Sachverhalt
1.
X.___, geboren
1953, war bis ca .
200 4 der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 20.
Oktober 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug der Altersrente an (Urk.
6/179). Am 15. November 2018 füllte er auf Verlangen der Ausgleichskasse (Urk.
6/187) ergänzend den Fragebogen AHV-Beitragspflicht für Nichte r werbstätige aus (Urk. 6/18 9). Mit Verfügung vom 7.
Dezember 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse
gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'250.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren und 11 Monaten sowie in Anwen dung der Rentenskala 41 (Teilrente) mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522. --
zu (Urk. 6/193) . Die Berechnung erfolgte unter Anrechnung von Beitragsjahren und E rwerbse inkom men (respek tive der Mindestbeiträge als Nichterwerbstätiger) unter anderem auch für die Jahre 2013 bis 2018 (vgl. ACOR - Berechnungsblatt; Urk. 6/190/9).
Mit Schreiben vom
7. März 2019 teilte
die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie ihn für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 30. November 2018 rück wirkend als nichterwerbstätige Person erfasst habe (Urk . 6/197
vgl. auch
Urk.
6/198) . Gleichentags erliess sie
fünf Beitragsver f ügungen, mit welchen sie von X.___
persönliche Beiträge (Mindestbeiträge) für Nichterwerbs tätige für die Jahre 2014 bis 2018 nachforderte (Urk.
6/204-208; sowie Ver fügungen betreffend Verzugszinsen auf den Beitragsnachforderungen für die Jahre 2014-2016; Urk. 6/209-211) . Am 8. März 2019 nahm sie auf dem IK des Versicherten Nachtragsbuchungen vor (Urk. 6/212) . Am 16.
April 2019 mahnte sie die entsprechenden Beiträge (Urk.
6/213-217). Mit Schreiben vom 29.
August 2019 bzw. 12.
September 2019 stellte sie
X.___ in Aussicht, dass sie ohne Gegenbericht innert 10 Tagen die Ausstände für offene Rechnungen für Beiträge 2014 – 2018 in Höhe von Fr.
2'933.40 mit der laufenden Rente verrechnen werde
(Urk. 6/223-224). Dagegen o pponierte X.___
(Urk.
6/225), worauf die Verwaltung mit Schreiben vom 4. November 2019 auf die Verrechnung
zurückkam und die Betreibung der Beiträge in Aussicht stellte (Urk. 6/227) bzw. einleitete (vgl. Urk. 6/231) . Da kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen gepfändet werden konnte, stellte das Betreibung s amt Y.___
am 27.
Mai 2020 die entsprechenden definitiven Verlustscheine aus (Urk.
6/236-240) .
G estützt darauf nahm die Ausgleichskasse die Abschreibung der Beiträge der Jahre 2014 bis 2018 vor, was sie dem Versicherten mit entsprechenden Abschreibungsbescheiden vom 5. November 2021 mitteilte
(Urk. 6/248-252) und welche Korrektur sie am 6. November 2021 im IK mittels entsprechend en
Buchungen vollzog (Urk. 6/253) . In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Rente vor (Urk. 6/254) . A m 10. Dezember 2021 erliess sie eine neue
V erfügung, mit welcher sie die Altersrente von X.___ per 1.
Dezember 2018 rückwirkend neu festsetzte und diesem gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'152.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und die Rentenskala 36 (Teilrente) eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'411.-- zusprach (Wert 2018); gleichzeitig forderte sie zu
viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr.
4'155.-- zurück (Urk.
6/255). Dagegen erhob X.___
am 31. Januar 2021 (richtig wohl: 2022) Einsprache (Urk. 6/266), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 7. September 2023 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: «1. Der
Einspracheentscheid vom 4.
August 2023 der SVA Zürich ist abzuweisen oder die Forderung der Nachzahlung von AHV-Beiträgen (siehe Verlustscheine Beilage 3 bis 7) zu annul l ieren und diese Verlustscheine zu löschen, das heisst es sei auf die Beschwerde einzutreten und sie gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und En t schädigungsfolgen zu Lasten de s Beschwerdegegner s » (Urk. 1 S. 1) .
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 stell t e die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7).
Mit Replik vom 10.
November 2023 (Urk. 9) bzw. mit Duplik vom 16. November 2023 (Urk.
12) hielten die Parteien in Wesentlichen an ihren Vorbringen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art. 29 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (A HVG) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Bei trags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam men setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. 1 .2
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zuset z en. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG .
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV) . 1 .3
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Aus gleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Bei träge nachzufordern (Art. 34c AHVV). 1 .4
Für jede be i tragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Für Nichterwerbstätige werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, so sind die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkommenssumme zu zählen (Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5221, in der Fassung ab 1. Januar 2023). 1 . 5
Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Ver sicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1 . 6
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 2 . 2 .1
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522. - - zu (Urk. 6/193). Grundlage bildeten – unter anderem
- sämtliche für die massgebenden Beitragsjahre
eingetragenen Erwerbseinkom men, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechend
verfügten bzw. erho benen Beiträge bereits bezahlt waren. Insbesondere lagen der Rentenb erechnung gemäss der Verfügung vom 7. Dezember 2028 auch die im IK eingetragene n
E rwerbse inkommen der Jahre 2014 bis 2018 zugrunde, für die infolge rück wirkender Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen die (Min dest -)Beiträge erst später
(mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 7. März 2019, Urk. 6/204-208) erhoben worden und mithin im Verfügungszeitpunkt nicht bezahlt waren (vgl. ACOR - Berechnungsblatt Urk. 6/190/9). Da letztere Beiträge in der Folge weder verrechnet, noch vom Beschwerdeführer bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden konnten, schrieb die Ausgleichskasse die se i nfolge Nichteinbringlichkeit
wieder ab (Art. 34 c AHVV; Urk.
6/248-252), was
zu entsprechenden Korrekturen im i ndividuellen Konto (Urk. 6/ 253)
sowie zur Neuberechnung der Rente
führte, und woraus sich gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen ein
tiefere r
mona tlicher Rentenb etrag von Fr.
1'411. -- (Stand 2018) und eine Rückforderung der zu
viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse ergab . Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des AHVG und der AHVV und ist nicht zu beanstanden. 2 .2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde
zur Hauptsache geltend, dass sich die erste Rentenve rfügung vom 7. Dezember 2018 als richtig erweise, da ihm dort die fraglichen Beitragsjahre (2014-2018) «verrechnet» bzw .
diese über ein Betr e ibungsverfahren eingefordert und gar mittels Verlustschein « fixiert » worden seien (Urk. 1 S. 2); auch die Ausführungen in der Replik gehen dahin, dass die Neuberechnung der Rente unzulässig sei, da die Beiträge weiterhin geschuldet seien und der Wert der Verlustscheine bestehen bleibe (Urk. 9 S. 2). Damit verlangt der Beschwerdeführ er unter Hinweis auf die vom Betreibungsamt Y.___ ausgestellten Verlustscheine
(Urk. 6/236-240) faktisch
die Anrechnung der fraglichen Beitragszeiten und E rwerbse inkommen
trotz
Nichteinbringlichkeit der entsprechenden Beiträge .
Jedoch verkennt er, dass Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nur soweit im IK eingetragen und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden, als für sie die Beiträge effektiv entrichtet worden sind .
Hingegen sind B eiträge,
für welche Verlustschein e ausgestellt werden m üssen, effektiv nicht bezahlt bzw. - wie der Beschwerdeführer selber angibt - weiterhin geschuldet .
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse
die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben, mit der Folge, dass sie bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (Art. 34 c AHVV) .
Dass d ie Rentenberechnung
unter anderen Aspekten un zutreffend wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Ebe nsowenig führt er an, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags unzutreffend sein soll. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb .
2 . 3
Da die der Verfügung vom 7.
Dezember 2018 zugrunde liegende Renten be rechnung unter Berücksichtigung der uneinbringlich en
Beiträge 2014-2018 erfolgte, stellte sie sich
nachträglich als offensichtlich unrichtig heraus .
Daher und a ngesichts de s
regelmässig wiederkehrende n
Charakters der Altersrente sowie mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 4‘ 155.-- war die Leis tungsk orrektur auch von erheblicher Bede u tung (vgl. zum Ganzen SK ATSG - Kieser, Art. 53 N 65 f.), womit auch
der erforderliche Rückkommenstitel der Wiedererwägung
gegeben war (E. 1 . 5
hiervor) . Da die zu
viel ausbezahlten Renten betreffnisse alsdann unrechtmässig bezogen wurden, sind sie zurückzu erstatten (E. 1 .6). 2 . 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 3 .
Die Löschung der Verlustscheine
(bzw. de s Eintrag s de r Verlustschein e in den Registern des Betreibungsamts) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Ein spracheen t scheids . Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der Verlustscheine beantragt, ist m angels eines diesbezüglichen Anfechtungsgegenstandes (vgl. dazu statt vieler BGE 144 I 11 E. 4.3) insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 20.
Oktober 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug der Altersrente an (Urk.
6/179). Am 15. November 2018 füllte er auf Verlangen der Ausgleichskasse (Urk.
6/187) ergänzend den Fragebogen AHV-Beitragspflicht für Nichte r werbstätige aus (Urk. 6/18
E. 9 ). Mit Verfügung vom 7.
Dezember 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse
gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'250.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren und 11 Monaten sowie in Anwen dung der Rentenskala 41 (Teilrente) mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522. --
zu (Urk. 6/193) . Die Berechnung erfolgte unter Anrechnung von Beitragsjahren und E rwerbse inkom men (respek tive der Mindestbeiträge als Nichterwerbstätiger) unter anderem auch für die Jahre 2013 bis 2018 (vgl. ACOR - Berechnungsblatt; Urk. 6/190/9).
Mit Schreiben vom
7. März 2019 teilte
die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie ihn für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 30. November 2018 rück wirkend als nichterwerbstätige Person erfasst habe (Urk . 6/197
vgl. auch
Urk.
6/198) . Gleichentags erliess sie
fünf Beitragsver f ügungen, mit welchen sie von X.___
persönliche Beiträge (Mindestbeiträge) für Nichterwerbs tätige für die Jahre 2014 bis 2018 nachforderte (Urk.
6/204-208; sowie Ver fügungen betreffend Verzugszinsen auf den Beitragsnachforderungen für die Jahre 2014-2016; Urk. 6/209-211) . Am 8. März 2019 nahm sie auf dem IK des Versicherten Nachtragsbuchungen vor (Urk. 6/212) . Am 16.
April 2019 mahnte sie die entsprechenden Beiträge (Urk.
6/213-217). Mit Schreiben vom 29.
August 2019 bzw. 12.
September 2019 stellte sie
X.___ in Aussicht, dass sie ohne Gegenbericht innert 10 Tagen die Ausstände für offene Rechnungen für Beiträge 2014 – 2018 in Höhe von Fr.
2'933.40 mit der laufenden Rente verrechnen werde
(Urk. 6/223-224). Dagegen o pponierte X.___
(Urk.
6/225), worauf die Verwaltung mit Schreiben vom 4. November 2019 auf die Verrechnung
zurückkam und die Betreibung der Beiträge in Aussicht stellte (Urk. 6/227) bzw. einleitete (vgl. Urk. 6/231) . Da kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen gepfändet werden konnte, stellte das Betreibung s amt Y.___
am 27.
Mai 2020 die entsprechenden definitiven Verlustscheine aus (Urk.
6/236-240) .
G estützt darauf nahm die Ausgleichskasse die Abschreibung der Beiträge der Jahre 2014 bis 2018 vor, was sie dem Versicherten mit entsprechenden Abschreibungsbescheiden vom 5. November 2021 mitteilte
(Urk. 6/248-252) und welche Korrektur sie am 6. November 2021 im IK mittels entsprechend en
Buchungen vollzog (Urk. 6/253) . In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Rente vor (Urk. 6/254) . A m 10. Dezember 2021 erliess sie eine neue
V erfügung, mit welcher sie die Altersrente von X.___ per 1.
Dezember 2018 rückwirkend neu festsetzte und diesem gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'152.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und die Rentenskala 36 (Teilrente) eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'411.-- zusprach (Wert 2018); gleichzeitig forderte sie zu
viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr.
4'155.-- zurück (Urk.
6/255). Dagegen erhob X.___
am 31. Januar 2021 (richtig wohl: 2022) Einsprache (Urk. 6/266), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 7. September 2023 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: «1. Der
Einspracheentscheid vom 4.
August 2023 der SVA Zürich ist abzuweisen oder die Forderung der Nachzahlung von AHV-Beiträgen (siehe Verlustscheine Beilage 3 bis 7) zu annul l ieren und diese Verlustscheine zu löschen, das heisst es sei auf die Beschwerde einzutreten und sie gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und En t schädigungsfolgen zu Lasten de s Beschwerdegegner s » (Urk. 1 S. 1) .
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 stell t e die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7).
Mit Replik vom 10.
November 2023 (Urk. 9) bzw. mit Duplik vom 16. November 2023 (Urk.
12) hielten die Parteien in Wesentlichen an ihren Vorbringen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art. 29 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (A HVG) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Bei trags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam men setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. 1 .2
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zuset z en. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG .
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV) . 1 .3
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Aus gleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Bei träge nachzufordern (Art. 34c AHVV). 1 .4
Für jede be i tragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Für Nichterwerbstätige werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, so sind die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkommenssumme zu zählen (Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5221, in der Fassung ab 1. Januar 2023). 1 . 5
Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Ver sicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1 . 6
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 2 . 2 .1
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522. - - zu (Urk. 6/193). Grundlage bildeten – unter anderem
- sämtliche für die massgebenden Beitragsjahre
eingetragenen Erwerbseinkom men, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechend
verfügten bzw. erho benen Beiträge bereits bezahlt waren. Insbesondere lagen der Rentenb erechnung gemäss der Verfügung vom 7. Dezember 2028 auch die im IK eingetragene n
E rwerbse inkommen der Jahre 2014 bis 2018 zugrunde, für die infolge rück wirkender Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen die (Min dest -)Beiträge erst später
(mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 7. März 2019, Urk. 6/204-208) erhoben worden und mithin im Verfügungszeitpunkt nicht bezahlt waren (vgl. ACOR - Berechnungsblatt Urk. 6/190/9). Da letztere Beiträge in der Folge weder verrechnet, noch vom Beschwerdeführer bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden konnten, schrieb die Ausgleichskasse die se i nfolge Nichteinbringlichkeit
wieder ab (Art. 34 c AHVV; Urk.
6/248-252), was
zu entsprechenden Korrekturen im i ndividuellen Konto (Urk. 6/ 253)
sowie zur Neuberechnung der Rente
führte, und woraus sich gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen ein
tiefere r
mona tlicher Rentenb etrag von Fr.
1'411. -- (Stand 2018) und eine Rückforderung der zu
viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse ergab . Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des AHVG und der AHVV und ist nicht zu beanstanden. 2 .2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde
zur Hauptsache geltend, dass sich die erste Rentenve rfügung vom 7. Dezember 2018 als richtig erweise, da ihm dort die fraglichen Beitragsjahre (2014-2018) «verrechnet» bzw .
diese über ein Betr e ibungsverfahren eingefordert und gar mittels Verlustschein « fixiert » worden seien (Urk. 1 S. 2); auch die Ausführungen in der Replik gehen dahin, dass die Neuberechnung der Rente unzulässig sei, da die Beiträge weiterhin geschuldet seien und der Wert der Verlustscheine bestehen bleibe (Urk. 9 S. 2). Damit verlangt der Beschwerdeführ er unter Hinweis auf die vom Betreibungsamt Y.___ ausgestellten Verlustscheine
(Urk. 6/236-240) faktisch
die Anrechnung der fraglichen Beitragszeiten und E rwerbse inkommen
trotz
Nichteinbringlichkeit der entsprechenden Beiträge .
Jedoch verkennt er, dass Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nur soweit im IK eingetragen und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden, als für sie die Beiträge effektiv entrichtet worden sind .
Hingegen sind B eiträge,
für welche Verlustschein e ausgestellt werden m üssen, effektiv nicht bezahlt bzw. - wie der Beschwerdeführer selber angibt - weiterhin geschuldet .
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse
die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben, mit der Folge, dass sie bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (Art. 34 c AHVV) .
Dass d ie Rentenberechnung
unter anderen Aspekten un zutreffend wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Ebe nsowenig führt er an, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags unzutreffend sein soll. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb .
2 . 3
Da die der Verfügung vom 7.
Dezember 2018 zugrunde liegende Renten be rechnung unter Berücksichtigung der uneinbringlich en
Beiträge 2014-2018 erfolgte, stellte sie sich
nachträglich als offensichtlich unrichtig heraus .
Daher und a ngesichts de s
regelmässig wiederkehrende n
Charakters der Altersrente sowie mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 4‘ 155.-- war die Leis tungsk orrektur auch von erheblicher Bede u tung (vgl. zum Ganzen SK ATSG - Kieser, Art. 53 N 65 f.), womit auch
der erforderliche Rückkommenstitel der Wiedererwägung
gegeben war (E. 1 . 5
hiervor) . Da die zu
viel ausbezahlten Renten betreffnisse alsdann unrechtmässig bezogen wurden, sind sie zurückzu erstatten (E. 1 .6). 2 . 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 3 .
Die Löschung der Verlustscheine
(bzw. de s Eintrag s de r Verlustschein e in den Registern des Betreibungsamts) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Ein spracheen t scheids . Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der Verlustscheine beantragt, ist m angels eines diesbezüglichen Anfechtungsgegenstandes (vgl. dazu statt vieler BGE 144 I 11 E. 4.3) insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00075
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
29. Dezember 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
1953, war bis ca .
200 4 der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 20.
Oktober 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug der Altersrente an (Urk.
6/179). Am 15. November 2018 füllte er auf Verlangen der Ausgleichskasse (Urk.
6/187) ergänzend den Fragebogen AHV-Beitragspflicht für Nichte r werbstätige aus (Urk. 6/18 9). Mit Verfügung vom 7.
Dezember 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse
gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'250.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren und 11 Monaten sowie in Anwen dung der Rentenskala 41 (Teilrente) mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522. --
zu (Urk. 6/193) . Die Berechnung erfolgte unter Anrechnung von Beitragsjahren und E rwerbse inkom men (respek tive der Mindestbeiträge als Nichterwerbstätiger) unter anderem auch für die Jahre 2013 bis 2018 (vgl. ACOR - Berechnungsblatt; Urk. 6/190/9).
Mit Schreiben vom
7. März 2019 teilte
die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie ihn für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 30. November 2018 rück wirkend als nichterwerbstätige Person erfasst habe (Urk . 6/197
vgl. auch
Urk.
6/198) . Gleichentags erliess sie
fünf Beitragsver f ügungen, mit welchen sie von X.___
persönliche Beiträge (Mindestbeiträge) für Nichterwerbs tätige für die Jahre 2014 bis 2018 nachforderte (Urk.
6/204-208; sowie Ver fügungen betreffend Verzugszinsen auf den Beitragsnachforderungen für die Jahre 2014-2016; Urk. 6/209-211) . Am 8. März 2019 nahm sie auf dem IK des Versicherten Nachtragsbuchungen vor (Urk. 6/212) . Am 16.
April 2019 mahnte sie die entsprechenden Beiträge (Urk.
6/213-217). Mit Schreiben vom 29.
August 2019 bzw. 12.
September 2019 stellte sie
X.___ in Aussicht, dass sie ohne Gegenbericht innert 10 Tagen die Ausstände für offene Rechnungen für Beiträge 2014 – 2018 in Höhe von Fr.
2'933.40 mit der laufenden Rente verrechnen werde
(Urk. 6/223-224). Dagegen o pponierte X.___
(Urk.
6/225), worauf die Verwaltung mit Schreiben vom 4. November 2019 auf die Verrechnung
zurückkam und die Betreibung der Beiträge in Aussicht stellte (Urk. 6/227) bzw. einleitete (vgl. Urk. 6/231) . Da kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen gepfändet werden konnte, stellte das Betreibung s amt Y.___
am 27.
Mai 2020 die entsprechenden definitiven Verlustscheine aus (Urk.
6/236-240) .
G estützt darauf nahm die Ausgleichskasse die Abschreibung der Beiträge der Jahre 2014 bis 2018 vor, was sie dem Versicherten mit entsprechenden Abschreibungsbescheiden vom 5. November 2021 mitteilte
(Urk. 6/248-252) und welche Korrektur sie am 6. November 2021 im IK mittels entsprechend en
Buchungen vollzog (Urk. 6/253) . In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Rente vor (Urk. 6/254) . A m 10. Dezember 2021 erliess sie eine neue
V erfügung, mit welcher sie die Altersrente von X.___ per 1.
Dezember 2018 rückwirkend neu festsetzte und diesem gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'152.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und die Rentenskala 36 (Teilrente) eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'411.-- zusprach (Wert 2018); gleichzeitig forderte sie zu
viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr.
4'155.-- zurück (Urk.
6/255). Dagegen erhob X.___
am 31. Januar 2021 (richtig wohl: 2022) Einsprache (Urk. 6/266), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 7. September 2023 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: «1. Der
Einspracheentscheid vom 4.
August 2023 der SVA Zürich ist abzuweisen oder die Forderung der Nachzahlung von AHV-Beiträgen (siehe Verlustscheine Beilage 3 bis 7) zu annul l ieren und diese Verlustscheine zu löschen, das heisst es sei auf die Beschwerde einzutreten und sie gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und En t schädigungsfolgen zu Lasten de s Beschwerdegegner s » (Urk. 1 S. 1) .
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 stell t e die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7).
Mit Replik vom 10.
November 2023 (Urk. 9) bzw. mit Duplik vom 16. November 2023 (Urk.
12) hielten die Parteien in Wesentlichen an ihren Vorbringen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art. 29 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (A HVG) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Bei trags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Renten alter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam men setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. 1 .2
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zuset z en. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG .
Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV) . 1 .3
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Aus gleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Bei träge nachzufordern (Art. 34c AHVV). 1 .4
Für jede be i tragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). Für Nichterwerbstätige werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, so sind die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkommenssumme zu zählen (Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5221, in der Fassung ab 1. Januar 2023). 1 . 5
Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Ver sicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1 . 6
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 2 . 2 .1
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'522. - - zu (Urk. 6/193). Grundlage bildeten – unter anderem
- sämtliche für die massgebenden Beitragsjahre
eingetragenen Erwerbseinkom men, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechend
verfügten bzw. erho benen Beiträge bereits bezahlt waren. Insbesondere lagen der Rentenb erechnung gemäss der Verfügung vom 7. Dezember 2028 auch die im IK eingetragene n
E rwerbse inkommen der Jahre 2014 bis 2018 zugrunde, für die infolge rück wirkender Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen die (Min dest -)Beiträge erst später
(mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 7. März 2019, Urk. 6/204-208) erhoben worden und mithin im Verfügungszeitpunkt nicht bezahlt waren (vgl. ACOR - Berechnungsblatt Urk. 6/190/9). Da letztere Beiträge in der Folge weder verrechnet, noch vom Beschwerdeführer bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden konnten, schrieb die Ausgleichskasse die se i nfolge Nichteinbringlichkeit
wieder ab (Art. 34 c AHVV; Urk.
6/248-252), was
zu entsprechenden Korrekturen im i ndividuellen Konto (Urk. 6/ 253)
sowie zur Neuberechnung der Rente
führte, und woraus sich gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen ein
tiefere r
mona tlicher Rentenb etrag von Fr.
1'411. -- (Stand 2018) und eine Rückforderung der zu
viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse ergab . Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des AHVG und der AHVV und ist nicht zu beanstanden. 2 .2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde
zur Hauptsache geltend, dass sich die erste Rentenve rfügung vom 7. Dezember 2018 als richtig erweise, da ihm dort die fraglichen Beitragsjahre (2014-2018) «verrechnet» bzw .
diese über ein Betr e ibungsverfahren eingefordert und gar mittels Verlustschein « fixiert » worden seien (Urk. 1 S. 2); auch die Ausführungen in der Replik gehen dahin, dass die Neuberechnung der Rente unzulässig sei, da die Beiträge weiterhin geschuldet seien und der Wert der Verlustscheine bestehen bleibe (Urk. 9 S. 2). Damit verlangt der Beschwerdeführ er unter Hinweis auf die vom Betreibungsamt Y.___ ausgestellten Verlustscheine
(Urk. 6/236-240) faktisch
die Anrechnung der fraglichen Beitragszeiten und E rwerbse inkommen
trotz
Nichteinbringlichkeit der entsprechenden Beiträge .
Jedoch verkennt er, dass Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nur soweit im IK eingetragen und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden, als für sie die Beiträge effektiv entrichtet worden sind .
Hingegen sind B eiträge,
für welche Verlustschein e ausgestellt werden m üssen, effektiv nicht bezahlt bzw. - wie der Beschwerdeführer selber angibt - weiterhin geschuldet .
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse
die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben, mit der Folge, dass sie bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (Art. 34 c AHVV) .
Dass d ie Rentenberechnung
unter anderen Aspekten un zutreffend wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Ebe nsowenig führt er an, dass die Berechnung des Rückforderungsbetrags unzutreffend sein soll. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb .
2 . 3
Da die der Verfügung vom 7.
Dezember 2018 zugrunde liegende Renten be rechnung unter Berücksichtigung der uneinbringlich en
Beiträge 2014-2018 erfolgte, stellte sie sich
nachträglich als offensichtlich unrichtig heraus .
Daher und a ngesichts de s
regelmässig wiederkehrende n
Charakters der Altersrente sowie mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 4‘ 155.-- war die Leis tungsk orrektur auch von erheblicher Bede u tung (vgl. zum Ganzen SK ATSG - Kieser, Art. 53 N 65 f.), womit auch
der erforderliche Rückkommenstitel der Wiedererwägung
gegeben war (E. 1 . 5
hiervor) . Da die zu
viel ausbezahlten Renten betreffnisse alsdann unrechtmässig bezogen wurden, sind sie zurückzu erstatten (E. 1 .6). 2 . 4
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 3 .
Die Löschung der Verlustscheine
(bzw. de s Eintrag s de r Verlustschein e in den Registern des Betreibungsamts) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Ein spracheen t scheids . Soweit der Beschwerdeführer die Löschung der Verlustscheine beantragt, ist m angels eines diesbezüglichen Anfechtungsgegenstandes (vgl. dazu statt vieler BGE 144 I 11 E. 4.3) insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann