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AB.2023.00089

Die Betreuungsgutschriften (Art. 29septies AHVG) wurden per 1. Januar 1997 eingeführt. Da die betreute Person im Jahr 1991 verstorben ist, konnte der Anspruch auf Betreuungsgutschriften folglich nicht innert der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 29septies Abs. 5 AHVG geltend gemacht werden.

Zürich SozVersG · 2023-12-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 194 9 (Urk.

7/59/1), wurde von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 6. Mai

2014 mit Wirkung ab dem 1.

August 2014 eine Altersrente zugesprochen (Urk.

7/53). Nachdem sich seine Ehefrau, Y.___, geboren 1959 (Urk.

8/6 S. 1), ebenfalls zum Bezug einer Altersrente angemeldet hatte (Urk.

8/6), nahm die Ausgleichskasse die Berechnungen für die A usrichtung von plafo nierten Altersrenten vor (Urk.

8/ 3- 4). Hernach sprach sie den Versicherten mit Verfügungen vom 16.

Mai 2023 mit Wirkung ab dem 1.

Oktober 2023 jeweils eine plafonierte Rente zu (Fr. 1'871.--, Urk. 7/21;

Fr. 1'804.--, Urk.

8/2) .

Mit der dagegen erhobenen, bei der Ausgleichskasse am 30.

Mai 2023 eingegangenen Einsprache rügten die

Versicherten

im Wesentlichen, dass ihnen zu Unrecht keine Betreuungsgutschriften angerechnet worden seien (Urk. 7/20). Die Ausgleichs kasse wies di e Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 9.

Juni 2023 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 4.

Juli 2023 Beschwerde (Urk.

1; Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9.

Oktober 2023, Urk.

4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Okto ber

2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-61, Urk.

8/1-6), was den Beschwerde führern mit Verfügung vom 3 1.

Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

9). Die Beschwerdeführer reichten sodann eine mit 3 1.

Oktober 2023 datierte Stellungnahme ein (Urk.

10) . Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwis ter

mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV,

der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärver sicherung

betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungs gutschrift,

wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht errei chen

können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt (Art. 29 septies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) .

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto ver merkt (Art. 29 Abs. 5 AHVG). 2.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2023

führt e die Beschwer de gegnerin mit einer nachvollziehbaren Begründung aus, wie sie die Altersrenten de r Beschwerde führer berechnet hat (Urk. 2).

Dage gen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass sie den Sohn des Beschwerdeführers aus dessen ersten Ehe, Z.___, geboren 1970 (Urk. 7 / 60/1), betreut haben (Urk. 1, Urk. 3/1 S. 1).

Z.___ habe an Muskel schwund gelitten. Er sei zu 100 % invalid gewesen (Urk. 3/1 S. 1-2, Urk. 10 S. 2). Die Ex-Frau des Beschwerde führers habe nicht richtig für i hren Sohn gesorgt

(Urk. 3/1 S. 2) . Die Behörden hätten ihnen bescheinigt, dass sie im Alter eine höhere Rente zugut haben würden, weil sie Z.___

zwei- bis dreimal pro Monat

am Wochenende und über dies immer dann, wenn es nötig gewesen sei, betreut hätten (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 10 S. 1-2). Z.___ sei im Jahr 1991 ge storben (Urk. 7/60/1) . Insgesamt habe der Beschwerde führer Z.___ somit 21 Jahre lang unterstützt (Urk. 10 S. 1) . 3.

Die Betreuungsgutschriften wurden per 1. Januar 1997 in das AHVG aufge nom men. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Grundsatzurteil die bisherige Praxis, wonach die Betreuungsgutschriften erst ab dem 1. Januar 1 997 gewährt wurden, umgestossen. E s hat festgestellt, dass im Rahmen der 5-jährigen Verjährung von Art. 29 septies Abs. 5 AHVG auch ein Anspruch auf Gutschriften für Betreuungsverhältnisse vor dem 1. Januar 1997 besteht (vgl. das in SVR 1999 AHV Nr. 14 publizierte Urteil vom 17. Dezember 1998 sowie das Vorwort zum ab 1. Januar 2000 gültigen Nachtrag 1 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Betreuungsgutschriften [KSBGS], gültig ab 1. Januar 1997) . Da Z.___ im Jahr 1991 verstorben ist

(Urk. 7/60/1), bestand im vorliegenden Fall

gar nie Möglichkeit, den Anspruch auf Betreu ungs gutschriften innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Jahren (Art. 29 septies Abs. 5 AHVG) geltend zu machen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die übri gen

Voraus setzungen auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften im vorlie genden Fall erfüllt gewesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 370/00 vom 5.

August 2002 E. 3b) .

Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die beiden Beschwerdeführenden in der Summe die Maximal rente für Ehepaare in Höhe von Fr. 3'675.-- beziehen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 August 2014 eine Altersrente zugesprochen (Urk.

7/53). Nachdem sich seine Ehefrau, Y.___, geboren 1959 (Urk.

8/6 S. 1), ebenfalls zum Bezug einer Altersrente angemeldet hatte (Urk.

8/6), nahm die Ausgleichskasse die Berechnungen für die A usrichtung von plafo nierten Altersrenten vor (Urk.

8/

E. 3 4). Hernach sprach sie den Versicherten mit Verfügungen vom 16.

Mai 2023 mit Wirkung ab dem 1.

Oktober 2023 jeweils eine plafonierte Rente zu (Fr. 1'871.--, Urk. 7/21;

Fr. 1'804.--, Urk.

8/2) .

Mit der dagegen erhobenen, bei der Ausgleichskasse am 30.

Mai 2023 eingegangenen Einsprache rügten die

Versicherten

im Wesentlichen, dass ihnen zu Unrecht keine Betreuungsgutschriften angerechnet worden seien (Urk. 7/20). Die Ausgleichs kasse wies di e Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 9.

Juni 2023 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom

E. 4 Juli 2023 Beschwerde (Urk.

1; Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Schreiben vom

E. 9 Oktober 2023, Urk.

4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Okto ber

2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-61, Urk.

8/1-6), was den Beschwerde führern mit Verfügung vom 3 1.

Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

9). Die Beschwerdeführer reichten sodann eine mit 3 1.

Oktober 2023 datierte Stellungnahme ein (Urk.

10) . Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwis ter

mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV,

der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärver sicherung

betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungs gutschrift,

wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht errei chen

können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt (Art. 29 septies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) .

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto ver merkt (Art. 29 Abs. 5 AHVG). 2.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2023

führt e die Beschwer de gegnerin mit einer nachvollziehbaren Begründung aus, wie sie die Altersrenten de r Beschwerde führer berechnet hat (Urk. 2).

Dage gen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass sie den Sohn des Beschwerdeführers aus dessen ersten Ehe, Z.___, geboren 1970 (Urk. 7 / 60/1), betreut haben (Urk. 1, Urk. 3/1 S. 1).

Z.___ habe an Muskel schwund gelitten. Er sei zu 100 % invalid gewesen (Urk. 3/1 S. 1-2, Urk.

E. 10 S. 2). Die Ex-Frau des Beschwerde führers habe nicht richtig für i hren Sohn gesorgt

(Urk. 3/1 S. 2) . Die Behörden hätten ihnen bescheinigt, dass sie im Alter eine höhere Rente zugut haben würden, weil sie Z.___

zwei- bis dreimal pro Monat

am Wochenende und über dies immer dann, wenn es nötig gewesen sei, betreut hätten (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 10 S. 1-2). Z.___ sei im Jahr 1991 ge storben (Urk. 7/60/1) . Insgesamt habe der Beschwerde führer Z.___ somit 21 Jahre lang unterstützt (Urk. 10 S. 1) . 3.

Die Betreuungsgutschriften wurden per 1. Januar 1997 in das AHVG aufge nom men. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Grundsatzurteil die bisherige Praxis, wonach die Betreuungsgutschriften erst ab dem 1. Januar 1 997 gewährt wurden, umgestossen. E s hat festgestellt, dass im Rahmen der 5-jährigen Verjährung von Art. 29 septies Abs. 5 AHVG auch ein Anspruch auf Gutschriften für Betreuungsverhältnisse vor dem 1. Januar 1997 besteht (vgl. das in SVR 1999 AHV Nr. 14 publizierte Urteil vom 17. Dezember 1998 sowie das Vorwort zum ab 1. Januar 2000 gültigen Nachtrag 1 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Betreuungsgutschriften [KSBGS], gültig ab 1. Januar 1997) . Da Z.___ im Jahr 1991 verstorben ist

(Urk. 7/60/1), bestand im vorliegenden Fall

gar nie Möglichkeit, den Anspruch auf Betreu ungs gutschriften innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Jahren (Art. 29 septies Abs. 5 AHVG) geltend zu machen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die übri gen

Voraus setzungen auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften im vorlie genden Fall erfüllt gewesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 370/00 vom 5.

August 2002 E. 3b) .

Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die beiden Beschwerdeführenden in der Summe die Maximal rente für Ehepaare in Höhe von Fr. 3'675.-- beziehen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00089

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

14. Dezember 2023 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 194 9 (Urk.

7/59/1), wurde von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 6. Mai

2014 mit Wirkung ab dem 1.

August 2014 eine Altersrente zugesprochen (Urk.

7/53). Nachdem sich seine Ehefrau, Y.___, geboren 1959 (Urk.

8/6 S. 1), ebenfalls zum Bezug einer Altersrente angemeldet hatte (Urk.

8/6), nahm die Ausgleichskasse die Berechnungen für die A usrichtung von plafo nierten Altersrenten vor (Urk.

8/ 3- 4). Hernach sprach sie den Versicherten mit Verfügungen vom 16.

Mai 2023 mit Wirkung ab dem 1.

Oktober 2023 jeweils eine plafonierte Rente zu (Fr. 1'871.--, Urk. 7/21;

Fr. 1'804.--, Urk.

8/2) .

Mit der dagegen erhobenen, bei der Ausgleichskasse am 30.

Mai 2023 eingegangenen Einsprache rügten die

Versicherten

im Wesentlichen, dass ihnen zu Unrecht keine Betreuungsgutschriften angerechnet worden seien (Urk. 7/20). Die Ausgleichs kasse wies di e Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 9.

Juni 2023 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 4.

Juli 2023 Beschwerde (Urk.

1; Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9.

Oktober 2023, Urk.

4). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Okto ber

2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-61, Urk.

8/1-6), was den Beschwerde führern mit Verfügung vom 3 1.

Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

9). Die Beschwerdeführer reichten sodann eine mit 3 1.

Oktober 2023 datierte Stellungnahme ein (Urk.

10) . Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwis ter

mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV,

der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärver sicherung

betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungs gutschrift,

wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht errei chen

können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt (Art. 29 septies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) .

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto ver merkt (Art. 29 Abs. 5 AHVG). 2.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2023

führt e die Beschwer de gegnerin mit einer nachvollziehbaren Begründung aus, wie sie die Altersrenten de r Beschwerde führer berechnet hat (Urk. 2).

Dage gen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass sie den Sohn des Beschwerdeführers aus dessen ersten Ehe, Z.___, geboren 1970 (Urk. 7 / 60/1), betreut haben (Urk. 1, Urk. 3/1 S. 1).

Z.___ habe an Muskel schwund gelitten. Er sei zu 100 % invalid gewesen (Urk. 3/1 S. 1-2, Urk. 10 S. 2). Die Ex-Frau des Beschwerde führers habe nicht richtig für i hren Sohn gesorgt

(Urk. 3/1 S. 2) . Die Behörden hätten ihnen bescheinigt, dass sie im Alter eine höhere Rente zugut haben würden, weil sie Z.___

zwei- bis dreimal pro Monat

am Wochenende und über dies immer dann, wenn es nötig gewesen sei, betreut hätten (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 10 S. 1-2). Z.___ sei im Jahr 1991 ge storben (Urk. 7/60/1) . Insgesamt habe der Beschwerde führer Z.___ somit 21 Jahre lang unterstützt (Urk. 10 S. 1) . 3.

Die Betreuungsgutschriften wurden per 1. Januar 1997 in das AHVG aufge nom men. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Grundsatzurteil die bisherige Praxis, wonach die Betreuungsgutschriften erst ab dem 1. Januar 1 997 gewährt wurden, umgestossen. E s hat festgestellt, dass im Rahmen der 5-jährigen Verjährung von Art. 29 septies Abs. 5 AHVG auch ein Anspruch auf Gutschriften für Betreuungsverhältnisse vor dem 1. Januar 1997 besteht (vgl. das in SVR 1999 AHV Nr. 14 publizierte Urteil vom 17. Dezember 1998 sowie das Vorwort zum ab 1. Januar 2000 gültigen Nachtrag 1 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Betreuungsgutschriften [KSBGS], gültig ab 1. Januar 1997) . Da Z.___ im Jahr 1991 verstorben ist

(Urk. 7/60/1), bestand im vorliegenden Fall

gar nie Möglichkeit, den Anspruch auf Betreu ungs gutschriften innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Jahren (Art. 29 septies Abs. 5 AHVG) geltend zu machen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die übri gen

Voraus setzungen auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften im vorlie genden Fall erfüllt gewesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 370/00 vom 5.

August 2002 E. 3b) .

Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die beiden Beschwerdeführenden in der Summe die Maximal rente für Ehepaare in Höhe von Fr. 3'675.-- beziehen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher