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AB.2023.00106

45. Altersjahr zum Zeitpunkt des Todes des Ehegattens knapp noch nicht vollendet, kein Anspruch auf eine Witwenrente, Bindung des Gerichts an das Gesetz.

Zürich SozVersG · 2024-09-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, heiratete am

18. September 2007 Y.___ geboren 1976 . Nachdem Y.___ am

6. April 2023 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom

21. April 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente für sich (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Mit Verfügung vom

30. Juni 2023 verneinte die Ausgleichskasse

einen Anspruch von X.___ auf eine ordentliche Witwenrente

(Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom

25. Juli 2023 (Urk. 9/11) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

9. November 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 erhob X.___ am 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen (Urk. 1). I nnert angesetzter Nachfrist (Urk. 6) reichte sie den angefochtenen Entscheid zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom

23. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-16 ]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

18. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer rente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1).

Nach Art. 24 AHVG haben Witwe n überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Abs. 1) . 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

9. November 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, nach Vollendung eines Lebensjahres, 12 Monate, werde am Folgetag jeweils der Geburtstag gefeiert. Somit werde die Vollendung eines Lebensjahres am Ende des Tages vor dem Geburtstag erreicht . Der Geburtstag selber sei bereits der erste Tag des neuen Lebensjahres. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie zum Zeitpunkt der Verwitwung, am 6. April 2023, noch nicht das 45. Altersjahr vollendet gehabt habe. Ihr 45. Lebensjahr galt ab dem 7. April 2023 als vollendet. Da die Beschwerdeführerin keine Kinder habe und zum Zeitpunkt der Ver w it w ung erst das 44. Altersjahr vollendet gehabt habe, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei bei ihr etwa vor eineinhalb Jahren aufgrund von unerkannten Myomen und nicht aufgrund einer persönliche n Entscheidung eine vollständige Hysterektomie durchgeführt worden, weshalb sie keine eigenen Kinder mehr bekommen könne. Des Weiteren sei die Ablehnung der Witwenrente aufgrund eines zeitlichen Unterschieds von wenigen Stunden vor ihrem 45. Geburtstag äusserst schmerz haft und ungerecht. Die kurze Zeit s panne zwischen dem Tod ihres Ehemannes und ihrem Geburtstag sollte nicht als Grundlage für die Ablehnung ihre s Anspruches dienen können, insbesondere da die Langzeitdauer der Ehe und die Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu berücksichtigen seien (U r k .

1) . 3. 3.1

Die am

7. April 1978 geborene Beschwerdeführerin und Y.___ heirateten am

18. September 2007 und hatten keine Kinder (Urk. 9/1 und Urk. 9/3) . Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ am 6. April 2023 war das Paar über 15 Jahre verheiratet, jedoch hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das 4 5 . Altersjahr noch nicht vollendet . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin infolge

des Fehlens von Kindern und

des nicht vollendeten 45. Lebensjahres im Zeitpunkt des Todes des Ehegattens der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente verneinte, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet

wurde . Diese ersucht e vielmehr darum, angesichts der Tatsache, dass lediglich einige Stunden bis zur Vollendung des 45. Altersjahres im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegattens fehlten und der Umstände -

lange Dauer

der Ehe und Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation

- um Gewährung einer Witwenrente (E. 1.2). 3.2

Indes setzte der Bundesgesetzgeber mit den in den Artikeln 23 und 24 AHVG festgehaltenen Anspruchsvoraussetzungen k lare und unmissverständliche Eck werte .

An diese sind die Rechtsanwender, darunter auch das Sozialversicherungs gericht, kraft Bundesverfassung gebunden (vgl. Art. 191). E ine Härte- oder Ausnahmeklausel oder einen Ermessens s pielraum wurde im AHVG nicht vorgesehen . Somit besteht keine gesetzliche Ermächtigung, davon abzuweichen, und

im Sinne einer Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen kann eine

Witwenrente nur dann zugesprochen werden, wenn die entsprechenden Voraus setzungen nach Art. 23 und 24 AHVG

vollumfänglich erfüllt sind . 3.3

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

9. November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978, heiratete am

18. September 2007 Y.___ geboren 1976 . Nachdem Y.___ am

E. 6 April 2023 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom

21. April 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente für sich (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Mit Verfügung vom

30. Juni 2023 verneinte die Ausgleichskasse

einen Anspruch von X.___ auf eine ordentliche Witwenrente

(Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom

25. Juli 2023 (Urk. 9/11) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

E. 9 November 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 erhob X.___ am 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen (Urk. 1). I nnert angesetzter Nachfrist (Urk. 6) reichte sie den angefochtenen Entscheid zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom

23. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-16 ]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

18. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer rente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1).

Nach Art. 24 AHVG haben Witwe n überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Abs. 1) . 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

9. November 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, nach Vollendung eines Lebensjahres, 12 Monate, werde am Folgetag jeweils der Geburtstag gefeiert. Somit werde die Vollendung eines Lebensjahres am Ende des Tages vor dem Geburtstag erreicht . Der Geburtstag selber sei bereits der erste Tag des neuen Lebensjahres. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie zum Zeitpunkt der Verwitwung, am 6. April 2023, noch nicht das 45. Altersjahr vollendet gehabt habe. Ihr 45. Lebensjahr galt ab dem 7. April 2023 als vollendet. Da die Beschwerdeführerin keine Kinder habe und zum Zeitpunkt der Ver w it w ung erst das 44. Altersjahr vollendet gehabt habe, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei bei ihr etwa vor eineinhalb Jahren aufgrund von unerkannten Myomen und nicht aufgrund einer persönliche n Entscheidung eine vollständige Hysterektomie durchgeführt worden, weshalb sie keine eigenen Kinder mehr bekommen könne. Des Weiteren sei die Ablehnung der Witwenrente aufgrund eines zeitlichen Unterschieds von wenigen Stunden vor ihrem 45. Geburtstag äusserst schmerz haft und ungerecht. Die kurze Zeit s panne zwischen dem Tod ihres Ehemannes und ihrem Geburtstag sollte nicht als Grundlage für die Ablehnung ihre s Anspruches dienen können, insbesondere da die Langzeitdauer der Ehe und die Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu berücksichtigen seien (U r k .

1) . 3. 3.1

Die am

7. April 1978 geborene Beschwerdeführerin und Y.___ heirateten am

18. September 2007 und hatten keine Kinder (Urk. 9/1 und Urk. 9/3) . Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ am 6. April 2023 war das Paar über 15 Jahre verheiratet, jedoch hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das 4 5 . Altersjahr noch nicht vollendet . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin infolge

des Fehlens von Kindern und

des nicht vollendeten 45. Lebensjahres im Zeitpunkt des Todes des Ehegattens der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente verneinte, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet

wurde . Diese ersucht e vielmehr darum, angesichts der Tatsache, dass lediglich einige Stunden bis zur Vollendung des 45. Altersjahres im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegattens fehlten und der Umstände -

lange Dauer

der Ehe und Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation

- um Gewährung einer Witwenrente (E. 1.2). 3.2

Indes setzte der Bundesgesetzgeber mit den in den Artikeln 23 und 24 AHVG festgehaltenen Anspruchsvoraussetzungen k lare und unmissverständliche Eck werte .

An diese sind die Rechtsanwender, darunter auch das Sozialversicherungs gericht, kraft Bundesverfassung gebunden (vgl. Art. 191). E ine Härte- oder Ausnahmeklausel oder einen Ermessens s pielraum wurde im AHVG nicht vorgesehen . Somit besteht keine gesetzliche Ermächtigung, davon abzuweichen, und

im Sinne einer Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen kann eine

Witwenrente nur dann zugesprochen werden, wenn die entsprechenden Voraus setzungen nach Art. 23 und 24 AHVG

vollumfänglich erfüllt sind . 3.3

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

9. November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00106 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

12. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, heiratete am

18. September 2007 Y.___ geboren 1976 . Nachdem Y.___ am

6. April 2023 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom

21. April 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente für sich (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Mit Verfügung vom

30. Juni 2023 verneinte die Ausgleichskasse

einen Anspruch von X.___ auf eine ordentliche Witwenrente

(Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom

25. Juli 2023 (Urk. 9/11) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

9. November 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 erhob X.___ am 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen (Urk. 1). I nnert angesetzter Nachfrist (Urk. 6) reichte sie den angefochtenen Entscheid zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom

23. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-16 ]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

18. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer rente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1).

Nach Art. 24 AHVG haben Witwe n überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Abs. 1) . 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

9. November 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, nach Vollendung eines Lebensjahres, 12 Monate, werde am Folgetag jeweils der Geburtstag gefeiert. Somit werde die Vollendung eines Lebensjahres am Ende des Tages vor dem Geburtstag erreicht . Der Geburtstag selber sei bereits der erste Tag des neuen Lebensjahres. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie zum Zeitpunkt der Verwitwung, am 6. April 2023, noch nicht das 45. Altersjahr vollendet gehabt habe. Ihr 45. Lebensjahr galt ab dem 7. April 2023 als vollendet. Da die Beschwerdeführerin keine Kinder habe und zum Zeitpunkt der Ver w it w ung erst das 44. Altersjahr vollendet gehabt habe, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei bei ihr etwa vor eineinhalb Jahren aufgrund von unerkannten Myomen und nicht aufgrund einer persönliche n Entscheidung eine vollständige Hysterektomie durchgeführt worden, weshalb sie keine eigenen Kinder mehr bekommen könne. Des Weiteren sei die Ablehnung der Witwenrente aufgrund eines zeitlichen Unterschieds von wenigen Stunden vor ihrem 45. Geburtstag äusserst schmerz haft und ungerecht. Die kurze Zeit s panne zwischen dem Tod ihres Ehemannes und ihrem Geburtstag sollte nicht als Grundlage für die Ablehnung ihre s Anspruches dienen können, insbesondere da die Langzeitdauer der Ehe und die Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu berücksichtigen seien (U r k .

1) . 3. 3.1

Die am

7. April 1978 geborene Beschwerdeführerin und Y.___ heirateten am

18. September 2007 und hatten keine Kinder (Urk. 9/1 und Urk. 9/3) . Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ am 6. April 2023 war das Paar über 15 Jahre verheiratet, jedoch hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das 4 5 . Altersjahr noch nicht vollendet . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin infolge

des Fehlens von Kindern und

des nicht vollendeten 45. Lebensjahres im Zeitpunkt des Todes des Ehegattens der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente verneinte, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet

wurde . Diese ersucht e vielmehr darum, angesichts der Tatsache, dass lediglich einige Stunden bis zur Vollendung des 45. Altersjahres im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegattens fehlten und der Umstände -

lange Dauer

der Ehe und Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation

- um Gewährung einer Witwenrente (E. 1.2). 3.2

Indes setzte der Bundesgesetzgeber mit den in den Artikeln 23 und 24 AHVG festgehaltenen Anspruchsvoraussetzungen k lare und unmissverständliche Eck werte .

An diese sind die Rechtsanwender, darunter auch das Sozialversicherungs gericht, kraft Bundesverfassung gebunden (vgl. Art. 191). E ine Härte- oder Ausnahmeklausel oder einen Ermessens s pielraum wurde im AHVG nicht vorgesehen . Somit besteht keine gesetzliche Ermächtigung, davon abzuweichen, und

im Sinne einer Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen kann eine

Witwenrente nur dann zugesprochen werden, wenn die entsprechenden Voraus setzungen nach Art. 23 und 24 AHVG

vollumfänglich erfüllt sind . 3.3

Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

9. November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz