosigkeit infolge hochgradiger Sehschwäche bei Aufenthalt zu Hause. Die Zunahme der Sehbehinderung und die weiteren Gesundheitsstörungen ergeben keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit.

Zürich SozVersG · 2024-07-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1932, wurden aufgrund seiner Sehbehinderung ( Urk. 6/1 , Urk. 6/13 ) ab 1969 diverse Leistung en der Invalidenversicherung ausge richtet ( Urk. 6/1-2) , insbesondere ab dem 1. Januar 1992 eine Hilflosenent schä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und

seh schwache versicherte Personen ( Urk. 6/1). Nach dem Erreichen des AHV Renten alters bezog der Versicherte a b 1. Juli 1997 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In der Folge unterzog

die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Anspruch auf Hilflo senentschädigung mehreren Überprüfungen, welche jeweils ergaben, dass dieser Anspruch unverändert bestehe ( Urk. 6/3-11 ). Alsdann

beantragte Y.___ am 1 8. Dezember 2023 (Eingangsdatum), dass seinem

Vater eine höhere Hilflo senentschädigung auszurichten sei ( Urk.

6/23). Zur Begründung führte er aus, dass sein Vater seit langer Zeit auf dem linken Auge (vgl. Urk. 6/13 ) blind sei und nunmehr auch noch sein 10%iges Sehver mögen auf dem rechten Auge verloren habe ( Urk. 6/23/2).

Die Ausgleichskasse erhob den Sachverhalt mittels des von Y.___ am 3 0. Januar 2024 aus ge füllten Fragebogens ( Urk. 6/26).

Sie verfügte sodann am 5. Februar 2024, dass die Hilf losenent schä digung nicht erhöht werde und der Versicherte weiterhin An spruch auf eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause im Sonderfall infolge hoch gradiger Sehschwäche habe ( Urk. 6/27). Hernach ging ihr die von der Hausärztin des Versicherten am 1 2. Februar 2024 ausgefüllte Seite

des Revisions f rage bogens zu ( Urk. 6/28/6). Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2024 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 erheben (Urk.

6/29). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 2 2. März 2024 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. April 2024 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. März 2024 zu verpflichten sei, ihm eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten ( Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-34), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. März 2024 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Sachverhalt sänderung glaubhaft gemacht habe . Es sei weiter hin eine hochgradige Sehschwäche ausgewiesen. Die Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft, welche nicht auf die

Seh schwäche zurückzuführen sei, sei ange rech net worden. Das Erfordernis der Dritthilfe in einer der sechs rechtsprechungs gemäss zu berücksichtigenden alltäglichen Lebensverrichtungen begründe jedoch noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle die lebens praktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens sodann

keine Form von Hilfe dar, welche bei der Hilflosenentschädigung der Altersver siche rung berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe somit

wie bisher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und sehschwache versicherte Personen (Urk. 2 S. 3). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt insbesondere vorbringen, dass kein Zweifel am Bedarf der lebenspraktischen Begleitung bestehe. Die drei Kriterien gemäss Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) seien erfüllt ( Urk. 1 S. 2) . Zudem sei er unter anderem beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Fort bewegung und Kontaktaufnahme in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Nebst der Sehbehinderung bestünden diverse weitere altersbedingte gesundheitliche Gebrechen. Er benötige zum Beispiel Hilfe beim Bereit stellen der Medikamente und deren Einnahme und bei Arzt besuchen ( Urk. 1 S. 3). 2. 2.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d IVV für sinngemäss anwendbar. 2.2 2.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 2.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hin weisen) . 2.2.3

Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 3 .

3 .1

Wie festgehalten, besteht gemäss Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades, wenn eine ver sicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regel mässiger und erheblicher Dienst leistun gen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pfle gen kann . Gemäss Randziffer 3011 des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreis schreibens über Hilflosigkeit (KSH) des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV)

gilt dies für blinde und hochgradig sehschwache versicherte Personen. Dies wird von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 108 V 222 ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_863/2011 vom 2 0. September 2012 E. 2.2 , jeweils betreffend die dort anwendbare n

Version en des Kreisschreibens , welches sich inhaltlich über die Jahre nicht veränderte ). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich seine starke Sehschwäche im ersten Halbjahr 2023 nochmals verschlechtert habe und nun eine r faktischen Blindheit gleichkomme ( Urk. 1

S. 2). Die Akten sprechen zwar dafür, dass sich die beim Beschwer - deführer seit Geburt (Urk. 6/19/3) be stehende Sehbehinderung im Laufe der Zeit v erschlech te rt

hat

(vgl.

das Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Augen ärztin FMH, vom 26. April 1988 [links blind, Visus rechts 0,3] , Urk. 6/13 , die Angaben von Dr.

med. A.___ , Augenärztin FMH, speziell Augen chirurgie, i m einem bei der Beschwerde gegnerin am 1 3. Mai 2022 eingegangenen Formular [ Visus rechts 0,16] , Urk. 6/19/5 , sowie die Ausführungen des Sohnes des Beschwerde führers im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren, Urk.

1 S.

3, Urk. 6/23/2 ).

Der Beschwerdeführer erhält nach Lage der Akten aber bereits seit dem 1. Januar 1992 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Son derfall für blinde und sehschwache ver sicherte Personen ausge richtet (Urk. 6/1). D iesbezüglich

trat daher — trotz der weiteren Abnahme der Sehfähigkeit des Beschwerdeführers —

keine den Anspruch auf Hilflo senentschä digung gestützt auf Art. 37 lit . d IVV beeinflussende Änderung des Sachverhalts ein , auch wenn er mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen ist . Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist eine massgebliche Hilflo sigkeit seit 1992 anerkannt. 3 .2

A lsdann anerkennt die Rechtsprechung , dass sich bei ei ner sehbehinderten Person durch Kumulation mehrere r die Selbständig keit einschrän kender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein höhere Hilflosigkeitsgrad ergeben kann, weshalb mit zunehmendem Alter die Hilflosig keit tendenziell ein höheres Ausmass erreichen dürfte (Urteil des Bundes gerichts I 317/06 vom 23.

Oktober 2007 E. 6.1).

Ausge hend von den Vorbringen

des Sohns des Beschwerdeführers ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV erfüllt sind. Es ist somit zu prüfen, d er Beschwerdeführer in den meisten alltäglichen Lebensver richtungen (E. 2.2.3) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (E. 2.2.2).

Die Hausärztin

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine und Innere Medizin, führte am 1 2. Februar 2024 die Diagnosen diabetischer Fussulcer (Fussgeschwür), Rippenfraktur, Abnahme des Allgemein zustandes nach eine m Urothelkarzinom , Status nach Makro hämaturie, koronare Herzkrankheit mit Pacemaker und Augenprothese links auf . Dazu hielt sie weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers ver schlechtert habe . Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der ge nannten Diagnosen sei mit einer zunehmenden Schwäche und Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu rechnen ; es bestehe eine zunehmende Gangunsicherheit/Gehschwäche auf grund offenem diabet ischem

Ulcer , der Beschwerdeführer sei rollstuhlmobil ( Urk. 6/28/6). Im Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenent schädigung AHV wurde vom Sohn des Beschwerde führers ange geben, dass nach einer Blasen - tumorentfernung

( Dezember 20 23) ein Katheter habe eingesetzt (und wieder entfernt) werden m ü ss e n (Urk.

6/2 6 /4). Seitens der Beschwerdegegnerin ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch bei der Verrichtung der Notdurft regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist (E.

1.1).

F ür den Bereich «Essen» wurde

vorge bracht, dass die Speisen für den Beschwerdeführer mund gerecht zerkleinert wer den müssen, da er sie nicht sehen könne (Urk.

1 S.

2, Urk.

6/2 6 /3). Rein funktionell betrachtet können Speisen auf einem Teller aber auch ohne Sehfähigkeit zerschnitten werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner anderen Gesund heitsstörungen beim Essen hilfsbe dürftig ist , insoweit gründet die notwendige Hilfestellung in der bereits berücksichtigten Sehschwäche . Gemäss den Ausführungen im besagten Fragebogen benötigt der Beschwerdeführer im Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » beim Aufstehen vom Stuhl oder Hinsetzen «ab und zu» Hilfe ( Urk. 6/26/3). Er ist in diesem Bereich mithin nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen .

Des Weiteren ist aufgrund der vor liegen den Akten nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer , wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/26/3) , auch i m

Bereich «Ankleiden/Auskleiden» über die in Zusammenhang mit der bereits berücksichtigten Sehschwäche notwendigen Hilfestellungen hinaus (Bereitlegen der Kleider durch die Ehefrau) in erheblicher Weise hil fsbedürftig ist. Alsdann wurde im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die selbständige Kö r per pflege zunehmend schwieriger werde (Urk. 1 S. 3). Im am 30. Januar 2024 ausge - füllten Frage bogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde eine erhebliche Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich aber noch verneint (Urk. 6/26/4). Eine Veränderung wurde nicht dargetan. Wie es sich damit verhält kann indes offenbleiben,

weil eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV nach der Rechtsprechung eine Hilfs bedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus setzt ( E. 2.2.2 ) . Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da in mindestens drei der sechs rechtsprechungs gemäss zu berücksich tigenden alltäg lichen Lebensverrich tungen ( « Ankleiden/Auskleiden » , « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » und « Essen » ) keine massgebliche Hilfsbedürftigkeit aus gewiesen ist. 3 .3

Es kann ebenfalls offenbleiben, wie es mit der Hilfe beim Bereitstellen der Medi kamente und deren Einnahme verhält , welche der Sohn des Beschwerdeführers dem Erfordernis einer dauernden Pflege gleichsetzt ( Urk. 6/26/4 ) . Im Veror d nungstext wird bei der leichten Hilflosigkeit die ständig und besonders aufwendige Pflege ( Art. 37 Abs. 3

lit . c IVV) und bei der schweren Hilflosigkeit die dauernde Pflege ( Art. 37 Abs. 1 IVV ) erfasst. In Art. 37 Abs. 2 IVV, der die mittelschwere Hilflosigkeit regelt, wird die Pflege demgegenüber nicht erwähnt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Recht sprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Rz . 45 zu Art.

42-42 ter IVG). 3 .4

Das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung ist zu ver neinen. Die dauernde persönliche Überwachung als zusätzliche Anspruchs voraus setzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV bezieht sich nicht auf die all täglichen Lebens verrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unter scheiden. Es handelt sich vielmehr um ein e Art medizinische oder pfle gerische Hilfeleistung, welche infolge des p h y s ischen, geistigen oder psychi schen Zu standes der versi cherten Person notwendig ist. Es gilt ferner zu berück sichtigen, dass nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbe gründend ist. Im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV ist dem Erfordernis der dauernde n persönliche n Überwachung sodann ein grösseres Gewicht beizu messen. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt die Notwen digkeit einer auf die Person des Ver sicherten bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter als die kollektive Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims oder einer Klinik) ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, und hat auch nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu «vorüber gehend» zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts I 861/05 vom 2 3. Juli 2007 E.

8.1).

Im am 30. Januar 2024 ausgefüllten Frage bogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Fremd- oder Selbst gefähr dung einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, «ja» angekreuzt (Urk. 6/26/5). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner fast voll ständige n Blindheit nicht alleine in der Wohnung aufhalten könne ( Urk. 6/26/5). An derselben Stelle wird aber auch fest ge halten, dass der Beschwerdeführer keiner dauernde Überwachung bedürfe ( Urk. 6/26/5) . Damit übereinstimmend wurde im Antragsformular vom 1 8. Dezember 2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages allein sein könne (Urk. 6/23/5). Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer namentlich auch einmal für einige Stunden mit den im Antragsformular erwähnten Hör büchern beschäftigen kann ( Urk. 6/23/6), ohne dass er dabei von

seiner Ehefrau (Urk. 6/23/5) aus gesundheitlichen Gründen überwacht werden muss . Des Weiteren sind den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine Fremd- oder Selbst ge fähr dung , die eine Überwachung erforderlich machen würde,

zu entnehmen . Das Erfordernis e ine r

dauernde n persön liche n Über - wachung im oben beschriebenen Sinn besteht im vorliegenden Fall somit nicht. 3 . 5

Und schliesslich gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch dann als mit tel schwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an gewiesen ist (E. 2.2.2) . Art. 37 Abs. 2 lit .

c

IVV und Art. 38 IVV

werden vom Verweis in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV aber nicht erfasst (E. 2.1). Das heisst , dass es im Bereich der Alters- und Hinter - lassenen ver sicherung keine Hilflosenentschädigung für eine lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV gibt . Wie das Bundesgericht in BGE

133

V

569 erkannt hat, entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers , dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHV Rentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurften, vom Anspruch auf Hilflosenentschädi gung aus diesem Grunde ausgeschlossen bleiben (E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.3). Auf die vom Sohn des Beschwerdeführers zu Art. 38 IVV gemachten Ausführungen ( Urk. 1

S.

2) muss daher nicht einge gangen wer den. 4 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2024 ( Urk. 2) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1932, wurden aufgrund seiner Sehbehinderung ( Urk. 6/1 , Urk. 6/13 ) ab 1969 diverse Leistung en der Invalidenversicherung ausge richtet ( Urk. 6/1-2) , insbesondere ab dem 1. Januar 1992 eine Hilflosenent schä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und

seh schwache versicherte Personen ( Urk. 6/1). Nach dem Erreichen des AHV Renten alters bezog der Versicherte a b 1. Juli 1997 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In der Folge unterzog

die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Anspruch auf Hilflo senentschädigung mehreren Überprüfungen, welche jeweils ergaben, dass dieser Anspruch unverändert bestehe ( Urk. 6/3-11 ). Alsdann

beantragte Y.___ am 1 8. Dezember 2023 (Eingangsdatum), dass seinem

Vater eine höhere Hilflo senentschädigung auszurichten sei ( Urk.

6/23). Zur Begründung führte er aus, dass sein Vater seit langer Zeit auf dem linken Auge (vgl. Urk. 6/13 ) blind sei und nunmehr auch noch sein 10%iges Sehver mögen auf dem rechten Auge verloren habe ( Urk. 6/23/2).

Die Ausgleichskasse erhob den Sachverhalt mittels des von Y.___ am 3 0. Januar 2024 aus ge füllten Fragebogens ( Urk. 6/26).

Sie verfügte sodann am 5. Februar 2024, dass die Hilf losenent schä digung nicht erhöht werde und der Versicherte weiterhin An spruch auf eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause im Sonderfall infolge hoch gradiger Sehschwäche habe ( Urk. 6/27). Hernach ging ihr die von der Hausärztin des Versicherten am 1 2. Februar 2024 ausgefüllte Seite

des Revisions f rage bogens zu ( Urk. 6/28/6). Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2024 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 erheben (Urk.

6/29). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 2 2. März 2024 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. März 2024 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Sachverhalt sänderung glaubhaft gemacht habe . Es sei weiter hin eine hochgradige Sehschwäche ausgewiesen. Die Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft, welche nicht auf die

Seh schwäche zurückzuführen sei, sei ange rech net worden. Das Erfordernis der Dritthilfe in einer der sechs rechtsprechungs gemäss zu berücksichtigenden alltäglichen Lebensverrichtungen begründe jedoch noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle die lebens praktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens sodann

keine Form von Hilfe dar, welche bei der Hilflosenentschädigung der Altersver siche rung berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe somit

wie bisher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und sehschwache versicherte Personen (Urk. 2 S. 3).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt insbesondere vorbringen, dass kein Zweifel am Bedarf der lebenspraktischen Begleitung bestehe. Die drei Kriterien gemäss Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) seien erfüllt ( Urk. 1 S. 2) . Zudem sei er unter anderem beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Fort bewegung und Kontaktaufnahme in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Nebst der Sehbehinderung bestünden diverse weitere altersbedingte gesundheitliche Gebrechen. Er benötige zum Beispiel Hilfe beim Bereit stellen der Medikamente und deren Einnahme und bei Arzt besuchen ( Urk. 1 S. 3). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 6. April 2024 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. März 2024 zu verpflichten sei, ihm eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten ( Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-34), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d IVV für sinngemäss anwendbar.

E. 2.2.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.

E. 2.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hin weisen) .

E. 2.2.3 Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 3 .2

A lsdann anerkennt die Rechtsprechung , dass sich bei ei ner sehbehinderten Person durch Kumulation mehrere r die Selbständig keit einschrän kender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein höhere Hilflosigkeitsgrad ergeben kann, weshalb mit zunehmendem Alter die Hilflosig keit tendenziell ein höheres Ausmass erreichen dürfte (Urteil des Bundes gerichts I 317/06 vom 23.

Oktober 2007 E. 6.1).

Ausge hend von den Vorbringen

des Sohns des Beschwerdeführers ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV erfüllt sind. Es ist somit zu prüfen, d er Beschwerdeführer in den meisten alltäglichen Lebensver richtungen (E. 2.2.3) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (E. 2.2.2).

Die Hausärztin

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine und Innere Medizin, führte am 1 2. Februar 2024 die Diagnosen diabetischer Fussulcer (Fussgeschwür), Rippenfraktur, Abnahme des Allgemein zustandes nach eine m Urothelkarzinom , Status nach Makro hämaturie, koronare Herzkrankheit mit Pacemaker und Augenprothese links auf . Dazu hielt sie weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers ver schlechtert habe . Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der ge nannten Diagnosen sei mit einer zunehmenden Schwäche und Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu rechnen ; es bestehe eine zunehmende Gangunsicherheit/Gehschwäche auf grund offenem diabet ischem

Ulcer , der Beschwerdeführer sei rollstuhlmobil ( Urk. 6/28/6). Im Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenent schädigung AHV wurde vom Sohn des Beschwerde führers ange geben, dass nach einer Blasen - tumorentfernung

( Dezember 20 23) ein Katheter habe eingesetzt (und wieder entfernt) werden m ü ss e n (Urk.

6/2

E. 6 /3). Rein funktionell betrachtet können Speisen auf einem Teller aber auch ohne Sehfähigkeit zerschnitten werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner anderen Gesund heitsstörungen beim Essen hilfsbe dürftig ist , insoweit gründet die notwendige Hilfestellung in der bereits berücksichtigten Sehschwäche . Gemäss den Ausführungen im besagten Fragebogen benötigt der Beschwerdeführer im Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » beim Aufstehen vom Stuhl oder Hinsetzen «ab und zu» Hilfe ( Urk. 6/26/3). Er ist in diesem Bereich mithin nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen .

Des Weiteren ist aufgrund der vor liegen den Akten nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer , wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/26/3) , auch i m

Bereich «Ankleiden/Auskleiden» über die in Zusammenhang mit der bereits berücksichtigten Sehschwäche notwendigen Hilfestellungen hinaus (Bereitlegen der Kleider durch die Ehefrau) in erheblicher Weise hil fsbedürftig ist. Alsdann wurde im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die selbständige Kö r per pflege zunehmend schwieriger werde (Urk. 1 S. 3). Im am 30. Januar 2024 ausge - füllten Frage bogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde eine erhebliche Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich aber noch verneint (Urk. 6/26/4). Eine Veränderung wurde nicht dargetan. Wie es sich damit verhält kann indes offenbleiben,

weil eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV nach der Rechtsprechung eine Hilfs bedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus setzt ( E. 2.2.2 ) . Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da in mindestens drei der sechs rechtsprechungs gemäss zu berücksich tigenden alltäg lichen Lebensverrich tungen ( « Ankleiden/Auskleiden » , « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » und « Essen » ) keine massgebliche Hilfsbedürftigkeit aus gewiesen ist. 3 .3

Es kann ebenfalls offenbleiben, wie es mit der Hilfe beim Bereitstellen der Medi kamente und deren Einnahme verhält , welche der Sohn des Beschwerdeführers dem Erfordernis einer dauernden Pflege gleichsetzt ( Urk. 6/26/4 ) . Im Veror d nungstext wird bei der leichten Hilflosigkeit die ständig und besonders aufwendige Pflege ( Art. 37 Abs. 3

lit . c IVV) und bei der schweren Hilflosigkeit die dauernde Pflege ( Art. 37 Abs. 1 IVV ) erfasst. In Art. 37 Abs. 2 IVV, der die mittelschwere Hilflosigkeit regelt, wird die Pflege demgegenüber nicht erwähnt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Recht sprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Rz . 45 zu Art.

42-42 ter IVG). 3 .4

Das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung ist zu ver neinen. Die dauernde persönliche Überwachung als zusätzliche Anspruchs voraus setzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV bezieht sich nicht auf die all täglichen Lebens verrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unter scheiden. Es handelt sich vielmehr um ein e Art medizinische oder pfle gerische Hilfeleistung, welche infolge des p h y s ischen, geistigen oder psychi schen Zu standes der versi cherten Person notwendig ist. Es gilt ferner zu berück sichtigen, dass nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbe gründend ist. Im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV ist dem Erfordernis der dauernde n persönliche n Überwachung sodann ein grösseres Gewicht beizu messen. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt die Notwen digkeit einer auf die Person des Ver sicherten bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter als die kollektive Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims oder einer Klinik) ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, und hat auch nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu «vorüber gehend» zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts I 861/05 vom 2 3. Juli 2007 E.

8.1).

Im am 30. Januar 2024 ausgefüllten Frage bogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Fremd- oder Selbst gefähr dung einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, «ja» angekreuzt (Urk. 6/26/5). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner fast voll ständige n Blindheit nicht alleine in der Wohnung aufhalten könne ( Urk. 6/26/5). An derselben Stelle wird aber auch fest ge halten, dass der Beschwerdeführer keiner dauernde Überwachung bedürfe ( Urk. 6/26/5) . Damit übereinstimmend wurde im Antragsformular vom 1 8. Dezember 2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages allein sein könne (Urk. 6/23/5). Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer namentlich auch einmal für einige Stunden mit den im Antragsformular erwähnten Hör büchern beschäftigen kann ( Urk. 6/23/6), ohne dass er dabei von

seiner Ehefrau (Urk. 6/23/5) aus gesundheitlichen Gründen überwacht werden muss . Des Weiteren sind den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine Fremd- oder Selbst ge fähr dung , die eine Überwachung erforderlich machen würde,

zu entnehmen . Das Erfordernis e ine r

dauernde n persön liche n Über - wachung im oben beschriebenen Sinn besteht im vorliegenden Fall somit nicht. 3 . 5

Und schliesslich gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch dann als mit tel schwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an gewiesen ist (E. 2.2.2) . Art. 37 Abs. 2 lit .

c

IVV und Art. 38 IVV

werden vom Verweis in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV aber nicht erfasst (E. 2.1). Das heisst , dass es im Bereich der Alters- und Hinter - lassenen ver sicherung keine Hilflosenentschädigung für eine lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV gibt . Wie das Bundesgericht in BGE

133

V

569 erkannt hat, entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers , dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHV Rentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurften, vom Anspruch auf Hilflosenentschädi gung aus diesem Grunde ausgeschlossen bleiben (E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.3). Auf die vom Sohn des Beschwerdeführers zu Art. 38 IVV gemachten Ausführungen ( Urk. 1

S.

2) muss daher nicht einge gangen wer den. 4 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2024 ( Urk. 2) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00028

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

3. Juli 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1932, wurden aufgrund seiner Sehbehinderung ( Urk. 6/1 , Urk. 6/13 ) ab 1969 diverse Leistung en der Invalidenversicherung ausge richtet ( Urk. 6/1-2) , insbesondere ab dem 1. Januar 1992 eine Hilflosenent schä digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und

seh schwache versicherte Personen ( Urk. 6/1). Nach dem Erreichen des AHV Renten alters bezog der Versicherte a b 1. Juli 1997 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In der Folge unterzog

die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Anspruch auf Hilflo senentschädigung mehreren Überprüfungen, welche jeweils ergaben, dass dieser Anspruch unverändert bestehe ( Urk. 6/3-11 ). Alsdann

beantragte Y.___ am 1 8. Dezember 2023 (Eingangsdatum), dass seinem

Vater eine höhere Hilflo senentschädigung auszurichten sei ( Urk.

6/23). Zur Begründung führte er aus, dass sein Vater seit langer Zeit auf dem linken Auge (vgl. Urk. 6/13 ) blind sei und nunmehr auch noch sein 10%iges Sehver mögen auf dem rechten Auge verloren habe ( Urk. 6/23/2).

Die Ausgleichskasse erhob den Sachverhalt mittels des von Y.___ am 3 0. Januar 2024 aus ge füllten Fragebogens ( Urk. 6/26).

Sie verfügte sodann am 5. Februar 2024, dass die Hilf losenent schä digung nicht erhöht werde und der Versicherte weiterhin An spruch auf eine Entschä digung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause im Sonderfall infolge hoch gradiger Sehschwäche habe ( Urk. 6/27). Hernach ging ihr die von der Hausärztin des Versicherten am 1 2. Februar 2024 ausgefüllte Seite

des Revisions f rage bogens zu ( Urk. 6/28/6). Mit Eingabe vom 2 0. Februar 2024 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 erheben (Urk.

6/29). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 2 2. März 2024 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. April 2024 Beschwerde beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. März 2024 zu verpflichten sei, ihm eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten ( Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-34), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. März 2024 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Sachverhalt sänderung glaubhaft gemacht habe . Es sei weiter hin eine hochgradige Sehschwäche ausgewiesen. Die Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft, welche nicht auf die

Seh schwäche zurückzuführen sei, sei ange rech net worden. Das Erfordernis der Dritthilfe in einer der sechs rechtsprechungs gemäss zu berücksichtigenden alltäglichen Lebensverrichtungen begründe jedoch noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle die lebens praktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens sodann

keine Form von Hilfe dar, welche bei der Hilflosenentschädigung der Altersver siche rung berücksichtigt werde ( Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe somit

wie bisher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und sehschwache versicherte Personen (Urk. 2 S. 3). 1.2

Der Beschwerdeführer lässt insbesondere vorbringen, dass kein Zweifel am Bedarf der lebenspraktischen Begleitung bestehe. Die drei Kriterien gemäss Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) seien erfüllt ( Urk. 1 S. 2) . Zudem sei er unter anderem beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Fort bewegung und Kontaktaufnahme in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Nebst der Sehbehinderung bestünden diverse weitere altersbedingte gesundheitliche Gebrechen. Er benötige zum Beispiel Hilfe beim Bereit stellen der Medikamente und deren Einnahme und bei Arzt besuchen ( Urk. 1 S. 3). 2. 2.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d IVV für sinngemäss anwendbar. 2.2 2.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 2.2.2

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hin weisen) . 2.2.3

Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 3 .

3 .1

Wie festgehalten, besteht gemäss Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades, wenn eine ver sicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regel mässiger und erheblicher Dienst leistun gen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pfle gen kann . Gemäss Randziffer 3011 des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreis schreibens über Hilflosigkeit (KSH) des Bundes amtes für Sozialversicherungen (BSV)

gilt dies für blinde und hochgradig sehschwache versicherte Personen. Dies wird von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 108 V 222 ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_863/2011 vom 2 0. September 2012 E. 2.2 , jeweils betreffend die dort anwendbare n

Version en des Kreisschreibens , welches sich inhaltlich über die Jahre nicht veränderte ). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich seine starke Sehschwäche im ersten Halbjahr 2023 nochmals verschlechtert habe und nun eine r faktischen Blindheit gleichkomme ( Urk. 1

S. 2). Die Akten sprechen zwar dafür, dass sich die beim Beschwer - deführer seit Geburt (Urk. 6/19/3) be stehende Sehbehinderung im Laufe der Zeit v erschlech te rt

hat

(vgl.

das Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Augen ärztin FMH, vom 26. April 1988 [links blind, Visus rechts 0,3] , Urk. 6/13 , die Angaben von Dr.

med. A.___ , Augenärztin FMH, speziell Augen chirurgie, i m einem bei der Beschwerde gegnerin am 1 3. Mai 2022 eingegangenen Formular [ Visus rechts 0,16] , Urk. 6/19/5 , sowie die Ausführungen des Sohnes des Beschwerde führers im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren, Urk.

1 S.

3, Urk. 6/23/2 ).

Der Beschwerdeführer erhält nach Lage der Akten aber bereits seit dem 1. Januar 1992 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Son derfall für blinde und sehschwache ver sicherte Personen ausge richtet (Urk. 6/1). D iesbezüglich

trat daher — trotz der weiteren Abnahme der Sehfähigkeit des Beschwerdeführers —

keine den Anspruch auf Hilflo senentschä digung gestützt auf Art. 37 lit . d IVV beeinflussende Änderung des Sachverhalts ein , auch wenn er mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen ist . Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist eine massgebliche Hilflo sigkeit seit 1992 anerkannt. 3 .2

A lsdann anerkennt die Rechtsprechung , dass sich bei ei ner sehbehinderten Person durch Kumulation mehrere r die Selbständig keit einschrän kender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein höhere Hilflosigkeitsgrad ergeben kann, weshalb mit zunehmendem Alter die Hilflosig keit tendenziell ein höheres Ausmass erreichen dürfte (Urteil des Bundes gerichts I 317/06 vom 23.

Oktober 2007 E. 6.1).

Ausge hend von den Vorbringen

des Sohns des Beschwerdeführers ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV erfüllt sind. Es ist somit zu prüfen, d er Beschwerdeführer in den meisten alltäglichen Lebensver richtungen (E. 2.2.3) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (E. 2.2.2).

Die Hausärztin

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine und Innere Medizin, führte am 1 2. Februar 2024 die Diagnosen diabetischer Fussulcer (Fussgeschwür), Rippenfraktur, Abnahme des Allgemein zustandes nach eine m Urothelkarzinom , Status nach Makro hämaturie, koronare Herzkrankheit mit Pacemaker und Augenprothese links auf . Dazu hielt sie weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers ver schlechtert habe . Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der ge nannten Diagnosen sei mit einer zunehmenden Schwäche und Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu rechnen ; es bestehe eine zunehmende Gangunsicherheit/Gehschwäche auf grund offenem diabet ischem

Ulcer , der Beschwerdeführer sei rollstuhlmobil ( Urk. 6/28/6). Im Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenent schädigung AHV wurde vom Sohn des Beschwerde führers ange geben, dass nach einer Blasen - tumorentfernung

( Dezember 20 23) ein Katheter habe eingesetzt (und wieder entfernt) werden m ü ss e n (Urk.

6/2 6 /4). Seitens der Beschwerdegegnerin ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch bei der Verrichtung der Notdurft regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist (E.

1.1).

F ür den Bereich «Essen» wurde

vorge bracht, dass die Speisen für den Beschwerdeführer mund gerecht zerkleinert wer den müssen, da er sie nicht sehen könne (Urk.

1 S.

2, Urk.

6/2 6 /3). Rein funktionell betrachtet können Speisen auf einem Teller aber auch ohne Sehfähigkeit zerschnitten werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner anderen Gesund heitsstörungen beim Essen hilfsbe dürftig ist , insoweit gründet die notwendige Hilfestellung in der bereits berücksichtigten Sehschwäche . Gemäss den Ausführungen im besagten Fragebogen benötigt der Beschwerdeführer im Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » beim Aufstehen vom Stuhl oder Hinsetzen «ab und zu» Hilfe ( Urk. 6/26/3). Er ist in diesem Bereich mithin nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen .

Des Weiteren ist aufgrund der vor liegen den Akten nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer , wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/26/3) , auch i m

Bereich «Ankleiden/Auskleiden» über die in Zusammenhang mit der bereits berücksichtigten Sehschwäche notwendigen Hilfestellungen hinaus (Bereitlegen der Kleider durch die Ehefrau) in erheblicher Weise hil fsbedürftig ist. Alsdann wurde im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die selbständige Kö r per pflege zunehmend schwieriger werde (Urk. 1 S. 3). Im am 30. Januar 2024 ausge - füllten Frage bogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde eine erhebliche Hilfsbe dürftigkeit in diesem Bereich aber noch verneint (Urk. 6/26/4). Eine Veränderung wurde nicht dargetan. Wie es sich damit verhält kann indes offenbleiben,

weil eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV nach der Rechtsprechung eine Hilfs bedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus setzt ( E. 2.2.2 ) . Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da in mindestens drei der sechs rechtsprechungs gemäss zu berücksich tigenden alltäg lichen Lebensverrich tungen ( « Ankleiden/Auskleiden » , « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » und « Essen » ) keine massgebliche Hilfsbedürftigkeit aus gewiesen ist. 3 .3

Es kann ebenfalls offenbleiben, wie es mit der Hilfe beim Bereitstellen der Medi kamente und deren Einnahme verhält , welche der Sohn des Beschwerdeführers dem Erfordernis einer dauernden Pflege gleichsetzt ( Urk. 6/26/4 ) . Im Veror d nungstext wird bei der leichten Hilflosigkeit die ständig und besonders aufwendige Pflege ( Art. 37 Abs. 3

lit . c IVV) und bei der schweren Hilflosigkeit die dauernde Pflege ( Art. 37 Abs. 1 IVV ) erfasst. In Art. 37 Abs. 2 IVV, der die mittelschwere Hilflosigkeit regelt, wird die Pflege demgegenüber nicht erwähnt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Recht sprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Rz . 45 zu Art.

42-42 ter IVG). 3 .4

Das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung ist zu ver neinen. Die dauernde persönliche Überwachung als zusätzliche Anspruchs voraus setzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV bezieht sich nicht auf die all täglichen Lebens verrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unter scheiden. Es handelt sich vielmehr um ein e Art medizinische oder pfle gerische Hilfeleistung, welche infolge des p h y s ischen, geistigen oder psychi schen Zu standes der versi cherten Person notwendig ist. Es gilt ferner zu berück sichtigen, dass nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbe gründend ist. Im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV ist dem Erfordernis der dauernde n persönliche n Überwachung sodann ein grösseres Gewicht beizu messen. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt die Notwen digkeit einer auf die Person des Ver sicherten bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter als die kollektive Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims oder einer Klinik) ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, und hat auch nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu «vorüber gehend» zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts I 861/05 vom 2 3. Juli 2007 E.

8.1).

Im am 30. Januar 2024 ausgefüllten Frage bogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Fremd- oder Selbst gefähr dung einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, «ja» angekreuzt (Urk. 6/26/5). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner fast voll ständige n Blindheit nicht alleine in der Wohnung aufhalten könne ( Urk. 6/26/5). An derselben Stelle wird aber auch fest ge halten, dass der Beschwerdeführer keiner dauernde Überwachung bedürfe ( Urk. 6/26/5) . Damit übereinstimmend wurde im Antragsformular vom 1 8. Dezember 2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages allein sein könne (Urk. 6/23/5). Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer namentlich auch einmal für einige Stunden mit den im Antragsformular erwähnten Hör büchern beschäftigen kann ( Urk. 6/23/6), ohne dass er dabei von

seiner Ehefrau (Urk. 6/23/5) aus gesundheitlichen Gründen überwacht werden muss . Des Weiteren sind den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine Fremd- oder Selbst ge fähr dung , die eine Überwachung erforderlich machen würde,

zu entnehmen . Das Erfordernis e ine r

dauernde n persön liche n Über - wachung im oben beschriebenen Sinn besteht im vorliegenden Fall somit nicht. 3 . 5

Und schliesslich gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch dann als mit tel schwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an gewiesen ist (E. 2.2.2) . Art. 37 Abs. 2 lit .

c

IVV und Art. 38 IVV

werden vom Verweis in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV aber nicht erfasst (E. 2.1). Das heisst , dass es im Bereich der Alters- und Hinter - lassenen ver sicherung keine Hilflosenentschädigung für eine lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV gibt . Wie das Bundesgericht in BGE

133

V

569 erkannt hat, entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers , dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHV Rentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurften, vom Anspruch auf Hilflosenentschädi gung aus diesem Grunde ausgeschlossen bleiben (E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.3). Auf die vom Sohn des Beschwerdeführers zu Art. 38 IVV gemachten Ausführungen ( Urk. 1

S.

2) muss daher nicht einge gangen wer den. 4 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2024 ( Urk. 2) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher