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AB.2023.00108

Nichteintreten auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die Ausgleichskasse einen Antrag für eine Rentenvorausberechnung nicht beförderlich behandelt habe.

Zürich SozVersG · 2023-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. X.___ erhob mit Eingabe vom 1
  2. Dezember 2023 unter Hinweis auf ihren bislang nicht beförderlich behandelte n Antrag auf Vorausberechnung ihrer Altersrente durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, Rechts ver zö gerungsbeschwerde beim Sozialversicherungs gericht ( Urk.  1). 2 .      Die am
  3. März 1960 geborene Beschwerdeführerin ( Urk. 2/4) wird das AHV-Rentenalter beziehungsweise das Referenzalter am
  4. März 2024 erreichen ( Art. 21 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG , in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung ; lit . a der Übergangsbestimmungen zur ab 1. Januar 2024 gültigen Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]) . Mit ihrer Eingabe vom 1
  5. Dezember 2023 lässt sie vorbringen, dass sie seit Monaten auf eine Mitteilung bezüglich der voraussichtlichen Höhe ihrer Alter s rente warte. Sie hätte der Swiss Life AG schon längstens mitteilen sollen, ob sie die Rente beziehe oder aufschiebe. Sie wisse heute immer noch nicht, mit welche n Rentenleistungen sie bei Erreichen des Rentenalters rechnen könne ( Urk. 1). Aus den von der Beschwerdeführerin aufge legten Unterlagen ergibt sich weiter, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1
  6. September 2023 einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) zustellte ( Urk. 2/2). Alsdann beantragte die Beschwerdeführerin mit dem am 2
  7. Oktober 2023 ausgefüllten Formular eine Rentenvorausberechnung ( Urk. 2/3). Und schliesslich bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin – unter Hin weis auf ihre beiden früheren Schreiben vom
  8. Juni 2021 und vom Septem ber   2023 – mit Schreiben vom
  9. Dezember 2023 erneut um eine provisorische Be rechnung ihrer Altersrente ( Urk.  2/1).      Demnach hat die Beschwerdeführerin gemäss ihre n Vorbringen die Renten vorausberechnung ( Art.  58 Abs.  1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVV) noch nicht erhalten. Die Rechtsverzögerungs beschwerde kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aber nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Art.  56 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Es ist dem Sozialversicherungsgericht bekannt, dass die Beschwerdegeg nerin Rentenvorausberechnungen mit einem formlosen Schreiben mitteilt (vgl. Sach verhalt Ziffer 1 des Urteils AB.2022.00088 vom
  10. Februar 2023) . Bezüglich der provisorischen Rentenvorausberechnung ist keine Verfügung zu erlassen , denn die versicherte Person kann gegen di e V erfügung , mit welcher die Renten höhe festgesetzt wird , Einsprache erhe ben. Die Rechtsverzögerungs beschwerde kann sodann nicht die Möglichkeit bieten , jegliches unterbliebenes Verwaltungs handeln durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Ansonsten würde das Gericht zur Aufsichts behörde der Verwaltung, was nicht der gesetzlichen Ordnung ent spricht ( vgl. §  2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Aufsichtsbehörde der Ausgleichskassen und damit auch der Beschwerdegegnerin ist das Bundesamt für Sozialversicherungen, welchem dieser Beschluss ebenfalls mitgeteilt wird (vgl. nachfolgend Dispositiv- Ziff er 3).      Auf die offensichtlich aussichtslose B eschwerde der Beschwerdeführerin ist daher – ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin ( §  19 Abs.  2 GSVGer ) – nicht ein zu treten. Das Gericht beschliesst:
  11. Auf d ie Beschwerde wird n icht eingetreten .
  12. Das Verfahren ist kostenlos.
  13. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-5 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00108

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

21. Dezember 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

X.___ erhob mit Eingabe vom 1 8.

Dezember 2023 unter Hinweis auf ihren bislang nicht beförderlich behandelte n Antrag auf Vorausberechnung ihrer Altersrente durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, Rechts ver zö gerungsbeschwerde beim Sozialversicherungs gericht (Urk. 1). 2 .

Die am 9.

März 1960 geborene Beschwerdeführerin (Urk.

2/4) wird das AHV-Rentenalter beziehungsweise das Referenzalter am 9.

März 2024 erreichen (Art.

21 Abs.

1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; lit . a der Übergangsbestimmungen zur ab 1.

Januar 2024 gültigen Änderung des AHVG vom 17.

Dezember 2021 [AHV 21]) . Mit ihrer Eingabe vom 1 8.

Dezember 2023 lässt sie vorbringen, dass sie seit Monaten auf eine Mitteilung bezüglich der voraussichtlichen Höhe ihrer Alter s rente warte. Sie hätte der Swiss Life AG schon längstens mitteilen sollen, ob sie die Rente beziehe oder aufschiebe. Sie wisse heute immer noch nicht, mit welche n Rentenleistungen sie bei Erreichen des Rentenalters rechnen könne (Urk.

1). Aus den von der Beschwerdeführerin aufge legten Unterlagen ergibt sich weiter, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1 8.

September 2023 einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) zustellte (Urk.

2/2). Alsdann beantragte die Beschwerdeführerin mit dem am 2 6. Oktober 2023 ausgefüllten Formular eine Rentenvorausberechnung (Urk.

2/3). Und schliesslich bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin – unter Hin weis auf ihre beiden früheren Schreiben vom 7.

Juni 2021 und vom Septem ber

2023 – mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 erneut um eine provisorische Be rechnung ihrer Altersrente (Urk. 2/1).

Demnach hat die Beschwerdeführerin gemäss ihre n Vorbringen die Renten vorausberechnung (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVV) noch nicht erhalten. Die Rechtsverzögerungs beschwerde kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aber nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Es ist dem Sozialversicherungsgericht bekannt, dass die Beschwerdegeg nerin Rentenvorausberechnungen mit einem formlosen Schreiben mitteilt (vgl. Sach verhalt Ziffer 1 des Urteils AB.2022.00088 vom 1. Februar 2023) . Bezüglich der provisorischen Rentenvorausberechnung

ist keine Verfügung zu erlassen, denn die versicherte Person

kann gegen di e

V erfügung, mit welcher die Renten höhe festgesetzt wird, Einsprache erhe ben.

Die Rechtsverzögerungs beschwerde kann sodann nicht die Möglichkeit bieten, jegliches unterbliebenes Verwaltungs handeln durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Ansonsten würde das Gericht zur Aufsichts behörde der Verwaltung, was nicht der gesetzlichen Ordnung ent spricht (vgl. § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Aufsichtsbehörde der Ausgleichskassen und damit auch der Beschwerdegegnerin ist das Bundesamt für Sozialversicherungen, welchem dieser Beschluss ebenfalls mitgeteilt wird (vgl. nachfolgend Dispositiv- Ziff er 3).

Auf die offensichtlich aussichtslose B eschwerde der Beschwerdeführerin ist daher – ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 GSVGer) – nicht ein zu treten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf d ie Beschwerde wird n icht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-5 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher