Sachverhalt
1.
Die deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1959 , reiste am 15.
Mai
2018 in die Schweiz ein (Urk.
9/AK22
S.
4 ). Am 1.
Juni 2018 erteilte ihr die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin (Urk. 9/AK1 S. 13). Ab
dem
1. Juli 2018 war sie
der
medisuisse Aus gleichskasse angeschlossen und rechnete als Selbständigerwerbende die paritäti schen und FAK-Beiträge mit der Ausgleichskasse ab (vgl. Urk. 9/AK3 ). Mit
zwei Beitragsverfügung en vom 19 . September 202 3 setzte die Ausgleichskasse die per sönlichen Beiträge der Pflichtigen , einschliesslich der Verwaltungskosten ,
für das Beitragsjahr 20 20
auf
Fr.
19 ’ 946. -- und für das Jahr 2021 auf Fr. 18'694.80 fest ( Urk. 9 / AK27 und Urk. 9 / AK2 9 ). Dabei stütz t e sich d ie Ausgleichskasse
auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12.
September 2023
(Urk. 9/AK26 und Urk. 9/AK28 ) .
Ende September 2023 meldete sich die Beitragspflichtige zum Bezug einer Altersrente der S chweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an
( Urk.
9/AK31 S. 11 ) . Im Zuge von Nachfragen
zu den Bemessungsgrundlage n ihrer Altersrente
brachte sie unter anderem vor , dass sie aufgrund ihrer Erwerbs tätigkeit
in
Deutschland
auch
dort
Sozialversicherungsbeiträge
zahle
und
ihre
selb ständige T ätigkeit erst ab dem 1. Januar 2024 ausschliesslich in der Schweiz aus übe n werde
(Urk. 9/AK31) . Zudem erklärte sie , dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland liege ( Urk. 9/AK 31 ). Mit Entscheid vom 28.
Februar 2024 wies d ie Ausgleichskasse die Einsprach e gegen die beiden Verfügungen vom 19.
September ab (Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
11 .
A pril
202 4
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean tragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021 ersatz los aufzuheben, indem sie als bloss in Deutschland beitragspflichtig einzustufen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Juni 202 4 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was de r Beschwerdeführer in am
7. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz
arbeiten
und
die
Staatsangehörige
der
Schweiz
oder
eines
EU-Staates
sind,
ist
d as
Abkommen
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
( Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681)
anwendbar . Die ses
verweist
im
Anhang
II,
Abschnitt
A,
auf
die
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1 ; Grundverordnung ) . Weitere Präzisierungen finden sich in der V erordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitä ten
in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11 ; Durchführungsverordnung ) . Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenver sicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit . a des
Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung.
1.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen , für die die se V er ordnung gilt, den Rechtsvorschriften
nur eines Mitglieds taates.
1. 3
Nach Art. 13 Abs. 2 Grundverordnung unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt: a)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt;
oder b)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Nach Art. 1 lit . j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. 1. 4
Gemäss Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel « Nähere Vor schriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung » festgehalten :
(8) B ei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selb ständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsent gelt; und b)
im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeits zeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkom men. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesent licher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (10)
Für
die
Festlegung
der
anzuwendenden
Rechtsvorschriften
nach
den
Absätzen
8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalender monate angenommene Situation. 1.5
Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung :
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der
zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichne ten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13
der
Grundverordnung
und
von
Artikel
14
der
Durchführungsverordnung
unver züglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläu fige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wur den, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder min destens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder dies bezüglich eine andere Auffassung vertritt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk.
2), die Beschwerdeführerin habe am 2. Juli 2018 in ihrer Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland ausübe und dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Die selbständige Tätigkeit übe sie zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland aus. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz ab dem 1. Juli 2018 festgehalten worden und das s die Erwerbseinkommen aus der Schweiz und aus Deutschland der Beitragspflicht der schweizerischen AHV unterlieg e n würden . Dies sei mit der Bescheinigung A1 vom 10. Juli 2018 für die Periode vom
1. Juli 2018 bis 30. Juni 2022 bestätigt worden . D ie persönlichen Beiträge für
das Jahr 2018 seien am 24. Februar und für das Jahr 2019 am 3. Juni 2022 verfügt worden und
die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen .
Am 23. Mai 2022 sei auch eine Überprüfung der sozialversicherungs rechtlichen Unterstellung vorgenommen worden , worauf die Beschwerdeführerin am 25. September 2022 mitgeteilt habe, dass ihre berufliche Situation unverän dert sei.
Gegen
die
Beitragsverfügungen
der
Jahre
2020
und
2021
vom
19.
September
2023
sei nun geltend gemacht worden , dass die Festsetzung der persönlichen Beiträge nur auf dem Erwerbseinkommen aus der Schweiz erfolgen müsse , da sie bereits
in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe . Zudem befinde sich auch
ihr
Lebensmittelpunkt immer noch in Deutschland und erst ab
1. Januar 2024 werde sie zu 100 % in der
Schweiz selbständigerwerbend sein . Vorliegend sei für den
massgebenden Zeitraum unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland
einer wesentlichen selbständigen Erwerbstä tigkeit nachg ehe. Damit seien die Vorschriften der sozialen Sicherheit des Wohn mitgliedstaates massgebend . D ies sei der Ort, an welchem eine Person den Mittel punkt ihrer Lebensführung ha be. D as Gemeinschaftsrecht lasse die Frage, wie der
Wohnort
zu
bestimmen
sei ,
weitgehend
offen
und
überantworte
die
nähere
Bestim mung dem jeweiligen nationalen Recht. Die Beschwerdeführerin habe dazu noch in der am 28. Juli 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug einer AHV-Alters rente
die
Frage ,
w ann
sie
definitiv
in
die
Schweiz
eingereist
sei,
mit
« 16.
Juli
2018 »
beantwortet. D ie Frage , i n welcher Gemeinde sie erstmals Wohnsitz gehabt habe ,
sei mit « Y.___ » und die explizite
Frage nach dem Wohn sitz mit « 15. Mai 2018 Staat Schweiz » beantwortet worden. Dies korrespondier e mit den Angaben seit der in Ziff. 2.1 erwähnten Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende wie auch
mit den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in seiner eigenen Anmeldung zum Bezug einer AHV-Altersrente. Es erstaune deshalb, dass sich der Lebensmittelpunkt nach dem Geburtsort und dem Lebensmittelpunkt der angeblich en
zehn Kinder richten soll, von welchen in der Rentenanmeldung trotz eines entsprechenden Hinweises nur eines benannt worden sei , welches zudem in der Schweiz leb e und studier e. Auch
wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Praxistätigkeit
bis Ende 2023 abwechselnd in der Schweiz
und in Deutschland aufgehalten haben soll te , änder e es aufgrund der gesamten Umstände, insbeson dere
aber aufgrund der eigenen bis zur Einsprache konstanten Aussage
nichts daran, dass sich der
für die Frage der beitragsrechtlichen Unterstellung massge bende Wohnsitz in der Schweiz befinde .
Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung C nicht erteilt wor den wäre, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung
nicht in der Schweiz befinden würde .
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
2 f. ),
neben ihrer bisherigen selbständigen Arzttätigkeit in Deutschland habe sie sich eine Zweigniederlassung in der Schweiz aufbauen wollen. Sie arbeite von Freitagmittag bis Dienstagabend jeweils in der deutschen Praxis und sei entspre chend auch in Deutschland wohnhaft. Von Mittwoch bis Freitag arbeite
sie übli cherweise in der Schweiz. In der massgebenden Zeit habe sie sehr viele Notfall dienste
in
Deutschland
ausüben
müssen,
wogegen
die
Notfalldienste
in
der
Schweiz
bloss vereinzelt notwendig gewesen seien. Aus dem Auszug des deutschen Arzt registers sei ersichtlich, dass sie hauptberuflich in Deutschland tätig sei. Sie habe auch erklärt, dass die Sprechstunden in der deutschen Praxis während den Pan demiejahren am Montag und Dienstag jeweils bis 20 : 30 Uhr gedauert hätten .
W egen den Bereitschaftszeiten in Deutschland sei sie während der Pandemie auch vermehrt die ganze Woche in Deutschland gewesen, um die Dienste wahrnehmen zu können. Entsprechend habe
sie aus der deutschen Praxis auch ein deutlich höheres Einkommen erzielt , als aus der Schweiz. Sie habe b ereits im Jahre 2019 der
Beschwerdegegnerin
mitgeteilt,
dass
da s Einkommen
in
der
Schweiz
im
Gegen satz
zu
Deutschland
sehr
tief
sein
werde ,
weshalb
sie
um
eine
Anpassung
der
Sozial versicherungsbeiträge ersucht habe. Zwar habe die Beschwerdegegnerin im Feb ruar und Juni 2022
definitive Verfügungen für die Jahre 2018 und 2019 erlassen, doch es sei davon aus zugehen , dass sie diese gar nic ht erhalten habe . Sie habe am 28. November 2022 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie in Zukunft gerne hauptsächlich in der Schweiz berufstätig sein möchte, woraus auch zu schliessen sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch immer zur Hauptsache in Deutschland
tätig gewesen sei (S. 3) . In ihrer Einsprache habe sie erklärt, dass der Lebensmittelpunkt von ihr und ihrem Ehemann noch immer in Deutschland sei, wo sich auch ihre zehn Kinder aufhalten würden. Sie habe auch die beiden Praxen entsprechend geöffnet, sodass sie über das Wochenende in Deutschland habe sein können, da sie ein Familienmensch se i (S. 3 f.) .
Es sei unbestritten, dass sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einer wesentlichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da es nur einen
Wohnort geben könne, sei zu prüfen, wo
sie diesen in den angefochtenen Jahre n
2020 und 2021 gehabt habe (S. 4) . Sie sei jeweils Freitagabend nach Deutschland abgereist und erst ab Mittwoch wieder in der Schweiz am Arbeiten gewesen. Sie habe mit wenigen Ausnahmen für in der Schweiz notwendige Notfalldienste die Wochenenden praktisch ausschliesslich in Deutschland verbracht. Mit anderen Worten sei sie jeweils mindestens vier Nächte in Deutschland und bloss maximal drei Nächte in der Schweiz gewesen. Sie habe erwähnt, dass sie auch deshalb den Lebensmittelpunkt
in
Deutschland
habe,
da
sich
dort
ihre
vielen
Kinder
aufhielten.
Sie sei zwar zum Arbeiten in die Schweiz gekommen, habe aber ihren bisherigen Wohnsitz
in
Deutschland
nie
aufgeben.
Dies
auch,
weil
sich
dort
ihr
Familienbesitz
inklusive Grundeigentum befinde. Es sei auch massgebend, dass sie die Freizeit überwiegend in Deutschland verbracht und auch mehrheitlich dort geschlafen habe. Da sie nie den Willen gehabt habe, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzu geben , sei auch kein neuer Wohnsitz in der Schweiz begründet worden (S. 5) . Es könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie
jeweils die Adresse in Z.___ als Wohnsitz angegeben ha be ,
da sie die Unterscheidung zwischen zivilrechtli che m Aufenthalt und
Wohnsitz nicht habe wissen k önnen . Dass sie die Nieder lassungsbewilligung erhalten habe, bedeute auch nicht, dass sie ihren Lebensmit telpunkt in der Schweiz habe. Aufgrund der mehrheitliche n Anwesenheit in Deutschland und ihr em Wille n ,
in Deutschland verbleiben zu wollen, ha be sie ihren Wohnsitz in
Deutschland und sei auch bloss in Deutschland
beitragspflich tig, weshalb die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021
ersatzlos auf zuheben seien (S. 6) . 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der Anmeldung als Selbständigerwerbende vom 29.
Juni
2018 gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen zu Erwerbstätig keiten
im Ausland unter Ziff. 4 Wohnsitz/Lebensmittelpunkt
« A.___-Strasse
Z.___ Schweiz »
an (Urk. 9/AK1 S. 8). Zu Ziffer 4 wird im Formular präzisiert:
«Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 – 26 des Zivilgesetzbuches. Der Wohn sitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.»
Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beschwerdeführerin auf telefoni sche
Nachfrage
zum
Arbeitspensum
im
Fragebogen
angegeben
hatte,
dass
das
Arbeitspensum von 100 % ab Juli 2018 zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland verrichtet wird
(Urk. 9/AK1 S. 7 Ziff. 2). Zur Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin dazu einerseits das ausgefüllte Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 ein (Urk. 9/AK1 S. 9-12). Anderseits legte sie auch die Berufsausübungsbewilligung als Ärztin für den Kanton Zürich vom 1. Juni 2018 bei (Urk. 9AK1 S. 13). 3.2
Im Schreiben betreffend sozialversicherungsrechtliche Unterstellung vom 10.
Juli
2018 (Urk. 9/AK2) führte die Beschwerdegegnerin zu Händen Beschwer deführerin aus :
« Folgender Sachverhalt liegt bei Ihnen vor: -
Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz: Schweiz -
Nationalität: Deutschland -
Selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland seit 3. Juli 1993 zu 40 % -
Selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz seit 1. Juli 2018 zu 60 %
Gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 13 Abs. 2 Bst. a gilt bei der Aus übung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten folgendes: Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25%) ihrer Tätigkeit ausübt.
Da Sie eine wesentliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, sind Sie für die Gesamtheit Ihrer Erwerbseinkünfte (Deutschland und Schweiz) in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich unterstellt und abgabepflichtig. Als Bestätigung für die Beitragsbefreiung in Deutschland erhalten Sie die Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (Formular A1) in doppelter Ausfüh rung. Ein Exemplar müssen Sie der deutschen Sozialversicherung abgeben.
Diese Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beruht auf den Angaben zu Ihren Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass die Festle gung widerrufen werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr den geschilderten Verhältnissen entsprechen. Aus diesem Grund bit ten wir Sie, uns umgehend zu informieren, sobald Änderungen (z. B. Beendi gung/Aufnahme einer Tätigkeit, Verlegung Lebensmittelpunktes, Veränderung der Einsatzhäufigkeit/-orte) eintreten.» 3.3
Im Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 10.
Juli
2018 (Urk. 9/AK5) wir d unter Information en au s geführt:
«Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschrif ten, die für S ie gelten, und als Bestätigung, dass S ie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben.»
Im Dokument ist unter Ziffer 2 als Mitgliedstaat , dessen Rechtsvorschriften anzu wenden sind , die Schweiz, das Anfangsdatum 1. Juli 2018 und das Enddatum 30.
Juni 2022 aufgeführt.
3.4
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/AK14) wurden die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2018 fest gelegt .
Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 9/AK17) erfolgte die Fest legung der persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 31.
Dezem ber
2019. 3.5
Mit Schreiben vom
23. Mai 2022 (Urk. 9/AK15) info rmierte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin über das Gültigkeitsende des ausgestellten Formu lar s A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland per 30. Juni 2022 und die Über prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung .
Mit Email vom 25. September 2022 (Urk. 9/AK19) teilte die Beschwerdeführerin darauf hin
mit, dass ihre berufliche Situation noch dieselbe sei und sie allfällige wese n tliche Änderungen selbstverständlich umgehend mitteilen werde.
Gemäss
d em neu ausgestellten Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit
vom
29.
November
2022
(Urk.
9/AK21)
bescheinigte
die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 30.
Juni 2026 (Ziff. 2). 3.6
Aktenkundig ist die Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin vom
30. Mai 2023 mit dem Titel « Ausweis EU/EFTA gültig für die ganze Schweiz » , sowie die Niederlassungsbewilligung C des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2023, mit dem Titel « Bewilligung C Familienmitglied EU/EFTA » , welche im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug für eine Altersrente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) einge reicht wurden. Der Anmeldung liegt auch eine Immatrikulationsbestätigung der B.___ betreffend den gemeinsamen Sohn, geb. 1997, bei (vgl. Urk. 9/AK24a und 24b). 4. 4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten , dass die Beschwerdeführerin in den relevanten Beitragsjahren 2020 und 2021 sowohl in Deutschland als auch in der
Schweiz
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
als
Ärztin
aus geübt
hat .
Der
Umfang
ihrer Tätigkeit in Deutschland betrug 40 % und jener in der Schweiz 60
% . D a beide Werte
die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % über schreiten
( vgl. E. 1.4 hiervor) , ist für die Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht der Wohnort massgeb lich
( vgl. E. 1.3 hiervor). 4.2
Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Wohn orts
im Gemeinschaftsrecht unter anderem im Urteil BGE 138 V 186 befasst . Es stellte fest (E. 3.3.1) , d as s das Gemeinschaftsrecht
die Frage weitgehend offen lässt , wie der Wohnort zu bestim men
sei ,
und
die
nähere
Bestimmung
de n
jeweiligen
nationalen
Recht svorschriften
überlässt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Wohn ort
einer Person dabei , ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist . Die familiäre Situation stellt nur eines von verschiedenen Indizien dar . Entscheidend sind die Dauer und Kon tinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesam ten Umständen erg ebe n , an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzu kehren (BGE 133 V 137 E. 7.2; BGE 131 V 222 E. 7.4 unter Verweis auf die
Recht sprechung des EuGH). 4.3
I n ihrer Anmeldung vom 29. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin unter Wohn sitz/Lebensmittelpunkt
die
Wohnadresse
in
der
Schweiz
an .
Dabei
wurde
ausdrück lich darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitz nach jenem Ort qualifiziert , wo sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und es nicht möglich ist , zugleich an mehreren Orten Wohnsitz zu haben (E. 3.1 hiervor) . I m Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei ihr vom Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz
Schweiz auszugehen sei. In diesem Schreiben erfolgte auch der Hinweis , dass
daher
für alle
Erwerbseinkünfte ( Deutschland und Schweiz )
die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu entrichten sind (E. 3.2 hiervor) . Zudem erhielt sie eine
Bestätigung im A1 Formu lar , welches sie von der deutschen Sozialversicherung s pflicht
befreite, und zwar für den Zeitraum vom 1.
Juli 2018 bis
30. Juni 2022
(E. 3.3). Dementsprechend erfolgten auch die Beitragsv erfügung en für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezem ber 2018 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 , die von der Beschwerdefüh rerin nicht angefochten und somit rechtskräftig wurden (E. 3.4 hiervor). In Bezug auf das Ablaufdatum des Formular s A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland bis 30.
Juni 2022 und d ie Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unter stellung bestätigte die Beschwerdeführerin am
25. September 2022 , dass sich keine Änderungen ergäben hätten . Aus diesem Grund wurde ihr mit einem neuen Formular A1 weiterhin
eine gültige Befreiung von den deutschen Sozialversiche rungsabgaben aufgrund der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversi cherungsvorschriften vom 1 . Juli 2022 bis 30. Juni 2026 bescheinigt (E. 3.5). 4.4
Was die Beschwerdeführerin dem
belegten und klaren
Sachverhalt entgegen hält , überzeugt nicht . Die Behauptung, sie habe in der Schweiz gar nie einen Wohnsitz begründet,
steht
im
offensichtlichen
Widerspruch
zu
den
Angaben
in
ihrer
Anmel dung.
Zudem
muss
sie
sich
auch
vorhalten
lassen,
dass
sie
die
Beitragsverfügungen
für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis Ende 2019 ,
d ie auf
den Wohnsitz in der Schweiz abstellen , nicht angefochten hat. Ihre Behauptung, diese Verfügungen nicht
erhalten
zu
haben ,
ist
unglaubhaft,
da
auf
dieser
Basis
die
Beiträge
abgerech net und auch bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht belegt , d ass sie entgegen
der Bestätigung im Formular A1 von der Abgabepflicht in Deutsch land nicht befreit war und daher doppelt Sozialversicherungsabgaben b ezahlt hat . Au s ihre n Angaben im September 2022
ergibt sich , dass sich hinsichtlich ihres Wohnsitz es
seit
der
Anmeldung
im
Juli
2018
und
der
rechtskräftigen
Veranlagung
für 2018 und 2019
bis zu den massgeblichen Beitragsjahren 2020 und 2021 keine Änderung ergeben ha t . Dass sie
während der Pandemie von Freitagmittag bis Dienstagabend
in Deutschland vermehrt Notfalldienste leisten m usste , ist für die Frage
des
Wohnsitz es
nicht
entscheidend .
Dies
belegt
keine
Verlegung
des
Lebens mittelpunktes nach Deutschland. Zu
Recht stellte die Beschwerdegegnerin in die sem Zusammenhang fest , dass nicht davon auszugehen ist , dass der an gleicher Adresse in der Schweiz wohnende Ehegatte regelmässig mit gereist und sich dann zusammen mit der Beschwerdeführerin in Deutschland aufgehalten ha t . Ihre Aus sage , dass sich ihre zehn Kinder in Deutschland aufh ielten und die Familie dort auch
Grundeigentum
besässe ,
wird
nicht
weiter
belegt.
Der
einzige
Hinweis
auf
ge meinsame Kinder finde t sich in der Anmeldung zum Bezug d er Altersrente , wobei lediglich ein Sohn genannt wird (Urk. 9/AK24 a S. 3), der zudem in der Schweiz studiert
(vgl.
E.
3.6
hiervor).
Dies
trotz
Hinweis
im
Formular,
dass
auch
erwachsene
und verstorbene Kinder aufzuführen sind.
Wie dem auch sei , ist anzunehmen, dass
die Kinder allesamt erwachsen sind und der Betreuung der Beschwerdeführe rin
nicht
mehr
bedürfen.
Erwähnenswert
ist
auch ,
dass
sowohl
die
Beschwerdefüh rerin als auch ihr Ehegatte den Aufenthaltsstatus C ( Niederlassung sbewilligung) in der Schweiz beantragt haben , und eine solche Bewilligung ohne Wohnsitz in
der Schweiz nicht erteilt worden wäre. D as Vorbringen, ihr Lebensmittel punkt
liege immer noch in Deutschland, ist somit
weder belegt noch glaubhaft . A uch das von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) am 10.
April 2024 ausgestellte A1 Formular (Urk. 9/AK37) ändert daran nichts , da es offensichtlich in Unkenntnis der tatsächliche n
Gegebenheiten und bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalte ausgestellt wurde . 4.5
Zusammenfassend und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen , dass die Beschwerdegegnerin für die beitragsmässige Unterstellung zu Recht den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz anerkannt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1959 , reiste am 15.
Mai
2018 in die Schweiz ein (Urk.
9/AK22
S.
E. 1.1 Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz
arbeiten
und
die
Staatsangehörige
der
Schweiz
oder
eines
EU-Staates
sind,
ist
d as
Abkommen
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
( Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681)
anwendbar . Die ses
verweist
im
Anhang
II,
Abschnitt
A,
auf
die
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1 ; Grundverordnung ) . Weitere Präzisierungen finden sich in der V erordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitä ten
in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11 ; Durchführungsverordnung ) . Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenver sicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit . a des
Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung.
E. 1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen , für die die se V er ordnung gilt, den Rechtsvorschriften
nur eines Mitglieds taates.
1. 3
Nach Art. 13 Abs. 2 Grundverordnung unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt: a)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt;
oder b)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Nach Art. 1 lit . j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. 1. 4
Gemäss Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel « Nähere Vor schriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung » festgehalten :
(8) B ei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selb ständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsent gelt; und b)
im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeits zeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkom men. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesent licher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (10)
Für
die
Festlegung
der
anzuwendenden
Rechtsvorschriften
nach
den
Absätzen
8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalender monate angenommene Situation.
E. 1.5 Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung :
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der
zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichne ten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13
der
Grundverordnung
und
von
Artikel
E. 4 ). Am 1.
Juni 2018 erteilte ihr die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin (Urk. 9/AK1 S. 13). Ab
dem
1. Juli 2018 war sie
der
medisuisse Aus gleichskasse angeschlossen und rechnete als Selbständigerwerbende die paritäti schen und FAK-Beiträge mit der Ausgleichskasse ab (vgl. Urk. 9/AK3 ). Mit
zwei Beitragsverfügung en vom 19 . September 202 3 setzte die Ausgleichskasse die per sönlichen Beiträge der Pflichtigen , einschliesslich der Verwaltungskosten ,
für das Beitragsjahr 20 20
auf
Fr.
19 ’ 946. -- und für das Jahr 2021 auf Fr. 18'694.80 fest ( Urk.
E. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten , dass die Beschwerdeführerin in den relevanten Beitragsjahren 2020 und 2021 sowohl in Deutschland als auch in der
Schweiz
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
als
Ärztin
aus geübt
hat .
Der
Umfang
ihrer Tätigkeit in Deutschland betrug 40 % und jener in der Schweiz 60
% . D a beide Werte
die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % über schreiten
( vgl. E. 1.4 hiervor) , ist für die Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht der Wohnort massgeb lich
( vgl. E. 1.3 hiervor).
E. 4.2 Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Wohn orts
im Gemeinschaftsrecht unter anderem im Urteil BGE 138 V 186 befasst . Es stellte fest (E. 3.3.1) , d as s das Gemeinschaftsrecht
die Frage weitgehend offen lässt , wie der Wohnort zu bestim men
sei ,
und
die
nähere
Bestimmung
de n
jeweiligen
nationalen
Recht svorschriften
überlässt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Wohn ort
einer Person dabei , ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist . Die familiäre Situation stellt nur eines von verschiedenen Indizien dar . Entscheidend sind die Dauer und Kon tinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesam ten Umständen erg ebe n , an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzu kehren (BGE 133 V 137 E. 7.2; BGE 131 V 222 E. 7.4 unter Verweis auf die
Recht sprechung des EuGH).
E. 4.3 I n ihrer Anmeldung vom 29. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin unter Wohn sitz/Lebensmittelpunkt
die
Wohnadresse
in
der
Schweiz
an .
Dabei
wurde
ausdrück lich darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitz nach jenem Ort qualifiziert , wo sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und es nicht möglich ist , zugleich an mehreren Orten Wohnsitz zu haben (E. 3.1 hiervor) . I m Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei ihr vom Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz
Schweiz auszugehen sei. In diesem Schreiben erfolgte auch der Hinweis , dass
daher
für alle
Erwerbseinkünfte ( Deutschland und Schweiz )
die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu entrichten sind (E. 3.2 hiervor) . Zudem erhielt sie eine
Bestätigung im A1 Formu lar , welches sie von der deutschen Sozialversicherung s pflicht
befreite, und zwar für den Zeitraum vom 1.
Juli 2018 bis
30. Juni 2022
(E. 3.3). Dementsprechend erfolgten auch die Beitragsv erfügung en für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezem ber 2018 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 , die von der Beschwerdefüh rerin nicht angefochten und somit rechtskräftig wurden (E. 3.4 hiervor). In Bezug auf das Ablaufdatum des Formular s A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland bis 30.
Juni 2022 und d ie Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unter stellung bestätigte die Beschwerdeführerin am
E. 4.4 Was die Beschwerdeführerin dem
belegten und klaren
Sachverhalt entgegen hält , überzeugt nicht . Die Behauptung, sie habe in der Schweiz gar nie einen Wohnsitz begründet,
steht
im
offensichtlichen
Widerspruch
zu
den
Angaben
in
ihrer
Anmel dung.
Zudem
muss
sie
sich
auch
vorhalten
lassen,
dass
sie
die
Beitragsverfügungen
für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis Ende 2019 ,
d ie auf
den Wohnsitz in der Schweiz abstellen , nicht angefochten hat. Ihre Behauptung, diese Verfügungen nicht
erhalten
zu
haben ,
ist
unglaubhaft,
da
auf
dieser
Basis
die
Beiträge
abgerech net und auch bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht belegt , d ass sie entgegen
der Bestätigung im Formular A1 von der Abgabepflicht in Deutsch land nicht befreit war und daher doppelt Sozialversicherungsabgaben b ezahlt hat . Au s ihre n Angaben im September 2022
ergibt sich , dass sich hinsichtlich ihres Wohnsitz es
seit
der
Anmeldung
im
Juli
2018
und
der
rechtskräftigen
Veranlagung
für 2018 und 2019
bis zu den massgeblichen Beitragsjahren 2020 und 2021 keine Änderung ergeben ha t . Dass sie
während der Pandemie von Freitagmittag bis Dienstagabend
in Deutschland vermehrt Notfalldienste leisten m usste , ist für die Frage
des
Wohnsitz es
nicht
entscheidend .
Dies
belegt
keine
Verlegung
des
Lebens mittelpunktes nach Deutschland. Zu
Recht stellte die Beschwerdegegnerin in die sem Zusammenhang fest , dass nicht davon auszugehen ist , dass der an gleicher Adresse in der Schweiz wohnende Ehegatte regelmässig mit gereist und sich dann zusammen mit der Beschwerdeführerin in Deutschland aufgehalten ha t . Ihre Aus sage , dass sich ihre zehn Kinder in Deutschland aufh ielten und die Familie dort auch
Grundeigentum
besässe ,
wird
nicht
weiter
belegt.
Der
einzige
Hinweis
auf
ge meinsame Kinder finde t sich in der Anmeldung zum Bezug d er Altersrente , wobei lediglich ein Sohn genannt wird (Urk. 9/AK24 a S. 3), der zudem in der Schweiz studiert
(vgl.
E.
3.6
hiervor).
Dies
trotz
Hinweis
im
Formular,
dass
auch
erwachsene
und verstorbene Kinder aufzuführen sind.
Wie dem auch sei , ist anzunehmen, dass
die Kinder allesamt erwachsen sind und der Betreuung der Beschwerdeführe rin
nicht
mehr
bedürfen.
Erwähnenswert
ist
auch ,
dass
sowohl
die
Beschwerdefüh rerin als auch ihr Ehegatte den Aufenthaltsstatus C ( Niederlassung sbewilligung) in der Schweiz beantragt haben , und eine solche Bewilligung ohne Wohnsitz in
der Schweiz nicht erteilt worden wäre. D as Vorbringen, ihr Lebensmittel punkt
liege immer noch in Deutschland, ist somit
weder belegt noch glaubhaft . A uch das von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) am 10.
April 2024 ausgestellte A1 Formular (Urk. 9/AK37) ändert daran nichts , da es offensichtlich in Unkenntnis der tatsächliche n
Gegebenheiten und bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalte ausgestellt wurde .
E. 4.5 Zusammenfassend und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen , dass die Beschwerdegegnerin für die beitragsmässige Unterstellung zu Recht den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz anerkannt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 9 ). Dabei stütz t e sich d ie Ausgleichskasse
auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12.
September 2023
(Urk. 9/AK26 und Urk. 9/AK28 ) .
Ende September 2023 meldete sich die Beitragspflichtige zum Bezug einer Altersrente der S chweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an
( Urk.
9/AK31 S. 11 ) . Im Zuge von Nachfragen
zu den Bemessungsgrundlage n ihrer Altersrente
brachte sie unter anderem vor , dass sie aufgrund ihrer Erwerbs tätigkeit
in
Deutschland
auch
dort
Sozialversicherungsbeiträge
zahle
und
ihre
selb ständige T ätigkeit erst ab dem 1. Januar 2024 ausschliesslich in der Schweiz aus übe n werde
(Urk. 9/AK31) . Zudem erklärte sie , dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland liege ( Urk. 9/AK 31 ). Mit Entscheid vom 28.
Februar 2024 wies d ie Ausgleichskasse die Einsprach e gegen die beiden Verfügungen vom 19.
September ab (Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
E. 11 .
A pril
202 4
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean tragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021 ersatz los aufzuheben, indem sie als bloss in Deutschland beitragspflichtig einzustufen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Juni 202 4 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was de r Beschwerdeführer in am
7. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 der
Durchführungsverordnung
unver züglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläu fige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wur den, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder min destens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder dies bezüglich eine andere Auffassung vertritt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk.
2), die Beschwerdeführerin habe am 2. Juli 2018 in ihrer Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland ausübe und dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Die selbständige Tätigkeit übe sie zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland aus. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz ab dem 1. Juli 2018 festgehalten worden und das s die Erwerbseinkommen aus der Schweiz und aus Deutschland der Beitragspflicht der schweizerischen AHV unterlieg e n würden . Dies sei mit der Bescheinigung A1 vom 10. Juli 2018 für die Periode vom
1. Juli 2018 bis 30. Juni 2022 bestätigt worden . D ie persönlichen Beiträge für
das Jahr 2018 seien am 24. Februar und für das Jahr 2019 am 3. Juni 2022 verfügt worden und
die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen .
Am 23. Mai 2022 sei auch eine Überprüfung der sozialversicherungs rechtlichen Unterstellung vorgenommen worden , worauf die Beschwerdeführerin am 25. September 2022 mitgeteilt habe, dass ihre berufliche Situation unverän dert sei.
Gegen
die
Beitragsverfügungen
der
Jahre
2020
und
2021
vom
E. 19 September
2023
sei nun geltend gemacht worden , dass die Festsetzung der persönlichen Beiträge nur auf dem Erwerbseinkommen aus der Schweiz erfolgen müsse , da sie bereits
in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe . Zudem befinde sich auch
ihr
Lebensmittelpunkt immer noch in Deutschland und erst ab
1. Januar 2024 werde sie zu 100 % in der
Schweiz selbständigerwerbend sein . Vorliegend sei für den
massgebenden Zeitraum unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland
einer wesentlichen selbständigen Erwerbstä tigkeit nachg ehe. Damit seien die Vorschriften der sozialen Sicherheit des Wohn mitgliedstaates massgebend . D ies sei der Ort, an welchem eine Person den Mittel punkt ihrer Lebensführung ha be. D as Gemeinschaftsrecht lasse die Frage, wie der
Wohnort
zu
bestimmen
sei ,
weitgehend
offen
und
überantworte
die
nähere
Bestim mung dem jeweiligen nationalen Recht. Die Beschwerdeführerin habe dazu noch in der am 28. Juli 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug einer AHV-Alters rente
die
Frage ,
w ann
sie
definitiv
in
die
Schweiz
eingereist
sei,
mit
« 16.
Juli
2018 »
beantwortet. D ie Frage , i n welcher Gemeinde sie erstmals Wohnsitz gehabt habe ,
sei mit « Y.___ » und die explizite
Frage nach dem Wohn sitz mit « 15. Mai 2018 Staat Schweiz » beantwortet worden. Dies korrespondier e mit den Angaben seit der in Ziff. 2.1 erwähnten Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende wie auch
mit den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in seiner eigenen Anmeldung zum Bezug einer AHV-Altersrente. Es erstaune deshalb, dass sich der Lebensmittelpunkt nach dem Geburtsort und dem Lebensmittelpunkt der angeblich en
zehn Kinder richten soll, von welchen in der Rentenanmeldung trotz eines entsprechenden Hinweises nur eines benannt worden sei , welches zudem in der Schweiz leb e und studier e. Auch
wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Praxistätigkeit
bis Ende 2023 abwechselnd in der Schweiz
und in Deutschland aufgehalten haben soll te , änder e es aufgrund der gesamten Umstände, insbeson dere
aber aufgrund der eigenen bis zur Einsprache konstanten Aussage
nichts daran, dass sich der
für die Frage der beitragsrechtlichen Unterstellung massge bende Wohnsitz in der Schweiz befinde .
Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung C nicht erteilt wor den wäre, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung
nicht in der Schweiz befinden würde .
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
2 f. ),
neben ihrer bisherigen selbständigen Arzttätigkeit in Deutschland habe sie sich eine Zweigniederlassung in der Schweiz aufbauen wollen. Sie arbeite von Freitagmittag bis Dienstagabend jeweils in der deutschen Praxis und sei entspre chend auch in Deutschland wohnhaft. Von Mittwoch bis Freitag arbeite
sie übli cherweise in der Schweiz. In der massgebenden Zeit habe sie sehr viele Notfall dienste
in
Deutschland
ausüben
müssen,
wogegen
die
Notfalldienste
in
der
Schweiz
bloss vereinzelt notwendig gewesen seien. Aus dem Auszug des deutschen Arzt registers sei ersichtlich, dass sie hauptberuflich in Deutschland tätig sei. Sie habe auch erklärt, dass die Sprechstunden in der deutschen Praxis während den Pan demiejahren am Montag und Dienstag jeweils bis 20 : 30 Uhr gedauert hätten .
W egen den Bereitschaftszeiten in Deutschland sei sie während der Pandemie auch vermehrt die ganze Woche in Deutschland gewesen, um die Dienste wahrnehmen zu können. Entsprechend habe
sie aus der deutschen Praxis auch ein deutlich höheres Einkommen erzielt , als aus der Schweiz. Sie habe b ereits im Jahre 2019 der
Beschwerdegegnerin
mitgeteilt,
dass
da s Einkommen
in
der
Schweiz
im
Gegen satz
zu
Deutschland
sehr
tief
sein
werde ,
weshalb
sie
um
eine
Anpassung
der
Sozial versicherungsbeiträge ersucht habe. Zwar habe die Beschwerdegegnerin im Feb ruar und Juni 2022
definitive Verfügungen für die Jahre 2018 und 2019 erlassen, doch es sei davon aus zugehen , dass sie diese gar nic ht erhalten habe . Sie habe am 28. November 2022 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie in Zukunft gerne hauptsächlich in der Schweiz berufstätig sein möchte, woraus auch zu schliessen sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch immer zur Hauptsache in Deutschland
tätig gewesen sei (S. 3) . In ihrer Einsprache habe sie erklärt, dass der Lebensmittelpunkt von ihr und ihrem Ehemann noch immer in Deutschland sei, wo sich auch ihre zehn Kinder aufhalten würden. Sie habe auch die beiden Praxen entsprechend geöffnet, sodass sie über das Wochenende in Deutschland habe sein können, da sie ein Familienmensch se i (S. 3 f.) .
Es sei unbestritten, dass sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einer wesentlichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da es nur einen
Wohnort geben könne, sei zu prüfen, wo
sie diesen in den angefochtenen Jahre n
2020 und 2021 gehabt habe (S. 4) . Sie sei jeweils Freitagabend nach Deutschland abgereist und erst ab Mittwoch wieder in der Schweiz am Arbeiten gewesen. Sie habe mit wenigen Ausnahmen für in der Schweiz notwendige Notfalldienste die Wochenenden praktisch ausschliesslich in Deutschland verbracht. Mit anderen Worten sei sie jeweils mindestens vier Nächte in Deutschland und bloss maximal drei Nächte in der Schweiz gewesen. Sie habe erwähnt, dass sie auch deshalb den Lebensmittelpunkt
in
Deutschland
habe,
da
sich
dort
ihre
vielen
Kinder
aufhielten.
Sie sei zwar zum Arbeiten in die Schweiz gekommen, habe aber ihren bisherigen Wohnsitz
in
Deutschland
nie
aufgeben.
Dies
auch,
weil
sich
dort
ihr
Familienbesitz
inklusive Grundeigentum befinde. Es sei auch massgebend, dass sie die Freizeit überwiegend in Deutschland verbracht und auch mehrheitlich dort geschlafen habe. Da sie nie den Willen gehabt habe, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzu geben , sei auch kein neuer Wohnsitz in der Schweiz begründet worden (S. 5) . Es könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie
jeweils die Adresse in Z.___ als Wohnsitz angegeben ha be ,
da sie die Unterscheidung zwischen zivilrechtli che m Aufenthalt und
Wohnsitz nicht habe wissen k önnen . Dass sie die Nieder lassungsbewilligung erhalten habe, bedeute auch nicht, dass sie ihren Lebensmit telpunkt in der Schweiz habe. Aufgrund der mehrheitliche n Anwesenheit in Deutschland und ihr em Wille n ,
in Deutschland verbleiben zu wollen, ha be sie ihren Wohnsitz in
Deutschland und sei auch bloss in Deutschland
beitragspflich tig, weshalb die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021
ersatzlos auf zuheben seien (S. 6) . 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der Anmeldung als Selbständigerwerbende vom 29.
Juni
2018 gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen zu Erwerbstätig keiten
im Ausland unter Ziff. 4 Wohnsitz/Lebensmittelpunkt
« A.___-Strasse
Z.___ Schweiz »
an (Urk. 9/AK1 S. 8). Zu Ziffer 4 wird im Formular präzisiert:
«Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 – 26 des Zivilgesetzbuches. Der Wohn sitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.»
Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beschwerdeführerin auf telefoni sche
Nachfrage
zum
Arbeitspensum
im
Fragebogen
angegeben
hatte,
dass
das
Arbeitspensum von 100 % ab Juli 2018 zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland verrichtet wird
(Urk. 9/AK1 S. 7 Ziff. 2). Zur Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin dazu einerseits das ausgefüllte Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 ein (Urk. 9/AK1 S. 9-12). Anderseits legte sie auch die Berufsausübungsbewilligung als Ärztin für den Kanton Zürich vom 1. Juni 2018 bei (Urk. 9AK1 S. 13). 3.2
Im Schreiben betreffend sozialversicherungsrechtliche Unterstellung vom 10.
Juli
2018 (Urk. 9/AK2) führte die Beschwerdegegnerin zu Händen Beschwer deführerin aus :
« Folgender Sachverhalt liegt bei Ihnen vor: -
Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz: Schweiz -
Nationalität: Deutschland -
Selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland seit 3. Juli 1993 zu 40 % -
Selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz seit 1. Juli 2018 zu 60 %
Gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 13 Abs. 2 Bst. a gilt bei der Aus übung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten folgendes: Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25%) ihrer Tätigkeit ausübt.
Da Sie eine wesentliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, sind Sie für die Gesamtheit Ihrer Erwerbseinkünfte (Deutschland und Schweiz) in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich unterstellt und abgabepflichtig. Als Bestätigung für die Beitragsbefreiung in Deutschland erhalten Sie die Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (Formular A1) in doppelter Ausfüh rung. Ein Exemplar müssen Sie der deutschen Sozialversicherung abgeben.
Diese Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beruht auf den Angaben zu Ihren Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass die Festle gung widerrufen werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr den geschilderten Verhältnissen entsprechen. Aus diesem Grund bit ten wir Sie, uns umgehend zu informieren, sobald Änderungen (z. B. Beendi gung/Aufnahme einer Tätigkeit, Verlegung Lebensmittelpunktes, Veränderung der Einsatzhäufigkeit/-orte) eintreten.» 3.3
Im Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 10.
Juli
2018 (Urk. 9/AK5) wir d unter Information en au s geführt:
«Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschrif ten, die für S ie gelten, und als Bestätigung, dass S ie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben.»
Im Dokument ist unter Ziffer 2 als Mitgliedstaat , dessen Rechtsvorschriften anzu wenden sind , die Schweiz, das Anfangsdatum 1. Juli 2018 und das Enddatum 30.
Juni 2022 aufgeführt.
3.4
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/AK14) wurden die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2018 fest gelegt .
Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 9/AK17) erfolgte die Fest legung der persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 31.
Dezem ber
2019. 3.5
Mit Schreiben vom
E. 23 Mai 2022 (Urk. 9/AK15) info rmierte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin über das Gültigkeitsende des ausgestellten Formu lar s A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland per 30. Juni 2022 und die Über prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung .
Mit Email vom 25. September 2022 (Urk. 9/AK19) teilte die Beschwerdeführerin darauf hin
mit, dass ihre berufliche Situation noch dieselbe sei und sie allfällige wese n tliche Änderungen selbstverständlich umgehend mitteilen werde.
Gemäss
d em neu ausgestellten Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit
vom
29.
November
2022
(Urk.
9/AK21)
bescheinigte
die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 30.
Juni 2026 (Ziff. 2). 3.6
Aktenkundig ist die Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin vom
30. Mai 2023 mit dem Titel « Ausweis EU/EFTA gültig für die ganze Schweiz » , sowie die Niederlassungsbewilligung C des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2023, mit dem Titel « Bewilligung C Familienmitglied EU/EFTA » , welche im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug für eine Altersrente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) einge reicht wurden. Der Anmeldung liegt auch eine Immatrikulationsbestätigung der B.___ betreffend den gemeinsamen Sohn, geb. 1997, bei (vgl. Urk. 9/AK24a und 24b). 4.
E. 25 September 2022 , dass sich keine Änderungen ergäben hätten . Aus diesem Grund wurde ihr mit einem neuen Formular A1 weiterhin
eine gültige Befreiung von den deutschen Sozialversiche rungsabgaben aufgrund der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversi cherungsvorschriften vom 1 . Juli 2022 bis 30. Juni 2026 bescheinigt (E. 3.5).
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00026
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
29. November 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen medisuisse Ausgleichskasse Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1959 , reiste am 15.
Mai
2018 in die Schweiz ein (Urk.
9/AK22
S.
4 ). Am 1.
Juni 2018 erteilte ihr die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin (Urk. 9/AK1 S. 13). Ab
dem
1. Juli 2018 war sie
der
medisuisse Aus gleichskasse angeschlossen und rechnete als Selbständigerwerbende die paritäti schen und FAK-Beiträge mit der Ausgleichskasse ab (vgl. Urk. 9/AK3 ). Mit
zwei Beitragsverfügung en vom 19 . September 202 3 setzte die Ausgleichskasse die per sönlichen Beiträge der Pflichtigen , einschliesslich der Verwaltungskosten ,
für das Beitragsjahr 20 20
auf
Fr.
19 ’ 946. -- und für das Jahr 2021 auf Fr. 18'694.80 fest ( Urk. 9 / AK27 und Urk. 9 / AK2 9 ). Dabei stütz t e sich d ie Ausgleichskasse
auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12.
September 2023
(Urk. 9/AK26 und Urk. 9/AK28 ) .
Ende September 2023 meldete sich die Beitragspflichtige zum Bezug einer Altersrente der S chweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an
( Urk.
9/AK31 S. 11 ) . Im Zuge von Nachfragen
zu den Bemessungsgrundlage n ihrer Altersrente
brachte sie unter anderem vor , dass sie aufgrund ihrer Erwerbs tätigkeit
in
Deutschland
auch
dort
Sozialversicherungsbeiträge
zahle
und
ihre
selb ständige T ätigkeit erst ab dem 1. Januar 2024 ausschliesslich in der Schweiz aus übe n werde
(Urk. 9/AK31) . Zudem erklärte sie , dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland liege ( Urk. 9/AK 31 ). Mit Entscheid vom 28.
Februar 2024 wies d ie Ausgleichskasse die Einsprach e gegen die beiden Verfügungen vom 19.
September ab (Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
11 .
A pril
202 4
Beschwerde
(Urk.
1)
und
bean tragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021 ersatz los aufzuheben, indem sie als bloss in Deutschland beitragspflichtig einzustufen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Juni 202 4 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was de r Beschwerdeführer in am
7. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz
arbeiten
und
die
Staatsangehörige
der
Schweiz
oder
eines
EU-Staates
sind,
ist
d as
Abkommen
zwischen
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
( Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681)
anwendbar . Die ses
verweist
im
Anhang
II,
Abschnitt
A,
auf
die
Verordnung
(EG)
Nr.
883/2004
des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1 ; Grundverordnung ) . Weitere Präzisierungen finden sich in der V erordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitä ten
in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11 ; Durchführungsverordnung ) . Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenver sicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit . a des
Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung.
1.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen , für die die se V er ordnung gilt, den Rechtsvorschriften
nur eines Mitglieds taates.
1. 3
Nach Art. 13 Abs. 2 Grundverordnung unterliegt e ine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt: a)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt;
oder b)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Nach Art. 1 lit . j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. 1. 4
Gemäss Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel « Nähere Vor schriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung » festgehalten :
(8) B ei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selb ständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsent gelt; und b)
im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeits zeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkom men. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesent licher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (10)
Für
die
Festlegung
der
anzuwendenden
Rechtsvorschriften
nach
den
Absätzen
8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalender monate angenommene Situation. 1.5
Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung :
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der
zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichne ten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13
der
Grundverordnung
und
von
Artikel
14
der
Durchführungsverordnung
unver züglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläu fige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wur den, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder min destens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder dies bezüglich eine andere Auffassung vertritt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk.
2), die Beschwerdeführerin habe am 2. Juli 2018 in ihrer Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland ausübe und dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Die selbständige Tätigkeit übe sie zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland aus. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz ab dem 1. Juli 2018 festgehalten worden und das s die Erwerbseinkommen aus der Schweiz und aus Deutschland der Beitragspflicht der schweizerischen AHV unterlieg e n würden . Dies sei mit der Bescheinigung A1 vom 10. Juli 2018 für die Periode vom
1. Juli 2018 bis 30. Juni 2022 bestätigt worden . D ie persönlichen Beiträge für
das Jahr 2018 seien am 24. Februar und für das Jahr 2019 am 3. Juni 2022 verfügt worden und
die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen .
Am 23. Mai 2022 sei auch eine Überprüfung der sozialversicherungs rechtlichen Unterstellung vorgenommen worden , worauf die Beschwerdeführerin am 25. September 2022 mitgeteilt habe, dass ihre berufliche Situation unverän dert sei.
Gegen
die
Beitragsverfügungen
der
Jahre
2020
und
2021
vom
19.
September
2023
sei nun geltend gemacht worden , dass die Festsetzung der persönlichen Beiträge nur auf dem Erwerbseinkommen aus der Schweiz erfolgen müsse , da sie bereits
in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe . Zudem befinde sich auch
ihr
Lebensmittelpunkt immer noch in Deutschland und erst ab
1. Januar 2024 werde sie zu 100 % in der
Schweiz selbständigerwerbend sein . Vorliegend sei für den
massgebenden Zeitraum unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland
einer wesentlichen selbständigen Erwerbstä tigkeit nachg ehe. Damit seien die Vorschriften der sozialen Sicherheit des Wohn mitgliedstaates massgebend . D ies sei der Ort, an welchem eine Person den Mittel punkt ihrer Lebensführung ha be. D as Gemeinschaftsrecht lasse die Frage, wie der
Wohnort
zu
bestimmen
sei ,
weitgehend
offen
und
überantworte
die
nähere
Bestim mung dem jeweiligen nationalen Recht. Die Beschwerdeführerin habe dazu noch in der am 28. Juli 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug einer AHV-Alters rente
die
Frage ,
w ann
sie
definitiv
in
die
Schweiz
eingereist
sei,
mit
« 16.
Juli
2018 »
beantwortet. D ie Frage , i n welcher Gemeinde sie erstmals Wohnsitz gehabt habe ,
sei mit « Y.___ » und die explizite
Frage nach dem Wohn sitz mit « 15. Mai 2018 Staat Schweiz » beantwortet worden. Dies korrespondier e mit den Angaben seit der in Ziff. 2.1 erwähnten Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende wie auch
mit den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in seiner eigenen Anmeldung zum Bezug einer AHV-Altersrente. Es erstaune deshalb, dass sich der Lebensmittelpunkt nach dem Geburtsort und dem Lebensmittelpunkt der angeblich en
zehn Kinder richten soll, von welchen in der Rentenanmeldung trotz eines entsprechenden Hinweises nur eines benannt worden sei , welches zudem in der Schweiz leb e und studier e. Auch
wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Praxistätigkeit
bis Ende 2023 abwechselnd in der Schweiz
und in Deutschland aufgehalten haben soll te , änder e es aufgrund der gesamten Umstände, insbeson dere
aber aufgrund der eigenen bis zur Einsprache konstanten Aussage
nichts daran, dass sich der
für die Frage der beitragsrechtlichen Unterstellung massge bende Wohnsitz in der Schweiz befinde .
Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung C nicht erteilt wor den wäre, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung
nicht in der Schweiz befinden würde .
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
2 f. ),
neben ihrer bisherigen selbständigen Arzttätigkeit in Deutschland habe sie sich eine Zweigniederlassung in der Schweiz aufbauen wollen. Sie arbeite von Freitagmittag bis Dienstagabend jeweils in der deutschen Praxis und sei entspre chend auch in Deutschland wohnhaft. Von Mittwoch bis Freitag arbeite
sie übli cherweise in der Schweiz. In der massgebenden Zeit habe sie sehr viele Notfall dienste
in
Deutschland
ausüben
müssen,
wogegen
die
Notfalldienste
in
der
Schweiz
bloss vereinzelt notwendig gewesen seien. Aus dem Auszug des deutschen Arzt registers sei ersichtlich, dass sie hauptberuflich in Deutschland tätig sei. Sie habe auch erklärt, dass die Sprechstunden in der deutschen Praxis während den Pan demiejahren am Montag und Dienstag jeweils bis 20 : 30 Uhr gedauert hätten .
W egen den Bereitschaftszeiten in Deutschland sei sie während der Pandemie auch vermehrt die ganze Woche in Deutschland gewesen, um die Dienste wahrnehmen zu können. Entsprechend habe
sie aus der deutschen Praxis auch ein deutlich höheres Einkommen erzielt , als aus der Schweiz. Sie habe b ereits im Jahre 2019 der
Beschwerdegegnerin
mitgeteilt,
dass
da s Einkommen
in
der
Schweiz
im
Gegen satz
zu
Deutschland
sehr
tief
sein
werde ,
weshalb
sie
um
eine
Anpassung
der
Sozial versicherungsbeiträge ersucht habe. Zwar habe die Beschwerdegegnerin im Feb ruar und Juni 2022
definitive Verfügungen für die Jahre 2018 und 2019 erlassen, doch es sei davon aus zugehen , dass sie diese gar nic ht erhalten habe . Sie habe am 28. November 2022 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie in Zukunft gerne hauptsächlich in der Schweiz berufstätig sein möchte, woraus auch zu schliessen sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch immer zur Hauptsache in Deutschland
tätig gewesen sei (S. 3) . In ihrer Einsprache habe sie erklärt, dass der Lebensmittelpunkt von ihr und ihrem Ehemann noch immer in Deutschland sei, wo sich auch ihre zehn Kinder aufhalten würden. Sie habe auch die beiden Praxen entsprechend geöffnet, sodass sie über das Wochenende in Deutschland habe sein können, da sie ein Familienmensch se i (S. 3 f.) .
Es sei unbestritten, dass sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einer wesentlichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da es nur einen
Wohnort geben könne, sei zu prüfen, wo
sie diesen in den angefochtenen Jahre n
2020 und 2021 gehabt habe (S. 4) . Sie sei jeweils Freitagabend nach Deutschland abgereist und erst ab Mittwoch wieder in der Schweiz am Arbeiten gewesen. Sie habe mit wenigen Ausnahmen für in der Schweiz notwendige Notfalldienste die Wochenenden praktisch ausschliesslich in Deutschland verbracht. Mit anderen Worten sei sie jeweils mindestens vier Nächte in Deutschland und bloss maximal drei Nächte in der Schweiz gewesen. Sie habe erwähnt, dass sie auch deshalb den Lebensmittelpunkt
in
Deutschland
habe,
da
sich
dort
ihre
vielen
Kinder
aufhielten.
Sie sei zwar zum Arbeiten in die Schweiz gekommen, habe aber ihren bisherigen Wohnsitz
in
Deutschland
nie
aufgeben.
Dies
auch,
weil
sich
dort
ihr
Familienbesitz
inklusive Grundeigentum befinde. Es sei auch massgebend, dass sie die Freizeit überwiegend in Deutschland verbracht und auch mehrheitlich dort geschlafen habe. Da sie nie den Willen gehabt habe, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzu geben , sei auch kein neuer Wohnsitz in der Schweiz begründet worden (S. 5) . Es könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie
jeweils die Adresse in Z.___ als Wohnsitz angegeben ha be ,
da sie die Unterscheidung zwischen zivilrechtli che m Aufenthalt und
Wohnsitz nicht habe wissen k önnen . Dass sie die Nieder lassungsbewilligung erhalten habe, bedeute auch nicht, dass sie ihren Lebensmit telpunkt in der Schweiz habe. Aufgrund der mehrheitliche n Anwesenheit in Deutschland und ihr em Wille n ,
in Deutschland verbleiben zu wollen, ha be sie ihren Wohnsitz in
Deutschland und sei auch bloss in Deutschland
beitragspflich tig, weshalb die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021
ersatzlos auf zuheben seien (S. 6) . 3. 3.1
Im Zusammenhang mit der Anmeldung als Selbständigerwerbende vom 29.
Juni
2018 gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen zu Erwerbstätig keiten
im Ausland unter Ziff. 4 Wohnsitz/Lebensmittelpunkt
« A.___-Strasse
Z.___ Schweiz »
an (Urk. 9/AK1 S. 8). Zu Ziffer 4 wird im Formular präzisiert:
«Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 – 26 des Zivilgesetzbuches. Der Wohn sitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.»
Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beschwerdeführerin auf telefoni sche
Nachfrage
zum
Arbeitspensum
im
Fragebogen
angegeben
hatte,
dass
das
Arbeitspensum von 100 % ab Juli 2018 zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland verrichtet wird
(Urk. 9/AK1 S. 7 Ziff. 2). Zur Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin dazu einerseits das ausgefüllte Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 ein (Urk. 9/AK1 S. 9-12). Anderseits legte sie auch die Berufsausübungsbewilligung als Ärztin für den Kanton Zürich vom 1. Juni 2018 bei (Urk. 9AK1 S. 13). 3.2
Im Schreiben betreffend sozialversicherungsrechtliche Unterstellung vom 10.
Juli
2018 (Urk. 9/AK2) führte die Beschwerdegegnerin zu Händen Beschwer deführerin aus :
« Folgender Sachverhalt liegt bei Ihnen vor: -
Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz: Schweiz -
Nationalität: Deutschland -
Selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland seit 3. Juli 1993 zu 40 % -
Selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz seit 1. Juli 2018 zu 60 %
Gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 13 Abs. 2 Bst. a gilt bei der Aus übung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten folgendes: Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25%) ihrer Tätigkeit ausübt.
Da Sie eine wesentliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, sind Sie für die Gesamtheit Ihrer Erwerbseinkünfte (Deutschland und Schweiz) in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich unterstellt und abgabepflichtig. Als Bestätigung für die Beitragsbefreiung in Deutschland erhalten Sie die Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (Formular A1) in doppelter Ausfüh rung. Ein Exemplar müssen Sie der deutschen Sozialversicherung abgeben.
Diese Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beruht auf den Angaben zu Ihren Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass die Festle gung widerrufen werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr den geschilderten Verhältnissen entsprechen. Aus diesem Grund bit ten wir Sie, uns umgehend zu informieren, sobald Änderungen (z. B. Beendi gung/Aufnahme einer Tätigkeit, Verlegung Lebensmittelpunktes, Veränderung der Einsatzhäufigkeit/-orte) eintreten.» 3.3
Im Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 10.
Juli
2018 (Urk. 9/AK5) wir d unter Information en au s geführt:
«Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschrif ten, die für S ie gelten, und als Bestätigung, dass S ie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben.»
Im Dokument ist unter Ziffer 2 als Mitgliedstaat , dessen Rechtsvorschriften anzu wenden sind , die Schweiz, das Anfangsdatum 1. Juli 2018 und das Enddatum 30.
Juni 2022 aufgeführt.
3.4
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/AK14) wurden die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2018 fest gelegt .
Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 9/AK17) erfolgte die Fest legung der persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 31.
Dezem ber
2019. 3.5
Mit Schreiben vom
23. Mai 2022 (Urk. 9/AK15) info rmierte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin über das Gültigkeitsende des ausgestellten Formu lar s A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland per 30. Juni 2022 und die Über prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung .
Mit Email vom 25. September 2022 (Urk. 9/AK19) teilte die Beschwerdeführerin darauf hin
mit, dass ihre berufliche Situation noch dieselbe sei und sie allfällige wese n tliche Änderungen selbstverständlich umgehend mitteilen werde.
Gemäss
d em neu ausgestellten Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit
vom
29.
November
2022
(Urk.
9/AK21)
bescheinigte
die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 30.
Juni 2026 (Ziff. 2). 3.6
Aktenkundig ist die Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin vom
30. Mai 2023 mit dem Titel « Ausweis EU/EFTA gültig für die ganze Schweiz » , sowie die Niederlassungsbewilligung C des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2023, mit dem Titel « Bewilligung C Familienmitglied EU/EFTA » , welche im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug für eine Altersrente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) einge reicht wurden. Der Anmeldung liegt auch eine Immatrikulationsbestätigung der B.___ betreffend den gemeinsamen Sohn, geb. 1997, bei (vgl. Urk. 9/AK24a und 24b). 4. 4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten , dass die Beschwerdeführerin in den relevanten Beitragsjahren 2020 und 2021 sowohl in Deutschland als auch in der
Schweiz
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
als
Ärztin
aus geübt
hat .
Der
Umfang
ihrer Tätigkeit in Deutschland betrug 40 % und jener in der Schweiz 60
% . D a beide Werte
die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % über schreiten
( vgl. E. 1.4 hiervor) , ist für die Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht der Wohnort massgeb lich
( vgl. E. 1.3 hiervor). 4.2
Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Wohn orts
im Gemeinschaftsrecht unter anderem im Urteil BGE 138 V 186 befasst . Es stellte fest (E. 3.3.1) , d as s das Gemeinschaftsrecht
die Frage weitgehend offen lässt , wie der Wohnort zu bestim men
sei ,
und
die
nähere
Bestimmung
de n
jeweiligen
nationalen
Recht svorschriften
überlässt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Wohn ort
einer Person dabei , ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist . Die familiäre Situation stellt nur eines von verschiedenen Indizien dar . Entscheidend sind die Dauer und Kon tinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesam ten Umständen erg ebe n , an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzu kehren (BGE 133 V 137 E. 7.2; BGE 131 V 222 E. 7.4 unter Verweis auf die
Recht sprechung des EuGH). 4.3
I n ihrer Anmeldung vom 29. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin unter Wohn sitz/Lebensmittelpunkt
die
Wohnadresse
in
der
Schweiz
an .
Dabei
wurde
ausdrück lich darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitz nach jenem Ort qualifiziert , wo sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und es nicht möglich ist , zugleich an mehreren Orten Wohnsitz zu haben (E. 3.1 hiervor) . I m Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei ihr vom Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz
Schweiz auszugehen sei. In diesem Schreiben erfolgte auch der Hinweis , dass
daher
für alle
Erwerbseinkünfte ( Deutschland und Schweiz )
die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu entrichten sind (E. 3.2 hiervor) . Zudem erhielt sie eine
Bestätigung im A1 Formu lar , welches sie von der deutschen Sozialversicherung s pflicht
befreite, und zwar für den Zeitraum vom 1.
Juli 2018 bis
30. Juni 2022
(E. 3.3). Dementsprechend erfolgten auch die Beitragsv erfügung en für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezem ber 2018 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 , die von der Beschwerdefüh rerin nicht angefochten und somit rechtskräftig wurden (E. 3.4 hiervor). In Bezug auf das Ablaufdatum des Formular s A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland bis 30.
Juni 2022 und d ie Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unter stellung bestätigte die Beschwerdeführerin am
25. September 2022 , dass sich keine Änderungen ergäben hätten . Aus diesem Grund wurde ihr mit einem neuen Formular A1 weiterhin
eine gültige Befreiung von den deutschen Sozialversiche rungsabgaben aufgrund der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversi cherungsvorschriften vom 1 . Juli 2022 bis 30. Juni 2026 bescheinigt (E. 3.5). 4.4
Was die Beschwerdeführerin dem
belegten und klaren
Sachverhalt entgegen hält , überzeugt nicht . Die Behauptung, sie habe in der Schweiz gar nie einen Wohnsitz begründet,
steht
im
offensichtlichen
Widerspruch
zu
den
Angaben
in
ihrer
Anmel dung.
Zudem
muss
sie
sich
auch
vorhalten
lassen,
dass
sie
die
Beitragsverfügungen
für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis Ende 2019 ,
d ie auf
den Wohnsitz in der Schweiz abstellen , nicht angefochten hat. Ihre Behauptung, diese Verfügungen nicht
erhalten
zu
haben ,
ist
unglaubhaft,
da
auf
dieser
Basis
die
Beiträge
abgerech net und auch bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht belegt , d ass sie entgegen
der Bestätigung im Formular A1 von der Abgabepflicht in Deutsch land nicht befreit war und daher doppelt Sozialversicherungsabgaben b ezahlt hat . Au s ihre n Angaben im September 2022
ergibt sich , dass sich hinsichtlich ihres Wohnsitz es
seit
der
Anmeldung
im
Juli
2018
und
der
rechtskräftigen
Veranlagung
für 2018 und 2019
bis zu den massgeblichen Beitragsjahren 2020 und 2021 keine Änderung ergeben ha t . Dass sie
während der Pandemie von Freitagmittag bis Dienstagabend
in Deutschland vermehrt Notfalldienste leisten m usste , ist für die Frage
des
Wohnsitz es
nicht
entscheidend .
Dies
belegt
keine
Verlegung
des
Lebens mittelpunktes nach Deutschland. Zu
Recht stellte die Beschwerdegegnerin in die sem Zusammenhang fest , dass nicht davon auszugehen ist , dass der an gleicher Adresse in der Schweiz wohnende Ehegatte regelmässig mit gereist und sich dann zusammen mit der Beschwerdeführerin in Deutschland aufgehalten ha t . Ihre Aus sage , dass sich ihre zehn Kinder in Deutschland aufh ielten und die Familie dort auch
Grundeigentum
besässe ,
wird
nicht
weiter
belegt.
Der
einzige
Hinweis
auf
ge meinsame Kinder finde t sich in der Anmeldung zum Bezug d er Altersrente , wobei lediglich ein Sohn genannt wird (Urk. 9/AK24 a S. 3), der zudem in der Schweiz studiert
(vgl.
E.
3.6
hiervor).
Dies
trotz
Hinweis
im
Formular,
dass
auch
erwachsene
und verstorbene Kinder aufzuführen sind.
Wie dem auch sei , ist anzunehmen, dass
die Kinder allesamt erwachsen sind und der Betreuung der Beschwerdeführe rin
nicht
mehr
bedürfen.
Erwähnenswert
ist
auch ,
dass
sowohl
die
Beschwerdefüh rerin als auch ihr Ehegatte den Aufenthaltsstatus C ( Niederlassung sbewilligung) in der Schweiz beantragt haben , und eine solche Bewilligung ohne Wohnsitz in
der Schweiz nicht erteilt worden wäre. D as Vorbringen, ihr Lebensmittel punkt
liege immer noch in Deutschland, ist somit
weder belegt noch glaubhaft . A uch das von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) am 10.
April 2024 ausgestellte A1 Formular (Urk. 9/AK37) ändert daran nichts , da es offensichtlich in Unkenntnis der tatsächliche n
Gegebenheiten und bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalte ausgestellt wurde . 4.5
Zusammenfassend und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen , dass die Beschwerdegegnerin für die beitragsmässige Unterstellung zu Recht den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz anerkannt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef