Sachverhalt
1.
Z.___ meldete am 1 2 . Juli 202 2 (Eingangsdatum) seine Mutter
X.___, geboren 19 35, unter Hinweis auf deren Parkinson-Erkrankung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlas senen ver sicherung (AHV) an (Urk.
8 /5, Urk.
8 /10). Hernach tätigte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen für die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, welche für die Erbringung der Altersleistungen zuständig ist. Nach durchgeführten Abklärungen wies die EAK das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2022 ab (Urk. 8 /22/2). Zur Begründung führte sie im Wesent lichen aus, dass seit Juli 2022 eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Gesetz und Verordnung bestehe. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades könnte frühestens nach Bestehen der einjähri gen Karenzfrist entstehen und müsste bei X.___
auch dann vernein t werden, da sie im Heim wohne (Urk. 8 /21/1). Mit der dagegen erhobenen Ein sprache vom 7. Oktober 2022 brachte Z.___ im Wesentlichen vor, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter seit dem Hirn schlag vom 6. September 2022 verschlechtert habe (Urk. 8 /24). X.___ ver starb am 1 7. Juni 2023 (Urk. 8 /35). Die EAK wies die Einsprache vom 7. Oktober 2022 mit Einsprache entscheid vom 2 2. September 2023 ab. Dazu hielt sie fest, dass X.___ vor dem Ablauf der vom Gesetz vorge sehenen ein jährigen Wartezeit verstorben sei. Der Anspruch auf
eine Hilflo senentschä digung sei demnach nicht entstanden (Urk. 2 S. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob Z.___
mit Eingabe vom 2 1. September 2021 Beschwerde .
Er stellte den folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1): «
Ich beantrage den Entscheid der Abweisung vom 2 2. September 2023 neu zu beurteilen und deren Entscheidung aufzuheben. Die versicherte Person X.___ erfüllte seit Dezember 2022 den Tatbestand der Hilflosigkeit schweren Grades. » 2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss mit ihrer Vernehmlassung vom 1 6 . November 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Stellungnahme der IV-Stelle vom 1 3. November 2023, Urk. 7, und der Kassenakten, Urk. 8/1-39) . 2.3
Mit Verfügung vom 2 3. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der erwähnten Stellungnahmen zugestellt. Er wurde überdies darauf hingewiesen, dass er die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts einsehen kann (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbe zug gleich gestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1. 2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 3
Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 2.
2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass X.___ am 3. Januar 2018 in das Alters zentrum A.___
eingetreten ist (Urk. 8 /11). Sie litt an Morbus Parkinson mit Gang- und Balancestörung mit rezidivierenden Stürzen und es bestand zudem ein depressives Syndrom und Herzinsuffizienz (vgl. die Angaben des Hausarztes vom 2 8. August 2022, Urk. 8 /15/4).
Am 1 2. Juli 2022 (Ein gangs datum) meldete sie der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenent schädigung der Eidgenös sischen AHV an (Urk. 8 /5, Urk. 8 /10) . Daraufhin versandte die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. August 2022 einen Fragebogen an das Alterszentrum A.___ . Darin sollte die Pflegeleitung angeben, ab wann (Monat/Jahr) X.___ bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 1. 3 vorstehend) auf regelmässige Hilfe angewiesen war (Urk. 8 /5/2) . Im ausgefüllten Fragebogen wurde das Datum «20.07.2022» genannt (Urk. 8 /15/1-3). Der Frage bogen wurde überdies
am 28.
August 2022 vom Hausarzt von X.___ (Urk. 8 /5/3) visiert (Urk.
8 /15/5).
Durch die weiteren Abklärungen beim Alters zentrum A.___ konnte die IV-Stelle in Erfahrung bringen, dass X.___
bereits beim Heimeintritt im Januar 2018 ausser Haus bei längeren Strecken oder Terminen habe begleitet werden müssen. Sie habe öffentliche Verkehrs mittel nicht selbständig benutzen können. Bis Juli 2022 habe sie sich im Alters zentrum aber selbständig fortbewegen können (Urk.
8 /18/2). Die Pflegepersonen würden X.___ ebenfalls s eit Juli 2022 bei der Körper pflege helfen und dabei zum Beispiel das Waschen des Rückens übernehmen . Zuvor sei X.___ bei der Körperpflege selbst ständig gewesen. Es komme ferner vor, dass sie die Pflege personen für das An kleiden
um Hil fe bitte. In der Regel ziehe sie sich aber selber an . So gesehen sei sie beim Ankleiden/Auskleiden mehrheitlich selbständig. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Ver rich tung der Notdurft) sei X.___ selbständig (Urk. 8 /18/1). Im Einsprache verfahren holte IV-Stelle überdies den vom Hausarzt visierten Formularbericht «Revision: Hilflosenentschädigung AHV» des Alterszentrums A.___ vom 19. November 2022 (Urk. 8/27, Urk. 8/28) ein. Auch diesem Bericht ist zu entnehmen, dass X.___ seit Juli 2022 bei de n alltäglichen Lebensverrich tungen auf die Hilfe von Drittper sonen angewiesen war (Urk. 8 /27/3-4). 2.2
D a s ist deshalb entscheiden d, weil bei dieser, vom Beschwerdeführer nicht bestrit tenen Aktenlage, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Gesetzes weg en erst ab Juli 2023 in Frage gekommen wäre. Wie festgehalten, setzte Art. 43 bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung voraus, dass die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leich ten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Dem nach gilt für den vorliegenden Fall: Weil die Hilflosigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung erst seit Juli 2022 bestand, konnte der Anspruch erst ab Juli 2023 entstehen. X.___ ver starb am 1 7. Juni 2023 (Urk. 8 /35). Sie ist gestorben, bevor die vo m Gesetz vorgesehene Wartezeit abgelaufen war. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Deswegen ist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung — entgegen der beim Beschwerde füh rer offenbar bestehenden
Ansicht (Urk. 1 S. 1) —
nicht massgebend, dass sich der Gesund heits zustand von X.___
im Herbst 2022 weiter verschlechterte (Urk. 8 /24) . Auch sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle die Abklärungen nicht gehörig schnell vorangetrieben hätten (Urk. 1 S. 2-3), braucht nicht geprüft zu werden. Dies würde an den obigen Feststellungen nichts ändern.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Z.___ meldete am 1
E. 1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbe zug gleich gestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1. 2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 3
Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 1.4 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 2.
E. 2 S. 2).
E. 2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass X.___ am 3. Januar 2018 in das Alters zentrum A.___
eingetreten ist (Urk. 8 /11). Sie litt an Morbus Parkinson mit Gang- und Balancestörung mit rezidivierenden Stürzen und es bestand zudem ein depressives Syndrom und Herzinsuffizienz (vgl. die Angaben des Hausarztes vom 2 8. August 2022, Urk. 8 /15/4).
Am 1 2. Juli 2022 (Ein gangs datum) meldete sie der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenent schädigung der Eidgenös sischen AHV an (Urk. 8 /5, Urk. 8 /10) . Daraufhin versandte die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. August 2022 einen Fragebogen an das Alterszentrum A.___ . Darin sollte die Pflegeleitung angeben, ab wann (Monat/Jahr) X.___ bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 1. 3 vorstehend) auf regelmässige Hilfe angewiesen war (Urk. 8 /5/2) . Im ausgefüllten Fragebogen wurde das Datum «20.07.2022» genannt (Urk. 8 /15/1-3). Der Frage bogen wurde überdies
am 28.
August 2022 vom Hausarzt von X.___ (Urk. 8 /5/3) visiert (Urk.
8 /15/5).
Durch die weiteren Abklärungen beim Alters zentrum A.___ konnte die IV-Stelle in Erfahrung bringen, dass X.___
bereits beim Heimeintritt im Januar 2018 ausser Haus bei längeren Strecken oder Terminen habe begleitet werden müssen. Sie habe öffentliche Verkehrs mittel nicht selbständig benutzen können. Bis Juli 2022 habe sie sich im Alters zentrum aber selbständig fortbewegen können (Urk.
8 /18/2). Die Pflegepersonen würden X.___ ebenfalls s eit Juli 2022 bei der Körper pflege helfen und dabei zum Beispiel das Waschen des Rückens übernehmen . Zuvor sei X.___ bei der Körperpflege selbst ständig gewesen. Es komme ferner vor, dass sie die Pflege personen für das An kleiden
um Hil fe bitte. In der Regel ziehe sie sich aber selber an . So gesehen sei sie beim Ankleiden/Auskleiden mehrheitlich selbständig. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Ver rich tung der Notdurft) sei X.___ selbständig (Urk. 8 /18/1). Im Einsprache verfahren holte IV-Stelle überdies den vom Hausarzt visierten Formularbericht «Revision: Hilflosenentschädigung AHV» des Alterszentrums A.___ vom 19. November 2022 (Urk. 8/27, Urk. 8/28) ein. Auch diesem Bericht ist zu entnehmen, dass X.___ seit Juli 2022 bei de n alltäglichen Lebensverrich tungen auf die Hilfe von Drittper sonen angewiesen war (Urk. 8 /27/3-4).
E. 2.2 D a s ist deshalb entscheiden d, weil bei dieser, vom Beschwerdeführer nicht bestrit tenen Aktenlage, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Gesetzes weg en erst ab Juli 2023 in Frage gekommen wäre. Wie festgehalten, setzte Art. 43 bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung voraus, dass die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leich ten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Dem nach gilt für den vorliegenden Fall: Weil die Hilflosigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung erst seit Juli 2022 bestand, konnte der Anspruch erst ab Juli 2023 entstehen. X.___ ver starb am 1 7. Juni 2023 (Urk. 8 /35). Sie ist gestorben, bevor die vo m Gesetz vorgesehene Wartezeit abgelaufen war. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Deswegen ist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung — entgegen der beim Beschwerde füh rer offenbar bestehenden
Ansicht (Urk. 1 S. 1) —
nicht massgebend, dass sich der Gesund heits zustand von X.___
im Herbst 2022 weiter verschlechterte (Urk. 8 /24) . Auch sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle die Abklärungen nicht gehörig schnell vorangetrieben hätten (Urk. 1 S. 2-3), braucht nicht geprüft zu werden. Dies würde an den obigen Feststellungen nichts ändern.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 2.3 Mit Verfügung vom 2 3. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der erwähnten Stellungnahmen zugestellt. Er wurde überdies darauf hingewiesen, dass er die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts einsehen kann (Urk.
E. 6 . November 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Stellungnahme der IV-Stelle vom 1 3. November 2023, Urk. 7, und der Kassenakten, Urk. 8/1-39) .
E. 10 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00094
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
22. Februar 2024 in Sachen Erbe der X.___, gestorben am 1 7. Juni 2023 wohnhaft gewesen: Alterszentrum Y.___, nämlich: Z.___ Beschwerdefüh rer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Z.___ meldete am 1 2 . Juli 202 2 (Eingangsdatum) seine Mutter
X.___, geboren 19 35, unter Hinweis auf deren Parkinson-Erkrankung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlas senen ver sicherung (AHV) an (Urk.
8 /5, Urk.
8 /10). Hernach tätigte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen für die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, welche für die Erbringung der Altersleistungen zuständig ist. Nach durchgeführten Abklärungen wies die EAK das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2022 ab (Urk. 8 /22/2). Zur Begründung führte sie im Wesent lichen aus, dass seit Juli 2022 eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Gesetz und Verordnung bestehe. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades könnte frühestens nach Bestehen der einjähri gen Karenzfrist entstehen und müsste bei X.___
auch dann vernein t werden, da sie im Heim wohne (Urk. 8 /21/1). Mit der dagegen erhobenen Ein sprache vom 7. Oktober 2022 brachte Z.___ im Wesentlichen vor, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter seit dem Hirn schlag vom 6. September 2022 verschlechtert habe (Urk. 8 /24). X.___ ver starb am 1 7. Juni 2023 (Urk. 8 /35). Die EAK wies die Einsprache vom 7. Oktober 2022 mit Einsprache entscheid vom 2 2. September 2023 ab. Dazu hielt sie fest, dass X.___ vor dem Ablauf der vom Gesetz vorge sehenen ein jährigen Wartezeit verstorben sei. Der Anspruch auf
eine Hilflo senentschä digung sei demnach nicht entstanden (Urk. 2 S. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob Z.___
mit Eingabe vom 2 1. September 2021 Beschwerde .
Er stellte den folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1): «
Ich beantrage den Entscheid der Abweisung vom 2 2. September 2023 neu zu beurteilen und deren Entscheidung aufzuheben. Die versicherte Person X.___ erfüllte seit Dezember 2022 den Tatbestand der Hilflosigkeit schweren Grades. » 2.2
Die Beschwerdegegnerin schloss mit ihrer Vernehmlassung vom 1 6 . November 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Stellungnahme der IV-Stelle vom 1 3. November 2023, Urk. 7, und der Kassenakten, Urk. 8/1-39) . 2.3
Mit Verfügung vom 2 3. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der erwähnten Stellungnahmen zugestellt. Er wurde überdies darauf hingewiesen, dass er die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts einsehen kann (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbe zug gleich gestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1. 2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 3
Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraus setzungen nach Art. 43 bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43 bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 2.
2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass X.___ am 3. Januar 2018 in das Alters zentrum A.___
eingetreten ist (Urk. 8 /11). Sie litt an Morbus Parkinson mit Gang- und Balancestörung mit rezidivierenden Stürzen und es bestand zudem ein depressives Syndrom und Herzinsuffizienz (vgl. die Angaben des Hausarztes vom 2 8. August 2022, Urk. 8 /15/4).
Am 1 2. Juli 2022 (Ein gangs datum) meldete sie der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenent schädigung der Eidgenös sischen AHV an (Urk. 8 /5, Urk. 8 /10) . Daraufhin versandte die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. August 2022 einen Fragebogen an das Alterszentrum A.___ . Darin sollte die Pflegeleitung angeben, ab wann (Monat/Jahr) X.___ bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 1. 3 vorstehend) auf regelmässige Hilfe angewiesen war (Urk. 8 /5/2) . Im ausgefüllten Fragebogen wurde das Datum «20.07.2022» genannt (Urk. 8 /15/1-3). Der Frage bogen wurde überdies
am 28.
August 2022 vom Hausarzt von X.___ (Urk. 8 /5/3) visiert (Urk.
8 /15/5).
Durch die weiteren Abklärungen beim Alters zentrum A.___ konnte die IV-Stelle in Erfahrung bringen, dass X.___
bereits beim Heimeintritt im Januar 2018 ausser Haus bei längeren Strecken oder Terminen habe begleitet werden müssen. Sie habe öffentliche Verkehrs mittel nicht selbständig benutzen können. Bis Juli 2022 habe sie sich im Alters zentrum aber selbständig fortbewegen können (Urk.
8 /18/2). Die Pflegepersonen würden X.___ ebenfalls s eit Juli 2022 bei der Körper pflege helfen und dabei zum Beispiel das Waschen des Rückens übernehmen . Zuvor sei X.___ bei der Körperpflege selbst ständig gewesen. Es komme ferner vor, dass sie die Pflege personen für das An kleiden
um Hil fe bitte. In der Regel ziehe sie sich aber selber an . So gesehen sei sie beim Ankleiden/Auskleiden mehrheitlich selbständig. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Ver rich tung der Notdurft) sei X.___ selbständig (Urk. 8 /18/1). Im Einsprache verfahren holte IV-Stelle überdies den vom Hausarzt visierten Formularbericht «Revision: Hilflosenentschädigung AHV» des Alterszentrums A.___ vom 19. November 2022 (Urk. 8/27, Urk. 8/28) ein. Auch diesem Bericht ist zu entnehmen, dass X.___ seit Juli 2022 bei de n alltäglichen Lebensverrich tungen auf die Hilfe von Drittper sonen angewiesen war (Urk. 8 /27/3-4). 2.2
D a s ist deshalb entscheiden d, weil bei dieser, vom Beschwerdeführer nicht bestrit tenen Aktenlage, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Gesetzes weg en erst ab Juli 2023 in Frage gekommen wäre. Wie festgehalten, setzte Art. 43 bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung voraus, dass die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leich ten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Dem nach gilt für den vorliegenden Fall: Weil die Hilflosigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung erst seit Juli 2022 bestand, konnte der Anspruch erst ab Juli 2023 entstehen. X.___ ver starb am 1 7. Juni 2023 (Urk. 8 /35). Sie ist gestorben, bevor die vo m Gesetz vorgesehene Wartezeit abgelaufen war. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Deswegen ist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung — entgegen der beim Beschwerde füh rer offenbar bestehenden
Ansicht (Urk. 1 S. 1) —
nicht massgebend, dass sich der Gesund heits zustand von X.___
im Herbst 2022 weiter verschlechterte (Urk. 8 /24) . Auch sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle die Abklärungen nicht gehörig schnell vorangetrieben hätten (Urk. 1 S. 2-3), braucht nicht geprüft zu werden. Dies würde an den obigen Feststellungen nichts ändern.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher