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AB.2023.00081

Liegenschaftserträge aus Geschäftsvermögen. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in Frankreich als selbständigerwerbstätiger Landwirt tätig, was zu einer Unterstellung unter die französische Sozialversicherungsordnung führe. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Formular A1 nicht eingereicht habe. Die notwendigen Abklärungen wären gemäss BSV aber Sache der Beschwerdegegnerin gewesen. Rückweisung zur Vervollständigung der Abklärung bei den französischen Behörden.

Zürich SozVersG · 2024-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, erzielte gemäss den Steuermeldungen des kan tonalen Steueramtes Zürich vom 2 0. August 2020 ( Urk. 7/11/3-5) in den Jahren 2015 bis 2017 Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 182'740.-- (2015), Fr. 67'823.-- (2016) und Fr. 59'651.-- (2017). In denselben Steuermeldungen wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, über dies ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 1'874'753.-- ( Stand: 31.12.2015), Fr. 1'933'876.-- (Stand: 31.12.2016) und Fr. 2'151'257.-- ( Stand: 31.12.

2017) gemeldet.

In der Folge kontaktierte die Aus gleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 202 0. Darin führte sie aus, dass Er träge aus Liegen schaften im Geschäftsvermögen AHV-rechtlich als Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit gelten würden. Sie werde ihn daher als Selbstän digerwerbenden erfassen. Sie forderte ihn auf, ihr das dem Schreiben beigelegte Formular ausgefüllt zurückzusenden ( Urk. 7/9). Das Schrei ben ver sandte sie zu nächst an die ihr bekannte Adresse in Dietlikon ( Urk. 7/9). Nachdem ihr die Postsendung retourniert worden war, versandte sie das Schreiben nach weiteren Abklärungen am 5. November 2020 an das Postfach von X.___ in Y.___ ,

Frankreich ( Urk. 7/12). Das Schreiben blieb unbe antwortet. Alsdann setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbenden für die Beitragsjahre 2015 bis 2017 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK Beiträge sowie Verwaltungskosten mit Verfügungen vom 21. Dezember 2020 auf Fr. 20'465.75 (20 15,

Urk. 7/16 ), Fr.

8'315.50 (2016, Urk. 7/22) und Fr. 5'488.20 (2017, Urk. 7/14) fest. Mit am selbem Tag erlas senen Verfügungen forderte sie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'806.60 (2015, Urk. 7/18), Fr. 1'537.20 (2016, Urk. 7/20) und Fr.

740.15 (2017, Urk. 7/19). Dagegen liess X.___ am 1 0. Februar 2021 durch die Kern Treuhand AG, Wangen/Zürich, Einsprache erheben (Urk. 7/25). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass X.___ auf Korsika lebe und dort als selbständigerwerbender Landwirt tätig sei. Die Liegen schaften in der Schweiz habe er von seinem Vater, welcher ge werbs mässiger Liegenschaftenhändler gewe sen sei , geerbt und die Qualifi kation als Geschäftsvermögen beibehalten. Er verwalte die Liegenschaften jedoch nicht selber, sondern lasse dies gegen Entgelt durch ein darauf spezialisierte s Unter nehmen besorgen. Gemäss den kollisions rechtlichen Normen sei er der Schweizer Sozialversicherungsordnung nicht unterstellt, wes halb die angefoch tenen Verfügung en

in Gut heissung der Ein sprache ersatzlos aufzuheben seien ( Urk. 7/25/ 2 ).

Daraufhin teilte die Ausgleichs kasse der Kern Treuhand AG mit Schreiben vom 1 9. Februar 2021 mit, dass sie weitere Abklärungen tätigen werde ( Urk. 7/29/1). Im weiteren Verlauf wandte sich die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Rechtsvertretung von

X.___ . Darin führte sie zunächst aus, dass eine formgültige Einsprache eine kurze Darstellung des Sach verhalts, einen Antrag und eine ausreichende Begründung sowie die Unter schrift der betroffenen Person enthal ten müssen. Sie hielt weiter fest, dass es an einem Nachweis der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich fehle. Schliesslich setzte sie X.___ eine Frist von 30 Tagen an, um seine Einsprache durch Einreichung eines Formulars A1 der französischen Behörden zu verbessern ( Urk. 7/30). Im weiteren Verlauf wurden Fristerstreckungen beantragt und bewil ligt, wobei die Kern Treuhand AG in der Korrespondenz mit der Ausgleichs kasse im Wesentlichen auf die langen Bearbeitungszeit en in Frank reich verwies (Urk. 7/31-32, Urk. 7/34). Alsdann reichte die Kern Treu hand AG mit Schreiben vom 2 9. No vember 2022 die Bestätigung der Mutualité

Sociale

Agricole (MSA) de la ré gion

Corse bezüglich des Anschlusses von X.___ bei deren Kasse als chef

d’exploitation vom 2. September 2022 ( Urk. 7/35) ein. Dazu führte sie aus, dass sie bislang erst die se Bestätigung erhalten habe. Für die Einholung des Formular s A1 benötige sie mehr Zeit, weshalb sie auf eine weitere Frister stre ckung bis am 3 1. Januar 2023 angewiesen sei ( Urk. 7/37). Vor Ablauf dieser Frist informierte sie die Ausgleichkasse darüber, dass sie sich mangels Ko operation der franzö si schen Behörden an das Bundesamt für Sozialversiche rungen (BSV) gewandt habe. Sie bat die Ausgleichskasse , mit ihrem Entscheid noch bis zur Antwort des BSV zuzuwarten ( Urk. 7/38). Das BSV teilte der Kern Treuhand AG am 7. Februar 2023 mit, dass nach der gesetzlichen Ordnung weder die Aus gleichskasse noch das BSV legitimiert sei en , anstelle des MSA , Korsika , die Versi cherungsunterstellung fest zulegen. Mit seinen weiteren Ausführungen zeigte das B SV auf, wie die Aus gleichskasse zur erforderlichen Beurteilung der franzö sischen Behörden gelangen könne ( Urk. 7/40 / 2 ). Dies tat die Kern Treuhand AG der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 1 5. Februar 2023 kund ( Urk. 7/40/ 1 ). Darauf reagierte die Aus gleichskasse mit Schreiben vom 2 0. Februar 2023, worin sie um Geduld bat , bis sie (die Aus gleichskasse) die notwendigen Abklärungen bei den fran zösischen Behörden abgeschlossen habe ( Urk. 7/41/1). Am 14. August 2022 (richtig: 2023) ent schied die Ausgleichskasse, dass auf die Einsprache vom 1 0. Februar 2021 nicht einzu treten sei, da sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung nicht entspreche und ausserdem das A1-Formular fehle ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

14. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) . Er bean tragte, es sei in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids

festzu stellen, dass er nicht den Schweizer Sozial ver sicherungen unter stellt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte mi t Eingabe vom 9. Oktober 2023 ( Urk.

6) die Kassenakten ( Urk. 7/1-44) ein. Dazu führte sie aus, dass sie auf eine Ver nehmlassung verzichte ( Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwer deführer m it Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches — im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes — den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.2

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) kann gegen Verfügun gen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unter s chrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache (BGE 142 V 152 E. 2.2. mit Hinweisen). Wenn die Beschwerde an die Gerichtsinstanz Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit . b ATSG), verhält es sich diesbezüglich — jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 52 ATSG — bei der Einsprach e anders. Die in Art. 10 Abs. 1 ATSV geforderten Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 47 zu Art. 52). 1.3

Die schriftlich erhobene Einsprache vom 10. Februar 2021 (Urk. 7/25) erfolgte unbestrittenermassen innert der mit Zustellung vom 13. Januar 2021 (Urk. 7/26) angesetzten Rechtsmittelfrist; sie enthält ein formelles Rechtsbegehren (S. 2) und eine für das Einspracheverfahren jedenfalls bei Weitem genügende Begründung. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Einsprache eintreten müssen . 1.4

Der Verfügungsbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerde gegnerin (auch) auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit dem Hinweis, dass das A1-Formular, welches die Unterstellung für Sozialversicherungszwecke zum vorliegenden Sachverhalt in Frankreich bestätige, nicht vorliege. Diesbezüglich jedoch handelt es sich um eine materiellrechtliche Begründung zur Beurteilung der Rechtsfrage , ob persönliche Beiträge 2015 bis 2017 geschuldet sind oder nicht, auch wenn es um formelle Anforderungen an eine (Nicht - )

Unterstellung unter das schweizerische Beitragsstatut handelt. Damit wies die Beschwerde gegnerin diesbezüglich die Einsprache ab und ist in diesem Punkt auch auf d as materiellrechtliche Vorbringen in der Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 2 .1.1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selbstän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71 ), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vor schrif ten an.

Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verord nungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sach verhalt nach diesem Datum ereignet hat.

Die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschafts rechtlichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 209 E. 5.3). 2 . 1. 2

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbs tätig keit ausübt: a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesent lichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; b)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. 2 . 1. 3

Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) regelt das Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) wie folgt :

Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit ( Abs. 1) .

Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art . 13 der Grundverordnung und von Art . 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung ( Abs. 2 ) .

Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvor schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zwei monatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzep tieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt ( Abs. 3).

Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwen denden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durch führungsverordnung einvernehmlich festgelegt . Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung ( Abs. 4) .

Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit ( Abs. 5).

Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er — möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger — über die Situation der Person unterrichtet wurde

( Abs. 6 ). 2 .2

Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach innerstaatlichem Recht der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privat vermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstän digerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (BGE 140 V 241 E. 4.2). 2 .3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs mass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2 . 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3 . 3 .1

Am 2. September 2022 bestätigte der Direktor der Mutualité

Sociale

Agricole (MSA) de la région

Corse , dass der Beschwerdeführer bei ihrer Kasse seit dem 1. Mai 2010 als Betriebsleiter angeschlossen sei. Die Tätigkeit sei bislang haupt beruflich ausgeübt worden (Urk.

7/35). 3 .2

In der an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail-Nachricht vom 7. Februar 2023 führte eine beim BSV angestellte Juristin aus, dass das BSV für die Beantwortung der Unterstellungsfrage (Schweiz oder Frankreich) nicht zuständig sei . Die gesetzlichen Vorgaben seien klar und würden keinen Spielraum lassen. Bei Vorliegen einer Mehrfachtätigkeit nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 massgebend. Dieser Artikel sehe vor, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch den zuständigen Träger des Wohnstaates erfolgen müsse. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Beschwerdegegnerin oder das BSV legitimiere, anstelle der MSA von Korsika die Versicherungsunter stellung festzulegen. Die Beschwerde gegnerin habe die Möglichkeit, der MSA von Korsika eine Mehrfach beschäftigung zu melden und diesen S ozialversicherungs träger zu bitten, die anwendbaren Rechtsvorschriften festzulegen, indem die Beschwerdegegnerin ein elektronisches Formular über die Plattform ALPS direkt an die MSA von Korsika sende. Bei Kommunikationsschwierigkeiten mit der MSA von Korsika könne die französische Verbindungsstelle, CLEISS, einbezogen werden. Auf der Internetseite des CLEISS könne nachgelesenen werden, dass die MSA für die Ausstellung von A1-Bescheinigung en in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrar system unterliegen, zuständig sei ( Urk. 7/40/2). 4 .

4 .1

Das in der Auskunft des BSV vom 7. Februar 2023 (E. 3 .2) erwähnte Formular A1 («Portables Dokument» A1) bescheinigt das nationale Sozialversicherungsrecht, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Euro päischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten den Koordinierungsregeln gilt . Dieses Dokument bescheinigt zudem , dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialver sicherungs beiträge zu entrichten hat (vgl. dazu das im Internet abrufbare Merkblatt «Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1» des BSV vom Juni 2019). Es steht fest und ist unbestrittenen, dass es sich bei der von der MSA von Korsika ausgestellten Bestä tigung vom 2. September 2022 (E. 3 .1) nicht um ein solches Formular A1 handelt. Es ist ebenfalls nicht strittig , dass der Beschwerdeführer , gäbe es den internationalen Bezug nicht, die

in den Jahren 2015 bis 2017 in der Schweiz erzielten Liegenschaftserträge als Selbständigerwerbender

verabgaben m ü ss te , da sich die Liegen schaften im Geschäftsvermögen befinden ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/25/2; E. 2 .2 ).

Der Beschwerdeführer , welcher Schweizerbürger ist und — was nicht strittig ist — seinen Wohnsitz auf Korsika begründete , macht aber geltend, dass er in der Schweiz nicht beitragspflichtig sei. Da seine Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Landwirt auf Korsika den wesentlichen Teil seiner selbständigen T ätigkeit ausmache, sei er der französischen Sozialversicherungs ordnung unterstellt ( Urk. 1 S. 2-3, S. 5-6). Aufgrund der geltend gemachten Mehrfachtätigkeit hätte d e r Beschwerdeführer bei der zustän digen Behörde in seinem Wohn sitzland Frankreich ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 einleiten müsse n (E. 2 .1.3). Genaueres zu diesem Verfahren lässt sich dem im Internet abrufbaren praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirt schaftsraum (EWR) und in der Schweiz vom Dezember 2013 entnehmen. Dieser Leitfaden ist von der Verwal tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erar beitet und gebilligt worden. Die Verwaltungskom mission setzt sich aus Vertretern der EU-Mit glied staaten zusammen. Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz nehmen als Beobachter teil. Im Leitfaden wurde festgehalten, dass das Verfahren

zur Festlegung der anwendbaren Rechts vorschriften bei Selbstän digen, welche in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätig sind , dasselbe sei wie das unter Ziffer 8 des Leitfadens für abhängige Beschäftige dargestellte Verfahren

(S.

44 des Leitfadens).

An der besagten Stelle des Leitfadens kann nachgelesen werden, dass der bezeichnete Träger im Wohn mit gliedstaat unter Berück sichtigung des im Leitfaden beschriebenen Ver fahren s den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen, festzu stellen habe (S. 4 1 des Leitfadens). Es wurde weiter festgehalten, dass der zustän dige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die betreffend e Per son hierüber umgehend zu unterrichten habe. Er könne dies entwe der mit einem Schreiben oder mit dem Formular A1 tun (S. 42 des Leitfadens).

Angewendet auf den vorliegenden Fall heisst das, dass die zuständige franzö sische Behörde dem Beschwerdeführer an sich ein Formular A1 ausstellen müsste, falls sich seine Behauptungen als zutreffend erweisen sollten. 4 .2

Es ist ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang noch kein Formular A1 vorgelegt hat. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es deswegen der

Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 0. Februar 2021 (Urk. 7/25) an einer hinreichenden Begründung fehl t (Urk. 2 S. 2) , kann — wie bereits ausgeführt (E.

1. 3 f. ) —

aber nicht gefolgt werden . Zwar ist es — wie festgehalten — grund sätzlich Sache der anspruchstel lenden

Person, ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 ein zu leiten (E. 2 .1.3) . Wenn dies unterbleibt oder die Bemühungen erfolg los

sind , kann sich eine Schweizer Ausgleichs kasse aber nicht auf die Untätigkeit oder den fehlenden Nachweis

berufen. Gemäss der seit Januar 2014 unveränderten Rand ziffer 2057 der

für die Beschwerde geg nerin verbind lichen

( BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP)

des BSV hat sich die Ausgleichs kasse beim ausländischen Träger zu erkundigen, wenn die

massgebenden Doku mente, namentlich das Formular A1 , nicht vorgelegt werden . Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, hat doch das BSV der Beschwerdegegnerin am

7. Februar 2023 just ein solches Vorgehen empfohlen und überdies das weitere Vorgehen im Detail beschrieben (E. 3 .2). Daraufhin hat die Sachbearbeiterin der Beschwerde geg nerin gemäss ihrer in den Kassenakten enthaltenen internen Notiz am 2 0. Februar 2023 über

die Plattform ALPS von den französischen Behörden ein For mular A1 «verlangt» ( Urk. 7/ 25/1). Gemäss einer weiteren Notiz kam es am 1 9. Juni 2023 zu einer erneuten Anfrage via der Plattform ALPS ( Urk. 7/25/1). Zwar ist dazu den aufgelegten Akten nichts weiter zu entnehmen , a ngesichts des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens ist aber anzunehmen, dass aufgrund dieser

Bemühungen das G ewünschte nicht erhältlich gemacht werden konnte . In diesem Zusammen hang sind zudem die Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwer deführers in seinem Schreiben an das BSV vom 13.

Januar 2023 zu beachten: Er führte aus, dass das Formular A1 trotz mehr maligen Behörden gän gen, Korrespondenz und unzähligen Berater-/Bera tungs kosten noch immer nicht habe beigebracht werden können . Der Beschwer deführer habe immer zur Antwort erhalten, dass Frankreich im Bereich der selbständigen Land wirte kein Formular A1 kenne ( Urk. 7/38/3). Darauf erwiderte das BSV am 7.

Februar 2023 , dass gemäss den von der französische Verbin dungs stelle CLEISS im Internet publi zierten Informationen die MSA für die Aus stellung von A1-Bescheinigungen in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrarsystem unterliegen, zustän dig sei . Es empfahl zudem, dass die Beschwerde gegnerin , wenn nötig , die Vermitt lerdienste der CLEISS in Anspruch nehme (E.

3 .2).

Nach Lage der Akten ist dies bislang noch nicht geschehen. Die Beschwerdegegnerin hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um eine Antwort der französischen Behörden zu erhalten, mithin noch nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Ausführungen des BSV ist davon auszugehen , dass die Beschwerde geg nerin die benötigten Auskünfte erhält, wenn sie wie vom Bundesamt beschrie ben vorgeht. 4 .3

Nach dem Gesagten erging der angefochtene Nichtein tretensentscheid vom

14. August 2022 (richtig: 2023) somit zu Unrecht, weshalb er aufzuheben ist . Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Beachtung des vom BSV am 7. Februar 2023 beschriebenen Ver fahrens von der zuständigen franzö sischen Behörde eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, als Selbständiger wer bender der französischen Sozial versicherungsordnung unterstellt ist , einholt. Andern falls wäre einzig die Beitragspflicht für die Liegenschaftserträge in der Schweiz nach der Schweizer Rechtsordnung zu beurteilen. Dem Antrag des Beschwerdeführer s

auf ein Fest stellungserk e nntnis hinsichtlich Unterstellungsstatut

( Urk. 1 S. 2)

kann (jedenfalls solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist) nicht gefolgt werden , da dies gegen das gemäss dem internationalen Kollisionsrecht zu beachtende Verfahren (E. 2 .1.3) verstossen würde. 4 .4

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. August 2022 (richtig: 2023) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu w ei sen ist , damit sie auf die Ein sprache eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlässt.

5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Parteientschädigung ist nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 4. August 2022 (richtig: 2023) aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit sie auf die Einsprache vom 10. Februar 2021 eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einsprache entscheid erlässt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Stötzer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, erzielte gemäss den Steuermeldungen des kan tonalen Steueramtes Zürich vom 2 0. August 2020 ( Urk. 7/11/3-5) in den Jahren 2015 bis 2017 Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 182'740.-- (2015), Fr. 67'823.-- (2016) und Fr. 59'651.-- (2017). In denselben Steuermeldungen wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, über dies ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 1'874'753.-- ( Stand: 31.12.2015), Fr. 1'933'876.-- (Stand: 31.12.2016) und Fr. 2'151'257.-- ( Stand: 31.12.

2017) gemeldet.

In der Folge kontaktierte die Aus gleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 202 0. Darin führte sie aus, dass Er träge aus Liegen schaften im Geschäftsvermögen AHV-rechtlich als Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit gelten würden. Sie werde ihn daher als Selbstän digerwerbenden erfassen. Sie forderte ihn auf, ihr das dem Schreiben beigelegte Formular ausgefüllt zurückzusenden ( Urk. 7/9). Das Schrei ben ver sandte sie zu nächst an die ihr bekannte Adresse in Dietlikon ( Urk. 7/9). Nachdem ihr die Postsendung retourniert worden war, versandte sie das Schreiben nach weiteren Abklärungen am 5. November 2020 an das Postfach von X.___ in Y.___ ,

Frankreich ( Urk. 7/12). Das Schreiben blieb unbe antwortet. Alsdann setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbenden für die Beitragsjahre 2015 bis 2017 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK Beiträge sowie Verwaltungskosten mit Verfügungen vom 21. Dezember 2020 auf Fr. 20'465.75 (20 15,

Urk. 7/16 ), Fr.

8'315.50 (2016, Urk. 7/22) und Fr. 5'488.20 (2017, Urk. 7/14) fest. Mit am selbem Tag erlas senen Verfügungen forderte sie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'806.60 (2015, Urk. 7/18), Fr. 1'537.20 (2016, Urk. 7/20) und Fr.

740.15 (2017, Urk. 7/19). Dagegen liess X.___ am 1 0. Februar 2021 durch die Kern Treuhand AG, Wangen/Zürich, Einsprache erheben (Urk. 7/25). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass X.___ auf Korsika lebe und dort als selbständigerwerbender Landwirt tätig sei. Die Liegen schaften in der Schweiz habe er von seinem Vater, welcher ge werbs mässiger Liegenschaftenhändler gewe sen sei , geerbt und die Qualifi kation als Geschäftsvermögen beibehalten. Er verwalte die Liegenschaften jedoch nicht selber, sondern lasse dies gegen Entgelt durch ein darauf spezialisierte s Unter nehmen besorgen. Gemäss den kollisions rechtlichen Normen sei er der Schweizer Sozialversicherungsordnung nicht unterstellt, wes halb die angefoch tenen Verfügung en

in Gut heissung der Ein sprache ersatzlos aufzuheben seien ( Urk. 7/25/

E. 1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) kann gegen Verfügun gen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unter s chrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache (BGE 142 V 152 E. 2.2. mit Hinweisen). Wenn die Beschwerde an die Gerichtsinstanz Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit . b ATSG), verhält es sich diesbezüglich — jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 52 ATSG — bei der Einsprach e anders. Die in Art. 10 Abs. 1 ATSV geforderten Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 47 zu Art. 52).

E. 1.3 Die schriftlich erhobene Einsprache vom 10. Februar 2021 (Urk. 7/25) erfolgte unbestrittenermassen innert der mit Zustellung vom 13. Januar 2021 (Urk. 7/26) angesetzten Rechtsmittelfrist; sie enthält ein formelles Rechtsbegehren (S. 2) und eine für das Einspracheverfahren jedenfalls bei Weitem genügende Begründung. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Einsprache eintreten müssen .

E. 1.4 Der Verfügungsbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerde gegnerin (auch) auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit dem Hinweis, dass das A1-Formular, welches die Unterstellung für Sozialversicherungszwecke zum vorliegenden Sachverhalt in Frankreich bestätige, nicht vorliege. Diesbezüglich jedoch handelt es sich um eine materiellrechtliche Begründung zur Beurteilung der Rechtsfrage , ob persönliche Beiträge 2015 bis 2017 geschuldet sind oder nicht, auch wenn es um formelle Anforderungen an eine (Nicht - )

Unterstellung unter das schweizerische Beitragsstatut handelt. Damit wies die Beschwerde gegnerin diesbezüglich die Einsprache ab und ist in diesem Punkt auch auf d as materiellrechtliche Vorbringen in der Beschwerde einzutreten. 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

14. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) . Er bean tragte, es sei in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids

festzu stellen, dass er nicht den Schweizer Sozial ver sicherungen unter stellt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte mi t Eingabe vom 9. Oktober 2023 ( Urk.

6) die Kassenakten ( Urk. 7/1-44) ein. Dazu führte sie aus, dass sie auf eine Ver nehmlassung verzichte ( Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwer deführer m it Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 8).

E. 2.1 2 .1.1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selbstän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71 ), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vor schrif ten an.

Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verord nungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sach verhalt nach diesem Datum ereignet hat.

Die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschafts rechtlichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 209 E. 5.3). 2 . 1. 2

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbs tätig keit ausübt: a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesent lichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; b)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. 2 . 1.

E. 3 Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) regelt das Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) wie folgt :

Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit ( Abs. 1) .

Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art . 13 der Grundverordnung und von Art . 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung ( Abs. 2 ) .

Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvor schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zwei monatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzep tieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt ( Abs. 3).

Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwen denden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durch führungsverordnung einvernehmlich festgelegt . Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung ( Abs. 4) .

Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit ( Abs. 5).

Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er — möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger — über die Situation der Person unterrichtet wurde

( Abs.

E. 6 ). 2 .2

Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach innerstaatlichem Recht der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privat vermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstän digerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (BGE 140 V 241 E. 4.2). 2 .3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs mass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2 . 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3 . 3 .1

Am 2. September 2022 bestätigte der Direktor der Mutualité

Sociale

Agricole (MSA) de la région

Corse , dass der Beschwerdeführer bei ihrer Kasse seit dem 1. Mai 2010 als Betriebsleiter angeschlossen sei. Die Tätigkeit sei bislang haupt beruflich ausgeübt worden (Urk.

7/35). 3 .2

In der an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail-Nachricht vom 7. Februar 2023 führte eine beim BSV angestellte Juristin aus, dass das BSV für die Beantwortung der Unterstellungsfrage (Schweiz oder Frankreich) nicht zuständig sei . Die gesetzlichen Vorgaben seien klar und würden keinen Spielraum lassen. Bei Vorliegen einer Mehrfachtätigkeit nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 massgebend. Dieser Artikel sehe vor, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch den zuständigen Träger des Wohnstaates erfolgen müsse. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Beschwerdegegnerin oder das BSV legitimiere, anstelle der MSA von Korsika die Versicherungsunter stellung festzulegen. Die Beschwerde gegnerin habe die Möglichkeit, der MSA von Korsika eine Mehrfach beschäftigung zu melden und diesen S ozialversicherungs träger zu bitten, die anwendbaren Rechtsvorschriften festzulegen, indem die Beschwerdegegnerin ein elektronisches Formular über die Plattform ALPS direkt an die MSA von Korsika sende. Bei Kommunikationsschwierigkeiten mit der MSA von Korsika könne die französische Verbindungsstelle, CLEISS, einbezogen werden. Auf der Internetseite des CLEISS könne nachgelesenen werden, dass die MSA für die Ausstellung von A1-Bescheinigung en in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrar system unterliegen, zuständig sei ( Urk. 7/40/2). 4 .

4 .1

Das in der Auskunft des BSV vom 7. Februar 2023 (E. 3 .2) erwähnte Formular A1 («Portables Dokument» A1) bescheinigt das nationale Sozialversicherungsrecht, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Euro päischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten den Koordinierungsregeln gilt . Dieses Dokument bescheinigt zudem , dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialver sicherungs beiträge zu entrichten hat (vgl. dazu das im Internet abrufbare Merkblatt «Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1» des BSV vom Juni 2019). Es steht fest und ist unbestrittenen, dass es sich bei der von der MSA von Korsika ausgestellten Bestä tigung vom 2. September 2022 (E. 3 .1) nicht um ein solches Formular A1 handelt. Es ist ebenfalls nicht strittig , dass der Beschwerdeführer , gäbe es den internationalen Bezug nicht, die

in den Jahren 2015 bis 2017 in der Schweiz erzielten Liegenschaftserträge als Selbständigerwerbender

verabgaben m ü ss te , da sich die Liegen schaften im Geschäftsvermögen befinden ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/25/2; E. 2 .2 ).

Der Beschwerdeführer , welcher Schweizerbürger ist und — was nicht strittig ist — seinen Wohnsitz auf Korsika begründete , macht aber geltend, dass er in der Schweiz nicht beitragspflichtig sei. Da seine Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Landwirt auf Korsika den wesentlichen Teil seiner selbständigen T ätigkeit ausmache, sei er der französischen Sozialversicherungs ordnung unterstellt ( Urk. 1 S. 2-3, S. 5-6). Aufgrund der geltend gemachten Mehrfachtätigkeit hätte d e r Beschwerdeführer bei der zustän digen Behörde in seinem Wohn sitzland Frankreich ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 einleiten müsse n (E. 2 .1.3). Genaueres zu diesem Verfahren lässt sich dem im Internet abrufbaren praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirt schaftsraum (EWR) und in der Schweiz vom Dezember 2013 entnehmen. Dieser Leitfaden ist von der Verwal tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erar beitet und gebilligt worden. Die Verwaltungskom mission setzt sich aus Vertretern der EU-Mit glied staaten zusammen. Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz nehmen als Beobachter teil. Im Leitfaden wurde festgehalten, dass das Verfahren

zur Festlegung der anwendbaren Rechts vorschriften bei Selbstän digen, welche in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätig sind , dasselbe sei wie das unter Ziffer 8 des Leitfadens für abhängige Beschäftige dargestellte Verfahren

(S.

44 des Leitfadens).

An der besagten Stelle des Leitfadens kann nachgelesen werden, dass der bezeichnete Träger im Wohn mit gliedstaat unter Berück sichtigung des im Leitfaden beschriebenen Ver fahren s den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen, festzu stellen habe (S. 4 1 des Leitfadens). Es wurde weiter festgehalten, dass der zustän dige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die betreffend e Per son hierüber umgehend zu unterrichten habe. Er könne dies entwe der mit einem Schreiben oder mit dem Formular A1 tun (S. 42 des Leitfadens).

Angewendet auf den vorliegenden Fall heisst das, dass die zuständige franzö sische Behörde dem Beschwerdeführer an sich ein Formular A1 ausstellen müsste, falls sich seine Behauptungen als zutreffend erweisen sollten. 4 .2

Es ist ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang noch kein Formular A1 vorgelegt hat. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es deswegen der

Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 0. Februar 2021 (Urk. 7/25) an einer hinreichenden Begründung fehl t (Urk. 2 S. 2) , kann — wie bereits ausgeführt (E.

1. 3 f. ) —

aber nicht gefolgt werden . Zwar ist es — wie festgehalten — grund sätzlich Sache der anspruchstel lenden

Person, ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 ein zu leiten (E. 2 .1.3) . Wenn dies unterbleibt oder die Bemühungen erfolg los

sind , kann sich eine Schweizer Ausgleichs kasse aber nicht auf die Untätigkeit oder den fehlenden Nachweis

berufen. Gemäss der seit Januar 2014 unveränderten Rand ziffer 2057 der

für die Beschwerde geg nerin verbind lichen

( BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP)

des BSV hat sich die Ausgleichs kasse beim ausländischen Träger zu erkundigen, wenn die

massgebenden Doku mente, namentlich das Formular A1 , nicht vorgelegt werden . Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, hat doch das BSV der Beschwerdegegnerin am

7. Februar 2023 just ein solches Vorgehen empfohlen und überdies das weitere Vorgehen im Detail beschrieben (E. 3 .2). Daraufhin hat die Sachbearbeiterin der Beschwerde geg nerin gemäss ihrer in den Kassenakten enthaltenen internen Notiz am 2 0. Februar 2023 über

die Plattform ALPS von den französischen Behörden ein For mular A1 «verlangt» ( Urk. 7/ 25/1). Gemäss einer weiteren Notiz kam es am 1 9. Juni 2023 zu einer erneuten Anfrage via der Plattform ALPS ( Urk. 7/25/1). Zwar ist dazu den aufgelegten Akten nichts weiter zu entnehmen , a ngesichts des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens ist aber anzunehmen, dass aufgrund dieser

Bemühungen das G ewünschte nicht erhältlich gemacht werden konnte . In diesem Zusammen hang sind zudem die Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwer deführers in seinem Schreiben an das BSV vom 13.

Januar 2023 zu beachten: Er führte aus, dass das Formular A1 trotz mehr maligen Behörden gän gen, Korrespondenz und unzähligen Berater-/Bera tungs kosten noch immer nicht habe beigebracht werden können . Der Beschwer deführer habe immer zur Antwort erhalten, dass Frankreich im Bereich der selbständigen Land wirte kein Formular A1 kenne ( Urk. 7/38/3). Darauf erwiderte das BSV am 7.

Februar 2023 , dass gemäss den von der französische Verbin dungs stelle CLEISS im Internet publi zierten Informationen die MSA für die Aus stellung von A1-Bescheinigungen in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrarsystem unterliegen, zustän dig sei . Es empfahl zudem, dass die Beschwerde gegnerin , wenn nötig , die Vermitt lerdienste der CLEISS in Anspruch nehme (E.

3 .2).

Nach Lage der Akten ist dies bislang noch nicht geschehen. Die Beschwerdegegnerin hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um eine Antwort der französischen Behörden zu erhalten, mithin noch nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Ausführungen des BSV ist davon auszugehen , dass die Beschwerde geg nerin die benötigten Auskünfte erhält, wenn sie wie vom Bundesamt beschrie ben vorgeht. 4 .3

Nach dem Gesagten erging der angefochtene Nichtein tretensentscheid vom

14. August 2022 (richtig: 2023) somit zu Unrecht, weshalb er aufzuheben ist . Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Beachtung des vom BSV am 7. Februar 2023 beschriebenen Ver fahrens von der zuständigen franzö sischen Behörde eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, als Selbständiger wer bender der französischen Sozial versicherungsordnung unterstellt ist , einholt. Andern falls wäre einzig die Beitragspflicht für die Liegenschaftserträge in der Schweiz nach der Schweizer Rechtsordnung zu beurteilen. Dem Antrag des Beschwerdeführer s

auf ein Fest stellungserk e nntnis hinsichtlich Unterstellungsstatut

( Urk. 1 S. 2)

kann (jedenfalls solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist) nicht gefolgt werden , da dies gegen das gemäss dem internationalen Kollisionsrecht zu beachtende Verfahren (E. 2 .1.3) verstossen würde. 4 .4

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. August 2022 (richtig: 2023) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu w ei sen ist , damit sie auf die Ein sprache eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlässt.

5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Parteientschädigung ist nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 4. August 2022 (richtig: 2023) aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit sie auf die Einsprache vom 10. Februar 2021 eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einsprache entscheid erlässt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Stötzer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00081

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

11. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer rabaglio

schär

ag Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, erzielte gemäss den Steuermeldungen des kan tonalen Steueramtes Zürich vom 2 0. August 2020 ( Urk. 7/11/3-5) in den Jahren 2015 bis 2017 Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 182'740.-- (2015), Fr. 67'823.-- (2016) und Fr. 59'651.-- (2017). In denselben Steuermeldungen wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, über dies ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 1'874'753.-- ( Stand: 31.12.2015), Fr. 1'933'876.-- (Stand: 31.12.2016) und Fr. 2'151'257.-- ( Stand: 31.12.

2017) gemeldet.

In der Folge kontaktierte die Aus gleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 202 0. Darin führte sie aus, dass Er träge aus Liegen schaften im Geschäftsvermögen AHV-rechtlich als Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit gelten würden. Sie werde ihn daher als Selbstän digerwerbenden erfassen. Sie forderte ihn auf, ihr das dem Schreiben beigelegte Formular ausgefüllt zurückzusenden ( Urk. 7/9). Das Schrei ben ver sandte sie zu nächst an die ihr bekannte Adresse in Dietlikon ( Urk. 7/9). Nachdem ihr die Postsendung retourniert worden war, versandte sie das Schreiben nach weiteren Abklärungen am 5. November 2020 an das Postfach von X.___ in Y.___ ,

Frankreich ( Urk. 7/12). Das Schreiben blieb unbe antwortet. Alsdann setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbenden für die Beitragsjahre 2015 bis 2017 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK Beiträge sowie Verwaltungskosten mit Verfügungen vom 21. Dezember 2020 auf Fr. 20'465.75 (20 15,

Urk. 7/16 ), Fr.

8'315.50 (2016, Urk. 7/22) und Fr. 5'488.20 (2017, Urk. 7/14) fest. Mit am selbem Tag erlas senen Verfügungen forderte sie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'806.60 (2015, Urk. 7/18), Fr. 1'537.20 (2016, Urk. 7/20) und Fr.

740.15 (2017, Urk. 7/19). Dagegen liess X.___ am 1 0. Februar 2021 durch die Kern Treuhand AG, Wangen/Zürich, Einsprache erheben (Urk. 7/25). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass X.___ auf Korsika lebe und dort als selbständigerwerbender Landwirt tätig sei. Die Liegen schaften in der Schweiz habe er von seinem Vater, welcher ge werbs mässiger Liegenschaftenhändler gewe sen sei , geerbt und die Qualifi kation als Geschäftsvermögen beibehalten. Er verwalte die Liegenschaften jedoch nicht selber, sondern lasse dies gegen Entgelt durch ein darauf spezialisierte s Unter nehmen besorgen. Gemäss den kollisions rechtlichen Normen sei er der Schweizer Sozialversicherungsordnung nicht unterstellt, wes halb die angefoch tenen Verfügung en

in Gut heissung der Ein sprache ersatzlos aufzuheben seien ( Urk. 7/25/ 2 ).

Daraufhin teilte die Ausgleichs kasse der Kern Treuhand AG mit Schreiben vom 1 9. Februar 2021 mit, dass sie weitere Abklärungen tätigen werde ( Urk. 7/29/1). Im weiteren Verlauf wandte sich die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Rechtsvertretung von

X.___ . Darin führte sie zunächst aus, dass eine formgültige Einsprache eine kurze Darstellung des Sach verhalts, einen Antrag und eine ausreichende Begründung sowie die Unter schrift der betroffenen Person enthal ten müssen. Sie hielt weiter fest, dass es an einem Nachweis der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich fehle. Schliesslich setzte sie X.___ eine Frist von 30 Tagen an, um seine Einsprache durch Einreichung eines Formulars A1 der französischen Behörden zu verbessern ( Urk. 7/30). Im weiteren Verlauf wurden Fristerstreckungen beantragt und bewil ligt, wobei die Kern Treuhand AG in der Korrespondenz mit der Ausgleichs kasse im Wesentlichen auf die langen Bearbeitungszeit en in Frank reich verwies (Urk. 7/31-32, Urk. 7/34). Alsdann reichte die Kern Treu hand AG mit Schreiben vom 2 9. No vember 2022 die Bestätigung der Mutualité

Sociale

Agricole (MSA) de la ré gion

Corse bezüglich des Anschlusses von X.___ bei deren Kasse als chef

d’exploitation vom 2. September 2022 ( Urk. 7/35) ein. Dazu führte sie aus, dass sie bislang erst die se Bestätigung erhalten habe. Für die Einholung des Formular s A1 benötige sie mehr Zeit, weshalb sie auf eine weitere Frister stre ckung bis am 3 1. Januar 2023 angewiesen sei ( Urk. 7/37). Vor Ablauf dieser Frist informierte sie die Ausgleichkasse darüber, dass sie sich mangels Ko operation der franzö si schen Behörden an das Bundesamt für Sozialversiche rungen (BSV) gewandt habe. Sie bat die Ausgleichskasse , mit ihrem Entscheid noch bis zur Antwort des BSV zuzuwarten ( Urk. 7/38). Das BSV teilte der Kern Treuhand AG am 7. Februar 2023 mit, dass nach der gesetzlichen Ordnung weder die Aus gleichskasse noch das BSV legitimiert sei en , anstelle des MSA , Korsika , die Versi cherungsunterstellung fest zulegen. Mit seinen weiteren Ausführungen zeigte das B SV auf, wie die Aus gleichskasse zur erforderlichen Beurteilung der franzö sischen Behörden gelangen könne ( Urk. 7/40 / 2 ). Dies tat die Kern Treuhand AG der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 1 5. Februar 2023 kund ( Urk. 7/40/ 1 ). Darauf reagierte die Aus gleichskasse mit Schreiben vom 2 0. Februar 2023, worin sie um Geduld bat , bis sie (die Aus gleichskasse) die notwendigen Abklärungen bei den fran zösischen Behörden abgeschlossen habe ( Urk. 7/41/1). Am 14. August 2022 (richtig: 2023) ent schied die Ausgleichskasse, dass auf die Einsprache vom 1 0. Februar 2021 nicht einzu treten sei, da sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung nicht entspreche und ausserdem das A1-Formular fehle ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

14. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) . Er bean tragte, es sei in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids

festzu stellen, dass er nicht den Schweizer Sozial ver sicherungen unter stellt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte mi t Eingabe vom 9. Oktober 2023 ( Urk.

6) die Kassenakten ( Urk. 7/1-44) ein. Dazu führte sie aus, dass sie auf eine Ver nehmlassung verzichte ( Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwer deführer m it Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 zugestellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches — im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes — den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1.2

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) kann gegen Verfügun gen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unter s chrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache (BGE 142 V 152 E. 2.2. mit Hinweisen). Wenn die Beschwerde an die Gerichtsinstanz Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit . b ATSG), verhält es sich diesbezüglich — jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 52 ATSG — bei der Einsprach e anders. Die in Art. 10 Abs. 1 ATSV geforderten Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 47 zu Art. 52). 1.3

Die schriftlich erhobene Einsprache vom 10. Februar 2021 (Urk. 7/25) erfolgte unbestrittenermassen innert der mit Zustellung vom 13. Januar 2021 (Urk. 7/26) angesetzten Rechtsmittelfrist; sie enthält ein formelles Rechtsbegehren (S. 2) und eine für das Einspracheverfahren jedenfalls bei Weitem genügende Begründung. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Einsprache eintreten müssen . 1.4

Der Verfügungsbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerde gegnerin (auch) auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit dem Hinweis, dass das A1-Formular, welches die Unterstellung für Sozialversicherungszwecke zum vorliegenden Sachverhalt in Frankreich bestätige, nicht vorliege. Diesbezüglich jedoch handelt es sich um eine materiellrechtliche Begründung zur Beurteilung der Rechtsfrage , ob persönliche Beiträge 2015 bis 2017 geschuldet sind oder nicht, auch wenn es um formelle Anforderungen an eine (Nicht - )

Unterstellung unter das schweizerische Beitragsstatut handelt. Damit wies die Beschwerde gegnerin diesbezüglich die Einsprache ab und ist in diesem Punkt auch auf d as materiellrechtliche Vorbringen in der Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 2 .1.1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selbstän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71 ), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vor schrif ten an.

Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verord nungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sach verhalt nach diesem Datum ereignet hat.

Die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschafts rechtlichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 209 E. 5.3). 2 . 1. 2

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbs tätig keit ausübt: a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesent lichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; b)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. 2 . 1. 3

Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) regelt das Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 der Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) wie folgt :

Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit ( Abs. 1) .

Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art . 13 der Grundverordnung und von Art . 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung ( Abs. 2 ) .

Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvor schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zwei monatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzep tieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt ( Abs. 3).

Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwen denden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durch führungsverordnung einvernehmlich festgelegt . Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung ( Abs. 4) .

Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit ( Abs. 5).

Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er — möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger — über die Situation der Person unterrichtet wurde

( Abs. 6 ). 2 .2

Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach innerstaatlichem Recht der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privat vermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstän digerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (BGE 140 V 241 E. 4.2). 2 .3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs mass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2 . 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend fest gestellt wurde ( § 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 3 . 3 .1

Am 2. September 2022 bestätigte der Direktor der Mutualité

Sociale

Agricole (MSA) de la région

Corse , dass der Beschwerdeführer bei ihrer Kasse seit dem 1. Mai 2010 als Betriebsleiter angeschlossen sei. Die Tätigkeit sei bislang haupt beruflich ausgeübt worden (Urk.

7/35). 3 .2

In der an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail-Nachricht vom 7. Februar 2023 führte eine beim BSV angestellte Juristin aus, dass das BSV für die Beantwortung der Unterstellungsfrage (Schweiz oder Frankreich) nicht zuständig sei . Die gesetzlichen Vorgaben seien klar und würden keinen Spielraum lassen. Bei Vorliegen einer Mehrfachtätigkeit nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 massgebend. Dieser Artikel sehe vor, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch den zuständigen Träger des Wohnstaates erfolgen müsse. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Beschwerdegegnerin oder das BSV legitimiere, anstelle der MSA von Korsika die Versicherungsunter stellung festzulegen. Die Beschwerde gegnerin habe die Möglichkeit, der MSA von Korsika eine Mehrfach beschäftigung zu melden und diesen S ozialversicherungs träger zu bitten, die anwendbaren Rechtsvorschriften festzulegen, indem die Beschwerdegegnerin ein elektronisches Formular über die Plattform ALPS direkt an die MSA von Korsika sende. Bei Kommunikationsschwierigkeiten mit der MSA von Korsika könne die französische Verbindungsstelle, CLEISS, einbezogen werden. Auf der Internetseite des CLEISS könne nachgelesenen werden, dass die MSA für die Ausstellung von A1-Bescheinigung en in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrar system unterliegen, zuständig sei ( Urk. 7/40/2). 4 .

4 .1

Das in der Auskunft des BSV vom 7. Februar 2023 (E. 3 .2) erwähnte Formular A1 («Portables Dokument» A1) bescheinigt das nationale Sozialversicherungsrecht, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Euro päischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten den Koordinierungsregeln gilt . Dieses Dokument bescheinigt zudem , dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialver sicherungs beiträge zu entrichten hat (vgl. dazu das im Internet abrufbare Merkblatt «Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1» des BSV vom Juni 2019). Es steht fest und ist unbestrittenen, dass es sich bei der von der MSA von Korsika ausgestellten Bestä tigung vom 2. September 2022 (E. 3 .1) nicht um ein solches Formular A1 handelt. Es ist ebenfalls nicht strittig , dass der Beschwerdeführer , gäbe es den internationalen Bezug nicht, die

in den Jahren 2015 bis 2017 in der Schweiz erzielten Liegenschaftserträge als Selbständigerwerbender

verabgaben m ü ss te , da sich die Liegen schaften im Geschäftsvermögen befinden ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/25/2; E. 2 .2 ).

Der Beschwerdeführer , welcher Schweizerbürger ist und — was nicht strittig ist — seinen Wohnsitz auf Korsika begründete , macht aber geltend, dass er in der Schweiz nicht beitragspflichtig sei. Da seine Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Landwirt auf Korsika den wesentlichen Teil seiner selbständigen T ätigkeit ausmache, sei er der französischen Sozialversicherungs ordnung unterstellt ( Urk. 1 S. 2-3, S. 5-6). Aufgrund der geltend gemachten Mehrfachtätigkeit hätte d e r Beschwerdeführer bei der zustän digen Behörde in seinem Wohn sitzland Frankreich ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 einleiten müsse n (E. 2 .1.3). Genaueres zu diesem Verfahren lässt sich dem im Internet abrufbaren praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirt schaftsraum (EWR) und in der Schweiz vom Dezember 2013 entnehmen. Dieser Leitfaden ist von der Verwal tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erar beitet und gebilligt worden. Die Verwaltungskom mission setzt sich aus Vertretern der EU-Mit glied staaten zusammen. Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz nehmen als Beobachter teil. Im Leitfaden wurde festgehalten, dass das Verfahren

zur Festlegung der anwendbaren Rechts vorschriften bei Selbstän digen, welche in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätig sind , dasselbe sei wie das unter Ziffer 8 des Leitfadens für abhängige Beschäftige dargestellte Verfahren

(S.

44 des Leitfadens).

An der besagten Stelle des Leitfadens kann nachgelesen werden, dass der bezeichnete Träger im Wohn mit gliedstaat unter Berück sichtigung des im Leitfaden beschriebenen Ver fahren s den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen, festzu stellen habe (S. 4 1 des Leitfadens). Es wurde weiter festgehalten, dass der zustän dige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die betreffend e Per son hierüber umgehend zu unterrichten habe. Er könne dies entwe der mit einem Schreiben oder mit dem Formular A1 tun (S. 42 des Leitfadens).

Angewendet auf den vorliegenden Fall heisst das, dass die zuständige franzö sische Behörde dem Beschwerdeführer an sich ein Formular A1 ausstellen müsste, falls sich seine Behauptungen als zutreffend erweisen sollten. 4 .2

Es ist ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang noch kein Formular A1 vorgelegt hat. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es deswegen der

Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 0. Februar 2021 (Urk. 7/25) an einer hinreichenden Begründung fehl t (Urk. 2 S. 2) , kann — wie bereits ausgeführt (E.

1. 3 f. ) —

aber nicht gefolgt werden . Zwar ist es — wie festgehalten — grund sätzlich Sache der anspruchstel lenden

Person, ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 ein zu leiten (E. 2 .1.3) . Wenn dies unterbleibt oder die Bemühungen erfolg los

sind , kann sich eine Schweizer Ausgleichs kasse aber nicht auf die Untätigkeit oder den fehlenden Nachweis

berufen. Gemäss der seit Januar 2014 unveränderten Rand ziffer 2057 der

für die Beschwerde geg nerin verbind lichen

( BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .) Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP)

des BSV hat sich die Ausgleichs kasse beim ausländischen Träger zu erkundigen, wenn die

massgebenden Doku mente, namentlich das Formular A1 , nicht vorgelegt werden . Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, hat doch das BSV der Beschwerdegegnerin am

7. Februar 2023 just ein solches Vorgehen empfohlen und überdies das weitere Vorgehen im Detail beschrieben (E. 3 .2). Daraufhin hat die Sachbearbeiterin der Beschwerde geg nerin gemäss ihrer in den Kassenakten enthaltenen internen Notiz am 2 0. Februar 2023 über

die Plattform ALPS von den französischen Behörden ein For mular A1 «verlangt» ( Urk. 7/ 25/1). Gemäss einer weiteren Notiz kam es am 1 9. Juni 2023 zu einer erneuten Anfrage via der Plattform ALPS ( Urk. 7/25/1). Zwar ist dazu den aufgelegten Akten nichts weiter zu entnehmen , a ngesichts des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens ist aber anzunehmen, dass aufgrund dieser

Bemühungen das G ewünschte nicht erhältlich gemacht werden konnte . In diesem Zusammen hang sind zudem die Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwer deführers in seinem Schreiben an das BSV vom 13.

Januar 2023 zu beachten: Er führte aus, dass das Formular A1 trotz mehr maligen Behörden gän gen, Korrespondenz und unzähligen Berater-/Bera tungs kosten noch immer nicht habe beigebracht werden können . Der Beschwer deführer habe immer zur Antwort erhalten, dass Frankreich im Bereich der selbständigen Land wirte kein Formular A1 kenne ( Urk. 7/38/3). Darauf erwiderte das BSV am 7.

Februar 2023 , dass gemäss den von der französische Verbin dungs stelle CLEISS im Internet publi zierten Informationen die MSA für die Aus stellung von A1-Bescheinigungen in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrarsystem unterliegen, zustän dig sei . Es empfahl zudem, dass die Beschwerde gegnerin , wenn nötig , die Vermitt lerdienste der CLEISS in Anspruch nehme (E.

3 .2).

Nach Lage der Akten ist dies bislang noch nicht geschehen. Die Beschwerdegegnerin hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um eine Antwort der französischen Behörden zu erhalten, mithin noch nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Ausführungen des BSV ist davon auszugehen , dass die Beschwerde geg nerin die benötigten Auskünfte erhält, wenn sie wie vom Bundesamt beschrie ben vorgeht. 4 .3

Nach dem Gesagten erging der angefochtene Nichtein tretensentscheid vom

14. August 2022 (richtig: 2023) somit zu Unrecht, weshalb er aufzuheben ist . Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Beachtung des vom BSV am 7. Februar 2023 beschriebenen Ver fahrens von der zuständigen franzö sischen Behörde eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, als Selbständiger wer bender der französischen Sozial versicherungsordnung unterstellt ist , einholt. Andern falls wäre einzig die Beitragspflicht für die Liegenschaftserträge in der Schweiz nach der Schweizer Rechtsordnung zu beurteilen. Dem Antrag des Beschwerdeführer s

auf ein Fest stellungserk e nntnis hinsichtlich Unterstellungsstatut

( Urk. 1 S. 2)

kann (jedenfalls solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist) nicht gefolgt werden , da dies gegen das gemäss dem internationalen Kollisionsrecht zu beachtende Verfahren (E. 2 .1.3) verstossen würde. 4 .4

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. August 2022 (richtig: 2023) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu w ei sen ist , damit sie auf die Ein sprache eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlässt.

5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Parteientschädigung ist nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 4. August 2022 (richtig: 2023) aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit sie auf die Einsprache vom 10. Februar 2021 eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einsprache entscheid erlässt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Stötzer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher