Sachverhalt
1.
Die X.___ AG war seit deren Gründung im Jahr 2004 (vgl. Urk. 3/1)
bis zur Stilllegung Ende Dezember 2022 (vgl. Urk. 3/15) der Consimo
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachfolgend: Ausgleichs kasse SBV )
als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlos sen und rechnete mit ihr die pari täti schen sowie die MDK- und FAK-Beiträge ab.
Die Ausgleichskasse SBV stellte der X.___ AG monatlich die Akontobeiträge in Rechnung. Nach Eingang der jeweiligen Lohnmeldungen erstellte die Aus gleichs kasse SBV am 19. Januar 2022 resp. am 30. Januar 2023 die Schluss rech nung en für die Jahr e 2021 (Urk. 9/17) und 2022 (Urk. 9/46), im Rahmen de rer sie die bereits fakturierten Akontobeiträge reduzierte .
Am 21. Februar 2023 verfügte sie ausserdem die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohn beiträge der Monate April bis Juli und Oktober bis November 2021 sowie Oktober bis November 2022 ( Urk. 9/47 ). Nach der provisorischen Forderungseingabe im Kon kurs vom 2 1. Januar 2023 der X.___ AG in Liquidation im Umfang von Fr. 213'481.85 (Urk. 9/53)
stellte die Ausgleichskasse SBV am
4. September 2023 beim Betreibungsamt Oberwinter thur ein Betreibu ngs begehren für ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt
Fr. 239'243.25 ( Urk. 9/54 ) . Nachdem die X.___ AG in Liqui dation Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Urk. 9/55 ), setzte die Ausgleichskasse SBV die Forderung mittels Ver fügung vom
26. September 2023 auf Fr. 239'446.55 ( Fr. 239'243.25 plus Fr. 203.30 Betreibungskosten) fest und beseitigte den Rechtsvorschlag
(Urk. 9/56 ). Hiergegen erhob die X.___ AG in Liquidation am
19. Oktober 2023 Einsprache ( Urk. 3/4 ), welche die Ausgleichskasse SBV mit Einsprache ent scheid vom
19. Dezember 2023 abwies ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 erhob die X.___ AG in Liq uidation am 1. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass keine Beitragsforderungen mehr be stün den. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne, dass die Beschwer de führerin zu verpflichten sei, ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 213'481.85 zu begleichen ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-56]). Mit Verfügung vom
29. April 2024 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 2. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantragte die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhalts abklärung an die Beschwerdegegnerin, eventuell sei die tatsächlich geschuldete Beitrag sforderung durch das hiesige Gericht festzusetzen . Ferner sei der Zah lungs befehl Nr. … vom 5. September 2023 des Beitr eibungsamtes Ober winterthur für ungültig zu erklären und aufzuheben (Urk. 13). Die Beschwer de gegnerin reichte am 8. Oktober 2024 eine Duplik ein, in der sie unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort nach wie vor die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Fest setzung der Beitragsforderung auf Fr. 213'481.85 bean tragte (Urk. 19, unter Bei lage weiterer Akten [Urk. 20/1-11]), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 14. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die vo n der Be schwerdeführer in am
24. Oktober 2024 einge reichte Stellungnahme (Urk. 22 ) wurde der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom
31. Oktober 2024 zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 23) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingefordert, in Abweichung von Art.
49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. Der Bundesrat erlässt unter anderem Vorschriften über die Zahlungstermine für die Beiträge und das Mahn- und Veranlagungsverfahren ( Art. 14 Abs. 4 lit . a und b AHVG). 1.2
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000 nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung, AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akon tobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt ( Abs. 1), wesentliche Änderungen der Lohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden Jahres zu melden ( Abs. 2). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzurechnen ( Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich ge schul deten Beiträgen auf grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichs kasse zurückerstattet oder verrechnet ( Art. 36 Abs. 4 AHVV ; vgl. auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2086 , Stand 1. Januar 202 5 ) . 1.3
Gemäss Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen ( Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzuerlegen ( Abs. 2).
Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen ( Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen ( Abs. 2 zweiter Satz). Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden ( Art. 38 Abs. 3 AHVV). 1.4
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können ( Art. 15 Abs. 1 AHVG ; vgl. WBB Rz . 6014 ). 1.5
Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Bei trags pflichtige Recht svorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300 ; WBB Rz . 6016 ). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen be stimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetrei bung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz . 6017 ). 1.6
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugs zinsen zu leisten. Beitragspflichtige haben auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . a AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge ( Art. 41 bis
Abs. 2 Satz 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 19. Dezem ber 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberkontrolle vom 2 3. März 2023 keine Differenzen für die AHV-Beiträge festgestellt habe. Damit sei bestätigt, dass die in Rechnung gestellten Beiträge korrekt berechnet worden seien und entsprechend geschuldet seien. Die fakturierten Beiträge seien noch nicht bezahlt worden. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei von viel zu hohen Lohnsummen ausgegangen. Im Februar 2022 habe die massge bliche Lohnsumme beispielsweise nur Fr. 98'900.15 anstatt Fr. 121'007.90 betragen. Aufgrund der Unterlagen lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Korrekturen tat sächlich berücksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dem nicht so sei und die Beschwerdegegnerin zu hohe Forderungen in Rechnung gestellt habe. Die Jahresrechnung für das Jahr 2022 habe denn auch ein Guthaben zu gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 85'091.40 ausgewiesen ohne Hinweise auf noch offene Beitragsforderungen. Weiter sei die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 228'178.-- im Vorfeld nie in Rechnung gestellt worden . 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Übersicht der Rechnungsjahre 2021 und 2022 aus, dass die Akontorechnungen der Monate April bis Juli und Oktober und November 2021 im Betrag von Fr. 146'244.30 sowie Oktober bis Dezember 2022 im Betrag von 56'422.30 noch nicht bezahlt worden seien. Hinzu kämen Verzugszinsen auf die offenen Rech nungen aus den Jahren 2021 und 2022 in der Höhe von Fr. 11'065.25, abzüglich der Nachzahlung der Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 250.- -. Dies ergebe eine ausstehende Gesamtforderung von Fr. 213'481.85, a nstatt der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 239'243.2 5. Bei jener seien noch nicht alle Verrechnungen einbezogen gewesen. Die Beschwerde gegnerin fügte an, dass die Akontorechnungen jeweils angepasst und die zuvor in Rech nung gestellten Beträge gutgeschrieben worden seien (Urk. 8). 2.4
Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin replicando ein, dass die Berechnung der Beiträge nach wie vor unklar und nicht nachvollziehbar sei. So seien bei spielsweise d ie Akonto rechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 24'050.-- bzw. Fr. 27'400.-- bei einer massgeblichen Lohn summe von Fr. 15'500.-- massiv überhöht. Ausserdem seien allfällige Gut schrif ten und unbestimmte Einzahlungen zur Tilgung der jeweils ältesten For de rungen zu verwenden. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass trotz erstellter Gutschrift en ansprüche kein Vergütungszins angerechnet worden sei. Schliess lich monierte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zusammenhang mit der Betreibung. Der angegebene Zahlungsgrund sei offen sichtlich ungenügend, weshalb der Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären und aufzuheben sei (Urk. 13) . 2.5
In der Duplik vom
8. Oktober 2024 (Urk. 19) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Gutschrift aus der Schlussrec h nung 2021 sei mit der Akontorechnung Dezember 2021 verrechnet worden. Hätte die Verrechnung mit April 2021 statt gefunden, wäre die Zinsbasis niedriger ausgefallen und der Verzugszins hätte sich um Fr. 188.85 reduziert. Der Jahresausgleich für das Jahr 2022 sei perioden gerecht mit offenen Rechnungen aus dem gleichen Jahr verrechnet worden, begin nend mit der ältesten offenen Rechnung aus dem Jahr 202 2. Die als un be stimmte Einzahlung gebuchte Zahlungen seien den Akontorechnungen für März 2022 sowie Dezember 2021 angerechnet worden. Der Jahresausgleich sei überdies jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lohnmeldungen erstattet wor den, weshalb keine Vergütungszinsen geschuldet seien. 2.6
In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (Urk. 22) m onierte
die Beschwerde führerin erneut, dass die Berechnung der geltend gemachten Forderung nach wie vor unklar sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht aufzeigen, wie sich die Forde rung zusammensetze. Eine Überprüfung sei damit unmöglich , angesichts der wiederholt aufgedeckten und zugegebenen Fehlern jedoch zwingend erfor derlich. Sodann sei der diesem Verfahren zugrun de liegende Zahlungsbefehl ungül tig und aufzuheben, da der Forderungs grund und die massgeblichen Peri oden ungenügend bezeichnet seien und die Beschwer de führerin bislang keine Möglichkeit gehabt habe, die Berechtigung der For derung nachzuvollziehen. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin den Erhalt der Rechnungen. 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwer de führerin jeweils monatlich in Rechnung stellte. Dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht erhalten hat (vgl. Urk. 22), ist un wahrscheinlich, hat sie doch mehrfach – unter Bezugnahme auf die Akonto rechnungen – eine angepasste Lohnsumme eingereicht und die Beschwerde gegnerin um Korrektur der Rechnung gebeten (vgl. etwa Urk. 9/3, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/34, Urk. 9/38, Urk. 9/41). Aus dem Kontoauszug vom 8. No vember 2023 (Urk. 9/48) ergibt sich, dass sie die in Rechnung gestellten Lohn beiträge
– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 6) – nach Eingang der Korrekturmitteilung der Beschwerde führerin jeweils storniert und unter Berücksichtigung der angegebenen Lohn summe neu in Rechnung gestellt hat (vgl. bspw. Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/ 27 , Urk. 9/32, Urk. 9/35) . Im Jahr 2021 setzte sie die persönliche n Bei träge
– unter Berücksichtigung der Gutschriften der Fami lienausgleichskasse und der Militär dienstkasse sowie der Rückvergütung der Verwaltungskosten für das Jahr 2020 im Umfang von Fr. 835.05 (vgl. Urk. 9/12) – akontoweise auf ins gesamt Fr. 301'319.-- (Fr. 26'994.-- [Januar, Urk. 9/4], Fr. 26'045.80 [Februar, Urk. 9/5], Fr. 18'541.25 [März, Urk. 9/6], Fr. 21'418.50 [April, Urk. 9/7], Fr. 23'983.25 [Mai, Urk. 9/8], Fr. 24'183.25 [Juni, Urk. 9/9], Fr. 26'448.-- [Juli, Urk. 9/10], Fr. 27'948.-- [August, Urk. 9/11], Fr. 25'812.95 [September, Urk. 9/12], Fr. 26'648.-- [Oktober, Urk. 9/13],
Fr. 26'648.-- [November, Urk. 9/14], Fr. 26'648.-- [Dezember, Urk. 9/15]) fest
und in Rechnung . Für das Beitragsjahr 2022 bemass sie Akontobeiträge in der Höhe von total Fr. 155'527.85 (Fr. 1 0’996 .80 [Januar, Urk. 9/24], Fr. 20'164.15 [Februar, Urk. 9/27], Fr. 14'014.15 [März, Urk. 9/28], Fr. 10'314.15 [April, Urk. 9/29], Fr. 4'251.-- [Mai, Urk. 9/32], Fr. 3'542.50 [Juni, Urk. 9/35], Fr. 3'351.-- [Juli, Urk. 9/36], Fr. 3'344.10 [August, Urk. 9/37 und Urk. 9/39], Fr. 3'350.-- [September, Urk. 9/40], Fr. 27'400 .-- [Oktober, Urk. 9/40 und Urk. 9/4 3 ], Fr. 27'400 .-- [November, Urk. 9/43], Fr. 27'400 .-- [Dezember, Urk. 9/44]), wobei darin die für August 2022 geltend gemachten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.-- (vgl. Urk. 9/38) noch nicht berück sichtigt sind.
Am
12. Januar 2022 reichte die Beschwerde führerin die Lohndeklaration 2021 ein, welche eine Lohnsumme von total Fr. 2'737’265 .-- auswies , wobei auf 36'025.-- der Lohnsumme der Solidaritätsbeitrag (ALV 2) geschuldet sei (Urk. 9 / 16 ). Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV vor und stellte die Schluss ab rechnung für die Lohn beiträge 202 1 vom
19. Januar 2022 aus ( Urk. 9/17 ). Diese weist eine
Reduktion der provisorisch für die Periode 2021 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 3'756.35 aus ; im Jahr 2021 w aren Akontobeiträge ausgehend von einer Lohn summe von Fr. 2'760'000.-- (12 x Fr. 230'000.--) in Rechnung gestellt worden .
Mit der Lohndeklaration 2022 meldete die Beschwerdeführerin a m 5. Januar 2023 eine Lohnsumme von Fr. 532'427.--, wobei Fr. 30'565.-- der Lohnsumme ALV 2 versichert sei (Urk. 9/45). Ausgehend davon setzte die Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2023 die Lohnbeiträge für das Jahr 2022 auf Fr. 75'036.45 fest und errechnete unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Akontobeiträge (Fr. 160'127.85 [ohne FAK-Abzüge], vgl. Urk. 9/42 ) eine
Reduktion der proviso risch in Rechnung gestellten Lohnbeiträge von Fr. 85'091.40 (vgl. Jahresab rechnung für Lohn beiträge 2022 vom 30. Januar 2023, Urk. 9/46). 3.2
3.2.1
Die im Rahmen der Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV errechneten « Gut schriften »
rechnete die Beschwerdegegnerin noch offenen Beitrags for derungen
an (vgl. hierzu auch die tabellarische Übersicht in Urk. 8 ), wodurch sic h die akonto weise in Rechnung gestellte Beitragsforderung insgesamt verringert e. Gemäss Konto a uszug vom
8. November 2023 blieb die Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für die Monate April bis Juli, Oktober und November 2021 sowie Oktober und November 2022 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 213'481.85 schuldig (Urk . 9/48 ). Aus dem Konto a uszug ergibt sich, dass die verrechneten Familienzulagenansprüche (Fr. 91'467.95 im Jahr 2021 und Fr. 4'850.-- im Jahr 2022) und die Gutschrift aus dem vorangehenden Jahr in der Höhe von Fr. 835.05 (vgl. Gutschrift vom 17.
September 2021, Urk. 9/48 S. 2) sowie die seitens der Gesellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr.
166'004.15 (Fr. 26'994.-- [11.
März 2021], Fr. 26'045.80 [15.
April 2021], Fr. 18'541.25 [25.
Mai 2021] , Fr. 27'948.-- [25.
Oktober 2021], F
r. 25'812.95 [25. Oktober 2021], Fr. 14'014.15 [27. Januar 2023], Fr. 26'648.-- [27. Januar 2023] ) in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge berück sichtigt wurden.
3.2.2
D ie Beschwerdeführerin monierte
die Anrechnung der am 27. Januar 2023 geleis teten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'662.15 mit den offenen Beitrags forderungen der Monate Dezember 2021 und März 2022, obschon es sich um unbestimmte Einzahlungen handelte und noch ältere Bei trags ausstände vor handen gewesen wären (vgl. Urk. 13 S. 8). Der Beschwerdeführerin ist grund sätzlich zuzustimmen, dass gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Obliga tionen recht s ( OR) Zahlungen ohne gültige Erklärung über die Tilgung oder eine Bezeichnung in der Quittung auf diejenige Schuld anzurechnen
sind, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattge funden, auf die früher verfallene . Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV sinngemäss anwendbar. Demzufolge sind nachträgliche Beitrags zah lun gen eines Unternehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Ausstände zu verwenden ( BGE 112 V 1 E. 3d S. 6 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 118/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 4.2 ).
Mit Blick auf den Zahlungseingang am 27. Januar 2023 und angesichts dessen, dass die Verzugszinsen nur bis am 2 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt wurden (vgl. Urk. 9/47), ist es vorliegend unbeachtlich, ob die Zahlungen von total Fr. 40'662.15 zur Tilgung der ältesten Beitrags a us stände verwende t wurden oder nicht, hat dies doch keinen Einfluss auf den Lauf der Verzugszinsen resp. auf die in Rechnung gestellten Verzugszinsen (Urk. 9/ 47) .
In Bezug auf den Jahresausgleich und die Anrechnung der «Gutschrift» aus der Schlussrechnung ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 8) – Art. 87 Abs. 1 OR nicht anwendbar, handelt es sich hierbei doch nicht um eine Einzahlung. Vielmehr wird die akontoweise in Rechnung gestellte Beitrags forderung des entsprechenden Jahres in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 AHVV reduziert. Welche Akontorechnung die Beschwerdegegnerin reduziert, liegt in ihrem Ermessen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin im Jahr 2021 die letzte Akonto rechnung im Dezember 2021 um Fr. 3'756.35 (vgl. Urk. 9/17) reduziert hat, entspricht dies doch auch dem Ziel , dass kein weiterer Ausgleich in Form von Verzugszinsen infolge verspäteter Beitragszahlung geschaf fen werden muss. 3.2.3
Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 lit .
a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode be zah len, ab Ablauf der Zahlungs periode Verzugszinsen zu entrichten . Den Akten ist zu entnehmen, dass der Verzugszinsenlauf jeweils am ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die die Lohnbeiträge geschuldet waren, zu laufen be gann (vgl. Urk. 9/47). Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin Vergütungszinsen forderte (vgl. Urk. 13 S. 9), ist sie nicht zu hören, hat sie doch zu keinem Zeitpunkt Beiträge geleistet, die nicht geschuldet waren und von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten wären. 3.2.4
Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach die CO2-Abgaben aus Rück verteilung nicht verrechnet worden seien (vgl. Urk. 13 S. 4), ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr diese Gutschriften am 24. September 2021 und 16. August 2022 ausbezahlt worden sind (vgl. Urk. 9/48). 3.3
Nach dem Gesagten ist die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 213'481.85 erstellt. 4 .
Soweit die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Be schwerdegegnerin in Zusammen hang mit der eingeleiteten Betreibung monierte und beantragte, den Zahlungsbefehl mangels hinreichender Angabe des Forderungsgrundes für ungültig zu erklären und aufzuheben (vgl. Urk. 13 S. 10), ist sie nicht zu hören.
I m Zahlungsbefehl wurde die Forderung mit «offenen Beiträgen gemäss Kontoauszug» umschrieben
( Urk. 9/55). Ein entsprechender Kontoauszug wurde im Konkursverfahren eingereicht ( Urk. 9/53) und mit Datum vom 4. September 2023 ( Urk. 9/54) an die Beschwerdeführerin adressiert. Selbst wenn die Zustellung nicht erfolgt sein sollte, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht ( Urk. 13 S. S. 10), führte dies nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Rechtsprechungs gemäss dient die Angabe des Forderungsgrunds nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur , aber immerhin, der Orientierung des Betriebenen und selbst das Fehlen jeglichen Hinweises führt nicht zur Nichtigkeit des Zahlungs befehls (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18
E.
2a
und 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.4 ). 5.
M it Verfügung vom 2 6. September 2023 bzw. mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung auf Fr.
239'446.55 fest . Wie ausgeführt, ist
die Beitragsforderung in der Höhe von Fr.
213'481.85 ausgewiesen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) aufzuheben. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent - schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, unterliegt jedoch grösstenteils. Es ist ihr daher eine reduzierte Prozessent schädigung zuzusprechen , die auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2023 insoweit abgeändert, als dass die Forderung der Beschwerde gegnerin auf Fr. 213'481.85 festgesetzt wird. D er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) wird in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simona Minnig - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die X.___ AG war seit deren Gründung im Jahr 2004 (vgl. Urk. 3/1)
bis zur Stilllegung Ende Dezember 2022 (vgl. Urk. 3/15) der Consimo
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachfolgend: Ausgleichs kasse SBV )
als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlos sen und rechnete mit ihr die pari täti schen sowie die MDK- und FAK-Beiträge ab.
Die Ausgleichskasse SBV stellte der X.___ AG monatlich die Akontobeiträge in Rechnung. Nach Eingang der jeweiligen Lohnmeldungen erstellte die Aus gleichs kasse SBV am 19. Januar 2022 resp. am 30. Januar 2023 die Schluss rech nung en für die Jahr e 2021 (Urk. 9/17) und 2022 (Urk. 9/46), im Rahmen de rer sie die bereits fakturierten Akontobeiträge reduzierte .
Am 21. Februar 2023 verfügte sie ausserdem die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohn beiträge der Monate April bis Juli und Oktober bis November 2021 sowie Oktober bis November 2022 ( Urk. 9/47 ). Nach der provisorischen Forderungseingabe im Kon kurs vom 2 1. Januar 2023 der X.___ AG in Liquidation im Umfang von Fr. 213'481.85 (Urk. 9/53)
stellte die Ausgleichskasse SBV am
4. September 2023 beim Betreibungsamt Oberwinter thur ein Betreibu ngs begehren für ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt
Fr. 239'243.25 ( Urk. 9/54 ) . Nachdem die X.___ AG in Liqui dation Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Urk. 9/55 ), setzte die Ausgleichskasse SBV die Forderung mittels Ver fügung vom
26. September 2023 auf Fr. 239'446.55 ( Fr. 239'243.25 plus Fr. 203.30 Betreibungskosten) fest und beseitigte den Rechtsvorschlag
(Urk. 9/56 ). Hiergegen erhob die X.___ AG in Liquidation am
19. Oktober 2023 Einsprache ( Urk. 3/4 ), welche die Ausgleichskasse SBV mit Einsprache ent scheid vom
19. Dezember 2023 abwies ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 14 Abs.
E. 1.2 Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000 nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung, AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akon tobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt ( Abs. 1), wesentliche Änderungen der Lohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden Jahres zu melden ( Abs. 2). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzurechnen ( Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich ge schul deten Beiträgen auf grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichs kasse zurückerstattet oder verrechnet ( Art. 36 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen ( Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzuerlegen ( Abs. 2).
Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen ( Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen ( Abs. 2 zweiter Satz). Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden ( Art. 38 Abs. 3 AHVV).
E. 1.4 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können ( Art. 15 Abs. 1 AHVG ; vgl. WBB Rz . 6014 ).
E. 1.5 Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Bei trags pflichtige Recht svorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300 ; WBB Rz . 6016 ). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen be stimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetrei bung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz . 6017 ).
E. 1.6 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugs zinsen zu leisten. Beitragspflichtige haben auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . a AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge ( Art. 41 bis
Abs. 2 Satz 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 erhob die X.___ AG in Liq uidation am 1. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass keine Beitragsforderungen mehr be stün den. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne, dass die Beschwer de führerin zu verpflichten sei, ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 213'481.85 zu begleichen ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-56]). Mit Verfügung vom
29. April 2024 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 2. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantragte die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhalts abklärung an die Beschwerdegegnerin, eventuell sei die tatsächlich geschuldete Beitrag sforderung durch das hiesige Gericht festzusetzen . Ferner sei der Zah lungs befehl Nr. … vom 5. September 2023 des Beitr eibungsamtes Ober winterthur für ungültig zu erklären und aufzuheben (Urk. 13). Die Beschwer de gegnerin reichte am 8. Oktober 2024 eine Duplik ein, in der sie unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort nach wie vor die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Fest setzung der Beitragsforderung auf Fr. 213'481.85 bean tragte (Urk. 19, unter Bei lage weiterer Akten [Urk. 20/1-11]), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 14. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die vo n der Be schwerdeführer in am
24. Oktober 2024 einge reichte Stellungnahme (Urk. 22 ) wurde der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom
31. Oktober 2024 zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 23) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 19. Dezem ber 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberkontrolle vom 2 3. März 2023 keine Differenzen für die AHV-Beiträge festgestellt habe. Damit sei bestätigt, dass die in Rechnung gestellten Beiträge korrekt berechnet worden seien und entsprechend geschuldet seien. Die fakturierten Beiträge seien noch nicht bezahlt worden.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei von viel zu hohen Lohnsummen ausgegangen. Im Februar 2022 habe die massge bliche Lohnsumme beispielsweise nur Fr. 98'900.15 anstatt Fr. 121'007.90 betragen. Aufgrund der Unterlagen lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Korrekturen tat sächlich berücksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dem nicht so sei und die Beschwerdegegnerin zu hohe Forderungen in Rechnung gestellt habe. Die Jahresrechnung für das Jahr 2022 habe denn auch ein Guthaben zu gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 85'091.40 ausgewiesen ohne Hinweise auf noch offene Beitragsforderungen. Weiter sei die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 228'178.-- im Vorfeld nie in Rechnung gestellt worden .
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Übersicht der Rechnungsjahre 2021 und 2022 aus, dass die Akontorechnungen der Monate April bis Juli und Oktober und November 2021 im Betrag von Fr. 146'244.30 sowie Oktober bis Dezember 2022 im Betrag von 56'422.30 noch nicht bezahlt worden seien. Hinzu kämen Verzugszinsen auf die offenen Rech nungen aus den Jahren 2021 und 2022 in der Höhe von Fr. 11'065.25, abzüglich der Nachzahlung der Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 250.- -. Dies ergebe eine ausstehende Gesamtforderung von Fr. 213'481.85, a nstatt der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 239'243.2 5. Bei jener seien noch nicht alle Verrechnungen einbezogen gewesen. Die Beschwerde gegnerin fügte an, dass die Akontorechnungen jeweils angepasst und die zuvor in Rech nung gestellten Beträge gutgeschrieben worden seien (Urk. 8).
E. 2.4 Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin replicando ein, dass die Berechnung der Beiträge nach wie vor unklar und nicht nachvollziehbar sei. So seien bei spielsweise d ie Akonto rechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 24'050.-- bzw. Fr. 27'400.-- bei einer massgeblichen Lohn summe von Fr. 15'500.-- massiv überhöht. Ausserdem seien allfällige Gut schrif ten und unbestimmte Einzahlungen zur Tilgung der jeweils ältesten For de rungen zu verwenden. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass trotz erstellter Gutschrift en ansprüche kein Vergütungszins angerechnet worden sei. Schliess lich monierte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zusammenhang mit der Betreibung. Der angegebene Zahlungsgrund sei offen sichtlich ungenügend, weshalb der Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären und aufzuheben sei (Urk. 13) .
E. 2.5 In der Duplik vom
8. Oktober 2024 (Urk. 19) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Gutschrift aus der Schlussrec h nung 2021 sei mit der Akontorechnung Dezember 2021 verrechnet worden. Hätte die Verrechnung mit April 2021 statt gefunden, wäre die Zinsbasis niedriger ausgefallen und der Verzugszins hätte sich um Fr. 188.85 reduziert. Der Jahresausgleich für das Jahr 2022 sei perioden gerecht mit offenen Rechnungen aus dem gleichen Jahr verrechnet worden, begin nend mit der ältesten offenen Rechnung aus dem Jahr 202 2. Die als un be stimmte Einzahlung gebuchte Zahlungen seien den Akontorechnungen für März 2022 sowie Dezember 2021 angerechnet worden. Der Jahresausgleich sei überdies jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lohnmeldungen erstattet wor den, weshalb keine Vergütungszinsen geschuldet seien.
E. 2.6 In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (Urk. 22) m onierte
die Beschwerde führerin erneut, dass die Berechnung der geltend gemachten Forderung nach wie vor unklar sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht aufzeigen, wie sich die Forde rung zusammensetze. Eine Überprüfung sei damit unmöglich , angesichts der wiederholt aufgedeckten und zugegebenen Fehlern jedoch zwingend erfor derlich. Sodann sei der diesem Verfahren zugrun de liegende Zahlungsbefehl ungül tig und aufzuheben, da der Forderungs grund und die massgeblichen Peri oden ungenügend bezeichnet seien und die Beschwer de führerin bislang keine Möglichkeit gehabt habe, die Berechtigung der For derung nachzuvollziehen. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin den Erhalt der Rechnungen. 3.
E. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingefordert, in Abweichung von Art.
49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. Der Bundesrat erlässt unter anderem Vorschriften über die Zahlungstermine für die Beiträge und das Mahn- und Veranlagungsverfahren ( Art. 14 Abs.
E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwer de führerin jeweils monatlich in Rechnung stellte. Dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht erhalten hat (vgl. Urk. 22), ist un wahrscheinlich, hat sie doch mehrfach – unter Bezugnahme auf die Akonto rechnungen – eine angepasste Lohnsumme eingereicht und die Beschwerde gegnerin um Korrektur der Rechnung gebeten (vgl. etwa Urk. 9/3, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/34, Urk. 9/38, Urk. 9/41). Aus dem Kontoauszug vom 8. No vember 2023 (Urk. 9/48) ergibt sich, dass sie die in Rechnung gestellten Lohn beiträge
– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 6) – nach Eingang der Korrekturmitteilung der Beschwerde führerin jeweils storniert und unter Berücksichtigung der angegebenen Lohn summe neu in Rechnung gestellt hat (vgl. bspw. Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/ 27 , Urk. 9/32, Urk. 9/35) . Im Jahr 2021 setzte sie die persönliche n Bei träge
– unter Berücksichtigung der Gutschriften der Fami lienausgleichskasse und der Militär dienstkasse sowie der Rückvergütung der Verwaltungskosten für das Jahr 2020 im Umfang von Fr. 835.05 (vgl. Urk. 9/12) – akontoweise auf ins gesamt Fr. 301'319.-- (Fr. 26'994.-- [Januar, Urk. 9/4], Fr. 26'045.80 [Februar, Urk. 9/5], Fr. 18'541.25 [März, Urk. 9/6], Fr. 21'418.50 [April, Urk. 9/7], Fr. 23'983.25 [Mai, Urk. 9/8], Fr. 24'183.25 [Juni, Urk. 9/9], Fr. 26'448.-- [Juli, Urk. 9/10], Fr. 27'948.-- [August, Urk. 9/11], Fr. 25'812.95 [September, Urk. 9/12], Fr. 26'648.-- [Oktober, Urk. 9/13],
Fr. 26'648.-- [November, Urk. 9/14], Fr. 26'648.-- [Dezember, Urk. 9/15]) fest
und in Rechnung . Für das Beitragsjahr 2022 bemass sie Akontobeiträge in der Höhe von total Fr. 155'527.85 (Fr. 1 0’996 .80 [Januar, Urk. 9/24], Fr. 20'164.15 [Februar, Urk. 9/27], Fr. 14'014.15 [März, Urk. 9/28], Fr. 10'314.15 [April, Urk. 9/29], Fr. 4'251.-- [Mai, Urk. 9/32], Fr. 3'542.50 [Juni, Urk. 9/35], Fr. 3'351.-- [Juli, Urk. 9/36], Fr. 3'344.10 [August, Urk. 9/37 und Urk. 9/39], Fr. 3'350.-- [September, Urk. 9/40], Fr. 27'400 .-- [Oktober, Urk. 9/40 und Urk. 9/4 3 ], Fr. 27'400 .-- [November, Urk. 9/43], Fr. 27'400 .-- [Dezember, Urk. 9/44]), wobei darin die für August 2022 geltend gemachten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.-- (vgl. Urk. 9/38) noch nicht berück sichtigt sind.
Am
12. Januar 2022 reichte die Beschwerde führerin die Lohndeklaration 2021 ein, welche eine Lohnsumme von total Fr. 2'737’265 .-- auswies , wobei auf 36'025.-- der Lohnsumme der Solidaritätsbeitrag (ALV 2) geschuldet sei (Urk. 9 / 16 ). Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV vor und stellte die Schluss ab rechnung für die Lohn beiträge 202 1 vom
19. Januar 2022 aus ( Urk. 9/17 ). Diese weist eine
Reduktion der provisorisch für die Periode 2021 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 3'756.35 aus ; im Jahr 2021 w aren Akontobeiträge ausgehend von einer Lohn summe von Fr. 2'760'000.-- (12 x Fr. 230'000.--) in Rechnung gestellt worden .
Mit der Lohndeklaration 2022 meldete die Beschwerdeführerin a m 5. Januar 2023 eine Lohnsumme von Fr. 532'427.--, wobei Fr. 30'565.-- der Lohnsumme ALV 2 versichert sei (Urk. 9/45). Ausgehend davon setzte die Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2023 die Lohnbeiträge für das Jahr 2022 auf Fr. 75'036.45 fest und errechnete unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Akontobeiträge (Fr. 160'127.85 [ohne FAK-Abzüge], vgl. Urk. 9/42 ) eine
Reduktion der proviso risch in Rechnung gestellten Lohnbeiträge von Fr. 85'091.40 (vgl. Jahresab rechnung für Lohn beiträge 2022 vom 30. Januar 2023, Urk. 9/46).
E. 3.2.1 Die im Rahmen der Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV errechneten « Gut schriften »
rechnete die Beschwerdegegnerin noch offenen Beitrags for derungen
an (vgl. hierzu auch die tabellarische Übersicht in Urk.
E. 3.2.2 D ie Beschwerdeführerin monierte
die Anrechnung der am 27. Januar 2023 geleis teten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'662.15 mit den offenen Beitrags forderungen der Monate Dezember 2021 und März 2022, obschon es sich um unbestimmte Einzahlungen handelte und noch ältere Bei trags ausstände vor handen gewesen wären (vgl. Urk. 13 S. 8). Der Beschwerdeführerin ist grund sätzlich zuzustimmen, dass gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Obliga tionen recht s ( OR) Zahlungen ohne gültige Erklärung über die Tilgung oder eine Bezeichnung in der Quittung auf diejenige Schuld anzurechnen
sind, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattge funden, auf die früher verfallene . Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV sinngemäss anwendbar. Demzufolge sind nachträgliche Beitrags zah lun gen eines Unternehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Ausstände zu verwenden ( BGE 112 V 1 E. 3d S. 6 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 118/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 4.2 ).
Mit Blick auf den Zahlungseingang am 27. Januar 2023 und angesichts dessen, dass die Verzugszinsen nur bis am 2 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt wurden (vgl. Urk. 9/47), ist es vorliegend unbeachtlich, ob die Zahlungen von total Fr. 40'662.15 zur Tilgung der ältesten Beitrags a us stände verwende t wurden oder nicht, hat dies doch keinen Einfluss auf den Lauf der Verzugszinsen resp. auf die in Rechnung gestellten Verzugszinsen (Urk. 9/ 47) .
In Bezug auf den Jahresausgleich und die Anrechnung der «Gutschrift» aus der Schlussrechnung ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 8) – Art. 87 Abs. 1 OR nicht anwendbar, handelt es sich hierbei doch nicht um eine Einzahlung. Vielmehr wird die akontoweise in Rechnung gestellte Beitrags forderung des entsprechenden Jahres in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 AHVV reduziert. Welche Akontorechnung die Beschwerdegegnerin reduziert, liegt in ihrem Ermessen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin im Jahr 2021 die letzte Akonto rechnung im Dezember 2021 um Fr. 3'756.35 (vgl. Urk. 9/17) reduziert hat, entspricht dies doch auch dem Ziel , dass kein weiterer Ausgleich in Form von Verzugszinsen infolge verspäteter Beitragszahlung geschaf fen werden muss.
E. 3.2.3 Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 lit .
a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode be zah len, ab Ablauf der Zahlungs periode Verzugszinsen zu entrichten . Den Akten ist zu entnehmen, dass der Verzugszinsenlauf jeweils am ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die die Lohnbeiträge geschuldet waren, zu laufen be gann (vgl. Urk. 9/47). Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin Vergütungszinsen forderte (vgl. Urk. 13 S. 9), ist sie nicht zu hören, hat sie doch zu keinem Zeitpunkt Beiträge geleistet, die nicht geschuldet waren und von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten wären.
E. 3.2.4 Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach die CO2-Abgaben aus Rück verteilung nicht verrechnet worden seien (vgl. Urk. 13 S. 4), ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr diese Gutschriften am 24. September 2021 und 16. August 2022 ausbezahlt worden sind (vgl. Urk. 9/48).
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 213'481.85 erstellt. 4 .
Soweit die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Be schwerdegegnerin in Zusammen hang mit der eingeleiteten Betreibung monierte und beantragte, den Zahlungsbefehl mangels hinreichender Angabe des Forderungsgrundes für ungültig zu erklären und aufzuheben (vgl. Urk. 13 S. 10), ist sie nicht zu hören.
I m Zahlungsbefehl wurde die Forderung mit «offenen Beiträgen gemäss Kontoauszug» umschrieben
( Urk. 9/55). Ein entsprechender Kontoauszug wurde im Konkursverfahren eingereicht ( Urk. 9/53) und mit Datum vom 4. September 2023 ( Urk. 9/54) an die Beschwerdeführerin adressiert. Selbst wenn die Zustellung nicht erfolgt sein sollte, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht ( Urk.
E. 4 AHVV ; vgl. auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2086 , Stand 1. Januar 202
E. 5 ) .
E. 8 ), wodurch sic h die akonto weise in Rechnung gestellte Beitragsforderung insgesamt verringert e. Gemäss Konto a uszug vom
8. November 2023 blieb die Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für die Monate April bis Juli, Oktober und November 2021 sowie Oktober und November 2022 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 213'481.85 schuldig (Urk . 9/48 ). Aus dem Konto a uszug ergibt sich, dass die verrechneten Familienzulagenansprüche (Fr. 91'467.95 im Jahr 2021 und Fr. 4'850.-- im Jahr 2022) und die Gutschrift aus dem vorangehenden Jahr in der Höhe von Fr. 835.05 (vgl. Gutschrift vom 17.
September 2021, Urk. 9/48 S. 2) sowie die seitens der Gesellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr.
166'004.15 (Fr. 26'994.-- [11.
März 2021], Fr. 26'045.80 [15.
April 2021], Fr. 18'541.25 [25.
Mai 2021] , Fr. 27'948.-- [25.
Oktober 2021], F
r. 25'812.95 [25. Oktober 2021], Fr. 14'014.15 [27. Januar 2023], Fr. 26'648.-- [27. Januar 2023] ) in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge berück sichtigt wurden.
E. 13 S. S. 10), führte dies nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Rechtsprechungs gemäss dient die Angabe des Forderungsgrunds nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur , aber immerhin, der Orientierung des Betriebenen und selbst das Fehlen jeglichen Hinweises führt nicht zur Nichtigkeit des Zahlungs befehls (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18
E.
2a
und 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.4 ). 5.
M it Verfügung vom 2 6. September 2023 bzw. mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung auf Fr.
239'446.55 fest . Wie ausgeführt, ist
die Beitragsforderung in der Höhe von Fr.
213'481.85 ausgewiesen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) aufzuheben. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent - schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, unterliegt jedoch grösstenteils. Es ist ihr daher eine reduzierte Prozessent schädigung zuzusprechen , die auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2023 insoweit abgeändert, als dass die Forderung der Beschwerde gegnerin auf Fr. 213'481.85 festgesetzt wird. D er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) wird in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simona Minnig - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00012 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
6. Mai 2025 in Sachen X.___ AG in Liquidation Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rich BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Simona Minnig BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG war seit deren Gründung im Jahr 2004 (vgl. Urk. 3/1)
bis zur Stilllegung Ende Dezember 2022 (vgl. Urk. 3/15) der Consimo
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachfolgend: Ausgleichs kasse SBV )
als beitrags pflichtige Arbeitgeberin ange schlos sen und rechnete mit ihr die pari täti schen sowie die MDK- und FAK-Beiträge ab.
Die Ausgleichskasse SBV stellte der X.___ AG monatlich die Akontobeiträge in Rechnung. Nach Eingang der jeweiligen Lohnmeldungen erstellte die Aus gleichs kasse SBV am 19. Januar 2022 resp. am 30. Januar 2023 die Schluss rech nung en für die Jahr e 2021 (Urk. 9/17) und 2022 (Urk. 9/46), im Rahmen de rer sie die bereits fakturierten Akontobeiträge reduzierte .
Am 21. Februar 2023 verfügte sie ausserdem die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohn beiträge der Monate April bis Juli und Oktober bis November 2021 sowie Oktober bis November 2022 ( Urk. 9/47 ). Nach der provisorischen Forderungseingabe im Kon kurs vom 2 1. Januar 2023 der X.___ AG in Liquidation im Umfang von Fr. 213'481.85 (Urk. 9/53)
stellte die Ausgleichskasse SBV am
4. September 2023 beim Betreibungsamt Oberwinter thur ein Betreibu ngs begehren für ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt
Fr. 239'243.25 ( Urk. 9/54 ) . Nachdem die X.___ AG in Liqui dation Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Urk. 9/55 ), setzte die Ausgleichskasse SBV die Forderung mittels Ver fügung vom
26. September 2023 auf Fr. 239'446.55 ( Fr. 239'243.25 plus Fr. 203.30 Betreibungskosten) fest und beseitigte den Rechtsvorschlag
(Urk. 9/56 ). Hiergegen erhob die X.___ AG in Liquidation am
19. Oktober 2023 Einsprache ( Urk. 3/4 ), welche die Ausgleichskasse SBV mit Einsprache ent scheid vom
19. Dezember 2023 abwies ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 erhob die X.___ AG in Liq uidation am 1. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass keine Beitragsforderungen mehr be stün den. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne, dass die Beschwer de führerin zu verpflichten sei, ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 213'481.85 zu begleichen ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-56]). Mit Verfügung vom
29. April 2024 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 2. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantragte die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhalts abklärung an die Beschwerdegegnerin, eventuell sei die tatsächlich geschuldete Beitrag sforderung durch das hiesige Gericht festzusetzen . Ferner sei der Zah lungs befehl Nr. … vom 5. September 2023 des Beitr eibungsamtes Ober winterthur für ungültig zu erklären und aufzuheben (Urk. 13). Die Beschwer de gegnerin reichte am 8. Oktober 2024 eine Duplik ein, in der sie unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort nach wie vor die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Fest setzung der Beitragsforderung auf Fr. 213'481.85 bean tragte (Urk. 19, unter Bei lage weiterer Akten [Urk. 20/1-11]), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 14. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die vo n der Be schwerdeführer in am
24. Oktober 2024 einge reichte Stellungnahme (Urk. 22 ) wurde der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom
31. Oktober 2024 zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 23) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingefordert, in Abweichung von Art.
49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. Der Bundesrat erlässt unter anderem Vorschriften über die Zahlungstermine für die Beiträge und das Mahn- und Veranlagungsverfahren ( Art. 14 Abs. 4 lit . a und b AHVG). 1.2
Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000 nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung, AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen ( Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akon tobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt ( Abs. 1), wesentliche Änderungen der Lohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden Jahres zu melden ( Abs. 2). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzurechnen ( Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich ge schul deten Beiträgen auf grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungs stellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichs kasse zurückerstattet oder verrechnet ( Art. 36 Abs. 4 AHVV ; vgl. auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz . 2086 , Stand 1. Januar 202 5 ) . 1.3
Gemäss Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen ( Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzuerlegen ( Abs. 2).
Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen ( Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen ( Abs. 2 zweiter Satz). Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden ( Art. 38 Abs. 3 AHVV). 1.4
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können ( Art. 15 Abs. 1 AHVG ; vgl. WBB Rz . 6014 ). 1.5
Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Bei trags pflichtige Recht svorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300 ; WBB Rz . 6016 ). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen be stimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetrei bung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz . 6017 ). 1.6
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugs zinsen zu leisten. Beitragspflichtige haben auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . a AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge ( Art. 41 bis
Abs. 2 Satz 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 19. Dezem ber 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberkontrolle vom 2 3. März 2023 keine Differenzen für die AHV-Beiträge festgestellt habe. Damit sei bestätigt, dass die in Rechnung gestellten Beiträge korrekt berechnet worden seien und entsprechend geschuldet seien. Die fakturierten Beiträge seien noch nicht bezahlt worden. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei von viel zu hohen Lohnsummen ausgegangen. Im Februar 2022 habe die massge bliche Lohnsumme beispielsweise nur Fr. 98'900.15 anstatt Fr. 121'007.90 betragen. Aufgrund der Unterlagen lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Korrekturen tat sächlich berücksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dem nicht so sei und die Beschwerdegegnerin zu hohe Forderungen in Rechnung gestellt habe. Die Jahresrechnung für das Jahr 2022 habe denn auch ein Guthaben zu gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 85'091.40 ausgewiesen ohne Hinweise auf noch offene Beitragsforderungen. Weiter sei die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 228'178.-- im Vorfeld nie in Rechnung gestellt worden . 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Übersicht der Rechnungsjahre 2021 und 2022 aus, dass die Akontorechnungen der Monate April bis Juli und Oktober und November 2021 im Betrag von Fr. 146'244.30 sowie Oktober bis Dezember 2022 im Betrag von 56'422.30 noch nicht bezahlt worden seien. Hinzu kämen Verzugszinsen auf die offenen Rech nungen aus den Jahren 2021 und 2022 in der Höhe von Fr. 11'065.25, abzüglich der Nachzahlung der Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 250.- -. Dies ergebe eine ausstehende Gesamtforderung von Fr. 213'481.85, a nstatt der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 239'243.2 5. Bei jener seien noch nicht alle Verrechnungen einbezogen gewesen. Die Beschwerde gegnerin fügte an, dass die Akontorechnungen jeweils angepasst und die zuvor in Rech nung gestellten Beträge gutgeschrieben worden seien (Urk. 8). 2.4
Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin replicando ein, dass die Berechnung der Beiträge nach wie vor unklar und nicht nachvollziehbar sei. So seien bei spielsweise d ie Akonto rechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 24'050.-- bzw. Fr. 27'400.-- bei einer massgeblichen Lohn summe von Fr. 15'500.-- massiv überhöht. Ausserdem seien allfällige Gut schrif ten und unbestimmte Einzahlungen zur Tilgung der jeweils ältesten For de rungen zu verwenden. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass trotz erstellter Gutschrift en ansprüche kein Vergütungszins angerechnet worden sei. Schliess lich monierte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zusammenhang mit der Betreibung. Der angegebene Zahlungsgrund sei offen sichtlich ungenügend, weshalb der Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären und aufzuheben sei (Urk. 13) . 2.5
In der Duplik vom
8. Oktober 2024 (Urk. 19) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Gutschrift aus der Schlussrec h nung 2021 sei mit der Akontorechnung Dezember 2021 verrechnet worden. Hätte die Verrechnung mit April 2021 statt gefunden, wäre die Zinsbasis niedriger ausgefallen und der Verzugszins hätte sich um Fr. 188.85 reduziert. Der Jahresausgleich für das Jahr 2022 sei perioden gerecht mit offenen Rechnungen aus dem gleichen Jahr verrechnet worden, begin nend mit der ältesten offenen Rechnung aus dem Jahr 202 2. Die als un be stimmte Einzahlung gebuchte Zahlungen seien den Akontorechnungen für März 2022 sowie Dezember 2021 angerechnet worden. Der Jahresausgleich sei überdies jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lohnmeldungen erstattet wor den, weshalb keine Vergütungszinsen geschuldet seien. 2.6
In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (Urk. 22) m onierte
die Beschwerde führerin erneut, dass die Berechnung der geltend gemachten Forderung nach wie vor unklar sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht aufzeigen, wie sich die Forde rung zusammensetze. Eine Überprüfung sei damit unmöglich , angesichts der wiederholt aufgedeckten und zugegebenen Fehlern jedoch zwingend erfor derlich. Sodann sei der diesem Verfahren zugrun de liegende Zahlungsbefehl ungül tig und aufzuheben, da der Forderungs grund und die massgeblichen Peri oden ungenügend bezeichnet seien und die Beschwer de führerin bislang keine Möglichkeit gehabt habe, die Berechtigung der For derung nachzuvollziehen. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin den Erhalt der Rechnungen. 3. 3.1
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwer de führerin jeweils monatlich in Rechnung stellte. Dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht erhalten hat (vgl. Urk. 22), ist un wahrscheinlich, hat sie doch mehrfach – unter Bezugnahme auf die Akonto rechnungen – eine angepasste Lohnsumme eingereicht und die Beschwerde gegnerin um Korrektur der Rechnung gebeten (vgl. etwa Urk. 9/3, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/34, Urk. 9/38, Urk. 9/41). Aus dem Kontoauszug vom 8. No vember 2023 (Urk. 9/48) ergibt sich, dass sie die in Rechnung gestellten Lohn beiträge
– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 6) – nach Eingang der Korrekturmitteilung der Beschwerde führerin jeweils storniert und unter Berücksichtigung der angegebenen Lohn summe neu in Rechnung gestellt hat (vgl. bspw. Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/ 27 , Urk. 9/32, Urk. 9/35) . Im Jahr 2021 setzte sie die persönliche n Bei träge
– unter Berücksichtigung der Gutschriften der Fami lienausgleichskasse und der Militär dienstkasse sowie der Rückvergütung der Verwaltungskosten für das Jahr 2020 im Umfang von Fr. 835.05 (vgl. Urk. 9/12) – akontoweise auf ins gesamt Fr. 301'319.-- (Fr. 26'994.-- [Januar, Urk. 9/4], Fr. 26'045.80 [Februar, Urk. 9/5], Fr. 18'541.25 [März, Urk. 9/6], Fr. 21'418.50 [April, Urk. 9/7], Fr. 23'983.25 [Mai, Urk. 9/8], Fr. 24'183.25 [Juni, Urk. 9/9], Fr. 26'448.-- [Juli, Urk. 9/10], Fr. 27'948.-- [August, Urk. 9/11], Fr. 25'812.95 [September, Urk. 9/12], Fr. 26'648.-- [Oktober, Urk. 9/13],
Fr. 26'648.-- [November, Urk. 9/14], Fr. 26'648.-- [Dezember, Urk. 9/15]) fest
und in Rechnung . Für das Beitragsjahr 2022 bemass sie Akontobeiträge in der Höhe von total Fr. 155'527.85 (Fr. 1 0’996 .80 [Januar, Urk. 9/24], Fr. 20'164.15 [Februar, Urk. 9/27], Fr. 14'014.15 [März, Urk. 9/28], Fr. 10'314.15 [April, Urk. 9/29], Fr. 4'251.-- [Mai, Urk. 9/32], Fr. 3'542.50 [Juni, Urk. 9/35], Fr. 3'351.-- [Juli, Urk. 9/36], Fr. 3'344.10 [August, Urk. 9/37 und Urk. 9/39], Fr. 3'350.-- [September, Urk. 9/40], Fr. 27'400 .-- [Oktober, Urk. 9/40 und Urk. 9/4 3 ], Fr. 27'400 .-- [November, Urk. 9/43], Fr. 27'400 .-- [Dezember, Urk. 9/44]), wobei darin die für August 2022 geltend gemachten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.-- (vgl. Urk. 9/38) noch nicht berück sichtigt sind.
Am
12. Januar 2022 reichte die Beschwerde führerin die Lohndeklaration 2021 ein, welche eine Lohnsumme von total Fr. 2'737’265 .-- auswies , wobei auf 36'025.-- der Lohnsumme der Solidaritätsbeitrag (ALV 2) geschuldet sei (Urk. 9 / 16 ). Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV vor und stellte die Schluss ab rechnung für die Lohn beiträge 202 1 vom
19. Januar 2022 aus ( Urk. 9/17 ). Diese weist eine
Reduktion der provisorisch für die Periode 2021 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 3'756.35 aus ; im Jahr 2021 w aren Akontobeiträge ausgehend von einer Lohn summe von Fr. 2'760'000.-- (12 x Fr. 230'000.--) in Rechnung gestellt worden .
Mit der Lohndeklaration 2022 meldete die Beschwerdeführerin a m 5. Januar 2023 eine Lohnsumme von Fr. 532'427.--, wobei Fr. 30'565.-- der Lohnsumme ALV 2 versichert sei (Urk. 9/45). Ausgehend davon setzte die Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2023 die Lohnbeiträge für das Jahr 2022 auf Fr. 75'036.45 fest und errechnete unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Akontobeiträge (Fr. 160'127.85 [ohne FAK-Abzüge], vgl. Urk. 9/42 ) eine
Reduktion der proviso risch in Rechnung gestellten Lohnbeiträge von Fr. 85'091.40 (vgl. Jahresab rechnung für Lohn beiträge 2022 vom 30. Januar 2023, Urk. 9/46). 3.2
3.2.1
Die im Rahmen der Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV errechneten « Gut schriften »
rechnete die Beschwerdegegnerin noch offenen Beitrags for derungen
an (vgl. hierzu auch die tabellarische Übersicht in Urk. 8 ), wodurch sic h die akonto weise in Rechnung gestellte Beitragsforderung insgesamt verringert e. Gemäss Konto a uszug vom
8. November 2023 blieb die Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für die Monate April bis Juli, Oktober und November 2021 sowie Oktober und November 2022 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 213'481.85 schuldig (Urk . 9/48 ). Aus dem Konto a uszug ergibt sich, dass die verrechneten Familienzulagenansprüche (Fr. 91'467.95 im Jahr 2021 und Fr. 4'850.-- im Jahr 2022) und die Gutschrift aus dem vorangehenden Jahr in der Höhe von Fr. 835.05 (vgl. Gutschrift vom 17.
September 2021, Urk. 9/48 S. 2) sowie die seitens der Gesellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr.
166'004.15 (Fr. 26'994.-- [11.
März 2021], Fr. 26'045.80 [15.
April 2021], Fr. 18'541.25 [25.
Mai 2021] , Fr. 27'948.-- [25.
Oktober 2021], F
r. 25'812.95 [25. Oktober 2021], Fr. 14'014.15 [27. Januar 2023], Fr. 26'648.-- [27. Januar 2023] ) in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge berück sichtigt wurden.
3.2.2
D ie Beschwerdeführerin monierte
die Anrechnung der am 27. Januar 2023 geleis teten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'662.15 mit den offenen Beitrags forderungen der Monate Dezember 2021 und März 2022, obschon es sich um unbestimmte Einzahlungen handelte und noch ältere Bei trags ausstände vor handen gewesen wären (vgl. Urk. 13 S. 8). Der Beschwerdeführerin ist grund sätzlich zuzustimmen, dass gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Obliga tionen recht s ( OR) Zahlungen ohne gültige Erklärung über die Tilgung oder eine Bezeichnung in der Quittung auf diejenige Schuld anzurechnen
sind, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattge funden, auf die früher verfallene . Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV sinngemäss anwendbar. Demzufolge sind nachträgliche Beitrags zah lun gen eines Unternehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Ausstände zu verwenden ( BGE 112 V 1 E. 3d S. 6 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 118/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 4.2 ).
Mit Blick auf den Zahlungseingang am 27. Januar 2023 und angesichts dessen, dass die Verzugszinsen nur bis am 2 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt wurden (vgl. Urk. 9/47), ist es vorliegend unbeachtlich, ob die Zahlungen von total Fr. 40'662.15 zur Tilgung der ältesten Beitrags a us stände verwende t wurden oder nicht, hat dies doch keinen Einfluss auf den Lauf der Verzugszinsen resp. auf die in Rechnung gestellten Verzugszinsen (Urk. 9/ 47) .
In Bezug auf den Jahresausgleich und die Anrechnung der «Gutschrift» aus der Schlussrechnung ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 8) – Art. 87 Abs. 1 OR nicht anwendbar, handelt es sich hierbei doch nicht um eine Einzahlung. Vielmehr wird die akontoweise in Rechnung gestellte Beitrags forderung des entsprechenden Jahres in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 AHVV reduziert. Welche Akontorechnung die Beschwerdegegnerin reduziert, liegt in ihrem Ermessen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin im Jahr 2021 die letzte Akonto rechnung im Dezember 2021 um Fr. 3'756.35 (vgl. Urk. 9/17) reduziert hat, entspricht dies doch auch dem Ziel , dass kein weiterer Ausgleich in Form von Verzugszinsen infolge verspäteter Beitragszahlung geschaf fen werden muss. 3.2.3
Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 lit .
a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode be zah len, ab Ablauf der Zahlungs periode Verzugszinsen zu entrichten . Den Akten ist zu entnehmen, dass der Verzugszinsenlauf jeweils am ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die die Lohnbeiträge geschuldet waren, zu laufen be gann (vgl. Urk. 9/47). Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin Vergütungszinsen forderte (vgl. Urk. 13 S. 9), ist sie nicht zu hören, hat sie doch zu keinem Zeitpunkt Beiträge geleistet, die nicht geschuldet waren und von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten wären. 3.2.4
Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin , wonach die CO2-Abgaben aus Rück verteilung nicht verrechnet worden seien (vgl. Urk. 13 S. 4), ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr diese Gutschriften am 24. September 2021 und 16. August 2022 ausbezahlt worden sind (vgl. Urk. 9/48). 3.3
Nach dem Gesagten ist die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 213'481.85 erstellt. 4 .
Soweit die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Be schwerdegegnerin in Zusammen hang mit der eingeleiteten Betreibung monierte und beantragte, den Zahlungsbefehl mangels hinreichender Angabe des Forderungsgrundes für ungültig zu erklären und aufzuheben (vgl. Urk. 13 S. 10), ist sie nicht zu hören.
I m Zahlungsbefehl wurde die Forderung mit «offenen Beiträgen gemäss Kontoauszug» umschrieben
( Urk. 9/55). Ein entsprechender Kontoauszug wurde im Konkursverfahren eingereicht ( Urk. 9/53) und mit Datum vom 4. September 2023 ( Urk. 9/54) an die Beschwerdeführerin adressiert. Selbst wenn die Zustellung nicht erfolgt sein sollte, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht ( Urk. 13 S. S. 10), führte dies nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Rechtsprechungs gemäss dient die Angabe des Forderungsgrunds nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur , aber immerhin, der Orientierung des Betriebenen und selbst das Fehlen jeglichen Hinweises führt nicht zur Nichtigkeit des Zahlungs befehls (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18
E.
2a
und 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.4 ). 5.
M it Verfügung vom 2 6. September 2023 bzw. mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung auf Fr.
239'446.55 fest . Wie ausgeführt, ist
die Beitragsforderung in der Höhe von Fr.
213'481.85 ausgewiesen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) aufzuheben. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent - schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, unterliegt jedoch grösstenteils. Es ist ihr daher eine reduzierte Prozessent schädigung zuzusprechen , die auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2023 insoweit abgeändert, als dass die Forderung der Beschwerde gegnerin auf Fr. 213'481.85 festgesetzt wird. D er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) wird in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Simona Minnig - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler