Sachverhalt
1.
Mit Beitragsverfügung vom 7. Dezember 2022 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ , geboren 19 53 , aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2017 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 959’304 .-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1 2'0 13 '000.--, abzüglich eines Zinses (0.5 % ) auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 60 ‘ 065 . - , auf Fr. 89 ‘ 245.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest ( Urk. 7/ 126 ). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 0. Dezember 202 1 ( Urk. 7/ 122 ). Gegen die Beitragsverfügung vom 7. Dezem ber 2022 erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 2 0. Deze mber 2022 Einsprache ( Urk. 7/ 129 ), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 3. Juni 2023 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 2 5. August 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien für 2017 keine persönlichen Beiträge zu erheben ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2023 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Mi t Replik vom 4. Dezember 2023 ( Urk.
11) und Duplik vom 21. Dezember 2023 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest , worüber sie am 1 1. Dezember 2023 und am 4. Januar 2023 je in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13 und Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H . ). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 1.3
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungs verfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutach tens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abge stellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a, 120 V 357 E. 1a,119 V 208 E. 3b, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte i m angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk.
2), dass die Abklärungen beim kantonalen Steueramt ergäben hätten, dass die Einkommensmeldung korrekt sei respektive auf der rechtskräftigen Veranla gungsverfügung konform erstellt worden sei. D er Beschwerdeführer sei am 1 1. Januar 2023 aufgefordert worden, das A1 - Formular der deutschen Sozialver sicherungsbehörde nachzureichen als Nachweis dafür , dass er all seine Beiträge auf dem erzielte n Einkommen auch in Deutschland abgerechnet habe (S. 1). Nach Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sei en
die Ermittlungen der Steuerbehörde gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV für die Beschwerdegegnerin verbindlich (S. 2) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zwar in Y.___
lebe , jedoch
s ei t März 2016 in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr aus übe . Im Jahr 2017 sei er an zwei deutschen GmbH & Co. KG beteiligt und für diese in Deutschland als Geschäftsführer tätig gewesen (S. 2). Zusätzlich habe er aus einer untergeordnete n Tätigkeit (Testamentsvollstreckung für Z.___ , Deutschland )
ein selbständiges Honorar erzielt . In der Schweiz habe er keine Erwerbseinkünfte (S. 3). Damit stelle sein Einkommen aus den deutschen GmbH & Co. KG (zusam men mit dem geringfügigen Honorar aus Testamentsvollstreckung) sein einziges Erwerbseinkommen dar. Das Honorar für die Testamentsvollstreckung mache weniger als 5 % der Erwerbseinkünfte aus , weshalb es als marginale Tätigkeit für die Unterstellung unbeachtlich sei.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, nachfolgend : VO Nr. 883/2004) unterlieg e eine Person, die in (nur) einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvor schriften dieses Mitgliedstaates. Die dafür notwen d ige Qualifikation erfolg e nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts im betreffenden Staat ( Art. 1 lit . a und b VO Nr. 883/2004) (S. 4). F alls
seine Einkünfte aus den deutschen GmbH & Co. KG nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften als selbständiges Erwerbseinkommen angesehen würden , folge daraus die Unterstellung in Deutschland (S. 4-5). Da seine Einkünfte aus der A.___ & Co. KG steuerlich Ein künfte aus Gewerbebetrieb darstellten , seien sie sozialversicherungsrechtlich nach § 15 des deutschen Sozialgesetzbuchs (SBG IV) Arbeitseinkommen und somit selbständiges Einkommen (S. 5-6). Es stehe damit fest, dass er nur in Deutschland über Erwerbseinkommen (in Form von selbständigen Einkünften aus Gewerbebe trieb) verfüge. Die VO Nr. 883/2004 komme für diesen Fall, unabhängig vom Wohnsitz der Person , zum Ergebnis der Unterstellung in Deutschland. Demnach dürften auf den fraglichen Einkünfte n keine AHV-Beiträge erhoben werden (S. 7).
Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung der deutschen Sozialver sicherungsbehörden in Form eines A1 - Formulars
sei zu kritisieren. Ein solches A1-Formular wäre nicht bei einer deutschen Behörde, sondern im Wohnsitzstaat Schweiz, d.h. bei der Beschwerdegegnerin selber zu beantragen (S. 7). Wenn kein solches Formular, aber ein internationaler Sachverhalt vorlieg e , wäre es die Pflicht der Beschwerdegegnerin, die anzuwendenden Vorschriften festzustellen und allenfalls selber mit dem ausländischen Versicherungsträger zu kommuni zieren. Die Beschwerdegegnerin habe weder ihre Amtsermittlungspflichten erfüllt noch seine Vorbringen im Schreiben vom 1 0. Februar 2023 geprüft, womit sein Anspruch auf rechtliche s Gehör verletzt worden sei . Im Übrigen stelle das For mular A1 nur deklaratorisch die anzuwendenden Rechtsvorschriften fest (S. 8). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus ( Urk. 6), dass sie vom Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 28 ATSG die Einreichung eines A1-Formular s verlangt habe , damit fest gestellt werden könne , ob der Beschwerde führer den deutschen Sozialversicherungsbehörden unterstellt sei. D ie A1-Bescheinigung halte fest, welches nationale Sozialversicherungsrecht nach den anwendbaren Kollisionsregel n gelte. Mit einer im Ausland von der zuständigen Stelle ausgestellten A1-Bescheinigung könne ein Selbständigerwerbender im Ausland belegen, dass er dem ausländi schen
s ozialversicherungsrechtlichen Sys tem unterstellt sei. E s sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer scheinbar weigere, ihr dieses Formular einzureichen. Solange diese Bestätigung formell nicht vorliege, gehe sie davon aus, dass die Beitragspflicht 2017 in der Schweiz lag (S. 2). 2.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend ( Urk. 11), dass er über kein A1-For mular verfüge. In einem Telefonat mit der deutschen Verbindungsstelle Kranken kassen Ausland (DVKA) der deutschen Anlaufstelle für die Ausstellung von deut schen A1-Formularen habe ihm die Sachbearbeiterin keine Auskunft geben könne n , wo und wie in einer solchen Situation ein A1-Formular zu erhalten sei. D ie Beschwerdegegnerin könne in einem solchen Fall die Auslandunterstellung nicht alleine mit dem Verweis auf das fehlende Formular abtun (S. 1).
Erwähnung finde das Formular A1 in den Durchführungsvorschriften ( Art. 15 ff.) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11, nachfolgend : VO Nr. 987/2009) .
A ber auch diese n Vorschriften sei nicht zu entnehmen, dass die Sozialversicherungs behörde des Wohnsitzstaates bei fehlendem Formular A1 die tatsächlichen Voraussetzungen der Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 übergehen und einfach die Unterstellung unter die eigenen Vorschriften annehmen dürfe. Auch das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) gehe von einem rein deklaratorischen Cha rakter aus (S. 2). 3. 3.1
Un b estritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat , im Jahr 2017 keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging und er lediglich Einkünfte in Deutschland erzielt e . Strittig und zu prüfen ist somit , ob die in Deutschland erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkommen aus selb ständige r Erwerbs tätigkeit
nach AHVG zu qualifizieren sind. Vorab ist dafür zu prüfen, welches Recht anwendbar ist.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht , dass
von einer Unterstellung in der Schweiz als Wohnsitzland auszugehen sei und die Einkünfte in Deutschland nach Schweizer Recht als Einkommen aus selbständige r
Tätigkeit zu qualifizieren seien, solange keine Bescheinigung A1 von Deutschland vorliege.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden . 3.2 3.2.1
Titel II der VO Nr. 883/2004 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Per son die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeit nehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschrif ten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben ( Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaat s .
J ede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mit gliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art.
11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004) . 3.2.3
Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 1-3 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäfti gung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rah men der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in des sen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesge richtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1; vgl. ferner Bundesgerichts urteil 9C_539/2018 vom 2 9. Januar 2019 E. 2.2).
Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP , Stand: 1. Januar 2023 ) nicht vor. Nach Rz 2013 und 2014 WVP hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selb ständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Deutschland erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Deutschland aus geübte Tätigkeit gemäss dem deutschen Recht zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt
oder ob allenfalls keine Erwerbstätigkeit vorliegt . Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die kon krete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1).
Es kommt mithin ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht zu bestimmen. In diesem Schritt ist die Status frage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten. Ausgehend von die sen Resultaten sind die oben genannten Kollisionsregeln anzuwenden. Steht nun mehr das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Statusfrage heranzuziehen. 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen gemäss den oben aufgeführten Bestim mungen zum anwendbaren Recht getätigt. Nach den genannten Verordnungsbe stimmungen hätte sie jedoch prüfen müssen, ob die erzielten Einkünfte in Deutschland nach deutschem Recht als aus selbständige r oder unselbständige r Tätigkeit erzielte Einkünfte und damit als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind. Wenn dem so wäre, würde aufgrund des Erwerbsortsprinzip s
nach Art.
11 Abs. 3 lit . a VO Nr.
883/2004 der Beschwerdeführer den deutschen Rechtsvor schriften unterstellt und es bestände keine Unterstellung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) . Das ergibt sich eben falls aus der Wegleitung, in de r festgehalten wird, dass Staatsangehörige der Schweiz oder der EU bzw. EFTA, die als Selbständigerwerbende in einem EU- bzw. EFTA-Staat arbeiten, in der AHV/IV/EO nicht versichert sind ( Rz 2040 WVP, mit Verweis auf Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004). Dasselbe gilt für Unselb ständigerwerbende (vgl. Rz 2018 WVP).
Wenn hingegen die Einkünfte aus Deutschland nach deutschem Recht nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind - es sich also weder um Einkommen aus selbständige r noch aus unselbständige r
Erwerbstätigkeit handel n würde
- so wäre der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 dem Wohnsitzstaat unterstellt und es käme Schweizer Recht zur Anwendung. 3.4
Insofern die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender in der Schweiz beitrag s pflichtig sei, solange keine Bescheinigung A1 aus Deutschland vorliege, die bestätige, dass der Beschwerde führer den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei ,
kann ihr nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu R echt vor, dass der Unter suchungsgrundsatz (vgl. E. 1.3) verletzt wurde.
Die Beschwerdegegnerin verkennt nämlich, dass besagte Bescheinigung vorlie gend nicht nötig ist. Eine solche Bescheinigung ist lediglich bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit . b und d sowie Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 der VO Nr. 883/2004 -
also bei Beschäftigung in mehreren Staaten , Entsendung oder Spezi alkategorien
- als Verfahren sschritt vorgeschrieben (vgl. Titel des Art. 15 VO Nr. 987/2009). Für
die vorliegende Konstellation sind aber besagte Verordnungsb e stimmungen nicht einschlägig ( vgl. E. 3.2.2) , erzielt der Beschwerdeführer doch nur in Deutschland und somit nur in einem Staat Einkünfte . Dasselbe ergibt
sich aus der Wegleitung , wonach die Bescheinigung A1 nur beim Vorgehen für Per sonen, die gewöhnlich in mehreren Staaten arbeiten ( Rz 2055 WVP) , oder bei Entsendung von Arbeitnehmenden ( Rz 2028 WVP ) Erwähnung findet. 3.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie keine Abklärungen bezüglich der rechtlichen Einordnung der deutschen Einkünfte des Beschwerdeführers tätigte.
Aufgrund der jetzigen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie es sich mit den Einkünften des Beschwerdeführers aus Deutschland verhält. Zwar hat der Beschwerdeführer die deutschen Steuerauszüge, wonach die deutschen Behörde n die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen) einstuften , ins Recht gelegt (vgl . Urk. 3/7 S. 2 ) und angegeben, dass er ebenfalls als Geschäftsführer bei der HUB- Invest GmbH & Co. KG tätig sei ( Urk. 1 S. 2) . Entsprechend e Belege wie beispielsweise ein Gesellschaftervertrag oder Angaben, welche n Tätigkeit en der Beschwerdeführer genau nachgeh t und welche Rolle er im Unternehmen einnimmt, fehlen jedoch .
D er Beschwerdeführer ha t t e
die Abklärung seiner deutschen Einkünfte bereits im Einspracheverfahren
verlangt und darauf hingewiesen, dass dafür die Bescheini gung A1 aus Deutschland nicht nötig sei (vgl . Urk. 7/129-130 ) . Die Beschwerde gegnerin ist auf sein Vorbringen aber in keiner Weise eingegangen. Es ist nicht Sache
des
Gericht s , im vorliegenden Verfahren das von der Beschwerdegegnerin Versäumte nachzuholen und die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Würde das Gericht die entsprechenden Abklärungen treffen und die streitgegen ständlich relevante Frage nach einem allfälligen Erwerbseinkommen in Deutschland als erste Instanz beantworten, bedeutete dies für den Beschwerde führer einen Instanzverlust , weshalb sich auch unter diesem Blickwinkel die Rückweisung der Angelegenheit zur ordentlichen Durchführung des Verwaltungs verfahrens rechtfertigt. 3.6
Schliesslich
ist auch zu berücksichtigen, dass der angefochtene Einspracheent scheid bereits aus formeller Sicht mangelhaft ist, da sich darin keine Begründung
findet , weshalb der Beschwerdeführer für die Einkünfte aus Deutschland in der Schweiz als Selbständigerwerbender beitragspflichtig sein soll . Es wird lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Einkommensmeldung 2017 der Steuerbe hörde korrekt sei . D abei handelt es sich nicht um eine individuell-konkrete Begründung, weshalb auch bereits aufgrund diese s schweren formellen Mangel s ein e Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt ist (vgl. E. 1.1-1.2) . 3.7
Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärungen betreffend die Einkünfte aus Deutschland vornehme ,
hernach das anwendbare Recht prüfe und gegebenenfalls neu verfüge. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 0 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass de r angefochtene Einsprache entscheid vom 23 . Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zurückgewiesen wird , damit diese Abklärun g en im Sinne der Erwägungen treffe und
gegebenenfalls neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Stötzer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 2'0 13 '000.--, abzüglich eines Zinses (0.5 % ) auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 60 ‘ 065 . - , auf Fr. 89 ‘ 245.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest ( Urk. 7/ 126 ). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
E. 1.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H . ).
E. 1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).
E. 1.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungs verfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutach tens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abge stellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a, 120 V 357 E. 1a,119 V 208 E. 3b, je m.w.H .).
E. 2 6. September 2023 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Mi t Replik vom 4. Dezember 2023 ( Urk.
11) und Duplik vom 21. Dezember 2023 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest , worüber sie am 1 1. Dezember 2023 und am 4. Januar 2023 je in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13 und Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte i m angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk.
2), dass die Abklärungen beim kantonalen Steueramt ergäben hätten, dass die Einkommensmeldung korrekt sei respektive auf der rechtskräftigen Veranla gungsverfügung konform erstellt worden sei. D er Beschwerdeführer sei am 1 1. Januar 2023 aufgefordert worden, das A1 - Formular der deutschen Sozialver sicherungsbehörde nachzureichen als Nachweis dafür , dass er all seine Beiträge auf dem erzielte n Einkommen auch in Deutschland abgerechnet habe (S. 1). Nach Art. 23 Abs.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zwar in Y.___
lebe , jedoch
s ei t März 2016 in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr aus übe . Im Jahr 2017 sei er an zwei deutschen GmbH & Co. KG beteiligt und für diese in Deutschland als Geschäftsführer tätig gewesen (S. 2). Zusätzlich habe er aus einer untergeordnete n Tätigkeit (Testamentsvollstreckung für Z.___ , Deutschland )
ein selbständiges Honorar erzielt . In der Schweiz habe er keine Erwerbseinkünfte (S. 3). Damit stelle sein Einkommen aus den deutschen GmbH & Co. KG (zusam men mit dem geringfügigen Honorar aus Testamentsvollstreckung) sein einziges Erwerbseinkommen dar. Das Honorar für die Testamentsvollstreckung mache weniger als 5 % der Erwerbseinkünfte aus , weshalb es als marginale Tätigkeit für die Unterstellung unbeachtlich sei.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, nachfolgend : VO Nr. 883/2004) unterlieg e eine Person, die in (nur) einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvor schriften dieses Mitgliedstaates. Die dafür notwen d ige Qualifikation erfolg e nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts im betreffenden Staat ( Art. 1 lit . a und b VO Nr. 883/2004) (S. 4). F alls
seine Einkünfte aus den deutschen GmbH & Co. KG nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften als selbständiges Erwerbseinkommen angesehen würden , folge daraus die Unterstellung in Deutschland (S. 4-5). Da seine Einkünfte aus der A.___ & Co. KG steuerlich Ein künfte aus Gewerbebetrieb darstellten , seien sie sozialversicherungsrechtlich nach § 15 des deutschen Sozialgesetzbuchs (SBG IV) Arbeitseinkommen und somit selbständiges Einkommen (S. 5-6). Es stehe damit fest, dass er nur in Deutschland über Erwerbseinkommen (in Form von selbständigen Einkünften aus Gewerbebe trieb) verfüge. Die VO Nr. 883/2004 komme für diesen Fall, unabhängig vom Wohnsitz der Person , zum Ergebnis der Unterstellung in Deutschland. Demnach dürften auf den fraglichen Einkünfte n keine AHV-Beiträge erhoben werden (S. 7).
Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung der deutschen Sozialver sicherungsbehörden in Form eines A1 - Formulars
sei zu kritisieren. Ein solches A1-Formular wäre nicht bei einer deutschen Behörde, sondern im Wohnsitzstaat Schweiz, d.h. bei der Beschwerdegegnerin selber zu beantragen (S. 7). Wenn kein solches Formular, aber ein internationaler Sachverhalt vorlieg e , wäre es die Pflicht der Beschwerdegegnerin, die anzuwendenden Vorschriften festzustellen und allenfalls selber mit dem ausländischen Versicherungsträger zu kommuni zieren. Die Beschwerdegegnerin habe weder ihre Amtsermittlungspflichten erfüllt noch seine Vorbringen im Schreiben vom 1 0. Februar 2023 geprüft, womit sein Anspruch auf rechtliche s Gehör verletzt worden sei . Im Übrigen stelle das For mular A1 nur deklaratorisch die anzuwendenden Rechtsvorschriften fest (S. 8).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus ( Urk. 6), dass sie vom Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 28 ATSG die Einreichung eines A1-Formular s verlangt habe , damit fest gestellt werden könne , ob der Beschwerde führer den deutschen Sozialversicherungsbehörden unterstellt sei. D ie A1-Bescheinigung halte fest, welches nationale Sozialversicherungsrecht nach den anwendbaren Kollisionsregel n gelte. Mit einer im Ausland von der zuständigen Stelle ausgestellten A1-Bescheinigung könne ein Selbständigerwerbender im Ausland belegen, dass er dem ausländi schen
s ozialversicherungsrechtlichen Sys tem unterstellt sei. E s sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer scheinbar weigere, ihr dieses Formular einzureichen. Solange diese Bestätigung formell nicht vorliege, gehe sie davon aus, dass die Beitragspflicht 2017 in der Schweiz lag (S. 2).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend ( Urk. 11), dass er über kein A1-For mular verfüge. In einem Telefonat mit der deutschen Verbindungsstelle Kranken kassen Ausland (DVKA) der deutschen Anlaufstelle für die Ausstellung von deut schen A1-Formularen habe ihm die Sachbearbeiterin keine Auskunft geben könne n , wo und wie in einer solchen Situation ein A1-Formular zu erhalten sei. D ie Beschwerdegegnerin könne in einem solchen Fall die Auslandunterstellung nicht alleine mit dem Verweis auf das fehlende Formular abtun (S. 1).
Erwähnung finde das Formular A1 in den Durchführungsvorschriften ( Art. 15 ff.) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11, nachfolgend : VO Nr. 987/2009) .
A ber auch diese n Vorschriften sei nicht zu entnehmen, dass die Sozialversicherungs behörde des Wohnsitzstaates bei fehlendem Formular A1 die tatsächlichen Voraussetzungen der Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 übergehen und einfach die Unterstellung unter die eigenen Vorschriften annehmen dürfe. Auch das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) gehe von einem rein deklaratorischen Cha rakter aus (S. 2). 3. 3.1
Un b estritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat , im Jahr 2017 keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging und er lediglich Einkünfte in Deutschland erzielt e . Strittig und zu prüfen ist somit , ob die in Deutschland erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkommen aus selb ständige r Erwerbs tätigkeit
nach AHVG zu qualifizieren sind. Vorab ist dafür zu prüfen, welches Recht anwendbar ist.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht , dass
von einer Unterstellung in der Schweiz als Wohnsitzland auszugehen sei und die Einkünfte in Deutschland nach Schweizer Recht als Einkommen aus selbständige r
Tätigkeit zu qualifizieren seien, solange keine Bescheinigung A1 von Deutschland vorliege.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden . 3.2 3.2.1
Titel II der VO Nr. 883/2004 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Per son die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeit nehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschrif ten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben ( Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaat s .
J ede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mit gliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art.
11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004) . 3.2.3
Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 1-3 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäfti gung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rah men der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in des sen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesge richtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1; vgl. ferner Bundesgerichts urteil 9C_539/2018 vom 2 9. Januar 2019 E. 2.2).
Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP , Stand: 1. Januar 2023 ) nicht vor. Nach Rz 2013 und 2014 WVP hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selb ständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Deutschland erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Deutschland aus geübte Tätigkeit gemäss dem deutschen Recht zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt
oder ob allenfalls keine Erwerbstätigkeit vorliegt . Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die kon krete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1).
Es kommt mithin ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht zu bestimmen. In diesem Schritt ist die Status frage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten. Ausgehend von die sen Resultaten sind die oben genannten Kollisionsregeln anzuwenden. Steht nun mehr das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Statusfrage heranzuziehen. 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen gemäss den oben aufgeführten Bestim mungen zum anwendbaren Recht getätigt. Nach den genannten Verordnungsbe stimmungen hätte sie jedoch prüfen müssen, ob die erzielten Einkünfte in Deutschland nach deutschem Recht als aus selbständige r oder unselbständige r Tätigkeit erzielte Einkünfte und damit als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind. Wenn dem so wäre, würde aufgrund des Erwerbsortsprinzip s
nach Art.
11 Abs. 3 lit . a VO Nr.
883/2004 der Beschwerdeführer den deutschen Rechtsvor schriften unterstellt und es bestände keine Unterstellung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) . Das ergibt sich eben falls aus der Wegleitung, in de r festgehalten wird, dass Staatsangehörige der Schweiz oder der EU bzw. EFTA, die als Selbständigerwerbende in einem EU- bzw. EFTA-Staat arbeiten, in der AHV/IV/EO nicht versichert sind ( Rz 2040 WVP, mit Verweis auf Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004). Dasselbe gilt für Unselb ständigerwerbende (vgl. Rz 2018 WVP).
Wenn hingegen die Einkünfte aus Deutschland nach deutschem Recht nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind - es sich also weder um Einkommen aus selbständige r noch aus unselbständige r
Erwerbstätigkeit handel n würde
- so wäre der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 dem Wohnsitzstaat unterstellt und es käme Schweizer Recht zur Anwendung. 3.4
Insofern die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender in der Schweiz beitrag s pflichtig sei, solange keine Bescheinigung A1 aus Deutschland vorliege, die bestätige, dass der Beschwerde führer den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei ,
kann ihr nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu R echt vor, dass der Unter suchungsgrundsatz (vgl. E. 1.3) verletzt wurde.
Die Beschwerdegegnerin verkennt nämlich, dass besagte Bescheinigung vorlie gend nicht nötig ist. Eine solche Bescheinigung ist lediglich bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit . b und d sowie Art. 11 Abs.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Stötzer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00066
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
5. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer rabaglio
schär
ag Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Beitragsverfügung vom 7. Dezember 2022 setzte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ , geboren 19 53 , aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2017 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 959’304 .-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1 2'0 13 '000.--, abzüglich eines Zinses (0.5 % ) auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 60 ‘ 065 . - , auf Fr. 89 ‘ 245.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest ( Urk. 7/ 126 ). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 2 0. Dezember 202 1 ( Urk. 7/ 122 ). Gegen die Beitragsverfügung vom 7. Dezem ber 2022 erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 2 0. Deze mber 2022 Einsprache ( Urk. 7/ 129 ), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 3. Juni 2023 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 2 5. August 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien für 2017 keine persönlichen Beiträge zu erheben ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2023 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Mi t Replik vom 4. Dezember 2023 ( Urk.
11) und Duplik vom 21. Dezember 2023 ( Urk.
14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest , worüber sie am 1 1. Dezember 2023 und am 4. Januar 2023 je in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13 und Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H . ). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 1.3
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungs verfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutach tens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abge stellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a, 120 V 357 E. 1a,119 V 208 E. 3b, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte i m angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk.
2), dass die Abklärungen beim kantonalen Steueramt ergäben hätten, dass die Einkommensmeldung korrekt sei respektive auf der rechtskräftigen Veranla gungsverfügung konform erstellt worden sei. D er Beschwerdeführer sei am 1 1. Januar 2023 aufgefordert worden, das A1 - Formular der deutschen Sozialver sicherungsbehörde nachzureichen als Nachweis dafür , dass er all seine Beiträge auf dem erzielte n Einkommen auch in Deutschland abgerechnet habe (S. 1). Nach Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sei en
die Ermittlungen der Steuerbehörde gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV für die Beschwerdegegnerin verbindlich (S. 2) . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zwar in Y.___
lebe , jedoch
s ei t März 2016 in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr aus übe . Im Jahr 2017 sei er an zwei deutschen GmbH & Co. KG beteiligt und für diese in Deutschland als Geschäftsführer tätig gewesen (S. 2). Zusätzlich habe er aus einer untergeordnete n Tätigkeit (Testamentsvollstreckung für Z.___ , Deutschland )
ein selbständiges Honorar erzielt . In der Schweiz habe er keine Erwerbseinkünfte (S. 3). Damit stelle sein Einkommen aus den deutschen GmbH & Co. KG (zusam men mit dem geringfügigen Honorar aus Testamentsvollstreckung) sein einziges Erwerbseinkommen dar. Das Honorar für die Testamentsvollstreckung mache weniger als 5 % der Erwerbseinkünfte aus , weshalb es als marginale Tätigkeit für die Unterstellung unbeachtlich sei.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, nachfolgend : VO Nr. 883/2004) unterlieg e eine Person, die in (nur) einem Mit gliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvor schriften dieses Mitgliedstaates. Die dafür notwen d ige Qualifikation erfolg e nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts im betreffenden Staat ( Art. 1 lit . a und b VO Nr. 883/2004) (S. 4). F alls
seine Einkünfte aus den deutschen GmbH & Co. KG nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften als selbständiges Erwerbseinkommen angesehen würden , folge daraus die Unterstellung in Deutschland (S. 4-5). Da seine Einkünfte aus der A.___ & Co. KG steuerlich Ein künfte aus Gewerbebetrieb darstellten , seien sie sozialversicherungsrechtlich nach § 15 des deutschen Sozialgesetzbuchs (SBG IV) Arbeitseinkommen und somit selbständiges Einkommen (S. 5-6). Es stehe damit fest, dass er nur in Deutschland über Erwerbseinkommen (in Form von selbständigen Einkünften aus Gewerbebe trieb) verfüge. Die VO Nr. 883/2004 komme für diesen Fall, unabhängig vom Wohnsitz der Person , zum Ergebnis der Unterstellung in Deutschland. Demnach dürften auf den fraglichen Einkünfte n keine AHV-Beiträge erhoben werden (S. 7).
Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Bestätigung der deutschen Sozialver sicherungsbehörden in Form eines A1 - Formulars
sei zu kritisieren. Ein solches A1-Formular wäre nicht bei einer deutschen Behörde, sondern im Wohnsitzstaat Schweiz, d.h. bei der Beschwerdegegnerin selber zu beantragen (S. 7). Wenn kein solches Formular, aber ein internationaler Sachverhalt vorlieg e , wäre es die Pflicht der Beschwerdegegnerin, die anzuwendenden Vorschriften festzustellen und allenfalls selber mit dem ausländischen Versicherungsträger zu kommuni zieren. Die Beschwerdegegnerin habe weder ihre Amtsermittlungspflichten erfüllt noch seine Vorbringen im Schreiben vom 1 0. Februar 2023 geprüft, womit sein Anspruch auf rechtliche s Gehör verletzt worden sei . Im Übrigen stelle das For mular A1 nur deklaratorisch die anzuwendenden Rechtsvorschriften fest (S. 8). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus ( Urk. 6), dass sie vom Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 28 ATSG die Einreichung eines A1-Formular s verlangt habe , damit fest gestellt werden könne , ob der Beschwerde führer den deutschen Sozialversicherungsbehörden unterstellt sei. D ie A1-Bescheinigung halte fest, welches nationale Sozialversicherungsrecht nach den anwendbaren Kollisionsregel n gelte. Mit einer im Ausland von der zuständigen Stelle ausgestellten A1-Bescheinigung könne ein Selbständigerwerbender im Ausland belegen, dass er dem ausländi schen
s ozialversicherungsrechtlichen Sys tem unterstellt sei. E s sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer scheinbar weigere, ihr dieses Formular einzureichen. Solange diese Bestätigung formell nicht vorliege, gehe sie davon aus, dass die Beitragspflicht 2017 in der Schweiz lag (S. 2). 2.4
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend ( Urk. 11), dass er über kein A1-For mular verfüge. In einem Telefonat mit der deutschen Verbindungsstelle Kranken kassen Ausland (DVKA) der deutschen Anlaufstelle für die Ausstellung von deut schen A1-Formularen habe ihm die Sachbearbeiterin keine Auskunft geben könne n , wo und wie in einer solchen Situation ein A1-Formular zu erhalten sei. D ie Beschwerdegegnerin könne in einem solchen Fall die Auslandunterstellung nicht alleine mit dem Verweis auf das fehlende Formular abtun (S. 1).
Erwähnung finde das Formular A1 in den Durchführungsvorschriften ( Art. 15 ff.) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11, nachfolgend : VO Nr. 987/2009) .
A ber auch diese n Vorschriften sei nicht zu entnehmen, dass die Sozialversicherungs behörde des Wohnsitzstaates bei fehlendem Formular A1 die tatsächlichen Voraussetzungen der Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004 übergehen und einfach die Unterstellung unter die eigenen Vorschriften annehmen dürfe. Auch das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) gehe von einem rein deklaratorischen Cha rakter aus (S. 2). 3. 3.1
Un b estritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat , im Jahr 2017 keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging und er lediglich Einkünfte in Deutschland erzielt e . Strittig und zu prüfen ist somit , ob die in Deutschland erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkommen aus selb ständige r Erwerbs tätigkeit
nach AHVG zu qualifizieren sind. Vorab ist dafür zu prüfen, welches Recht anwendbar ist.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht , dass
von einer Unterstellung in der Schweiz als Wohnsitzland auszugehen sei und die Einkünfte in Deutschland nach Schweizer Recht als Einkommen aus selbständige r
Tätigkeit zu qualifizieren seien, solange keine Bescheinigung A1 von Deutschland vorliege.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden . 3.2 3.2.1
Titel II der VO Nr. 883/2004 ( Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Per son die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeit nehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschrif ten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben ( Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaat s .
J ede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mit gliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art.
11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004) . 3.2.3
Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 1-3 VO Nr. 883/2004 sind unter «Beschäfti gung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rah men der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in des sen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesge richtsurteil 9C_560/15 vom 1 5. April 2016 E. 3.3.1; vgl. ferner Bundesgerichts urteil 9C_539/2018 vom 2 9. Januar 2019 E. 2.2).
Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP , Stand: 1. Januar 2023 ) nicht vor. Nach Rz 2013 und 2014 WVP hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selb ständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Deutschland erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Deutschland aus geübte Tätigkeit gemäss dem deutschen Recht zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt
oder ob allenfalls keine Erwerbstätigkeit vorliegt . Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die kon krete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1).
Es kommt mithin ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung: In einem ersten Schritt ist das anwendbare Recht zu bestimmen. In diesem Schritt ist die Status frage nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten. Ausgehend von die sen Resultaten sind die oben genannten Kollisionsregeln anzuwenden. Steht nun mehr das anwendbare Recht fest, ist in einem zweiten Schritt dieses Recht für die materielle Beantwortung der Statusfrage heranzuziehen. 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen gemäss den oben aufgeführten Bestim mungen zum anwendbaren Recht getätigt. Nach den genannten Verordnungsbe stimmungen hätte sie jedoch prüfen müssen, ob die erzielten Einkünfte in Deutschland nach deutschem Recht als aus selbständige r oder unselbständige r Tätigkeit erzielte Einkünfte und damit als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind. Wenn dem so wäre, würde aufgrund des Erwerbsortsprinzip s
nach Art.
11 Abs. 3 lit . a VO Nr.
883/2004 der Beschwerdeführer den deutschen Rechtsvor schriften unterstellt und es bestände keine Unterstellung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) . Das ergibt sich eben falls aus der Wegleitung, in de r festgehalten wird, dass Staatsangehörige der Schweiz oder der EU bzw. EFTA, die als Selbständigerwerbende in einem EU- bzw. EFTA-Staat arbeiten, in der AHV/IV/EO nicht versichert sind ( Rz 2040 WVP, mit Verweis auf Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004). Dasselbe gilt für Unselb ständigerwerbende (vgl. Rz 2018 WVP).
Wenn hingegen die Einkünfte aus Deutschland nach deutschem Recht nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind - es sich also weder um Einkommen aus selbständige r noch aus unselbständige r
Erwerbstätigkeit handel n würde
- so wäre der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 dem Wohnsitzstaat unterstellt und es käme Schweizer Recht zur Anwendung. 3.4
Insofern die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender in der Schweiz beitrag s pflichtig sei, solange keine Bescheinigung A1 aus Deutschland vorliege, die bestätige, dass der Beschwerde führer den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei ,
kann ihr nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu R echt vor, dass der Unter suchungsgrundsatz (vgl. E. 1.3) verletzt wurde.
Die Beschwerdegegnerin verkennt nämlich, dass besagte Bescheinigung vorlie gend nicht nötig ist. Eine solche Bescheinigung ist lediglich bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit . b und d sowie Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 der VO Nr. 883/2004 -
also bei Beschäftigung in mehreren Staaten , Entsendung oder Spezi alkategorien
- als Verfahren sschritt vorgeschrieben (vgl. Titel des Art. 15 VO Nr. 987/2009). Für
die vorliegende Konstellation sind aber besagte Verordnungsb e stimmungen nicht einschlägig ( vgl. E. 3.2.2) , erzielt der Beschwerdeführer doch nur in Deutschland und somit nur in einem Staat Einkünfte . Dasselbe ergibt
sich aus der Wegleitung , wonach die Bescheinigung A1 nur beim Vorgehen für Per sonen, die gewöhnlich in mehreren Staaten arbeiten ( Rz 2055 WVP) , oder bei Entsendung von Arbeitnehmenden ( Rz 2028 WVP ) Erwähnung findet. 3.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie keine Abklärungen bezüglich der rechtlichen Einordnung der deutschen Einkünfte des Beschwerdeführers tätigte.
Aufgrund der jetzigen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie es sich mit den Einkünften des Beschwerdeführers aus Deutschland verhält. Zwar hat der Beschwerdeführer die deutschen Steuerauszüge, wonach die deutschen Behörde n die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen) einstuften , ins Recht gelegt (vgl . Urk. 3/7 S. 2 ) und angegeben, dass er ebenfalls als Geschäftsführer bei der HUB- Invest GmbH & Co. KG tätig sei ( Urk. 1 S. 2) . Entsprechend e Belege wie beispielsweise ein Gesellschaftervertrag oder Angaben, welche n Tätigkeit en der Beschwerdeführer genau nachgeh t und welche Rolle er im Unternehmen einnimmt, fehlen jedoch .
D er Beschwerdeführer ha t t e
die Abklärung seiner deutschen Einkünfte bereits im Einspracheverfahren
verlangt und darauf hingewiesen, dass dafür die Bescheini gung A1 aus Deutschland nicht nötig sei (vgl . Urk. 7/129-130 ) . Die Beschwerde gegnerin ist auf sein Vorbringen aber in keiner Weise eingegangen. Es ist nicht Sache
des
Gericht s , im vorliegenden Verfahren das von der Beschwerdegegnerin Versäumte nachzuholen und die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Würde das Gericht die entsprechenden Abklärungen treffen und die streitgegen ständlich relevante Frage nach einem allfälligen Erwerbseinkommen in Deutschland als erste Instanz beantworten, bedeutete dies für den Beschwerde führer einen Instanzverlust , weshalb sich auch unter diesem Blickwinkel die Rückweisung der Angelegenheit zur ordentlichen Durchführung des Verwaltungs verfahrens rechtfertigt. 3.6
Schliesslich
ist auch zu berücksichtigen, dass der angefochtene Einspracheent scheid bereits aus formeller Sicht mangelhaft ist, da sich darin keine Begründung
findet , weshalb der Beschwerdeführer für die Einkünfte aus Deutschland in der Schweiz als Selbständigerwerbender beitragspflichtig sein soll . Es wird lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Einkommensmeldung 2017 der Steuerbe hörde korrekt sei . D abei handelt es sich nicht um eine individuell-konkrete Begründung, weshalb auch bereits aufgrund diese s schweren formellen Mangel s ein e Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt ist (vgl. E. 1.1-1.2) . 3.7
Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärungen betreffend die Einkünfte aus Deutschland vornehme ,
hernach das anwendbare Recht prüfe und gegebenenfalls neu verfüge. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 0 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass de r angefochtene Einsprache entscheid vom 23 . Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zurückgewiesen wird , damit diese Abklärun g en im Sinne der Erwägungen treffe und
gegebenenfalls neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Stötzer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone