Sachverhalt
1.
X.___, geboren am 10. Oktober 1958, meldete sich am 3. Juli 2021
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre a n (Urk. 6/ 22) . Mit Verfügung vom 23. September 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab
1. Novem ber
2021 bei angerechnete r Beitrags dauer von 35 Jahre n und 10 Monate n
und der Rentenskala 3 7
eine infolge Vorbezug s um Fr. 212.-- gekürzte Altersrente von Fr.
1'348.-- zu (Urk. 6/ 33). Infolge Erreichen s des ordentlichen Rentenalters wurde mit Verfügung vom 15. August 2023 der Kürzungssatz der ordentlichen Altersrente neu berechnet und es wurde ihm ab 1. November 2023 eine infolge Vorbezug s um Fr. 214.-- gekürzte Altersrente von Fr. 1'385.-- zugesprochen (Urk.
6/ 45). Die vom Versicherten dagegen erhoben e Einsprache hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2023 teilweise gut, indem für die
Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 eine Mitversicherung über seine Ex-Ehefrau angenommen wurde, da sie den doppelten Mindestbeitrag e ntrichtet hatte . Dies führte dazu, dass die Rente neu ausgehend von einer ange rechneten Beitragsdauer von 36 Jahre n und 6 Monate n und der anwendbaren Rentenskala 38 berechnet wurde (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am
5. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm als zusätz liche Beitragszeit seine dreijährige Ausbildungszeit anzurechnen. Zudem soll e seine Vorbezugsreduktion wegfallen und sein e Rente sei nach der Rentenskala 39 zu berechnen (Urk. 1) . Mit Beschwe r deantwort vom 9. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar 2024 sind die im Rahmen der AHV-Reform
21 zur Stabilisierung der AHV geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVG] und der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVV] in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente vor dem 1.
Januar 2024 entstanden ist, sind vorliegend die bis 31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art.
29 Abs.
2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art.
29 ter Abs.
1 AHVG), wobei gemäss Art.
29 ter Abs.
2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gel ten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art.
3 Abs.
3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit .
b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer den können (lit .
c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art.
34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs.
1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags jahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die einge tretenen Veränderungen der Beitrags ansätze berücksichtigt (Abs.
2). Der Bundes rat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
1. 3
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) berücksichtigt (Art.
29 bis Abs.
2 AHVG) . Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein kommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs gutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art.
29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art.
29 quinquies Abs.
1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben ent hält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art.
29 quinquies Abs.
3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Ein kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit .
a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit .
b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit .
c) .
Gemäss Art.
29 quinquies Abs.
4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art.
40 AHVG; lit .
a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert gewesen sind (lit . b). Art.
29 quinquies Abs.
4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art.
29 quinquies Abs.
5 AHVG).
1. 4
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit . b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Für die Rentenberechnung anzurechnende Beitragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 16. Januar 2004, H
176/03 vom 19. Oktober 2005).
Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG). 1. 5
Gemäss Art.
30 ter Abs.
1 Satz 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versi cherte Person indivi duelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. 1. 6
Gemäss Art.
29 sexies Abs.
1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16.
Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Nach Abs.
2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jähr lichen Altersrente gemäss Art.
34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Ren tenanspruchs. Abs.
3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungs gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember
vor Eintritt des Versiche rungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird .
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid die Rentenberechnung (Urk. 2). Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Rente mit zwei Jahre n Vorbezug seit 1. November 2021 bezogen habe. Aufgrund des E rreichen s des ordentlichen Rentenalters am 10. Oktober 2023 sei die Rente neu berechnet worden. Seit dem 10. Mai 198 5 habe der Beschwerdeführer Wohn sitz in der Schweiz. Von Dezember 1985 bis Februar 1992 sei er mit Frau Y.___
verheiratet gewesen . Aufgrund der Einsprache sei der Beschwerdegeg nerin aufgefallen, dass der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 über seine Ex-Ehefrau mitversichert gewesen sei, da diese
den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (S. 2). Die Beitragslücken von
Juli 1984 bis April 1985 seien durch die Beitragszeit im Rentenalter von Januar 2021 bis Oktober 2021 geschlossen worden. Die Beitragszeit und das Einkommen während der Rentenvorbezugsdauer, Januar 2021 bis Oktober 2023, würden bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, er habe seit 1985 ununterbrochen seine AHV-Beiträge bezahlt. Damit sei er bis Oktober 2023 39 Jahre in der Schweiz, weshalb seine Rente mit der Rentenskala 39 zu berech nen sei. E r habe auch noch mehr als drei Jahre ununterbrochen eine Ausbildung als kaufmännischer Angestellter absolviert, diese Zeit müsse ebenfalls ange rechnet werden. Zudem habe er während dem Rentenvorbezug zwei Jahre lang seine Beiträge weiter bezahlt. Dadurch würde die Vorbezugsreduktion wegfallen (Urk.
1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass der Rentenvorbezug nichts an der allgemeinen Beitragspflicht ändere, jedoch seien trotz dem Bestehen der Beitragspflicht diese Einkommen nicht mehr renten bildend. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, er habe während der
Vorbezugsdauer zwei J a hre lang weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und diese müssten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, so dass die Reduktion wegen dem Vorbezug wegfalle, gehe in Nachachtung der gesetzlichen Vorgaben fehl (S. 1) . 3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend somit die Rentenberechnung des Beschwer deführers und insbesondere die a nwendbare Rentenskala und die Vorbezugs kürzung. 3.1
Aus dem ACOR-Berechnungsblatt vom 10 . Oktober 2023 (Urk. 6/ 69), welches in folge Erreichen s des ordentlichen Rentenalters und der Einsprache
erstellt wurde, geht hervor, dass als Berechnungsgrundlage
die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Mai 1985 berücksichtigt wurde und er insbesondere von Mai
bis Dezember 1985 über seien Ex-Ehefrau mitversichert war (Urk. 6/ 69 /5). In
den
Jahren 2004 bis 2006 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbsein kommen, wie sowohl aus dem Rentenberechnungsblatt (Urk. 6/
69) als auch aus
seinem IK-Auszug ersichtlich ist (Urk. 6/ 49/3) . Während dieser Zeit war der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben arbeitslos (vgl. Urk. 6 /20). Da der
Beschwerdeführer während dieser Zeit die elterliche Sorge über Kinder unter 16 Jahren hatte (vgl. Urk.
6/ 22/3), w u rden ihm für diese Beitragszeiten hälftig Erziehungsgutschriften angerechnet (Art. 29 sexies Abs.
1 AHVG, vgl. E. 1. 6) . Darüber hinaus wurden die Beitragsz eiten nach dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art.
29 bis Abs. 1 AHVG), also vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar bis 31.
Oktober 2021, zur Lückenfüllung angerechnet (Urk. 6/69 /5).
Dies führt entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, dass der Beschwerdeführer insgesamt über eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahre n und 6 Monate n verfügt, was gemäss Skalenwähler zur Anwendbarkeit der Rentens kala 38 führt .
Insgesamt erfolgte die Rentenberechnung somit korrekt. 3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
D ie Beitragszeit während der Rentenvorbezugsdauer, also vorliegend die Zeit von November 2021 bis Oktober 2023, kann bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Denn der Rentenvorbezug ändert wohl nichts an der allgemeinen Beitragspflicht. Diese dauert grundsätzlich für Männer bis zur Vollendung
des 65. Altersjahres, bei Frauen bis zur Vollendung des
64. Altersjahres (vgl. Art.
3 Abs.
1 AHVG) . Zu
beachten ist dabei indes, dass trotz dem Bestehen der Beitragspflicht die Ein kommen nicht mehr rentenbildend sind (Rz . 6004 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, Stand: 1. Januar 2023).
Denn die Erwerbseinkommen wurden nach dem vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) angerechnet. Durch den Vorbezug der Rente verschob sich
entsprechend das Rentenalter (Art. 39 f. AHVG), dieses war «flexibel». Ab 1.
Januar 2024 finden sich abweichende Bestimmungen (Art. 29 bis AHVG), welche vorliegend bei Neufestsetzung der Rente ab 1. November 2023 nicht zur Anwendung gelangen.
Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer eine dreijährige Ausbildung ge macht habe und diese Zeit ebenfalls für die Rentenberechnung anzurechnen sei, ist entgegenzuhalten, dass gemäss aktenkundigem Diplom-Zeugnis der Höheren Handelsschule Z.___ (Abendhandelsdiplom) der Schulbesuch von Oktober 1986 bis April 1988 erfolgte (Urk. 6/ 21 /2). Diese Zeit wurde bei der Rentenberechnung bereits angerechnet (Urk. 6/ 69/5), da der Beschwerdeführer während dieser Zeit ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 6/ 49/1).
Was schliesslich die Vorbezugskürzung anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass die vorbezogene Altersrente gekürzt wird (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 2 und 3 AHVV). Es handelt sich somit um eine l ebenslange Rentenkürzung, die nicht - wie der Beschwerdeführer annimmt - mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters dahinfällt. Vielmehr wird der Betrag der Kürzung im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters neu berechnet, was vorliegend wie aufgezeigt von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Vorbezugskürzung falsch berechnet worden sei und es erg eben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Rentenberechnung wecken.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Novem ber
2021 bei angerechnete r Beitrags dauer von 35 Jahre n und 10 Monate n
und der Rentenskala 3 7
eine infolge Vorbezug s um Fr. 212.-- gekürzte Altersrente von Fr.
1'348.-- zu (Urk. 6/ 33). Infolge Erreichen s des ordentlichen Rentenalters wurde mit Verfügung vom 15. August 2023 der Kürzungssatz der ordentlichen Altersrente neu berechnet und es wurde ihm ab 1. November 2023 eine infolge Vorbezug s um Fr. 214.-- gekürzte Altersrente von Fr. 1'385.-- zugesprochen (Urk.
6/ 45). Die vom Versicherten dagegen erhoben e Einsprache hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2023 teilweise gut, indem für die
Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 eine Mitversicherung über seine Ex-Ehefrau angenommen wurde, da sie den doppelten Mindestbeitrag e ntrichtet hatte . Dies führte dazu, dass die Rente neu ausgehend von einer ange rechneten Beitragsdauer von 36 Jahre n und 6 Monate n und der anwendbaren Rentenskala 38 berechnet wurde (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1.
Januar 2024 sind die im Rahmen der AHV-Reform
21 zur Stabilisierung der AHV geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVG] und der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVV] in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente vor dem 1.
Januar 2024 entstanden ist, sind vorliegend die bis 31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art.
29 Abs.
2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art.
29 ter Abs.
1 AHVG), wobei gemäss Art.
29 ter Abs.
2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gel ten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art.
3 Abs.
3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit .
b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer den können (lit .
c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art.
34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs.
1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags jahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die einge tretenen Veränderungen der Beitrags ansätze berücksichtigt (Abs.
2). Der Bundes rat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
1. 3
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) berücksichtigt (Art.
29 bis Abs.
2 AHVG) . Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein kommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs gutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art.
29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art.
29 quinquies Abs.
1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben ent hält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art.
29 quinquies Abs.
3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Ein kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit .
a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit .
b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit .
c) .
Gemäss Art.
29 quinquies Abs.
4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art.
40 AHVG; lit .
a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert gewesen sind (lit . b). Art.
29 quinquies Abs.
4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art.
29 quinquies Abs.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid die Rentenberechnung (Urk. 2). Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Rente mit zwei Jahre n Vorbezug seit 1. November 2021 bezogen habe. Aufgrund des E rreichen s des ordentlichen Rentenalters am 10. Oktober 2023 sei die Rente neu berechnet worden. Seit dem 10. Mai 198 5 habe der Beschwerdeführer Wohn sitz in der Schweiz. Von Dezember 1985 bis Februar 1992 sei er mit Frau Y.___
verheiratet gewesen . Aufgrund der Einsprache sei der Beschwerdegeg nerin aufgefallen, dass der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 über seine Ex-Ehefrau mitversichert gewesen sei, da diese
den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (S. 2). Die Beitragslücken von
Juli 1984 bis April 1985 seien durch die Beitragszeit im Rentenalter von Januar 2021 bis Oktober 2021 geschlossen worden. Die Beitragszeit und das Einkommen während der Rentenvorbezugsdauer, Januar 2021 bis Oktober 2023, würden bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, er habe seit 1985 ununterbrochen seine AHV-Beiträge bezahlt. Damit sei er bis Oktober 2023 39 Jahre in der Schweiz, weshalb seine Rente mit der Rentenskala 39 zu berech nen sei. E r habe auch noch mehr als drei Jahre ununterbrochen eine Ausbildung als kaufmännischer Angestellter absolviert, diese Zeit müsse ebenfalls ange rechnet werden. Zudem habe er während dem Rentenvorbezug zwei Jahre lang seine Beiträge weiter bezahlt. Dadurch würde die Vorbezugsreduktion wegfallen (Urk.
1).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass der Rentenvorbezug nichts an der allgemeinen Beitragspflicht ändere, jedoch seien trotz dem Bestehen der Beitragspflicht diese Einkommen nicht mehr renten bildend. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, er habe während der
Vorbezugsdauer zwei J a hre lang weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und diese müssten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, so dass die Reduktion wegen dem Vorbezug wegfalle, gehe in Nachachtung der gesetzlichen Vorgaben fehl (S. 1) . 3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend somit die Rentenberechnung des Beschwer deführers und insbesondere die a nwendbare Rentenskala und die Vorbezugs kürzung. 3.1
Aus dem ACOR-Berechnungsblatt vom
E. 5 Gemäss Art.
30 ter Abs.
1 Satz 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versi cherte Person indivi duelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. 1.
E. 6 Gemäss Art.
29 sexies Abs.
1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16.
Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Nach Abs.
2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jähr lichen Altersrente gemäss Art.
34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Ren tenanspruchs. Abs.
3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungs gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember
vor Eintritt des Versiche rungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird .
2.
E. 10 . Oktober 2023 (Urk. 6/ 69), welches in folge Erreichen s des ordentlichen Rentenalters und der Einsprache
erstellt wurde, geht hervor, dass als Berechnungsgrundlage
die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Mai 1985 berücksichtigt wurde und er insbesondere von Mai
bis Dezember 1985 über seien Ex-Ehefrau mitversichert war (Urk. 6/ 69 /5). In
den
Jahren 2004 bis 2006 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbsein kommen, wie sowohl aus dem Rentenberechnungsblatt (Urk. 6/
69) als auch aus
seinem IK-Auszug ersichtlich ist (Urk. 6/ 49/3) . Während dieser Zeit war der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben arbeitslos (vgl. Urk. 6 /20). Da der
Beschwerdeführer während dieser Zeit die elterliche Sorge über Kinder unter 16 Jahren hatte (vgl. Urk.
6/ 22/3), w u rden ihm für diese Beitragszeiten hälftig Erziehungsgutschriften angerechnet (Art. 29 sexies Abs.
1 AHVG, vgl. E. 1. 6) . Darüber hinaus wurden die Beitragsz eiten nach dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art.
29 bis Abs. 1 AHVG), also vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar bis 31.
Oktober 2021, zur Lückenfüllung angerechnet (Urk. 6/69 /5).
Dies führt entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, dass der Beschwerdeführer insgesamt über eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahre n und 6 Monate n verfügt, was gemäss Skalenwähler zur Anwendbarkeit der Rentens kala 38 führt .
Insgesamt erfolgte die Rentenberechnung somit korrekt. 3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
D ie Beitragszeit während der Rentenvorbezugsdauer, also vorliegend die Zeit von November 2021 bis Oktober 2023, kann bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Denn der Rentenvorbezug ändert wohl nichts an der allgemeinen Beitragspflicht. Diese dauert grundsätzlich für Männer bis zur Vollendung
des 65. Altersjahres, bei Frauen bis zur Vollendung des
64. Altersjahres (vgl. Art.
3 Abs.
1 AHVG) . Zu
beachten ist dabei indes, dass trotz dem Bestehen der Beitragspflicht die Ein kommen nicht mehr rentenbildend sind (Rz . 6004 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, Stand: 1. Januar 2023).
Denn die Erwerbseinkommen wurden nach dem vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) angerechnet. Durch den Vorbezug der Rente verschob sich
entsprechend das Rentenalter (Art. 39 f. AHVG), dieses war «flexibel». Ab 1.
Januar 2024 finden sich abweichende Bestimmungen (Art. 29 bis AHVG), welche vorliegend bei Neufestsetzung der Rente ab 1. November 2023 nicht zur Anwendung gelangen.
Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer eine dreijährige Ausbildung ge macht habe und diese Zeit ebenfalls für die Rentenberechnung anzurechnen sei, ist entgegenzuhalten, dass gemäss aktenkundigem Diplom-Zeugnis der Höheren Handelsschule Z.___ (Abendhandelsdiplom) der Schulbesuch von Oktober 1986 bis April 1988 erfolgte (Urk. 6/ 21 /2). Diese Zeit wurde bei der Rentenberechnung bereits angerechnet (Urk. 6/ 69/5), da der Beschwerdeführer während dieser Zeit ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 6/ 49/1).
Was schliesslich die Vorbezugskürzung anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass die vorbezogene Altersrente gekürzt wird (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 2 und 3 AHVV). Es handelt sich somit um eine l ebenslange Rentenkürzung, die nicht - wie der Beschwerdeführer annimmt - mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters dahinfällt. Vielmehr wird der Betrag der Kürzung im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters neu berechnet, was vorliegend wie aufgezeigt von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Vorbezugskürzung falsch berechnet worden sei und es erg eben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Rentenberechnung wecken.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00105
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
13. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am 10. Oktober 1958, meldete sich am 3. Juli 2021
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre a n (Urk. 6/ 22) . Mit Verfügung vom 23. September 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab
1. Novem ber
2021 bei angerechnete r Beitrags dauer von 35 Jahre n und 10 Monate n
und der Rentenskala 3 7
eine infolge Vorbezug s um Fr. 212.-- gekürzte Altersrente von Fr.
1'348.-- zu (Urk. 6/ 33). Infolge Erreichen s des ordentlichen Rentenalters wurde mit Verfügung vom 15. August 2023 der Kürzungssatz der ordentlichen Altersrente neu berechnet und es wurde ihm ab 1. November 2023 eine infolge Vorbezug s um Fr. 214.-- gekürzte Altersrente von Fr. 1'385.-- zugesprochen (Urk.
6/ 45). Die vom Versicherten dagegen erhoben e Einsprache hiess die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2023 teilweise gut, indem für die
Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 eine Mitversicherung über seine Ex-Ehefrau angenommen wurde, da sie den doppelten Mindestbeitrag e ntrichtet hatte . Dies führte dazu, dass die Rente neu ausgehend von einer ange rechneten Beitragsdauer von 36 Jahre n und 6 Monate n und der anwendbaren Rentenskala 38 berechnet wurde (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am
5. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm als zusätz liche Beitragszeit seine dreijährige Ausbildungszeit anzurechnen. Zudem soll e seine Vorbezugsreduktion wegfallen und sein e Rente sei nach der Rentenskala 39 zu berechnen (Urk. 1) . Mit Beschwe r deantwort vom 9. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar 2024 sind die im Rahmen der AHV-Reform
21 zur Stabilisierung der AHV geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVG] und der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [AHVV] in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente vor dem 1.
Januar 2024 entstanden ist, sind vorliegend die bis 31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art.
29 Abs.
2 lit . a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art.
29 ter Abs.
1 AHVG), wobei gemäss Art.
29 ter Abs.
2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gel ten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Art.
3 Abs.
3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit .
b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer den können (lit .
c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art.
34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs.
1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags jahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die einge tretenen Veränderungen der Beitrags ansätze berücksichtigt (Abs.
2). Der Bundes rat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
1. 3
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) berücksichtigt (Art.
29 bis Abs.
2 AHVG) . Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein kommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs gutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art.
29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art.
29 quinquies Abs.
1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben ent hält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art.
29 quinquies Abs.
3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Ein kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit .
a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit .
b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit .
c) .
Gemäss Art.
29 quinquies Abs.
4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art.
40 AHVG; lit .
a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert gewesen sind (lit . b). Art.
29 quinquies Abs.
4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art.
29 quinquies Abs.
5 AHVG).
1. 4
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit . b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Für die Rentenberechnung anzurechnende Beitragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 16. Januar 2004, H
176/03 vom 19. Oktober 2005).
Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG). 1. 5
Gemäss Art.
30 ter Abs.
1 Satz 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versi cherte Person indivi duelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. 1. 6
Gemäss Art.
29 sexies Abs.
1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16.
Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Nach Abs.
2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jähr lichen Altersrente gemäss Art.
34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Ren tenanspruchs. Abs.
3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungs gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31.
Dezember
vor Eintritt des Versiche rungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird .
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid die Rentenberechnung (Urk. 2). Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Rente mit zwei Jahre n Vorbezug seit 1. November 2021 bezogen habe. Aufgrund des E rreichen s des ordentlichen Rentenalters am 10. Oktober 2023 sei die Rente neu berechnet worden. Seit dem 10. Mai 198 5 habe der Beschwerdeführer Wohn sitz in der Schweiz. Von Dezember 1985 bis Februar 1992 sei er mit Frau Y.___
verheiratet gewesen . Aufgrund der Einsprache sei der Beschwerdegeg nerin aufgefallen, dass der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 über seine Ex-Ehefrau mitversichert gewesen sei, da diese
den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (S. 2). Die Beitragslücken von
Juli 1984 bis April 1985 seien durch die Beitragszeit im Rentenalter von Januar 2021 bis Oktober 2021 geschlossen worden. Die Beitragszeit und das Einkommen während der Rentenvorbezugsdauer, Januar 2021 bis Oktober 2023, würden bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, er habe seit 1985 ununterbrochen seine AHV-Beiträge bezahlt. Damit sei er bis Oktober 2023 39 Jahre in der Schweiz, weshalb seine Rente mit der Rentenskala 39 zu berech nen sei. E r habe auch noch mehr als drei Jahre ununterbrochen eine Ausbildung als kaufmännischer Angestellter absolviert, diese Zeit müsse ebenfalls ange rechnet werden. Zudem habe er während dem Rentenvorbezug zwei Jahre lang seine Beiträge weiter bezahlt. Dadurch würde die Vorbezugsreduktion wegfallen (Urk.
1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass der Rentenvorbezug nichts an der allgemeinen Beitragspflicht ändere, jedoch seien trotz dem Bestehen der Beitragspflicht diese Einkommen nicht mehr renten bildend. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, er habe während der
Vorbezugsdauer zwei J a hre lang weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und diese müssten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, so dass die Reduktion wegen dem Vorbezug wegfalle, gehe in Nachachtung der gesetzlichen Vorgaben fehl (S. 1) . 3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend somit die Rentenberechnung des Beschwer deführers und insbesondere die a nwendbare Rentenskala und die Vorbezugs kürzung. 3.1
Aus dem ACOR-Berechnungsblatt vom 10 . Oktober 2023 (Urk. 6/ 69), welches in folge Erreichen s des ordentlichen Rentenalters und der Einsprache
erstellt wurde, geht hervor, dass als Berechnungsgrundlage
die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Mai 1985 berücksichtigt wurde und er insbesondere von Mai
bis Dezember 1985 über seien Ex-Ehefrau mitversichert war (Urk. 6/ 69 /5). In
den
Jahren 2004 bis 2006 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbsein kommen, wie sowohl aus dem Rentenberechnungsblatt (Urk. 6/
69) als auch aus
seinem IK-Auszug ersichtlich ist (Urk. 6/ 49/3) . Während dieser Zeit war der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben arbeitslos (vgl. Urk. 6 /20). Da der
Beschwerdeführer während dieser Zeit die elterliche Sorge über Kinder unter 16 Jahren hatte (vgl. Urk.
6/ 22/3), w u rden ihm für diese Beitragszeiten hälftig Erziehungsgutschriften angerechnet (Art. 29 sexies Abs.
1 AHVG, vgl. E. 1. 6) . Darüber hinaus wurden die Beitragsz eiten nach dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art.
29 bis Abs. 1 AHVG), also vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar bis 31.
Oktober 2021, zur Lückenfüllung angerechnet (Urk. 6/69 /5).
Dies führt entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, dass der Beschwerdeführer insgesamt über eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahre n und 6 Monate n verfügt, was gemäss Skalenwähler zur Anwendbarkeit der Rentens kala 38 führt .
Insgesamt erfolgte die Rentenberechnung somit korrekt. 3.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
D ie Beitragszeit während der Rentenvorbezugsdauer, also vorliegend die Zeit von November 2021 bis Oktober 2023, kann bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Denn der Rentenvorbezug ändert wohl nichts an der allgemeinen Beitragspflicht. Diese dauert grundsätzlich für Männer bis zur Vollendung
des 65. Altersjahres, bei Frauen bis zur Vollendung des
64. Altersjahres (vgl. Art.
3 Abs.
1 AHVG) . Zu
beachten ist dabei indes, dass trotz dem Bestehen der Beitragspflicht die Ein kommen nicht mehr rentenbildend sind (Rz . 6004 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, Stand: 1. Januar 2023).
Denn die Erwerbseinkommen wurden nach dem vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) angerechnet. Durch den Vorbezug der Rente verschob sich
entsprechend das Rentenalter (Art. 39 f. AHVG), dieses war «flexibel». Ab 1.
Januar 2024 finden sich abweichende Bestimmungen (Art. 29 bis AHVG), welche vorliegend bei Neufestsetzung der Rente ab 1. November 2023 nicht zur Anwendung gelangen.
Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer eine dreijährige Ausbildung ge macht habe und diese Zeit ebenfalls für die Rentenberechnung anzurechnen sei, ist entgegenzuhalten, dass gemäss aktenkundigem Diplom-Zeugnis der Höheren Handelsschule Z.___ (Abendhandelsdiplom) der Schulbesuch von Oktober 1986 bis April 1988 erfolgte (Urk. 6/ 21 /2). Diese Zeit wurde bei der Rentenberechnung bereits angerechnet (Urk. 6/ 69/5), da der Beschwerdeführer während dieser Zeit ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 6/ 49/1).
Was schliesslich die Vorbezugskürzung anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass die vorbezogene Altersrente gekürzt wird (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 2 und 3 AHVV). Es handelt sich somit um eine l ebenslange Rentenkürzung, die nicht - wie der Beschwerdeführer annimmt - mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters dahinfällt. Vielmehr wird der Betrag der Kürzung im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters neu berechnet, was vorliegend wie aufgezeigt von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Vorbezugskürzung falsch berechnet worden sei und es erg eben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. 3.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Rentenberechnung wecken.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone