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AB.2023.00107

Aufhebung einer Verfügung/Einspracheentscheid betreffend Lohnbeiträge

Zürich SozVersG · 2024-10-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Y.___, geb oren

1945,

war Inhaber der Einzelfirma Z.___

und

als

solcher

der

Sozialversicherungs ans ta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

als S e lbständigerwerbender

angeschlossen (vgl. Urk.

6/87 /1). G e stützt auf eine im Jahr 1995 abge schlossene Zusammenarbeitsvereinbarung war er für die X.___ AG, einer auf

dem

Gebiet

Unternehmensberatung

im

EDV-Bereich,

Software e ntwick lung

und

-handel

tätigen

Unternehm ung,

tätig

(vgl.

Urk.

3/4,

einschliesslich

der in den Jahren 1999 und 2001 vereinbarten Nachträge, nachfolgend: Zusammenarbeitsvereinbarung) .

Im Jahr 2014 gab Y.___

seine selbständige Tätigkeit im Alter von 69 Jahren aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. Urk.

6/ 97 und Urk.

6/109) .

Seine Unterstellung

unter die AHV- Beitragsp f licht als Selbständigerwerbender

wurde per Ende 2014 be endet (vgl. U r k.

6/87 /1) .

Die X.___ AG kündigte d ie

Zusammenarbeitsverein barung

per

Ende

2015

(vgl.

Kündigungsschreibe n

vom

30.

November

2015;

Urk. 3/7) .

In der Zeit von 1995 bis Januar 2017 war Y.___ sodann Mitglied des Verwaltungsrats bzw. von 2003 bis 2014 Präsident des Verwaltungsrats der X.___ AG (Urk. 3/1). 1.2

Gestützt auf eine am 18. Juli 2019 bei der X.___ AG durchgeführte Arbeit geberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass

die X.___ AG in den Jahren

2015

und

2016

Entschädigungen

an

Y.___

ausgerich tet hatte (2015: Fr.

80'452.3 5 und 2016: Fr.

29'000.--; vgl. Urk. 6/8 7/4) . Die Ausgleichskasse qualifizierte die fraglichen Entgelte

(je abzüglich des Freibetrages

für

Altersrentner

in

Höhe

von

Fr.

16'800.--)

als

massgebenden

Lohn und forderte

m it an die X.___ AG gerichte ter und auch Y.___

eröffnete r

(Urk.

6/91)

Nachtragsverfügung

vom

5.

August

2019

von

der X.___ AG Lohnbeiträge in Höhe von insgesamt Fr.

8'672.20 (einschliess lich Verwaltungskosten und FAK-Beiträge; Urk.

6/89) . Mit Verfügungen vom 31.

Juli 2019 forderte sie überdies Verzugszinsen auf den nachge forderten Lohnb eiträgen (in Höhe von Fr.

1'304.80 [2015] und Fr.

179.50 [2016]; Urk. 6/85-86) . Dagegen liess die X.___ AG am 28.

August 2019 Ein sprache erheben (Urk.

6/93), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 14. November 2023 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Dezember 2023 beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Z ü rich Beschwerde

mit dem folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): « 1.

Es sei der Einspracheentscheid (ABR.-Nr. 607.689) vom 14.

November 2023 aufzuheben und es seien die Forderungen gemäss Nachzahlungsverfügung vom 5.

August 2019 für Lohnbeiträge 2015 (Lohnbeiträge CHF 8’587.35 gemäss Revisionsrechnung vom 31. Juli 2019) sowie für Lohnbeiträge 2016 (Lohnbeträge CHF 1'569.20 gemäss Rechnung vom 31. Juli 2019) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2015 (Verzugszinsen CHF 1'304.80) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2016 (Verzugszinsen CHF 179.50) abzuweisen bzw. es seien diese Lohnbeiträge und Verzugszinsen auf CHF 0. 00

festzusetzen. 2.

Es sei festzustellen, dass Y.___, A.___, für die Zeit ab 1.

Januar 2015 als Selbständigerwerbender, jedenfalls nicht als Unselbs t än digerwerbender für die X.___ AG, tätig war. 3 .

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts und Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. »

Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom

22. Januar 2024 (Urk. 5)

auf

Abweisung

der

Beschwerde.

Im

Rahmen

des

zweiten

Schriften wechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.

9 und Urk.

11). Mit Verfügung vom

22. März 2024 wurde

Y.___ zum

vorliegenden

Prozess

beigeladen

(Urk.

12).

Innert

der

ihm

zur

Stellung nahme angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 .3

Nach

der

Rechtsprechung

gilt

es

die

Frage

nach

der

Entstehung

der

Beitrags pflicht zu unterscheiden von derjenigen nach dem Beitragsbezug, also dem Zeitpunkt,

in

dem

die

Beiträge

im

Rahmen

des

Beitragsbezugs

zu

entrichten

sind. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkom mensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbs tätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und ent steht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versi cherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - ein getreten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 104 5.1 unter Hinweis

auf

BGE

138 V 463

E. 8.1.1 S. 471 f. mit Hinweisen).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 1.2 Vom

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit,

massgebender

Lohn

genannt,

werden

paritätische

Arbeitnehmer-

und

Arbeitgeberbeiträge

erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimm te

Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstän digerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

E. 1.3 hier vor) - nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit bzw . zugrundeliegenden Arbeitstätigkeit zu beurteilen . Nach dem Gesagten stellen die im Jahr 2015 und 2016 ausbezahlten Entgelte Entschädigungen

(Provisionen) für die

bis

2014 im Rahmen der Zusammenarbeitsver einbarung

ausgeübt e Erwerbs t ätigkeit dar bzw. eine Abfindung aufgrund der per Ende 2015 erfolgten Beendigung

der

Zusammenarbeit .

Der

Beigeladene

realisierte

d ie

fragliche n

Einkünfte

mit

anderen

Worten

dank

der

bis

2014

ausgeübten

Erwerbstätig keit, weshalb d ie Einkommen auch dieser Tätigkeit zuzuordne n sind . Bis 2014 war der Beigeladene der Beschwerdegegnerin j edoch unbestritten

als S elbständigerwerbender

angeschlossen und für die aus der Zusammenar beitsvereinb ar ung

erzielten

Einkünfte

als

Selbständigerwerbender

beitrags pflich t ig .

Ab

dem

Jahr

2015

erbrachte

der

Beigeladene

im

Rahmen

der

Zusammenar beitsvereinbarung

effektiv

keine

Arbeitsleistung

mehr.

Im

vorliegenden

Zu sammenhang

ist

daher

nicht

von

Bedeutung,

ob

ab

diesem

Zeitpunkt

-

man gels eigener Büroräumlichkeiten und Beschäftigung von A nge stellten - die Voraussetzungen

für

die

beitragsrechtliche

Qualifikation

als

Selbständiger werbender noch erfüllt wären, wie die Beschwerdegegnerin replicando verneint (vgl. Urk. 11 S. 2). 4 .5

Zusammengefasst

haben

die

für

die

Jahre

2015

und

2016

von

der

Beschwer deführerin an den Beigeladenen

ausgerichteten Entschädigung en

ihren Grund in der vom Beigeladenen bis 2014 im Rahmen der Zusammen arbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit. Diese wurde durch die Beschwerdegegnerin bis dahin unbestritten als selbständig e Erwerbstätig keit qualifiziert . A uf den Entschädigungen sind demnach keine Lohnbei träge

(und entsprechenden Verzugszinsen) geschuldet . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene E insprachee ntscheid ist auf zuheben.

5 .

Der

Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren (einzelzeichnungsberech tigten) Verwaltungsrat B.___, ist keine Parteientschädi gung

zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zu mut barerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE

144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14.

November 202 3 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, es sei auszuschliessen, dass der Beigeladene nach dem 31.

Dezember

20 1

E. 2.2 Die

Beschwerdefüh r erin

bringt

dagegen

zur

Hauptsache

vor,

die

Leistungen

des Beigeladenen

– er habe für sie Kunden vermittelt und hierfür Provisi onen

erhalten,

d . h .

zu

einem

vereinbarten

Prozentsatz

an

den

verrechenba ren Dienstleistungsstunden an diese Kunden und an den von ihr an diese Kunden verkauften Lizenzen partiz i p iert - seien seit 1996 im Rahmen von

dessen selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht worden .

Zu diesem Zweck sei am 5. Mai 1995 die Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen wor den, welche mit Vereinbarungen vom 31. August 1999 und 30. März 2001 erneuert worden seien. D er Beigeladene sei nie als Unselbständiger bei ihr

angestellt gewesen; b is Ende 2014 seien die Provisionen durch die Beschwerdegegner i n als Einkommen aus selbst ä ndiger Erwerbstä t igkeit abgerechnet

worden.

D er

Beigeladene

habe

sich

ohne

Wissen

der

Beschwer deführerin per 2014 abgemeldet, e r habe auch im Jahr 2015 unverändert und weiterhin

Rechnung für seine Dienstleistungen gestellt. Ein Blick in die Rechnungen zeig e jedoch klar, dass hinter diesen Rechnungen keine eigenen

vom

Beigeladenen

erbrachten

Arbeitsleistungen

stünden .

Es

hand le sich um Provisionsabrechnungen. I n den Jahren 2015 und 2016 habe den

Zahlungen

keine

Arbeitslei s tung

gegenübergestanden.

Die

Zusammen arbeit sei mit Kündigung vom 30. November 2015 per Ende 2015 beendet worden. Weil die Parteien die Zusammenarbeit als Agenturvertrag qualifi ziert hätten, habe der Beigeladene eine Abfindungsents c hädigung in Höhe von Fr. 29'000. --

erhalten. D ie Beschwerdeführerin zahle ihren Verwal tungsräten keine Honorare aus. Der Beigelad e ne habe in der Zeit von 1995 bis 2017 denn auch nie ein V erwaltungsratsh onorar erhalten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9). 3.

D ie im Jahr 1995 zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossene

Zusammenarbeitsvereinbarung

hatte

im

Wesentlichen

Ent schädigungsmodalitäten

zum Gegenstand . Unter anderem wurden g emäss Ziff er

2

der

Zusammenarbeitsvereinbarung

(«Verrechnungsmodalitäten

für

Z.___ Leistungen») die Entschädigungen in Form von prozentualen Anteilen an

vom

Beigeladenen

vermittelten

Lizenzen

oder

pro

verrechenbare

Dienst leistungsstunde festgelegt, wobei keine zeitliche Befri s tung der auszuzah lenden Provisionen bestand;

der Beigeladene hatte seine Guthaben gegen über der Beschwerdeführerin monatlich in Rechnung zu stellen (vgl. im Einzelnen Urk. 3/4).

E. 4 weiterhin

als

Selbständigerwerbender

tätig

gewesen

sei.

Dieser

habe

seine

selbständige

Erwerbstätigkeit

aus

gesundheitlichen

Grün den aufgegeben. Hingegen sei nicht so, dass er dann völlig losgelöst von der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vielmehr sei er von März 2003 bis Februar

2014

Präsident

des

Verwaltungsrates

und

hern a ch

bis

Januar

2017

Mitglied des Verwaltungsrats gewesen . Es sei d emnach mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

die

Zahlungen

der

Beschwerdeführerin

aus

den Jahren 2015 und 2016 nicht als Entschädigung für seine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgt seien, zumal der Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, seiner selbs t ändi g en Erwerbs tä tig kei t nachz u gehen. Die bei den Akten liegenden Abrechnungen wür den monatliche Dienstleistungen gegenü b er der Beschwerdeführerin erwähnen. Der Beigeladene habe insbesondere Management Dienstleistun gen angeboten . Solche Aufgaben, namentlich die Oberleitung der Gesell schaft,

gehörten indessen zu den Kernaufgaben eines Verwaltungsrates.

Da

die

Entgelte

einer

versicherten

Pe r son

als

Organ

einer

juristischen

Person

zum massgebenden Lohn gehörten und der Beigeladene bis Januar 2017 im Handelsregister eingetragen gewesen sei, führe dies zum Schluss, dass die Zahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht aufgrund einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erfolgt seien . Sie

stünden offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Organstellung, stellten mithin Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit dar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11).

E. 4.1 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass d er Beigeladene

der Ausgleichs kasse bis

31. Dezember 2014 als S elbständigerwerbender angeschlossen war (vgl. etwa Urk. 6/87/1 und Urk. 6/87/5)

sowie dass

das vom Beigelade nen aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung erzielte E rwerbse inkom men

bis

Ende

2014

durch

die

Beschwerdegegnerin

als

Einkommen

aus

selb ständiger Erwerbstätigkeit qualif i ziert worden war. Unbestritten ist ferner und angesichts der Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungsver fahren

(vgl. Eingaben vom 13.

September 2019 und 31.

Dezember 2019; Urk. 6/97 und Urk. 6/109) jedenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu

BGE

144

V

427

E.

3.2)

erstellt,

dass

der

Beigeladene

ab

dem

Jahr

2015

für die Beschwerdeführerin keine effektive Arbeitsle is tung mehr erbracht hat.

E. 4.2 Aus dem Bericht über die bei der Beschwerdeführerin am

18. Juli 2019 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergibt sich, dass die streitbetroffene n E ntschädigungen

des

Jahr es

2015

der

Summe

der

vom

Beigeladenen

monat lich

an

die

Beschwerdeführerin

in

Rechnung

gestellten

«Anteilen

an

Dienst leistungen» (in Höhe von in s gesamt Fr.

80'452.35 abzüglich Rentnerfrei betrag von Fr. 16'

E. 4.3 Soweit

die

Beschwerdegegner i n

unter

Hinweis

darauf,

dass

der

Beigeladene

im Jahr 2015 gesundheitlich gar nicht mehr in der L a ge gewesen sei, seiner selbständigen

Tätigkeit

nachzugehen,

schlussfolgert,

es

handle

sich

bei

den

streitbetroffenen

Entgelten

um

Entschädigungen

für

die

Verwaltungsratstä tigkeit, stehen dieser Annahme nach dem Gesagten die im Recht liegenden Unterlagen

(Provisionsabrechnungen und Kontoaus z u g) entgegen .

Daran ändert insbesondere nichts, dass

der Beigeladene im Jahr 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

selber keine effekti v e Arbeitsleistung mehr erbrach te . D enn gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung partizi pierte er jedenfalls bis zu deren Aufhebung per Ende 2015 weiterhin

an verrechenbaren

Dienstleistungsstunden,

welche

gegenüber

von

ihm

vermit telte n Kunden abgerechnet

worden waren . Gegen die Annahme, es handle sich um Entschädigungen für Verwaltungsratstätigkeit, spricht

zudem

die Angabe

der Beschwerdeführerin, sie habe – bis auf eine (nicht den Beige ladenen betreffende; vgl. Urk. 1 S. 6) Ausnahme – nie Verwaltungsratsho norare ausbezahlt.

Dies gilt umso mehr, als

auch

die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht,

vor 2015 sei – neben dem selbständigen Erwerbsein kommen durch den Beigeladenen – je unselbständiges Erwerbseinkommen durch die Beschwerdeführerin für den Beigeladenen (für Verwaltungsrats honorare) abgerechnet worden.

E. 4.4 Die Frage

der Beitragspflicht

als solche r

ist

- wie erwähnt

(vgl. E.

E. 8 00. --; Urk. 6/87/4)

entspricht . Aus den

im vorliegenden Verfahren

von

der

Beschwerdeführer i n

ergänzend

aufgelegten

detaillierten

« Provisionsabrechnu ngen

UG»

des

Jahr es

2015

erhellt

darüber

hinaus,

dass

es sich bei den abgerechneten Provisionen um

Anteile an

Dienstleistungen handelt e,

welche

gegenüber

Kunden

der

Beschwerdeführerin

erbracht

wor den waren (vgl. zum Ganzen Urk. 3/ 5/ 1-12). Für das Jahr 2016 notierte

der Revisor ferner eine Zahlung in Höhe von Fr. 29'000. -- (abzüglich Rentner freibetrag; Urk.

6/87/4); diesbe z üglich ergibt sich aus dem in den Akten liegenden

« Kontoauszug 2280

Abfindung Y.___ » der Beschwerdefüh rerin, dass der entsprechende Betrag

im März / April 2016 a ls Abfindung für den Beigeladenen

verbucht worden war (Urk.

6/87/32 und Urk. 3/6) .

Gestützt auf die Akten

erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin demnach plausibel;

e s ist somit

davon

auszugehen, dass die im Jahr 2015 ausgerichteten Entschädigungen

Provisionen für verrechenbare Dienst leistung sstunden gegenüber Kunden

der Beschwerdeführerin entsprechen, sowie

dass der

anfangs 2016 an den Beigeladenen au s bezahlt e Betrag

der

Abfindung entspricht, wie sie im Rahmen der

Aufhebung der Zusammen arbeitsvereinbarung per Ende 2015

denn auch im Kündigungsschreiben vom 30.

November 2015 im Grundsatz thematisiert worden war (Urk. 3/7) .

G estützt auf die Akten

ist somit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass di e in den Jahren 2015 und 2016 ausgerichteten Entgelte ihren Grund in der in den vorangegangenen Jahren

(bis Ende 2014) gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit

hatten und nicht in der Funktion des Beigeladenen als Verwaltungsrat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00107

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

3. Oktober 2024 in Sache n X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___, geb oren

1945,

war Inhaber der Einzelfirma Z.___

und

als

solcher

der

Sozialversicherungs ans ta lt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

als S e lbständigerwerbender

angeschlossen (vgl. Urk.

6/87 /1). G e stützt auf eine im Jahr 1995 abge schlossene Zusammenarbeitsvereinbarung war er für die X.___ AG, einer auf

dem

Gebiet

Unternehmensberatung

im

EDV-Bereich,

Software e ntwick lung

und

-handel

tätigen

Unternehm ung,

tätig

(vgl.

Urk.

3/4,

einschliesslich

der in den Jahren 1999 und 2001 vereinbarten Nachträge, nachfolgend: Zusammenarbeitsvereinbarung) .

Im Jahr 2014 gab Y.___

seine selbständige Tätigkeit im Alter von 69 Jahren aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. Urk.

6/ 97 und Urk.

6/109) .

Seine Unterstellung

unter die AHV- Beitragsp f licht als Selbständigerwerbender

wurde per Ende 2014 be endet (vgl. U r k.

6/87 /1) .

Die X.___ AG kündigte d ie

Zusammenarbeitsverein barung

per

Ende

2015

(vgl.

Kündigungsschreibe n

vom

30.

November

2015;

Urk. 3/7) .

In der Zeit von 1995 bis Januar 2017 war Y.___ sodann Mitglied des Verwaltungsrats bzw. von 2003 bis 2014 Präsident des Verwaltungsrats der X.___ AG (Urk. 3/1). 1.2

Gestützt auf eine am 18. Juli 2019 bei der X.___ AG durchgeführte Arbeit geberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass

die X.___ AG in den Jahren

2015

und

2016

Entschädigungen

an

Y.___

ausgerich tet hatte (2015: Fr.

80'452.3 5 und 2016: Fr.

29'000.--; vgl. Urk. 6/8 7/4) . Die Ausgleichskasse qualifizierte die fraglichen Entgelte

(je abzüglich des Freibetrages

für

Altersrentner

in

Höhe

von

Fr.

16'800.--)

als

massgebenden

Lohn und forderte

m it an die X.___ AG gerichte ter und auch Y.___

eröffnete r

(Urk.

6/91)

Nachtragsverfügung

vom

5.

August

2019

von

der X.___ AG Lohnbeiträge in Höhe von insgesamt Fr.

8'672.20 (einschliess lich Verwaltungskosten und FAK-Beiträge; Urk.

6/89) . Mit Verfügungen vom 31.

Juli 2019 forderte sie überdies Verzugszinsen auf den nachge forderten Lohnb eiträgen (in Höhe von Fr.

1'304.80 [2015] und Fr.

179.50 [2016]; Urk. 6/85-86) . Dagegen liess die X.___ AG am 28.

August 2019 Ein sprache erheben (Urk.

6/93), welche die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 14. November 2023 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Dezember 2023 beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Z ü rich Beschwerde

mit dem folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): « 1.

Es sei der Einspracheentscheid (ABR.-Nr. 607.689) vom 14.

November 2023 aufzuheben und es seien die Forderungen gemäss Nachzahlungsverfügung vom 5.

August 2019 für Lohnbeiträge 2015 (Lohnbeiträge CHF 8’587.35 gemäss Revisionsrechnung vom 31. Juli 2019) sowie für Lohnbeiträge 2016 (Lohnbeträge CHF 1'569.20 gemäss Rechnung vom 31. Juli 2019) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2015 (Verzugszinsen CHF 1'304.80) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2016 (Verzugszinsen CHF 179.50) abzuweisen bzw. es seien diese Lohnbeiträge und Verzugszinsen auf CHF 0. 00

festzusetzen. 2.

Es sei festzustellen, dass Y.___, A.___, für die Zeit ab 1.

Januar 2015 als Selbständigerwerbender, jedenfalls nicht als Unselbs t än digerwerbender für die X.___ AG, tätig war. 3 .

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts und Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. »

Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom

22. Januar 2024 (Urk. 5)

auf

Abweisung

der

Beschwerde.

Im

Rahmen

des

zweiten

Schriften wechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.

9 und Urk.

11). Mit Verfügung vom

22. März 2024 wurde

Y.___ zum

vorliegenden

Prozess

beigeladen

(Urk.

12).

Innert

der

ihm

zur

Stellung nahme angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Vom

Einkommen

aus

unselbständiger

Erwerbstätigkeit,

massgebender

Lohn

genannt,

werden

paritätische

Arbeitnehmer-

und

Arbeitgeberbeiträge

erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimm te

Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstän digerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 1 .3

Nach

der

Rechtsprechung

gilt

es

die

Frage

nach

der

Entstehung

der

Beitrags pflicht zu unterscheiden von derjenigen nach dem Beitragsbezug, also dem Zeitpunkt,

in

dem

die

Beiträge

im

Rahmen

des

Beitragsbezugs

zu

entrichten

sind. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkom mensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbs tätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und ent steht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versi cherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - ein getreten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 104 5.1 unter Hinweis

auf

BGE

138 V 463

E. 8.1.1 S. 471 f. mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, es sei auszuschliessen, dass der Beigeladene nach dem 31.

Dezember

20 1 4

weiterhin

als

Selbständigerwerbender

tätig

gewesen

sei.

Dieser

habe

seine

selbständige

Erwerbstätigkeit

aus

gesundheitlichen

Grün den aufgegeben. Hingegen sei nicht so, dass er dann völlig losgelöst von der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vielmehr sei er von März 2003 bis Februar

2014

Präsident

des

Verwaltungsrates

und

hern a ch

bis

Januar

2017

Mitglied des Verwaltungsrats gewesen . Es sei d emnach mit überwi e gender Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

die

Zahlungen

der

Beschwerdeführerin

aus

den Jahren 2015 und 2016 nicht als Entschädigung für seine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgt seien, zumal der Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, seiner selbs t ändi g en Erwerbs tä tig kei t nachz u gehen. Die bei den Akten liegenden Abrechnungen wür den monatliche Dienstleistungen gegenü b er der Beschwerdeführerin erwähnen. Der Beigeladene habe insbesondere Management Dienstleistun gen angeboten . Solche Aufgaben, namentlich die Oberleitung der Gesell schaft,

gehörten indessen zu den Kernaufgaben eines Verwaltungsrates.

Da

die

Entgelte

einer

versicherten

Pe r son

als

Organ

einer

juristischen

Person

zum massgebenden Lohn gehörten und der Beigeladene bis Januar 2017 im Handelsregister eingetragen gewesen sei, führe dies zum Schluss, dass die Zahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht aufgrund einer selb ständigen Erwerbstätigkeit erfolgt seien . Sie

stünden offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Organstellung, stellten mithin Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit dar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11). 2.2

Die

Beschwerdefüh r erin

bringt

dagegen

zur

Hauptsache

vor,

die

Leistungen

des Beigeladenen

– er habe für sie Kunden vermittelt und hierfür Provisi onen

erhalten,

d . h .

zu

einem

vereinbarten

Prozentsatz

an

den

verrechenba ren Dienstleistungsstunden an diese Kunden und an den von ihr an diese Kunden verkauften Lizenzen partiz i p iert - seien seit 1996 im Rahmen von

dessen selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht worden .

Zu diesem Zweck sei am 5. Mai 1995 die Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen wor den, welche mit Vereinbarungen vom 31. August 1999 und 30. März 2001 erneuert worden seien. D er Beigeladene sei nie als Unselbständiger bei ihr

angestellt gewesen; b is Ende 2014 seien die Provisionen durch die Beschwerdegegner i n als Einkommen aus selbst ä ndiger Erwerbstä t igkeit abgerechnet

worden.

D er

Beigeladene

habe

sich

ohne

Wissen

der

Beschwer deführerin per 2014 abgemeldet, e r habe auch im Jahr 2015 unverändert und weiterhin

Rechnung für seine Dienstleistungen gestellt. Ein Blick in die Rechnungen zeig e jedoch klar, dass hinter diesen Rechnungen keine eigenen

vom

Beigeladenen

erbrachten

Arbeitsleistungen

stünden .

Es

hand le sich um Provisionsabrechnungen. I n den Jahren 2015 und 2016 habe den

Zahlungen

keine

Arbeitslei s tung

gegenübergestanden.

Die

Zusammen arbeit sei mit Kündigung vom 30. November 2015 per Ende 2015 beendet worden. Weil die Parteien die Zusammenarbeit als Agenturvertrag qualifi ziert hätten, habe der Beigeladene eine Abfindungsents c hädigung in Höhe von Fr. 29'000. --

erhalten. D ie Beschwerdeführerin zahle ihren Verwal tungsräten keine Honorare aus. Der Beigelad e ne habe in der Zeit von 1995 bis 2017 denn auch nie ein V erwaltungsratsh onorar erhalten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9). 3.

D ie im Jahr 1995 zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossene

Zusammenarbeitsvereinbarung

hatte

im

Wesentlichen

Ent schädigungsmodalitäten

zum Gegenstand . Unter anderem wurden g emäss Ziff er

2

der

Zusammenarbeitsvereinbarung

(«Verrechnungsmodalitäten

für

Z.___ Leistungen») die Entschädigungen in Form von prozentualen Anteilen an

vom

Beigeladenen

vermittelten

Lizenzen

oder

pro

verrechenbare

Dienst leistungsstunde festgelegt, wobei keine zeitliche Befri s tung der auszuzah lenden Provisionen bestand;

der Beigeladene hatte seine Guthaben gegen über der Beschwerdeführerin monatlich in Rechnung zu stellen (vgl. im Einzelnen Urk. 3/4).

4. 4.1

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass d er Beigeladene

der Ausgleichs kasse bis

31. Dezember 2014 als S elbständigerwerbender angeschlossen war (vgl. etwa Urk. 6/87/1 und Urk. 6/87/5)

sowie dass

das vom Beigelade nen aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung erzielte E rwerbse inkom men

bis

Ende

2014

durch

die

Beschwerdegegnerin

als

Einkommen

aus

selb ständiger Erwerbstätigkeit qualif i ziert worden war. Unbestritten ist ferner und angesichts der Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungsver fahren

(vgl. Eingaben vom 13.

September 2019 und 31.

Dezember 2019; Urk. 6/97 und Urk. 6/109) jedenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu

BGE

144

V

427

E.

3.2)

erstellt,

dass

der

Beigeladene

ab

dem

Jahr

2015

für die Beschwerdeführerin keine effektive Arbeitsle is tung mehr erbracht hat. 4.2

Aus dem Bericht über die bei der Beschwerdeführerin am

18. Juli 2019 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergibt sich, dass die streitbetroffene n E ntschädigungen

des

Jahr es

2015

der

Summe

der

vom

Beigeladenen

monat lich

an

die

Beschwerdeführerin

in

Rechnung

gestellten

«Anteilen

an

Dienst leistungen» (in Höhe von in s gesamt Fr.

80'452.35 abzüglich Rentnerfrei betrag von Fr. 16' 8 00. --; Urk. 6/87/4)

entspricht . Aus den

im vorliegenden Verfahren

von

der

Beschwerdeführer i n

ergänzend

aufgelegten

detaillierten

« Provisionsabrechnu ngen

UG»

des

Jahr es

2015

erhellt

darüber

hinaus,

dass

es sich bei den abgerechneten Provisionen um

Anteile an

Dienstleistungen handelt e,

welche

gegenüber

Kunden

der

Beschwerdeführerin

erbracht

wor den waren (vgl. zum Ganzen Urk. 3/ 5/ 1-12). Für das Jahr 2016 notierte

der Revisor ferner eine Zahlung in Höhe von Fr. 29'000. -- (abzüglich Rentner freibetrag; Urk.

6/87/4); diesbe z üglich ergibt sich aus dem in den Akten liegenden

« Kontoauszug 2280

Abfindung Y.___ » der Beschwerdefüh rerin, dass der entsprechende Betrag

im März / April 2016 a ls Abfindung für den Beigeladenen

verbucht worden war (Urk.

6/87/32 und Urk. 3/6) .

Gestützt auf die Akten

erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin demnach plausibel;

e s ist somit

davon

auszugehen, dass die im Jahr 2015 ausgerichteten Entschädigungen

Provisionen für verrechenbare Dienst leistung sstunden gegenüber Kunden

der Beschwerdeführerin entsprechen, sowie

dass der

anfangs 2016 an den Beigeladenen au s bezahlt e Betrag

der

Abfindung entspricht, wie sie im Rahmen der

Aufhebung der Zusammen arbeitsvereinbarung per Ende 2015

denn auch im Kündigungsschreiben vom 30.

November 2015 im Grundsatz thematisiert worden war (Urk. 3/7) .

G estützt auf die Akten

ist somit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass di e in den Jahren 2015 und 2016 ausgerichteten Entgelte ihren Grund in der in den vorangegangenen Jahren

(bis Ende 2014) gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit

hatten und nicht in der Funktion des Beigeladenen als Verwaltungsrat. 4.3

Soweit

die

Beschwerdegegner i n

unter

Hinweis

darauf,

dass

der

Beigeladene

im Jahr 2015 gesundheitlich gar nicht mehr in der L a ge gewesen sei, seiner selbständigen

Tätigkeit

nachzugehen,

schlussfolgert,

es

handle

sich

bei

den

streitbetroffenen

Entgelten

um

Entschädigungen

für

die

Verwaltungsratstä tigkeit, stehen dieser Annahme nach dem Gesagten die im Recht liegenden Unterlagen

(Provisionsabrechnungen und Kontoaus z u g) entgegen .

Daran ändert insbesondere nichts, dass

der Beigeladene im Jahr 2015 mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

selber keine effekti v e Arbeitsleistung mehr erbrach te . D enn gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung partizi pierte er jedenfalls bis zu deren Aufhebung per Ende 2015 weiterhin

an verrechenbaren

Dienstleistungsstunden,

welche

gegenüber

von

ihm

vermit telte n Kunden abgerechnet

worden waren . Gegen die Annahme, es handle sich um Entschädigungen für Verwaltungsratstätigkeit, spricht

zudem

die Angabe

der Beschwerdeführerin, sie habe – bis auf eine (nicht den Beige ladenen betreffende; vgl. Urk. 1 S. 6) Ausnahme – nie Verwaltungsratsho norare ausbezahlt.

Dies gilt umso mehr, als

auch

die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht,

vor 2015 sei – neben dem selbständigen Erwerbsein kommen durch den Beigeladenen – je unselbständiges Erwerbseinkommen durch die Beschwerdeführerin für den Beigeladenen (für Verwaltungsrats honorare) abgerechnet worden. 4.4

Die Frage

der Beitragspflicht

als solche r

ist

- wie erwähnt

(vgl. E.

1.3 hier vor) - nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit bzw . zugrundeliegenden Arbeitstätigkeit zu beurteilen . Nach dem Gesagten stellen die im Jahr 2015 und 2016 ausbezahlten Entgelte Entschädigungen

(Provisionen) für die

bis

2014 im Rahmen der Zusammenarbeitsver einbarung

ausgeübt e Erwerbs t ätigkeit dar bzw. eine Abfindung aufgrund der per Ende 2015 erfolgten Beendigung

der

Zusammenarbeit .

Der

Beigeladene

realisierte

d ie

fragliche n

Einkünfte

mit

anderen

Worten

dank

der

bis

2014

ausgeübten

Erwerbstätig keit, weshalb d ie Einkommen auch dieser Tätigkeit zuzuordne n sind . Bis 2014 war der Beigeladene der Beschwerdegegnerin j edoch unbestritten

als S elbständigerwerbender

angeschlossen und für die aus der Zusammenar beitsvereinb ar ung

erzielten

Einkünfte

als

Selbständigerwerbender

beitrags pflich t ig .

Ab

dem

Jahr

2015

erbrachte

der

Beigeladene

im

Rahmen

der

Zusammenar beitsvereinbarung

effektiv

keine

Arbeitsleistung

mehr.

Im

vorliegenden

Zu sammenhang

ist

daher

nicht

von

Bedeutung,

ob

ab

diesem

Zeitpunkt

-

man gels eigener Büroräumlichkeiten und Beschäftigung von A nge stellten - die Voraussetzungen

für

die

beitragsrechtliche

Qualifikation

als

Selbständiger werbender noch erfüllt wären, wie die Beschwerdegegnerin replicando verneint (vgl. Urk. 11 S. 2). 4 .5

Zusammengefasst

haben

die

für

die

Jahre

2015

und

2016

von

der

Beschwer deführerin an den Beigeladenen

ausgerichteten Entschädigung en

ihren Grund in der vom Beigeladenen bis 2014 im Rahmen der Zusammen arbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit. Diese wurde durch die Beschwerdegegnerin bis dahin unbestritten als selbständig e Erwerbstätig keit qualifiziert . A uf den Entschädigungen sind demnach keine Lohnbei träge

(und entsprechenden Verzugszinsen) geschuldet . Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene E insprachee ntscheid ist auf zuheben.

5 .

Der

Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren (einzelzeichnungsberech tigten) Verwaltungsrat B.___, ist keine Parteientschädi gung

zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zu mut barerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen heiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE

144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14.

November 202 3 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann