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AB.2023.00074

Lohnbeiträge, Beitragsstatut eines Taxifahrers (i.c. unselbständigerwerbend). Ein Teil der nachgeforderten Lohnbeiträge ist verwirkt. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ist als selbständige Taxifahrerin ( Z.___ ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen. Seit 1.

April 2015 war Y.___

g estützt auf einen Anschluss v ertrag vom 1 1. Februar 2015

( Urk. 2/12/21/2-5) als Anschlussfahrer ( « Subunter nehmer ») für das Unternehmen tätig

(bis zum 3 1. Mai 2020; vgl. Urk. 2/11/84 /2 ) . Im Juni 2015 stellte Y.___ für diese Tätigkeit bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbender ( Urk.

2/12/1 ). Nach Weiterleitung des Gesuchs an die S uva (Urk.

2/12/2 ) und entsprechender Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung durch die se , welche ergab, dass Y.___ bei den Sozialversicherungen als unselbständig zu qualifizieren sei (Schreiben der S uva

an Y.___

vom 6. Juli 2015, Urk.

2/12/3 mit Kopie an X.___ ) , hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10.

Juli 2015 an Y.___ fest, dass dem Begehren um Unterstellung als Selbständigerwerbender nicht entsprochen werden könne und die Beiträge durch den Arbeitgeber zu entrichten seien

( Urk. 2/12/4) .

1.2

Im Juli 2020 stellte die Ausgleichskasse im Rahmen einer internen Kontrolle fest, dass die Lohnbeiträge seit 2015 nicht abgerechnet worden waren (Urk.

2/11/14). Nach Einholung von Lohnangaben (Lohndeklarationen) für die Jahre 2015 bis 2019 bei X.___ ( Urk. 2/11/14 ) sowie weiteren Abklärungen insbe sondere bezüglich der Höhe der in Frage stehenden Entschädigungen ( insbes. Urk.

2/11/22-26, Urk. 3 8 ff., 47 ff . ) setzte die Ausgleichskasse – nachdem sie X.___ die Lohnbeiträge zunächst in Rechnung gestellt ( Urk.

2/11/54- 55,

Urk. 2/11/ 68-69 und Urk. 2/11/ 73-74 ), gemahnt ( Urk.

2/11/85 und 92 ff. ) und schliesslich in Betreibung gesetzt hatte ( Urk. 2/11/102 ff . ,

Urk. 2/11/113) , wogegen X.___ Rechtsvorschlag erhoben hatte - die Lohnbeiträge für Y.___ für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 mit Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 fest und hob den Rechts vorschlag in den jeweiligen Betreibungen auf (Urk. 2/11/147-150). Gegen die genannten Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Einsprache (Urk. 2/11/169 ; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 3.

Februar 2022 durch den zwischenzeitlich bestellten Rechtsvertreter; Urk.

2/11/ 213 ). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab (Urk. 2/2). 2. 2.1

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 25. März 2022 (Urk. 2/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen ( Urk. 2/ 1 S. 2) : « 1.

Die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben. 2.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter: 3.

Es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 aufzuheben und es seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme. 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung. 5.

Falls die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten der Verwaltung gehen, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. »

Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2022 bezüglich des Beitragsjahres 2015 die Gutheissung der Beschwerde; im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk.

2/10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hiess das hiesige Gericht das Gesuch von X.___ um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsbeistandes gut ; gleichzeitig

wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 2/13). Mit Replik vom 2 9. September 2022 liess X.___

im Wesentlichen an ihren Vorbringen und den gestellten Anträgen festhal ten (Urk. 2/19). Die Ausgleichskasse verzichtete am 3.

November 2022 auf Erstat tung einer Duplik (Urk. 2/22) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/2 3 ) . Mit Verfügung vom 1. März 2023 trat das Sozialversicherungsgericht nach Gewährung des recht lichen Gehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 2/24, Urk. 2/26) auf die Beschwerde nicht ein ( Urk. 2/27 ; Verfahren Nr. AB.2022.00027 ). Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 26. April 2023 (vgl. Urk. 2/29) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urk. 1) . 2. 2

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen ( Urk. 3). Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl.

Urk. 5). A m 13. Mai 2025 wurde die Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2024 (nun an die korrekte Adresse des Beigeladenen ) wiederholt ( vgl.

Urk. 6 und Urk. 7). Auch innert der mit Verfügung vom 1 3. Mai 2025 angesetzten Frist liess sich der Beigeladene nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lohnbeiträge für das Jahr 2015

– sie wurden (erst) mit Veranlagungsverfügung vom 26. August 2021 geltend gemacht (Urk.

2/11/148) - ver wirkt ( « ver jährt » ) sind und daher nicht mehr einge fordert werden können ( Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV G). Zu prüfen bleibt daher , ob die Beschwerde gegnerin zu Recht von der Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für den Beige ladenen für die Jahre 2016, 2018 und 2019 gefordert hat. Streitig ist dabei

insbe sondere das Beitragsstatut .

2 . 2 .1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebs wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbs tätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwen digkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständiger werbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2 . 3

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1020).

Gemäss Rz 4086 WML gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind.

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, die S uva habe den Antrag des Beigeladenen auf Anerken nung als Selbständige rwerbende r abgelehnt. Die Rechtsprechung (Bundesgericht) habe bereits mehrfach festgehalten, dass Taxichauffeure im Allgemeinen als Unselbstän digerwerbende gelten würden , auch wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzten. Vertragliche Abmachungen, wer die Beiträge bezahlen sollten, gälten in den Sozialversicherungen nicht. Als Inhaberin der Taxifirma sei die Beschwerde führerin daher verpflichtet, die Lohnbeiträge der Anschlussfahrer mit der Ausgleichskasse abzurechnen ( Urk. 2/ 2 ). 3 .2

In ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht ausführen, die Beschwerdegegnerin habe bis im Jahr 2020 über das Beitragsstatut ni cht ver fügt . Daher und da sie

ihr

(der Beschwerdeführerin) nie mitgeteilt habe , dass sie AHV-rechtlich Arbeitgeberin sei , habe sie

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Auch sei die Beschwerde führerin i n analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Vertrauens schutz bei unrichtigen Auskünften

in ihrem Vertrauen darauf zu schützen , dass sie nicht als Arbeitgeberin beitragspflichtig sei . Schliesslich habe sich die Beschwerdegegner i n im angefochtenen Entscheid

ni c ht hinreichend m it den einspracheweise vorgetragenen

Vorbringen

au s einanderges e tzt ;

s omit habe sie de n

G ehör sanspruch der Beschwerdeführerin

auch im Einspracheverfahren

verletzt. Aufgrund der genannten Verfahrensmängel sei der angefochten e

Einsprache entscheid aufzuheben .

In materieller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin

– neben der Verwirkung der Beitragsforderung für das Jahr 2015 (E. 1.2) – geltend machen , der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von den höchstrichterlich beurteilten Fällen , liege doch in ihrem Falle weder ein grosser Betrieb

noch eine Zentrale vor . Der Beigeladene habe lediglich den Standplatz mit ihr geteilt ; sie hätten abge macht, dass er in der Nacht fahre und sie am Tag. Sie hätten eine Unkosten gemeinschaft gebildet unter hälftiger Teilung der Standplatzgebühren, der Gebüh ren für das Funkgerät und der Kosten für den Quittungsblock sowie den Treuepass. Ohnehin könne nicht vorbehaltlos auf de n Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015 – eine in der Branche kursierende Vorlage - abgestellt werden ;

d ie vom Beigeladenen tatsäch l ich eingegangen en Verpflichtungen hätten wenig damit zu tun , was von einem Anschlussfahrer im üblichen Sinne gefordert werde. Insbesondere habe es keine arbeitsorganisatorischen Anordnungen gegeben, auf grund welcher de r Beigeladene als Arbeitnehmer aufzufassen sei . Auch habe er das Risiko, dass seine Kunden zahlen, allein getragen

( Urk. 2/1) . 3 .3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin

– nebst der Feststellung, die Beitragsforderung für das Jahr 2015 sei tatsächlich

verjährt – im Wesentlichen aus, vor dem Hintergrund d er im Anschlussvertrag getroffenen Reg e lung sei an der Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender festzuhalten. Auch hinsichtlich de r Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutz es sei die Beschwerde

ab zuweisen. Insbesondere sei kein Vertrauensschutz begründet worden

(Urk.

2/10) . 3 .4

Replicando

liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht im Wesentlichen an ihren Vorbringen festhalten. In mater i eller Hinsicht wurde ausgeführt, es werde bestritten ,

dass der Anschlussvertrag die tatsächlichen Verhältnis s e abbilde. Selbst wenn diesem vorrangige Bedeutu n g beigemessen würde, komme der wesentliche Punkt eines Arbeitsvertrags , nämlich die Lohnabrede , nicht vor. Somit habe auch kein Substrat für eine allfällige Beitragszahlung vorgelegen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin auch die Frage nicht gestellt habe, ob sie Arbeitgeberin sei

(Urk.

2/19) . 4. 4 . 1

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliche s Gehör geltend sowie einen Vertrauensschutztat bestand. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

4 .2 4.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .). 4.2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 4.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbe haltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirk lichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen

begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen allerdings nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als

gutgläubig

gelten kann. Keinen

Vertrauensschutz

kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wah rung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten . Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebieterisch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht

gut gläubig

und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden

Vertrauensschutz

berufen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _

804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1

mit Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Was zunächst die Rüge der Gehörsverletzung betrifft , ist unbestritten, dass

die Beschwerdegegner i n

nur dem Beigeladenen mitgeteilt hatte , dass er AHV beitragsrechtli c h als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei

(Schreiben vom 1 0. Juli 2015; Urk. 2/1 2 / 4 ) .

Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin zu Recht ,

dass die Beschwerdegeg n erin nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre , über die Ablehnung des Gesuchs

um Anerkennung als Selbständiger werbender

eine einsprachefähige Verfügung (und gegebenenfalls ein en beschwerde fähige n

Einspracheentscheid ) zu erlassen und

diese /n

auch der Beschwerde führerin (als

Arbeitgeberin )

zu eröffnen (BGE 132 V 257 E.

2.5 ) .

Selbst wenn

daher im Vorgehen der Beschwerd egegnerin

eine sch w ere Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin erblickt

werden kann , ist die Heilbar keit des Mangels

indes zu bejahen . Denn

die B e schwerdegegnerin hatte

die Lohn beiträge mittel s Veranlagungsverfügungen

vom 26. August 2021 letztlich förm lich verfügt ; damit

hatte sie der Beschwerdeführerin den

Rechtsweg eröffnet ,

im Rahmen dessen sich die se

uneingeschränkt auch

gege n die beitragsrechtli c he Qualifikati o n des Beigeladenen

wehren konnte , was sie mit Einsprache vom 12. Oktober 2021

( Urk. 12 /11/169) denn auch getan hat .

I m angefochtenen

Ein spracheentscheid

setzte sich die Beschwerdegegnerin alsdann

zumindest

mit de m wesentlichen Einwand in der Einsprache auseinand e r ; sie hielt

a uf entsprechen des Vorbringen der Beschwerdeführerin

insbesondere fest, dass

v ertragliche Abmachun gen, wer die Beiträge bezahlen sollten, in den Sozialversicherungen nicht gelten würden

( Urk. 2/1 ).

Kommt hinzu, dass sich d ie Beschwerdefüh r erin im vorliegenden Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann , die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann .

Daher und da eine Rückweisung zu m nachträglichen Erlass einer Ver f ügung allein über das Bei t rags statut

zu einem formalistischen Leerlauf führte

und damit zu unnötigen Verzögerungen , w as

nicht im Interesse der Beschwerdeführerin lieg en kann ,

sind vorliegend die Vorauss e tzungen für eine Heilung des Mangels erfüllt (vgl. E.

4.2.2 hiervor) .

4 .3 . 2

Aber auch soweit die Beschwerdefüh r erin vor dem Hintergrund, dass sie seitens der Beschwerdegegnerin erst im Jahr 2020 als Arbeitgeberin ins Recht gefass t worden ist ,

vorbringen lässt, es dürfe ihr

sowohl gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG ( Urk. 2/19 / 2 Ziff. 6) wie auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes daraus kein Nachteil erwachsen ( Urk. 2/1 / 8 Ziff. 28 ff . , Urk. 2/19 / 3 Ziff. 8 ff. ) , dringt sie damit nicht durch. Denn

sowohl be i der Prüfung ,

ob sich eine versicherte Person auf den Vertrauensschutz berufen kann als auch bei der Anwendung v o n Art. 49 Abs. 3 ATSG dient

im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur

(vgl. E. 4.2.3 hiervor, betr. Art. 49 Abs. 3 ATSG vgl. auch Wiederkehr, in: Kieser/ Kradolfer / L e ndfers [Hrsg.] ATSG - Kommentar 5.

Auflage, Art.

49 Rz .

72 ) .

Vorliegend

war der Beschwerde führerin offensichtlich bewusst, dass die Tätigkeit s auf nahme des Beigeladenen bei Z.___

sozialversicherungsrechtliche B eitragspflichten auslösen würde und dass sie selber als b eitragspflichtige Arbeitgeberin nicht

gänzlich ausser Betracht fiel .

So

verwahrte sie sich im Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015

gegen eine allfällige Beitragspflicht , zu welchem Zweck sie mit dem Beigeladenen

vereinbarte, dass er

d ie Beiträge an die Ausgleichskasse selber zu entrichten habe , da sie nicht gewillt sei, solche zu übernehmen

( vgl. zusätzlich unterzeichnete Ziffer 3a des Anschlussvertrags: Urk. 2/12/21/2). Vor diese m Hintergrund und zumal die Beschwerdeführerin geltend mach en lässt , dass sie das mit dem Anschluss vertrag vom 11.

Februar 2015 begründete Erwerbsverhältnis nur dann eingehen wollte, wenn für sie keine Beitragspflicht als Arbeitgeberin bestand (vgl. Urk.

2/19 /7 Rz 23), kann jedenfalls nicht gesagt werden, sie selber habe in der Folge die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unternommen , die ih r Treu und Glauben geboten hätten (vgl. E. 4.2.3 hiervor) . Insbe s ondere durfte die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht davon absehen, sich bei der Beschwerdegegnerin

zu versichern ,

dass

der Beigeladene unter AHV rechtlichen Gesichtspunkten

tats ä chlich als Selbständigerwerbender

galt; a us dem Umstand allein , dass sich die Beschwerdegegnerin bis im Jahr 2020 ihr gegen über nicht zur beitragsrechtliche n

Qualifikation ge äussert hatt e , war jeden falls nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten. Wenn

die Beschwerdeführerin es daher dabei bewenden liess, d as S tills chweigen der Beschwerdegegner i n

ohne Nach frage in dem für sie günstigen Sinne a u s zulegen , kann sie nach der Recht sprechung nicht als

gutgläubig bezeichnet werden , womit sie sich

- ungeachtet des Erfüllens der übrigen Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrauenstat bestands -

nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden

Vertrauensschutz

berufen kann (vgl. E. 4.2.3 hiervor) . Insbesondere stellte auch Ziffer 3a des Anschlussvertrags keine Vertrauensgrundlage dar, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine

interne Abrede, welche i m vorliegenden Zusammen hang nicht ausschlaggebend ist (E. 2.1.2 hiervor) .

4.3.3

Auch wenn d as Vorgehen der Verwaltung

– insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten

nicht in jeder Hinsicht korrekt war und den berechtigten Inte ressen aller Beteiligten , innert nützlicher Frist Klarheit über das Beitragsstatut

zu schaffen, jedenfalls nic h t Rechnung tr ug, fällt n ach dem Gesagten eine Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheides aus formellen Gründen

– infolge einer unheilbaren Gehörsverletzung oder aufgrund eines Vertrauenstatbestandes - ausser Betra c ht .

5.

5.1

In der Regel werden Taxifahrer, die einer Firma mit Funkzentrale angeschlossen sind, als Unselbständigerwerbende qualifiziert (E. 2.2 hiervor). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechts praxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Beitragsstatus – arbeitsorgani satorische ( Un -)Abhängigkeit und spezifisches Unternehmerrisiko – auch vorlie gend aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen sind. 5.2

Der zwischen dem «Auftraggeber» Z.___ und dem «Subunternehmer» Y.___ abgeschlossene Anschlussvertrag vom 1 1. Februar 2015

enthält im Wesent lichen

die folgende n Regelungen ( Urk. 2/12/21/2 ff.) : Der Subunternehmer nimmt seine Tätigkeit per 1. April 2015 auf ( Ziff. 1) ;

a b dem ersten Arbeitstag gilt eine Probezeit von 3 Monaten, innerhalb derer eine Kündigungsf r ist von 7 Tagen vereinbart ist ( Ziff. 2a und 2b) . Ausschrei t ungen und Verfehlungen aus

diesem Vertrag haben unter Einhaltung eines Konkurrenzverbotes eine Kündigung zur Folge ( Ziff. 3) .

D er Anschluss m itarbeiter ist verpflichtet, die Beiträge an die Aus gleichskasse SVA Zürich selber zu entrichten, da die Fir m a Z.___ nicht gewillt ist , allfällige Forderungen zu übernehmen oder zu teilen ( Ziff. 3a). Ver tragsänderungen haben nur in schriftlich er Form Gültigkeit. Der Beigeladene ist im Nachtdienst eingeteilt (Nachtfahrer) (100

%) ( Ziff. 4) ;

Z.___ erstellt einen verbi n dlichen Schichtplan

und ist verpflichtet , die Schichten so einzuteilen, dass der Subunternehmer die gesetzlichen Vorschriften einhalten kann ; für Fahrten ausserhalb der eingeteilten Schicht übernimmt Z.___ gegenüber dem Subun ternehmer keine Verantwortung ( Ziff. 5 u nd 6) .

Ferien und ausser ordentliche Freitage sind Z.___ rechtzeitig mitzuteilen, Z.___

hat das Recht , ein entsprechendes Gesuch zurückzuweisen ( Ziff. 7), nach drei unent schuldigten Absenzen hat Z.___ das Recht , das Vertragsv e rhältnis unter Einhaltung des Konkurrenzverb o ts fristlos aufzulösen ( Ziff. 8). Die V ermittlung der Aufträge erfolgt mittels Betriebsfunksystem ; die Gebühren betragen Fr.

120. -- im Jahr ( Ziff. 9) .

I st der Subunternehmer im Besitz eines Funk geräts,

erlaubt ihm Z.___ sich in das Firmensystem Z.___ für die Dauer des Vertragsv e r hältnisses einzuloggen ; der Subunternehmer verpflichtet sich, die Program mierung seines Funkgerätes nach Beendigung des Vertragsverhältnis s es zu löschen; bei Nichtlöschen sind monatlich Fr. 200. --

zu entrichten; bei Löschung ist ein schriftliches Dokument vorzuweisen ( Ziff. 10 und 11) .

D er angeschlossene Taxihalter leistet an die Kosten und den Betrieb der Zentrale einen Betrag von Fr.

1'370. --

pro Jahr sowie an die Werbekosten Fr.

250. --

pro Jahr ( Ziff. 12 ) .

D er Taxihalter kennzeichnet sein Fahrzeug gemäss Art. 14 ( Z.___ ); es werden 1 Funkanlage, 2 Magnetplatten und Taxitafel zur Verfügu n g gestellt ; diese sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben ( Ziff. 13) . Werbung ist Sache von Z.___ ( Ziff. 14) . D em Subunternehmer ist es strengstens untersagt, für eigene Telefonnum m er Kunden zu werben ( Ziff. 15). Bezüglich Fahrpreise gilt die Tarifordnung A.___ , wobei dem Subunternehmer untersagt ist , dem Kunden aus eigenem Ermessen Pauschalpreise zu offeriere n ( Ziff. 16 und 17). Die Wahl des Fahrzeuges ist dem Subunternehmer überlassen, die Schichten dürfen nur mit sauberem Fahrzeug gearbe i tet werden , wobei Z.___ das Recht hat , jederzeit und ohne Voranmeldung zu kontrollieren; das Fahrzeug muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen ( Ziff. 18 – 20 ).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin lässt

in grundsätzlicher Hinsicht geltend machen ,

beim Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015 sei auf eine Vorlage zurückgegriffen worden . Diese entspreche nicht

den tatsächlich e n Verhältnissen ( vgl. Urk. 2/1/14 Rz 48 ), einzelne Befugnisse

seien von ihr

gar nicht ausgeübt worden (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 2/19/11 Rz 33) .

Selbst wenn Letzteres

zutreffen würde , ändert e

dies

jedoch nichts daran , dass

ihr

die fraglichen Befugnisse

gemäss Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 zu standen und somit jederzeit hätten geltend gemacht werden können . Jedoch kann offenbleiben, wie es sich damit verhielt,

wie sich aus Folgendem ergibt . 6. 2

6.2.1

Aus dem Anschlussvertrag ergeben sich

verschiedene

Aspekte , die für

eine a rbeits organisatorische Abhängigkeit

bzw. Einordnung

des Beigeladenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin

sprechen . Dazu zählen i nsbesondere d ie Ver pflichtung des Beigeladenen , die Aufträge über das Betriebsfunksystem bzw. die Nummer der Z.___ entgegenzunehmen ( Ziff. 9 ) ,

das Fahrzeug während der Arbeitszeit

mit dem Namen und der Telefonnummer von Z.___ zu kenn zeichnen (Ziff. 13 ) sowie

- in Ergänzung zur Beschwerdeführerin, welche tagsüber fuhr - die Dienstleistung von Z.___ auch in der Nacht anzubieten (Nacht schicht ; Ziff. 4). Das Verbot, mit eigener Telefonnummer Kunden zu werben ( Ziff. 15 ) sowie

die Vorgabe, Schichten nur in sauberem Fahrzeug zu absolvieren, wobei die Z.___

( bzw . die B e schwer d eführeri n ) ein Kontrollrecht besit zt

( Ziff. 1 6 -20 ) ,

deuten

alsdann auf

ein Unterordnungsverhältnis hin, wie es im Ver hältnis zu Arbeitnehmenden typisch ist.

Weiter ist a nhand des Anschlussv ertrags davon a usz ugehen – G egenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht - dass d er Beigeladene zur per s önli c hen Aufgabenerfüllung ver pflichtet war ; auch dies ist

ein Umstand ,

der für unselbständige Erwerbstätigkeit

spricht (E.

2.2 hiervor ) .

Fa ktisch

war d er

Beigelade ne

während der Arbeitszeit

in einer Weise

in den Betrieb der Z.___

eingebunden , dass ihm daneben keine andere Erwerbstätigkeit möglich war . B eim Dahinfall des Vertragsverh ä l t nisses

stellte

sich die Situation mithin ähnlich dar wie be i einem Stellenverlust eines Arbeitnehmers , was für wirtschaftliche Abhängigkeit und somit ebenfalls

unselb st ä ndige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.1 hiervor) . 6.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt,

vorliegend hätten zwei Personen erhoff t , mit einer gemeinsamen Firma einen grösseren Bekanntheitsgrad zu errei chen , als wenn sie ihre Fahrdienste nur in eigenem Namen angeboten hätten (Urk.

2/19/10) ,

ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Dies muss

schon daher gelten , als die Beschwerdeführerin (allein ige ) Inhaberin der Z.___

war bzw. ist (vgl. dazu etwa Urk. 2/10/ 4 und Urk. 2/12/1 Rz 11 ) ,

weshalb

die Verpflichtung des Beigeladenen, das

Fahrzeug während der Schicht

mi t Z.___ zu kennzeichnen

( und somit der Auftritt im Namen der Z.___ ) , vielmehr

für dessen arbeitsorgani satorische Abhängigkeit spricht (E. 6.2.1 hiervor) .

Nicht s zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sodann der Einwand , wonach es sich beim Unter nehmen Z.___ nicht um einen grossen Betrieb hand le (vgl. Urk. 2/1/13 Rz 44 f.) ; denn die Beurteilung , ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich unabhängig von der als Arbeitgeberin angesprochenen (juristischen oder natürlichen) Person in erster Linie anhand der praxisgemässen Kriterien vorzunehmen (vgl. E. 2 hiervor) . A ber a uch das Vorbringen, das wesent liche Element eines Arbeitsvertrages, nämlich die Lohnabrede, komme im Anschluss vertrag nicht vor, weshalb mangels Lohnbezug s keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestand en habe und ein wesentliches Merkmal für ein allfälliges Unterordnungsverhältnis somit fehle ( Urk. 2/19/9 Rz 28),

verfängt nicht . Denn nach der Rechtsprechung kommt es für die Bestimmung des Beitragsstatuts nicht darauf an , wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die betreffende Zuwen dung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen; BGE 137 V 321 E. 2.2.1). 6. 3 6.3.1

Neben de m Aspekt der Einbindung in arbeitsorganisatorischer bzw. betriebswirt schaftlicher Hinsicht ist das spezifische Unternehmerrisiko für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Ein relevantes Unternehmerrisiko besteht vorlie gend nicht. Zwar trug

d er Beigelade ne insofern ein gewisses Un t ernehmerrisiko, als unabhängig von seinem Arbeitserfolg gewisse Ausgaben anf ie len ( Unkosten b eitr ä g e ) und er für die Kosten seines Motorfahrzeuges aufzukommen hat te . Jedoch waren

die an die Beschwerdeführerin zu entrichte nd en Beiträge nicht beträcht lich und gilt die Anschaffung und der Unterhalt eines Personenwagens, welcher nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient und au c h privat genutzt werden kann, nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als rechts erhebliche Investiti o n ( BGE 149 V 57 E. 7.4.1 ) .

Abgesehen von den e rwähnten Kosten sind

weitere Investitionen alsdann

nicht ersichtlich ;

i nsb e sondere beschäftigte der Beige ladene auch kein eigenes Personal (Urk.

2/12/1/3) . Damit erschöpfte

sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg .

D ie ses ist jedoch praxisgemäss nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwer benden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind

( E.

2.1.2 hiervor) , was vorliegend nicht zutrifft.

Durch die Entgegennahme der Aufträge durch das Betriebsfunksystem der Z.___ und das Benutzen des Standplatzes innerhalb der Schicht entfiel des W eiteren das selbständige Beschaffen von Aufträgen , welch L etzteres eben falls Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit ist .

Schliesslich

handelte der Beige ladene nach aussen hin nicht in eigenem Name n, bestellten die Kunden doch ein Z.___ und wählten dafür die Telefonnummer der Z.___ (vgl. so auch

Urk. 2/1 / 4

Rz . 9 ) . 6.3.2

Am fehlenden Unternehmerrisiko des Beigeladenen ändert entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin die Tatsache nichts, dass er das mit den ausge f ührten Fahrten verbundene Delkredererisiko

trug (Urk. 2/1/15 Rz 50) , ist dies doch bei allen

Taxifahrern, die abhängig von ihrem erzielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall

und wird im Übrigen selbst in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass dieses Ausfallrisiko in der Praxis erheblich (gewesen) sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann alsdann insbesondere nicht gesagt werden, der Beigeladene sei in eigenem Namen auf getreten bzw. habe

– wenn er mit dem Logo Z.___ herum ge fahre n sei

- nicht zu erkennen gegeben , dass er für eine Firma im Dienst sei, die grösser als sein Ein-Mann-Betrieb sei ( vgl. Urk. 2/1/14 Rz . 48 ) . Daran ändert nichts , dass während der Nacht ( Nacht schicht ) faktisch lediglich der Beigelad e ne die Fahrten für Z.___

unternahm ( Urk. 2/1/14 Rz 45 und 48). 6.4

Auf selbständige Erwerbstätigkeit hin d eutende Aspekt e

ergeben sich immerhin aus dem

U mstand,

dass sich der Beigeladene an – indes nicht erheblichen (E.

6.3 hiervor) - Kosten für die betriebliche Infrastr uktur beteiligte , was für unselbständige Erwerbs t ätigkeit untypisch ist . Alsdann entschied der Beigeladene gemäss den A u sfüh r ungen in der Beschwerde selber , ob er eine Fahrt übernimmt

oder nicht ( Urk. 2/1/14 Rz

47 ). Kannte die Beschwerdeführerin weder die vom Beige ladenen beförderten Kunden noch die damit verbundenen Einnahmen (Urk.

2/1/15

Rz

50) ,

bestand alsdann auch keine Rapportierungspflicht . 6.5

T reten

Merkmale beider Erwerbsarten

zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche

Merkmale

überwiegen (vgl. E.

2 .1 hiervor ). Vorliegend ergibt sich

nach dem Gesagten , dass eine

arbeitsorganisatorische Einbindung des Beigela denen in d en Betrieb der Beschwerdeführerin ( Z.___ )

und ein gewisses Unterordnungsverhältnis bestand sowie dass

eine betriebswirtschaftliche Abhän gigkei t

gegeben war (E.

6.2).

Demgegenüber bestand

kein relevantes Unternehmer risiko (E.

6.3) .

Zwar ergeben sich auch

gegenläufige Aspekte (E. 6.4 hiervor). Jedoch ist

d ies e n vorliegend

auch vereint

weniger Gewicht beizumessen;

sie vermögen

die

in Richtung

unselbständige Erwerbstätigkeit

weisenden Umstände , namentlich in Bezug auf die arbeitsorganisatorische und betriebs wirtschaftliche Abhängigkeit, jedenfalls

nicht aufzuwiegen . 6.6

Zusammengefasst

ergibt sich, dass bezüglich der vom Beigeladenen für die Z.___

ausgeübten Tätigkeit von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Die durch die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der S uva

vorgenom mene sozialversicherun g srechtliche Qualifikation ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 7. 7.1

D ie

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die mit Veranlagungsver fügung en vom 26. August 2021 (Urk.

2/11/147-150) geforderten und mittels Einsprache entscheid vom 3. Februar 2022 bestätigten Lohnb eiträge , Verzugs zinsen und Veranlagungskosten

in masslicher Hinsicht nicht beanstandet . Weite rungen erübrigen sich dazu . 7.2

H insichtlich der Rechtsöffnung ist zu vermerken , dass

die Betreibungskosten

nicht verfügungsweise zu veranlagen sind,

da die Betreibungskosten - bei erfolg reicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind

und vorab erho ben werden

(Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteile

des Bundes gerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).

Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. 8. 8.1

Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als festge stellt wird, dass di e Beschwerdeführerin

infolge Verwirkung der Beiträge für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat . Insoweit ist der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 8.2

In Bezug auf die mit Veranlagungsverfügungen vom 2 6. August 2021 geforderten Lohnbeiträge , Verzugszinsen und Veranlagungskosten für die Beitragsjahre 2016, 2018 und 2019 ist der angefochtene Entscheid i nsoweit abzuändern , als der Rechtsvorschlag im Rahmen der jeweiligen

Betreibungen

ohne B e rücksichti g ung der Be t reibungskosten ( von je Fr. 73.30 )

und ohne die nicht in Betreibung gesetz ten Veranlagungskosten (von je Fr. 50.--) lediglich

wie folgt aufzuheben ist:

in der Betreibung Nr. … (Jahr 2016) im Umfang von Fr.

7'0 1 7.70 (Lohn beiträge von Fr.

5'903 .40 + aufgelaufene r Verzugszins von Fr.

1'114.30 ) zuzüg lich Zins von 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40

( Urk. 2/11/ 102 und Urk. 2 /11/149) ,

in der Betreibung Nr.

… (Jahr 2018) im Umfang von Fr.

1 ’ 99 2 .30 (Lohn beiträge von Fr. 1'829.90 + aufgelaufene r Verzugszins von Fr. 162.40) nebst Zins zu 5

% seit 2 0. Januar 2021 auf Fr.

1'829.90

(Urk.

2/11/104 und Urk. 2/11/152) ,

in der Betreibung Nr. … (Jahr 2019) im Umfang von Fr. 4' 39 2.35 (Lohnbei träge von Fr. 4'220.60 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 171.75) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 (Urk.

2/11/113 und Urk. 2/11/154) .

Im Ü brigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .

9. 1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts

( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 9.2

De m mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2022 bestellten

unent geltlichen Rechtsvertrete r de r Beschwerdeführer in , Rechtsanw alt Felix Frey ,

wurde

für seinen Aufwand im Verfahren AB.2022.00027 gestützt auf die Verfügung vom 1. März 2023 bereits

eine Entschädigung aus der Gerichtskasse

in der Höhe von Fr.

2 ’800. -- ausbezahlt ( Urk. 2/27) .

Im

aktuellen Verfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin

weiterer Aufwand entstanden ( Kenntnisnahme der Verfügungen vom 5. Dezember 2024 [ Urk. 3], vom 5. März 2025 [ Urk. 5], vom 1 3. Mai 2025 [ Urk. 7] und vom 9. Juli 2025 [ Urk. 9] sowie T el e fonat mit dem hi e sige n Gericht vom 1 1. März 2025

[ Urk. 6] ) , welcher

zusätzlich zu entschädigen ist. Da der unent geltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat , ist die Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen

nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 5 00. -- festzusetzen, womit eine Gesamtentschädigung von Fr.

3 ’ 3 00 .-- resultiert. 9.3

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise . Der teilweise obsiegenden Beschwerde führerin respektive ihrem unentgeltlichen Rechtsanwalt ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen , welche auf Fr.

1' 2 00. --

fest zusetzen ist . Davon hat die Beschwerdegegnerin der Kasse des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 7 00. -- als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Parteientschädigung zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsanwalt Felix Frey , Zürich,

mit Fr. 2’ 1 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Fr. 2’800.-- wurde n ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt (vgl. E. 9. 2 hiervor) , weshalb keine Nachzahlung erfolgt.

Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefo c htene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Februar 2022

insoweit a ufgehoben

als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat .

Im Ü brigen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die mit Veranlagungsverfügungen vom 2 6. August 2021 festge s e tzten Lohnbeiträge (zuzüglich Verzugszinsen und Ver anlagungskosten) zu bezahlen hat, und zwar

für das Jahr

2016 im Umfang von Fr. 7'067.70 (Lohnbeiträge von Fr. 5'903 .40 + aufge laufene r Verzugszins von Fr. 1'114.30 + Veranlagungskosten von Fr.

50. -- ) zuzüglich Zins von 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903 .40 ,

für das Jahr 2018 im Umfang von Fr.

2’04 2 .30 (Lohnbeiträge von Fr. 1'829.90 + aufge laufene r Verzugszins von Fr. 162.40 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 1'829. 90 ,

für das Jahr 2019 im Umfang von Fr.

4'442.35 (Lohnbeiträge von Fr.

4'220.60 + aufge laufener Verzugszins von Fr.

171.75 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.6 0. 2.

Der Einspracheentscheid vom 3.

Februar 2022 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöff nung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt abgeändert :

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 1 9. Januar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr.

7'017.70

( Fr. 5'903 .40 + Fr. 1'114.30) zuzüglich Verzugszinsen

zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 1 9. Januar 2021, wird

im Umfang der Forderung von Fr. 1'992.30 (Fr. 1'829.90 + Fr. 162.40) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 1'829.90 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr. 4'392.35 ( Fr. 4'220.60 + Fr. 171.75) zuzüglich Verzugszinsen

zu 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 aufgehoben . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerde führer in , Rechtsanw alt Felix Frey , Zürich, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen , wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 7 00. --

als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausge richteten Partei entschädigung zu bezahlen hat. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Im weitergehenden Umfang wird de r unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führer in , Rechtsanw alt Felix Frey , Zürich ,

mit Fr. 2’ 1 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag wurde ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt, weshalb keine Nachzahlung erfolgt. D ie Beschwerde führer in wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 April 2015 war Y.___

g estützt auf einen Anschluss v ertrag vom 1 1. Februar 2015

( Urk. 2/12/21/2-5) als Anschlussfahrer ( « Subunter nehmer ») für das Unternehmen tätig

(bis zum

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lohnbeiträge für das Jahr 2015

– sie wurden (erst) mit Veranlagungsverfügung vom 26. August 2021 geltend gemacht (Urk.

2/11/148) - ver wirkt ( « ver jährt » ) sind und daher nicht mehr einge fordert werden können ( Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV G). Zu prüfen bleibt daher , ob die Beschwerde gegnerin zu Recht von der Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für den Beige ladenen für die Jahre 2016, 2018 und 2019 gefordert hat. Streitig ist dabei

insbe sondere das Beitragsstatut .

2 . 2 .1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art.

E. 1.2 Im Juli 2020 stellte die Ausgleichskasse im Rahmen einer internen Kontrolle fest, dass die Lohnbeiträge seit 2015 nicht abgerechnet worden waren (Urk.

2/11/14). Nach Einholung von Lohnangaben (Lohndeklarationen) für die Jahre 2015 bis 2019 bei X.___ ( Urk. 2/11/14 ) sowie weiteren Abklärungen insbe sondere bezüglich der Höhe der in Frage stehenden Entschädigungen ( insbes. Urk.

2/11/22-26, Urk.

E. 3 1. Mai 2020; vgl. Urk. 2/11/84 /2 ) . Im Juni 2015 stellte Y.___ für diese Tätigkeit bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbender ( Urk.

2/12/1 ). Nach Weiterleitung des Gesuchs an die S uva (Urk.

2/12/2 ) und entsprechender Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung durch die se , welche ergab, dass Y.___ bei den Sozialversicherungen als unselbständig zu qualifizieren sei (Schreiben der S uva

an Y.___

vom 6. Juli 2015, Urk.

2/12/3 mit Kopie an X.___ ) , hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10.

Juli 2015 an Y.___ fest, dass dem Begehren um Unterstellung als Selbständigerwerbender nicht entsprochen werden könne und die Beiträge durch den Arbeitgeber zu entrichten seien

( Urk. 2/12/4) .

E. 8 ff., 47 ff . ) setzte die Ausgleichskasse – nachdem sie X.___ die Lohnbeiträge zunächst in Rechnung gestellt ( Urk.

2/11/54- 55,

Urk. 2/11/ 68-69 und Urk. 2/11/ 73-74 ), gemahnt ( Urk.

2/11/85 und 92 ff. ) und schliesslich in Betreibung gesetzt hatte ( Urk. 2/11/102 ff . ,

Urk. 2/11/113) , wogegen X.___ Rechtsvorschlag erhoben hatte - die Lohnbeiträge für Y.___ für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 mit Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 fest und hob den Rechts vorschlag in den jeweiligen Betreibungen auf (Urk. 2/11/147-150). Gegen die genannten Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Einsprache (Urk. 2/11/169 ; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 3.

Februar 2022 durch den zwischenzeitlich bestellten Rechtsvertreter; Urk.

2/11/ 213 ). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab (Urk. 2/2). 2. 2.1

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 25. März 2022 (Urk. 2/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen ( Urk. 2/ 1 S. 2) : « 1.

Die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben. 2.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter: 3.

Es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 aufzuheben und es seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme. 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung. 5.

Falls die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten der Verwaltung gehen, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. »

Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2022 bezüglich des Beitragsjahres 2015 die Gutheissung der Beschwerde; im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk.

2/10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hiess das hiesige Gericht das Gesuch von X.___ um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsbeistandes gut ; gleichzeitig

wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 2/13). Mit Replik vom 2 9. September 2022 liess X.___

im Wesentlichen an ihren Vorbringen und den gestellten Anträgen festhal ten (Urk. 2/19). Die Ausgleichskasse verzichtete am 3.

November 2022 auf Erstat tung einer Duplik (Urk. 2/22) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/2 3 ) . Mit Verfügung vom 1. März 2023 trat das Sozialversicherungsgericht nach Gewährung des recht lichen Gehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 2/24, Urk. 2/26) auf die Beschwerde nicht ein ( Urk. 2/27 ; Verfahren Nr. AB.2022.00027 ). Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 26. April 2023 (vgl. Urk. 2/29) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urk. 1) . 2. 2

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen ( Urk. 3). Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl.

Urk. 5). A m 13. Mai 2025 wurde die Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2024 (nun an die korrekte Adresse des Beigeladenen ) wiederholt ( vgl.

Urk. 6 und Urk. 7). Auch innert der mit Verfügung vom 1 3. Mai 2025 angesetzten Frist liess sich der Beigeladene nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als festge stellt wird, dass di e Beschwerdeführerin

infolge Verwirkung der Beiträge für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat . Insoweit ist der angefochtene Ent scheid aufzuheben.

E. 8.2 In Bezug auf die mit Veranlagungsverfügungen vom 2 6. August 2021 geforderten Lohnbeiträge , Verzugszinsen und Veranlagungskosten für die Beitragsjahre 2016, 2018 und 2019 ist der angefochtene Entscheid i nsoweit abzuändern , als der Rechtsvorschlag im Rahmen der jeweiligen

Betreibungen

ohne B e rücksichti g ung der Be t reibungskosten ( von je Fr. 73.30 )

und ohne die nicht in Betreibung gesetz ten Veranlagungskosten (von je Fr. 50.--) lediglich

wie folgt aufzuheben ist:

in der Betreibung Nr. … (Jahr 2016) im Umfang von Fr.

7'0 1 7.70 (Lohn beiträge von Fr.

5'903 .40 + aufgelaufene r Verzugszins von Fr.

1'114.30 ) zuzüg lich Zins von 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40

( Urk. 2/11/ 102 und Urk. 2 /11/149) ,

in der Betreibung Nr.

… (Jahr 2018) im Umfang von Fr.

1 ’ 99 2 .30 (Lohn beiträge von Fr. 1'829.90 + aufgelaufene r Verzugszins von Fr. 162.40) nebst Zins zu 5

% seit 2 0. Januar 2021 auf Fr.

1'829.90

(Urk.

2/11/104 und Urk. 2/11/152) ,

in der Betreibung Nr. … (Jahr 2019) im Umfang von Fr. 4' 39 2.35 (Lohnbei träge von Fr. 4'220.60 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 171.75) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 (Urk.

2/11/113 und Urk. 2/11/154) .

Im Ü brigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .

9. 1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts

( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 9.2

De m mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2022 bestellten

unent geltlichen Rechtsvertrete r de r Beschwerdeführer in , Rechtsanw alt Felix Frey ,

wurde

für seinen Aufwand im Verfahren AB.2022.00027 gestützt auf die Verfügung vom 1. März 2023 bereits

eine Entschädigung aus der Gerichtskasse

in der Höhe von Fr.

2 ’800. -- ausbezahlt ( Urk. 2/27) .

Im

aktuellen Verfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin

weiterer Aufwand entstanden ( Kenntnisnahme der Verfügungen vom 5. Dezember 2024 [ Urk. 3], vom 5. März 2025 [ Urk. 5], vom 1 3. Mai 2025 [ Urk. 7] und vom 9. Juli 2025 [ Urk. 9] sowie T el e fonat mit dem hi e sige n Gericht vom 1 1. März 2025

[ Urk. 6] ) , welcher

zusätzlich zu entschädigen ist. Da der unent geltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat , ist die Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen

nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 5 00. -- festzusetzen, womit eine Gesamtentschädigung von Fr.

3 ’ 3 00 .-- resultiert. 9.3

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise . Der teilweise obsiegenden Beschwerde führerin respektive ihrem unentgeltlichen Rechtsanwalt ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen , welche auf Fr.

1' 2 00. --

fest zusetzen ist . Davon hat die Beschwerdegegnerin der Kasse des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 7 00. -- als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Parteientschädigung zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsanwalt Felix Frey , Zürich,

mit Fr. 2’ 1 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Fr. 2’800.-- wurde n ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt (vgl. E. 9. 2 hiervor) , weshalb keine Nachzahlung erfolgt.

Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefo c htene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Februar 2022

insoweit a ufgehoben

als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat .

Im Ü brigen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die mit Veranlagungsverfügungen vom 2 6. August 2021 festge s e tzten Lohnbeiträge (zuzüglich Verzugszinsen und Ver anlagungskosten) zu bezahlen hat, und zwar

für das Jahr

2016 im Umfang von Fr. 7'067.70 (Lohnbeiträge von Fr. 5'903 .40 + aufge laufene r Verzugszins von Fr. 1'114.30 + Veranlagungskosten von Fr.

50. -- ) zuzüglich Zins von 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903 .40 ,

für das Jahr 2018 im Umfang von Fr.

2’04 2 .30 (Lohnbeiträge von Fr. 1'829.90 + aufge laufene r Verzugszins von Fr. 162.40 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 1'829. 90 ,

für das Jahr 2019 im Umfang von Fr.

4'442.35 (Lohnbeiträge von Fr.

4'220.60 + aufge laufener Verzugszins von Fr.

171.75 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.6 0. 2.

Der Einspracheentscheid vom 3.

Februar 2022 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöff nung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt abgeändert :

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 1 9. Januar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr.

7'017.70

( Fr. 5'903 .40 + Fr. 1'114.30) zuzüglich Verzugszinsen

zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 1 9. Januar 2021, wird

im Umfang der Forderung von Fr. 1'992.30 (Fr. 1'829.90 + Fr. 162.40) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 1'829.90 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr. 4'392.35 ( Fr. 4'220.60 + Fr. 171.75) zuzüglich Verzugszinsen

zu 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 aufgehoben . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerde führer in , Rechtsanw alt Felix Frey , Zürich, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen , wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 7 00. --

als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausge richteten Partei entschädigung zu bezahlen hat. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Im weitergehenden Umfang wird de r unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führer in , Rechtsanw alt Felix Frey , Zürich ,

mit Fr. 2’ 1 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag wurde ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt, weshalb keine Nachzahlung erfolgt. D ie Beschwerde führer in wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebs wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbs tätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwen digkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständiger werbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2 . 3

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1020).

Gemäss Rz 4086 WML gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind.

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, die S uva habe den Antrag des Beigeladenen auf Anerken nung als Selbständige rwerbende r abgelehnt. Die Rechtsprechung (Bundesgericht) habe bereits mehrfach festgehalten, dass Taxichauffeure im Allgemeinen als Unselbstän digerwerbende gelten würden , auch wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzten. Vertragliche Abmachungen, wer die Beiträge bezahlen sollten, gälten in den Sozialversicherungen nicht. Als Inhaberin der Taxifirma sei die Beschwerde führerin daher verpflichtet, die Lohnbeiträge der Anschlussfahrer mit der Ausgleichskasse abzurechnen ( Urk. 2/ 2 ). 3 .2

In ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht ausführen, die Beschwerdegegnerin habe bis im Jahr 2020 über das Beitragsstatut ni cht ver fügt . Daher und da sie

ihr

(der Beschwerdeführerin) nie mitgeteilt habe , dass sie AHV-rechtlich Arbeitgeberin sei , habe sie

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Auch sei die Beschwerde führerin i n analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Vertrauens schutz bei unrichtigen Auskünften

in ihrem Vertrauen darauf zu schützen , dass sie nicht als Arbeitgeberin beitragspflichtig sei . Schliesslich habe sich die Beschwerdegegner i n im angefochtenen Entscheid

ni c ht hinreichend m it den einspracheweise vorgetragenen

Vorbringen

au s einanderges e tzt ;

s omit habe sie de n

G ehör sanspruch der Beschwerdeführerin

auch im Einspracheverfahren

verletzt. Aufgrund der genannten Verfahrensmängel sei der angefochten e

Einsprache entscheid aufzuheben .

In materieller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin

– neben der Verwirkung der Beitragsforderung für das Jahr 2015 (E. 1.2) – geltend machen , der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von den höchstrichterlich beurteilten Fällen , liege doch in ihrem Falle weder ein grosser Betrieb

noch eine Zentrale vor . Der Beigeladene habe lediglich den Standplatz mit ihr geteilt ; sie hätten abge macht, dass er in der Nacht fahre und sie am Tag. Sie hätten eine Unkosten gemeinschaft gebildet unter hälftiger Teilung der Standplatzgebühren, der Gebüh ren für das Funkgerät und der Kosten für den Quittungsblock sowie den Treuepass. Ohnehin könne nicht vorbehaltlos auf de n Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015 – eine in der Branche kursierende Vorlage - abgestellt werden ;

d ie vom Beigeladenen tatsäch l ich eingegangen en Verpflichtungen hätten wenig damit zu tun , was von einem Anschlussfahrer im üblichen Sinne gefordert werde. Insbesondere habe es keine arbeitsorganisatorischen Anordnungen gegeben, auf grund welcher de r Beigeladene als Arbeitnehmer aufzufassen sei . Auch habe er das Risiko, dass seine Kunden zahlen, allein getragen

( Urk. 2/1) . 3 .3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin

– nebst der Feststellung, die Beitragsforderung für das Jahr 2015 sei tatsächlich

verjährt – im Wesentlichen aus, vor dem Hintergrund d er im Anschlussvertrag getroffenen Reg e lung sei an der Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender festzuhalten. Auch hinsichtlich de r Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutz es sei die Beschwerde

ab zuweisen. Insbesondere sei kein Vertrauensschutz begründet worden

(Urk.

2/10) . 3 .4

Replicando

liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht im Wesentlichen an ihren Vorbringen festhalten. In mater i eller Hinsicht wurde ausgeführt, es werde bestritten ,

dass der Anschlussvertrag die tatsächlichen Verhältnis s e abbilde. Selbst wenn diesem vorrangige Bedeutu n g beigemessen würde, komme der wesentliche Punkt eines Arbeitsvertrags , nämlich die Lohnabrede , nicht vor. Somit habe auch kein Substrat für eine allfällige Beitragszahlung vorgelegen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin auch die Frage nicht gestellt habe, ob sie Arbeitgeberin sei

(Urk.

2/19) . 4. 4 . 1

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliche s Gehör geltend sowie einen Vertrauensschutztat bestand. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

4 .2 4.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .). 4.2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 4.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbe haltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirk lichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen

begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen allerdings nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als

gutgläubig

gelten kann. Keinen

Vertrauensschutz

kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wah rung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten . Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebieterisch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht

gut gläubig

und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden

Vertrauensschutz

berufen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _

804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1

mit Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Was zunächst die Rüge der Gehörsverletzung betrifft , ist unbestritten, dass

die Beschwerdegegner i n

nur dem Beigeladenen mitgeteilt hatte , dass er AHV beitragsrechtli c h als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei

(Schreiben vom 1 0. Juli 2015; Urk. 2/1 2 / 4 ) .

Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin zu Recht ,

dass die Beschwerdegeg n erin nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre , über die Ablehnung des Gesuchs

um Anerkennung als Selbständiger werbender

eine einsprachefähige Verfügung (und gegebenenfalls ein en beschwerde fähige n

Einspracheentscheid ) zu erlassen und

diese /n

auch der Beschwerde führerin (als

Arbeitgeberin )

zu eröffnen (BGE 132 V 257 E.

2.5 ) .

Selbst wenn

daher im Vorgehen der Beschwerd egegnerin

eine sch w ere Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin erblickt

werden kann , ist die Heilbar keit des Mangels

indes zu bejahen . Denn

die B e schwerdegegnerin hatte

die Lohn beiträge mittel s Veranlagungsverfügungen

vom 26. August 2021 letztlich förm lich verfügt ; damit

hatte sie der Beschwerdeführerin den

Rechtsweg eröffnet ,

im Rahmen dessen sich die se

uneingeschränkt auch

gege n die beitragsrechtli c he Qualifikati o n des Beigeladenen

wehren konnte , was sie mit Einsprache vom 12. Oktober 2021

( Urk. 12 /11/169) denn auch getan hat .

I m angefochtenen

Ein spracheentscheid

setzte sich die Beschwerdegegnerin alsdann

zumindest

mit de m wesentlichen Einwand in der Einsprache auseinand e r ; sie hielt

a uf entsprechen des Vorbringen der Beschwerdeführerin

insbesondere fest, dass

v ertragliche Abmachun gen, wer die Beiträge bezahlen sollten, in den Sozialversicherungen nicht gelten würden

( Urk. 2/1 ).

Kommt hinzu, dass sich d ie Beschwerdefüh r erin im vorliegenden Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann , die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann .

Daher und da eine Rückweisung zu m nachträglichen Erlass einer Ver f ügung allein über das Bei t rags statut

zu einem formalistischen Leerlauf führte

und damit zu unnötigen Verzögerungen , w as

nicht im Interesse der Beschwerdeführerin lieg en kann ,

sind vorliegend die Vorauss e tzungen für eine Heilung des Mangels erfüllt (vgl. E.

4.2.2 hiervor) .

4 .3 . 2

Aber auch soweit die Beschwerdefüh r erin vor dem Hintergrund, dass sie seitens der Beschwerdegegnerin erst im Jahr 2020 als Arbeitgeberin ins Recht gefass t worden ist ,

vorbringen lässt, es dürfe ihr

sowohl gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG ( Urk. 2/19 / 2 Ziff. 6) wie auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes daraus kein Nachteil erwachsen ( Urk. 2/1 / 8 Ziff. 28 ff . , Urk. 2/19 / 3 Ziff. 8 ff. ) , dringt sie damit nicht durch. Denn

sowohl be i der Prüfung ,

ob sich eine versicherte Person auf den Vertrauensschutz berufen kann als auch bei der Anwendung v o n Art. 49 Abs. 3 ATSG dient

im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur

(vgl. E. 4.2.3 hiervor, betr. Art. 49 Abs. 3 ATSG vgl. auch Wiederkehr, in: Kieser/ Kradolfer / L e ndfers [Hrsg.] ATSG - Kommentar 5.

Auflage, Art.

49 Rz .

72 ) .

Vorliegend

war der Beschwerde führerin offensichtlich bewusst, dass die Tätigkeit s auf nahme des Beigeladenen bei Z.___

sozialversicherungsrechtliche B eitragspflichten auslösen würde und dass sie selber als b eitragspflichtige Arbeitgeberin nicht

gänzlich ausser Betracht fiel .

So

verwahrte sie sich im Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015

gegen eine allfällige Beitragspflicht , zu welchem Zweck sie mit dem Beigeladenen

vereinbarte, dass er

d ie Beiträge an die Ausgleichskasse selber zu entrichten habe , da sie nicht gewillt sei, solche zu übernehmen

( vgl. zusätzlich unterzeichnete Ziffer 3a des Anschlussvertrags: Urk. 2/12/21/2). Vor diese m Hintergrund und zumal die Beschwerdeführerin geltend mach en lässt , dass sie das mit dem Anschluss vertrag vom 11.

Februar 2015 begründete Erwerbsverhältnis nur dann eingehen wollte, wenn für sie keine Beitragspflicht als Arbeitgeberin bestand (vgl. Urk.

2/19 /7 Rz 23), kann jedenfalls nicht gesagt werden, sie selber habe in der Folge die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unternommen , die ih r Treu und Glauben geboten hätten (vgl. E. 4.2.3 hiervor) . Insbe s ondere durfte die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht davon absehen, sich bei der Beschwerdegegnerin

zu versichern ,

dass

der Beigeladene unter AHV rechtlichen Gesichtspunkten

tats ä chlich als Selbständigerwerbender

galt; a us dem Umstand allein , dass sich die Beschwerdegegnerin bis im Jahr 2020 ihr gegen über nicht zur beitragsrechtliche n

Qualifikation ge äussert hatt e , war jeden falls nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten. Wenn

die Beschwerdeführerin es daher dabei bewenden liess, d as S tills chweigen der Beschwerdegegner i n

ohne Nach frage in dem für sie günstigen Sinne a u s zulegen , kann sie nach der Recht sprechung nicht als

gutgläubig bezeichnet werden , womit sie sich

- ungeachtet des Erfüllens der übrigen Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrauenstat bestands -

nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden

Vertrauensschutz

berufen kann (vgl. E. 4.2.3 hiervor) . Insbesondere stellte auch Ziffer 3a des Anschlussvertrags keine Vertrauensgrundlage dar, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine

interne Abrede, welche i m vorliegenden Zusammen hang nicht ausschlaggebend ist (E. 2.1.2 hiervor) .

4.3.3

Auch wenn d as Vorgehen der Verwaltung

– insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten

nicht in jeder Hinsicht korrekt war und den berechtigten Inte ressen aller Beteiligten , innert nützlicher Frist Klarheit über das Beitragsstatut

zu schaffen, jedenfalls nic h t Rechnung tr ug, fällt n ach dem Gesagten eine Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheides aus formellen Gründen

– infolge einer unheilbaren Gehörsverletzung oder aufgrund eines Vertrauenstatbestandes - ausser Betra c ht .

5.

5.1

In der Regel werden Taxifahrer, die einer Firma mit Funkzentrale angeschlossen sind, als Unselbständigerwerbende qualifiziert (E. 2.2 hiervor). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechts praxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Beitragsstatus – arbeitsorgani satorische ( Un -)Abhängigkeit und spezifisches Unternehmerrisiko – auch vorlie gend aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen sind. 5.2

Der zwischen dem «Auftraggeber» Z.___ und dem «Subunternehmer» Y.___ abgeschlossene Anschlussvertrag vom 1 1. Februar 2015

enthält im Wesent lichen

die folgende n Regelungen ( Urk. 2/12/21/2 ff.) : Der Subunternehmer nimmt seine Tätigkeit per 1. April 2015 auf ( Ziff. 1) ;

a b dem ersten Arbeitstag gilt eine Probezeit von 3 Monaten, innerhalb derer eine Kündigungsf r ist von 7 Tagen vereinbart ist ( Ziff. 2a und 2b) . Ausschrei t ungen und Verfehlungen aus

diesem Vertrag haben unter Einhaltung eines Konkurrenzverbotes eine Kündigung zur Folge ( Ziff. 3) .

D er Anschluss m itarbeiter ist verpflichtet, die Beiträge an die Aus gleichskasse SVA Zürich selber zu entrichten, da die Fir m a Z.___ nicht gewillt ist , allfällige Forderungen zu übernehmen oder zu teilen ( Ziff. 3a). Ver tragsänderungen haben nur in schriftlich er Form Gültigkeit. Der Beigeladene ist im Nachtdienst eingeteilt (Nachtfahrer) (100

%) ( Ziff. 4) ;

Z.___ erstellt einen verbi n dlichen Schichtplan

und ist verpflichtet , die Schichten so einzuteilen, dass der Subunternehmer die gesetzlichen Vorschriften einhalten kann ; für Fahrten ausserhalb der eingeteilten Schicht übernimmt Z.___ gegenüber dem Subun ternehmer keine Verantwortung ( Ziff. 5 u nd 6) .

Ferien und ausser ordentliche Freitage sind Z.___ rechtzeitig mitzuteilen, Z.___

hat das Recht , ein entsprechendes Gesuch zurückzuweisen ( Ziff. 7), nach drei unent schuldigten Absenzen hat Z.___ das Recht , das Vertragsv e rhältnis unter Einhaltung des Konkurrenzverb o ts fristlos aufzulösen ( Ziff. 8). Die V ermittlung der Aufträge erfolgt mittels Betriebsfunksystem ; die Gebühren betragen Fr.

120. -- im Jahr ( Ziff. 9) .

I st der Subunternehmer im Besitz eines Funk geräts,

erlaubt ihm Z.___ sich in das Firmensystem Z.___ für die Dauer des Vertragsv e r hältnisses einzuloggen ; der Subunternehmer verpflichtet sich, die Program mierung seines Funkgerätes nach Beendigung des Vertragsverhältnis s es zu löschen; bei Nichtlöschen sind monatlich Fr. 200. --

zu entrichten; bei Löschung ist ein schriftliches Dokument vorzuweisen ( Ziff. 10 und 11) .

D er angeschlossene Taxihalter leistet an die Kosten und den Betrieb der Zentrale einen Betrag von Fr.

1'370. --

pro Jahr sowie an die Werbekosten Fr.

250. --

pro Jahr ( Ziff. 12 ) .

D er Taxihalter kennzeichnet sein Fahrzeug gemäss Art.

E. 14 ( Z.___ ); es werden 1 Funkanlage, 2 Magnetplatten und Taxitafel zur Verfügu n g gestellt ; diese sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben ( Ziff. 13) . Werbung ist Sache von Z.___ ( Ziff. 14) . D em Subunternehmer ist es strengstens untersagt, für eigene Telefonnum m er Kunden zu werben ( Ziff. 15). Bezüglich Fahrpreise gilt die Tarifordnung A.___ , wobei dem Subunternehmer untersagt ist , dem Kunden aus eigenem Ermessen Pauschalpreise zu offeriere n ( Ziff.

E. 16 und 17). Die Wahl des Fahrzeuges ist dem Subunternehmer überlassen, die Schichten dürfen nur mit sauberem Fahrzeug gearbe i tet werden , wobei Z.___ das Recht hat , jederzeit und ohne Voranmeldung zu kontrollieren; das Fahrzeug muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen ( Ziff.

E. 18 20 ).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin lässt

in grundsätzlicher Hinsicht geltend machen ,

beim Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015 sei auf eine Vorlage zurückgegriffen worden . Diese entspreche nicht

den tatsächlich e n Verhältnissen ( vgl. Urk. 2/1/14 Rz 48 ), einzelne Befugnisse

seien von ihr

gar nicht ausgeübt worden (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 2/19/11 Rz 33) .

Selbst wenn Letzteres

zutreffen würde , ändert e

dies

jedoch nichts daran , dass

ihr

die fraglichen Befugnisse

gemäss Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 zu standen und somit jederzeit hätten geltend gemacht werden können . Jedoch kann offenbleiben, wie es sich damit verhielt,

wie sich aus Folgendem ergibt . 6. 2

6.2.1

Aus dem Anschlussvertrag ergeben sich

verschiedene

Aspekte , die für

eine a rbeits organisatorische Abhängigkeit

bzw. Einordnung

des Beigeladenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin

sprechen . Dazu zählen i nsbesondere d ie Ver pflichtung des Beigeladenen , die Aufträge über das Betriebsfunksystem bzw. die Nummer der Z.___ entgegenzunehmen ( Ziff. 9 ) ,

das Fahrzeug während der Arbeitszeit

mit dem Namen und der Telefonnummer von Z.___ zu kenn zeichnen (Ziff. 13 ) sowie

- in Ergänzung zur Beschwerdeführerin, welche tagsüber fuhr - die Dienstleistung von Z.___ auch in der Nacht anzubieten (Nacht schicht ; Ziff. 4). Das Verbot, mit eigener Telefonnummer Kunden zu werben ( Ziff. 15 ) sowie

die Vorgabe, Schichten nur in sauberem Fahrzeug zu absolvieren, wobei die Z.___

( bzw . die B e schwer d eführeri n ) ein Kontrollrecht besit zt

( Ziff. 1 6 -20 ) ,

deuten

alsdann auf

ein Unterordnungsverhältnis hin, wie es im Ver hältnis zu Arbeitnehmenden typisch ist.

Weiter ist a nhand des Anschlussv ertrags davon a usz ugehen – G egenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht - dass d er Beigeladene zur per s önli c hen Aufgabenerfüllung ver pflichtet war ; auch dies ist

ein Umstand ,

der für unselbständige Erwerbstätigkeit

spricht (E.

2.2 hiervor ) .

Fa ktisch

war d er

Beigelade ne

während der Arbeitszeit

in einer Weise

in den Betrieb der Z.___

eingebunden , dass ihm daneben keine andere Erwerbstätigkeit möglich war . B eim Dahinfall des Vertragsverh ä l t nisses

stellte

sich die Situation mithin ähnlich dar wie be i einem Stellenverlust eines Arbeitnehmers , was für wirtschaftliche Abhängigkeit und somit ebenfalls

unselb st ä ndige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.1 hiervor) . 6.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt,

vorliegend hätten zwei Personen erhoff t , mit einer gemeinsamen Firma einen grösseren Bekanntheitsgrad zu errei chen , als wenn sie ihre Fahrdienste nur in eigenem Namen angeboten hätten (Urk.

2/19/10) ,

ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Dies muss

schon daher gelten , als die Beschwerdeführerin (allein ige ) Inhaberin der Z.___

war bzw. ist (vgl. dazu etwa Urk. 2/10/ 4 und Urk. 2/12/1 Rz 11 ) ,

weshalb

die Verpflichtung des Beigeladenen, das

Fahrzeug während der Schicht

mi t Z.___ zu kennzeichnen

( und somit der Auftritt im Namen der Z.___ ) , vielmehr

für dessen arbeitsorgani satorische Abhängigkeit spricht (E. 6.2.1 hiervor) .

Nicht s zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sodann der Einwand , wonach es sich beim Unter nehmen Z.___ nicht um einen grossen Betrieb hand le (vgl. Urk. 2/1/13 Rz 44 f.) ; denn die Beurteilung , ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich unabhängig von der als Arbeitgeberin angesprochenen (juristischen oder natürlichen) Person in erster Linie anhand der praxisgemässen Kriterien vorzunehmen (vgl. E. 2 hiervor) . A ber a uch das Vorbringen, das wesent liche Element eines Arbeitsvertrages, nämlich die Lohnabrede, komme im Anschluss vertrag nicht vor, weshalb mangels Lohnbezug s keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestand en habe und ein wesentliches Merkmal für ein allfälliges Unterordnungsverhältnis somit fehle ( Urk. 2/19/9 Rz 28),

verfängt nicht . Denn nach der Rechtsprechung kommt es für die Bestimmung des Beitragsstatuts nicht darauf an , wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die betreffende Zuwen dung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen; BGE 137 V 321 E. 2.2.1). 6. 3 6.3.1

Neben de m Aspekt der Einbindung in arbeitsorganisatorischer bzw. betriebswirt schaftlicher Hinsicht ist das spezifische Unternehmerrisiko für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Ein relevantes Unternehmerrisiko besteht vorlie gend nicht. Zwar trug

d er Beigelade ne insofern ein gewisses Un t ernehmerrisiko, als unabhängig von seinem Arbeitserfolg gewisse Ausgaben anf ie len ( Unkosten b eitr ä g e ) und er für die Kosten seines Motorfahrzeuges aufzukommen hat te . Jedoch waren

die an die Beschwerdeführerin zu entrichte nd en Beiträge nicht beträcht lich und gilt die Anschaffung und der Unterhalt eines Personenwagens, welcher nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient und au c h privat genutzt werden kann, nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als rechts erhebliche Investiti o n ( BGE 149 V 57 E. 7.4.1 ) .

Abgesehen von den e rwähnten Kosten sind

weitere Investitionen alsdann

nicht ersichtlich ;

i nsb e sondere beschäftigte der Beige ladene auch kein eigenes Personal (Urk.

2/12/1/3) . Damit erschöpfte

sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg .

D ie ses ist jedoch praxisgemäss nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwer benden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind

( E.

2.1.2 hiervor) , was vorliegend nicht zutrifft.

Durch die Entgegennahme der Aufträge durch das Betriebsfunksystem der Z.___ und das Benutzen des Standplatzes innerhalb der Schicht entfiel des W eiteren das selbständige Beschaffen von Aufträgen , welch L etzteres eben falls Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit ist .

Schliesslich

handelte der Beige ladene nach aussen hin nicht in eigenem Name n, bestellten die Kunden doch ein Z.___ und wählten dafür die Telefonnummer der Z.___ (vgl. so auch

Urk. 2/1 / 4

Rz . 9 ) . 6.3.2

Am fehlenden Unternehmerrisiko des Beigeladenen ändert entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin die Tatsache nichts, dass er das mit den ausge f ührten Fahrten verbundene Delkredererisiko

trug (Urk. 2/1/15 Rz 50) , ist dies doch bei allen

Taxifahrern, die abhängig von ihrem erzielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall

und wird im Übrigen selbst in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass dieses Ausfallrisiko in der Praxis erheblich (gewesen) sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann alsdann insbesondere nicht gesagt werden, der Beigeladene sei in eigenem Namen auf getreten bzw. habe

– wenn er mit dem Logo Z.___ herum ge fahre n sei

- nicht zu erkennen gegeben , dass er für eine Firma im Dienst sei, die grösser als sein Ein-Mann-Betrieb sei ( vgl. Urk. 2/1/14 Rz . 48 ) . Daran ändert nichts , dass während der Nacht ( Nacht schicht ) faktisch lediglich der Beigelad e ne die Fahrten für Z.___

unternahm ( Urk. 2/1/14 Rz 45 und 48). 6.4

Auf selbständige Erwerbstätigkeit hin d eutende Aspekt e

ergeben sich immerhin aus dem

U mstand,

dass sich der Beigeladene an – indes nicht erheblichen (E.

6.3 hiervor) - Kosten für die betriebliche Infrastr uktur beteiligte , was für unselbständige Erwerbs t ätigkeit untypisch ist . Alsdann entschied der Beigeladene gemäss den A u sfüh r ungen in der Beschwerde selber , ob er eine Fahrt übernimmt

oder nicht ( Urk. 2/1/14 Rz

47 ). Kannte die Beschwerdeführerin weder die vom Beige ladenen beförderten Kunden noch die damit verbundenen Einnahmen (Urk.

2/1/15

Rz

50) ,

bestand alsdann auch keine Rapportierungspflicht . 6.5

T reten

Merkmale beider Erwerbsarten

zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche

Merkmale

überwiegen (vgl. E.

2 .1 hiervor ). Vorliegend ergibt sich

nach dem Gesagten , dass eine

arbeitsorganisatorische Einbindung des Beigela denen in d en Betrieb der Beschwerdeführerin ( Z.___ )

und ein gewisses Unterordnungsverhältnis bestand sowie dass

eine betriebswirtschaftliche Abhän gigkei t

gegeben war (E.

6.2).

Demgegenüber bestand

kein relevantes Unternehmer risiko (E.

6.3) .

Zwar ergeben sich auch

gegenläufige Aspekte (E. 6.4 hiervor). Jedoch ist

d ies e n vorliegend

auch vereint

weniger Gewicht beizumessen;

sie vermögen

die

in Richtung

unselbständige Erwerbstätigkeit

weisenden Umstände , namentlich in Bezug auf die arbeitsorganisatorische und betriebs wirtschaftliche Abhängigkeit, jedenfalls

nicht aufzuwiegen . 6.6

Zusammengefasst

ergibt sich, dass bezüglich der vom Beigeladenen für die Z.___

ausgeübten Tätigkeit von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Die durch die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der S uva

vorgenom mene sozialversicherun g srechtliche Qualifikation ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 7. 7.1

D ie

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die mit Veranlagungsver fügung en vom 26. August 2021 (Urk.

2/11/147-150) geforderten und mittels Einsprache entscheid vom 3. Februar 2022 bestätigten Lohnb eiträge , Verzugs zinsen und Veranlagungskosten

in masslicher Hinsicht nicht beanstandet . Weite rungen erübrigen sich dazu . 7.2

H insichtlich der Rechtsöffnung ist zu vermerken , dass

die Betreibungskosten

nicht verfügungsweise zu veranlagen sind,

da die Betreibungskosten - bei erfolg reicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind

und vorab erho ben werden

(Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteile

des Bundes gerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).

Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. 8.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00074 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

14. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ist als selbständige Taxifahrerin ( Z.___ ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen. Seit 1.

April 2015 war Y.___

g estützt auf einen Anschluss v ertrag vom 1 1. Februar 2015

( Urk. 2/12/21/2-5) als Anschlussfahrer ( « Subunter nehmer ») für das Unternehmen tätig

(bis zum 3 1. Mai 2020; vgl. Urk. 2/11/84 /2 ) . Im Juni 2015 stellte Y.___ für diese Tätigkeit bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbender ( Urk.

2/12/1 ). Nach Weiterleitung des Gesuchs an die S uva (Urk.

2/12/2 ) und entsprechender Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung durch die se , welche ergab, dass Y.___ bei den Sozialversicherungen als unselbständig zu qualifizieren sei (Schreiben der S uva

an Y.___

vom 6. Juli 2015, Urk.

2/12/3 mit Kopie an X.___ ) , hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10.

Juli 2015 an Y.___ fest, dass dem Begehren um Unterstellung als Selbständigerwerbender nicht entsprochen werden könne und die Beiträge durch den Arbeitgeber zu entrichten seien

( Urk. 2/12/4) .

1.2

Im Juli 2020 stellte die Ausgleichskasse im Rahmen einer internen Kontrolle fest, dass die Lohnbeiträge seit 2015 nicht abgerechnet worden waren (Urk.

2/11/14). Nach Einholung von Lohnangaben (Lohndeklarationen) für die Jahre 2015 bis 2019 bei X.___ ( Urk. 2/11/14 ) sowie weiteren Abklärungen insbe sondere bezüglich der Höhe der in Frage stehenden Entschädigungen ( insbes. Urk.

2/11/22-26, Urk. 3 8 ff., 47 ff . ) setzte die Ausgleichskasse – nachdem sie X.___ die Lohnbeiträge zunächst in Rechnung gestellt ( Urk.

2/11/54- 55,

Urk. 2/11/ 68-69 und Urk. 2/11/ 73-74 ), gemahnt ( Urk.

2/11/85 und 92 ff. ) und schliesslich in Betreibung gesetzt hatte ( Urk. 2/11/102 ff . ,

Urk. 2/11/113) , wogegen X.___ Rechtsvorschlag erhoben hatte - die Lohnbeiträge für Y.___ für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 mit Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 fest und hob den Rechts vorschlag in den jeweiligen Betreibungen auf (Urk. 2/11/147-150). Gegen die genannten Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Einsprache (Urk. 2/11/169 ; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 3.

Februar 2022 durch den zwischenzeitlich bestellten Rechtsvertreter; Urk.

2/11/ 213 ). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab (Urk. 2/2). 2. 2.1

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 25. März 2022 (Urk. 2/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen ( Urk. 2/ 1 S. 2) : « 1.

Die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben. 2.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter: 3.

Es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 aufzuheben und es seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme. 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung. 5.

Falls die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten der Verwaltung gehen, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. »

Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2022 bezüglich des Beitragsjahres 2015 die Gutheissung der Beschwerde; im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk.

2/10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hiess das hiesige Gericht das Gesuch von X.___ um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsbeistandes gut ; gleichzeitig

wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 2/13). Mit Replik vom 2 9. September 2022 liess X.___

im Wesentlichen an ihren Vorbringen und den gestellten Anträgen festhal ten (Urk. 2/19). Die Ausgleichskasse verzichtete am 3.

November 2022 auf Erstat tung einer Duplik (Urk. 2/22) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/2 3 ) . Mit Verfügung vom 1. März 2023 trat das Sozialversicherungsgericht nach Gewährung des recht lichen Gehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 1 2. Oktober 2021 (Urk. 2/24, Urk. 2/26) auf die Beschwerde nicht ein ( Urk. 2/27 ; Verfahren Nr. AB.2022.00027 ). Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 26. April 2023 (vgl. Urk. 2/29) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urk. 1) . 2. 2

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen ( Urk. 3). Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl.

Urk. 5). A m 13. Mai 2025 wurde die Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2024 (nun an die korrekte Adresse des Beigeladenen ) wiederholt ( vgl.

Urk. 6 und Urk. 7). Auch innert der mit Verfügung vom 1 3. Mai 2025 angesetzten Frist liess sich der Beigeladene nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lohnbeiträge für das Jahr 2015

– sie wurden (erst) mit Veranlagungsverfügung vom 26. August 2021 geltend gemacht (Urk.

2/11/148) - ver wirkt ( « ver jährt » ) sind und daher nicht mehr einge fordert werden können ( Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV G). Zu prüfen bleibt daher , ob die Beschwerde gegnerin zu Recht von der Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für den Beige ladenen für die Jahre 2016, 2018 und 2019 gefordert hat. Streitig ist dabei

insbe sondere das Beitragsstatut .

2 . 2 .1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebs wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbs tätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwen digkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständiger werbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2 . 3

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeits verhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz . 1020).

Gemäss Rz 4086 WML gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind.

3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, die S uva habe den Antrag des Beigeladenen auf Anerken nung als Selbständige rwerbende r abgelehnt. Die Rechtsprechung (Bundesgericht) habe bereits mehrfach festgehalten, dass Taxichauffeure im Allgemeinen als Unselbstän digerwerbende gelten würden , auch wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzten. Vertragliche Abmachungen, wer die Beiträge bezahlen sollten, gälten in den Sozialversicherungen nicht. Als Inhaberin der Taxifirma sei die Beschwerde führerin daher verpflichtet, die Lohnbeiträge der Anschlussfahrer mit der Ausgleichskasse abzurechnen ( Urk. 2/ 2 ). 3 .2

In ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht ausführen, die Beschwerdegegnerin habe bis im Jahr 2020 über das Beitragsstatut ni cht ver fügt . Daher und da sie

ihr

(der Beschwerdeführerin) nie mitgeteilt habe , dass sie AHV-rechtlich Arbeitgeberin sei , habe sie

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Auch sei die Beschwerde führerin i n analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Vertrauens schutz bei unrichtigen Auskünften

in ihrem Vertrauen darauf zu schützen , dass sie nicht als Arbeitgeberin beitragspflichtig sei . Schliesslich habe sich die Beschwerdegegner i n im angefochtenen Entscheid

ni c ht hinreichend m it den einspracheweise vorgetragenen

Vorbringen

au s einanderges e tzt ;

s omit habe sie de n

G ehör sanspruch der Beschwerdeführerin

auch im Einspracheverfahren

verletzt. Aufgrund der genannten Verfahrensmängel sei der angefochten e

Einsprache entscheid aufzuheben .

In materieller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin

– neben der Verwirkung der Beitragsforderung für das Jahr 2015 (E. 1.2) – geltend machen , der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von den höchstrichterlich beurteilten Fällen , liege doch in ihrem Falle weder ein grosser Betrieb

noch eine Zentrale vor . Der Beigeladene habe lediglich den Standplatz mit ihr geteilt ; sie hätten abge macht, dass er in der Nacht fahre und sie am Tag. Sie hätten eine Unkosten gemeinschaft gebildet unter hälftiger Teilung der Standplatzgebühren, der Gebüh ren für das Funkgerät und der Kosten für den Quittungsblock sowie den Treuepass. Ohnehin könne nicht vorbehaltlos auf de n Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015 – eine in der Branche kursierende Vorlage - abgestellt werden ;

d ie vom Beigeladenen tatsäch l ich eingegangen en Verpflichtungen hätten wenig damit zu tun , was von einem Anschlussfahrer im üblichen Sinne gefordert werde. Insbesondere habe es keine arbeitsorganisatorischen Anordnungen gegeben, auf grund welcher de r Beigeladene als Arbeitnehmer aufzufassen sei . Auch habe er das Risiko, dass seine Kunden zahlen, allein getragen

( Urk. 2/1) . 3 .3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 0. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin

– nebst der Feststellung, die Beitragsforderung für das Jahr 2015 sei tatsächlich

verjährt – im Wesentlichen aus, vor dem Hintergrund d er im Anschlussvertrag getroffenen Reg e lung sei an der Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender festzuhalten. Auch hinsichtlich de r Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutz es sei die Beschwerde

ab zuweisen. Insbesondere sei kein Vertrauensschutz begründet worden

(Urk.

2/10) . 3 .4

Replicando

liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht im Wesentlichen an ihren Vorbringen festhalten. In mater i eller Hinsicht wurde ausgeführt, es werde bestritten ,

dass der Anschlussvertrag die tatsächlichen Verhältnis s e abbilde. Selbst wenn diesem vorrangige Bedeutu n g beigemessen würde, komme der wesentliche Punkt eines Arbeitsvertrags , nämlich die Lohnabrede , nicht vor. Somit habe auch kein Substrat für eine allfällige Beitragszahlung vorgelegen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin auch die Frage nicht gestellt habe, ob sie Arbeitgeberin sei

(Urk.

2/19) . 4. 4 . 1

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliche s Gehör geltend sowie einen Vertrauensschutztat bestand. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

4 .2 4.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .). 4.2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 4.2.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbe haltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirk lichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauens schutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver fügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen

begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen allerdings nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als

gutgläubig

gelten kann. Keinen

Vertrauensschutz

kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wah rung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten . Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebieterisch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht

gut gläubig

und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden

Vertrauensschutz

berufen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _

804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1

mit Hinweisen). 4 .3

4 .3.1

Was zunächst die Rüge der Gehörsverletzung betrifft , ist unbestritten, dass

die Beschwerdegegner i n

nur dem Beigeladenen mitgeteilt hatte , dass er AHV beitragsrechtli c h als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei

(Schreiben vom 1 0. Juli 2015; Urk. 2/1 2 / 4 ) .

Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin zu Recht ,

dass die Beschwerdegeg n erin nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre , über die Ablehnung des Gesuchs

um Anerkennung als Selbständiger werbender

eine einsprachefähige Verfügung (und gegebenenfalls ein en beschwerde fähige n

Einspracheentscheid ) zu erlassen und

diese /n

auch der Beschwerde führerin (als

Arbeitgeberin )

zu eröffnen (BGE 132 V 257 E.

2.5 ) .

Selbst wenn

daher im Vorgehen der Beschwerd egegnerin

eine sch w ere Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin erblickt

werden kann , ist die Heilbar keit des Mangels

indes zu bejahen . Denn

die B e schwerdegegnerin hatte

die Lohn beiträge mittel s Veranlagungsverfügungen

vom 26. August 2021 letztlich förm lich verfügt ; damit

hatte sie der Beschwerdeführerin den

Rechtsweg eröffnet ,

im Rahmen dessen sich die se

uneingeschränkt auch

gege n die beitragsrechtli c he Qualifikati o n des Beigeladenen

wehren konnte , was sie mit Einsprache vom 12. Oktober 2021

( Urk. 12 /11/169) denn auch getan hat .

I m angefochtenen

Ein spracheentscheid

setzte sich die Beschwerdegegnerin alsdann

zumindest

mit de m wesentlichen Einwand in der Einsprache auseinand e r ; sie hielt

a uf entsprechen des Vorbringen der Beschwerdeführerin

insbesondere fest, dass

v ertragliche Abmachun gen, wer die Beiträge bezahlen sollten, in den Sozialversicherungen nicht gelten würden

( Urk. 2/1 ).

Kommt hinzu, dass sich d ie Beschwerdefüh r erin im vorliegenden Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann , die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann .

Daher und da eine Rückweisung zu m nachträglichen Erlass einer Ver f ügung allein über das Bei t rags statut

zu einem formalistischen Leerlauf führte

und damit zu unnötigen Verzögerungen , w as

nicht im Interesse der Beschwerdeführerin lieg en kann ,

sind vorliegend die Vorauss e tzungen für eine Heilung des Mangels erfüllt (vgl. E.

4.2.2 hiervor) .

4 .3 . 2

Aber auch soweit die Beschwerdefüh r erin vor dem Hintergrund, dass sie seitens der Beschwerdegegnerin erst im Jahr 2020 als Arbeitgeberin ins Recht gefass t worden ist ,

vorbringen lässt, es dürfe ihr

sowohl gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG ( Urk. 2/19 / 2 Ziff. 6) wie auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes daraus kein Nachteil erwachsen ( Urk. 2/1 / 8 Ziff. 28 ff . , Urk. 2/19 / 3 Ziff. 8 ff. ) , dringt sie damit nicht durch. Denn

sowohl be i der Prüfung ,

ob sich eine versicherte Person auf den Vertrauensschutz berufen kann als auch bei der Anwendung v o n Art. 49 Abs. 3 ATSG dient

im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur

(vgl. E. 4.2.3 hiervor, betr. Art. 49 Abs. 3 ATSG vgl. auch Wiederkehr, in: Kieser/ Kradolfer / L e ndfers [Hrsg.] ATSG - Kommentar 5.

Auflage, Art.

49 Rz .

72 ) .

Vorliegend

war der Beschwerde führerin offensichtlich bewusst, dass die Tätigkeit s auf nahme des Beigeladenen bei Z.___

sozialversicherungsrechtliche B eitragspflichten auslösen würde und dass sie selber als b eitragspflichtige Arbeitgeberin nicht

gänzlich ausser Betracht fiel .

So

verwahrte sie sich im Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015

gegen eine allfällige Beitragspflicht , zu welchem Zweck sie mit dem Beigeladenen

vereinbarte, dass er

d ie Beiträge an die Ausgleichskasse selber zu entrichten habe , da sie nicht gewillt sei, solche zu übernehmen

( vgl. zusätzlich unterzeichnete Ziffer 3a des Anschlussvertrags: Urk. 2/12/21/2). Vor diese m Hintergrund und zumal die Beschwerdeführerin geltend mach en lässt , dass sie das mit dem Anschluss vertrag vom 11.

Februar 2015 begründete Erwerbsverhältnis nur dann eingehen wollte, wenn für sie keine Beitragspflicht als Arbeitgeberin bestand (vgl. Urk.

2/19 /7 Rz 23), kann jedenfalls nicht gesagt werden, sie selber habe in der Folge die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unternommen , die ih r Treu und Glauben geboten hätten (vgl. E. 4.2.3 hiervor) . Insbe s ondere durfte die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht davon absehen, sich bei der Beschwerdegegnerin

zu versichern ,

dass

der Beigeladene unter AHV rechtlichen Gesichtspunkten

tats ä chlich als Selbständigerwerbender

galt; a us dem Umstand allein , dass sich die Beschwerdegegnerin bis im Jahr 2020 ihr gegen über nicht zur beitragsrechtliche n

Qualifikation ge äussert hatt e , war jeden falls nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten. Wenn

die Beschwerdeführerin es daher dabei bewenden liess, d as S tills chweigen der Beschwerdegegner i n

ohne Nach frage in dem für sie günstigen Sinne a u s zulegen , kann sie nach der Recht sprechung nicht als

gutgläubig bezeichnet werden , womit sie sich

- ungeachtet des Erfüllens der übrigen Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrauenstat bestands -

nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden

Vertrauensschutz

berufen kann (vgl. E. 4.2.3 hiervor) . Insbesondere stellte auch Ziffer 3a des Anschlussvertrags keine Vertrauensgrundlage dar, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine

interne Abrede, welche i m vorliegenden Zusammen hang nicht ausschlaggebend ist (E. 2.1.2 hiervor) .

4.3.3

Auch wenn d as Vorgehen der Verwaltung

– insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten

nicht in jeder Hinsicht korrekt war und den berechtigten Inte ressen aller Beteiligten , innert nützlicher Frist Klarheit über das Beitragsstatut

zu schaffen, jedenfalls nic h t Rechnung tr ug, fällt n ach dem Gesagten eine Aufhebung des angefochtenen E insprachee ntscheides aus formellen Gründen

– infolge einer unheilbaren Gehörsverletzung oder aufgrund eines Vertrauenstatbestandes - ausser Betra c ht .

5.

5.1

In der Regel werden Taxifahrer, die einer Firma mit Funkzentrale angeschlossen sind, als Unselbständigerwerbende qualifiziert (E. 2.2 hiervor). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechts praxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Beitragsstatus – arbeitsorgani satorische ( Un -)Abhängigkeit und spezifisches Unternehmerrisiko – auch vorlie gend aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen sind. 5.2

Der zwischen dem «Auftraggeber» Z.___ und dem «Subunternehmer» Y.___ abgeschlossene Anschlussvertrag vom 1 1. Februar 2015

enthält im Wesent lichen

die folgende n Regelungen ( Urk. 2/12/21/2 ff.) : Der Subunternehmer nimmt seine Tätigkeit per 1. April 2015 auf ( Ziff. 1) ;

a b dem ersten Arbeitstag gilt eine Probezeit von 3 Monaten, innerhalb derer eine Kündigungsf r ist von 7 Tagen vereinbart ist ( Ziff. 2a und 2b) . Ausschrei t ungen und Verfehlungen aus

diesem Vertrag haben unter Einhaltung eines Konkurrenzverbotes eine Kündigung zur Folge ( Ziff. 3) .

D er Anschluss m itarbeiter ist verpflichtet, die Beiträge an die Aus gleichskasse SVA Zürich selber zu entrichten, da die Fir m a Z.___ nicht gewillt ist , allfällige Forderungen zu übernehmen oder zu teilen ( Ziff. 3a). Ver tragsänderungen haben nur in schriftlich er Form Gültigkeit. Der Beigeladene ist im Nachtdienst eingeteilt (Nachtfahrer) (100

%) ( Ziff. 4) ;

Z.___ erstellt einen verbi n dlichen Schichtplan

und ist verpflichtet , die Schichten so einzuteilen, dass der Subunternehmer die gesetzlichen Vorschriften einhalten kann ; für Fahrten ausserhalb der eingeteilten Schicht übernimmt Z.___ gegenüber dem Subun ternehmer keine Verantwortung ( Ziff. 5 u nd 6) .

Ferien und ausser ordentliche Freitage sind Z.___ rechtzeitig mitzuteilen, Z.___

hat das Recht , ein entsprechendes Gesuch zurückzuweisen ( Ziff. 7), nach drei unent schuldigten Absenzen hat Z.___ das Recht , das Vertragsv e rhältnis unter Einhaltung des Konkurrenzverb o ts fristlos aufzulösen ( Ziff. 8). Die V ermittlung der Aufträge erfolgt mittels Betriebsfunksystem ; die Gebühren betragen Fr.

120. -- im Jahr ( Ziff. 9) .

I st der Subunternehmer im Besitz eines Funk geräts,

erlaubt ihm Z.___ sich in das Firmensystem Z.___ für die Dauer des Vertragsv e r hältnisses einzuloggen ; der Subunternehmer verpflichtet sich, die Program mierung seines Funkgerätes nach Beendigung des Vertragsverhältnis s es zu löschen; bei Nichtlöschen sind monatlich Fr. 200. --

zu entrichten; bei Löschung ist ein schriftliches Dokument vorzuweisen ( Ziff. 10 und 11) .

D er angeschlossene Taxihalter leistet an die Kosten und den Betrieb der Zentrale einen Betrag von Fr.

1'370. --

pro Jahr sowie an die Werbekosten Fr.

250. --

pro Jahr ( Ziff. 12 ) .

D er Taxihalter kennzeichnet sein Fahrzeug gemäss Art. 14 ( Z.___ ); es werden 1 Funkanlage, 2 Magnetplatten und Taxitafel zur Verfügu n g gestellt ; diese sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben ( Ziff. 13) . Werbung ist Sache von Z.___ ( Ziff. 14) . D em Subunternehmer ist es strengstens untersagt, für eigene Telefonnum m er Kunden zu werben ( Ziff. 15). Bezüglich Fahrpreise gilt die Tarifordnung A.___ , wobei dem Subunternehmer untersagt ist , dem Kunden aus eigenem Ermessen Pauschalpreise zu offeriere n ( Ziff. 16 und 17). Die Wahl des Fahrzeuges ist dem Subunternehmer überlassen, die Schichten dürfen nur mit sauberem Fahrzeug gearbe i tet werden , wobei Z.___ das Recht hat , jederzeit und ohne Voranmeldung zu kontrollieren; das Fahrzeug muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen ( Ziff. 18 – 20 ).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin lässt

in grundsätzlicher Hinsicht geltend machen ,

beim Anschlussvertrag vom 11.

Februar 2015 sei auf eine Vorlage zurückgegriffen worden . Diese entspreche nicht

den tatsächlich e n Verhältnissen ( vgl. Urk. 2/1/14 Rz 48 ), einzelne Befugnisse

seien von ihr

gar nicht ausgeübt worden (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 2/19/11 Rz 33) .

Selbst wenn Letzteres

zutreffen würde , ändert e

dies

jedoch nichts daran , dass

ihr

die fraglichen Befugnisse

gemäss Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 zu standen und somit jederzeit hätten geltend gemacht werden können . Jedoch kann offenbleiben, wie es sich damit verhielt,

wie sich aus Folgendem ergibt . 6. 2

6.2.1

Aus dem Anschlussvertrag ergeben sich

verschiedene

Aspekte , die für

eine a rbeits organisatorische Abhängigkeit

bzw. Einordnung

des Beigeladenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin

sprechen . Dazu zählen i nsbesondere d ie Ver pflichtung des Beigeladenen , die Aufträge über das Betriebsfunksystem bzw. die Nummer der Z.___ entgegenzunehmen ( Ziff. 9 ) ,

das Fahrzeug während der Arbeitszeit

mit dem Namen und der Telefonnummer von Z.___ zu kenn zeichnen (Ziff. 13 ) sowie

- in Ergänzung zur Beschwerdeführerin, welche tagsüber fuhr - die Dienstleistung von Z.___ auch in der Nacht anzubieten (Nacht schicht ; Ziff. 4). Das Verbot, mit eigener Telefonnummer Kunden zu werben ( Ziff. 15 ) sowie

die Vorgabe, Schichten nur in sauberem Fahrzeug zu absolvieren, wobei die Z.___

( bzw . die B e schwer d eführeri n ) ein Kontrollrecht besit zt

( Ziff. 1 6 -20 ) ,

deuten

alsdann auf

ein Unterordnungsverhältnis hin, wie es im Ver hältnis zu Arbeitnehmenden typisch ist.

Weiter ist a nhand des Anschlussv ertrags davon a usz ugehen – G egenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht - dass d er Beigeladene zur per s önli c hen Aufgabenerfüllung ver pflichtet war ; auch dies ist

ein Umstand ,

der für unselbständige Erwerbstätigkeit

spricht (E.

2.2 hiervor ) .

Fa ktisch

war d er

Beigelade ne

während der Arbeitszeit

in einer Weise

in den Betrieb der Z.___

eingebunden , dass ihm daneben keine andere Erwerbstätigkeit möglich war . B eim Dahinfall des Vertragsverh ä l t nisses

stellte

sich die Situation mithin ähnlich dar wie be i einem Stellenverlust eines Arbeitnehmers , was für wirtschaftliche Abhängigkeit und somit ebenfalls

unselb st ä ndige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.1 hiervor) . 6.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt,

vorliegend hätten zwei Personen erhoff t , mit einer gemeinsamen Firma einen grösseren Bekanntheitsgrad zu errei chen , als wenn sie ihre Fahrdienste nur in eigenem Namen angeboten hätten (Urk.

2/19/10) ,

ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Dies muss

schon daher gelten , als die Beschwerdeführerin (allein ige ) Inhaberin der Z.___

war bzw. ist (vgl. dazu etwa Urk. 2/10/ 4 und Urk. 2/12/1 Rz 11 ) ,

weshalb

die Verpflichtung des Beigeladenen, das

Fahrzeug während der Schicht

mi t Z.___ zu kennzeichnen

( und somit der Auftritt im Namen der Z.___ ) , vielmehr

für dessen arbeitsorgani satorische Abhängigkeit spricht (E. 6.2.1 hiervor) .

Nicht s zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sodann der Einwand , wonach es sich beim Unter nehmen Z.___ nicht um einen grossen Betrieb hand le (vgl. Urk. 2/1/13 Rz 44 f.) ; denn die Beurteilung , ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich unabhängig von der als Arbeitgeberin angesprochenen (juristischen oder natürlichen) Person in erster Linie anhand der praxisgemässen Kriterien vorzunehmen (vgl. E. 2 hiervor) . A ber a uch das Vorbringen, das wesent liche Element eines Arbeitsvertrages, nämlich die Lohnabrede, komme im Anschluss vertrag nicht vor, weshalb mangels Lohnbezug s keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestand en habe und ein wesentliches Merkmal für ein allfälliges Unterordnungsverhältnis somit fehle ( Urk. 2/19/9 Rz 28),

verfängt nicht . Denn nach der Rechtsprechung kommt es für die Bestimmung des Beitragsstatuts nicht darauf an , wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die betreffende Zuwen dung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen; BGE 137 V 321 E. 2.2.1). 6. 3 6.3.1

Neben de m Aspekt der Einbindung in arbeitsorganisatorischer bzw. betriebswirt schaftlicher Hinsicht ist das spezifische Unternehmerrisiko für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Ein relevantes Unternehmerrisiko besteht vorlie gend nicht. Zwar trug

d er Beigelade ne insofern ein gewisses Un t ernehmerrisiko, als unabhängig von seinem Arbeitserfolg gewisse Ausgaben anf ie len ( Unkosten b eitr ä g e ) und er für die Kosten seines Motorfahrzeuges aufzukommen hat te . Jedoch waren

die an die Beschwerdeführerin zu entrichte nd en Beiträge nicht beträcht lich und gilt die Anschaffung und der Unterhalt eines Personenwagens, welcher nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient und au c h privat genutzt werden kann, nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als rechts erhebliche Investiti o n ( BGE 149 V 57 E. 7.4.1 ) .

Abgesehen von den e rwähnten Kosten sind

weitere Investitionen alsdann

nicht ersichtlich ;

i nsb e sondere beschäftigte der Beige ladene auch kein eigenes Personal (Urk.

2/12/1/3) . Damit erschöpfte

sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg .

D ie ses ist jedoch praxisgemäss nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwer benden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind

( E.

2.1.2 hiervor) , was vorliegend nicht zutrifft.

Durch die Entgegennahme der Aufträge durch das Betriebsfunksystem der Z.___ und das Benutzen des Standplatzes innerhalb der Schicht entfiel des W eiteren das selbständige Beschaffen von Aufträgen , welch L etzteres eben falls Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit ist .

Schliesslich

handelte der Beige ladene nach aussen hin nicht in eigenem Name n, bestellten die Kunden doch ein Z.___ und wählten dafür die Telefonnummer der Z.___ (vgl. so auch

Urk. 2/1 / 4

Rz . 9 ) . 6.3.2

Am fehlenden Unternehmerrisiko des Beigeladenen ändert entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin die Tatsache nichts, dass er das mit den ausge f ührten Fahrten verbundene Delkredererisiko

trug (Urk. 2/1/15 Rz 50) , ist dies doch bei allen

Taxifahrern, die abhängig von ihrem erzielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall

und wird im Übrigen selbst in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass dieses Ausfallrisiko in der Praxis erheblich (gewesen) sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann alsdann insbesondere nicht gesagt werden, der Beigeladene sei in eigenem Namen auf getreten bzw. habe

– wenn er mit dem Logo Z.___ herum ge fahre n sei

- nicht zu erkennen gegeben , dass er für eine Firma im Dienst sei, die grösser als sein Ein-Mann-Betrieb sei ( vgl. Urk. 2/1/14 Rz . 48 ) . Daran ändert nichts , dass während der Nacht ( Nacht schicht ) faktisch lediglich der Beigelad e ne die Fahrten für Z.___

unternahm ( Urk. 2/1/14 Rz 45 und 48). 6.4

Auf selbständige Erwerbstätigkeit hin d eutende Aspekt e

ergeben sich immerhin aus dem

U mstand,

dass sich der Beigeladene an – indes nicht erheblichen (E.

6.3 hiervor) - Kosten für die betriebliche Infrastr uktur beteiligte , was für unselbständige Erwerbs t ätigkeit untypisch ist . Alsdann entschied der Beigeladene gemäss den A u sfüh r ungen in der Beschwerde selber , ob er eine Fahrt übernimmt

oder nicht ( Urk. 2/1/14 Rz

47 ). Kannte die Beschwerdeführerin weder die vom Beige ladenen beförderten Kunden noch die damit verbundenen Einnahmen (Urk.

2/1/15

Rz

50) ,

bestand alsdann auch keine Rapportierungspflicht . 6.5

T reten

Merkmale beider Erwerbsarten

zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche

Merkmale

überwiegen (vgl. E.

2 .1 hiervor ). Vorliegend ergibt sich

nach dem Gesagten , dass eine

arbeitsorganisatorische Einbindung des Beigela denen in d en Betrieb der Beschwerdeführerin ( Z.___ )

und ein gewisses Unterordnungsverhältnis bestand sowie dass

eine betriebswirtschaftliche Abhän gigkei t

gegeben war (E.

6.2).

Demgegenüber bestand

kein relevantes Unternehmer risiko (E.

6.3) .

Zwar ergeben sich auch

gegenläufige Aspekte (E. 6.4 hiervor). Jedoch ist

d ies e n vorliegend

auch vereint

weniger Gewicht beizumessen;

sie vermögen

die

in Richtung

unselbständige Erwerbstätigkeit

weisenden Umstände , namentlich in Bezug auf die arbeitsorganisatorische und betriebs wirtschaftliche Abhängigkeit, jedenfalls

nicht aufzuwiegen . 6.6

Zusammengefasst

ergibt sich, dass bezüglich der vom Beigeladenen für die Z.___

ausgeübten Tätigkeit von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Die durch die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der S uva

vorgenom mene sozialversicherun g srechtliche Qualifikation ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 7. 7.1

D ie

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die mit Veranlagungsver fügung en vom 26. August 2021 (Urk.

2/11/147-150) geforderten und mittels Einsprache entscheid vom 3. Februar 2022 bestätigten Lohnb eiträge , Verzugs zinsen und Veranlagungskosten

in masslicher Hinsicht nicht beanstandet . Weite rungen erübrigen sich dazu . 7.2

H insichtlich der Rechtsöffnung ist zu vermerken , dass

die Betreibungskosten

nicht verfügungsweise zu veranlagen sind,

da die Betreibungskosten - bei erfolg reicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind

und vorab erho ben werden

(Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteile

des Bundes gerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).

Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. 8. 8.1

Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als festge stellt wird, dass di e Beschwerdeführerin

infolge Verwirkung der Beiträge für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat . Insoweit ist der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 8.2

In Bezug auf die mit Veranlagungsverfügungen vom 2 6. August 2021 geforderten Lohnbeiträge , Verzugszinsen und Veranlagungskosten für die Beitragsjahre 2016, 2018 und 2019 ist der angefochtene Entscheid i nsoweit abzuändern , als der Rechtsvorschlag im Rahmen der jeweiligen

Betreibungen

ohne B e rücksichti g ung der Be t reibungskosten ( von je Fr. 73.30 )

und ohne die nicht in Betreibung gesetz ten Veranlagungskosten (von je Fr. 50.--) lediglich

wie folgt aufzuheben ist:

in der Betreibung Nr. … (Jahr 2016) im Umfang von Fr.

7'0 1 7.70 (Lohn beiträge von Fr.

5'903 .40 + aufgelaufene r Verzugszins von Fr.

1'114.30 ) zuzüg lich Zins von 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40

( Urk. 2/11/ 102 und Urk. 2 /11/149) ,

in der Betreibung Nr.

… (Jahr 2018) im Umfang von Fr.

1 ’ 99 2 .30 (Lohn beiträge von Fr. 1'829.90 + aufgelaufene r Verzugszins von Fr. 162.40) nebst Zins zu 5

% seit 2 0. Januar 2021 auf Fr.

1'829.90

(Urk.

2/11/104 und Urk. 2/11/152) ,

in der Betreibung Nr. … (Jahr 2019) im Umfang von Fr. 4' 39 2.35 (Lohnbei träge von Fr. 4'220.60 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 171.75) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 (Urk.

2/11/113 und Urk. 2/11/154) .

Im Ü brigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .

9. 1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts

( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 9.2

De m mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 4. Mai 2022 bestellten

unent geltlichen Rechtsvertrete r de r Beschwerdeführer in , Rechtsanw alt Felix Frey ,

wurde

für seinen Aufwand im Verfahren AB.2022.00027 gestützt auf die Verfügung vom 1. März 2023 bereits

eine Entschädigung aus der Gerichtskasse

in der Höhe von Fr.

2 ’800. -- ausbezahlt ( Urk. 2/27) .

Im

aktuellen Verfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerde führerin

weiterer Aufwand entstanden ( Kenntnisnahme der Verfügungen vom 5. Dezember 2024 [ Urk. 3], vom 5. März 2025 [ Urk. 5], vom 1 3. Mai 2025 [ Urk. 7] und vom 9. Juli 2025 [ Urk. 9] sowie T el e fonat mit dem hi e sige n Gericht vom 1 1. März 2025

[ Urk. 6] ) , welcher

zusätzlich zu entschädigen ist. Da der unent geltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat , ist die Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen

nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 5 00. -- festzusetzen, womit eine Gesamtentschädigung von Fr.

3 ’ 3 00 .-- resultiert. 9.3

Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise . Der teilweise obsiegenden Beschwerde führerin respektive ihrem unentgeltlichen Rechtsanwalt ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen , welche auf Fr.

1' 2 00. --

fest zusetzen ist . Davon hat die Beschwerdegegnerin der Kasse des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 7 00. -- als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Parteientschädigung zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsanwalt Felix Frey , Zürich,

mit Fr. 2’ 1 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Fr. 2’800.-- wurde n ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt (vgl. E. 9. 2 hiervor) , weshalb keine Nachzahlung erfolgt.

Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefo c htene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Februar 2022

insoweit a ufgehoben

als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat .

Im Ü brigen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die mit Veranlagungsverfügungen vom 2 6. August 2021 festge s e tzten Lohnbeiträge (zuzüglich Verzugszinsen und Ver anlagungskosten) zu bezahlen hat, und zwar

für das Jahr

2016 im Umfang von Fr. 7'067.70 (Lohnbeiträge von Fr. 5'903 .40 + aufge laufene r Verzugszins von Fr. 1'114.30 + Veranlagungskosten von Fr.

50. -- ) zuzüglich Zins von 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903 .40 ,

für das Jahr 2018 im Umfang von Fr.

2’04 2 .30 (Lohnbeiträge von Fr. 1'829.90 + aufge laufene r Verzugszins von Fr. 162.40 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 1'829. 90 ,

für das Jahr 2019 im Umfang von Fr.

4'442.35 (Lohnbeiträge von Fr.

4'220.60 + aufge laufener Verzugszins von Fr.

171.75 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.6 0. 2.

Der Einspracheentscheid vom 3.

Februar 2022 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöff nung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt abgeändert :

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 1 9. Januar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr.

7'017.70

( Fr. 5'903 .40 + Fr. 1'114.30) zuzüglich Verzugszinsen

zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 1 9. Januar 2021, wird

im Umfang der Forderung von Fr. 1'992.30 (Fr. 1'829.90 + Fr. 162.40) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 2 0. Januar 2021 auf Fr. 1'829.90 aufgehoben.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr. 4'392.35 ( Fr. 4'220.60 + Fr. 171.75) zuzüglich Verzugszinsen

zu 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 aufgehoben . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerde führer in , Rechtsanw alt Felix Frey , Zürich, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen , wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 7 00. --

als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausge richteten Partei entschädigung zu bezahlen hat. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Im weitergehenden Umfang wird de r unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führer in , Rechtsanw alt Felix Frey , Zürich ,

mit Fr. 2’ 1 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag wurde ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt, weshalb keine Nachzahlung erfolgt. D ie Beschwerde führer in wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann