Sachverhalt
1.
1.1
Y.___, geb oren
1945,
war Inhaber der Einzelfirma Z.___
und
als
solcher
der
Sozialversicherungs ans ta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
als S e lbständigerwerbender
angeschlossen (vgl. Urk.
6/87 /1). G e stützt auf eine im Jahr 1995 abge schlossene Zusammenarbeitsvereinbarung war er für die X.___ AG, einer auf
dem
Gebiet
Unternehmensberatung
im
EDV-Bereich,
Software e ntwick lung
und
-handel
tätigen
Unternehm ung,
tätig
(vgl.
Urk.
3/4,
einschliesslich
der in den Jahren 1999 und 2001 vereinbarten Nachträge, nachfolgend: Zusammenarbeitsvereinbarung) .
Im Jahr 2014 gab Y.___
seine selbständige Tätigkeit im Alter von 69 Jahren aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. Urk.
6/ 97 und Urk.
6/109) .
Seine Unterstellung
unter die AHV- Beitragsp f licht als Selbständigerwerbender
wurde per Ende 2014 be endet (vgl. U r k.
6/87 /1) .
Die X.___ AG kündigte d ie
Zusammenarbeitsverein barung
per
Ende
2015
(vgl.
Kündigungsschreibe n
vom
30.
November
2015;
Urk. 3/7) .
In der Zeit von 1995 bis Januar 2017 war Y.___ sodann Mitglied des Verwaltungsrats bzw. von 2003 bis 2014 Präsident des Verwaltungsrats der X.___ AG (Urk. 3/1). 1.2
Gestützt auf eine am 18. Juli 2019 bei der X.___ AG durchgeführte Arbeit geberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass
die X.___ AG in den Jahren
2015
und
2016
Entschädigungen
an
Y.___
ausgerich tet hatte (2015: Fr.
80'452.3 5 und 2016: Fr.
29'000.--; vgl. Urk. 6/8 7/4) . Die Ausgleichskasse qualifizierte die fraglichen Entgelte
(je abzüglich des Freibetrages
für
Altersrentner
in
Höhe
von
Fr.
16'800.--)
als
massgebenden
Lohn und forderte
m it an die X.___ AG gerichte ter und auch Y.___
eröffnete r
(Urk.
6/91)
Nachtragsverfügung
vom
5.
August
2019
von
der X.___ AG Lohnbeiträge in Höhe von insgesamt Fr.
8'672.20 (einschliess lich Verwaltungskosten und FAK-Beiträge; Urk.
6/89) . Mit Verfügungen vom 31.
Juli 2019 forderte sie überdies Verzugszinsen auf den nachge forderten Lohnb eiträgen (in Höhe von Fr.
1'304.80 [2015] und Fr.
179.50 [2016]; Urk. 6/85-86) . Dagegen liess die X.___ AG am 28.
August 2019 Ein sprache erheben (Urk.
6/93), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 14. November 2023 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Dezember 2023 beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Z ü rich Beschwerde
mit dem folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): « 1.
Es sei der Einspracheentscheid (ABR.-Nr. 607.689) vom 14.
November 2023 aufzuheben und es seien die Forderungen gemäss Nachzahlungsverfügung vom 5.
August 2019 für Lohnbeiträge 2015 (Lohnbeiträge CHF 8’587.35 gemäss Revisionsrechnung vom 31. Juli 2019) sowie für Lohnbeiträge 2016 (Lohnbeträge CHF 1'569.20 gemäss Rechnung vom 31. Juli 2019) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2015 (Verzugszinsen CHF 1'304.80) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2016 (Verzugszinsen CHF 179.50) abzuweisen bzw. es seien diese Lohnbeiträge und Verzugszinsen auf CHF 0. 00
festzusetzen. 2.
Es sei festzustellen, dass Y.___, A.___, für die Zeit ab 1.
Januar 2015 als Selbständigerwerbender, jedenfalls nicht als Unselbs t än digerwerbender für die X.___ AG, tätig war. 3 .
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts und Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. »
Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom
22. Januar 2024 (Urk. 5)
auf
Abweisung
der
Beschwerde.
Im
Rahmen
des
zweiten
Schriften wechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.
9 und Urk.
11). Mit Verfügung vom
22. März 2024 wurde
Y.___ zum
vorliegenden
Prozess
beigeladen
(Urk.
12).
Innert
der
ihm
zur
Stellung nahme angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 .3
Nach
der
Rechtsprechung
gilt
es
die
Frage
nach
der
Entstehung
der
Beitrags pflicht zu unterscheiden von derjenigen nach dem Beitragsbezug, also dem Zeitpunkt,
in
dem
die
Beiträge
im
Rahmen
des
Beitragsbezugs
zu
entrichten
sind. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkom mensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbs tätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und ent steht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versi cherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - ein getreten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 104 5.1 unter Hinweis
auf
BGE
138 V 463
E. 8.1.1 S. 471 f. mit Hinweisen).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 1.2 Vom
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit,
massgebender
Lohn
genannt,
werden
paritätische
Arbeitnehmer-
und
Arbeitgeberbeiträge
erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimm te
Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstän digerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
E. 1.3 hier vor) - nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit bzw . zugrundeliegenden Arbeitstätigkeit zu beurteilen . Nach dem Gesagten stellen die im Jahr 2015 und 2016 ausbezahlten Entgelte Entschädigungen
(Provisionen) für die
bis
2014 im Rahmen der Zusammenarbeitsver einbarung
ausgeübt e Erwerbs t ätigkeit dar bzw. eine Abfindung aufgrund der per Ende 2015 erfolgten Beendigung
der
Zusammenarbeit .
Der
Beigeladene
realisierte
d ie
fragliche n
Einkünfte
mit
anderen
Worten
dank
der
bis
2014
ausgeübten
Erwerbstätig keit, weshalb d ie Einkommen auch dieser Tätigkeit zuzuordne n sind . Bis 2014 war der Beigeladene der Beschwerdegegnerin j edoch unbestritten
als S elbständigerwerbender
angeschlossen und für die aus der Zusammenar beitsvereinb ar ung
erzielten
Einkünfte
als
Selbständigerwerbender
beitrags pflich t ig .
Ab
dem
Jahr
2015
erbrachte
der
Beigeladene
im
Rahmen
der
Zusammenar beitsvereinbarung
effektiv
keine
Arbeitsleistung
mehr.
Im
vorliegenden
Zu sammenhang
ist
daher
nicht
von
Bedeutung,
ob
ab
diesem
Zeitpunkt
-
man gels eigener Büroräumlichkeiten und Beschäftigung von A nge stellten - die Voraussetzungen
für
die
beitragsrechtliche
Qualifikation
als
Selbständiger werbender noch erfüllt wären, wie die Beschwerdegegnerin replicando verneint (vgl. Urk. 11 S. 2). 4 .5
Zusammengefasst
haben
die
für
die
Jahre
2015
und
2016
von
der
Beschwer deführerin an den Beigeladenen
ausgerichteten Entschädigung en
ihren Grund in der vom Beigeladenen bis 2014 im Rahmen der Zusammen arbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit. Diese wurde durch die Beschwerdegegnerin bis dahin unbestritten als selbständig e Erwerbstätig keit qualifiziert . A uf den Entschädigungen sind demnach keine Lohnbei träge
(und entsprechenden Verzugszinsen) geschuldet . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene E insprachee ntscheid ist auf zuheben.
5 .
Der
Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren (einzelzeichnungsberech tigten) Verwaltungsrat B.___, ist keine Parteientschädi gung
zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zu mut barerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE
144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14.
November 202 3 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, es sei auszuschliessen, dass der Beigeladene nach dem 31.
Dezember
20 1
E. 2.2 Die
Beschwerdefüh r erin
bringt
dagegen
zur
Hauptsache
vor,
die
Leistungen
des Beigeladenen
– er habe für sie Kunden vermittelt und hierfür Provisi onen
erhalten,
d . h .
zu
einem
vereinbarten
Prozentsatz
an
den
verrechenba ren Dienstleistungsstunden an diese Kunden und an den von ihr an diese Kunden verkauften Lizenzen partiz i p iert - seien seit 1996 im Rahmen von
dessen selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht worden .
Zu diesem Zweck sei am 5. Mai 1995 die Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen wor den, welche mit Vereinbarungen vom 31. August 1999 und 30. März 2001 erneuert worden seien. D er Beigeladene sei nie als Unselbständiger bei ihr
angestellt gewesen; b is Ende 2014 seien die Provisionen durch die Beschwerdegegner i n als Einkommen aus selbst ä ndiger Erwerbstä t igkeit abgerechnet
worden.
D er
Beigeladene
habe
sich
ohne
Wissen
der
Beschwer deführerin per 2014 abgemeldet, e r habe auch im Jahr 2015 unverändert und weiterhin
Rechnung für seine Dienstleistungen gestellt. Ein Blick in die Rechnungen zeig e jedoch klar, dass hinter diesen Rechnungen keine eigenen
vom
Beigeladenen
erbrachten
Arbeitsleistungen
stünden .
Es
hand le sich um Provisionsabrechnungen. I n den Jahren 2015 und 2016 habe den
Zahlungen
keine
Arbeitslei s tung
gegenübergestanden.
Die
Zusammen arbeit sei mit Kündigung vom 30. November 2015 per Ende 2015 beendet worden. Weil die Parteien die Zusammenarbeit als Agenturvertrag qualifi ziert hätten, habe der Beigeladene eine Abfindungsents c hädigung in Höhe von Fr. 29'000. --
erhalten. D ie Beschwerdeführerin zahle ihren Verwal tungsräten keine Honorare aus. Der Beigelad e ne habe in der Zeit von 1995 bis 2017 denn auch nie ein V erwaltungsratsh onorar erhalten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9). 3.
D ie im Jahr 1995 zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossene
Zusammenarbeitsvereinbarung
hatte
im
Wesentlichen
Ent schädigungsmodalitäten
zum Gegenstand . Unter anderem wurden g emäss Ziff er
2
der
Zusammenarbeitsvereinbarung
(«Verrechnungsmodalitäten
für
Z.___ Leistungen») die Entschädigungen in Form von prozentualen Anteilen an
vom
Beigeladenen
vermittelten
Lizenzen
oder
pro
verrechenbare
Dienst leistungsstunde festgelegt, wobei keine zeitliche Befri s tung der auszuzah lenden Provisionen bestand;
der Beigeladene hatte seine Guthaben gegen über der Beschwerdeführerin monatlich in Rechnung zu stellen (vgl. im Einzelnen Urk. 3/4).
E. 4 weiterhin
als
Selbständigerwerbender
tätig
gewesen
sei.
Dieser
habe
seine
selbständige
Erwerbstätigkeit
aus
gesundheitlichen
Grün den aufgegeben. Hingegen sei nicht so, dass er dann völlig losgelöst von der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vielmehr sei er von März 2003 bis Februar
2014
Präsident
des
Verwaltungsrates
und
hern a ch
bis
Januar
2017
Mitglied des Verwaltungsrats gewesen . Es sei d emnach mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
die
Zahlungen
der
Beschwerdeführerin
aus
den Jahren 2015 und 2016 nicht als Entschädigung für seine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgt seien, zumal der Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, seiner selbs t ändi g en Erwerbs tä tig kei t nachz u gehen. Die bei den Akten liegenden Abrechnungen wür den monatliche Dienstleistungen gegenü b er der Beschwerdeführerin erwähnen. Der Beigeladene habe insbesondere Management Dienstleistun gen angeboten . Solche Aufgaben, namentlich die Oberleitung der Gesell schaft,
gehörten indessen zu den Kernaufgaben eines Verwaltungsrates.
Da
die
Entgelte
einer
versicherten
Pe r son
als
Organ
einer
juristischen
Person
zum massgebenden Lohn gehörten und der Beigeladene bis Januar 2017 im Handelsregister eingetragen gewesen sei, führe dies zum Schluss, dass die Zahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht aufgrund einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erfolgt seien . Sie
stünden offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Organstellung, stellten mithin Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit dar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11).
E. 4.1 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass d er Beigeladene
der Ausgleichs kasse bis
31. Dezember 2014 als S elbständigerwerbender angeschlossen war (vgl. etwa Urk. 6/87/1 und Urk. 6/87/5)
sowie dass
das vom Beigelade nen aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung erzielte E rwerbse inkom men
bis
Ende
2014
durch
die
Beschwerdegegnerin
als
Einkommen
aus
selb ständiger Erwerbstätigkeit qualif i ziert worden war. Unbestritten ist ferner und angesichts der Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungsver fahren
(vgl. Eingaben vom 13.
September 2019 und 31.
Dezember 2019; Urk. 6/97 und Urk. 6/109) jedenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu
BGE
144
V
427
E.
3.2)
erstellt,
dass
der
Beigeladene
ab
dem
Jahr
2015
für die Beschwerdeführerin keine effektive Arbeitsle is tung mehr erbracht hat.
E. 4.2 Aus dem Bericht über die bei der Beschwerdeführerin am
18. Juli 2019 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergibt sich, dass die streitbetroffene n E ntschädigungen
des
Jahr es
2015
der
Summe
der
vom
Beigeladenen
monat lich
an
die
Beschwerdeführerin
in
Rechnung
gestellten
«Anteilen
an
Dienst leistungen» (in Höhe von in s gesamt Fr.
80'452.35 abzüglich Rentnerfrei betrag von Fr. 16'
E. 4.3 Soweit
die
Beschwerdegegner i n
unter
Hinweis
darauf,
dass
der
Beigeladene
im Jahr 2015 gesundheitlich gar nicht mehr in der L a ge gewesen sei, seiner selbständigen
Tätigkeit
nachzugehen,
schlussfolgert,
es
handle
sich
bei
den
streitbetroffenen
Entgelten
um
Entschädigungen
für
die
Verwaltungsratstä tigkeit, stehen dieser Annahme nach dem Gesagten die im Recht liegenden Unterlagen
(Provisionsabrechnungen und Kontoaus z u g) entgegen .
Daran ändert insbesondere nichts, dass
der Beigeladene im Jahr 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit
selber keine effekti v e Arbeitsleistung mehr erbrach te . D enn gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung partizi pierte er jedenfalls bis zu deren Aufhebung per Ende 2015 weiterhin
an verrechenbaren
Dienstleistungsstunden,
welche
gegenüber
von
ihm
vermit telte n Kunden abgerechnet
worden waren . Gegen die Annahme, es handle sich um Entschädigungen für Verwaltungsratstätigkeit, spricht
zudem
die Angabe
der Beschwerdeführerin, sie habe – bis auf eine (nicht den Beige ladenen betreffende; vgl. Urk. 1 S. 6) Ausnahme – nie Verwaltungsratsho norare ausbezahlt.
Dies gilt umso mehr, als
auch
die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht,
vor 2015 sei – neben dem selbständigen Erwerbsein kommen durch den Beigeladenen – je unselbständiges Erwerbseinkommen durch die Beschwerdeführerin für den Beigeladenen (für Verwaltungsrats honorare) abgerechnet worden.
E. 8 00. --; Urk. 6/87/4)
entspricht . Aus den
im vorliegenden Verfahren
von
der
Beschwerdeführer i n
ergänzend
aufgelegten
detaillierten
« Provisionsabrechnu ngen
UG»
des
Jahr es
2015
erhellt
darüber
hinaus,
dass
es sich bei den abgerechneten Provisionen um
Anteile an
Dienstleistungen handelt e,
welche
gegenüber
Kunden
der
Beschwerdeführerin
erbracht
wor den waren (vgl. zum Ganzen Urk. 3/ 5/ 1-12). Für das Jahr 2016 notierte
der Revisor ferner eine Zahlung in Höhe von Fr. 29'000. -- (abzüglich Rentner freibetrag; Urk.
6/87/4); diesbe z üglich ergibt sich aus dem in den Akten liegenden
« Kontoauszug 2280
Abfindung Y.___ » der Beschwerdefüh rerin, dass der entsprechende Betrag
im März / April 2016 a ls Abfindung für den Beigeladenen
verbucht worden war (Urk.
6/87/32 und Urk. 3/6) .
Gestützt auf die Akten
erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin demnach plausibel;
e s ist somit
davon
auszugehen, dass die im Jahr 2015 ausgerichteten Entschädigungen
Provisionen für verrechenbare Dienst leistung sstunden gegenüber Kunden
der Beschwerdeführerin entsprechen, sowie
dass der
anfangs 2016 an den Beigeladenen au s bezahlt e Betrag
der
Abfindung entspricht, wie sie im Rahmen der
Aufhebung der Zusammen arbeitsvereinbarung per Ende 2015
denn auch im Kündigungsschreiben vom 30.
November 2015 im Grundsatz thematisiert worden war (Urk. 3/7) .
G estützt auf die Akten
ist somit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass di e in den Jahren 2015 und 2016 ausgerichteten Entgelte ihren Grund in der in den vorangegangenen Jahren
(bis Ende 2014) gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit
hatten und nicht in der Funktion des Beigeladenen als Verwaltungsrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00107
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
3. Oktober 2024 in Sache n X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___, geb oren
1945,
war Inhaber der Einzelfirma Z.___
und
als
solcher
der
Sozialversicherungs ans ta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
als S e lbständigerwerbender
angeschlossen (vgl. Urk.
6/87 /1). G e stützt auf eine im Jahr 1995 abge schlossene Zusammenarbeitsvereinbarung war er für die X.___ AG, einer auf
dem
Gebiet
Unternehmensberatung
im
EDV-Bereich,
Software e ntwick lung
und
-handel
tätigen
Unternehm ung,
tätig
(vgl.
Urk.
3/4,
einschliesslich
der in den Jahren 1999 und 2001 vereinbarten Nachträge, nachfolgend: Zusammenarbeitsvereinbarung) .
Im Jahr 2014 gab Y.___
seine selbständige Tätigkeit im Alter von 69 Jahren aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. Urk.
6/ 97 und Urk.
6/109) .
Seine Unterstellung
unter die AHV- Beitragsp f licht als Selbständigerwerbender
wurde per Ende 2014 be endet (vgl. U r k.
6/87 /1) .
Die X.___ AG kündigte d ie
Zusammenarbeitsverein barung
per
Ende
2015
(vgl.
Kündigungsschreibe n
vom
30.
November
2015;
Urk. 3/7) .
In der Zeit von 1995 bis Januar 2017 war Y.___ sodann Mitglied des Verwaltungsrats bzw. von 2003 bis 2014 Präsident des Verwaltungsrats der X.___ AG (Urk. 3/1). 1.2
Gestützt auf eine am 18. Juli 2019 bei der X.___ AG durchgeführte Arbeit geberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass
die X.___ AG in den Jahren
2015
und
2016
Entschädigungen
an
Y.___
ausgerich tet hatte (2015: Fr.
80'452.3 5 und 2016: Fr.
29'000.--; vgl. Urk. 6/8 7/4) . Die Ausgleichskasse qualifizierte die fraglichen Entgelte
(je abzüglich des Freibetrages
für
Altersrentner
in
Höhe
von
Fr.
16'800.--)
als
massgebenden
Lohn und forderte
m it an die X.___ AG gerichte ter und auch Y.___
eröffnete r
(Urk.
6/91)
Nachtragsverfügung
vom
5.
August
2019
von
der X.___ AG Lohnbeiträge in Höhe von insgesamt Fr.
8'672.20 (einschliess lich Verwaltungskosten und FAK-Beiträge; Urk.
6/89) . Mit Verfügungen vom 31.
Juli 2019 forderte sie überdies Verzugszinsen auf den nachge forderten Lohnb eiträgen (in Höhe von Fr.
1'304.80 [2015] und Fr.
179.50 [2016]; Urk. 6/85-86) . Dagegen liess die X.___ AG am 28.
August 2019 Ein sprache erheben (Urk.
6/93), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 14. November 2023 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Dezember 2023 beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Z ü rich Beschwerde
mit dem folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): « 1.
Es sei der Einspracheentscheid (ABR.-Nr. 607.689) vom 14.
November 2023 aufzuheben und es seien die Forderungen gemäss Nachzahlungsverfügung vom 5.
August 2019 für Lohnbeiträge 2015 (Lohnbeiträge CHF 8’587.35 gemäss Revisionsrechnung vom 31. Juli 2019) sowie für Lohnbeiträge 2016 (Lohnbeträge CHF 1'569.20 gemäss Rechnung vom 31. Juli 2019) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2015 (Verzugszinsen CHF 1'304.80) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2016 (Verzugszinsen CHF 179.50) abzuweisen bzw. es seien diese Lohnbeiträge und Verzugszinsen auf CHF 0. 00
festzusetzen. 2.
Es sei festzustellen, dass Y.___, A.___, für die Zeit ab 1.
Januar 2015 als Selbständigerwerbender, jedenfalls nicht als Unselbs t än digerwerbender für die X.___ AG, tätig war. 3 .
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts und Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. »
Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom
22. Januar 2024 (Urk. 5)
auf
Abweisung
der
Beschwerde.
Im
Rahmen
des
zweiten
Schriften wechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.
9 und Urk.
11). Mit Verfügung vom
22. März 2024 wurde
Y.___ zum
vorliegenden
Prozess
beigeladen
(Urk.
12).
Innert
der
ihm
zur
Stellung nahme angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2
Vom
Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit,
massgebender
Lohn
genannt,
werden
paritätische
Arbeitnehmer-
und
Arbeitgeberbeiträge
erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimm te
Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstän digerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 1 .3
Nach
der
Rechtsprechung
gilt
es
die
Frage
nach
der
Entstehung
der
Beitrags pflicht zu unterscheiden von derjenigen nach dem Beitragsbezug, also dem Zeitpunkt,
in
dem
die
Beiträge
im
Rahmen
des
Beitragsbezugs
zu
entrichten
sind. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkom mensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbs tätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und ent steht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versi cherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - ein getreten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 104 5.1 unter Hinweis
auf
BGE
138 V 463
E. 8.1.1 S. 471 f. mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, es sei auszuschliessen, dass der Beigeladene nach dem 31.
Dezember
20 1 4
weiterhin
als
Selbständigerwerbender
tätig
gewesen
sei.
Dieser
habe
seine
selbständige
Erwerbstätigkeit
aus
gesundheitlichen
Grün den aufgegeben. Hingegen sei nicht so, dass er dann völlig losgelöst von der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vielmehr sei er von März 2003 bis Februar
2014
Präsident
des
Verwaltungsrates
und
hern a ch
bis
Januar
2017
Mitglied des Verwaltungsrats gewesen . Es sei d emnach mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
die
Zahlungen
der
Beschwerdeführerin
aus
den Jahren 2015 und 2016 nicht als Entschädigung für seine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgt seien, zumal der Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, seiner selbs t ändi g en Erwerbs tä tig kei t nachz u gehen. Die bei den Akten liegenden Abrechnungen wür den monatliche Dienstleistungen gegenü b er der Beschwerdeführerin erwähnen. Der Beigeladene habe insbesondere Management Dienstleistun gen angeboten . Solche Aufgaben, namentlich die Oberleitung der Gesell schaft,
gehörten indessen zu den Kernaufgaben eines Verwaltungsrates.
Da
die
Entgelte
einer
versicherten
Pe r son
als
Organ
einer
juristischen
Person
zum massgebenden Lohn gehörten und der Beigeladene bis Januar 2017 im Handelsregister eingetragen gewesen sei, führe dies zum Schluss, dass die Zahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht aufgrund einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erfolgt seien . Sie
stünden offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Organstellung, stellten mithin Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit dar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11). 2.2
Die
Beschwerdefüh r erin
bringt
dagegen
zur
Hauptsache
vor,
die
Leistungen
des Beigeladenen
– er habe für sie Kunden vermittelt und hierfür Provisi onen
erhalten,
d . h .
zu
einem
vereinbarten
Prozentsatz
an
den
verrechenba ren Dienstleistungsstunden an diese Kunden und an den von ihr an diese Kunden verkauften Lizenzen partiz i p iert - seien seit 1996 im Rahmen von
dessen selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht worden .
Zu diesem Zweck sei am 5. Mai 1995 die Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen wor den, welche mit Vereinbarungen vom 31. August 1999 und 30. März 2001 erneuert worden seien. D er Beigeladene sei nie als Unselbständiger bei ihr
angestellt gewesen; b is Ende 2014 seien die Provisionen durch die Beschwerdegegner i n als Einkommen aus selbst ä ndiger Erwerbstä t igkeit abgerechnet
worden.
D er
Beigeladene
habe
sich
ohne
Wissen
der
Beschwer deführerin per 2014 abgemeldet, e r habe auch im Jahr 2015 unverändert und weiterhin
Rechnung für seine Dienstleistungen gestellt. Ein Blick in die Rechnungen zeig e jedoch klar, dass hinter diesen Rechnungen keine eigenen
vom
Beigeladenen
erbrachten
Arbeitsleistungen
stünden .
Es
hand le sich um Provisionsabrechnungen. I n den Jahren 2015 und 2016 habe den
Zahlungen
keine
Arbeitslei s tung
gegenübergestanden.
Die
Zusammen arbeit sei mit Kündigung vom 30. November 2015 per Ende 2015 beendet worden. Weil die Parteien die Zusammenarbeit als Agenturvertrag qualifi ziert hätten, habe der Beigeladene eine Abfindungsents c hädigung in Höhe von Fr. 29'000. --
erhalten. D ie Beschwerdeführerin zahle ihren Verwal tungsräten keine Honorare aus. Der Beigelad e ne habe in der Zeit von 1995 bis 2017 denn auch nie ein V erwaltungsratsh onorar erhalten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9). 3.
D ie im Jahr 1995 zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossene
Zusammenarbeitsvereinbarung
hatte
im
Wesentlichen
Ent schädigungsmodalitäten
zum Gegenstand . Unter anderem wurden g emäss Ziff er
2
der
Zusammenarbeitsvereinbarung
(«Verrechnungsmodalitäten
für
Z.___ Leistungen») die Entschädigungen in Form von prozentualen Anteilen an
vom
Beigeladenen
vermittelten
Lizenzen
oder
pro
verrechenbare
Dienst leistungsstunde festgelegt, wobei keine zeitliche Befri s tung der auszuzah lenden Provisionen bestand;
der Beigeladene hatte seine Guthaben gegen über der Beschwerdeführerin monatlich in Rechnung zu stellen (vgl. im Einzelnen Urk. 3/4).
4. 4.1
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass d er Beigeladene
der Ausgleichs kasse bis
31. Dezember 2014 als S elbständigerwerbender angeschlossen war (vgl. etwa Urk. 6/87/1 und Urk. 6/87/5)
sowie dass
das vom Beigelade nen aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung erzielte E rwerbse inkom men
bis
Ende
2014
durch
die
Beschwerdegegnerin
als
Einkommen
aus
selb ständiger Erwerbstätigkeit qualif i ziert worden war. Unbestritten ist ferner und angesichts der Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungsver fahren
(vgl. Eingaben vom 13.
September 2019 und 31.
Dezember 2019; Urk. 6/97 und Urk. 6/109) jedenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu
BGE
144
V
427
E.
3.2)
erstellt,
dass
der
Beigeladene
ab
dem
Jahr
2015
für die Beschwerdeführerin keine effektive Arbeitsle is tung mehr erbracht hat. 4.2
Aus dem Bericht über die bei der Beschwerdeführerin am
18. Juli 2019 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergibt sich, dass die streitbetroffene n E ntschädigungen
des
Jahr es
2015
der
Summe
der
vom
Beigeladenen
monat lich
an
die
Beschwerdeführerin
in
Rechnung
gestellten
«Anteilen
an
Dienst leistungen» (in Höhe von in s gesamt Fr.
80'452.35 abzüglich Rentnerfrei betrag von Fr. 16' 8 00. --; Urk. 6/87/4)
entspricht . Aus den
im vorliegenden Verfahren
von
der
Beschwerdeführer i n
ergänzend
aufgelegten
detaillierten
« Provisionsabrechnu ngen
UG»
des
Jahr es
2015
erhellt
darüber
hinaus,
dass
es sich bei den abgerechneten Provisionen um
Anteile an
Dienstleistungen handelt e,
welche
gegenüber
Kunden
der
Beschwerdeführerin
erbracht
wor den waren (vgl. zum Ganzen Urk. 3/ 5/ 1-12). Für das Jahr 2016 notierte
der Revisor ferner eine Zahlung in Höhe von Fr. 29'000. -- (abzüglich Rentner freibetrag; Urk.
6/87/4); diesbe z üglich ergibt sich aus dem in den Akten liegenden
« Kontoauszug 2280
Abfindung Y.___ » der Beschwerdefüh rerin, dass der entsprechende Betrag
im März / April 2016 a ls Abfindung für den Beigeladenen
verbucht worden war (Urk.
6/87/32 und Urk. 3/6) .
Gestützt auf die Akten
erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin demnach plausibel;
e s ist somit
davon
auszugehen, dass die im Jahr 2015 ausgerichteten Entschädigungen
Provisionen für verrechenbare Dienst leistung sstunden gegenüber Kunden
der Beschwerdeführerin entsprechen, sowie
dass der
anfangs 2016 an den Beigeladenen au s bezahlt e Betrag
der
Abfindung entspricht, wie sie im Rahmen der
Aufhebung der Zusammen arbeitsvereinbarung per Ende 2015
denn auch im Kündigungsschreiben vom 30.
November 2015 im Grundsatz thematisiert worden war (Urk. 3/7) .
G estützt auf die Akten
ist somit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass di e in den Jahren 2015 und 2016 ausgerichteten Entgelte ihren Grund in der in den vorangegangenen Jahren
(bis Ende 2014) gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit
hatten und nicht in der Funktion des Beigeladenen als Verwaltungsrat. 4.3
Soweit
die
Beschwerdegegner i n
unter
Hinweis
darauf,
dass
der
Beigeladene
im Jahr 2015 gesundheitlich gar nicht mehr in der L a ge gewesen sei, seiner selbständigen
Tätigkeit
nachzugehen,
schlussfolgert,
es
handle
sich
bei
den
streitbetroffenen
Entgelten
um
Entschädigungen
für
die
Verwaltungsratstä tigkeit, stehen dieser Annahme nach dem Gesagten die im Recht liegenden Unterlagen
(Provisionsabrechnungen und Kontoaus z u g) entgegen .
Daran ändert insbesondere nichts, dass
der Beigeladene im Jahr 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit
selber keine effekti v e Arbeitsleistung mehr erbrach te . D enn gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung partizi pierte er jedenfalls bis zu deren Aufhebung per Ende 2015 weiterhin
an verrechenbaren
Dienstleistungsstunden,
welche
gegenüber
von
ihm
vermit telte n Kunden abgerechnet
worden waren . Gegen die Annahme, es handle sich um Entschädigungen für Verwaltungsratstätigkeit, spricht
zudem
die Angabe
der Beschwerdeführerin, sie habe – bis auf eine (nicht den Beige ladenen betreffende; vgl. Urk. 1 S. 6) Ausnahme – nie Verwaltungsratsho norare ausbezahlt.
Dies gilt umso mehr, als
auch
die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht,
vor 2015 sei – neben dem selbständigen Erwerbsein kommen durch den Beigeladenen – je unselbständiges Erwerbseinkommen durch die Beschwerdeführerin für den Beigeladenen (für Verwaltungsrats honorare) abgerechnet worden. 4.4
Die Frage
der Beitragspflicht
als solche r
ist
- wie erwähnt
(vgl. E.
1.3 hier vor) - nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit bzw . zugrundeliegenden Arbeitstätigkeit zu beurteilen . Nach dem Gesagten stellen die im Jahr 2015 und 2016 ausbezahlten Entgelte Entschädigungen
(Provisionen) für die
bis
2014 im Rahmen der Zusammenarbeitsver einbarung
ausgeübt e Erwerbs t ätigkeit dar bzw. eine Abfindung aufgrund der per Ende 2015 erfolgten Beendigung
der
Zusammenarbeit .
Der
Beigeladene
realisierte
d ie
fragliche n
Einkünfte
mit
anderen
Worten
dank
der
bis
2014
ausgeübten
Erwerbstätig keit, weshalb d ie Einkommen auch dieser Tätigkeit zuzuordne n sind . Bis 2014 war der Beigeladene der Beschwerdegegnerin j edoch unbestritten
als S elbständigerwerbender
angeschlossen und für die aus der Zusammenar beitsvereinb ar ung
erzielten
Einkünfte
als
Selbständigerwerbender
beitrags pflich t ig .
Ab
dem
Jahr
2015
erbrachte
der
Beigeladene
im
Rahmen
der
Zusammenar beitsvereinbarung
effektiv
keine
Arbeitsleistung
mehr.
Im
vorliegenden
Zu sammenhang
ist
daher
nicht
von
Bedeutung,
ob
ab
diesem
Zeitpunkt
-
man gels eigener Büroräumlichkeiten und Beschäftigung von A nge stellten - die Voraussetzungen
für
die
beitragsrechtliche
Qualifikation
als
Selbständiger werbender noch erfüllt wären, wie die Beschwerdegegnerin replicando verneint (vgl. Urk. 11 S. 2). 4 .5
Zusammengefasst
haben
die
für
die
Jahre
2015
und
2016
von
der
Beschwer deführerin an den Beigeladenen
ausgerichteten Entschädigung en
ihren Grund in der vom Beigeladenen bis 2014 im Rahmen der Zusammen arbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit. Diese wurde durch die Beschwerdegegnerin bis dahin unbestritten als selbständig e Erwerbstätig keit qualifiziert . A uf den Entschädigungen sind demnach keine Lohnbei träge
(und entsprechenden Verzugszinsen) geschuldet . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene E insprachee ntscheid ist auf zuheben.
5 .
Der
Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren (einzelzeichnungsberech tigten) Verwaltungsrat B.___, ist keine Parteientschädi gung
zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zu mut barerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE
144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14.
November 202 3 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann