Sachverhalt
1.
Die X.___ AG (vormals Y.___
AG; vgl. Urk. 6/306 ) ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit gebührenpflichtigen Mahnungen vom 25.
August 2023 mahnte die Ausgleich s kasse ausstehende Lohnbeiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr.
51'310.15 (Urk. 6 /359), für das Jahr 2018 in H öhe von Fr . 14'470.05 (Urk.
6 / 3 58), für das Jahr 2019 in Höhe von Fr.
21'880.85 (Urk.
6 /360) sowie für das Jahr 2021 in Höhe von Fr.
7'749.20 (Urk.
6 /357) . Bezugnehmend auf diese Mahnungen ersucht e
d ie X.___ AG
die Aus gleichskasse am 31.
August 2023 unter Hinweis darauf, dass sie bis Ende 2023 noch « Altlasten » zu beseitigen habe und es ab Januar 2024 möglich wäre, « Altlasten » gegenüber der SVA abzubauen, um Abschluss einer Zahlungs vereinbarung dahin gehend , dass sie ab 31.
Januar 2024 jeweils Ende Monat Fr.
1 ’ 000. -- an die SVA
entrichte , bis die Ausstände abbezahlt seien (Urk.
6/375). Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte die Ausgleichskasse der X.___ AG
mit , dass sie auf das Ratenzahlungsgesuch nicht eintreten könne , da die Anzahl der Raten zu hoch sei und bereits Betreibungen eingeleitet worden seien (Urk.
6/376 ; vgl. Zahlungsbefehle vom 15. September 2023 ; Urk. 6/384 ff.) .
Am 18. September 2023 ersuchte die X.___ AG unter Darlegung ihrer wirt schaftlichen Sit u ati o n
erneut um Abschluss einer Zahlungsvereinbarung
und bot an , die Ratenzahlung bereits ab September 2023 zu veranlassen ( und die Raten dereinst, wenn die übrigen « Baustellen »
[ Schulden ] abgebaut sein würden, zu erhöhen ; Urk.
6/382). Am 3.
Oktober 2023 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, mit welcher sie das Ratenzahlungsgesuch vom 31.
August 2023 abwies (Urk.
6/392). Dagegen erhob die X.___ AG am 27.
Oktober 2023 Einsprache (Urk.
6/393),
welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid 15.
Dezember 2023 abwies (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG , handelnd durch Z.___ , hierorts am 15.
Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Einsprache vom 27.
Oktober 2023 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2023 ersatzlos abzuweisen (wohl: aufzuheben) , unter Kosten- und Entschädi gungs folge zu L a sten der Beschwerdegegnerin (Urk.
1 S.
2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 22.
Februar 2024 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der X.___ AG mit Verfügung vom 27.
Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2023 (Urk. 2) bestätigte die Beschwer degegnerin ihre Verfügung vom 3.
Oktober 20 2 3 , mit welcher sie das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen hatte (Urk. 6/392) . Gegenstand des vor liegend angefochtenen Einspracheentscheids bildet demnach allein das Gesuch um Zahlungsaufschub ( Ratenzahlung ) . In Bezug auf Höhe und/ oder
Bestand der geschuldeten und bis zu diesem Zeitpunkt erst im formlosen Verfahren in Rechnung gestellten Akonto b eiträge ( vgl. Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) bzw. Beitragsschulden als solche
liegt kein anfechtbarer Entscheid vor, weshalb, soweit diese beanstandet werden,
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesent lichen aus , die geschuldeten Ausstände der Jahre 2017 bis 2023 (im Totalbetrag von Fr. 180'933.75 [ohne 2023]) seien im Zeitraum Juni 2019 bis März 2022 mit Schlussrechnungen oder Nachtragsrechnungen festgesetzt worden. A usser 2022 und 2023 seien alle betreffenden Beitragsjahre in Betrei bung . Der Status der Betreibungen sei aktuell Zahlungsbefehl mit Rechts vorschlag .
Offene Beiträge müssten somit über das Betreibungsamt beglichen werden. D ie Beschwerdeführer in habe mit Gesuch vom 18. September 2023 angeboten, den Ausstand in monatlichen Raten à Fr. 1'000. --
ab September 2023 zu begleichen. Mit dieser Ratenzahlung würde der Tilgungsplan bei einem Ausstand von Fr.
180'933 . 75 über 15 Jahre dauern , bis die Schuld vollständig beglichen sei. Dies sei mit Verfügung vom 3.
Oktober 2023 abgelehnt worden, da die Schuld innert möglichst kürzester Zeit, aber vor Ablauf der fünfjährigen Vollstreckungsverjährungsfrist ,
getilgt sein müsse. Ein Ratenplan würde sodann zur Aufhebung de s laufenden Schuldbetreibungsverfahren führen und somit zur Verjährung der Beitragsschuld. Daran vermöge die finanzielle Situation de r Beschwerdeführer in nichts zu ändern (Urk. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss ihrer Berechnung betrage der effektive Ausstand insgesamt Fr.
132'193.05. Grundlage hierfür bildeten die – in der Beschwerde näher bezeichneten -
Zahlungsbefehle. Weitere Forderungen und Betreibungen als die ent s prechenden laufenden Betreibungen seien ihr nicht bekannt. Alsdann handle es sich bei den Ausständen teilweise um alte Forderungen, welche bereits mehr als fünf Jahre zurück liegen würden . Es könne nicht sein, dass über Jahre hinweg keine Forderungen an die Beschwerdeführerin gestellt würden, dafür aber eine aus ihrer Sicht zu hohe Summe auf einmal, während sämtliche Anfragen zu Zahlungsvereinbarungen abgewiesen würden (Urk. 1). 3 . 3 .1
Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [ i.V.m . Art.
14 Abs. 4 AHVG]).
Art. 34b Abs. 1 AHVV
ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitrag s bezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich
Art. 34 Abs. 1 und
Art. 35 Abs. 1 AHVV
sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen , welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.
März 2018 E. 7.2.2) . 3 . 2
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin d en Zahlungsaufschub ( Ratenzahlungsgesuch ) nicht bewilligte , ist nicht zu beanstanden , was schon daher gilt , als
nicht gesagt werden kann , es habe
– so die Voraussetzung nach Art. 34b Abs. 1 AHVV - begründete Aussicht bestanden, dass die Abschlags zahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten . Denn den Akten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin
ihrer Beitragspflicht seit längerer Zeit
nur ungenügend und unvoll ständig nachkam und sie
durch die Beschwerdegegnerin wiederholt
gemahnt und betrieben werden musste . Weiter ergibt sich
aus den Akten , dass
d er Beschwerdeführerin bereits
im Jahr 2021 ein Zahlungsaufschub (für Lohnbeiträge 2020) bewillig t wurde ,
diese den Tilgungsplan
allerdings nicht einhalten konnte (Urk.
6/330, Urk.
6/331, Urk.
6/361 und Urk. 6/374 ).
V or diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin , wonach sie (nach wie vor )
in finanzielle r Bedrängnis sei, erscheint daher fraglich, dass
ein
erneuter Tilgungsplan eingehalten bzw. Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten . Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen.
Kommt hinzu, dass
– wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – der Zeitrahmen, innert welchem die Beitragsschuld abzu zahlen wäre, eindeutig zu lang ist. Denn selbst wenn man auf den von der Beschwerdeführerin bezifferten Ausstand in Höhe von Fr.
132'193.05 (Urk.
1 S.
4 ) abstellen würde, dauerte die Zeitspanne bis zur vollständigen Tilgung der Ausstände über elf Jahre. Jedoch hat das Bundesgericht selbst eine n gewährte n Zeitrahmen von vier Jahren als deutlich zu lange bezeichnet unter Hinweis darauf , dass bei einer solchen Zeitspanne das Risiko erhöht werde, dass die Ausgleichskasse eines Teils der Lohnbeiträge verlustig gehe (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.
März 2018 E. 7.2.2 - 7.2.3). Auch mit Blick auf den sich aus dem Ratenzahlungsgesuch der Beschwerdeführerin erge benden Zeitrahmen zur Abzahlung der ausstehenden Beitragsschuld ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Zahlungsaufschub nicht bewilligt hat.
Offenbleiben kann , ob – da es sich bei der Bestimmung von Art. 34b Abs.
1 AHVV betreffend Zahlungsaufschub um eine Kann-Vorschrift handelt - die Beschwerde gegnerin, selbst wenn alle Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt wären, überhaupt verpflichtet wäre , der Beschwerdeführerin einen Zahlungs aufschub zu bewilligen . Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), soll nach der höchst richterlichen Rechtsprechung nicht durch regelmässig verspätete Entrich tung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unter nehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden, weshalb
e in Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren ist . Vielmehr hat
e in Unternehmen die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen in seiner (Budget-) Planung einzu kalkulieren (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.1). 3 . 3
Nach dem Gesagtem
ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse mit
E insprachee ntscheid vom 15. Dezember 2023 an der Abweisung des Ratenzah lungsgesuchs vom
31.
August 2023 festgehalten hat .
Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die X.___ AG (vormals Y.___
AG; vgl. Urk. 6/306 ) ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit gebührenpflichtigen Mahnungen vom 25.
August 2023 mahnte die Ausgleich s kasse ausstehende Lohnbeiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr.
51'310.15 (Urk. 6 /359), für das Jahr 2018 in H öhe von Fr . 14'470.05 (Urk.
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Mit Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2023 (Urk. 2) bestätigte die Beschwer degegnerin ihre Verfügung vom 3.
Oktober 20 2 3 , mit welcher sie das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen hatte (Urk. 6/392) . Gegenstand des vor liegend angefochtenen Einspracheentscheids bildet demnach allein das Gesuch um Zahlungsaufschub ( Ratenzahlung ) . In Bezug auf Höhe und/ oder
Bestand der geschuldeten und bis zu diesem Zeitpunkt erst im formlosen Verfahren in Rechnung gestellten Akonto b eiträge ( vgl. Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) bzw. Beitragsschulden als solche
liegt kein anfechtbarer Entscheid vor, weshalb, soweit diese beanstandet werden,
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesent lichen aus , die geschuldeten Ausstände der Jahre 2017 bis 2023 (im Totalbetrag von Fr. 180'933.75 [ohne 2023]) seien im Zeitraum Juni 2019 bis März 2022 mit Schlussrechnungen oder Nachtragsrechnungen festgesetzt worden. A usser 2022 und 2023 seien alle betreffenden Beitragsjahre in Betrei bung . Der Status der Betreibungen sei aktuell Zahlungsbefehl mit Rechts vorschlag .
Offene Beiträge müssten somit über das Betreibungsamt beglichen werden. D ie Beschwerdeführer in habe mit Gesuch vom 18. September 2023 angeboten, den Ausstand in monatlichen Raten à Fr. 1'000. --
ab September 2023 zu begleichen. Mit dieser Ratenzahlung würde der Tilgungsplan bei einem Ausstand von Fr.
180'933 . 75 über 15 Jahre dauern , bis die Schuld vollständig beglichen sei. Dies sei mit Verfügung vom 3.
Oktober 2023 abgelehnt worden, da die Schuld innert möglichst kürzester Zeit, aber vor Ablauf der fünfjährigen Vollstreckungsverjährungsfrist ,
getilgt sein müsse. Ein Ratenplan würde sodann zur Aufhebung de s laufenden Schuldbetreibungsverfahren führen und somit zur Verjährung der Beitragsschuld. Daran vermöge die finanzielle Situation de r Beschwerdeführer in nichts zu ändern (Urk. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss ihrer Berechnung betrage der effektive Ausstand insgesamt Fr.
132'193.05. Grundlage hierfür bildeten die – in der Beschwerde näher bezeichneten -
Zahlungsbefehle. Weitere Forderungen und Betreibungen als die ent s prechenden laufenden Betreibungen seien ihr nicht bekannt. Alsdann handle es sich bei den Ausständen teilweise um alte Forderungen, welche bereits mehr als fünf Jahre zurück liegen würden . Es könne nicht sein, dass über Jahre hinweg keine Forderungen an die Beschwerdeführerin gestellt würden, dafür aber eine aus ihrer Sicht zu hohe Summe auf einmal, während sämtliche Anfragen zu Zahlungsvereinbarungen abgewiesen würden (Urk. 1). 3 . 3 .1
Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [ i.V.m . Art.
14 Abs. 4 AHVG]).
Art. 34b Abs. 1 AHVV
ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitrag s bezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich
Art. 34 Abs. 1 und
Art. 35 Abs. 1 AHVV
sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen , welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.
März 2018 E. 7.2.2) . 3 . 2
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin d en Zahlungsaufschub ( Ratenzahlungsgesuch ) nicht bewilligte , ist nicht zu beanstanden , was schon daher gilt , als
nicht gesagt werden kann , es habe
– so die Voraussetzung nach Art. 34b Abs. 1 AHVV - begründete Aussicht bestanden, dass die Abschlags zahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten . Denn den Akten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin
ihrer Beitragspflicht seit längerer Zeit
nur ungenügend und unvoll ständig nachkam und sie
durch die Beschwerdegegnerin wiederholt
gemahnt und betrieben werden musste . Weiter ergibt sich
aus den Akten , dass
d er Beschwerdeführerin bereits
im Jahr 2021 ein Zahlungsaufschub (für Lohnbeiträge 2020) bewillig t wurde ,
diese den Tilgungsplan
allerdings nicht einhalten konnte (Urk.
6/330, Urk.
6/331, Urk.
6/361 und Urk. 6/374 ).
V or diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin , wonach sie (nach wie vor )
in finanzielle r Bedrängnis sei, erscheint daher fraglich, dass
ein
erneuter Tilgungsplan eingehalten bzw. Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten . Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen.
Kommt hinzu, dass
– wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – der Zeitrahmen, innert welchem die Beitragsschuld abzu zahlen wäre, eindeutig zu lang ist. Denn selbst wenn man auf den von der Beschwerdeführerin bezifferten Ausstand in Höhe von Fr.
132'193.05 (Urk.
1 S.
4 ) abstellen würde, dauerte die Zeitspanne bis zur vollständigen Tilgung der Ausstände über elf Jahre. Jedoch hat das Bundesgericht selbst eine n gewährte n Zeitrahmen von vier Jahren als deutlich zu lange bezeichnet unter Hinweis darauf , dass bei einer solchen Zeitspanne das Risiko erhöht werde, dass die Ausgleichskasse eines Teils der Lohnbeiträge verlustig gehe (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.
März 2018 E. 7.2.2 - 7.2.3). Auch mit Blick auf den sich aus dem Ratenzahlungsgesuch der Beschwerdeführerin erge benden Zeitrahmen zur Abzahlung der ausstehenden Beitragsschuld ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Zahlungsaufschub nicht bewilligt hat.
Offenbleiben kann , ob – da es sich bei der Bestimmung von Art. 34b Abs.
1 AHVV betreffend Zahlungsaufschub um eine Kann-Vorschrift handelt - die Beschwerde gegnerin, selbst wenn alle Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt wären, überhaupt verpflichtet wäre , der Beschwerdeführerin einen Zahlungs aufschub zu bewilligen . Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), soll nach der höchst richterlichen Rechtsprechung nicht durch regelmässig verspätete Entrich tung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unter nehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden, weshalb
e in Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren ist . Vielmehr hat
e in Unternehmen die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen in seiner (Budget-) Planung einzu kalkulieren (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.1). 3 . 3
Nach dem Gesagtem
ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse mit
E insprachee ntscheid vom 15. Dezember 2023 an der Abweisung des Ratenzah lungsgesuchs vom
31.
August 2023 festgehalten hat .
Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 6 /357) . Bezugnehmend auf diese Mahnungen ersucht e
d ie X.___ AG
die Aus gleichskasse am 31.
August 2023 unter Hinweis darauf, dass sie bis Ende 2023 noch « Altlasten » zu beseitigen habe und es ab Januar 2024 möglich wäre, « Altlasten » gegenüber der SVA abzubauen, um Abschluss einer Zahlungs vereinbarung dahin gehend , dass sie ab 31.
Januar 2024 jeweils Ende Monat Fr.
1 ’ 000. -- an die SVA
entrichte , bis die Ausstände abbezahlt seien (Urk.
6/375). Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte die Ausgleichskasse der X.___ AG
mit , dass sie auf das Ratenzahlungsgesuch nicht eintreten könne , da die Anzahl der Raten zu hoch sei und bereits Betreibungen eingeleitet worden seien (Urk.
6/376 ; vgl. Zahlungsbefehle vom 15. September 2023 ; Urk. 6/384 ff.) .
Am 18. September 2023 ersuchte die X.___ AG unter Darlegung ihrer wirt schaftlichen Sit u ati o n
erneut um Abschluss einer Zahlungsvereinbarung
und bot an , die Ratenzahlung bereits ab September 2023 zu veranlassen ( und die Raten dereinst, wenn die übrigen « Baustellen »
[ Schulden ] abgebaut sein würden, zu erhöhen ; Urk.
6/382). Am 3.
Oktober 2023 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, mit welcher sie das Ratenzahlungsgesuch vom 31.
August 2023 abwies (Urk.
6/392). Dagegen erhob die X.___ AG am 27.
Oktober 2023 Einsprache (Urk.
6/393),
welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid 15.
Dezember 2023 abwies (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG , handelnd durch Z.___ , hierorts am 15.
Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Einsprache vom 27.
Oktober 2023 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2023 ersatzlos abzuweisen (wohl: aufzuheben) , unter Kosten- und Entschädi gungs folge zu L a sten der Beschwerdegegnerin (Urk.
1 S.
2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 22.
Februar 2024 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der X.___ AG mit Verfügung vom 27.
Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2024.00004
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
28. März 2024 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die X.___ AG (vormals Y.___
AG; vgl. Urk. 6/306 ) ist der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit gebührenpflichtigen Mahnungen vom 25.
August 2023 mahnte die Ausgleich s kasse ausstehende Lohnbeiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr.
51'310.15 (Urk. 6 /359), für das Jahr 2018 in H öhe von Fr . 14'470.05 (Urk.
6 / 3 58), für das Jahr 2019 in Höhe von Fr.
21'880.85 (Urk.
6 /360) sowie für das Jahr 2021 in Höhe von Fr.
7'749.20 (Urk.
6 /357) . Bezugnehmend auf diese Mahnungen ersucht e
d ie X.___ AG
die Aus gleichskasse am 31.
August 2023 unter Hinweis darauf, dass sie bis Ende 2023 noch « Altlasten » zu beseitigen habe und es ab Januar 2024 möglich wäre, « Altlasten » gegenüber der SVA abzubauen, um Abschluss einer Zahlungs vereinbarung dahin gehend , dass sie ab 31.
Januar 2024 jeweils Ende Monat Fr.
1 ’ 000. -- an die SVA
entrichte , bis die Ausstände abbezahlt seien (Urk.
6/375). Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte die Ausgleichskasse der X.___ AG
mit , dass sie auf das Ratenzahlungsgesuch nicht eintreten könne , da die Anzahl der Raten zu hoch sei und bereits Betreibungen eingeleitet worden seien (Urk.
6/376 ; vgl. Zahlungsbefehle vom 15. September 2023 ; Urk. 6/384 ff.) .
Am 18. September 2023 ersuchte die X.___ AG unter Darlegung ihrer wirt schaftlichen Sit u ati o n
erneut um Abschluss einer Zahlungsvereinbarung
und bot an , die Ratenzahlung bereits ab September 2023 zu veranlassen ( und die Raten dereinst, wenn die übrigen « Baustellen »
[ Schulden ] abgebaut sein würden, zu erhöhen ; Urk.
6/382). Am 3.
Oktober 2023 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, mit welcher sie das Ratenzahlungsgesuch vom 31.
August 2023 abwies (Urk.
6/392). Dagegen erhob die X.___ AG am 27.
Oktober 2023 Einsprache (Urk.
6/393),
welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid 15.
Dezember 2023 abwies (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG , handelnd durch Z.___ , hierorts am 15.
Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Einsprache vom 27.
Oktober 2023 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2023 ersatzlos abzuweisen (wohl: aufzuheben) , unter Kosten- und Entschädi gungs folge zu L a sten der Beschwerdegegnerin (Urk.
1 S.
2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 22.
Februar 2024 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der X.___ AG mit Verfügung vom 27.
Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Mit Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2023 (Urk. 2) bestätigte die Beschwer degegnerin ihre Verfügung vom 3.
Oktober 20 2 3 , mit welcher sie das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen hatte (Urk. 6/392) . Gegenstand des vor liegend angefochtenen Einspracheentscheids bildet demnach allein das Gesuch um Zahlungsaufschub ( Ratenzahlung ) . In Bezug auf Höhe und/ oder
Bestand der geschuldeten und bis zu diesem Zeitpunkt erst im formlosen Verfahren in Rechnung gestellten Akonto b eiträge ( vgl. Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) bzw. Beitragsschulden als solche
liegt kein anfechtbarer Entscheid vor, weshalb, soweit diese beanstandet werden,
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid
im Wesent lichen aus , die geschuldeten Ausstände der Jahre 2017 bis 2023 (im Totalbetrag von Fr. 180'933.75 [ohne 2023]) seien im Zeitraum Juni 2019 bis März 2022 mit Schlussrechnungen oder Nachtragsrechnungen festgesetzt worden. A usser 2022 und 2023 seien alle betreffenden Beitragsjahre in Betrei bung . Der Status der Betreibungen sei aktuell Zahlungsbefehl mit Rechts vorschlag .
Offene Beiträge müssten somit über das Betreibungsamt beglichen werden. D ie Beschwerdeführer in habe mit Gesuch vom 18. September 2023 angeboten, den Ausstand in monatlichen Raten à Fr. 1'000. --
ab September 2023 zu begleichen. Mit dieser Ratenzahlung würde der Tilgungsplan bei einem Ausstand von Fr.
180'933 . 75 über 15 Jahre dauern , bis die Schuld vollständig beglichen sei. Dies sei mit Verfügung vom 3.
Oktober 2023 abgelehnt worden, da die Schuld innert möglichst kürzester Zeit, aber vor Ablauf der fünfjährigen Vollstreckungsverjährungsfrist ,
getilgt sein müsse. Ein Ratenplan würde sodann zur Aufhebung de s laufenden Schuldbetreibungsverfahren führen und somit zur Verjährung der Beitragsschuld. Daran vermöge die finanzielle Situation de r Beschwerdeführer in nichts zu ändern (Urk. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss ihrer Berechnung betrage der effektive Ausstand insgesamt Fr.
132'193.05. Grundlage hierfür bildeten die – in der Beschwerde näher bezeichneten -
Zahlungsbefehle. Weitere Forderungen und Betreibungen als die ent s prechenden laufenden Betreibungen seien ihr nicht bekannt. Alsdann handle es sich bei den Ausständen teilweise um alte Forderungen, welche bereits mehr als fünf Jahre zurück liegen würden . Es könne nicht sein, dass über Jahre hinweg keine Forderungen an die Beschwerdeführerin gestellt würden, dafür aber eine aus ihrer Sicht zu hohe Summe auf einmal, während sämtliche Anfragen zu Zahlungsvereinbarungen abgewiesen würden (Urk. 1). 3 . 3 .1
Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [ i.V.m . Art.
14 Abs. 4 AHVG]).
Art. 34b Abs. 1 AHVV
ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitrag s bezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich
Art. 34 Abs. 1 und
Art. 35 Abs. 1 AHVV
sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen , welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.
März 2018 E. 7.2.2) . 3 . 2
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin d en Zahlungsaufschub ( Ratenzahlungsgesuch ) nicht bewilligte , ist nicht zu beanstanden , was schon daher gilt , als
nicht gesagt werden kann , es habe
– so die Voraussetzung nach Art. 34b Abs. 1 AHVV - begründete Aussicht bestanden, dass die Abschlags zahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten . Denn den Akten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin
ihrer Beitragspflicht seit längerer Zeit
nur ungenügend und unvoll ständig nachkam und sie
durch die Beschwerdegegnerin wiederholt
gemahnt und betrieben werden musste . Weiter ergibt sich
aus den Akten , dass
d er Beschwerdeführerin bereits
im Jahr 2021 ein Zahlungsaufschub (für Lohnbeiträge 2020) bewillig t wurde ,
diese den Tilgungsplan
allerdings nicht einhalten konnte (Urk.
6/330, Urk.
6/331, Urk.
6/361 und Urk. 6/374 ).
V or diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin , wonach sie (nach wie vor )
in finanzielle r Bedrängnis sei, erscheint daher fraglich, dass
ein
erneuter Tilgungsplan eingehalten bzw. Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten . Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen.
Kommt hinzu, dass
– wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – der Zeitrahmen, innert welchem die Beitragsschuld abzu zahlen wäre, eindeutig zu lang ist. Denn selbst wenn man auf den von der Beschwerdeführerin bezifferten Ausstand in Höhe von Fr.
132'193.05 (Urk.
1 S.
4 ) abstellen würde, dauerte die Zeitspanne bis zur vollständigen Tilgung der Ausstände über elf Jahre. Jedoch hat das Bundesgericht selbst eine n gewährte n Zeitrahmen von vier Jahren als deutlich zu lange bezeichnet unter Hinweis darauf , dass bei einer solchen Zeitspanne das Risiko erhöht werde, dass die Ausgleichskasse eines Teils der Lohnbeiträge verlustig gehe (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13.
März 2018 E. 7.2.2 - 7.2.3). Auch mit Blick auf den sich aus dem Ratenzahlungsgesuch der Beschwerdeführerin erge benden Zeitrahmen zur Abzahlung der ausstehenden Beitragsschuld ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Zahlungsaufschub nicht bewilligt hat.
Offenbleiben kann , ob – da es sich bei der Bestimmung von Art. 34b Abs.
1 AHVV betreffend Zahlungsaufschub um eine Kann-Vorschrift handelt - die Beschwerde gegnerin, selbst wenn alle Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt wären, überhaupt verpflichtet wäre , der Beschwerdeführerin einen Zahlungs aufschub zu bewilligen . Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), soll nach der höchst richterlichen Rechtsprechung nicht durch regelmässig verspätete Entrich tung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unter nehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden, weshalb
e in Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren ist . Vielmehr hat
e in Unternehmen die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen in seiner (Budget-) Planung einzu kalkulieren (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.1). 3 . 3
Nach dem Gesagtem
ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse mit
E insprachee ntscheid vom 15. Dezember 2023 an der Abweisung des Ratenzah lungsgesuchs vom
31.
August 2023 festgehalten hat .
Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann